Skip to content

Subokzipitalpunktion mit tödlichem Ausgang: Freispruch wegen fahrlässiger Tötung

Zwei gescheiterte Lumbalpunktionen, eine abgelehnte Biopsie – dann greift der Arzt zur Reservemethode im Nacken. Die Patientin stimmt zu, obwohl ihr ein entscheidendes Detail zur Diagnosesicherheit fehlt: Nach dem Eingriff kommt es zu Hirnblutungen, die Patientin stirbt. Vor Gericht steht nicht nur die Frage, ob die Punktion nötig war, sondern ob ihr Schweigen zur Aufklärungslücke das Urteil kippt.
Arzt tastet Nacken sitzender Patientin im Krankenhauszimmer neben sterilem Punktionswagen ab
Landgericht Münster sprach Arzt nach tödlicher Subokzipitalpunktion mangels Sorgfaltspflichtverletzung und hypothetischer Einwilligung vom Vorwurf fahrlässiger Tötung frei Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 KLs-30 Js 123/24-31/24

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Münster entschied am 12.05.2026 (3 KLs-30 Js 123/24-31/24): Es sprach den behandelnden Arzt frei, weil die Punktion trotz einer nur grenzwertigen medizinischen Begründung noch vertretbar war. Ausschlaggebend waren ein ernsthafter Infektionsverdacht und mehrere gescheiterte Versuche, Nervenwasser aus dem Rücken zu gewinnen.


  • Verdacht sprach dafür: Befunde deuteten auf eine Wirbelsäuleninfektion; eine Infektion des Nervensystems war nicht ausgeschlossen.
  • Weitere Eingriffe abgelehnt: Nach mehreren gescheiterten Versuchen wollte die Patientin keine weiteren Eingriffe am Rücken.
  • Information fehlte: Der Arzt erklärte nicht, dass Nervenwasser eine Wirbelsäuleninfektion nur selten nachweist.
  • Ablehnung nicht belegt: Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Patientin bei vollständiger Information abgelehnt hätte.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Münster
  • Datum: 12.05.2026
  • Aktenzeichen: 3 KLs-30 Js 123/24-31/24
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Medizinrecht
  • Wichtig für: Ärztliches Personal, Menschen vor medizinischen Eingriffen

Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Subokzipitalpunktion

Das Landgericht Münster hat am 12. Mai 2026 einen Arzt vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen (Az. 3 KLs-30 Js 123/24-31/24). Eine Patientin war nach einer Subokzipitalpunktion an Hirnblutungen gestorben. Die Kammer hielt den Eingriff aber für noch vertretbar indiziert. Auch die mangelhafte Aufklärung führte nicht zu einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts, weil die Grundsätze der hypothetischen Einwilligung griffen.

Die Staatsanwaltschaft Münster hatte dem Mann mit Anklageschrift vom 2. Dezember 2024 fahrlässige Tötung nach § 222 StGB vorgeworfen. Er habe im April 2023 im Klinikum B. bei der Patientin eine medizinisch nicht indizierte Subokzipitalpunktion vorgenommen, also einen Eingriff zur Gewinnung von Liquor (Nervenwasser). Die Frau starb an den Hirnblutungen, die der Eingriff nach der Anklage verursacht hatte.

Die Patientin war wegen einer rechtsseitigen Armlähmung und einer Sprachstörung stationär aufgenommen worden. Die Untersuchungen zeigten eine kleine Subarachnoidalblutung, Veränderungen an Wirbelkörpern und erhöhte Entzündungsparameter. Die behandelnden Ärzte zogen eine Spondylodiszitis, eine Entzündung im Bereich der Wirbelkörper, sowie eine Infektion des zentralen Nervensystems in Betracht.

Eine Liquorgewinnung aus dem unteren Rücken scheiterte mehrfach. Zwei Lumbalpunktionsversuche blieben wegen Schmerzen und Verknöcherungen erfolglos, ein weiterer Versuch unter Röntgendurchleuchtung misslang ebenfalls. Eine Feinnadelbiopsie zur Diagnose der Spondylodiszitis lehnten die zuständigen Neurochirurgen ab.

Der Angeklagte besprach mit der Patientin mehrere Wege: weitere Punktionen, eine empirische Antibiotikatherapie und die Subokzipitalpunktion. Die Frau lehnte weitere Eingriffe am Rücken ab. Über die Risiken der Subokzipitalpunktion wurde sie aufgeklärt und stimmte zu. Der Angeklagte führte den Eingriff ordnungsgemäß durch. Danach traten die Hirnblutungen auf, an deren Folgen die Patientin starb.

Die Kammer sprach den Angeklagten frei. Die Landeskasse trägt die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen; die Kostenentscheidung stützte das Gericht auf § 467 StPO.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine strafrechtlich relevante ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung scheidet aus, wenn eine diagnostische Maßnahme – selbst als Reservemethode bei grenzwertiger Indikationslage – im Hinblick auf bestehende Verdachtsmomente und mögliche diagnostische Erkenntnisse medizinisch noch vertretbar indiziert ist.
  2. Führt ein Arzt einen Eingriff auf der Grundlage einer unzureichenden Aufklärung durch, entfällt eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wenn nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nicht festgestellt werden kann, dass der Patient die Einwilligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung verweigert hätte (hypothetische Einwilligung).

Warum die Subokzipitalpunktion keine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung begründete

Die Kammer verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung, weil die Punktion trotz ihres Charakters als Reservemethode noch vertretbar indiziert war. Für eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB ist eine solche Pflichtverletzung zwingend erforderlich. Fehlt sie, kommt es auf die tödlichen Folgen des Eingriffs für die Strafbarkeit nicht mehr an.

Ausreichende Verdachtsmomente für eine schwerwiegende Infektion

Nach den Feststellungen der Kammer bestanden zum Zeitpunkt des Eingriffs ausreichende Verdachtsmomente für eine Spondylodiszitis. Die Subokzipitalpunktion bot die Möglichkeit, diese Erkrankung zu diagnostizieren.

Auch eine Infektion des zentralen Nervensystems war nach Ansicht des Gerichts nicht naheliegend, aber auch nicht ausgeschlossen. Beide Verdachtsdiagnosen sprachen aus Sicht der Kammer dafür, dass die Liquorgewinnung einen möglichen diagnostischen Nutzen hatte.

Reservemethode als vertretbare diagnostische Maßnahme

Die Kammer ordnete die Subokzipitalpunktion als Reservemethode ein und bewertete die Indikation als grenzwertig. Trotzdem hielt sie die Durchführung für noch vertretbar indiziert. Ausschlaggebend waren die bestehenden Verdachtsmomente und die möglichen diagnostischen Erkenntnisse.

Die Staatsanwaltschaft sah das anders. Nach ihrer Anklage war der Eingriff angesichts seiner Risiken unverhältnismäßig. Es seien noch nicht alle Möglichkeiten einer lumbalen Liquorgewinnung ausgeschöpft gewesen. Zudem habe keine dringende Indikation zur Liquorgewinnung bestanden, auch weil eine antibiotische Therapie nicht erfolgt sei. Mit diesen Einwänden setzte sich die Kammer über die Bewertung der Indikation auseinander und verwarf sie, weil der Eingriff nach den vorliegenden Verdachtsmomenten noch vertretbar war.

Fehlen einer strafrechtlichen Sorgfaltspflichtverletzung

Die Anklage ging davon aus, der Angeklagte hätte die fehlende Indikation bei der erforderlichen ärztlichen Sorgfalt erkennen müssen. Er selbst hielt den Eingriff nach der Anklage für medizinisch indiziert. Weil die Kammer die Indikation als noch vertretbar ansah, fehlte die Sorgfaltspflichtverletzung. Den Vorwurf der fahrlässigen Tötung konnte sie deshalb nicht bejahen.

Warum der Aufklärungsmangel nicht zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung führte

Eine Verurteilung scheiterte, weil die Kammer nicht feststellen konnte, dass die Patientin bei richtiger Aufklärung die Einwilligung verweigert hätte. Deshalb nahm sie eine hypothetische Einwilligung an – also, dass die Patientin auch bei vollständiger Information zugestimmt hätte. Die Kammer prüfte diesen Punkt, weil die Anklage dem Angeklagten zusätzlich eine unvollständige Aufklärung vorwarf.

Unvollständige Aufklärung über geringe Nachweiswahrscheinlichkeit im Liquor

Die Aufklärung war nach den Feststellungen der Kammer nicht ordnungsgemäß. Zwar hatte der Angeklagte die Patientin über die Risiken der Subokzipitalpunktion informiert. Er sagte ihr aber nicht, dass sich eine Spondylodiszitis mittels Liquor nur in seltenen Ausnahmefällen diagnostizieren lässt. Ebenso fehlte der Hinweis, dass für eine sichere Diagnostik eine Feinnadelbiopsie erforderlich gewesen wäre.

Annahme der hypothetischen Einwilligung nach dem Zweifelssatz

Die Anklage behauptete, die Patientin hätte bei umfassender Aufklärung nicht eingewilligt und ohne den Eingriff erheblich länger gelebt. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass die Patientin die Einwilligung verweigert hätte. Nach dem Zweifelssatz („im Zweifel für den Angeklagten“) ging sie deshalb zu dessen Gunsten von einer hypothetischen Einwilligung aus.

Auf Grundlage der unzureichenden Aufklärung schied damit eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts aus. Es blieb beim Freispruch, mit dem die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten übernehmen muss.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Strafverfahren nach tödlichen Diagnoseeingriffen setzt das Landgericht Münster den Maßstab bei der Vertretbarkeit im Entscheidungsmoment, nicht beim schlimmen Ausgang. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob Verdachtsmomente und möglicher Nutzen im ärztlichen Behandlungsverlauf nachvollziehbar festgehalten sind. Für die Einordnung zählt daher die Dokumentation im Entscheidungsmoment mehr als die spätere Risikobewertung.

Die Begründung zur hypothetischen Einwilligung, also zur angenommenen Zustimmung auch bei voller Aufklärung, ist aus unserer Sicht konsequent. Für Hinterbliebene fällt sie verständlicherweise hart aus, weil der Aufklärungsfehler damit ohne strafrechtliche Folge bleibt. Ob derselbe Mangel zivilrechtlich zu Schadensersatz führen würde, musste das Gericht hier nicht entscheiden; Betroffene sollten beide Wege getrennt einordnen.

Wann eine riskante Diagnosemaßnahme noch als vertretbar gilt

Ausreichende Verdachtsmomente für eine Spondylodiszitis und eine nicht auszuschließende Infektion des zentralen Nervensystems reichten der Kammer, um die Subokzipitalpunktion trotz grenzwertiger Indikation noch als vertretbar einzustufen. Hätten diese Verdachtsmomente nicht bestanden oder wäre der mögliche diagnostische Nutzen der Punktion nicht erkennbar gewesen, hätte dieselbe Kammer die Sorgfaltspflichtverletzung wohl bejahen müssen.

Ob eine vergleichbare Maßnahme ebenso vertretbar erscheint, kann davon abhängen, wie lückenlos die Verdachtsmomente im Behandlungsverlauf dokumentiert sind – fehlt diese Dokumentation, könnte selbst eine im Ergebnis vernünftige Entscheidung schwerer zu rechtfertigen sein. Falls die gewählte Methode nicht als Reservemethode nach ausgeschöpften Alternativen erscheint, sondern als erster und einziger Versuch, könnte die Bewertung der Indikation strenger ausfallen. Und falls sich aus Gesprächsnotizen oder Aussagen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Patientin bei vollständiger Aufklärung widersprochen hätte, könnte die hypothetische Einwilligung – anders als hier – nicht mehr greifen.

In der eigenen Behandlungsdokumentation oder Ermittlungsakte kann sichtbar sein:

  • Erhöhte Entzündungsparameter und bildgebende Befunde vor dem Eingriff
  • Gescheiterte oder abgelehnte Alternativmethoden vor der gewählten Maßnahme
  • Inhalt des Aufklärungsgesprächs und genannte Diagnosewahrscheinlichkeiten
  • Reaktion der Patientin auf die besprochenen Alternativen

Oft richtet sich der Blick zuerst auf den Eingriff selbst, dabei kann der eigentliche Hebel in der Dokumentation der Verdachtsmomente liegen, die ihn im Entscheidungsmoment rechtfertigen sollten. Wie weit das im Einzelfall trägt, lässt sich aus eigener Sicht selten zuverlässig einschätzen.

Sie können die Einzelheiten Ihres Verfahrens schildern. Fragen Sie dazu unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Schließt ein strafrechtlicher Freispruch zivilrechtliche Ansprüche nach einem tödlichen Eingriff aus?

Der Freispruch im Strafverfahren schließt zivilrechtliche Ansprüche der Angehörigen nicht aus, denn die Kammer hat darüber nicht entschieden. Er beantwortet daher nicht, ob Angehörigen nach dem tödlichen Eingriff Schadensersatz oder Schmerzensgeld zusteht.

Die Entscheidung betrifft allein die strafrechtlichen Vorwürfe der fahrlässigen Tötung und der Körperverletzung wegen mangelhafter Aufklärung. Auch die Kostenentscheidung nach § 467 StPO regelt nur die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten, nicht mögliche Ansprüche der Angehörigen. Ob solche Ansprüche bestehen, lässt sich aus diesem Freispruch deshalb nicht ableiten. Der Artikel enthält hierzu keine gerichtliche Feststellung; die Frage bleibt außerhalb der dort behandelten Entscheidung.


zurück zur FAQ Übersicht

Bedeutet der Freispruch, dass die tödliche Subokzipitalpunktion medizinisch risikolos war?

Der Freispruch bedeutet nicht, dass die Subokzipitalpunktion risikolos war. Nach dem ordnungsgemäß durchgeführten Eingriff traten Hirnblutungen auf, an deren Folgen die Patientin starb.

Für eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB muss eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen; der tödliche Ausgang allein genügt nicht. Das Gericht bewertete die Punktion als Reservemethode und die Indikation als grenzwertig, hielt sie angesichts der Verdachtsmomente aber noch für vertretbar. Ausschlaggebend waren die möglichen diagnostischen Erkenntnisse zu den vermuteten Erkrankungen. Weil keine Sorgfaltspflichtverletzung festgestellt wurde, begründeten die eingetretenen Hirnblutungen und der Tod keine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung.


zurück zur FAQ Übersicht

Macht eine nicht ausgeschöpfte schonendere Alternative eine diagnostische Punktion automatisch strafbar?

Eine nicht ausgeschöpfte schonendere Alternative macht eine diagnostische Punktion nicht automatisch strafbar; entscheidend ist, ob sie im konkreten Fall noch vertretbar indiziert war. Das Landgericht Münster hielt die Subokzipitalpunktion trotz ihres Charakters als Reservemethode im entschiedenen Fall für noch vertretbar.

Die Staatsanwaltschaft wandte ein, weitere lumbale Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft, keine dringende Indikation gegeben und keine antibiotische Therapie erfolgt gewesen. Die Kammer verwarf diese Bewertung, weil ausreichende Verdachtsmomente für eine Spondylodiszitis bestanden und die Punktion diagnostische Erkenntnisse ermöglichen konnte. Sie bewertete die Indikation zwar als grenzwertig, hielt die Maßnahme angesichts dieser Umstände jedoch noch für medizinisch vertretbar. Damit fehlte nach ihrer Beurteilung eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung als Voraussetzung einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.

Das Urteil begründet keine allgemeine Erlaubnis für Punktionen, wenn schonendere Wege offenstehen; es beantwortet die Frage anhand der konkreten Verdachtslage. Es besagt daher auch nicht, dass jede Punktion als Reservemethode bei verbleibenden Alternativen zulässig ist.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

LG Münster · Az. 3 KLs-30 Js 123/24-31/24 · Urteil vom 12.05.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen


Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Gründe


I.

RandnummerRandnummer1
Mit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 2. Dezember 2024 ist dem Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt worden:

Im Rahmen der ärztlichen Behandlung der am 00.00.1945 geborenen Geschädigten A. unternahm der Angeschuldigte nach erfolgter, aber unvollständiger Aufklärung am 00. April 2023 und darauf beruhender Einwilligung vom 00. April 2023 in dem Klinikum B. einen medizinisch nicht indizierten Eingriff – eine Subokzipitalpunktion – an dessen Folgen – einer postpunktionellen Blutung infolge einer Gefäßverletzung – die Geschädigte am 00. April 2023 verstarb. Der Angeschuldigte stellte sich vor, dass dieser Eingriff medizinisch indiziert gewesen sei. Er stellte sich zudem vor, dass die Geschädigte ausreichend aufgeklärt worden sei, sie in der Lage gewesen sei, Wesen und Tragweite des Eingriffs zu verstehen und schließlich, wie tatsächlich erfolgt, eingewilligt habe. Bei Anwendung der erforderlichen ärztlichen Sorgfalt hätte er die fehlende medizinische Indikation erkennen können und müssen. Bei Beachtung dieser Sorgfalt hätte er sich gegen die Durchführung des Eingriffs entschieden bzw. hätte die Geschädigte bei umfassender Aufklärung nicht eingewilligt, sodass diese erheblich länger gelebt hätte.

Im Einzelnen:

Die vorerkrankte und zuletzt zu Stürzen neigende Geschädigte befand sich ab dem 00. April 2023 aufgrund einer rechtsseitigen Lähmung des Arms sowie einer Sprachstörung stationär in der neurologischen Abteilung des Klinikums B.. Eine computertomografische Untersuchung des Kopfes erbrachte den Nachweis einer kleinen Subarachnoidalblutung, also einer Blutung zwischen der mittleren und der innersten Hirnhaut, die im Bereich unterhalb des Scheitels festgestellt wurde und welche wahrscheinlich auf ein Sturzgeschehen zurückzuführen war. Dieses Bild zeigte sich auch nach einer weiteren computertomografischen Untersuchung am 00. April 2023.

In der Folge konnten erhöhte Entzündungsparameter festgestellt werden. Zum Ausschluss einer Infektion des zentralen Nervensystems und zur Abgrenzung hinsichtlich einer möglichen Entzündung einer Bandscheibe und angrenzender Wirbel wurde seitens der behandelnden Ärzte eine Lumbalpunktion zur Gewinnung von Liquor angestrebt. Der Liquor ist eine im zentralen Nervensystem vorkommende Körperflüssigkeit, die in einem System aus kommunizierenden Hohlräumen zirkuliert.

Die Lumbalpunktion ist eine Punktion des Duralsacks, also des Schlauchs aus harter Hirnhaut, der das Rückenmark und die abgehenden Nervenwurzeln umgibt. Die Punktion zur Entnahme von Liquor erfolgt im Bereich der Lendenwirbelsäule.

Lumbalpunktionsversuche am 00. April 2023 sowie am 00. April 2023 unter Durchleuchtung mit Röntgenstrahlen blieben erfolglos. Die Geschädigte hatte Schmerzen und verhielt sich unruhig. Zudem bestand eine ausgeprägte Verknöcherung der Lendenwirbelsäule. Aus diesen Gründen empfahl der Radiologe, der Zeuge Z., eine Evaluation einer Lumbalpunktion unter Durchleuchtung sowie mit gleichzeitiger Analgosedierung, also mit medikamentöser Schmerzausschaltung bei gleichzeitiger Sedierung.

Der Angeschuldigte hielt eine Liquorgewinnung weiterhin für indiziert. Er hielt aber eine Subokzipitalpunktion für medizinisch indiziert.

Als Subokzipitalpunktion bezeichnet man den Einstich in den zur Cisterna cerebellomedullaris erweiterten Subarachnoidalraum, bei welcher eine etwa 7,5 cm lange Punktionsnadel zwischen dem ersten Dornfortsatz und dem Hinterhauptbein, also dem am Halsübergang gelegenen Teil des Hirnschädels, bei gut fixiertem Kopf eingeführt wird. Der Einstich muss nahe der Medianlinie erfolgen. Es besteht ein erhöhtes Risiko für Gefäßverletzungen. Aufgrund des möglichen Auftretens einer Subokzipitalblutung bei atypischem Verlauf eines arteriellen Gefäßes wird dieser Punktionsweg in der Routine nicht mehr oder nur selten verwendet. Eine Indikation für diesen Eingriff ergibt sich nur ausnahmsweise, wenn bei dringender Indikation zur Gewinnung von Liquor lumbal kein Liquor gewonnen werden kann oder pathologisch-anatomische Gegebenheiten eine Kontraindikation für die Durchführung einer Lumbalpunktion darstellen.

Am Nachmittag des 00. April 2023 erfolgte eine die Subokzipitalpunktion betreffende Aufklärung der Geschädigten, die in den vorgehenden Tagen mitunter desorientiert gewirkt hatte und zuvor in Anwesenheit ihres Sohnes aufgeklärt wurde. Die Krankendokumentation beinhaltet die stattgehabte Aufklärung über das Risiko einer Subarachnoidalblutung und deren Folgen bis hin zu lebensbedrohlichen Zuständen. Eine schriftliche Aufklärung ist nicht erfolgt. Wahrscheinlich erwähnte der Angeschuldigte die Alternative einer weiteren Lumbalpunktion. Wie weitreichend der Angeschuldigte über eine mögliche weitere und weniger gefährliche unter Durchleuchtung durchzuführende Lumbalpunktion – bei gleichzeitiger Analgosedierung, wie von dem Radiologen Z. vorgeschlagen – aufklärte, ist unklar. Wahrscheinlich klärte er aber nicht über die Möglichkeit einer konservativen Therapie in Form einer Antibiotikatherapie mit Ruhigstellung der Wirbelsäule für mehrere Wochen auf. Wahrscheinlich klärte er zudem auch nicht darüber auf, dass die Subokzipitalpunktion aufgrund des möglichen Auftretens einer Subokzipitalblutung bei atypischem Verlauf eines arteriellen Gefäßes in der Routine nicht mehr verwendet wird. Jedenfalls aber beinhaltete die Aufklärung nicht, dass der Eingriff in diesem Fall medizinisch nicht indiziert war.

Im Rahmen des Gesprächs am 00. April 2023 lehnte die Geschädigte weitere Lumbalpunktionsversuche wegen erwarteter Erfolglosigkeit und Schmerzen ab. Am 00. April 2024 erteilte die Geschädigte gegen 13:50 Uhr dann ihr Einverständnis hinsichtlich der Subokzipitalpunktion.

Es erfolgte um 15:11 Uhr die Durchführung einer Subokzipitalpunktion in Anwesenheit der Zeugin O. und zwei Pflegefachkräften. Die Geschädigte befand sich in sitzender Position. Bei Durchführung der Punktion kam es zu Gefäßverletzungen, wobei Komplikationen zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden konnten.

Im weiteren Verlauf des Tages kam es zu einer Vigilanzminderung und mittels computertomografischer Untersuchung des Kopfes am 00. April 2023 um 21:15 Uhr wurde als Ursache hierfür eine deutliche, neuaufgetretene beidseitige Subarachnoidalblutung unterhalb des Tentoriums, der bindegewebigen Bildung der inneren Schicht der harten Hirnhaut, sowie intraspinal, also innerhalb des Wirbelkanals, festgestellt und als Folge der Subokzipitalpunktion interpretiert. Zudem wurde mittels computertomografischer Untersuchung des Kopfes vom 00. April 2023 um 04:22 Uhr ein neuaufgetretenes Subduralhämatom mit einem Durchmesser von 2 cm, also eine Blutung zwischen der äußersten und der mittleren Hirnhaut, unterhalb des Tentoriums festgestellt.

Im weiteren Verlauf wurde die Geschädigte reanimationspflichtig und verstarb im Rahmen eines palliativen Konzepts am 00. April 2023 um 20:39 Uhr infolge der durch die Punktion ausgelösten Hirnblutungen.

Die in den meisten Kliniken nicht übliche Durchführung einer subokzipitalen Punktion zur Gewinnung von Liquor war vor dem Hintergrund der Risiken nicht verhältnismäßig und damit nicht indiziert, was der Angeschuldigte hätte erkennen können und müssen. Es waren noch nicht alle Optionen für eine lumbale Liquorgewinnung ausgeschöpft. Eine dringende Indikation zur Liquorgewinnung lag auch vor dem Hintergrund der nicht erfolgten antibiotischen Therapie nicht vor.

Dem Angeklagten war deswegen die Begehung einer fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB zur Last gelegt worden.

II.

Der Angeklagte wurde am 00.00.1966 in K. geboren, wo er mit seinen Eltern und zwei Schwestern aufwuchs. Nach dem Besuch des Gymnasiums, welches er mit dem Abitur abschloss, leistete der Angeklagte 20 Monate Zivildienst. Im Anschluss studierte er Humanmedizin an der Universität in Y.. Der Angeklagte absolvierte seine Facharztausbildung in der Fachrichtung Neurologie am Universitätsklinikum in Y.. Für ein Jahr war er in diesem Zusammenhang in der KN.-Klinik in Y. tätig. Nach Abschluss der Facharztausbildung war er drei Jahre lang als Oberarzt am Universitätsklinikum Y. tätig. Im Jahr 2002 wechselte er an ein Krankenhaus in Z., im Jahr 20## folgte der Wechsel zum Klinikum B.. Der Angeklagte ist nunmehr seit 24 Jahren Chefarzt in der Neurologie.

Der Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 24 und 27 Jahren. Er verfügt über ein Bruttogehalt in Höhe von rund 20.000 Euro monatlich.

Er ist nicht vorbestraft.

III.

Die am 00.00.1945 geborene A. wurde am 0. April 2023 aufgrund einer rechtsseitigen Lähmung des Arms sowie einer Sprachstörung stationär in dem Klinikum B. aufgenommen. Sie war in den Vorjahren, so insbesondere seit August 2020, mehrfach stationär in Krankenhäusern aufhältig. Sie litt u.a. an Vorhofflimmern, einer Niereninsuffizienz und anhaltenden Rückenschmerzen. Im April 2023 war Frau A. zunächst auf der Stroke Unit untergebracht, bevor sie auf die neurologische Normalstation, auf der der Angeklagte als Chefarzt tätig ist, verlegt wurde. Eine computertomografische Untersuchung des Kopfes erbrachte den Nachweis einer kleinen Subarachnoidalblutung, also einer Blutung zwischen der mittleren und der innersten Hirnhaut, die im Bereich unterhalb des Scheitels festgestellt wurde und welche wahrscheinlich auf ein Sturzgeschehen zurückzuführen war. Eine Computertomografie der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule ergab den Nachweis einer fortschreitenden Osteolyse am Lendenwirbelkörper 1 (LWK 1) und der Grundplatte des Brustwirbelkörpers 12 (BWK 12) sowie paravertebrale Weichteilverdichtungen. Eine weitere Computertomografie des Kopfes vom 00. April 2023 zeigte keine Befundveränderung. Im weiteren Verlauf entwickelte sich ein Teerstuhl mit Nachweis einer chronischen Blutung bei multiplen hämorrhagischen Läsionen. Laborchemisch waren die Entzündungsparameter erhöht. Zudem klagte die Patientin seit Beginn ihrer Aufnahme fortdauernd über starke Rückenschmerzen. Seitens der behandelnden Ärzte bestand der Verdacht einer Spondylodiszitis. Hierbei handelt es sich um eine Entzündung einer Bandscheibe und angrenzender Wirbel. Es wurden zunächst Blutproben entnommen, um einen Erreger zu sichern. Die entsprechenden Blutkulturen wiesen zwei Keime nach, nämlich Staphylococcus haemolyticus und Staphylococcus epidermidis. Beide Keime können, wenn auch nur selten, Auslöser eine Spondylodiszitis sein. Sie befinden sich jedoch auch auf der Haut eines Menschen und können daher naheliegend ebenso nur eine Verunreinigung darstellen.

Am 00. April 2023 folgte sodann unter der Verdachtsdiagnose Spondylodiszitis LWK 1/BWK 12 eine Magnetresonanztomografie der Brust- und Lendenwirbelsäule, nativ unter intravenöser Kontrastmittelgabe im BWK mit thorakolumbalem Übergang mit Kontrastmittel. Der behandelnde Neuroradiologe hielt am ehesten eine subakute Fraktur als Ursache für die Schmerzen für naheliegend. Eine Arthritis war ebenfalls nicht auszuschließen. Je nach Entzündungswerten und klinischem Verlauf sollte eine kurzfristige Verlaufskontrolle oder invasive Klärung erfolgen. Die weitere Vorgehensweise wurde sodann interdisziplinär besprochen und festgelegt. Der Zeuge und Assistenzarzt U. nahm am 00. April 2023 nach ordnungsgemäßer Aufklärung der Zeugin zwei wegen starker Schmerzen und Verknöcherungen frustran verlaufende Versuche einer Lumbalpunktion im Lendenwirbelbereich vor. Auch eine weitere, durch Radiologen unter Durchleuchtung durchgeführte Lumbalpunktion verlief am Folgetag frustran.

Eine Lumbalpunktion dient der Gewinnung von Liquor. Hierbei handelt es sich um eine im zentralen Nervensystem vorkommende Körperflüssigkeit, die in einem System aus kommunizierenden Hohlräumen zirkuliert. Durch die Gewinnung von Liquor können Entzündungen des zentralen Nervensystems festgestellt werden. Eine Spondylodiszitis hingegen kann im Liquor nur in Ausnahmefällen festgestellt werden, nämlich dann, wenn bereits eine Durchwanderung durch das die Bandscheiben umgebende Gewebe in den Liquor stattgefunden hat. Das sicherste Mittel zum Nachweis einer Spondylodiszitis ist eine Feinnadelbiopsie, mit der unmittelbar Gewebe aus der Bandscheibe gewonnen werden kann. Die Vornahme einer solchen Feinnadelbiopsie war jedoch durch die hierfür zuständigen Neurochirurgen abgelehnt worden.

Am 00. April 2024 wandte sich die Zeugin und Oberärztin O. an den Angeklagten, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Aus Sicht des Angeklagten bestanden zu diesem Zeitpunkt mehrere Möglichkeiten, nämlich eine Punktion der Bandscheibe unter Narkose, eine weitere Lumbalpunktion unter Sedierung, eine empirische Antibiose, d.h. eine sog. blinde Antibiose aus verschiedenen Antibiotika ohne vorherigen Erregernachweis oder aber eine Subokzipitalpunktion. Als Subokzipitalpunktion bezeichnet man den Einstich in den zur cisterna cerebellomedullaris erweiterten Subarachnoidalraum, bei welcher eine etwa 7,5 cm lange Punktionsnadel zwischen dem ersten Dornfortsatz und dem Hinterhauptbein, also dem am Halsübergang gelegenen Teil des Hirnschädels, bei gut fixiertem Kopf eingeführt wird. Ziel einer Subokzipitalpunktion ist – wie bei einer Lumbalpunktion – die Gewinnung von Liquor.

In Anwesenheit der Zeugin O. wurde Frau A. über diese Möglichkeiten durch den Angeklagten aufgeklärt. Der Angeklagte teilte der Zeugin hierbei mit, dass es möglich sei, dass sie an einer Spondylodiszitis leide. Hierbei handele es sich um eine gefährliche, potentiell auch lebensbedrohliche Erkrankung, die langwierig antibiotisch behandelt werden müsse. Bislang sei es nicht möglich gewesen, die Diagnose zu stellen. Es bestehe die berechtigte Möglichkeit, über Liquor eine entsprechende Diagnose zu stellen. Hierfür könne erneut eine Lumbalpunktion, ggf. unter Sedierung, erfolgen. Es könne ferner eine Feinnadelbiopsie der Bandscheibe durchgeführt werden. Eine andere Möglichkeit sei eine empirische Antibiose, die jedoch langwierig und mit vielen Risiken verbunden sei. Er selbst halte es für sinnvoller, über Liquor zu einer Diagnose zu gelangen. Dies sei auch unter Narkose möglich. Hierauf erwiderte die Zeugin sofort, dass sie einen weiteren Eingriff an ihrem Rücken nicht wolle, sodass weitere Erläuterungen zu Eingriffen, die den Rücken betrafen, nicht mehr erfolgten. Der Angeklagte klärte sie sodann darüber auf, dass auch die Möglichkeit der Subokzipitalpunktion – die Vorgehensweise erläuterte er ebenfalls – bestehe. Er klärte sie auch darüber auf, dass diese über Risiken verfüge. So könne der Hirnstamm getroffen werden, was das Risiko einer Atemlähmung beinhalte. Auch bestehe das Risiko, dass im Rahmen der Punktion eine Arterie getroffen werde. Es bestehe zudem das Risiko einer venösen Blutung. Es könne auch zu einer lebensgefährlichen Situation bis zum Tod kommen. Der Angeklagte teilte zudem mit, dass es sich um eine seltene Diagnosemethode handele. Er teilte ihr auch mit, dass er eine Subokzipitalpunktion schon häufiger durchgeführt habe. Der Angeklagte teilte jedoch nicht mit, dass das Mittel der Wahl zur Diagnose einer Spondylodiszitis die Feinnadelbiopsie gewesen wäre. Er teilte ihr auch nicht mit, dass mittels Liquors eine Spondylodiszitis, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht diagnostiziert werden kann. Die Patientin erbat sich im Nachgang an die Aufklärung Bedenkzeit. Am 00. April 2023 sprach der Angeklagte Frau A. weitere Male auf die Subokzipitalpunktion an. Bei den ersten zwei Ansprachen vermochte sie ihre Zustimmung noch nicht zu erteilen, da sie zu diesem Zeitpunkt abführte. Gegen 13.50 Uhr erteilte sie dann jedoch ihr Einverständnis hinsichtlich der Subokzipitalpunktion, die sodann gegen 15.11 Uhr durch den Angeklagten in Anwesenheit der Zeugin O. und zwei Pflegefachkräften durchgeführt wurde. Der gewonnene Liquor war klar. Komplikationen ergaben sich zunächst nicht. Die Subokzipitalpunktion wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Im weiteren Verlauf des Tages kam es zu einer Vigilanzminderung bei der Patientin. Mittels computertomografischer Untersuchung des Kopfes am 00. April 2023 um 21.15 Uhr wurde als Ursache hierfür eine deutliche, neu aufgetretene, beidseitige Subarachnoidalblutung unterhalb des Tentoriums, der bindegewebigen Bildung der inneren Schicht der harten Hirnhaut, sowie intraspinal, also innerhalb des Wirbelkanals, festgestellt. Zudem wurde mittels computertomografischer Untersuchung des Kopfes am 00. April 2023 um 04.22 Uhr ein neu aufgetretenes Subduralhämatom mit einem Durchmesser von 2 cm, also eine Blutung zwischen der äußersten und der mittleren Hirnhaut unterhalb des Tentoriums, festgestellt. Im weiteren Verlauf wurde die Patientin reanimationspflichtig und verstarb im Rahmen eines palliativen Konzepts am 00. April 2023 um 20.39 Uhr infolge der durch die Punktion ausgelösten Hirnblutungen.

Es bestanden zum Zeitpunkt der Durchführung der Subokzipitalpunktion ausreichende Verdachtsmomente, die das Vorliegen einer Spondylodiszitis jedenfalls möglich machten. Es handelt sich bei der Subokzipitalpunktion um eine Reservemethode. Die Indikation war zwar grenzwertig, die Durchführung der Subokzipitalpunktion aber noch vertretbar indiziert, da die Möglichkeit der Sicherung der Diagnose einer Spondylodisztis mittels Subokzipitalpunktion nicht ausgeschlossen war. Zudem bestand die Möglichkeit der Sicherung eines Erregers einer – hier nicht naheliegenden, aber auch nicht ausgeschlossenen – Infektion des zentralen Nervensystems. Frau A. wurde über die Risiken einer Subokzipitalpunktion umfassend aufgeklärt. Eine Aufklärung darüber, dass mit dieser die Diagnose Spondylodiszitis jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen überhaupt gesichert werden kann und zur sicheren Diagnostik vielmehr eine Feinnadelbiopsie hätte durchgeführt werden müssen, erfolgte nicht. Die Aufklärung der Zeugin erfolgte somit nicht ordnungsgemäß.

Dass Frau A. bei ordnungsgemäßer Aufklärung insoweit in die Subokzipitalpunktion nicht eingewilligt hätte, hat die Kammer nicht festgestellt.

IV.

Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Da die Subokzipitalpunktion noch vertretbar indiziert war, liegt eine für die Annahme einer fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB erforderliche Sorgfaltspflichtverletzung nicht vor. Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts auf der Grundlage einer nicht hinreichenden Aufklärung schied aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der hypothetischen Einwilligung aus; diese waren jedenfalls nach dem Zweifelssatz anzunehmen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.

Jetzt Anfrage stellen  →

Auch einen Termin können Sie über das Formular anfragen.

So funktioniert es

01Anliegen schildern

Ersteinschätzung oder Terminwunsch im Formular auswählen.

02Einordnung erhalten

Für die Ersteinschätzung erhalten Sie eine klare Einordnung per E-Mail.

03Weiteres entscheiden

Sie entscheiden selbst, ob Sie danach eine kostenpflichtige Beratung oder Vertretung wünschen.

GoogleBewertungen ansehen  ↗

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.