Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist eine Durchsuchung bei Rechtsanwälten zulässig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum scheiterte der Anfangsverdacht?
- Warum war die Sicherstellung unverhältnismäßig?
- Wann müssen Asservate herausgegeben werden?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf die Polizei meine Kanzlei durchsuchen, wenn ich selbst als Beschuldigter gelten soll?
- Bleibt mein Mandantengeheimnis geschützt, wenn gegen mich persönlich ein Strafverfahren eingeleitet wurde?
- Wie erhalte ich meine beschlagnahmten Laptops und Akten nach einer rechtswidrigen Razzia zurück?
- Kann ich eine Durchsuchung verhindern, indem ich entlastende Dokumente sofort freiwillig vorlege?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Qs 42/24
Das Wichtigste im Überblick
LG Saarbrücken kippt Sicherstellung bei Anwalt, weil der Verdacht zu schwach und der Eingriff unverhältnismäßig war.
- Das Gericht hob die Bestätigung der Sicherstellung auf und ordnete die Herausgabe an.
- Es sah nur einen schwachen Verdacht gegen den Verteidiger.
- Es hielt die Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern für zu weitgehend.
- Entlastendes Material hätte der Anwalt selbst vorlegen können.
- Gericht: LG Saarbrücken
- Datum: 03.12.2024
- Aktenzeichen: 5 Qs 42/24
- Verfahren: Beschwerde gegen vorläufige Sicherstellung
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Durchsuchung, Berufsgeheimnisträger
- Relevant für: Strafverteidiger, Beschuldigte, Staatsanwaltschaft
Wann ist eine Durchsuchung bei Rechtsanwälten zulässig?
Eine Durchsuchung setzt nach § 102 StPO (Strafprozessordnung – das Gesetz, das alle Regeln für Strafverfahren enthält) einen konkreten, auf Tatsachen gestützten Verdacht voraus – bloße Vermutungen reichen nicht aus. Wird gegen einen Rechtsanwalt selbst als Beschuldigter ermittelt, gelten wegen Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich erhöhte Anforderungen an die Maßnahme. Das bedeutet konkret: Art. 13 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung und Art. 12 GG die Freiheit der Berufsausübung – bei Anwälten genießen diese Rechte besonderen Schutz, weil das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betroffen ist. Der Schutz der Mandatsbeziehung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen bei solchen Berufsgeheimnisträgern – also Personen wie Ärzten oder Anwälten, die gesetzlich zur Verschwiegenheit über Mandantengeheimnisse verpflichtet sind – besonders sorgfältig gewahrt werden. § 97 Abs. 1 StPO greift hier allerdings nicht – maßgeblich ist stattdessen § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn der Anwalt nicht als neutraler Zeuge, sondern als Beschuldigter im Fokus steht. Das bedeutet konkret: § 97 Abs. 1 StPO verbietet die Beschlagnahme von Mandantenunterlagen besonders streng, wenn der Anwalt nur als unbeteiligter Dritter betroffen ist. Ist der Anwalt selbst beschuldigt, gelten die etwas weniger strengen Regeln des § 97 Abs. 2 StPO – der absolute Schutz der Mandatsunterlagen ist dann eingeschränkt.
Mit exakt dieser Konstellation befasste sich das Landgericht Saarbrücken. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ermittelte unter dem Aktenzeichen 39 Js 276/24 gegen einen als Verteidiger tätigen Rechtsanwalt wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung. Das Amtsgericht Saarbrücken ordnete am 20. Juni 2024 die Durchsuchung von Wohn- und Kanzleiräumen sowie Fahrzeugen des Anwalts an. Im Fokus standen Unterlagen und Datensicherungskopien aus der Verteidigung eines Mandanten, dem in einem anderen Verfahren gewerbsmäßiger Bandenbetrug im Zusammenhang mit einem Covid-19-Testzentrum vorgeworfen wurde.
Redaktionelle Leitsätze
- Richtet sich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Rechtsanwalt als Beschuldigten, greift das absolute Beschlagnahmeverbot für Mandantenunterlagen nicht; maßgeblich ist in diesen Fällen stattdessen die eingeschränkte Regelung des § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO.
- Wegen des besonderen Schutzes der Berufsausübung und des Vertrauensverhältnisses zum Mandanten unterliegen Durchsuchungen bei einem als Beschuldigten geführten Rechtsanwalt erhöhten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit.
- Eine Kanzleidurchsuchung erweist sich als unverhältnismäßig, wenn der Tatverdacht nur von geringer Intensität ist, die Auffindevermutung für Beweismittel schwach ausfällt und der Betroffene entlastendes Material auch ohne die Zwangsmaßnahme hätte vorlegen können.

Warum scheiterte der Anfangsverdacht?
Für einen Anfangsverdacht braucht es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, keine bloße Möglichkeit. Bei der versuchten Strafvereitelung – also dem Versuch, die Bestrafung eines anderen zu verhindern, etwa durch falsche Beweise oder Absprachen – ist zudem die Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Das bedeutet konkret: Bei einem bloßen Versuch kann das Gesetz eine mildere Strafandrohung vorsehen als bei einem vollendeten Delikt – das verringert die Schwere des Vorwurfs und damit auch die Anforderungen daran, wie schwer ein Grundrechtseingriff wie eine Durchsuchung sein darf. Sie kann die Schwere des Delikts relativieren und wirkt sich auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung aus.
Die herausgehobene Bedeutung der Berufsausübung eines Rechtsanwalts für die Rechtspflege und für die Wahrung der Rechte seiner Mandanten gebietet eine besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit […], wenn dieser selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Verfahren ist. – so das Landgericht Saarbrücken
Verdunklungsanweisungen aus der Untersuchungshaft
Der Verdacht gegen den Anwalt stützte sich auf Briefe des inhaftierten Mandanten M., die unter Umgehung der Postkontrolle über Mitgefangene verschickt und empfangen wurden. Es ging also um den Verdacht sogenannter Verdunklungsanweisungen – Anweisungen, die darauf abzielen, Spuren zu verwischen, Beweise zu manipulieren oder Zeugen zu beeinflussen. Die Schreiben enthielten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Hinweise auf Absprachen über bewusst wahrheitswidrige Einlassungen – also Absprachen über falsche Aussagen und Erklärungen des Beschuldigten im Verfahren – etwa eine vorgetäuschte Spielsucht – sowie auf das Einbringen gefälschter Beweismittel in das Verfahren. In einem der Briefe hieß es sinngemäß, man solle so viel wie möglich unternehmen, weil dies der Anwalt gesagt habe. Die Staatsanwaltschaft wertete diese Formulierung als Beleg für eine unzulässige Beratung des Mandanten.
Warum war die Sicherstellung unverhältnismäßig?
Die vorläufige Sicherstellung von Papieren und Datenträgern zur Durchsicht richtet sich nach § 110 StPO. Diese Vorschrift regelt, unter welchen Bedingungen Behörden beschlagnahmte Unterlagen und Datenträger sichten dürfen, um relevantes Beweismaterial von irrelevantem zu trennen. Ob sie Bestand hat, hängt maßgeblich von der Abwägung zwischen der Intensität des Tatverdachts und der Schwere des Eingriffs in das Berufsgeheimnis ab. Notwendig ist außerdem eine sogenannte Auffindevermutung: Das bedeutet konkret: Es reicht nicht, dass Beweise theoretisch irgendwo existieren könnten – es muss konkret wahrschlich sein, dass die gesuchten Unterlagen am Durchsuchungsort tatsächlich vorhanden sind. Es muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die gesuchten Beweismittel tatsächlich gefunden werden.
Geringe Verdachtsintensität und entlastendes Material
Das Landgericht Saarbrücken verneinte die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, weil der Tatverdacht gegen den Rechtsanwalt nur von geringer Intensität war. Entlastendes Material lag bereits vor Durchführung der Durchsuchung vor: Der Anwalt hatte seinen Mandanten schriftlich darauf hingewiesen, dass eine Umgehung der Postkontrolle über die Verteidigerpost nicht erfolgen dürfe und eine Weitergabe von Unterlagen an dessen Lebensgefährtin ausgeschlossen sei. Aus einem polizeilichen Vermerk ergab sich zudem, dass weiterzuleitende Briefe des Mandanten gerade nicht weitergeleitet wurden, sondern in der Kanzlei verblieben. Die Auffindevermutung für belastende Dokumente in Verteidigerakten stufte das Gericht als schwach ein, weil kaum zu erwarten sei, dass ein Anwalt eine unzulässige Beratung schriftlich dokumentiert. Entlastendes Material, so das Gericht, hätte der Betroffene ohnehin selbst vorlegen können – ein zusätzlicher Grund gegen den Eingriff.
Es ist insoweit nicht auszuschließen, dass die den gesondert Verfolgten vertretenden Rechtsanwälte keine Kenntnis von den Verdunklungshandlungen des M. hatten. […] Es steht, sofern tatsächlich unzulässige Beratungen von seitens des Beschwerdeführers stattgefunden haben, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dieser die Beratungen dokumentiert hat. – so das Landgericht Saarbrücken
Praxis-Hinweis: Der Hebel der Verhältnismäßigkeit
Der entscheidende Faktor für die Aufhebung war hier, dass die Behörden bekannte entlastende Umstände (wie interne Belehrungen oder Vermerke) ignorierten, obwohl diese den Verdacht entkräfteten. Wenn Sie sich gegen eine Durchsuchung wehren, prüfen Sie, ob bereits vor der Maßnahme Dokumente existierten, die Ihr rechtstreues Verhalten belegen. Das Gericht machte deutlich: Wo der Verdacht nur gering ist und Beweise auch durch freiwillige Vorlage hätten gesichert werden können, ist der schwere Eingriff in das Berufsgeheimnis unverhältnismäßig.
Wann müssen Asservate herausgegeben werden?
Gegen die richterliche Bestätigung einer vorläufigen Sicherstellung ist die Beschwerde nach §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO der statthafte Rechtsbehelf. Eine Beschwerde ist dabei ein Rechtsmittel, mit dem man eine gerichtliche Entscheidung von einem höheren Gericht überprüfen lassen kann – dieses kann den Beschluss dann aufheben und die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände anordnen. Erweisen sich die Voraussetzungen für die Durchsuchung oder Sicherstellung im Zeitpunkt der Entscheidung als nicht mehr gegeben, muss die Maßnahme aufgehoben werden. Eine erfolgreiche Beschwerde führt dann zur Anordnung der Herausgabe der betroffenen Asservate – also aller beschlagnahmten Gegenstände und Beweismittel, die im Gewahrsam der Behörden sind.
Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durchsuchung bildet, kommt es für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. – so das Landgericht Saarbrücken
Wurden Ihre Kanzleiräume durchsucht und der Tatverdacht erscheint gering – etwa weil die Behörden bereits vorliegende entlastende Dokumente wie interne Belehrungen oder Vermerke ignoriert haben –, legen Sie umgehend Beschwerde ein. Die Entscheidung des LG Saarbrücken zeigt: Gerichte heben Durchsuchungsbeschlüsse auf, wenn der Verdacht sich durch freiwillig vorlegbares Material entkräften lässt. Die Kosten eines erfolgreichen Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Die 5. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken gab der Beschwerde des Rechtsanwalts mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 (Az. 5 Qs 42/24) statt und hob den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10. Juli 2024 (Az. 8 Gs 1872/24) auf. Angeordnet wurde die Herausgabe zahlreicher Asservate, darunter Datensicherungsfestplatten, E-Mail-Postfächer und mehrere KLEOS-Akten aus der Strafverteidigung. Auch Screenshots von Kalendereinträgen und Verzeichnisstrukturen sowie lokale Datensicherungen vom Laptop des Anwalts – konkret die Ordner „Scans“ und „Papierkorb“ – mussten zurückgegeben werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Anwalts trägt nach der Entscheidung die Staatskasse.
Was Verteidiger aus Saarbrücken lernen
Die 5. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken entschied als Beschwerdeinstanz – ihr Beschluss bindet zwar nur die Beteiligten, signalisiert aber Gerichten bundesweit, dass Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern schon bei geringer Verdachtsintensität unverhältnismäßig sind. Das Urteil ist übertragbar auf alle Fälle, in denen Ermittlungsbehörden entlastende Dokumente übergehen, die der Betroffene freiwillig hätte vorlegen können.
Für Rechtsanwälte in eigener Sache bedeutet das: Dokumentieren Sie Ihre berufliche Compliance fortlaufend und schriftlich – etwa Mandantenbelehrungen, Vermerke über Postkontrolle oder den Verbleib sensibler Unterlagen. Wird Ihre Kanzlei dennoch durchsucht, nutzen Sie die Beschwerde: Die Aussichten auf Aufhebung und Herausgabe aller Asservate sind gut, wenn der Verdacht auf bloßen Vermutungen beruht und die Behörden bekannte Entlastungsumstände ignorierten.
So wehren Sie sich per Beschwerde
Prüfen Sie nach einer Durchsuchung Ihrer Kanzlei sofort, ob die Ermittlungsbehörden entlastende Umstände übersahen, die bereits vor der Maßnahme aktenkundig oder in Ihrer Kanzlei dokumentiert waren – etwa schriftliche Hinweise an Mandanten, interne Vermerke über den Verbleib von Unterlagen oder Korrespondenz, die Ihr rechtstreues Verhalten belegt. Liegen solche Materialien vor und ist der Tatverdacht gering, legen Sie Beschwerde nach § 304 StPO ein. Das LG Saarbrücken ordnete in einem vergleichbaren Fall die vollständige Herausgabe sämtlicher Asservate an, einschließlich Festplatten, E-Mail-Postfächern und Kanzlei-Software-Daten – auf Kosten der Staatskasse.
Kanzleidurchsuchung? Widerspruch mit Aussicht auf Erfolg einlegen
Wurden Ihre Kanzleiräume durchsucht und Sie haben den Verdacht, dass entlastende Dokumente übersehen oder der Tatverdacht nur gering war? Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren Fall und identifizieren unverhältnismäßige Eingriffe in Ihr Berufsgeheimnis. Wir unterstützen Sie dabei, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen zu lassen und eine Beschwerde strategisch vorzubereiten, um die Herausgabe Ihrer Asservate zu erreichen.
Experten-Kommentar
Ermittlungsbehörden greifen in der Praxis erstaunlich schnell zum Mittel der Kanzleidurchsuchung, um über den Umweg eines konstruierten Vorwurfs gegen den Verteidiger an die begehrten Mandantendaten zu gelangen. Hinter verschlossenen Türen dient der Anfangsverdacht oft nur als juristischer Türöffner, um die strengen Beschlagnahmeverbote der echten Mandantenpost auszuhebeln. Richter nicken solche Anträge im Ermittlungsalltag leider viel zu häufig ungeprüft und im Minutentakt ab.
Für Kollegen bedeutet dies, dass die eigene, lückenlose Compliance-Dokumentation im Ernstfall die einzige Rettungsleine ist. Mandantenbelehrungen und interne Vermerke müssen so abgelegt sein, dass sie im Fall der Fälle sofort als Schutzschild präsentiert werden können, um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme noch vor Ort zu erschüttern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die Polizei meine Kanzlei durchsuchen, wenn ich selbst als Beschuldigter gelten soll?
Ja, eine Kanzleidurchsuchung gegen Sie als Beschuldigten ist grundsätzlich möglich, aber nur bei konkretem Tatverdacht und strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine bloße Vermutung reicht nach § 102 StPO nicht aus.
Weil Ihre Kanzlei zugleich Berufsraum und regelmäßig geschützter Vertrauensbereich ist, greifen Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG besonders stark ein. Bei Rechtsanwälten muss das Gericht deshalb genauer prüfen, ob die Durchsuchung wirklich geeignet, erforderlich und angemessen ist. Das gilt erst recht, wenn die Maßnahme Mandatsunterlagen erfassen kann, denn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant genießt besonderen Schutz. Selbst bei bestehendem Beschuldigtenverdacht kann eine Durchsuchung rechtswidrig sein, wenn die Verdachtsintensität gering ist oder Beweise auch auf schonendere Weise erreichbar wären.
Besonders kritisch ist das, wenn die Behörden nur schwache Anhaltspunkte für belastende Unterlagen in der Kanzlei haben oder entlastende Umstände bereits bekannt waren. Dann kann die Maßnahme trotz formell vorhandenen Verdachts unverhältnismäßig sein, auch wenn § 97 Abs. 1 StPO als absoluter Schutz für Mandantenunterlagen bei einem beschuldigten Anwalt nicht in gleicher Weise greift.
Bleibt mein Mandantengeheimnis geschützt, wenn gegen mich persönlich ein Strafverfahren eingeleitet wurde?
Nein, der absolute Schutz nach § 97 Abs. 1 StPO fällt weg, wenn Sie selbst Beschuldigter sind; dann gilt § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO mit eingeschränktem, aber nicht aufgehobenem Mandantenschutz.
§ 97 Abs. 1 StPO schützt Mandantenunterlagen besonders streng, solange der Rechtsanwalt nur als unbeteiligter Dritter betroffen ist. Wird gegen den Anwalt selbst ermittelt, behandelt das Gesetz die Aktenlage anders, weil die Unterlagen dann auch für den Verdacht gegen ihn Bedeutung haben können. Trotzdem dürfen Ermittler nicht schrankenlos zugreifen, denn Durchsuchung und Sicherstellung müssen weiterhin verhältnismäßig sein und den Kern des Berufsgeheimnisses schonen. Gerade bei Berufsgeheimnisträgern verlangen Gerichte deshalb eine konkrete Tatsachengrundlage und eine sorgfältige Abwägung zwischen Strafverfolgung und Vertrauensschutz.
Ein vollständiger Freibrief für Ermittler entsteht also nicht. Unzulässig kann eine Maßnahme etwa sein, wenn der Verdacht nur schwach ist, belastende Unterlagen kaum zu erwarten sind oder entlastende Informationen bereits anderweitig vorliegen. Für Mandantenunterlagen bleibt zudem relevant, dass nur solche Dokumente erfasst werden dürfen, die für das Verfahren tatsächlich bedeutsam sind; bloß pauschale Einsichtnahmen sind rechtlich angreifbar.
Wie erhalte ich meine beschlagnahmten Laptops und Akten nach einer rechtswidrigen Razzia zurück?
Legen Sie sofort Beschwerde nach § 304 StPO ein, wenn die richterlich bestätigte Sicherstellung Ihrer Laptops, Festplatten und Akten rechtswidrig war. Bei einer noch laufenden Durchsicht ist das der statthafte Rechtsbehelf gegen die Bestätigung der Maßnahme, und bei Erfolg muss die Herausgabe angeordnet werden.
Rechtlich kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen für Durchsuchung und Sicherstellung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorlagen. Fehlt ein tragfähiger Verdacht oder wurden entlastende Unterlagen bereits übergangen, ist die Maßnahme unverhältnismäßig und aufzuheben; das ergibt sich aus §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 110 StPO. Das Landgericht Saarbrücken hat dies im Beschluss vom 3. Dezember 2024, Az. 5 Qs 42/24, ausdrücklich bestätigt und die Rückgabe von Datenträgern, E-Mail-Postfächern, KLEOS-Akten und lokalen Sicherungen angeordnet. Wird die Beschwerde erfolgreich, trägt regelmäßig die Staatskasse die notwendigen Auslagen.
Wichtig ist die zeitliche Komponente: Warten Sie nicht auf eine informelle Rückgabe, weil die Sicherstellung ohne förmliche Entscheidung fortbestehen kann. Besonders aussichtsreich ist die Beschwerde, wenn Sie bereits vor der Razzia schriftliche Mandantenbelehrungen, Vermerke oder andere entlastende Dokumente hatten, die den Verdacht entkräften.
Kann ich eine Durchsuchung verhindern, indem ich entlastende Dokumente sofort freiwillig vorlege?
Ja – die freiwillige Vorlage entlastender, bereits vorhandener Dokumente kann eine Durchsuchung unverhältnismäßig machen. Wenn Sie den maßgeblichen Sachverhalt mit Schriftstücken wie Mandantenbelehrungen, Vermerken oder Korrespondenz bereits selbst aufklären können, fehlt häufig der Grund für den Eingriff in das Berufsgeheimnis.
Rechtlich läuft das über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die richterliche Prüfung nach § 102 StPO sowie, bei der Sichtung von Unterlagen, über § 110 StPO. Eine Durchsuchung darf nicht pauschal angeordnet werden, wenn der Verdacht nur schwach ist und das gleiche Ergebnis mit freiwillig vorlegbaren Unterlagen erreichbar wäre. Gerade bei Rechtsanwälten wiegt das schwer, weil Mandatsgeheimnisse und die Berufsausübung besonders geschützt sind. Deshalb kann eine frühzeitige, geordnete Offenlegung schriftlicher Compliance-Nachweise den Verdacht deutlich entkräften.
Der Hebel wirkt aber nur, wenn die Dokumente schon vor der Maßnahme existierten und nachvollziehbar dokumentiert waren. Nachgeschobene Erklärungen oder erst im Nachhinein erstellte Vermerke überzeugen regelmäßig nicht, weil sie die frühere Tatsachenlage nicht belegen.
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Das vorliegende Urteil
LG Saarbrücken – Az.: 5 Qs 42/24 – Beschluss vom 03.12.2024
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