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Das Wichtigste im Überblick
Am 20.09.2024 stellte das LG Nürnberg-Fürth (JKII Qs 14/24 jug) klar: Die Polizei kann die Wohnung eines Mitbewohners durchsuchen, wenn er mit einem Tatverdächtigen zusammenlebt und dort Beweise vermutet. Die politische Haltung rechtfertigte die Suche nicht; sie konnte nur gegen eine freiwillige Abgabe vor der Durchsuchung sprechen.
- Gemeinsame Wohnung genügt: Bewohner können laut Gericht Zugang zu den Zimmern anderer haben.
- Politische Haltung genügt nicht: Sie rechtfertigte die Durchsuchung nicht.
- Keine Abgabe vorab nötig: Die Polizei konnte Dinge suchen, die vor Ort nicht sicher zuzuordnen waren.
- Gesuchte Beweismittel: Dazu zählten Telefone, digitale Speichergeräte, Skizzen und Sprühzubehör.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Nürnberg-Fürth
- Datum: 20.09.2024
- Aktenzeichen: JKII Qs 14/24 jug
- Verfahren: Beschwerdeverfahren gegen eine Durchsuchung
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Durchsuchung, Grundrechte
- Wichtig für: Mitbewohner in Wohngemeinschaften
LG Nürnberg-Fürth bestätigt Durchsuchung bei WG-Mitbewohner nach Graffiti
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 20.09.2024 (Az. JKII Qs 14/24 jug.) die Beschwerde eines Mitbewohners gegen die Durchsuchung seines Zimmers verworfen. Der Mann ist selbst nicht beschuldigt und muss die Kosten seines Rechtsmittels tragen. Die richterliche Anordnung nach § 103 StPO, der Vorschrift für Durchsuchungen bei nicht verdächtigen Personen, war rechtmäßig. Dafür genügte der Kammer, dass er mit einem Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft lebte. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Am 27.04.2024 beobachtete ein Beamter der Zivilen Einsatzgruppe Nürnberg zwei Beschuldigte dabei, wie sie gemeinsam das Graffiti-Piece „BUS“ an eine denkmalgeschützte Hausfassade in der A. straße in Nürnberg sprühten. Außerdem sollen sie die Tags „ALiN“, „WGAN“, „429“ und das Gruppen-Tag „BUS“ angebracht haben. Wegen des Vorwurfs der (gemeinschädlichen) Sachbeschädigung wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ordnete das Amtsgericht Nürnberg am 06.06.2024 Durchsuchungen bei den beiden Beschuldigten an. Am 14.06.2024 beantragte die Staatsanwaltschaft drei weitere Beschlüsse nach § 103 StPO gegen Mitbewohner eines Beschuldigten. Die Polizei hatte ihr Erkenntnisse über eine linksextreme politische Einstellung von Mitbewohnern mitgeteilt und auf eine mögliche negative Einwirkung auf die geplante Durchsuchung hingewiesen. Das Amtsgericht erließ die Beschlüsse. Gesucht wurden Mobiltelefone, digitale Speichermedien, Skizzenblöcke, Skizzen, Spraydosen und Graffitizubehör.
Bei der Durchsuchung am 19.06.2024 beschlagnahmte die Polizei unter anderem das Smartphone des Mitbewohners. Er widersprach. Am 25.06.2024 teilte ihm die Polizei mit, das Gerät könne auf der Dienststelle abgeholt werden. Am 04.07.2024 legte er Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters vom 14.06.2024 ein. Das Amtsgericht half dem Rechtsmittel mit Entscheidung vom selben Tag nicht ab. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.
Der Mann machte zunächst geltend, es habe keine konkreten Gründe für die Annahme gegeben, in seinem Zimmer würden verfahrensrelevante Gegenstände gefunden. Nach gewährter Akteneinsicht vertiefte er seine Argumente mit Schreiben vom 04.09.2024. Seine Zuordnung zum linksextremen politischen Spektrum lasse nicht den Schluss zu, dass er Ermittlungsmaßnahmen zu verhindern versuchen werde.
Redaktionelle Leitsätze
- Das Zusammenleben mit einer beschuldigten Person in einer Wohngemeinschaft begründet nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig einen hinreichend konkreten Auffindeverdacht für eine Durchsuchung bei Unverdächtigen nach § 103 Abs. 1 StPO, der auch die von Mitbewohnern allein genutzten Räume erfassen kann; eine eigenständige Verbindung der unverdächtigen Person zum Tatvorwurf ist nicht erforderlich.
- Von der grundsätzlich gebotenen Einräumung einer Abwendungsbefugnis im Rahmen einer Durchsuchung nach § 103 StPO kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Maßnahme vereitelt oder erschwert werden könnte, und die gesuchten Beweismittel lediglich gattungsmäßig bezeichnet sind, sodass sie vor Ort nicht verlässlich zugeordnet werden können.
Warum die Beschwerde trotz beendeter Durchsuchung zulässig blieb
Eine Wohnungsdurchsuchung greift tief in Grundrechte ein, und effektiver Rechtsschutz muss auch nach ihrem Vollzug möglich bleiben. Deshalb durfte der Mitbewohner die Maßnahme trotz Erledigung noch gerichtlich überprüfen lassen. Die Kammer stützte die Zulässigkeit der Beschwerde auf § 304 StPO.
Dass die Durchsuchung abgeschlossen war und das Smartphone am 25.06.2024 zur Abholung freigegeben wurde, änderte daran nichts. Die Kammer bejahte ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse und verwies dazu auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 96, 27 (= NJW 1997, 2163). Maßgeblich war für sie der tiefgreifende Grundrechtseingriff, der mit einer Wohnungsdurchsuchung verbunden ist.
Das Zusammenleben mit einem Beschuldigten genügte für den Auffindeverdacht
Eine Durchsuchung bei Unverdächtigen setzt nach §§ 103, 105 Abs. 1 S. 1 StPO einen Anfangsverdacht gegen eine Person voraus. Zudem müssen Tatsachen den vertretbaren Schluss zulassen, dass sich Beweismittel in den Räumen des Dritten befinden. Die Kammer sprach hier von einem konkreten Auffindeverdacht. Beides sah sie als erfüllt an, und auch die formellen Voraussetzungen lagen vor, weil ein Richter die Durchsuchung angeordnet hatte.
Anfangsverdacht stützte sich auf Polizeibeobachtungen
Gegen die beiden Beschuldigten bestand nach Auffassung der Kammer ein auf Tatsachen gestützter, personenbezogener und qualifizierter Anfangsverdacht wegen Sachbeschädigung. Grundlage waren die schriftlich niedergelegten Beobachtungen eines Polizeibeamten. Danach nahmen Beamte wahr, wie die beiden am 27.04.2024 Graffiti auf eine Wand des Anwesens in der A. straße sprühten.
Gemeinsamer Zugang begründet tatsachenbasierten Auffindeverdacht
Für den Auffindeverdacht in den Räumen des Mitbewohners genügte der Kammer, dass er mit einem der Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft lebte. Nach der von ihr herangezogenen Lebenserfahrung haben Bewohner einer solchen Gemeinschaft Zugang zu den Räumen der anderen und nutzen sie auch. Verfahrensrelevante Gegenstände könnten sich deshalb auch in Räumen befinden, die ein Mitbewohner allein nutzt.
Eine individuelle Verbindung zur Tat war nicht nötig
Der Mitbewohner hatte eingewandt, es habe keine konkreten Gründe für Funde in seinem Zimmer gegeben. Die Kammer verwarf das. Die räumliche Wohnsituation sei ein ausreichend konkreter Anhaltspunkt. Eine weitere Verbindung zwischen ihm und dem Tatvorwurf gegen die Beschuldigten verlangte sie nicht.
Die Anordnung beschränkte sich auf erforderliche Gegenstände
Die Durchsuchungsanordnung erfasste nach den Gründen der Kammer nur Gegenstände, die für das Ermittlungsverfahren erforderlich waren. Dazu zählten insbesondere Mobiltelefone und andere digitale Speichermedien, auf denen sich etwa Nachrichten und Lichtbilder zur Tat und zu den Graffiti finden könnten.
In einer ähnlichen Lage könnte nach dieser Argumentation auch das Zimmer eines Mitbewohners erfasst sein, wenn nach der Lebenserfahrung ein wechselseitiger Zugang zu den Räumen besteht. Das gilt vor allem, wenn gesucht wird, was sich nur nach seiner Gattung beschreiben lässt, etwa Datenträger.
Warum die Ermittler auf eine Abwendungsbefugnis verzichten durften
Die Kammer hielt eine Abwendungsbefugnis ausnahmsweise für entbehrlich, weil Erkenntnisse dafür sprachen, dass der Mitbewohner die Maßnahme erschweren würde, und die gesuchten Gegenstände vor Ort nicht sicher zuzuordnen waren. Der Verhältnismäßigkeit komme bei Durchsuchungen nach § 103 StPO wegen eines möglichen diskriminierenden Effekts besondere Bedeutung zu. Deshalb sei dem Betroffenen zu Beginn grundsätzlich diese Möglichkeit zu geben. Die Kammer verwies dazu auf BeckOK StPO/Hegmann, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 102 Rn. 18–26. Sie hielt die Durchsuchung nach den bis zum 14.06.2024 vorliegenden vorläufigen Ermittlungsergebnissen für erforderlich und angemessen.
Kriminalistische Erfahrung sprach gegen freiwillige Mitwirkung
Nach polizeilichen Erkenntnissen, die der Mitbewohner nicht bestritten hatte, stand seine Zuordnung zum linksextremen politischen Spektrum fest. Aufgrund kriminalistischer Erfahrung durfte die Kammer annehmen, er könne die Durchsuchung erschweren oder zu verhindern versuchen, etwa indem er nicht angibt, welches Zimmer der Beschuldigte bewohnt. Die Erkenntnisse hätten zwar den Erlass des Beschlusses nicht getragen. Sie rechtfertigten aber, bei der Ausgestaltung der Maßnahme keine Abwendungsbefugnis einzuräumen.
Gattungsmäßig bezeichnete Gegenstände ließen sich vor Ort nicht zuordnen
Hinzu kam, dass die gesuchten Gegenstände vorab nur ihrer Gattung nach bezeichnet werden konnten: Handys, Speichermedien, Skizzen und Graffitizubehör. Vor Ort hätten sie deshalb nicht sicher zugeordnet werden können. Ein milderes Herausgabeverlangen wäre nach Ansicht der Kammer von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen.
Die Kammer sah sich dadurch bestätigt, dass der Mitbewohner der Beschlagnahme seines Smartphones widersprochen hatte. Damit habe er sich tatsächlich nicht freiwillig an der Maßnahme beteiligt.
Die politische Zuordnung trug den Beschluss nicht
Der Mitbewohner hatte vorgetragen, seine politische Zuordnung erlaube nicht den Schluss, er werde Ermittlungen zu verhindern versuchen. Die Kammer stellte klar, dass das Amtsgericht den Beschluss nicht auf diese Zuordnung gestützt hatte. Als Grund für die Annahme, Beweismittel könnten aufgefunden werden, nannte der Beschluss die Wohngemeinschaft mit einem Beschuldigten. Die Erkenntnisse zur politischen Einstellung berücksichtigte die Kammer allein bei der Frage, ob bei der Durchführung eine Abwendungsbefugnis eingeräumt werden musste.
Ein Beschluss gegen einen unpolitischen Mitbewohner widerlegt den Vorwurf rein taktischer Erwägungen
Auch der Einwand, der Beschluss sei lediglich aus einsatztaktischen Erwägungen ergangen, griff nicht durch. Am 14.06.2024 war auch gegen einen weiteren Mitbewohner ein Durchsuchungsbeschluss ergangen. Zu ihm lagen keine polizeilichen Erkenntnisse über eine Zugehörigkeit zu einer extremen politischen Gruppe vor.
Der Mitbewohner trägt die Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Der Mitbewohner hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung betrifft zunächst nur dieses Verfahren. Für ähnlich gelagerte Fälle in Wohngemeinschaften kann sie als Argumentationshilfe dienen.
Unsere Einschätzung
Für Durchsuchungen bei unbeteiligten WG-Mitbewohnern senkt diese Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Schwelle deutlich: Das bloße Zusammenleben soll als konkreter Anhaltspunkt genügen, dass Beweismittel auch im Zimmer des Unverdächtigen liegen. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen also sein, ob ein wechselseitiger Zugang zu den Räumen angenommen werden kann – nicht, ob dem Mitbewohner selbst etwas vorgeworfen wird.
Wir halten diese Lebenserfahrungs-Argumentation für angreifbar, weil sie den Auffindeverdacht fast mit dem Mietvertrag gleichsetzt. Ob dasselbe gilt, wenn Zimmer nachweisbar getrennt und verschlossen sind, musste das Gericht nicht entscheiden. Für Betroffene verlagert das den Streit von der eigenen Unbeteiligtheit auf die innere Organisation der WG.
Durchsuchung im eigenen Zimmer wegen des Mitbewohners
Den Ausschlag gab nicht ein eigener Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, sondern allein seine Wohngemeinschaft mit einem der Beschuldigten: Die Kammer leitete aus der allgemeinen Lebenserfahrung ab, dass Mitbewohner Zugang zu den Zimmern der anderen haben und diesen auch nutzen, und machte daraus einen ausreichenden Auffindeverdacht für sein eigenes Zimmer. Anders hätte es liegen können, wenn die Zimmer der WG nachweisbar getrennt gewesen wären und kein wechselseitiger Zugang bestanden hätte – dann hätte die tragende Begründung der Kammer gefehlt.
Nicht jede WG-Situation liegt wie in diesem Fall: Falls Zimmer abgeschlossen sind und sich die Mitbewohner den Zugang zueinander ausdrücklich verwehrt haben, könnte der Auffindeverdacht schon auf tatsächlicher Ebene schwächer ausfallen. Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob der Anfangsverdacht gegen die beschuldigte Person – anders als hier durch unmittelbare Polizeibeobachtung – nur auf mittelbaren Indizien beruht.
Eine weitere Achse betrifft die Abwendungsbefugnis: Die Kammer verzichtete hier darauf, weil Anhaltspunkte für eine mögliche Vereitelung sprachen und die gesuchten Gegenstände nur gattungsmäßig – etwa als Mobiltelefone und Speichermedien – bezeichnet waren. Fehlen solche Anhaltspunkte oder sind die gesuchten Gegenstände im Beschluss genauer umschrieben, könnte das Fehlen einer Abwendungsbefugnis anders zu bewerten sein.
Im eigenen Durchsuchungsbeschluss kann sichtbar sein:
- Fehlen oder Vorhandensein einer Abwendungsbefugnis
- Nur gattungsmäßige Bezeichnung der gesuchten Gegenstände
- Ausdrückliche Begründung zum wechselseitigen Zugang innerhalb der Wohnung
- Grundlage des Anfangsverdachts gegen die beschuldigte Person
Der Hebel liegt in diesem Fall nicht bei der eigenen Unbeteiligtheit, sondern bei der tatsächlichen Wohnsituation – die Kammer stellte allein auf den wechselseitigen Zugang zu den Zimmern ab, nicht auf eine Verbindung des Mitbewohners zur Tat. Ob die eigene Wohnsituation diesem Muster entspricht oder sich davon unterscheidet, lässt sich aus dem Beschluss allein oft nicht zuverlässig beurteilen.
Betroffene aus einer ähnlichen Wohnsituation können ihren Fall kurz schildern und erhalten von uns dazu eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die WG-Vermutung auch für mein abgeschlossenes Zimmer ohne Zugang des Beschuldigten?
Nach dem Beschluss des LG Nürnberg-Fürth kann die WG-Vermutung auch ein allein genutztes Zimmer erfassen, wenn Bewohner wechselseitig Zugang zu den Räumen haben. Ob dies für ein nachweislich abgeschlossenes Zimmer ohne Zugang des Beschuldigten gilt, hat das Gericht nicht entschieden.
Nach § 103 StPO müssen Tatsachen dafür sprechen, dass sich Beweismittel in den Räumen einer nicht beschuldigten Person befinden. Die Kammer sah solche Anhaltspunkte im Zusammenleben mit einem Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft. Nach ihrer Einschätzung haben Bewohner dort Zugang zu den Räumen der anderen und nutzen sie auch. Eine eigene Verbindung des Mitbewohners zum Tatvorwurf verlangte sie deshalb nicht. Die Begründung setzt jedoch wechselseitigen Zugang voraus; zur Durchsuchung eines Zimmers ohne solchen Zugang enthält der Beschluss keine Aussage.
Welche Rolle spielte die politische Einstellung des Mitbewohners für den Durchsuchungsbeschluss?
Die linksextreme Zuordnung des Mitbewohners begründete den Auffindeverdacht nicht; sie wurde nur herangezogen, um ausnahmsweise keine Abwendungsbefugnis einzuräumen. Das Amtsgericht stützte den Durchsuchungsbeschluss allein auf die Wohngemeinschaft mit einem Beschuldigten.
Bei einer Durchsuchung nach § 103 StPO muss dem Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, die Maßnahme durch freiwillige Herausgabe abzuwenden. Die Kammer wich davon ab, weil sie aufgrund polizeilicher Erkenntnisse und kriminalistischer Erfahrung eine Erschwerung oder Vereitelung der Durchsuchung befürchtete. Zudem waren die gesuchten Gegenstände, darunter Handys, Speichermedien und Skizzen, nur ihrer Art nach bezeichnet. Sie ließen sich vor Ort nicht sicher zuordnen. Die politische Information betraf somit die Durchführung der Durchsuchung, nicht den Verdacht, dass Beweismittel in der Wohngemeinschaft zu finden seien.
Auch gegen einen weiteren Mitbewohner erging ein Durchsuchungsbeschluss, obwohl zu ihm keine Erkenntnisse über eine extreme politische Einstellung vorlagen. Das spricht dagegen, dass die politische Zuordnung allein den Beschluss auslöste.
Wer trägt die Kosten, wenn die Beschwerde gegen eine Durchsuchung erfolglos bleibt?
Bleibt eine Beschwerde gegen eine Durchsuchung erfolglos, trägt der Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels. Das gilt nach der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth auch für einen Mitbewohner, der selbst nicht beschuldigt war.
Das Gericht verwarf seine Beschwerde als unbegründet, obwohl die Durchsuchung bereits beendet und sein beschlagnahmtes Smartphone zur Abholung freigegeben war. Die Freigabe ließ zwar die gerichtliche Überprüfung wegen des tiefen Grundrechtseingriffs weiterhin zu, änderte aber nichts am Misserfolg der Beschwerde. Für die Kostenfolge war maßgeblich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hatte. Die Kostenentscheidung betrifft zunächst dieses Verfahren; für ähnliche Fälle in Wohngemeinschaften dient sie lediglich als Argumentationshilfe.
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Das vorliegende Urteil
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1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.06.2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
A.
Nachdem die Beschuldigten .. und .. am 27.04.2024 von einem Beamten der Zivilen Einsatzgruppe Nürnberg (ZEG) dabei beobachtet wurden, wie sie gemeinsam ein Graffiti-Piece „BUS“ an eine unter Denkmalschutz stehende Hausfassade in der A. straße .. in Nürnberg sprühten, wurde gegen diese bei der Polizeiinspektion Nürnberg-Ost – unter anderem wegen dieser Tat – ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der (gemeinschädlichen) Sachbeschädigung eingeleitet. Den Beschuldigten liegt hinsichtlich der Tat vom 27.04.2024 konkret zur Last, das Piece „BUS“ und folgende kleinere Tags angebracht zu haben: „ALiN“, „WGAN“, „429“, und das Gruppen-Tag „BUS“.
Sodann erließ das Amtsgericht Nürnberg – Ermittlungsrichter – am 06.06.2024 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Durchsuchungsbeschlüsse, aufgrund welcher bei den Beschuldigten .. (58 Gs 6489/24) und .. (Gz. 58 Gs 6490/24) nach Mobiltelefonen, digitalen Speichermedien, Skizzenblöcken, Skizzen, Spraydosen und Graffitizubehör gesucht werden sollte.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte mit Verfügung vom 14.06.2024 beim Amtsgericht Nürnberg – Ermittlungsrichter – den Erlass dreier weiterer Durchsuchungsbeschlüsse gemäß § 103StPO gegen die Mitbewohner des Beschuldigten .. Zuvor hatte die Polizeiinspektion Nürnberg-Ost ihr vorliegende Erkenntnisse über eine linksextreme politische Einstellung von Mitbewohnern des Beschuldigten .. geteilt und auf die damit einhergehende Gefahr der negativen Einwirkung auf die geplante Durchsuchungsmaßnahme hingewiesen. Am 14.06.2024 erließ das Amtsgericht Nürnberg – Ermittlungsrichter – die beantragten Durchsuchungsbeschlüsse gegen die Mitbewohner des Beschuldigten .., namentlich den (Gz. 58 Gs 6818/24), den (Gz. 58 Gs 6819/24) und den (Gz. 58 Gs 6820/24). Die Durchsuchungen sollten dem Auffinden von Mobiltelefonen, digitalen Speichermedien, Skizzenblöcken, Skizzen, Spraydosen und Graffitizubehör dienen.
Bei der am 19.06.2024 durchgeführten Durchsuchung wurde – unter anderem – das Smartphone des beschlagnahmt. Gegen die Beschlagnahme seines Smartphones erhob der Beschwerdeführer .. Widerspruch.
Mit Schreiben vom 25.06.2024 teilte die Polizeiinspektion Nürnberg-Ost dem Beschwerdeführer .. mit, dass dessen Smartphone zur Abholung auf der Polizeidienststelle freigegeben sei.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers,, legte mit Schriftsatz vom 04.07.2024 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.06.2024 ein. Die Beschwerde begründete dieser zunächst damit, dass keine konkreten Gründe dafür gesprochen hätten, dass im Rahmen der Durchsuchung verfahrensrelevante Gegenstände im Zimmer des Beschwerdeführers zu finden gewesen wären. Mit Schreiben vom 04.09.2024 vertiefte – nach gewährter Akteneinsicht – im Wesentlichen seine dahingehende Argumentation. Er trug insbesondere vor, dass die Zuordnung seines Mandanten zum linksextremen politischen Spektrum nicht den Schluss zulasse, dass dieser etwaige Ermittlungsmaßnahmen zu verhindern suchen würde. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten wird Bezug genommen auf den Akteninhalt.
Das Amtsgericht in Nürnberg – Ermittlungsrichter half mit Entscheidung vom 04.07.2024 der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 14.06.2024 nicht ab.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth legte die Akten der Kammer mit Verfügung vom 17.09.2024 zur Entscheidung vor mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.
B.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
I.
Die Beschwerde ist der statthafte Rechtsbehelf, § 304 Abs. StPO. Obwohl die Durchsuchung tatsächlich erledigt ist, ist die Zulässigkeit der Beschwerde wegen des mit der Wohnungsdurchsuchung verbundenen tiefgreifenden Eingriffs in die Grundrechte des Beschwerdeführers und der Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes (Art. IVGG) zu bejahen (BVerfGE 96, 27 = NJW 1997, 2163).
II.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da das Amtsgericht Nürnberg – Ermittlungsrichter zu Recht die Durchsuchung der Person und der Wohnung des Beschwerdeführers angeordnet hat.
1. Die formellen Voraussetzungen der Durchsuchungsanordnung lagen vor, §§ 103, 105 Abs. 1 S. 1 StPO. Insbesondere wurde die Durchsuchung vorliegend durch den Richter angeordnet.
2. Auch die materiellen Voraussetzungen der Eingriffsmaßnahme gem. § 103StPO waren erfüllt.
Voraussetzung für eine Durchsuchung bei Dritten ist zunächst, dass gegen eine Person ein Anfangsverdacht besteht. Über den Grad der Vermutung hinaus muss zudem aufgrund von Tatsachen zu schließen sein, dass der Zweck der Durchsuchung (hier: Erlangung von Beweismitteln) erreicht wird. Dies ist der Fall, wenn vorliegende Erkenntnisse den vertretbaren Schluss zulassen, dass Beweismittel aufgefunden werden. Die Durchsuchung setzt in den Fällen des § 103 Abs. 1 S. StPO weiterhin einen konkreten Auffindeverdacht voraus: Es müssen konkrete und tatsachenbasierte Gründe dafür sprechen, dass sich das gesuchte Beweismittel in den Räumlichkeiten des Unverdächtigen befindet. Der Auffindeverdacht ist gegeben, wenn die vorliegenden Erkenntnisse den vertretbaren Schluss zulassen, dass Beweismittel gefunden werden (KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 103 Rn. 5). Die Maßnahme muss schließlich verhältnismäßig sein.
Diese Voraussetzungen sind im hier zu entscheidenden Fall erfüllt.
a) Es lag ein auf Tatsachen gestützter Anfangsverdacht, der auch personenbezogen und qualifiziert war, § 152 Abs. StPO, im Hinblick auf den Vorwurf der Sachbeschädigung vor.
So lässt sich insbesondere den schriftlich niedergelegten Beobachtungen des Polizeibeamten entnehmen, dass Polizeibeamte wahrnahmen, wie die Beschuldigten und .. am 27.04.2024 Graffitis auf eine Wand des Anwesens A. straße .. in Nürnberg sprühten.
b) Es lagen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass sich auch in den von dem Beschwerdeführer genutzten Räumen Gegenstände befinden, die als Beweismittel im Verfahren in Betracht kommen können. Denn der Beschwerdeführer wohnt mit einem der Beschuldigten des Verfahrens in einer Wohngemeinschaft zusammen. Bei einer derartigen Wohnsituation entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Bewohner jeweils Zugang zu allen von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft bewohnten Räumen haben und diese nutzen (BGH, Beschluss vom 15. 10. 1999 – 2 BJs 20/97 – 2 – StB 9/99). Hiermit geht denknotwendig auch einher, dass sich verfahrensrelevante Gegenstände in ausschließlich von einem Mitbewohner genutzten Räumen befinden können. Die räumliche Wohnsituation stellt einen ausreichend konkrete Anhaltspunkt diesbezüglich dar. Einer darüber hinausgehenden Verbindung zwischen dem Tatvorwurf gegenüber den Beschuldigten und der Durchsuchung beim Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Darauf, dass der Beschwerdeführer politisch dem linksextremen Spektrum zuzuordnen sein soll, stützte das Amtsgericht den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses im Übrigen – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – erkennbar nicht. In dem Beschluss ist zu den konkreten Gründen für die Annahme des Auffindens von Beweisgegenständen angegeben: „Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte .. mit dem in der in einer Wohngemeinschaft lebt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird.“ Im Übrigen wurde am 14.06.2024 auch hinsichtlich des Mitbewohners des Beschuldigten ein Durchsuchungsbeschluss erlassen. Zu dieser Person lagen keine polizeilichen Erkenntnisse betreffend eine Zugehörigkeit zu einer extremen politischen Gruppe vor. Damit geht die Argumentation des Beschwerdeführers fehl, wenn er meint, ein Durchsuchungsbeschluss sei lediglich aus einsatztaktischen Erwägungen erlassen worden.
Schließlich sind allein die für das nachfolgende Ermittlungsverfahren erforderlichen Unterlagen Gegenstand des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses, insbesondere auch Mobiltelefone und sonstige digitale Speichermedien, auf denen z.B. regelmäßig Nachrichten und Lichtbilder betreffend die Tat und die angefertigten Graffitis zu finden sind.
3. Die Durchsuchungsanordnung war auch verhältnismäßig.
Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt bei Durchsuchungen nach § 103StPO, die einen diskriminierenden Effekt haben können, besondere Bedeutung zu. Es ist daher zu Beginn der Durchsuchung dem Betroffenen insbesondere die Möglichkeit der Abwendung zu geben, indem beispielsweise gesuchte Unterlagen freiwillig herausgegeben werden (BeckOK StPO/Hegmann, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 102 Rn. 18-26 m.w.N.).
Ausgehend von den vorläufigen Ermittlungsergebnissen bis zum 14.06.2024 ergibt eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles, dass die Durchsuchungsanordnung erforderlich und angemessen war.
Die Durchsuchungsanordnung war nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil im Beschluss keine Abwendungsbefugnis für den Beschwerdeführer aufgenommen wurde. Wenngleich eine solche regelmäßig zu gewähren sein wird, kann dies im Ausnahmefall entbehrlich sein, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen Tatsachen ergeben, aus denen zu schließen ist, dass der Betroffene zur freiwilligen Mitwirkung nicht bereit ist und Verdunkelungsmaßnahmen zu besorgen sind. Dies war vorliegend der Fall. Nach polizeilichen Erkenntnissen ist der Beschwerdeführer – insoweit unbestritten – dem linksextremen politischen Spektrum zuzuordnen, weshalb aufgrund kriminalistischer Erfahrung angenommen werden durfte, dass dieser die Durchsuchungsmaßnahme, beispielsweise durch Verweigerung der Angabe des vom Beschuldigten bewohnten Zimmers, erschweren oder sogar zu verhindern versuchen würde. Wenngleich auf die vorliegenden Erkenntnisse zur Person des Beschwerdeführers nicht der Erlass des Durchsuchungsbeschlusses selbst gestützt wurde, tragen diese Erwägungen im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Maßnahme das Absehen von einer Abwendungsbefugnis. Hinzu kommt insofern, dass die zu suchenden Gegenstände im Vorhinein nur der Gattung nach bezeichnet werden konnten, sodass eine gesicherte Zuordnung vor Ort nicht möglich gewesen wäre.
Das mildere Mittel eines Herausgabeverlangens war damit von vornherein nicht erfolgversprechend. Dies bestätigt der Beschwerdeführer letztlich mit seinem Widerspruch gegen die Beschlagnahme; er war tatsächlich nicht zu einer freiwilligen Mitwirkung an der Maßnahme bereit.
4. Nach alledem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO
