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Fahrzeugdiebstahl – Versuchsbeginn bei Untersuchung der Fahrertür?

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 1 – 56/11 (REV) – 1 Ss 183/11 – Beschluss vom 15.02.2012

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 10, vom 7. September 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Angeklagte K. wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

3. Der Angeklagte ist für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen nicht aus der Staatskasse zu entschädigen.

Gründe

Die gemäß §§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat in ihrer Antragsschrift vom 20. Dezember 2011 u.a. ausgeführt:

Fahrzeugdiebstahl - Versuchsbeginn bei Untersuchung der Fahrertür?
Symbolfoto: Von Daniel Jedzura/Shutterstock.com

„ll. Das Rechtmittel macht zu Recht geltend, dass die dem Angeklagten K. vorgeworfene Tat als straflose Vorbereitungshandlung anzusehen, das Versuchsstadium mithin noch nicht erreicht ist. Dies muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten führen. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht mehr.

A. Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Subjektive und objektive Abgrenzungskriterien sind miteinander verknüpft: Der konkrete Tatplan bildet die Beurteilungsgrundlage und auf dieser Grundlage ist nach objektivem Bewertungsmaßstab zu entscheiden, ob die Tatbestandsverwirklichung mindestens bis zu einem „unmittelbaren Ansetzen“ gediehen war (Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, Rdn. 9 zu § 22). Demnach genügt es nicht, dass der Täter durch seine Tatbeiträge eine objektive Gefahr für das anzugreifende Rechtsgut begründet, die Gefährdungshandlungen müssen vielmehr nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Auch bei Vorliegen eines aus Sicht des Täters endgültigen Tatentschlusses kann es bei zeitlich gestreckten Handlungsabläufen an einem unmittelbaren Ansetzen fehlen, wenn zwischen vorbereitenden Handlungen und Erfolgsherbeiführung noch eine Mehrzahl von Handlungsschritten erforderlich ist, insbesondere wenn diese nach dem Tatplan vom Täter selbst vorgenommen werden müssen (Fischer, a.a.O., Rdn. 10a zu § 22).

B. So liegt der Fall hier. Eine Tathandlung, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollte und das Eigentum an dem PKW Audi unmittelbar gefährdete, lag noch nicht vor (vgl. auch BGH NStZ 1989, 473).

Nach den Urteilsfeststellungen leuchtete der Angeklagte mit seiner Taschenlampe auf den Türgriff der Fahrerseite eines PKW Audi, um zu prüfen, ob dieser demontierbar war (UA S. 15). Das zum Aufstechen oder Aufbohren erforderliche Werkzeug und die zur Überwindung der elektronischen Sicherungen des Fahrzeuges benötigten Utensilien befanden sich in dem in geringer Entfernung abseits um die Straßenecke geparkten PKW Suzuki des Angeklagten (UA S. 16). Weil er mit der Untersuchung des Türgriffs fertig gewesen war, wollte er jetzt unmittelbar das erforderliche Werkzeug und die weiteren Komponenten zur anschließenden Überwindung der elektronischen Sicherungselemente aus seinem PKW Suzuki holen. In dieser Situation gab der D. dem Angeklagten nun (erneut) ein Warnzeichen (UA S. 17). Der Angeklagte K. begab sich daraufhin von der Fahrertür des PKW Audi schnell zum Ausgang des B. Parks, wo D. Aufstellung genommen hatte, und ließ sich von diesem dort nur sekundenlang über den Grund der Warnung informieren. Anschließend gingen der Angeklagte und D. mit schnellen Schritten durch den Park zurück zu ihrem geparkten PKW Suzuki, in welchen sie einstiegen und anschließend sofort davon fuhren (UA S. 18).

Diese Feststellungen zeigen auf, dass es schon an den objektiven Voraussetzungen für eine unmittelbar bevorstehende Tatausführung fehlte. Es bedurfte vorliegend nämlich noch weiterer wesentlicher Zwischenschritte bis zu einer tatbestandsrelevanten Beeinträchtigung des fremden Eigentums. Die Schwelle zum „jetzt geht es los“ wäre allenfalls dann überschritten gewesen, wenn der Beschwerdeführer das für den PKW-Aufbruch erforderliche Werkzeug bereits aus seinem Fahrzeug geholt hätte, um geradewegs auf den PKW Audi zuzugehen. So war es hier aber gerade nicht.“

Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen.

Der Angeklagte K. ist freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Es ist auszuschließen, dass eine erneute Hauptverhandlung auf der Grundlage der bisherigen vollständigen und rechtsfehlerfreien Feststellungen noch Aufschlüsse zu erbringen vermag, die zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls führen könnten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

III.

Eine Entschädigung des Angeklagten K. für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen – er hat sich in der Zeit vom 8. Februar bis zum 4. Mai 2011 in Polizei- und Untersuchungshaft befunden (UA S. 10) – kommt nicht in Betracht. Gemäß § 5 Abs. 2 StrEG ist die Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bei dem von der Kammer festgestellten Verhalten des Angeklagten, das sich als Vorbereitungshandlung für einen gemeinschaftlichen Diebstahl darstellt, liegt ein grob fahrlässiges Verursachen von Strafverfolgungsmaßnahmen vor.

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