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Erfundene Rocker-Drohung: BGH stuft Geldforderungen als Erpressung statt Betrug ein

Ein Anruf, eine raue Stimme, der Name „Ö.“ – schon fließt Geld. Der Rocker existiert nur in der Fantasie des Anrufers, doch seine Drohung entfaltet reale Wirkung: 87.000 Euro will er angeblich selbst schon gezahlt haben. Der BGH musste klären, ob hinter der erfundenen Figur Betrug oder etwas ganz anderes steckt.
Angespannter Mann am Küchentisch starrt auf leuchtendes Handy neben Kaffeetasse
BGH stuft Drohung mit erfundenem Rocker als Erpressung ein, Strafe von drei Jahren bleibt bestehen Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 739/24

Das Wichtigste im Überblick

Am 25.02.2025 stellte der BGH (5 StR 739/24) klar: Wer erfundene Gewaltandrohungen nutzt, um Geld zu verlangen, begeht Erpressung – er zwingt mit Drohungen zur Zahlung – statt Betrug durch Täuschung. Das gilt, wenn die Täuschung nur dazu dient, eine angedeutete Gewaltandrohung glaubhaft zu machen.


  • Erfundene Drohkulisse: Die erfundene Rockerfigur und behauptete Kontakte ließen mögliche Gewalt glaubhaft erscheinen.
  • Gewalt nicht nötig: Der Täter musste die angedrohte Gewalt nicht tatsächlich ausführen können.
  • Druck verstärkt: Als angeblicher Freund erzählte der Mann von eigenen Zahlungen und weiteren möglichen Gewalttaten.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 25.02.2025
  • Aktenzeichen: 5 StR 739/24
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht
  • Wichtig für: Menschen, die unter Gewaltandrohung zahlen sollen

BGH stuft Drohungen mit erfundenem Rocker als Erpressung statt Betrug ein

Der Bundesgerichtshof entschied am 25. Februar 2025 (Az. 5 StR 739/24): Wer Bekannte mit einer frei erfundenen Rockerfigur einschüchtert und Geld von ihnen verlangt, begeht Erpressung und keinen Betrug. Den Schuldspruch des Landgerichts Kiel änderte der BGH entsprechend ab, die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren blieb aber bestehen.

Das Landgericht Kiel hatte den Mann am 8. August 2024 wegen Betrugs in vier Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides statt in zwei Fällen verurteilt. Es bezog rechtskräftige Strafen ein, bildete daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und traf Einziehungsentscheidungen. Der Angeklagte legte Revision ein und stützte sie auf die allgemeine Sachrüge. Eine nähere Begründung gibt der Urteilstext nicht wieder.

Der BGH verwarf die Revision im Übrigen als unbegründet. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts hin stellte er aber fest, dass der Mann der Erpressung in vier Fällen und der falschen Versicherung an Eides statt in zwei Fällen schuldig ist. Rechtsgrundlage für die Änderung war eine entsprechende Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO stand dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht erfolgreicher hätte verteidigen können. Die Kosten des Rechtsmittels muss er tragen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Dient eine Täuschung über eine fiktive Person oder ein erfundenes Milieu lediglich dazu, den Rahmen für eine Drohung zu schaffen und dieser Nachdruck zu verleihen, geht die Täuschung in der Drohung auf, sodass der Tatbestand der Erpressung und nicht der des Betrugs verwirklicht ist.
  2. Für die Verwirklichung einer Erpressung durch Drohung ist es unerheblich, ob das angedrohte Übel tatsächlich realisiert werden kann; ausreichend ist, dass der Täter vorspiegelt, auf dessen Eintritt Einfluss nehmen zu können.

Wie der Angeklagte die Bedrohungslage durch die Kunstfigur „Ö.“ aufbaute

Nach den Feststellungen des Landgerichts schuf der Angeklagte über sein Mobiltelefon eine Bedrohungskulisse aus dem Rockermilieu. Damit brachte er vier ihm bekannte Geschädigte zur Zahlung erheblicher Geldbeträge. Gegenüber den Betroffenen trat er gleichzeitig als helfender Freund auf.

Eine erfundene Rocker-Identität mit stillen Gewaltandrohungen

Der Mann gab sich den Geschädigten gegenüber als Rocker namens „Ö.“ aus. Diese Person existierte nicht. Nach der Darstellung des Generalbundesanwalts hatte er sie erfunden und als Anführer einer Gruppierung im Rockermilieu beschrieben. Durch Erzählungen über bedrohliche Situationen rund um „Ö.“ und die Gruppierung erzeugte er den Eindruck, dass diese vor Repressalien nicht zurückschrecke.

Unter dem Pseudonym „Ö.“ verlangte er dann Geld. Er drohte den Geschädigten für den Fall, dass sie nicht zahlten, konkludent mit Gewalt.

Die Doppelrolle als warnender Vertrauter verstärkt den Druck

Parallel dazu trat der Angeklagte in der Rolle eines angeblichen Freundes der Geschädigten auf und stützte die Drohungen damit. Er prahlte mit Kenntnissen und Kontakten in das Rockermilieu und beschrieb „Ö.“ als gewalttätig und unberechenbar. Eine Chatnachricht, andernfalls finde „ein sehr nettes Gespräch“ statt, deutete er als Drohung mit „Zusammenschlagen und Vergewaltigen“.

Außerdem behauptete er, selbst von „Ö.“ erpresst worden zu sein. Insgesamt habe er schon 87.000 Euro an ihn gezahlt, unter anderem aus Angst vor der Vergewaltigung seiner Tochter, wegen angeblich auf ihn angesetzter Schläger und wegen durchtrennter Bremsleitungen an seinem Pkw.

Der Generalbundesanwalt unterschied die Fälle dabei. In den Fällen II.1 und II.2 habe der Angeklagte zur Zahlung geraten, nachdem die Geschädigten ihn um Rat gefragt hatten. Dabei habe er täuschend auf seine Identität mit „Ö.“ und auf andernfalls drohende Repressalien verwiesen. In den Fällen II.3 und II.4 habe er wahrheitswidrig behauptet, selbst erpresst worden zu sein.

Warum die Täuschung über eine fiktive Person in der Drohung aufgeht

Die Täuschung geht in der Drohung auf, weil die Lüge in allen vier Fällen nur den Handlungsrahmen schuf, um die Drohung wirksamer erscheinen zu lassen. Dann ist Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB verwirklicht, nicht Betrug. Wer sich zudem täuschend als Urheber der konkludenten Drohungen ausgibt, maßt sich an, deren Verwirklichung beeinflussen zu können.

Das glaubhafte Drohszenario verdrängt den Betrugstatbestand

Der BGH folgte der Bewertung des Generalbundesanwalts. Die Erfindung von „Ö.“ und die Erzählungen über das Rockermilieu bildeten die bedrohliche Kulisse. Unter dem Pseudonym verlangte der Angeklagte Geld und verwies dabei konkludent auf mögliche Repressalien. Seine Äußerungen als angeblicher Freund oder als selbst Betroffener verstärkten die Drohkulisse zusätzlich.

Der Senat stützte sich dafür auf sein Urteil vom 12. November 1957 (5 StR 505/57, BGHSt 11, 66, 67) und auf Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 253 Rn. 55. Weil die Täuschung in der Drohung aufging, war der Angeklagte in den vier Fällen der Erpressung nach § 253 StGB schuldig und nicht des vom Landgericht angenommenen Betrugs.

Auf die tatsächliche Macht über das Übel kommt es nicht an

Der BGH betonte außerdem, dass es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte die angedeuteten Drohungen überhaupt hätte wahr machen können. Entscheidend ist, dass er sich täuschend als ihr Urheber ausgab und damit vorspiegelte, deren Verwirklichung beeinflussen zu können. Dass „Ö.“ gar nicht existierte, ändert an der Einordnung als Erpressung deshalb nichts.

Weshalb die dreijährige Gesamtfreiheitsstrafe trotz Erpressung bestehen blieb

Die Strafe blieb bestehen, weil sich der Wechsel des Schuldspruchs nach Auffassung des BGH nicht auf den Rechtsfolgenausspruch auswirkte. Die Strafrahmen, die das Landgericht angewendet hatte, waren nicht höher als die der Erpressung. Dem Angeklagten entstand durch die neue rechtliche Einordnung deshalb kein Nachteil bei der Strafe.

Im ersten Fall entsprechen sich die Strafrahmen

Im Fall 1 hatte das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB (Betrug) entnommen. Dieser entspricht nach den Ausführungen des BGH dem Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB (Erpressung). Ob Betrug oder Erpressung: Der Rahmen, innerhalb dessen die Strafe zu bemessen war, blieb gleich.

In den Fällen 2 bis 4 war der Betrugsrahmen sogar milder

In den Fällen 2 bis 4 war das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Begehung vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen. Dieser liegt deutlich niedriger als der Rahmen des § 253 Abs. 4 StGB, der bei gewerbsmäßiger Erpressung in der Regel anwendbar ist. Der Angeklagte war also nach dem Landgerichtsurteil günstiger gestellt, als es bei einer Verurteilung wegen Erpressung der Fall gewesen wäre. Daher blieb es bei der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.

Gegen die Einordnung als Erpressung nennt der Urteilstext keine konkreten Einwände des Angeklagten, sondern nur die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Der BGH verwarf sie im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Die Entscheidung gilt für dieses Verfahren. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie als Orientierung dienen, wenn es um die Abgrenzung von Betrug und Erpressung bei einer erfundenen Drohfigur geht.

Unsere Einschätzung

Für die Abgrenzung von Betrug und Erpressung bei erfundenen Drohfiguren schärft der Bundesgerichtshof den Blick für das eigentliche Druckmittel. Verleiht die Lüge einer Drohung nur Nachdruck, tritt der Betrug dahinter zurück. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob gezahlt wurde, weil ein Übel drohte, oder weil ein Irrtum ausgenutzt wurde.

Die Begründung halten wir für konsequent, auch wenn sie für Geschädigte zunächst hart wirkt, weil die Nichtexistenz des angeblichen Täters nichts an der erlebten Bedrohung ändert. Ob dasselbe gilt, wenn gar keine – auch keine versteckte – Drohung ausgesprochen, sondern nur aus Mitleid gezahlt wird, musste das Gericht hier nicht entscheiden.

Erfundene Drohkulisse: Wann aus Betrug Erpressung wird

Dass der Angeklagte sich selbst als derjenige ausgab, der die angebliche Drohung von „Ö.“ aussprechen oder verhindern konnte, reichte dem Senat, um die Täuschung in der Drohung aufgehen zu lassen. Hätte er die Geschädigten nur über Tatsachen belogen, ohne dass seine Lüge zugleich eine Drohkulisse aufbaute, wäre es bei der Bewertung als Betrug geblieben.

In vergleichbaren Fällen kann entscheidend sein, ob in den Nachrichten oder Gesprächen überhaupt eine – und sei es nur stillschweigende – Drohung mit einem Übel steckte, oder ob es bei einer reinen Lüge ohne Druckmittel blieb; nur im ersten Fall kommt die Einordnung als Erpressung überhaupt in Betracht. Falls zusätzlich Gewerbsmäßigkeit angenommen wird, könnte der Unterschied zwischen den Strafrahmen von Betrug und Erpressung spürbar werden, anders als hier, wo sich die Rahmen zufällig deckten oder der Erpressungsrahmen sogar strenger gewesen wäre. Auch ob ein Geständnis vorliegt, kann eine Rolle spielen: Nur weil der Angeklagte hier geständig war, konnte der Schuldspruch geändert werden, ohne dass ein gesonderter rechtlicher Hinweis nötig wurde.

In der Anklage oder im Urteil kann dazu sichtbar sein:

  • Formulierung einer konkludenten Drohung im Tatbestand
  • Angenommene Gewerbsmäßigkeit bei mehreren Taten
  • Vermerk zum Geständnis im Protokoll

Der eigentliche Hebel liegt oft nicht in der Bezeichnung der Tat, sondern im angewendeten Strafrahmen: Im hier entschiedenen Fall blieb die Strafe trotz geänderter Einordnung gleich, weil sich die Rahmen von Betrug und Erpressung im ersten Fall deckten und in den übrigen Fällen der Betrugsrahmen sogar milder war. Ob das bei einer anderen Fallkonstellation genauso ausgeht, lässt sich ohne Blick in die konkreten Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nicht einschätzen.

Wer selbst gerade ein Strafurteil erhalten hat und über eine Revision nachdenkt, hat dafür nur eine Woche ab Verkündung Zeit – innerhalb dieser Frist sollten Sie uns ansprechen, bevor sie verstreicht.

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Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann eine verklausulierte Andeutung wie ein angekündigtes ‚Gespräch‘ als Erpressungsdrohung gelten?

Eine verklausulierte Ankündigung wie ein „sehr nettes Gespräch“ kann als konkludente Drohung bei einer Erpressung gelten, wenn sie im Zusammenhang Gewalt ankündigt. Im BGH-Fall wurde sie als Hinweis auf Zusammenschlagen und Vergewaltigen verstanden.

Für eine Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB muss die Drohung nicht ausdrücklich formuliert sein; sie kann sich aus Worten und Umständen ergeben. Der Angeklagte verlangte Geld unter dem Pseudonym „Ö.“ und hatte eine bedrohliche Kulisse aus dem Rockermilieu aufgebaut. Zusätzlich trat er als angeblicher Freund auf, schilderte „Ö.“ als gewalttätig und kündigte andernfalls das „Gespräch“ an. Entscheidend war daher nicht die harmlose Formulierung für sich, sondern ihre Bedeutung im Zusammenhang mit der Geldforderung und den angedeuteten Repressalien. Eine solche Nachricht allein belegt nicht ohne Weiteres eine Erpressungsdrohung; maßgeblich ist, ob der Kontext eine Gewaltankündigung erkennen lässt.


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Entschied der BGH auch, wenn jemand ohne ausdrückliche Drohung aus Mitleid zahlt?

Der BGH hat nicht entschieden, ob eine Zahlung aus reinem Mitleid ohne jeden Drohbezug Erpressung ist. In allen vier Fällen verlangte der Angeklagte unter dem Pseudonym „Ö.“ Geld und verwies konkludent auf mögliche Repressalien.

Auch in den Fällen, in denen der Angeklagte behauptete, selbst von „Ö.“ erpresst worden zu sein, verlangte er unter diesem Pseudonym Geld. Zudem verwies er konkludent auf mögliche Gewalt; seine Äußerungen in der Rolle eines angeblichen Freundes verstärkten die bereits bestehende Drohkulisse zusätzlich. Nach der Bewertung des BGH schuf die erfundene Person lediglich den Rahmen, um diese Drohung glaubhaft und wirksam erscheinen zu lassen. Deshalb ging die Täuschung in der Drohung auf; der BGH änderte den Schuldspruch zu Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB.

Ob eine reine Mitleidszahlung ohne Drohbezug stattdessen Betrug wäre, ließ das Urteil offen; dazu enthält die Entscheidung keine Feststellung.


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Durfte der BGH den Schuldspruch im Revisionsverfahren ändern, ohne eine neue Verteidigung zu ermöglichen?

Der BGH durfte in diesem Verfahren den Schuldspruch in vier Fällen von Betrug zu Erpressung ändern, ohne dem geständigen Angeklagten eine weitere Verteidigung zu ermöglichen. Die Änderung erfolgte auf Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

§ 265 Abs. 1 StPO stand der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht erfolgreicher hätte verteidigen können. Er hatte Revision lediglich mit der allgemeinen Sachrüge eingelegt; der BGH sah deshalb keinen Anlass für eine weitere Verteidigungsmöglichkeit. Die Änderung betraf allein den Schuldspruch in vier Fällen und beruhte auf den konkreten Umständen dieses Verfahrens. Die dreijährige Gesamtfreiheitsstrafe und die Einziehungsentscheidungen blieben bestehen, weil der Wechsel den Rechtsfolgenausspruch nach Ansicht des BGH nicht nachteilig beeinflusste. Das Urteil begründet daher keine allgemeine Befugnis, in jeder Revision die rechtliche Einordnung ohne neue Verteidigung zu ändern.


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Das vorliegende Urteil

BGH · Az. 5 StR 739/24 · Beschluss vom 25.02.2025

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. August 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Erpressung in vier Fällen und der falschen Versicherung an Eides statt in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides statt in zwei Fällen unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – lediglich zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der Angeklagte in vier Fällen die mit ihm befreundeten Geschädigten zur Zahlung erheblicher Geldbeträge. Er spiegelte ihnen aufgrund jeweils neuen Tatentschlusses per Mobiltelefon vor, er sei ein Rocker namens “ Ö. „. Unter diesem Pseudonym drohte er konkludent mit Gewalt gegen die Geschädigten, falls seinen Forderungen nicht nachgekommen werde. Diese von ihm selbst vorgenommenen Drohungen unterstützte der Angeklagte als angeblicher Freund der Geschädigten, indem er diesen gegenüber mit Kenntnissen und Kontakten in das Rockermilieu prahlte, die konkludent per Chat ausgesprochenen Drohungen (sonst finde „ein sehr nettes Gespräch“ statt) als Drohung mit „Zusammenschlagen und Vergewaltigen“ übersetzte und den “ Ö. “ als gewalttätig und unberechenbar beschrieb. Zudem gab er vor, selbst von “ Ö. “ erpresst zu werden und – etwa aus Angst vor der Vergewaltigung seiner Tochter, weil ihm „Schläger auf den Hals geschickt“ und die Bremsleitungen seines PKW durchtrennt worden seien – schon erhebliche Geldbeträge (insgesamt 87.000 Euro) an ihn gezahlt zu haben.

2. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass sich der Angeklagte in diesen vier Fällen nicht wegen Betruges nach § 263 StGB, sondern wegen Erpressung nach § 253 StGB schuldig gemacht hat. Er hat hierzu zutreffend ausgeführt:

Der Angeklagte hatte die (tatsächlich nicht existierende) Person “ Ö. “ erfunden und diese als Anführer einer Gruppierung im Rockermilieu ausgegeben. Durch Erzählungen von bedrohlichen Situationen rund um Ö. und dessen Gruppierung gelang es ihm, den Eindruck zu vermitteln, dass Ö. und die Gruppierung – dem „Milieu“ entsprechend – vor Repressalien nicht zurückschreckten (UA S. 7). Die so aufgebaute Drohkulisse machte sich der Angeklagte dann zunutze, um unter dem Pseudonym “ Ö. “ – und damit unter jedenfalls konkludentem Verweis auf drohende Repressalien – von den Geschädigten Geld zu verlangen. Die Drohung bestärkte der Angeklagte zusätzlich dadurch, dass er in den Fällen II.1 und II.2, von den Geschädigten um Rat gefragt, über die Identität mit Ö. täuschend unter Verweis auf andernfalls drohende Repressalien zur Bezahlung der geforderten Summe riet oder in den Fällen II.3 und II.4 wahrheitswidrig vorgab, seinerseits erpresst worden zu sein.

In allen Fällen diente die täuschend errichtete Drohkulisse lediglich als Handlungsrahmen, mithin dafür, die Drohung wirksamer erscheinen zu lassen. Dann aber geht die Täuschung in der Drohung auf, so dass lediglich eine Erpressung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB verwirklicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1957 – 5 StR 505/57, BGHSt 11, 66, 67; Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 253 Rn. 55). Indem der Angeklagte sich – über diese Identität täuschend – als Ö. ausgab, maß er sich auch an, auf die Verwirklichung der (konkludenten) Drohungen Einfluss zu haben. Darauf, ob er sie hätte verwirklichen können, kommt es nicht an.

3. Der Senat ändert den Schuldspruch in den vier Betrugsfällen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.

4. Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere den Strafausspruch, ergeben sich nicht. Im Fall 1 hat die Strafkammer die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen, der demjenigen von § 253 Abs. 1 StGB entspricht. In den Fällen 2 bis 4 ist das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Begehung vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, der deutlich niedriger ist als derjenige des in der Regel bei gewerbsmäßiger Erpressung anwendbaren § 253 Abs. 4 StGB.

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