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Fahrverbotsanordnung neben der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Fahrverbot und eine isolierte Sperrfrist sich rechtlich ausschließen, da sie gegensätzliche Annahmen über die Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen treffen. In diesem Fall wurde das Fahrverbot daher aufgehoben und die Revision teilweise erfolgreich.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: III-5 ORs 46/23

✔ Kurz und knapp


  • Fahrverbot und isolierte Sperrfrist schließen sich gegenseitig aus, da ein Fahrverbot voraussetzt, dass der Täter nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt.
  • Ein Fahrverbot neben einer Sperrfrist ist nur zulässig, wenn das Gericht dem Täter das Fahren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verbieten oder bestimmte Fahrzeugarten von der Sperre ausnehmen will.
  • Im vorliegenden Fall lag keine solche Ausnahme vor, weshalb die Verhängung beider Maßnahmen nebeneinander einen Rechtsfehler darstellt.
  • Das Urteil wird dahingehend abgeändert, dass der Ausspruch über das Fahrverbot aufgehoben wird.
  • Die Revision des Angeklagten war im Übrigen unbegründet.
  • Der geringe Erfolg der Revision gibt keinen Anlass für eine Kostenreduzierung nach § 473 Abs. 4 StPO.
  • Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt.

Fahrverbot und Sperrfrist: OLG Hamm klärt rechtliche Fragestellungen

Das Führen von Kraftfahrzeugen ist für viele Menschen ein elementarer Teil ihres Alltags. Dabei müssen jedoch bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Fahrerlaubnis zu erhalten und fahren zu dürfen. Gerät ein Fahrzeugführer allerdings mit dem Gesetz in Konflikt, kann dies empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe können Gerichte in solchen Fällen auch Fahrverbote oder die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.

Dieser Strafkatalog dient dazu die Verkehrssicherheit zu erhöhen und Verkehrsteilnehmer vor möglichen Gefahren zu schützen. Wie genau diese Sanktionen im Einzelfall zum Tragen kommen und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, ist oft komplex. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm befasst sich eingehend mit der Frage, unter welchen Bedingungen ein Fahrverbot neben einer isolierten Sperrfrist angeordnet werden kann.

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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm


Rechtliche Auseinandersetzung um Fahrverbotsanordnung und Sperrfrist

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm ging es um die rechtliche Bewertung einer Fahrverbotsanordnung und der gleichzeitigen Festsetzung einer isolierten Sperrfrist. Der Angeklagte wurde ursprünglich vom Amtsgericht Essen verurteilt, woraufhin er Revision einlegte. Die Hauptproblematik des Falles lag in der gleichzeitigen Anwendung eines sechsmonatigen Fahrverbots und einer zweijährigen Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, was rechtlich bedenklich erscheint. Die Frage war, ob diese beiden Sanktionen rechtlich nebeneinander bestehen können, da sie in der Regel gegenseitig ausschließend angesehen werden.

Überprüfung und Urteilsänderung durch das OLG Hamm

Das OLG Hamm setzte sich intensiv mit den Bestimmungen des § 44 StGB und § 69a StGB auseinander und kam zu dem Schluss, dass die gleichzeitige Verhängung eines Fahrverbots und der Anordnung einer Sperrfrist rechtlich nicht haltbar ist. Nach der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung soll ein Fahrverbot nur dann ausgesprochen werden, wenn der Täter nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen betrachtet wird – eine Einschätzung, die durch die Sperrfrist konterkariert wird. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde daher in diesem Punkt aufgehoben und das Fahrverbot entfiel. Die sonstigen Aspekte der Revision, die keine weiteren Rechtsfehler aufzeigten, wurden hingegen als unbegründet verworfen.

Juristische Erwägungen und deren Folgen

Die juristischen Überlegungen des Senats basierten auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den Kommentierungen im Münchener Kommentar zum StGB, die klären, dass die Maßnahmen sich üblicherweise ausschließen. Interessant ist hierbei, dass das Gericht klarstellt, dass ein Fahrverbot nur in Betracht kommt, wenn das Gericht dem Täter das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten will oder bestimmte Fahrzeugarten von der Sperre ausnimmt. Diese Bedingungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Kostentragung und abschließende juristische Bewertung

Trotz des teilweisen Erfolgs der Revision musste der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels tragen, da der Erfolg als geringfügig angesehen wurde und keine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO erfolgte. Dies unterstreicht die komplexen und kostenintensiven Aspekte solcher rechtlichen Auseinandersetzungen. Es zeigt auch, dass die juristische Prüfung von Urteilen im Revisionsverfahren zu signifikanten Änderungen führen kann, besonders wenn es um die Auslegung und Anwendung verschiedener strafrechtlicher Bestimmungen geht.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Fahrverbot und eine isolierte Sperrfrist grundsätzlich nicht nebeneinander verhängt werden dürfen. Die Begründung liegt darin, dass ein Fahrverbot voraussetzt, dass der Täter nicht generell ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, während die Sperrfrist genau diese Ungeeignetheit feststellt. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen das Gericht dem Täter das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagen oder bestimmte Fahrzeugtypen von der Sperre ausnehmen will, kann ein Fahrverbot zusätzlich zur Sperrfrist verhängt werden.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Fahrverbot und Sperrfrist


Was versteht man unter einer isolierten Sperrfrist?

Eine isolierte Sperrfrist ist eine gerichtliche Maßnahme, die im deutschen Strafrecht verankert ist und die Erteilung einer Fahrerlaubnis für einen bestimmten Zeitraum untersagt. Diese Sperre wird gemäß § 69a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet, wenn das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht. Dabei bestimmt das Gericht zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Sperre kann unter bestimmten Umständen sogar lebenslang angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

Die isolierte Sperrfrist tritt insbesondere dann in Kraft, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besitzt. In diesem Fall wird keine Fahrerlaubnis entzogen, sondern lediglich die Sperre angeordnet. Diese Regelung soll verhindern, dass Personen, die bereits durch ihr Verhalten im Straßenverkehr als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen eingestuft wurden, eine neue Fahrerlaubnis erlangen, bevor die Sperrfrist abgelaufen ist.

Die isolierte Sperrfrist dient somit der Sicherheit im Straßenverkehr, indem sie sicherstellt, dass Personen, die als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen werden, für einen festgelegten Zeitraum vom Straßenverkehr ferngehalten werden. Sie ist eine präventive Maßnahme, die darauf abzielt, weitere potenzielle Gefahren durch ungeeignete Fahrer zu minimieren.


Können Fahrverbote und Sperrfristen gleichzeitig angeordnet werden?

Die Anordnung eines Fahrverbots und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist sind in der Regel unvereinbar, da sie unterschiedliche rechtliche Maßnahmen mit verschiedenen Zielen und Voraussetzungen darstellen. Ein Fahrverbot, oft als Folge einer Ordnungswidrigkeit, ist zeitlich begrenzt und zielt darauf ab, den Fahrer kurzfristig vom Straßenverkehr fernzuhalten, ohne ihm die Fahrerlaubnis dauerhaft zu entziehen. Die Dauer eines solchen Fahrverbots beträgt in der Regel ein bis drei Monate.

Eine isolierte Sperrfrist hingegen wird im Kontext der Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt, was eine schwerwiegendere Maßnahme darstellt. Diese wird typischerweise in strafrechtlichen Kontexten angeordnet, wenn das Gericht feststellt, dass eine Person aufgrund schwerwiegender Vergehen wie Trunkenheit am Steuer oder ähnlich gravierender Delikte ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen ist. Die Sperrfrist, die die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis untersagt, kann von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichen, und in extremen Fällen sogar lebenslang ausgesprochen werden.

Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm sind die Anordnung eines Fahrverbots und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist grundsätzlich unvereinbar. Ein Fahrverbot neben einer Sperrfrist ist nur zulässig, wenn das Gericht spezifische Fahrbeschränkungen anordnet, wie beispielsweise das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen oder bestimmte Fahrzeugtypen von der Sperre auszunehmen.

Diese rechtliche Klarstellung zeigt, dass die gleichzeitige Anwendung von Fahrverboten und Sperrfristen nur unter sehr spezifischen Bedingungen möglich ist und eine sorgfältige rechtliche Prüfung erfordert, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.


Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung, wenn ein Fahrverbot oder eine Sperrfrist angeordnet wurde?

Gegen die Anordnung eines Fahrverbots oder einer Sperrfrist stehen Betroffenen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, um gegen die Entscheidung vorzugehen. Diese Rechtsmittel sind im deutschen Rechtssystem festgelegt und bieten die Möglichkeit, eine Überprüfung der Entscheidung durch ein höheres Gericht zu erreichen. Die Wahl des geeigneten Rechtsmittels hängt von der Art der Entscheidung und dem Stadium des Verfahrens ab.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Wenn ein Fahrverbot im Rahmen eines Bußgeldbescheids wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängt wird, kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss schriftlich bei der Bußgeldstelle eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Dies bietet die Möglichkeit, die Entscheidung überprüfen zu lassen und gegebenenfalls das Fahrverbot abzuwenden oder in ein höheres Bußgeld umzuwandeln.

Berufung und Revision im Strafverfahren

Wurde das Fahrverbot oder die Sperrfrist im Rahmen eines Strafverfahrens angeordnet, stehen als Rechtsmittel die Berufung und die Revision zur Verfügung. Die Berufung ist gegen Urteile der Amtsgerichte zulässig und ermöglicht eine vollständige Überprüfung des Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch das Landgericht. Die Revision hingegen ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der Landgerichte und beschränkt sich auf die Überprüfung der Rechtsanwendung. Sie ist nur zulässig, wenn das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht.

Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Nach Ablauf der Sperrfrist können Betroffene bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Dies ist allerdings erst nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist möglich. In einigen Fällen kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich sein, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachzuweisen.

Vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben. Dies ist frühestens möglich, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen einer wiederholten Anordnung ein Jahr gedauert hat. Voraussetzung ist, dass sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.

Es ist zu empfehlen, bei der Wahl des Rechtsmittels und der Formulierung des Einspruchs oder der Anträge fachkundige Unterstützung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht in Anspruch zu nehmen. Dies erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung der Entscheidung oder auf eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 44 StGB (Fahrverbot): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung eines Fahrverbots in Deutschland. Ein Fahrverbot ist als Maßregel zur Erziehung und nicht als Strafe gedacht und soll bei Verkehrsdelikten verhängt werden, wenn der Täter nicht als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen eingestuft wird. Der Zusammenhang zum Fall liegt darin, dass das Gericht ursprünglich ein Fahrverbot angeordnet hatte, was in der Revision kritisch hinterfragt wurde.
  • § 69a StGB (Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis): Dieser Paragraph behandelt die Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug. Die isolierte Sperrfrist dient dazu, eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zeitlich zu begrenzen. Im vorliegenden Fall ist die gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist und eines Fahrverbots rechtlich problematisch, da sie sich in ihrer Zielsetzung überschneiden können.
  • § 473 StPO (Kostenentscheidung im Revisionsverfahren): Dieser Paragraph bestimmt, wer die Kosten eines Revisionsverfahrens trägt. Im analysierten Fall wurde die Revision teilweise verworfen und die Kosten dem Angeklagten auferlegt. Dies unterstreicht die finanziellen Konsequenzen eines Rechtsmittels für den Beschuldigten.
  • § 349 StPO (Entscheidung ohne Hauptverhandlung): Dieser Paragraph ermöglicht es dem Revisionsgericht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden. Im vorliegenden Fall zeigt dies die Prozessökonomie und Effizienz des Revisionsverfahrens.
  • BeckRS und MüKoStGB Kommentare: Diese Kommentierungen sind essenziell für das Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und der Auslegung der relevanten Gesetze. Im konkreten Fall wurden sie herangezogen, um die gegenseitige Ausschließung von Fahrverbot und Sperrfrist zu begründen. Sie bieten tiefere Einblicke in die juristische Praxis und Rechtsprechung, die für die Beurteilung des Falls relevant waren.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Hamm

OLG Hamm – Az.: III-5 ORs 46/23 – Beschluss vom 08.08.2023

Auf die Revision des Angeklagten wird – unter Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit – das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 08.12.2022 (Az. 41 Ds – 32 Js 1914/21 – 106/22) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Ausspruch über das Fahrverbot aufgehoben wird; das Fahrverbot entfällt.

Im Übrigen wird die Revision auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Zusatz:

Der Senat hat gegen die – durch das angefochtene Berufungsurteil bestätigte – erstinstanzlich nebeneinander tenorierte Verhängung eines 6-monatigen Fahrverbots (§ 44 Abs. 1 S. 1 StGB) und der Anordnung einer (isolierten) 2-jährigen Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) durchgreifende rechtliche Bedenken. Denn die Anordnung eines Fahrverbots und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander regelmäßig aus (vgl. zu § 44 StGB a.F.: vgl. BGH Beschl. v. 7.8.2018 – 3 StR 104/18 = BeckRS 2018, 20463 Rn. 6, beck-online; MüKoStGB/Athing/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl. 2016, StGB § 44 Rn. 8, beck-online). Vorstehendes gilt auch nach der Neufassung des § 44 StGB durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (vgl. Fischer, 70. Auflage, § 44, Rn. 3). Denn das Fahrverbot nach § 44 StGB setzt voraus, dass sich der Täter gerade nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB erwiesen hat (vgl. Fischer, a.a.O.). Aufgrund dessen kommt ein Fahrverbot neben der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (vgl. BGH a.a.O.). Das war hier den Urteilsgründen zufolge ersichtlich nicht der Fall. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß zur Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO. Die Kosen des Rechtsmittels waren nach § 473 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen.

 

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