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Einziehung des Wertersatzes: BGH fordert Nachweis über Vermögenszufluss

Die Polizei schnappt zu, bevor die Bande die Ware verkaufen kann. Trotzdem verlangt die Staatsanwaltschaft Wertersatz – auch von Mitgliedern, die mit der Beute nichts zu tun hatten. Muss wirklich zahlen, wer selbst kein Geld bekommen hat?
Zwei weiße Transporter, Beamte sichern offene Laderäume mit Paletten am Straßenrand.
Polizeikontrolle auf offener Straße: Lieferwagen werden überprüft. Beamte inspizieren die geladenen Kartons sorgfältig. Fehlender Absatzerfolg begrenzt die Verurteilung auf Versuch und erfordert für die Einziehung des Wertersatzes individuellen Zuflussnachweis. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 27/25

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH änderte den Schuldspruch, hob Strafen und Einziehung auf und ließ nur den Rest stehen.
  • Der Angeklagte A. bleibt wegen Verabredung zum schweren Bandendiebstahl und versuchter Hehlerei verurteilt.
  • Für die Beute fehlte ein Absatzerfolg; das Stehlgut wurde vorher sichergestellt.
  • Die Einziehung fiel weg, weil das Gericht keinen sicheren Zufluss zur Bande belegte.
  • Strafen und Feststellungen zur neuen Strafhöhe muss nun ein anderes Landgericht prüfen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 22.04.2025
  • Aktenzeichen: 5 StR 27/25
  • Verfahren: Revision in einem Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht, Einziehung
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Strafgerichte, Vermögensabschöpfung

Wie bezeichnet man eine Verabredung im Urteil richtig?

Für die Tenorierung einer Verabredung zu einem Verbrechen gelten die Vorgaben aus § 30 StGB. Mit Tenorierung ist die genaue Formulierung der rechtskräftigen Urteilsformel gemeint, die am Ende eines Verfahrens offiziell verkündet wird. Das konkret verabredete Verbrechen muss dabei genau bezeichnet werden – eine bloß allgemeine Formulierung reicht nicht aus.

Eine ungenaue Formulierung der Vorinstanz führte im Fall des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.04.2025, Az. 5 StR 27/25) zu einer Korrektur. Das Landgericht Dresden hatte den Angeklagten A. bezüglich Tat 1k lediglich wegen „Verabredens zu einem Verbrechen“ verurteilt, ohne das Verbrechen näher zu benennen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass dies nicht ausreicht, und änderte die Urteilsformel explizit in „Verabredung zum schweren Bandendiebstahl“ ab.

Hinsichtlich der Tat 1k der Urteilsgründe muss dieser auf „Verabredung zum schweren Bandendiebstahl“ lauten, um wie geboten die Bezeichnung des verabredeten Verbrechens in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. – so der Bundesgerichtshof

Verteidiger sollten den Urteilstenor ihrer Mandanten prüfen: Lautet die Verurteilung nur auf „Verabredung zu einem Verbrechen“ ohne konkrete Benennung des Delikts, ist dies ein durchschlagender Revisionsgrund. Der BGH korrigiert solche Formulierungen von Amts wegen. Das bedeutet: Das Gericht behebt diesen Fehler von sich aus. Die Anwälte müssen ihn dafür nicht durch eine spezielle formelle Beschwerde, die sogenannte Rüge, explizit geltend gemacht haben, sofern die Revision den Rechtsfehler insgesamt umfasst.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei der Verurteilung wegen der Verabredung zu einem Verbrechen muss in der Urteilsformel das konkret verabredete Delikt ausdrücklich benannt werden; eine bloß allgemeine Bezeichnung reicht nicht aus.
  2. Eine vollendete Hehlerei in Form der Absatzhilfe oder des Absetzens setzt zwingend den Eintritt eines tatsächlichen Absatzerfolges voraus. Wird das Diebesgut vor der geplanten Verwertung sichergestellt, kommt lediglich eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht.
  3. Die Einziehung des Wertersatzes bei mehreren Tatbeteiligten erfordert stets den Nachweis, dass dem Einzelnen ein Vermögenswert tatsächlich zugeflossen ist und er zumindest wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt darüber ausüben konnte. Die bloße Mitgliedschaft in einer kriminellen Bande genügt für eine gesamtschuldnerische Zurechnung der gesamten Tatbeute nicht.
Split-color infographic contrasting valid trial evidence requirements against insufficient grounds for conviction and asset forfeiture.
Einziehung nur bei nachgewiesenem Vermögenszufluss, nicht pauschal

Wann ist nur Versuch strafbar?

Eine vollendete Absatzhilfe nach § 259 Abs. 1 Var. 4 StGB sowie ein vollendetes Absetzen nach § 259 Abs. 1 Var. 3 StGB setzen zwingend den Eintritt eines Absatzerfolgs voraus. Das bedeutet konkret: Die Täter müssen die gestohlene Ware tatsächlich erfolgreich weiterverkauft oder weitergegeben haben. Fehlt dieser Erfolg, weil die Beute beispielsweise noch bei ihnen ist, kommt nur eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.

Am 20. September 2023 wurden die Angeklagten mit zwei Transportern voller Stehlgut im Wert von 97.265,40 Euro festgenommen, bevor die Beute nach Rumänien zur Verwertung gebracht werden konnte.

Der Streit um den fehlenden Absatzerfolg

Nach Auffassung der Verteidigung sollten die getroffenen Feststellungen für diesen Vorfall (Tat 2) eine Verurteilung wegen vollendeter gewerbsmäßiger Bandenhehlerei beziehungsweise Absatzhilfe oder Absetzens tragen. Der Bundesgerichtshof widersprach: Durch die Sicherstellung der Beute vor der Verwertung fehlte der zwingend erforderliche Absatzerfolg. Deshalb durfte die Verurteilung nur auf versuchte gewerbsmäßige Bandenhehlerei lauten. Da der Senat ausschloss, dass noch Feststellungen zu einer vollendeten Hehlerei getroffen werden könnten, änderte er den Schuldspruch im Revisionsverfahren selbst ab, ohne die Sache insoweit zurückzuverweisen. Normalerweise muss ein Fall bei solchen Urteilsfehlern zur Neuverhandlung an das untere Gericht zurückgeschickt werden – hier konnte das höchste Gericht jedoch direkt selbst entscheiden.

Denn eine vollendete Absatzhilfe (§ 259 Abs. 1 Var. 4 StGB) setzt gleichermaßen wie eine vollendete Hehlerei in Form des Absetzens (§ 259 Abs. 1 Var. 3 StGB) den Eintritt eines Absatzerfolges voraus. – so der Bundesgerichtshof

Wurde Diebesgut sichergestellt, bevor es verkauft oder verwertet werden konnte, darf die Verurteilung nur auf versuchte gewerbsmäßige Bandenhehlerei lauten. Verteidiger sollten in solchen Fällen gezielt den Absatzerfolg bestreiten – der Versuchstatbestand eröffnet über § 23 Abs. 2 StGB einen milderen Strafrahmen und kann das Strafmaß erheblich senken.

Bleibt Wahlfeststellung trotz Versuch möglich?

Eine ungleichartige Wahlfeststellung – also die Verurteilung wahlweise nach zwei unterschiedlichen Straftatbeständen, wenn nicht sicher ist, welcher genau verwirklicht wurde – verlangt rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der betroffenen Tatbestände. Die beiden in Frage kommenden Taten müssen also in ihrer kriminellen Energie und moralischen Verwerflichkeit ähnlich schwer wiegen.

Nach der Umwandlung des Schuldspruchs musste der Senat prüfen, ob diese Voraussetzung noch erfüllt war. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Wahlfeststellung auch nach der Änderung zulässig bleibt, da die rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit fortbesteht. Der bloße Wechsel von einer vollendeten zu einer versuchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei betrifft nach seiner Einschätzung lediglich ein normatives Stufenverhältnis innerhalb desselben Delikts, keine grundsätzlich andere Tat. Das heißt vereinfacht: Versuch und Vollendung sind juristisch keine völlig unterschiedlichen Taten, sondern lediglich zwei aufeinanderfolgende Stufen ein und derselben Straftat.

Wann ist Wertersatz bei Bandenbeute einziehbar?

Mit der sogenannten Einziehung des Wertersatzes holt sich der Staat kriminelle Gewinne von den Tätern zurück. Nach § 73 Abs. 1 StGB, in Verbindung mit § 73c StGB, ist ein Vermögenswert hierfür jedoch nur dann rechtlich „erlangt“, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Tat zugeflossen ist und dieser tatsächliche Verfügungsgewalt darüber hatte. Bei einer gesamtschuldnerischen Zurechnung – also wenn mehrere Beteiligte gemeinsam für einen Betrag haften – muss zumindest eine tatsächliche oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt bestehen.

Diese Kriterien für den Vermögensabfluss waren nach Ansicht des Bundesgerichtshofs von der Vorinstanz nicht ausreichend belegt worden. Das Landgericht Dresden hatte gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner die Einziehung von 273.329,31 Euro angeordnet – mit der Begründung, sie hätten als Mitglieder der Bande Tatbeute aus zwölf Einbrüchen erlangt.

Warum die bloße Bandenmitgliedschaft nicht ausreichte

Die Verteidigung hatte argumentiert, die bandenmäßige Beteiligung genüge für die Einziehung des Wertersatzes; eine unmittelbare Tatbeteiligung sei nicht zwingend notwendig. Der Bundesgerichtshof erteilte dieser Sichtweise eine Absage: Die bloße Annahme, jemand handele als Bandenmitglied, reiche ohne bewiesenen tatsächlichen Zufluss und Verfügungsgewalt nicht für eine Einziehung aus. Für den Mitangeklagten S. war zusätzlich vorgebracht worden, die bandenmäßige Beteiligung spreche speziell für die Einziehung der an ihn gezahlten 500 Euro. Auch hier fehlte laut Senat die Beleglage – es konnte nicht festgestellt werden, dass diese Zahlung aus Tat 1f tatsächlich ein einziehbarer Tatertrag war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. – so der Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hob die Einziehungsentscheidung deshalb vollständig auf. Bei dem Angeklagten A. kam erschwerend hinzu, dass eine Beteiligung an den betreffenden Taten 1a bis 1l nicht einmal sicher festgestellt worden war – die Grundlage für eine Zurechnung des gesamten Erlangten fehlte damit vollständig.

Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung aber nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Vermögensabschöpfung in Bandenverfahren

In Verfahren wegen Bandenkriminalität ordnen Instanzgerichte häufig die Einziehung der gesamten Bandeenerlöse an, allein gestützt auf die Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung. Dieses Urteil zeigt den entscheidenden Hebel für die Verteidigung: Das Gericht muss für jeden Beschuldigten individuell den tatsächlichen Zufluss der Beute und eine konkrete Verfügungsgewalt nachweisen. Wer nur am Rande beteiligt war oder keinen Zugriff auf die Gesamtbeute hatte, kann sich gegen eine pauschale gesamtschuldnerische Einziehung wehren.

Wann darf der BGH den Schuldspruch ändern?

Eine Korrektur des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO möglich, sofern § 265 Abs. 1 StPO dem nicht entgegensteht. Nach § 353 Abs. 2 StPO führt dies zur Aufhebung der betroffenen Strafaussprüche; über § 357 StPO kann eine solche Entscheidung auch auf nicht revidierende Mitangeklagte erstreckt werden. Bei Versuchstaten können im Rahmen einer neuen Strafzumessung zudem die gemilderten Strafrahmen des § 23 Abs. 2 StGB relevant werden.

Die Anwendung dieser Instrumente auf beide Angeklagte

Die Verteidigung hatte eingewandt, eine Schuldspruchänderung durch den Senat sei wegen § 265 Abs. 1 StPO unzulässig. Der Bundesgerichtshof verwarf diesen Einwand: Die Änderung war zulässig, weil sich die Angeklagten ohnehin nicht wirksamer als geschehen gegen den geänderten Vorwurf hätten verteidigen können. Der Senat erstreckte die Urteilsänderung nach § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten S., obwohl dieser selbst keine Revision eingelegt hatte.

Infolgedessen wurden die Strafaussprüche – mit Ausnahme der Einzelstrafen für Tat 1k bei A. und Tat 1f bei S. – aufgehoben. Damit entfällt die bisher festgesetzte Höhe der Gefängnisstrafe für diese Taten. Die Sache geht zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurück, die das Strafmaß neu berechnen muss. Für die anstehende neue Strafzumessung wies der Senat darauf hin, dass durch die Sachverhaltsalternativen nun teilweise verschiedene Strafrahmen nach § 23 Abs. 2 StGB gelten könnten, was die Kammer bei der Neubemessung zu berücksichtigen haben wird.

Was Verteidiger jetzt prüfen sollten

Der 5. Strafsenat des BGH hat mit diesem Urteil verbindliche Maßstäbe für alle Landgerichte gesetzt – weit über den Einzelfall hinaus. Die Entscheidung korrigiert systematische Fehler, die in Bandenverfahren immer wieder auftreten: unkonkrete Schuldsprüche bei Verabredungen, Verurteilungen wegen vollendeter Hehlerei trotz sichergestellter Beute und pauschale Vermögensabschöpfung ohne individuellen Zuflussnachweis (siehe Praxis-Hinweis oben).

Verteidiger sollten in laufenden Verfahren drei Punkte gezielt prüfen: Erstens, ob der Urteilstenor das konkret verabredete Verbrechen benennt – eine Korrektur durch den BGH erfolgt hier auch ohne ausdrückliche Rüge. Zweitens, ob bei sichergestellter Beute nur eine Versuchsverurteilung mit milderen Strafrahmen nach § 23 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Drittens profitieren auch Mitangeklagte ohne eigene Revision über § 357 StPO von einer erfolgreichen Schuldspruchänderung – dieser Hebel sollte bei der Mandatsbearbeitung stets mitbedacht werden.


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Fehlerhafte Urteilsformeln, unzulässige Einziehungen oder ein zu hoher Strafrahmen sind typische Revisionsgründe, die das Verfahren entscheidend wenden können. Unsere Rechtsanwälte analysieren den Schuldspruch und die Vermögensabschöpfung auf systematische Schwächen – von der unkonkreten Tenorierung bis zur fehlenden individuellen Verfügungsgewalt. Wir zeigen Ihnen, ob und wie Ihr Fall von den strengen BGH-Maßstäben profitiert.

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Experten-Kommentar

Die Einziehung des Wertersatzes trifft die wirtschaftliche Existenz und wiegt für Betroffene im Nachgang oft schwerer als die eigentliche Freiheitsstrafe. Dass der Senat hier derart strenge Maßstäbe an den tatsächlichen Geldfluss anlegt, halte ich für eine dogmatisch überzeugende Entscheidung. Eine pauschale Mithaftung allein aufgrund einer Gruppenzugehörigkeit würde das strafrechtliche Prinzip der individuellen Schuld unzulässig aufweichen.

Für Sie bedeutet diese Strenge des Gerichts: Akzeptieren Sie keine pauschalen Zurechnungen der Ermittlungsbehörden. Entscheidend wird sein, ob die Anklage Ihnen einen direkten, persönlichen Zugriff auf die Beute nachweisen kann. Äußern Sie sich daher besser nicht zu internen Geldflüssen oder Aufteilungen innerhalb einer Gruppe, sondern überlassen Sie diese Beweisführung vollständig dem Staat.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die Einziehung zahlen, wenn ich persönlich gar keinen Anteil der Beute erhalten habe?

Nein, eine Einziehung des Wertersatzes ist nur zulässig, wenn Ihnen persönlich ein Vermögenswert tatsächlich zugeflossen ist und Sie darüber Verfügungsgewalt hatten. Die bloße Mitgliedschaft in einer Bande reicht dafür nicht aus, wenn Sie keinen eigenen Anteil an der Beute erhalten haben.

Für die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 73c StGB muss das Gericht für jeden Beteiligten konkret feststellen, dass er aus der Tat etwas erlangt hat. „Erlangt“ ist ein Vermögenswert nur, wenn er unmittelbar aus der Tat zugeflossen ist und der Betroffene ihn tatsächlich beherrschen konnte. Fehlt dieser persönliche Zufluss, fehlt die rechtliche Grundlage für Wertersatz. Sie können deshalb prüfen lassen, ob das Urteil Ihren eigenen Zugriff auf die Beute überhaupt belegt.

Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten einig waren, dass jedem Mitverfügungsgewalt zukommen soll, und diese Mitverfügungsgewalt auch tatsächlich bestand. Wird im Urteil nur auf die Bande als solche abgestellt, ohne Ihren eigenen Zugriff auf Geld oder Sachwerte darzulegen, ist die Einziehung angreifbar. Genau dort liegt oft der Ansatz für eine Beschwerde gegen die Vermögensabschöpfung.


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Gilt mein Urteil als fehlerhaft, wenn das konkrete Verbrechen in der Formel nicht benannt wird?

Ja, der Urteilstenor ist rechtsfehlerhaft, wenn dort nur „Verabredung zu einem Verbrechen“ steht und das konkret verabredete Delikt nicht genannt wird. § 30 StGB verlangt, dass die Verabredung im Urteil so bezeichnet wird, dass die Tat eindeutig erkennbar ist. Eine bloß allgemeine Formel reicht dafür nicht aus.

Der Fehler ist rechtlich relevant, weil der Schuldspruch die verurteilte Tat genau festhalten muss und sonst unklar bleibt, wofür Sie verurteilt wurden. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Formulierung bereits korrigiert und den Tenor auf das konkrete Delikt umgestellt. Das kann eine Revision stützen, wenn Sie den Rechtsfehler insgesamt angreifen.

Eine besondere Rüge zu diesem Formfehler ist regelmäßig nicht nötig, wenn die Revision ohnehin den Schuldspruch betrifft. Maßgeblich ist aber, dass tatsächlich nur die pauschale Formel im Tenor steht und die Urteilsgründe das Delikt nicht hinreichend klar in den Spruch ziehen. Prüfen Sie deshalb den genauen Wortlaut des Tenors und besprechen Sie ihn zeitnah mit Ihrem Verteidiger.


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Bin ich wegen Hehlerei strafbar, wenn die Polizei die Ware vor dem Verkauf sichergestellt hat?

NEIN, bei sichergestellter Ware vor dem Verkauf sind Sie nur wegen versuchter Hehlerei strafbar, weil für die Vollendung der erforderliche Absatzerfolg fehlt. Wenn die Polizei die Beute vor der Verwertung sichert, kann das Gericht den Vorwurf nicht als vollendete Absatzhilfe oder als vollendetes Absetzen behandeln.

Die vollendete Hehlerei in diesen Erscheinungsformen setzt nach § 259 Abs. 1 StGB voraus, dass die Sache tatsächlich erfolgreich weiterverkauft oder weitergegeben wurde. Ohne diesen Erfolg liegt nur ein Versuch vor, und dafür gilt über § 23 Abs. 2 StGB ein milderer Strafrahmen. Das ist für das Strafmaß wichtig, weil das Gericht dann nicht dieselbe Vollendung zugrunde legen darf wie bei einem gelungenen Absatz. Sie sollten deshalb im Urteil prüfen, ob ein tatsächlicher Verkaufserfolg festgestellt wurde.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn das Gericht nicht auf Absatzhilfe oder Absetzen, sondern auf eine andere Hehlereiform mit abweichenden Voraussetzungen abstellt. Für den hier geschilderten Fall der gesicherten Ware vor dem Verkauf bleibt es aber beim Versuch, wenn kein Absatzerfolg eingetreten ist.


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Hafte ich für die gesamte Bandenbeute, nur weil ich ein Mitglied der kriminellen Gruppe war?

Nein, die bloße Mitgliedschaft in einer kriminellen Bande reicht dafür nicht aus. Für eine gesamtschuldnerische Einziehung der gesamten Beute muss das Gericht individuell feststellen, dass Ihnen die Beute tatsächlich zugeflossen ist und Sie darüber Mitverfügungsgewalt hatten.

Rechtlich wird zwischen bloßer Beteiligung an der Bande und dem Erlangen von Vermögenswerten unterschieden. Nach § 73 Abs. 1 StGB und § 73c StGB ist ein Gegenstand oder Geldbetrag nur dann „erlangt“, wenn er dem Beteiligten aus der Tat unmittelbar oder wirtschaftlich zugutekam. Bei mehreren Beteiligten genügt deshalb nicht der pauschale Hinweis auf die Bande; das Gericht muss für Sie konkret darlegen, dass Sie auf die Beute zugreifen konnten oder mitentscheiden durften.

Eine gesamtschuldnerische Haftung kommt erst in Betracht, wenn sich die Beteiligten gerade darauf verständigt hatten, dass jeder Mitverfügungsgewalt über die Beute haben soll, und diese Möglichkeit auch praktisch bestand. Fehlt ein solcher Nachweis, kann die Einziehung auf einen deutlich kleineren Betrag beschränkt sein oder ganz entfallen. Sie sollten deshalb prüfen lassen, ob das Urteil Ihren eigenen Zufluss und Ihre Verfügungsgewalt nur vermutet statt festgestellt hat.


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Profitiere ich von der erfolgreichen Revision meines Mitangeklagten, auch wenn ich selbst keine eingelegt habe?

Ja, nach § 357 StPO kann eine erfolgreiche Schuldspruchänderung auch auf Sie erstreckt werden, obwohl Sie selbst keine Revision eingelegt haben. Das gilt vor allem dann, wenn Ihr Mitangeklagter mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte und die beanstandete Rechtsfrage auch Ihre Verurteilung betrifft.

§ 357 StPO soll verhindern, dass gleich gelagerte Fehler in einem gemeinsamen Verfahren nur bei demjenigen korrigiert werden, der Revision eingelegt hat. Das Revisionsgericht kann seine Entscheidung deshalb auf nicht revidierende Mitangeklagte ausdehnen, wenn der Fehler denselben Schuldspruch oder dieselbe rechtliche Bewertung betrifft. Maßgeblich ist, dass die angefochtene Rechtsfrage nicht nur die Person des Revisionsführers, sondern den gemeinsamen Verfahrensstoff trifft. Für Sie bedeutet das: Auch eine versäumte oder unterbliebene eigene Revision schließt eine Korrektur nicht von vornherein aus.

Die Erstreckung hat aber Grenzen, wenn der Rechtsfehler nur den Mitangeklagten persönlich betrifft oder seine Lage rechtlich anders ist. Dann bleibt es bei seiner Revision, und Sie profitieren nicht automatisch mit. Ob § 357 StPO greift, sollte deshalb anhand der konkreten Urteilsgründe und der erfolgreichen Revisionsentscheidung geprüft werden.


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Kann ich eine mildere Strafe verlangen, wenn das Gericht fälschlicherweise von einer vollendeten Tat ausging?

Ja, wenn das Gericht statt eines nur versuchten Delikts eine vollendete Tat angenommen hat, kann sich das auf den Strafrahmen auswirken und die Strafe spürbar senken. Bei einem Versuch gilt nach § 23 Abs. 2 StGB grundsätzlich ein milderer Strafrahmen als bei der Vollendung. Das kann im Revisionsverfahren korrigiert werden, wenn die Urteilsfeststellungen den Erfolg der Tat nicht tragen.

Der Bundesgerichtshof darf den Schuldspruch selbst auf Versuch ändern, wenn nach den Feststellungen keine Vollendung vorliegt und § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegensteht, also keine schlechtere Verteidigung möglich gewesen wäre. Danach wird die Strafe regelmäßig neu bewertet, weil das Gericht dann vom milderen gesetzlichen Rahmen ausgehen muss. Für Sie ist entscheidend, ob das Urteil den tatbestandlichen Erfolg wirklich belegt oder nur einen fehlgeschlagenen Angriff beschreibt.

Das gilt aber nur, wenn die bisherigen Feststellungen die Vollendung tatsächlich ausschließen; bleiben sie offen, braucht es oft eine neue Tatsachenprüfung durch das Revisionsgericht oder die Vorinstanz. Eine bloße andere Bewertung der gleichen Tatsachen reicht nicht, wenn auch eine Vollendung möglich bleibt. Deshalb sollte die Revision genau herausarbeiten, warum rechtlich nur ein Versuch vorliegt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 5 StR 27/25 – Beschluss vom 22.04.2025




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