Die Ablehnung einer Terminsverlegung zwang einen Autofahrer in Wuppertal dazu, sich trotz eines drohenden dreimonatigen Fahrverbots ohne seinen gewählten Anwalt vor Gericht zu verteidigen. Da der Verteidiger zeitgleich einen anderen Termin belegen konnte, blieb fraglich, ob das Gericht ein ernsthaftes Bemühen um einen Ersatztermin einfach verweigern darf.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Darf ein Richter die Terminsverlegung trotz Anwaltsverhinderung ablehnen?
- Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Terminierung?
- Was führte zum Streit zwischen Verteidiger und Amtsrichter?
- Wie prüft das Landgericht Wuppertal die Ablehnung der Terminsverlegung?
- Welche Folgen hat der Beschluss für das Bußgeldverfahren?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt das Recht auf Wahlverteidiger auch bei einfachen Bußgeldbescheiden?
- Muss ich einen Vertreter akzeptieren, wenn mein Wunschanwalt keine Zeit hat?
- Wie detailliert muss der Anwalt seine Verhinderung gegenüber dem Gericht begründen?
- Was tun, wenn das Gericht den Verlegungsantrag trotz Anwaltsverhinderung ablehnt?
- Darf das Gericht die Verlegung ablehnen, wenn der Termin bereits verschoben wurde?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 23 Qs 130/23 (523 Js 1275/23)
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Wuppertal
- Datum: 24.11.2023
- Aktenzeichen: 23 Qs 130/23
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung einer Terminverlegung
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Gericht muss Prozess bei vollem Terminkalender des Anwalts verschieben und neuen Termin suchen.
- Jeder Betroffene darf sich von einem Anwalt seiner Wahl vor Gericht verteidigen lassen.
- Wenn zwei Termine gleichzeitig stattfinden, muss der Richter ernsthaft nach freien Ausweichtagen suchen.
- Richter dürfen die Terminabsage nicht nur mit dem eigenen vollen Kalender begründen.
- Der Anwalt muss seine Verhinderung rechtzeitig mitteilen und den anderen Termin genau belegen.
Darf ein Richter die Terminsverlegung trotz Anwaltsverhinderung ablehnen?
Ein Bußgeldverfahren kann für die Betroffenen weitreichende Folgen haben. Wenn ein Fahrverbot und eine hohe Geldbuße drohen, verlassen sich die meisten Menschen auf die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Doch was passiert, wenn dieser Anwalt am Tag der Verhandlung bereits einen anderen Termin hat? Darf das Gericht die Verlegung des Termins verweigern, nur weil der Kalender voll ist oder der Termin bereits einmal verschoben wurde?
Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Wuppertal befassen. In einem Beschluss vom 24.11.2023 (Az. 23 Qs 130/23) stärkten die Richter die Rechte von Betroffenen massiv. Sie stellten klar, dass der Anspruch auf einen Verteidiger der eigenen Wahl schwerer wiegt als die organisatorische Bequemlichkeit eines Amtsrichters.
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Terminierung?

Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Spielregeln nötig. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass ein Beschuldigter oder Betroffener das Recht hat, sich von einem Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Dieses Recht ist in § 137 der Strafprozessordnung (StPO) verankert und gilt über den Verweis in § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) auch für Bußgeldverfahren im Straßenverkehr.
Auf der anderen Seite steht die sogenannte Terminshoheit des Gerichts. Gemäß § 213 StPO legt der Vorsitzende Richter den Termin für die Hauptverhandlung fest. Er muss dabei sicherstellen, dass Verfahren zügig bearbeitet werden und nicht durch ständige Verschiebungen verschleppt werden.
Der Konflikt zwischen Planung und Verteidigungsrecht
Hier prallen zwei Interessen aufeinander: Das Effizienzinteresse der Justiz und das Verteidigungsinteresse des Bürgers. Der Gesetzgeber räumt dem Richter zwar ein Ermessen ein, ob er einen Termin verlegt oder nicht. Doch dieses Ermessen ist nicht grenzenlos. Der Richter muss abwägen. Er darf nicht willkürlich entscheiden, sondern muss prüfen, ob die Verhinderung des Anwalts ein triftiger Grund ist.
Ein zentraler Punkt in der Rechtsprechung ist hierbei die Substantiierung. Das bedeutet: Der Anwalt kann nicht einfach behaupten, er habe keine Zeit. Er muss konkret darlegen, warum er verhindert ist. Liegt eine solche konkrete Begründung vor, steigen die Anforderungen an das Gericht, eine Lösung zu finden.
Was führte zum Streit zwischen Verteidiger und Amtsrichter?
Im konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, dem ein empfindliches Bußgeld von 700 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot drohten. Angesichts dieser massiven Einschnitte hatte der Mann einen Wahlverteidiger beauftragt, um seine Interessen vor dem Amtsgericht zu vertreten.
Das Amtsgericht hatte einen Hauptverhandlungstermin für den 30.11.2023 um 10:20 Uhr anberaumt. Doch dieser Termin stellte den Verteidiger vor ein physikalisches Problem. Er hatte bereits eine Ladung zu einer anderen Verhandlung vor dem Amtsgericht Hattingen erhalten. Dieser Termin in Hattingen sollte am selben Tag um 10:15 Uhr beginnen. Es war dem Anwalt also faktisch unmöglich, an beiden Orten gleichzeitig zu sein.
Der Antrag auf Verlegung
Der Jurist handelte sofort. Er schrieb dem Amtsgericht in Wuppertal und beantragte die Verlegung des Termins. Dabei ging er sehr gründlich vor:
- Er nannte den Grund der Verhinderung (den Termin in Hattingen).
- Er wies darauf hin, dass die Ladung aus Hattingen älter war als die aus Wuppertal.
- Er bat ausdrücklich darum, einen neuen Termin mit ihm abzustimmen, um weitere Kollisionen zu vermeiden.
Die Reaktion des Amtsrichters
Der zuständige Richter am Amtsgericht zeigte sich jedoch unnachgiebig. Mit einer Verfügung vom 02.11.2023 lehnte er den Antrag ab. Seine Begründung stützte sich auf drei Argumente:
- Der Termin sei in dieser Sache bereits einmal verlegt worden.
- Die als Zeugen geladenen Polizeibeamten hätten für den 30.11.2023 keine Verhinderung gemeldet.
- Die Terminslage und Kapazitätsgründe des Gerichts würden eine erneute Verschiebung nicht zulassen.
Der Amtsrichter versuchte zudem, seine Entscheidung gegen Angriffe abzusichern, indem er behauptete, eine vorherige Absprache sei nicht zwingend nötig und seine Entscheidung sei als „zweckmäßig“ hinzunehmen. Der betroffene Autofahrer wollte dies nicht akzeptieren und legte Beschwerde beim Landgericht Wuppertal ein.
Wie prüft das Landgericht Wuppertal die Ablehnung der Terminsverlegung?
Das Landgericht Wuppertal musste zunächst eine formale Hürde nehmen. Normalerweise sind Entscheidungen eines Richters über die Terminierung nach § 305 Satz 1 StPO nicht isoliert anfechtbar. Sie können meist erst mit dem Urteil überprüft werden.
Das Gericht machte hier jedoch eine wichtige Ausnahme. Die Beschwerdekammer betonte, dass die Ablehnung der Verlegung in diesem Fall eine selbstständige Bedeutung habe. Sie berühre nämlich den Kern des fairen Verfahrens: Das Recht des Betroffenen, von dem Anwalt verteidigt zu werden, den er sich ausgesucht hat. Würde das Gericht die Beschwerde nicht zulassen, müsste sich der Autofahrer einen neuen Anwalt suchen oder ohne Verteidiger erscheinen – ein irreparabler Nachteil.
Die Pflicht zur ernsthaften Bemühung
In der inhaltlichen Prüfung zerpflückten die Richter die Argumentation des Amtsgerichts. Das Landgericht stellte klar, dass der Richter sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hatte. Der Kernvorwurf lautete: Der Amtsrichter hat sich nicht ernsthaft bemüht, dem Recht des Betroffenen Geltung zu verschaffen.
Das Gericht führte aus:
„Vor diesem Hintergrund sei bei einem substantiellen Verlegungsantrag, insbesondere wenn keine Terminsabstimmung stattgefunden habe, vom Vorsitzenden zumindest eine ernsthafte Bemühung zu verlangen, einen für den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger geeigneten Ausweichtermin zu finden.“
Warum die Argumente des Amtsrichters nicht zogen
Die Kammer ging Schritt für Schritt auf die Gründe ein, mit denen der Amtsrichter die Verlegung abgelehnt hatte, und widerlegte sie:
1. Die frühere Verlegung:
Dass ein Termin schon einmal verschoben wurde, ist kein Freibrief für das Gericht, jede weitere Bitte abzulehnen. Wenn ein Anwalt für den neuen Termin einen triftigen Grund zur Absage vorbringt (wie hier die Doppelterminierung), muss dieser Grund neu bewertet werden. Die „Quote“ an Verlegungen ist kein rechtliches Kriterium.
2. Die Verfügbarkeit der Zeugen:
Der Amtsrichter hatte argumentiert, die geladenen Polizeibeamten hätten Zeit. Das Landgericht ließ dieses Argument nicht gelten. Die Bequemlichkeit der Zeugen oder deren Verfügbarkeit ist zwar ein Faktor, aber sie wiegt nicht schwerer als das Verfassungsrecht des Angeklagten auf eine wirksame Verteidigung. Solange nicht dargelegt wird, dass eine Verschiebung dazu führt, dass Zeugen nie wieder aussagen können, muss Rücksicht auf den Verteidiger genommen werden.
3. Die angeblichen Kapazitätsgründe:
Besonders kritisch sah das Landgericht den pauschalen Hinweis auf die Arbeitsbelastung. Der Amtsrichter hatte formelhaft auf „Kapazitäts- bzw. Terminsplanungsgründe“ verwiesen.
Das Landgericht Wuppertal stellte fest:
„Eine konkrete, nachvollziehbare Darstellung, warum die Kapazitäten eine ernsthafte Prüfung von Ausweichterminen ausschlössen, fehlt.“
Es reicht also nicht, einfach zu sagen „Ich habe viel zu tun“. Ein Richter muss in einem solchen Fall darlegen, warum es im Kalender keine einzige andere Möglichkeit gibt, den Fall zeitnah zu verhandeln. Da der Verlegungsantrag des Anwalts zeitnah und substantiiert (also gut begründet) einging, hätte der Richter zum Telefonhörer greifen oder eine Verfügung schreiben müssen, um einen Ersatztermin abzustimmen.
Der Verweis auf den Bundesgerichtshof
Zur Untermauerung seiner Entscheidung zitierte das Landgericht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 20.07.2010 – Az. 3 StR 239/10, NStZ-RR 2010, 312). Auch die höchsten deutschen Strafrichter fordern eine ernsthafte Bemühung der Instanzgerichte bei der Terminsabstimmung. Wer einfach über den Kopf des Verteidigers hinweg terminiert und dann stur bleibt, begeht einen Ermessensfehler.
Die Richter betonten zudem die Schwere der drohenden Sanktion. Bei 700 Euro Bußgeld und drei Monaten Fahrverbot handelt es sich nicht um eine Bagatelle. Hier ist das Interesse des Bürgers an einer optimalen Verteidigung besonders hoch zu bewerten.
Das Gericht fasste zusammen:
„Aufgrund des Unterbleibens einer solchen ernsthaften Bemühung war die Verfügung des Amtsgerichts ermessensfehlerhaft und aufzuheben.“
Welche Folgen hat der Beschluss für das Bußgeldverfahren?
Die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hatte unmittelbare und drastische Konsequenzen für das laufende Verfahren.
Erstens wurde die Verfügung des Amtsrichters vom 02.11.2023, mit der er die Verlegung abgelehnt hatte, aufgehoben. Damit war die rechtliche Basis für den erzwungenen Termin entfallen.
Zweitens hob das Landgericht auch den Termin zur Hauptverhandlung am 30.11.2023 selbst auf. Die Verhandlung fand also nicht statt. Das Amtsgericht muss nun einen neuen Termin anberaumen – und diesmal wird es sich eng mit dem Verteidiger abstimmen müssen, um eine erneute Schlappe zu vermeiden.
Wer trägt die Kosten?
Auch bei der Kostenfrage entschied das Gericht eindeutig zugunsten des Autofahrers. Gemäß § 473 Abs. 4 StPO muss die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Das bedeutet, der Staat zahlt nicht nur die Gerichtskosten für die Entscheidung des Landgerichts, sondern muss dem Betroffenen auch dessen notwendige Auslagen erstatten. Dazu gehören insbesondere die Anwaltskosten, die für die Einlegung der Beschwerde entstanden sind.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Anwälte und Betroffene. Es zeigt, dass die „Terminshoheit“ der Gerichte keine Einbahnstraße ist. Richter können nicht willkürlich über die Zeitpläne der Verteidiger verfügen, insbesondere wenn diese Kollisionen mit anderen Gerichtsterminen nachweisen.
Für die anwaltliche Praxis unterstreicht der Beschluss die Wichtigkeit, Verlegungsanträge exakt zu begründen. Der Verteidiger im vorliegenden Fall hatte Erfolg, weil er:
- Die Kollision sofort meldete.
- Das Aktenzeichen und die Uhrzeit des anderen Termins nannte.
- Einen konkreten Vorschlag zur Abstimmung machte (Bitte um Ausweichtermin).
Hätte er nur pauschal um Verlegung gebeten, wäre die Entscheidung vermutlich anders ausgefallen. So aber musste sich die Justiz den berechtigten Interessen des Bürgers beugen.
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Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Richter nutzen die Ablehnung von Verlegungen häufig als taktisches Druckmittel, um Kanzleien zur Entsendung eines Unterbevollmächtigten zu zwingen. Dahinter steckt meist der Wunsch nach einer sauberen Erledigungsstatistik, wobei das Vertrauensverhältnis zum Stammanwalt oft zweitrangig bleibt. Wer hier nicht von Anfang an lückenlos dokumentiert, warum kein Vertreter einspringen kann, verliert das Spiel gegen den Terminkalender des Gerichts.
Ein entscheidender Punkt ist die sofortige proaktive Terminsuche gegenüber dem Gericht. Nur wer direkt eine Liste mit freien Zeitfenstern mitschickt, nimmt dem Richter das Argument der mutwilligen Verfahrensverzögerung aus der Hand. In der Praxis führt dieser Schritt oft dazu, dass das Gericht doch einlenkt, um keinen angreifbaren Ermessensfehler für die nächste Instanz zu produzieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das Recht auf Wahlverteidiger auch bei einfachen Bußgeldbescheiden?
Ja, das Recht auf einen Verteidiger Ihrer Wahl gilt grundsätzlich auch bei einfachen Bußgeldbescheiden im Straßenverkehr. Die gesetzliche Basis bildet hierfür § 137 der Strafprozessordnung. Über § 46 OWiG gilt diese Regelung uneingeschränkt für das gesamte Ordnungswidrigkeitenrecht sowie jedes einfache Blitzer-Foto.
Das Recht auf den Anwalt des Vertrauens unterscheidet rechtlich nicht nach der Höhe des Bußgeldes. Ob 20 Euro Verwarnungsgeld oder ein Fahrverbot drohen, ist für die Berechtigung nach § 137 StPO unerheblich. In der Praxis beeinflusst die Sanktionshöhe jedoch die richterliche Ermessensausübung bei Terminierungen. Droht ein Fahrverbot, wiegt das Recht auf den Wunschverteidiger besonders schwer. Bei geringen Beträgen ohne Punkte gewichtet die Justiz die Verfahrensbeschleunigung oft höher. Dennoch bleibt die Verteidigerwahl ein unantastbares Kernrecht im Verkehrsrecht.
Unser Tipp: Prüfen Sie vorab genau, ob Nebenfolgen wie Punkte oder Fahrverbote drohen. Diese erhöhen die rechtliche Dringlichkeit für die Durchsetzung Ihres Wahlverteidigers vor Gericht massiv.
Muss ich einen Vertreter akzeptieren, wenn mein Wunschanwalt keine Zeit hat?
NEIN. Sie müssen keinen unbekannten Vertreter akzeptieren, nur weil das Gericht einen Verlegungstermin ablehnt. Ihr Anspruch auf den Verteidiger Ihres persönlichen Vertrauens hat in Deutschland Verfassungsrang. Eine erzwungene Vertretung durch einen Kollegen stellt laut aktueller Rechtsprechung einen schwerwiegenden, irreparablen Nachteil für Ihre gesamte Verteidigung dar.
Die Richter am Landgericht Wuppertal stellten klar, dass die Verteidigerwahl schwerer wiegt als die Bequemlichkeit des Amtsgerichts. Ein Angeklagter darf nicht durch Terminsdruck gezwungen werden, auf einen ihm fremden Kanzleikollegen auszuweichen. Dies gilt besonders, wenn der Anwalt die Terminkollision rechtzeitig gemeldet hat. Ohne diese Rücksichtnahme würde das Vertrauensverhältnis massiv beschädigt. Ein Wechsel kurz vor dem Termin verhindert zudem eine gründliche Einarbeitung des neuen Vertreters in die Fallakten.
Unser Tipp: Weisen Sie Ihren Wunschanwalt ausdrücklich an, keine Untervollmacht an Kollegen zu erteilen. Bestehen Sie stattdessen auf einen Antrag zur Terminsverlegung.
Wie detailliert muss der Anwalt seine Verhinderung gegenüber dem Gericht begründen?
Der Anwalt muss seine Verhinderung unter Angabe des Aktenzeichens, des Ortes und der Uhrzeit des kollidierenden Termins substantiieren. Ein bloßer Hinweis auf terminliche Gründe reicht niemals aus. Das Gericht benötigt diese Fakten zur Prüfung. So entscheidet der Richter rechtssicher, ob der Verlegungsantrag berechtigt ist.
Maßgeblich ist das sogenannte Prioritätsprinzip bei der Terminsplanung. Der Anwalt muss nachweisen, dass die andere Ladung zeitlich früher bei ihm einging. Im erfolgreichen Beispielfall kollidierte ein Termin in Hattingen um 10:15 Uhr mit einem in Wuppertal um 10:20 Uhr. Der Anwalt legte dar, dass die Hattinger Ladung älter war. Ohne diese präzisen Angaben darf das Gericht den Antrag ablehnen. Dann droht im schlimmsten Fall ein Versäumnisurteil.
Unser Tipp: Bitten Sie Ihren Anwalt, dem Verlegungsantrag stets eine Kopie der kollidierenden Ladung beizufügen. So vermeiden Sie unnötige Rückfragen oder Ablehnungen durch das Gericht.
Was tun, wenn das Gericht den Verlegungsantrag trotz Anwaltsverhinderung ablehnt?
Legen Sie sofort Beschwerde beim Landgericht gegen die ablehnende Entscheidung des Richters ein. Obwohl Terminentscheidungen nach § 305 StPO meist unanfechtbar sind, existiert eine wichtige Ausnahme. Wenn Ihr Recht auf faire Verteidigung massiv beschnitten wird, ist die Entscheidung isoliert anfechtbar. Das Spiel ist keineswegs aus.
Die Beschwerdekammer des LG Wuppertal betonte unter dem Aktenzeichen 23 Qs 130/23 die hohe Bedeutung der Anwaltswahl. Die Ablehnung der Verlegung hat in solchen Konstellationen eine selbstständige Bedeutung für das Verfahren. Ohne den gewählten Verteidiger droht ein irreparabler Nachteil im Prozess. Ein späterer Revisionsvortrag kommt meist zu spät. Die Rechtsprechung lässt daher die sofortige Beschwerde zu, um das faire Verfahren zu schützen.
Unser Tipp: Beauftragen Sie Ihren Anwalt, sofort Beschwerde gegen die Verfügung einzulegen. Verweisen Sie dabei auf den Beschluss des LG Wuppertal. Warten Sie keinesfalls bis zum Termin.
Darf das Gericht die Verlegung ablehnen, wenn der Termin bereits verschoben wurde?
NEIN. Eine frühere Verschiebung ist kein Freibrief für das Gericht, weitere berechtigte Anträge auf Terminverlegung pauschal abzulehnen. Jeder neue Antrag muss eigenständig auf den aktuellen Verhinderungsgrund geprüft werden. Eine feste Quote für Verschiebungen existiert im deutschen Prozessrecht nicht.
Das Landgericht stellte klar, dass die Verfahrenshistorie für die aktuelle Entscheidung keine Rolle spielt. Ein Richter darf Anträge nicht allein wegen früherer Verlegungen zurückweisen. Liegt ein triftiger Grund wie eine Terminskollision vor, muss das Gericht zwingend neu abwägen. Effektive Verteidigungsrechte wiegen in der Rechtsgüterabwägung schwerer als das allgemeine Beschleunigungsgebot. Die juristische Prüfung muss sich daher allein auf die Unmöglichkeit der aktuellen Wahrnehmung konzentrieren. Ein pauschaler Verweis auf die bisherige Verfahrensdauer genügt rechtlich nicht.
Unser Tipp: Belegen Sie Ihren Verlegungsgrund sofort durch geeignete Nachweise wie ärztliche Atteste. Ignorieren Sie frühere Verschiebungen in Ihrer Begründung konsequent.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Wuppertal – Az.: 23 Qs 130/23 (523 Js 1275/23) – Beschluss vom 24.11.2023
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