Skip to content

Corona-Pandemie – Vorlage gefälschter Impfausweis – alte Rechtslage

LG Paderborn – Az.: 5 Qs 33/21 – Beschluss vom 01.12.2021

In dem Ermittlungsverfahren hat die 5. große Strafkammer als große Jugendkammer des Landgerichts Paderborn am 01.12.2021 beschlossen:

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 11.11.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 09.11.2021 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Corona-Pandemie – Vorlage gefälschter Impfausweis – alte Rechtslage
(Symbolfoto: Michael Bihlmayer/Shutterstock.com)

Der Beschuldigte wird — aufgrund übereinstimmender Zeugenaussagen —verdächtigt, Impfausweise gefälscht und verkauft zu haben, indem er gelbe Blankett-Impfausweise im Internet bestellte, sich Aufkleber von Covid-19-Impfstoffen beschaffte, diese an die vorgesehene Stelle in den Impfpässen einklebte, jeweils handschriftlich ein erdachtes Datum für eine Erst- und Zweitimpfung eintrug, in der Spalte „Unterschrift und Stempel des Arztes“ einen Stempel des Impfzentrums des Schwalm-Eder-Kreises anbrachte und darauf eine unleserliche Unterschrift anbrachte, um den Anschein einer ordnungsgemäßen. Erst- und Zweitimpfung gegen COVID-19 zu erwecken. Einen der auf diese Art und Weise hergestellten Impfausweise nutzte der Beschuldigte für sich. Nachdem er auf der Vorderseite seine Personaldaten eingetragen hatte, legte er den Impfausweis etwa gegen Ende August oder Anfang September des Jahres 2021 in einer Apotheke vor, um dem dort tätigen Personal wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass er eine Erst- und Zweitimpfung gegen COVID-19 erhalten hätte, und um das Personal täuschungsbedingt dazu zu veranlassen, die entsprechenden Informationen an das Robert-Koch-Institut weiterzugeben. Wie von dem Beschuldigten beabsichtigt, wurde ihm von dort aus ein digitales COVID-19-Impfzertifikat bereitgestellt, welches er ab etwa Anfang September 2021 regelmäßig vor dem Betreten des Richard-Weizsäcker-Berufskollegs vorzeigte, um den anderenfalls erforderlichen Schnelltest zu umgehen. Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, weitere 40 bis 50 der auf diese Art und Weise hergestellten Impfausweise zu einem Stückpreis zwischen 100 Euro und 230 Euro an Dritte weiterverkauft zu haben, wobei die Eintragung der Personalien auf der Vorderseite jeweils durch die Käufer erfolgte.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Paderborn ordnete das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 30.09.2021 die Durchsuchung bei dem Beschuldigten mit dem Zweck an, Beweismittel in Form von gefälschten gelben Impfausweisen, Stempeln und Aufklebern, Impfzertifikaten, Mobiltelefonen und Computern sowie Datenträgern aufzufinden. Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wurde angeordnet. Zum Zwecke des Auffindens und der Beschlagnahme derartiger Beweismittel wurde durch entsprechende Beschlüsse des Amtsgerichts Paderborn vom selben Tag gemäß §§ 103, 105 StPO auch die Durchsuchung im Hinblick auf die Räume der mit dem Beschuldigten in einem Haushalt lebenden Unverdächtigen pp. und pp. angeordnet.

Die Durchsuchungsbeschlüsse vom 30.09.2021 wurden am 06.10.2021 an der Wohnanschrift des Beschuldigten vollstreckt. In dem Zimmer des Beschuldigten wurde ein iPhone XR, ein iPhone S, ein iPhone 7 sowie ein Notebook der Firma Hewlett Packard aufgefunden und sichergestellt. Daneben wurden folgende im Gewahrsam der Mutter des Beschuldigten pp. aufgefundene

Gegenstände sichergestellt:

  • ein iPhone 12 Pro,
  • ein auf den Namen pp. ausgestellter Impfausweis,
  • ein auf den Namen pp. ausgestelltes Impfzertifikat,
  • ein Tablet Samsung Tab A6.

Aus dem Gewahrsam des Stiefvaters des Beschuldigten wurden folgende Gegenstände sichergestellt:

  • zwei doppelseitig geschliffene Springmesser,
  • ein Beamer der Marke Sharp PG-M20X,
  • zwei Teleskopschlagstöcke.

Am 27.10.2021 bat die Mutter des Beschuldigten telefonisch um Herausgabe ihres Impfausweises, ihres

Impfzertifikats und des bei ihr beschlagnahmten Mobiltelefons.

Eine zwischenzeitlich bei der Augenarztpraxis pp. eingeholte Auskunft ergab, dass die in dem Impfausweis der pp. verzeichneten Impfdosen mit den entsprechenden Chargen-Nummern tatsächlich zu den dort angegeben Zeiten in der Praxis verimpft worden waren. Lediglich im Hinblick auf den Namen der betroffenen Patientin berief sich die Praxis auf die ärztliche Schweigepflicht.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 25.10.2021 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30.09.2021 ein und beantragte, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss unrechtmäßig ergangen sei und dass die Durchsuchung den Beschuldigten in seinen Rechten verletzt habe. Mit Verteidigerschriftsatz vom 03.11.2021 beantrage der Beschuldigte ergänzend,

die bei der Durchsuchung am 06.10.2021 sichergestellten Gegenstände herauszugeben, hilfsweise, die im Eigentum der Mutter pp. stehenden Gegenstände, nämlich das iPhone 12 Pro, das Tablet Samsung Tab A6 sowie den Impfausweis nebst Impfzertifikat, herauszugeben.

Zur Begründung führte der Verteidiger — unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26.10.2021 (3 Qs 38/21) — im Wesentlichen aus, dass die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke nicht strafbar sei. Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB scheide aus, da die §§ 276, 277, 279 StGB lex specialis seien und ein Rückgriff auf den allgemeineren Tatbestand des § 267 StGB gesperrt sei. Jedoch lägen im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach den §§ 276, 277, 279 StGB hier im Einzelfall ebenfalls nicht vor. Eine Strafbarkeit nach den §§ 276, 275 StGB scheitere daran, dass es sich bei einem Impfausweis nicht um einen „amtlichen Ausweis“ im Sinne dieser Normen handele, da Impfausweise nicht von Behörden oder Stellen ausgestellt würden, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausübten, sondern vielmehr von Ärzten, die in der Regel gerade keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnähmen. Impfausweise unterfielen vielmehr dem Begriff des „Gesundheitszeugnisses“ im Sinne des § 277 StGB. Eine Strafbarkeit scheitere im vorliegenden Fall jedoch daran, dass der Impfausweis lediglich in einer Apotheke vorgelegt, hingegen nicht — wie vom Tatbestand des § 277 StGB vorausgesetzt —„zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften“ gebraucht worden sei. Der Beschuldigte habe sich im Internet über den Umstand der Straflosigkeit der • Vorlage eines gefälschten Impfausweises in Apotheken informiert und sei sich sicher gewesen, „nichts Unrechtmäßiges“ zu tun.

Mit Verfügung vom 08.11.2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Paderborn die Herausgabe des Mobiltelefons iPhone 12 Pro an die Mutter des Beschuldigten, an. Im Übrigen beantragte die Staatsanwaltschaft Paderborn am 09.11.2021,

1. auf den Widerspruch des Beschuldigten gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO die Beschlagnahme der im Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll bzgl. des pp. aufgeführten Gegenstände (BI. 76 d.A.) zu bestätigen,

2. auf den Widerspruch der Zeugin pp. gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO die Beschlagnahme ihres Impfausweises und ihres Mobiltelefones (BI. 78 d.A.) zu bestätigen,

3) der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30.09.2021 (BI. 58 d.A.) nicht abzuhelfen, die Akte dem Landgericht vorzulegen und von dort aus die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft Paderborn im Wesentlichen aus, dass die sichergestellten internetfähigen Geräte und Speichermedien als Beweismittel benötigt würden, da sich aus deren Auswertung ergeben könne, wie der Beschuldigte in den Besitz der Impfausweise, Aufkleber und Stempel gelangt sei und mit wem er entsprechende Verkaufsgespräche über gefälschte Impfausweise geführt habe. Da nicht auszuschließen sei, dass der Beschuldigte auch Zugriff auf die Geräte der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen gehabt habe, lägen auch insoweit die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vor. Der Beschuldigte habe sich durch das Anfertigen der gefälschten Impfausweise und durch deren Vorlage in der Apotheke der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar gemacht. Zwar liege eine Strafbarkeit nach § 277 StGB mangels Gebrauchsmachens vor einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft ebenso wenig vor wie eine Strafbarkeit nach § 278 StGB, da es sich bei dem Letzteren um ein Sonderdelikt für Ärzte und anderes approbiertes Medizinpersonal handele. Allerdings seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 267 StGB erfüllt. Gründe für eine von den §§ 277 ff. StGB ausgehende Sperrwirkung seien nicht ersichtlich und entsprächen auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Der Straftatbestand der Urkundenfälschung sei den spezielleren Vorschriften des 23. Abschnitts des StGB vorangestellt. Aus dieser Systematik ergebe sich der gesetzgeberische Wille, die allgemeinere Vorschrift als Auffangtatbestand auszugestalten. Der Umstand, dass die allgemeinere Vorschrift der Urkundenfälschung eine höhere Strafandrohung vorsehe, rechtfertige nicht die Annahme einer Sperrwirkung, sondern sei allenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Annahme einer Sperrwirkung würde demgegenüber wie der vorliegende Fall zeige — zu Wertungswidersprüchen führen.

Mit Beschluss vom 09.11.2021 hat das Amtsgericht Paderborn die Beschlagnahme der beiden Teleskopschlagstöcke bestätigt. Den Antrag der Staatsanwaltschaft Paderborn auf Bestätigung der Beschlagnahme der übrigen Gegenstände hat das Amtsgericht abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung der richterlichen Bestätigung der Beschlagnahme hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht den Tatbestand des § 277 StGB erfülle, da dieser ein Gebrauchmachen gegenüber einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft erfordere. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB erfüllt. Jedoch werde dieser Tatbestand durch die speziellere Vorschrift des § 277 StGB verdrängt.

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 09.11.2021 hat der Beschuldigte mit Verteidigerschriftsatz vom 17.11.2021 seine Beschwerde vom 25.10.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30.09.2021 zurückgenommen (05 Qs 34/21).

Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft Paderborn mit Verfügung vom 11.11.2021 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 09.11.2021 eingelegt und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben sowie die Beschlagnahme der in Rede stehenden Gegenstände richterlich zu bestätigen. Zur Begründung hat sie — zusammengefasst — ergänzend ausgeführt, dass selbst bei Annahme einer von den §§ 277 ff. StGB ausgehenden Sperrwirkung fraglich sei, ob diese im vorliegenden Fall auch eingreife. Eine solche könne allenfalls für Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 277 StGB gelten. Gesundheitszeugnisse in diesem Sinne seien körperlich oder elektronisch fixierte Aussagen über die körperliche oder psychische Gesundheit oder Krankheit eines Menschen. Impfausweise enthielten inhaltlich jedoch nur eine Bestätigung der vorgenommenen Erst- und Zweitimpfung ohne eine sachverständige Aussage über die Immunität bzw. den Grad oder die Wahrscheinlichkeit einer etwaigen Immunität. Die von dem Landgericht Osnabrück in dem Beschluss vom 12.10.2021 zitierte Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 24, 284 — Urteil vom 21.09.1893; RG GA 43, 385 — Urteil vom 28.09.1895) könne für die Frage der Einordnung des Impfausweises als Gesundheitszeugnis nicht herangezogen werden. Denn in den dort behandelten Fällen der Pocken- bzw. Blatternimpfung habe sich jeder Impfling sechs bis acht Tage nach der Impfung erneut dem impfenden Arzt vorstellen müssen, damit der Arzt den Eintritt einer Wirkung des Impfschutzes habe feststellen können. Anders als bei der COVID-Impfung habe der unterzeichnende Arzt in den damaligen Fällen also eine Aussage über den Eintritt oder das Ausbleiben einer Immunität getroffen. Selbst bei Einordnung des Impfausweises als Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB sei der Schutzumfang und damit auch der Umfang einer etwaigen Sperrwirkung dahingehend eingeschränkt, dass nur Gesundheitszeugnisse erfasst seien, die zum Gebrauch vor Behörden und Versicherungsgesellschaften bestimmt seien. Dies sei bei Impfausweisen nicht der Fall, da diese auch zur Vorlage in Apotheken (zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats) und zur Vorlage bei Einrichtungen bestimmt seien, die von Zugangsbeschränkungen der jeweils geltenden Coronaschutzverordnung betroffen seien.

Das Amtsgericht Paderborn hat der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Paderborn nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ergänzend ausgeführt, dass auch die Bescheinigung durchgeführter therapeutischer Maßnahmen ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB darstellen könne. Auch ein Impfausweis falle unter diesen Begriff, weil die Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunität als Aspekt des Gesundheitszustandes impliziere.

Die gemäß §§ 304, 305 StPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß § 306 Abs. 1 StPO formgerecht eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Paderborn ist in der Sache unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände — mit Ausnahme der beiden Teleskopschlagstöcke, deren Beschlagnahme aber bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 09.11.2021 bestätigt worden ist — lagen nicht vor. Gemäß § 94 Abs. 1, Abs. 2 StPO unterliegen nur solche Gegenstände der Beschlagnahme, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Der Begriff der „Untersuchung“ im Sinne des § 94 StPO umfasst das Strafverfahren und setzt das Vorliegen eines Anfangsverdachtes voraus. Ein Anfangsverdacht in diesem Sinne liegt vor, wenn konkrete Tatsachen die Annahme belegen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.

Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten war nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlungen geltenden Straftatbestände jedoch nicht strafbar.

1. Eine Strafbarkeit nach den §§ 275, 276 StGB wegen der Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen bzw. wegen des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen — jeweils in der Fassung vom 13.11.1998 und gültig ab dem 0:1.01.1999 — kam nicht in Betracht, da es sich bei Impfausweisen nicht um amtliche Ausweise im Sinne dieser Normen handelt. Amtliche Ausweise sind Urkunden, die von einer tatsächlich existierenden Behörde oder sonstigen Stelle öffentlicher Verwaltung ausgestellt werden, um zumindest auch die Identität einer Person nachzuweisen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2009 — 81 Ss 43/09; OLG Bamberg, Urteil vom 14.05.2014 – 3 Ss 50/14). Da das Ausstellen von Impfausweisen nicht Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung vorbehalten ist, sondern vielmehr auch durch Ärztinnen und Ärzte sowie deren Hilfspersonal erfolgen kann, die keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen, handelt es sich bei Impfausweisen nicht um amtliche Ausweise im Sinne der §§ 275, 276 StGB (jeweils in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 13.11.1998). Dass ein Impfausweis keinen amtlichen Ausweis im Sinne des § 275 Abs. 1 StGB darstellt, ergibt sich neben dem insoweit eindeutigen Wortlaut auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber sich — insoweit allerdings erst nach den hier zu beurteilenden Tatzeiträumen — zu einer seit dem 24.11.2021 geltenden Neuregelung in § 275 Abs. 1 a) StGB veranlasst gesehen hat, die nun auch — und zwar neben der weiterhin für die Vorbereitung der Herstellung amtlicher Ausweise geltenden Regelung in Absatz 1 — die Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen unter Strafe stellt. Die Erwägung, dass es sich bei Impfausweisen nicht um amtliche Ausweise im Sinne des § 275 Abs. 1 StGB handelt, war dabei ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 20/15) eine tragende Erwägung für die Neuregelung in § 275 Abs. la) StGB.

2. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten erfüllt auch nicht den Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB (in der Fassung vom 13.11.1998 und gültig ab dem 01.01.1999). Danach ist strafbar, wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht.

Zwar handelt es sich bei Impfausweisen um Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 277 StGB. Denn Gesundheitszeugnisse sind körperlich oder elektronisch fixierte Erklärungen über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen, über frühere Krankheiten sowie ihre Spuren und Folgen oder über Gesundheitsaussichten, wobei auch Angaben tatsächlicher Natur, so etwa über erfolgte Behandlungen erfasst sind. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Bescheinigung eine Diagnose oder eine sachverständige Stellungnahme enthält (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2013 – 2 Ss 519/13, m,w.N.; BeckOK, StGB/Weidemann, 51. Ed. 1.11.2021, StGB § 277 Rn. 4; Zieschang in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2009, § 277, Rri. 2). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze fällt auch die Bescheinigung über die Durchführung einer COVID-Impfung unter das Tatbestandsmerkmal des „Gesundheitszeugnisses“ im Sinne des § 277 StGB. Zwar enthält die in einem Impfausweis enthaltene Bescheinigung über die Durchführung einer COVID-Impfung keine ausdrückliche Aussage über deren Wirksamkeit im Hinblick auf eine etwaige Immunisierung. Insbesondere geht mit ihr keine nachträgliche ärztliche Überprüfung des Immunschutzes — beispielsweise in Form einer Bestimmung der infolge der Impfung ausgebildeten Antikörper — einher. Jedoch ist eine derartige sachverständige oder gutachterliche Auseinandersetzung mit dem Grad der Wirkung einer Impfung nicht Voraussetzung für die Annahme eines Gesundheitszeugnisses im Sinne des .§ 277 StGB. Vielmehr genügen für die Annahme eines Gesundheitszeugnisses auch Angaben tatsächlicher Natur im Hinblick auf die Durchführung therapeutischer Maßnahmen (vgl. Zieschang in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2009, § 277, Rn. 2; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2013 – 2 Ss 519/13). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Wortlaut der Norm keine Differenzierung zwischen Angaben tatsächlicher Natur und solcher gutachterlicher Art erkennen lässt. Zum anderen lassen sich auch bereits aus der ärztlichen Dokumentation therapeutischer Maßnahmen Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand und auf die Gesundheitsaussichten eines Menschen ziehen. Dies ergibt sich für den Umstand einer COVID-Impfung insbesondere daraus, dass mit deren Bescheinigung feststeht, dass dem Patienten mRNA- bzw. Vektor-Impfstoff verabreicht wurde und dass die Körperzellen des Patienten der Wirkung dieses Impfstoffes jedenfalls übergangsweise ausgesetzt waren. Allein hiermit ist auch eine Aussage über einen vorübergehenden Gesundheitszustand eines Menschen getroffen. Ob der Körper des Patienten infolge der Impfung Antikörper in einer ausreichenden Anzahl gebildet hat oder hierzu — beispielsweise infolge einer Immundefizienz — nicht in hinreichendem Ausmaß in der Lage gewesen ist, ist eine hiervon zu trennende Fragestellung, die für die Einordnung der Impfbescheinigung als Gesundheitszeugnis keine‘ Auswirkung hat. Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Gesundheitszeugnisses ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Norm. Für die von der Vorschrift des § 277 StGB (in der Fassung vom 13.11.1998) geschützten Entscheidungsträger ist nicht nur die konkrete Diagnose, sondern jede für ihre Entscheidung gesundheitsrelevante Tatsache von Bedeutung, zumal die zu treffende (behördliche) Entscheidung regelmäßig gerade nicht allein auf der bloßen medizinischen Diagnose, sondern vielmehr auf einer Auseinandersetzung mit sämtlichen für den Gesundheitszustand relevanten Faktoren — insbesondere also auch mit der Frage einer durchgeführten Impfung — beruht. Letztlich wird diese Auslegung auch bestätigt durch die — wenn auch erst nach den hier in Rede stehenden Tatzeiträumen, nämlich mit Wirkung vom 24.11.2021 eingetretene —Neuregelung des § 277 Abs. 2 StGB, die unter anderem das gewerbsmäßige bzw. bandenmäßige unbefugte Ausstellen von Impfnachweisen als einen Regelfall des besonders schweren Falles des unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen vorsieht.

Ein Anfangsverdacht des unbefugten Ausstellens von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB (in der Fassung vom 13.11.1998) besteht vorliegend aber deshalb nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte — wie tatbestandlich für eine Strafbarkeit nach § 277 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 vorausgesetzt — von dem gefälschten Impfausweis zur Täuschung einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft Gebrauch gemacht hat. Aus den Aussagen der. im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen ergibt sich „lediglich“ der Verdacht, dass der Beschuldigte seinen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt hat, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Bei einer Apotheke handelt es sich aber weder um eine Versicherungsgesellschaft noch um eine Behörde. Behörden sind — unter Rückgriff auf den staatsrechtlichen Behördenbegriff (vgl. MüKo, StGB/Radtke, 4. Aufl. 2020, StGB, § 11, Rn. 149) — ständige, vom Wechsel bzw. Wegfall einzelner Personen unabhängige, in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnete Organe, die mit öffentlicher Autorität auf die Erreichung von Staatszwecken oder staatlich geförderten Zwecken hinwirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. 7. 1959 — 2 BvF 1/58; BGH, Beschluss vom 20. 9. 1957 — V ZB 19/57; BayObLG, Beschluss vom 05.07.1993 — 4 St RR 37/93). Mangels Eingliederung in das staatliche Verwaltungsgefüge handelt es sich bei einer Apotheke daher nicht um eine Behörde im Sinne des § 277 StGB a.F.. Der Umstand, dass den Apotheken durch die Regelung in § 22 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 IfSG staatliche Aufgaben —insbesondere Bescheinigung der Impfung in einem digitalen Impfzertifikat nach Prüfung der Identität der geimpften Person und nach Prüfung der Authentizität der Impfdokumentation — übertragen worden sind, führt nicht zur Annahme einer Behördeneigenschaft im Sinne des § 277 StGB a.F.. Denn —wie sich bereits aus den Legaldefinitionen des § 11 Abs. 1 Nr. 2c) und Nr. 4a) StGB ergibt — differenziert der Gesetzgeber zwischen Behörden und sonstigen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Übertragung von Aufgaben der öffentlicher Verwaltung auf private Stellen, die zudem nicht in das Gefüge der öffentlichen Verwaltung eingegliedert sind, nicht dazu führen kann, dass sie als „Behörden“ im Sinne des § 277 StGB a.F. behandelt werden (vgl. LG Osnabrück, Beschluss v. 12.10.2021 — 3 Qs 38/21).

Ein Anfangsverdacht wegen einer Strafbarkeit nach § 277 StGB a.F. ergibt sich auch nicht daraus, dass das digitale Impfzertifikat .im Ergebnis — nach Übermittlung der in § 22 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 IfSG genannten personenbezogenen Daten — gemäß § 22 Abs. 5 S. 3 IfSG durch das Robert-Koch-Institut technisch erzeugt wird. Zwar setzt der Tatbestand des Gebrauchmachens gegenüber einer Behörde — ebenso wie im Falle der Urkundenfälschung nach § 267 StGB — keine eigenhändige Begehung voraus, sodass eine mittelbare Täterschaft grundsätzlich denkbar wäre (vgl. MüKo/Erb, StGB, 3. Aufl. 2019, § 277, Rn, 4; Leipziger Kommentar/ Zieschang, StGB, 12. Aufl. 2009, § 277, Rn. 14). Jedoch setzt der Tatbestand des „Gebrauchmachens“ ebenso wie bei § 267 StGB voraus, dass das Gesundheitszeugnis dem Beweisadressaten — im Fall des § 277 StGB a.F. der Behörde — zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht wird (vgl. Leipziger Kommentar/ Zieschang, StGB, 12. Aufl. 2009, § 277, Rn. 14; LG Osnabrück, Beschluss v. 12.10.2021 — 3 Qs 38/21). Das Gesundheitszeugnis muss in den Machtbereich des Beweisadressaten kommen, sodass dieser ohne Weiteres die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.1951 — 2 StR 38/51; BGH, Urteil vom 21.12.1988 — 2 StR 613/88; jeweils für den Fall der Urkundenfälschung nach § 267 StGB). Da § 22 Abs. 5 5. 3 IfSG regelt, dass die Apotheken lediglich die dort genannten personenbezogenen Daten, hingegen nicht den Impfausweis an sich oder auch nur eine Kopie davon an das Robert-Koch-Institut übermitteln, hat das RKI als Behörde und als tauglicher Täuschungsadressat im Sinne des § 277 StGB a.F. gerade keine eigene Möglichkeit zur Kenntnisnahme des‘ Impfausweises.

Soweit sich aus den Aussagen der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen der Verdacht ergibt, dass der Beschuldigte das daraufhin erhaltene digitale Impfzertifikat anlässlich des Besuchs des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs mehrfach zur Täuschung über seinen Impfstatus vorgelegt hat, handelt es sich bei dem in Rede stehenden Zertifikat nicht um ein gefälschtes Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB a.F., weil es tatsächlich von der angegebenen Person nach § 22 Abs. 5 bis Abs. 7 IfSG ausgestellt wurde (vgl. Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159). Demgegenüber gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Impfausweis als solchen der Schule zugänglich gemacht hat.

3. Aus den unter Ziff. 2) dargelegten Gründen kommt auch eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 279 StGB (in der Fassung vom 13.11.1998) nicht in Betracht.

4. Schließlich liegt auch kein Anfangsverdacht wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB vor, weil der Tatbestand des § 277 StGB (i.d.F. v. 13.11.1998) im Anwendungsbereich von Gesundheitszeugnissen als lex specialis eine Sperrwirkung entfaltet, die einen Rückgriff auf den allgemeineren Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB verhindert (so im Ergebnis auch: LG Osnabrück, Beschluss v. 12.10.2021, 3 Qs 38/21; MüKo/Erb, StGB, 3. Aufl. 2019, § 277, Rn. 9; a.A.: NK-StGB, Puppe/Schumann, 5. Aufl. 2017, § 277 Rn., 13).

Das Verhältnis der beiden Tatbestände zueinander im Sinne von lex generalis (§ 267 StGB) und lex specialis (§ 277 StGB a.F.) ergibt sich aus deren systematischen Stellung im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches (vgl. MüKo/Erb, StGB, 3. Aufl. 2019, § 277, Rn. 11; Leipziger Kommentar/ Zieschang, StGB, 12. Aufl. 2009, § 277, Rn. 20). Während die dem gesamten Abschnitt vorangestellte Norm des § 267 StGB sich auf „Urkunden“ im Allgemeinen bezieht, verengt sich der Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB a.F. dem Tatobjekt nach auf „Gesundheitszeugnisse“, mithin eine speziellere Form der Urkunde, beschränkt die diesbezügliche Strafbarkeit zudem auf den Adressatenkreis von Behörden und Versicherungsgesellschaften und sieht hierfür eine deutlich geringere Strafandrohung im Höchstmaß vor als der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB.

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber das Tatobjekt des Gesundheitszeugnisses im Verhältnis zu sonstigen Urkunden nicht nur dem Strafrahmen nach privilegiert, sondern zudem noch die Strafbarkeit auf den Adressatenkreis der Behörden und Versicherungsgesellschaften beschränkt hat, folgt bei gesetzessystematischer Auslegung, dass der Gesetzgeber den Gebrauch von gefälschten Gesundheitszeugnissen zur Täuschung im privaten Rechtsverkehr (gegenüber Adressaten, die weder Behörden noch Versicherungsgesellschaften sind) nicht unter Strafe stellen wollte. Der hierdurch begründete Wertungswiderspruch im Hinblick auf die Strafbarkeit des Gebrauchs sonstiger unechter Urkunden im privaten Rechtsverkehr ist jedenfalls weniger gravierend als derjenige, der sich bei einer solchen Auslegung von § 277 StGB (a.F.) ergäbe, nach der diese Vorschrift ausschließlich die Täuschung von Behörden und Versicherungsgesellschaften privilegierte und bei der Täuschung sonstiger Adressaten im Rechtsverkehr für eine Anwendung des mit einer höheren Strafandrohung verbundenen § 267 StGB Raum ließe (MüKo/Erb, StGB, 3. Aufl. 2019, § 277, Rn. 9; a.A.: NK-StGB, Puppe/Schumann, 5. Aufl. 2017, § 277 Rn., 13). Denn für eine strengere Bestrafung der Fälschung von Gesundheitszeugnissen zur Täuschung im (privaten) Rechtsverkehr im Verhältnis zur Fälschung von Gesundheitszeugnissen zur Täuschung von Behörden und Versicherungsgesellschaften besteht kein ersichtlicher Grund: Sinn und Zweck der Beschränkung des Adressatenkreises auf Behörden und Versicherungsgesellschaften in der Regelung des § 277 StGB a.F. war ersichtlich der Gedanke, dass die Vorlage von gefälschten Gesundheitszeugnissen bei diesen Adressaten aufgrund der Geltendmachung etwaiger Leistungsansprüche im Zusammenhang mit Erkrankungen in besonderem Maße geeignet ist, erhebliche wirtschaftliche Schäden zu verursachen. Für die Annahme, dass der Gesetzgeber diese Fallkonstellation im Verhältnis zu den Fällen des Gebrauchs eines falschen Gesundheitszeugnisses im sonstigen Rechtsverkehr — beispielsweise der Vorlage eines gefälschten Attests zum Zwecke der Krankmeldung beim Arbeitgeber — zudem noch privilegieren wollte, ist nichts ersichtlich. Nach Auffassung der Kammer hat ein Rückgriff auf den Tatbestand des § 267 StGB bei einer derart unklaren Regelungslage jedenfalls allein schon aus Gründen des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Analogieverbotes zu unterbleiben. Diese Bedenken der Kammer gelten auch, soweit in der Literatur teilweise die vermittelnde Ansicht vertreten wird, dass von dem § 277 StGB zwar keine Sperrwirkung ausgehe, dass bei dem Rückgriff auf § 267 StGB aber zumindest eine Limitierung der Strafdrohung durch den Strafrahmen des § 277 StGB erfolgen müsse (Fischer, StGB, 68. Aufl., 2021, § 277, Rn. 11).

Die von dem Tatbestand des § 277 StGB ausgehende Sperrwirkung greift hier im Einzelfall auch ein, da es sich bei dem Impfausweis — wie bereits dargelegt — um ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB handelt. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach eine etwaige Sperrwirkung nur insoweit gelten könne, als es um Gesundheitszeugnisse gehe, die zum Gebrauch vor Behörden und Versicherungsgesellschaften bestimmt seien, würde wiederum zu den bereits aufgezeigten Wertungswidersprüchen führen und würde die Ausgestaltung des § 277 StGB a.F. als zweiaktiges Delikt verkennen.

5. Die Kammer verkennt nicht, dass eine derartige gesetzessystematische Auslegung der im hier relevanten Tatzeitraum geltenden Straftatbestände eine Strafbarkeitslücke offenbart, sieht sich aber aus den dargelegten Gründen an einer anderweitigen Auslegung gehindert. Die nach damaliger Rechtslage bestehende weitgehende Straflosigkeit des Umgangs von Privatpersonen mit gefälschten Impfausweisen — mit Ausnahme deren Gebrauchs gegenüber Behörden und Versicherungsgesellschaften — resultiert aber nicht nur aus der von § 277 StGB a.F. ausgehenden Sperrwirkung, sondern — wie sich an der Ausgestaltung des § 275 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 zeigt — insbesondere daraus, dass der damalige Gesetzgeber die Relevanz des Umgangs mit gefälschten Impfausweisen insgesamt bei der Regelung des 23. Abschnitts des Strafgesetzbuches nicht vor Augen hatte. Denn an der Ausgestaltung des § 275 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 zeigt sich, dass der damalige Gesetzgeber auch Vorbereitungshandlungen — beispielsweise das Herstellen von nicht personalisierten Blanketten — nur im Hinblick auf die Fälschung von amtlichen Ausweisen, jedoch nicht im Hinblick auf Fälschungen von Gesundheitszeugnissen oder gar Impfausweisen unter Strafe stellen wollte. Die sich aus der damaligen Ausgestaltung des 23. Abschnitts des Strafgesetzbuches ergebenden Strafbarkeitslücken hat der Gesetzgeber inzwischen unter Hinweis darauf, dass die dort geregelten Tatbestände „teilweise nicht mehr als zeitgemäß und frei von Widersprüchen“ erschienen (BT-Drucks. 20/15), durch die mit Wirkung vom 24.11.2021 geltenden Neuregelungen in §§ 275 Abs. la), 277, 278, 279, 281 Abs. 2 StGB geschlossen. Für die Altfälle bleibt eine Sicherstellung etwaiger gefälschter Impfausweise auf Grundlage des polizei-und ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehrrechts unbenommen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!