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Entschädigung nach der einstweiligen Unterbringung: voller Anspruch bestätigt

Sieben Monate Zwangsunterbringung in der Psychiatrie, dann die Ablehnung der dauerhaften Maßregel. Die Staatsanwaltschaft wollte die Entschädigung dennoch kürzen – wegen der Vorwürfe und der guten Betreuung in der Klinik. Das Oberlandesgericht Hamm musste entscheiden, ob ein „Sonderopfer“ trotzdem vorlag.
Frau in einfacher Kleidung sitzt auf Bettrand in kargem Klinikzimmer und blickt zu Boden
Nach über sieben Monaten Unterbringung bestätigt das OLG Hamm den Entschädigungsanspruch aus der Staatskasse trotz Beschwerde der Staatsanwaltschaft Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Ws 191/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 25.08.2026 (5 Ws 191/26): Nach abgelehnter Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus behält die betroffene Person grundsätzlich weiterhin ihre Entschädigung für den Freiheitsentzug. Bei schweren Taten oder deutlich geringerer persönlicher Belastung kann die Entschädigung anders ausfallen.


  • Geringe Schäden: Die Taten verursachten keine schweren Verletzungen und belasteten die Allgemeinheit nicht erheblich.
  • Schwere Taten: Bei erheblichen Taten kann die Entschädigung trotz abgelehnter Unterbringung entfallen.
  • Lange Unterbringung: Mehr als sieben Monate Freiheitsentzug erhöhten die Belastung deutlich.
  • Kein dauerhafter Nutzen: Die Behandlung führte weder zu stabiler Einsicht noch zur regelmäßigen Einnahme der Medikamente.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 25.08.2026
  • Aktenzeichen: 5 Ws 191/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Entschädigung für Freiheitsentzug
  • Wichtig für: Betroffene nach psychiatrischer Unterbringung, Angehörige

Beschuldigte behält Entschädigung nach der einstweiligen Unterbringung

Das Oberlandesgericht Hamm hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen verworfen und bestätigt, dass einer Frau für mehr als sieben Monate vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Entschädigung aus der Staatskasse zusteht. Die Entscheidung vom 25. August 2026 (Az. 5 Ws 191/26) beendet einen Streit, der sich ausschließlich um die Frage drehte, ob der Freiheitsentzug entschädigungspflichtig war – nicht mehr um die Unterbringung selbst.

Vorausgegangen war ein Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 31. Juli 2025. Auf dessen Grundlage befand sich die Frau vom 1. August 2025 bis zum 11. März 2026 in einstweiliger Unterbringung. Die Staatsanwaltschaft Hagen hatte mit Antragsschrift vom 24. November 2025 beantragt, ein Sicherungsverfahren vor dem Landgericht durchzuführen und die dauerhafte Unterbringung der Frau in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB anzuordnen.

Das Landgericht Hagen lehnte diesen Antrag mit Urteil vom 11. März 2026 ab, hob den Unterbringungsbefehl auf und verpflichtete die Staatskasse dem Grunde nach zur Entschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug. Dieses Urteil wurde in der Sache rechtskräftig – lediglich gegen die Entschädigungspflicht wehrte sich die Staatsanwaltschaft mit sofortiger Beschwerde, der sich die Generalstaatsanwaltschaft anschloss. Beide beantragten, der Frau die Entschädigung zumindest teilweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Verteidigerin der Beschuldigten verteidigte die Entscheidung des Landgerichts mit Schriftsatz vom 17. Juni 2026.

Der Senat des Oberlandesgerichts Hamm verwarf das Rechtsmittel als unbegründet und legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse auf – in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Ablehnung eines Antrags auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im selbständigen Sicherungsverfahren steht einem Freispruch gleich und begründet grundsätzlich eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die erlittene einstweilige Unterbringung.
  2. Eine Versagung oder Kürzung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kommt bei gescheiterter Unterbringung regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Anlasstaten dem Bagatellbereich zuzuordnen sind und den Rechtsfrieden nicht empfindlich stören; rein denktheoretische Eskalationsverläufe rechtfertigen keine Versagung.
  3. Eine fachkundige und dem medizinischen Standard entsprechende Betreuung während der einstweiligen Unterbringung stellt keinen anrechenbaren Vorteil dar, der das durch den Freiheitsentzug erlittene Sonderopfer mindert, sofern kein nachhaltiger und dauerhafter Behandlungserfolg erzielt wird.

Abgelehnte Unterbringung im Sicherungsverfahren steht Freispruch gleich

Wird ein Antrag auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren abgelehnt, steht dies einem Freispruch gleich und begründet grundsätzlich eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die erlittene vorläufige Unterbringung. Der Senat verwies dazu auf die eigene frühere Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.1982 – 1 Ws 264/82) sowie auf das OLG Stuttgart (Beschluss vom 11.02.2000 – 1 Ws 13/00, NStZ-RR 2000, 190).

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kann eine Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn jemand wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Diese Vorschrift gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von Anfang an ein eigenständiges Sicherungsverfahren nach §§ 413 f. StPO betreibt und das Ziel der Unterbringung nach § 63 StGB verfehlt – unter Verweis auf das OLG Stuttgart (a.a.O.). Die Norm räumt dem Tatgericht dabei einen Ermessensspielraum ein: Es muss Gewicht und Unrechtsgehalt der rechtswidrigen Taten sowie eine mögliche Störung des Rechtsfriedens gegen das Sonderopfer der betroffenen Person abwägen, das diese durch die Unterbringungsmaßnahme erlitten hat. Der Senat stützte sich dabei auf den Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.03.2010 – 5 StR 503/09, NStZ-RR 2010, 296) und das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 15.06.2012 – 4 Ws 57/12, NStZ-RR 2013, 32).

Ermessensreduzierung auf null bei fehlendem Tatnachweis

Scheitert die Unterbringung, weil eine geeignete Anlasstat nicht nachweisbar ist, reduziert sich das Ermessen nach den Maßstäben des Kammergerichts Berlin regelmäßig auf null – die Entschädigung ist dann zu gewähren, nicht bloß möglich.

Versagung der Entschädigung setzt erhebliche Taten voraus

Eine Versagung kommt nach diesen Grundsätzen nur in Betracht, wenn tatsächlich erhebliche Anlasstaten vorliegen und die Unterbringung lediglich an einer fehlenden Gefährlichkeitsprognose oder am fehlenden symptomatischen Zusammenhang zur Erkrankung scheitert. Erweisen sich die vorgeworfenen Taten dagegen schon selbst als nicht erheblich, liegt eine Versagung der Entschädigung fern – genau diese Konstellation sah der Senat im vorliegenden Fall als gegeben an.

Geringer Unrechtsgehalt der Anlasstaten schließt Versagung der Entschädigung aus

Bagatelltaten und körperliche Übergriffe ohne schwerwiegende Folgen rechtfertigen keine Kürzung oder Versagung der Entschädigung, weil von ihnen keine empfindliche Störung des Rechtsfriedens ausgeht. Das Landgericht Hagen hatte rechtskräftig festgestellt, dass die angeklagten Diebstähle und Übergriffe weder gewichtige Sachschäden noch schwerwiegende Verletzungen zur Folge hatten.

Überwiegende Delinquenz im Bagatellbereich

Die Staatsanwaltschaft hatte dagegen argumentiert, es habe sich weiterhin um „potentiell gefährliche Taten“ gehandelt, die grundsätzlich geeignet gewesen seien, den Rechtsfrieden erheblich zu stören – lediglich die rechtliche Beurteilung habe sich gegenüber dem Ermittlungsverfahren verändert. Wegen der Erkrankung der Frau sei eine Eskalation jederzeit möglich gewesen. Der Senat widersprach: Dieses Vorbringen stehe im Widerspruch zu den rechtskräftigen Urteilsgründen, wonach die Anordnung der Unterbringung im Wesentlichen gerade an der fehlenden Gefährlichkeit der Anlasstaten gescheitert sei. Zwar habe das Landgericht die Tat zum Nachteil des Zeugen Q. nachvollziehbar als erheblich eingestuft. Allein diese Tat rechtfertige in der Gesamtabwägung jedoch keine Versagung, weil der weit überwiegende Teil der Anlasstaten eher dem Bagatellbereich zuzuordnen sei und auch die Folgen dieser einen Tat nicht derart massiv gewesen seien, dass sie allein die Versagung tragen könnten.

Keine Berücksichtigung bloß denktheoretischer Eskalationen

Zusätzlich hatte die Staatsanwaltschaft auf ein Eskalationspotenzial bei einem weiteren Vorfall (Fall II.6.) verwiesen: Schwerere Folgen seien dort nur durch das deeskalierende Verhalten der im Umgang mit psychisch Kranken geschulten Zeugen S. und Y. ausgeblieben. Der Senat bewertete das als bloße Mutmaßung. Nach den Feststellungen des Landgerichts sei die Frau erst körperlich aggressiv geworden, wenn sie sich in die Enge getrieben gefühlt habe oder selbst körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Ihr Verhalten habe sich in unkontrollierten Befreiungsschlägen erschöpft, die keine Verletzungen und nicht einmal Schmerzen im unteren Erheblichkeitsbereich verursacht hätten. Gezielte Verletzungshandlungen habe es nicht gegeben. Bloß denktheoretisch mögliche alternative Verläufe im Sinne einer Eskalation könnten weder die Versagung der Entschädigung noch die Anordnung einer Unterbringung rechtfertigen.

Bloß denktheoretisch alternative Verläufe im Sinne einer „Eskalation“ der Anlasstaten vermögen die Versagung der Entschädigung ebenso wenig zu rechtfertigen wie sie die Anordnung der Unterbringung begründen können. – so das Oberlandesgericht Hamm

Geringeres Sanktionsbedürfnis bei Übergriffen in Betreuungseinrichtungen

Der Senat betonte zudem, dass Verhaltensweisen gegenüber Ärzten oder Pflegepersonal innerhalb einer Einrichtung nicht ohne Weiteres mit Handlungen gegenüber beliebigen Dritten oder nahestehenden Personen außerhalb einer Betreuungssituation gleichzusetzen seien. Das gelte jedenfalls, wenn die Taten möglicherweise durch die besondere Situation der Unterbringung selbst mitverursacht worden seien. Solche Taten verlangten – sofern sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen seien – nach ihrem äußeren Erscheinungsbild deutlich weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren. Der Senat berief sich dabei auf ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, unter anderem auf die Beschlüsse vom 22.02.2011 (4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202), vom 08.07.1999 (4 StR 269/99, NStZ 1999, 611) und vom 25.08.1998 (4 StR 385/98) sowie auf das Urteil vom 22.01.1998 (4 StR 354/97, NStZ 1998, 405).

Warum fachkundige Klinikbetreuung das Sonderopfer nicht mindert

Die Betreuung durch geschultes Klinikpersonal macht eine einstweilige Unterbringung nicht deshalb zu einer vorteilhaften Maßnahme, weil sie fachlich einwandfrei erfolgt – entscheidend ist, ob sich daraus ein nachhaltiger Therapieerfolg ergibt und wie die betroffene Person den Freiheitsentzug selbst empfunden hat. Ein Freiheitsentzug nach § 126a StPO verliert seinen Charakter als beschwerendes Sonderopfer nach den Maßstäben des Senats nur dann, wenn die medizinische Behandlung zu einer dauerhaften oder zumindest über einen erheblichen Zeitraum anhaltenden, signifikanten Verbesserung des psychischen Zustands geführt hat.

Dem widerspräche es, müsste sich der Beschuldigte im Rahmen der Entscheidung über eine Entschädigung die einstweilige Unterbringung quasi als Vorteil anrechnen lassen, nur weil sie – wie ohnehin geschuldet – fachkundig und nach dem medizinischen Standard erfolgt ist. – so das Oberlandesgericht Hamm

Hohe subjektive Belastung durch freiheitsentziehende Verwahrung

Das Landgericht hatte festgestellt, dass sich die Unterbringung als „bloße Verwahrung in einer bedrückenden und unfreundlichen Atmosphäre“ dargestellt habe. Die Frau habe die Unterbringung durchgehend als belastend empfunden und dies sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch gegenüber den Behandlern der LWL-Klinik zum Ausdruck gebracht. Gegenüber dem behandelnden Arzt habe sie erklärt, „jede Stunde hier als eine zu viel“ zu empfinden – eine Formulierung, die der Senat als Beleg für eine subjektiv hohe Belastung wertete.

Beschäftigungstherapie ohne nachhaltigen Behandlungserfolg

Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert, die Frau habe von der Unterbringung „ganz erheblich“ profitiert: Zu Beginn habe ihr jede Krankheitseinsicht gefehlt, sie habe nicht einmal an einer Exploration durch den Sachverständigen mitgewirkt. Nach zweimonatiger Behandlung sei sie medikamentös gut eingestellt gewesen, habe an einer Exploration teilnehmen können und zumindest verbal eine Krankheitseinsicht erkennen lassen. Ihr Sonderopfer sei deshalb gering einzustufen.

Der Senat widersprach dieser Bewertung mit deutlichen Worten. Ein spürbarer und nachhaltiger Therapieerfolg habe sich gerade nicht eingestellt: Weder eine längerfristig tragfähige Krankheitseinsicht noch eine stabile Medikamentencompliance seien erreicht worden. Der behandelnde Arzt habe die Therapie ausweislich der Urteilsgründe als „Nähstube, Theaterworkshop und Sport“ bezeichnet – Beschäftigung habe demnach im Vordergrund gestanden, nicht Heilung. Auch bei der Exploration nach zwei Monaten habe der Sachverständige laut Gutachten vom 12. November 2025 (dort Seite 15) weiterhin eine „vollständige Realitätsverkennung“ festgestellt. Die Behandler der Klinik und der Sachverständige seien übereinstimmend mit höherer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass die Frau die Medikamente in Freiheit wieder absetzen und anschließend erneut in akut psychotische Zustände mit vergleichbarer Delinquenz geraten werde.

Keine Relativierung des Sonderopfers durch frühere Einweisungen

Die Staatsanwaltschaft hatte ferner geltend gemacht, die Eingriffsintensität werde dadurch relativiert, dass die Frau bereits seit Jahren unter Betreuung gestanden und wiederholt in geschlossenen Einrichtungen nach dem PsychKG gelebt habe. Diese Gesichtspunkte maß der Senat nur geringes Gewicht bei. Eine fachkundige, dem medizinischen Standard entsprechende Betreuung könne nicht als Vorteil angerechnet werden, weil die Unterbringung nach § 126a StPO gleichwohl einen außerordentlich belastenden Freiheitsentzug darstelle. Der Bundesgerichtshof betone dies in ständiger Rechtsprechung – der Senat verwies auf die Entscheidungen vom 08.09.2022 (3 StR 25/22, StV 2023, 387), vom 13.01.2021 (4 StR 300/20), vom 22.02.2011 (4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202), vom 18.03.2008 (4 StR 6/08, RuP 2008, 226) und vom 16.07.2008 (2 StR 161/08). Gegen eine besondere Belastung könne allenfalls sprechen, wenn eine betroffene Person nach Ende der einstweiligen Unterbringung freiwillig in der Klinik verbleibe – ein Gesichtspunkt, den der Senat unter Verweis auf den Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.03.2010 – 5 StR 503/09) und eine eigene frühere Entscheidung (OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2024 – III-5 Ws 282/24, n.v.) heranzog, der hier aber nicht vorlag. Hinzu kam die mit mehr als sieben Monaten relativ lange Dauer der Unterbringung, die angesichts des ausgebliebenen Therapieerfolgs zusätzlich für die Entschädigung sprach.

Hätte eine betroffene Person durch die vorläufige Unterbringung eine dauerhafte Stabilisierung ihrer psychischen Erkrankung erlangt, eine tragfähige Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit entwickelt und die Einrichtung nach Aufhebung des Befehls freiwillig nicht verlassen wollen, könnte dieser therapeutische Nutzen das erlittene Sonderopfer bei der Entschädigungsabwägung spürbar relativieren – so könnte es in einer ähnlich gelagerten Konstellation liegen.

Für die Frau bedeutet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, dass sie die vom Landgericht zugesprochene Entschädigung für mehr als sieben Monate Freiheitsentzug endgültig behält. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Unsere Einschätzung

Bei der Entschädigung nach gescheiterter Unterbringung in der Psychiatrie rückt das Oberlandesgericht Hamm die tatsächlich festgestellten Taten in den Mittelpunkt. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Urteilsgründe eher geringfügige Folgen belegen oder wirklich erhebliche Verletzungen. Betroffene sollten wissen, dass rein gedachte Eskalationen eine Kürzung nicht tragen.

Wir halten es für konsequent, dass eine fachgerechte Betreuung nach medizinischem Standard nicht als Vorteil gegen den Freiheitsentzug aufgerechnet wird. Ob bei dauerhafter Stabilisierung und freiwilligem Verbleib etwas anderes gilt, musste das Gericht hier nicht entscheiden. Für Betroffene heißt das, dass das eigene Belastungserleben mehr Gewicht hat als der Hinweis auf ordnungsgemäße Klinikabläufe.

Wenn die Unterbringung an der Schwere der Taten scheitert

Ausschlaggebend war, dass die abgeurteilten Taten trotz des psychiatrischen Hintergrunds überwiegend dem Bagatellbereich zuzuordnen waren und sich während der Unterbringung kein nachhaltiger Therapieerfolg einstellte. Wären die Taten – etwa durch tatsächlich eingetretene schwere Verletzungen – erheblich gewesen oder hätte die Betroffene eine dauerhafte Stabilisierung erreicht und wäre freiwillig in der Klinik geblieben, hätte das Sonderopfer anders gewichtet werden können.

In vergleichbaren Fällen kann es auf mehrere Punkte zugleich ankommen: darauf, ob die Anlasstaten nach den gerichtlichen Feststellungen wirklich schwer wiegen oder eher geringfügig ausfallen, ob sich aus Gutachten und Behandlungsberichten ein anhaltender oder nur kurzfristiger Erfolg ablesen lässt, und ob die Dauer der Unterbringung im Verhältnis zum Behandlungsverlauf steht. Auch das eigene Belastungserleben kann eine Rolle spielen – ob jemand die Unterbringung durchgehend als bedrückend beschrieben hat oder freiwillig länger geblieben wäre, könnte die Bewertung in die eine oder andere Richtung verschieben.

In eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Formulierungen der Ärzte zur Art der Therapie im Behandlungsbericht
  • Einschätzung des Sachverständigen zur Krankheitseinsicht
  • Eigene Äußerungen zur Belastung, dokumentiert in Akten oder Protokollen
  • Dauer der Unterbringung im Verhältnis zum Behandlungsverlauf

Wie stark solche Formulierungen tatsächlich wiegen, hängt oft nicht von der fachlichen Qualität der Betreuung ab, sondern davon, ob sich daraus ein nachhaltiger Erfolg ablesen lässt – hier reichte die fachgerechte Behandlung allein nicht aus, weil sie ohnehin geschuldet war. Diese Gewichtung selbst vorzunehmen fällt schwer, weil sie eine Einordnung der medizinischen Unterlagen im Zusammenhang des gesamten Verfahrens erfordert.

Wer eine ähnliche Situation vor sich hat oder eine Entschädigung nach einer einstweiligen Unterbringung prüfen möchte, kann bei uns unverbindlich eine erste Einschätzung anfragen.



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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Entschädigung verlangen, wenn mein Sicherungsverfahren ohne dauerhafte Unterbringung endet?

Wird die dauerhafte Unterbringung im selbstständigen Sicherungsverfahren abgelehnt, steht dies einem Freispruch gleich und begründet grundsätzlich eine Entschädigung für die einstweilige Unterbringung. Erfasst ist der Freiheitsentzug nach § 126a StPO, auch wenn das Verfahren nicht mit einem klassischen Freispruch endet.

Das selbstständige Sicherungsverfahren richtet sich nach §§ 413 ff. StPO und kann eine Unterbringung nach § 63 StGB zum Ziel haben. Scheitert dieses Ziel, besteht grundsätzlich eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die vorläufige Unterbringung. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kann die Entschädigung jedoch gekürzt oder versagt werden, wenn erhebliche rechtswidrige Taten feststehen und die fehlende Verurteilung auf Schuldunfähigkeit beruht. Bei Taten aus dem Bagatellbereich oder bloß theoretischen Eskalationsmöglichkeiten greift diese Einschränkung regelmäßig nicht. Im entschiedenen Fall blieb die Entschädigung deshalb für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 11. März 2026 bestehen.


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Wann darf die Staatskasse meine Entschädigung wegen der festgestellten Anlasstaten kürzen?

Eine Kürzung oder Versagung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Anlasstaten überwiegend geringfügig waren und den Rechtsfrieden nicht empfindlich störten. Allein eine Diagnose oder eine behauptete Eskalationsgefahr genügt dafür nicht.

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eröffnet bei schuldunfähigem Handeln lediglich eine Ermessensentscheidung über die vollständige oder teilweise Versagung. Das Gericht muss den Unrechtsgehalt der Taten und ihre Auswirkungen auf den Rechtsfrieden gegen das Sonderopfer des Freiheitsentzugs abwägen. Eine Versagung setzt deshalb regelmäßig erhebliche Anlasstaten voraus. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn nur die Gefährlichkeitsprognose oder der Zusammenhang mit der Erkrankung die Unterbringung verhindert. Ist dagegen keine geeignete Anlasstat nachweisbar, kann sich das Ermessen auf null reduzieren.

Im entschiedenen Fall blieben Diebstähle und Befreiungsschläge ohne gewichtige Schäden oder Verletzungen; auch eine einzelne erheblichere Tat reichte nicht aus. Rein denktheoretische Eskalationen und Übergriffe in einer Betreuungssituation begründeten ebenfalls keine Versagung.


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Mindert fachkundige Klinikbetreuung meinen Entschädigungsanspruch, wenn keine nachhaltige Besserung eintritt?

Fachkundige Betreuung nach medizinischem Standard mindert das Sonderopfer der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO nicht, solange kein nachhaltiger Behandlungserfolg eintritt. Maßgeblich bleiben außerdem die Dauer des Freiheitsentzugs und die subjektive Belastung der betroffenen Person.

Eine Anrechnung als Vorteil setzt voraus, dass die Behandlung den psychischen Zustand dauerhaft oder über längere Zeit erheblich verbessert. Eine vorübergehende Stabilisierung, verbale Krankheitseinsicht oder bloße Teilnahme an einer Exploration genügt dafür nicht. Im entschiedenen Fall bestanden trotz zweimonatiger medikamentöser Behandlung eine vollständige Realitätsverkennung und fehlende tragfähige Medikamentencompliance fort. Die erwartete Rückkehr in psychotische Zustände nach Absetzen der Medikamente zeigte, dass kein nachhaltiger Therapieerfolg erreicht worden war. Die bedrückend empfundene Verwahrung und die Dauer von mehr als sieben Monaten sprachen zusätzlich gegen eine Relativierung des Sonderopfers.

Anders kann die Abwägung ausfallen, wenn eine dauerhafte Stabilisierung, tragfähige Behandlungseinsicht und ein freiwilliger Verbleib nach Aufhebung der Unterbringung zusammentreffen. Diese Voraussetzungen lagen bei der betroffenen Frau gerade nicht vor, sodass die fachgerechte Versorgung ihren Entschädigungsanspruch nicht verringerte.


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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamm – Az.: 5 Ws 191/26 – Urteil vom 25.08.2026




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