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Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

LG Essen – Az.: 65 KLs – 56 Js 899/19 – 6/20 – Urteil vom 26.03.2020

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Angewandte Vorschriften: §§ 1, 3, 30 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde am … als jüngstes von zwei Kindern in H geboren und wuchs dort auf. Der Vater des Angeklagten ist 58 Jahre alt und arbeitet als Staplerfahrer. Die 56-jährige Mutter des Angeklagten ist Hotelfachangestellte und arbeitet in der Gastronomie. Zu seinem vier Jahre älteren Bruder hat der Angeklagte keinen Kontakt. Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde im Alter von sieben Jahren eingeschult. Soziale Auffälligkeiten und Lernschwierigkeiten bestanden nicht. Im Alter von acht Jahren ließen sich die Eltern scheiden und er blieb bei seiner Mutter. Im Anschluss an die Grundschulzeit besuchte er die Realschule in H. Nach der achten Klasse wechselte der Angeklagte wegen schulischer Probleme und „Mobbing“ auf die Gesamtschule. Ende der neunten Klasse besuchte er die Förderschule. Dort absolvierte er nach der zehnten Klasse den Hauptschulabschluss. Zu dieser Zeit bestand kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter.

Die Lehre als Maler und Lackierer absolvierte er erfolgreich nach dreieinhalb Jahren und erreichte durch den Abschluss der Gesellenprüfung auch den Realschulabschluss. Im Alter von 21 Jahren fand er eine Anstellung bei der Firma E in C und führte hauptsächlich Montagearbeiten in ganz Deutschland durch.

Im Jahr 2017 lernte der Angeklagte den N erkennen. Dieser sprach den Angeklagten für einen „Quereinsteigerjob“ an. Es handelte sich um den Vertrieb von Solaranlagen, insgesamt war der Angeklagte für neun Monate dort angestellt.

Im Anschluss meldete er Selbstständigkeit an und verkaufte für die Firma W Kabelschlüsse in Rheinland-Pfalz. Im Jahr 2019 meldete er das Gewerbe ab, da er sich hoch verschuldet hatte, insgesamt in Höhe von 10.000 bis 15.000 EUR beim Finanzamt und seinem ehemaligen Vermieter. Wegen Auflaufens von Mietrückständen verlor der Angeklagte seine Wohnung. Er zog daraufhin in das Haus des N in der L-Straße … in H ein und bewohnte dort die Wohnung im Erdgeschoss, ohne dort gemeldet zu sein.

Der Angeklagte bezieht derzeit Arbeitslosengeld I.

Seit Juni 2019 befindet er sich in einer festen Partnerschaft.

Seit seinem 17. Lebensjahr raucht der Angeklagte Zigaretten. Das erste Mal THC konsumierte er ungefähr an seinem 18. Geburtstag. Nachdem er dann zunächst von Haschisch abließ, konsumierte er dieses ab seinem 20. Lebensjahr wieder. Ab diesem Zeitpunkt bestand regelmäßiger Konsum, den er jedoch zum Ende seiner Lehrzeit wieder einstellen konnte. Nachdem es im Herbst 2018 erneut zu beruflichen Problemen gekommen war, begann er wieder mit dem „kiffen“. Der Konsum steigerte sich, bis er Anfang 2019 ca. 3-4 Joints pro Tag rauchte, am Wochenende manchmal auch mehr. Seit Bestehen seiner festen Partnerschaft ab Mitte 2019 gelang es ihm, den Konsum deutlich zu reduzieren; er rauchte seither Marihuana nur gelegentlich, auch weil ihm der Konsum wegen seiner schlechten finanziellen Lage zu teuer war. Amphetamine hatte der Angeklagte in der Vergangenheit ausprobiert, ein regelmäßiger Konsum bestand hingegen nicht.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Am 26.07.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht H1 (Az. …, rechtskräftig seit dem 03.08.2012) wegen Bedrohung und Beleidigung in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zehn Euro. Mit Urteil vom 27.01.2015 wurde er durch das Amtsgericht H2 (Az. …, rechtskräftig seit dem 18.02.2015) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Am 18.09.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht H1 (Az. …, rechtskräftig seit dem 10.10.2017) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je zehn Euro.

II.

Am 03.09.2019 wurde aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts F vom 08.08.2019 – … – die Wohnanschrift des Herrn N, L-Str. … in H, durchsucht.

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
(Symbolfoto: Von Fuss Sergey/Shutterstock.com)

Beim Betreten des Hauses trafen die eingesetzten Polizeibeamten den Angeklagten in der von ihm im Erdgeschoss bewohnten Wohnung im Bad an und nahmen ihn vorläufig fest. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden in einer Vitrine im Wohnzimmer folgende Gegenstände aufgefunden:

eine Holzkiste mit 19,5 g Marihuana

ein Schraubglas mit 7,3 g Cannabis („Sour Diesel“)

ein Schraubglas mit 5,1 g Cannabis („Choco Haze“)

eine Plastikbox mit der Aufschrift „Mix“ mit 87,5 g Marihuana

eine voll funktionsfähige PTB-Waffe, geladen mit zwei Gaspatronen im Magazin, bei der der Gasdruck nach vorne austritt.

Vor der Vitrine befand sich ferner ein schwarzer 10-Liter-Eimer mit 144,3 g Marihuana (Marihuanastängeln und -blüten aus abgeerntetem Marihuana). Ferner befanden sich dort eine schwarze Feinwaage sowie eine Druckverschlusstüte mit braunem Pulver, wobei es sich um 2,2 g Marihuana-Harz handelte. Darüber hinaus wurde eine Tüte mit kristallinem Pulver mit einem Gewicht von insgesamt 79,5 g aufgefunden. Der Angeklagte händigte den Polizeibeamten ferner zwei weitere Druckverschlusstüten mit 1,99 g Marihuana aus, die sich in seiner Hosentasche befanden.

N, der die erste Etage und das Dachgeschoss des Hauses bewohnte, hörte die Geräusche aus der Wohnung im Erdgeschoss, ohne diese zunächst näher einordnen zu können. Er ergriff daraufhin seine Nachbildung einer P99, einer Schreckschusswaffe, bei der der Gasdruck nach vorne austritt. Die Waffe war durchgeladen, eine Gaspatrone befand sich im Lauf. Bevor er auf die Polizeibeamten traf, „versteckte“ er die P99 auf einem Rollcontainer im Dachgeschoss. Als die Polizeibeamten sodann unmittelbar anschließend auf ihn trafen, wies er von sich aus auf die P99 hin, die sodann sichergestellt wurde. Bei der Durchsuchung der von ihm bewohnten (zweigeschossigen) Wohnung fanden sich folgende Betäubungsmittel:

eine graue Schachtel mit Betäubungsmitteln

drei Druckverschlusstütchen mit Haschisch

zwei Druckverschlusstütchen mit Marihuana

eine grüne Plastikdose mit 17 Haschischkeksen

eine Flasche mit Hanföl.

Bei der Durchsuchung des Kellers des Hauses konnten ferner in einem Tiefkühlschrank im Flur zunächst sieben Päckchen mit insgesamt 174,30 g Marihuana aufgefunden werden.

In den zwei weiteren Kellerräumen befanden sich zwei Cannabisplantagen. Im Einzelnen konnten in den Kellerräumen folgende Gegenstände gefunden werden:

Im zweiten Kellerraum:

18 Marihuana-Setzlinge von 8-17 cm Höhe

7 Marihuana-Pflanzen in einer Höhe von 120 cm

12 Marihuana-Pflanzen in einer Höhe von 10-20 cm

8 getrocknete und konsumierbare Marihuana-Pflanzenteile.

Im dritten Kellerraum:

32 große Marihuana-Pflanzen in einer Höhe von 70-140 cm

Beleuchtung und weitere Ausrüstung für das Betreiben der Plantage.

In dem zu dem Anwesen gehörenden Gartenhäuschen konnten weiteres Marihuana sowie weitere zur Aufbewahrung beziehungsweise Herstellung von Marihuana dienliche Gegenstände aufgefunden werden, namentlich

eine Dose mit der Aufschrift „Mix“ mit 57,76 g Marihuana

eine Dose mit 79,22 g Marihuana

ein mehrschichtiges Trocknungsnetz mit getrocknetem Marihuana

178 g Marihuanablüten

40 g Marihuanastängel

eine schwarze Feinwaage

Verpackungsmaterial (Druckverschlusstüten)

ein Schraubglas mit Notizen von Geldbeträgen

ein Notizbuch.

Oberhalb der Theke des Gartenhauses an einer Holzplatte mittels Schloss gesichert befanden sich darüber hinaus:

zwei Langwaffen

eine PTB-Waffe sowie

ein Revolver.

Insgesamt konnten vor Ort 1.460,80 Gramm an Cannabismaterial gefunden werden, die eine – somit nicht geringe – Wirkstoffmenge von 96,8 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) enthielten. Der Angeklagte hat zusammen mit dem N dem gemeinsamen Plan entsprechend die Plantage betrieben, um verschiedene Marihuanapflanzen zu züchten und die hieraus gewonnen Produkte auch zu verkaufen. Die Gewinne aus den Verkäufen nutzten beide unter anderem zur Schuldentilgung. In welchem Umfang der Angeklagte und N jeweils Marihuana ernteten und verkauften, konnte nicht festgestellt werden.

Sämtliches sichergestelltes Marihuana stammte aus dem vom Angeklagten und N betriebenen Anbau und war bis auf einen ganz kleinen Anteil zum Weiterverkauf bestimmt. N konsumierte circa alle zwei bis drei Tage einen Joint. Der Angeklagte rauchte Marihuana jedenfalls nicht häufiger. Die Kammer ist zugunsten beider daher aufgrund dieses Konsums davon ausgegangen, dass insgesamt zehn Gramm des im gesamten Haus angebauten und sichergestellten Marihuanas für den Eigenkonsum, und daher nicht zum Handel bestimmt waren.

Dem Angeklagten war die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die in seiner Wohnung verwahrte Waffe bewusst.

Über die zum Besitz der aufgefundenen Betäubungsmittel erforderliche Erlaubnis verfügten der Angeklagte und N – was ihnen bewusst war – nicht.

Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Tat aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.

III.

1.

Die Feststellungen des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf dessen Einlassung, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat. Ferner beruhen die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen auf den ergänzenden Angaben des Sachverständigen M. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 20.01.2020.

2.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt.

a.

Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:

Die Zucht der Marihuana-Pflanzen habe damit angefangen, dass er dem Herrn N Anfang Sommer 2018 vorgeschlagen habe, ein paar Marihuana-Samen, die er dabeigehabt habe, einzupflanzen und zu schauen, was passiere. Daraus sei dann die Idee entstanden, im Keller des Hauses N Marihuana-Pflanzen hochzuziehen. Die Ernte habe sich auf 800 g Marihuana belaufen, welches man zusammen verkauft habe. Zunächst habe man Verkaufserlöse von 3.000,00 EUR erzielt, welche man gemeinsam in den Ausbau der Plantage investiert habe.

Zu Anfang sei er es gewesen, der hauptsächlich verkauft habe, da er die Kontakte gehabt habe. Der Plan sei gewesen, dass von den Erlösen er selbst 30 % erhalte und der Herr N 70 %. Die Plantage sei dann in der Folgezeit immer weiter ausgebaut worden. Eine strikte Arbeitsteilung zwischen ihm und dem Herrn N habe es dann nicht mehr gegeben. Der Herr N habe dann auch von Zeit zu Zeit etwas verkauft, viel Geld in der Kasse sei nicht mehr verblieben. Er – der Angeklagte – habe selbst nicht in nennenswertem finanziellen Umfang von der ganzen Sache profitiert.

Angebaut habe er, um seine Schulden zu tilgen. Ihm sei es nicht um die Finanzierung seines eigenen Konsums gegangen. Er habe zwar gelegentlich vom angebauten Marihuana konsumiert, das aber nur, weil es eben verfügbar gewesen sei. Das Motiv für den Anbau sei ein rein finanzielles gewesen. Mit dem erwirtschafteten Geld habe er keine Betäubungsmittel erworben.

Das sichergestellte Marihuana sei weitestgehend zum Verkauf bestimmt gewesen. Ein Abzug von 10 Gramm für den Eigenkonsum von ihm und N sei nicht zu gering.

Die Waffe, die in seinem Zimmer aufgefunden wurde, habe er irgendwann einmal bei einer Wohnungsentrümpelung gefunden und mitgenommen. Nur ein einziges Mal habe er diese Waffe ausprobiert, als er mit einem so genannten Abschussbecher ein paar Kugeln (Raketen) abgefeuert habe. Die Waffe habe ein paar Mal funktioniert und dann geklemmt. Da habe er sie weggelegt und nie mehr benutzt in dem Bewusstsein, dass sie nicht mehr funktioniere.

b.

Die geständige Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen L1, K und T.

Die Zeugin L1 hat äußerst detailreich die Situation bei Eintreffen vor Ort am 03.09.2019 beschrieben. Die im Haus aufgefundenen Gegenstände und Betäubungsmittel vermochte sie ohne Zuhilfenahme von Notizen nahezu vollständig wiederzugeben. Insbesondere erinnerte sie sich an die Aufschriften auf den der Aufbewahrung der Betäubungsmitteln dienenden Boxen („Mix“, „Choco Haze“).

Weiter gab sie an, in dem Gartenhaus auf einem Regal ein Schraubglas gefunden zu haben, in dem sich Notizzettel mit handschriftlich aufgeführten Geldbeträgen und Namen befunden hätten. Die jeweils bei den Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel habe man separiert voneinander erfasst.

Der Zeuge K vermochte ebenfalls bildhaft die Situation bei Eintreffen vor Ort und bei Durchsuchung des Erdgeschosses zu schildern. Man habe den Angeklagten T1 im Bad angetroffen, dort hätten sich noch „Duschschwaden“ befunden. Seine Erinnerung sei, dass die im Keller aufgefundenen Cannabispflanzen unter äußerst professionellen Bedingungen gezüchtet worden seien.

Der Zeuge T bekundete, die Spurensicherung im Keller und Gartenhaus vorgenommen zu haben. Er vermochte sich noch an die der Aufbewahrung der Betäubungsmittel dienenden Behältnisse zu erinnern, bei denen es sich teilweise um „Bonbonbehälter“ gehandelt habe. Er konnte detailliert die Vorgehensweise bei der Spurensicherung beschreiben, man habe nach LKA-Vorgaben sogenannte „Spuren-Swaps“ genommen.

Die Schilderungen der Polizeibeamten werden gestützt durch den verlesenen Durchsuchungsbericht vom 03.09.2019 (Bl. 147 bis 157 der Akte), den Spurensicherungsbericht vom 03.09.2019 (Bl. 183 bis 191 der Akte) nebst in Augenschein genommener Lichtbilder sowie die Rauschgift-Vortests vom 04.09.2019 (Bl. 43 bis 48 der Akte) und vom 09.09.2019 (Bl. 178 bis 181 der Akte). Aus den verlesenen Dokumenten ergeben sich im Einzelnen die aufgefundenen Gegenstände und die Mengen der sichergestellten Betäubungsmittel sowie die Art und Weise der Spurensicherung. Die sichergestellten Waffen wurden in einem Aktenvermerk mit Asservatenliste vom 22.11.2019 (Bl. 311, 312 der Akte) nochmals einzeln aufgelistet.

c.

Ausweislich der chemisch-toxikologischen Untersuchungen des Landeskriminalamtes Nordrhein Westfalen vom 20.12.2019 (Bl. 410 bis 412 der Akte), welche gem. § 256 StPO verlesen wurden, konnten bezüglich des sichergestellten Cannabismaterials eine Gesamtmenge von 1.468,80 g mit einer Wirkstoffmenge von circa 96,8 g Tetrahydrocannabinol (THC) festgestellt werden.

3.

Soweit die Einlassung des Angeklagten den Feststellungen widerspricht, folgt dies aus folgender Würdigung:

Die Einlassung des Angeklagten dahingehend, er habe die in seinem Zimmer aufgefundene Waffe in dem Bewusstsein weggelegt, dass sie geklemmt habe und nicht mehr funktionsfähig sei, wird widerlegt durch die Feststellungen aus der waffenrechtlichen Beurteilung der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Polizei H3 vom 09.10.2019 (Bl. 284 ff. der Akte). Hieraus ergibt sich, dass es sich um eine PTB-Pistole des Herstellers Q, Kaliber 8 mm, handelt, die keinerlei technische Mängel aufweist. Im Magazin haben sich zwei Reizgas-Kartuschen befunden. Es handele sich bei der Waffe um ein tragbares Gerät, das zum Abschießen von Kartuschenmunition/Pyrotechnischer Munition bestimmt ist und als Schusswaffe zu qualifizieren ist. Darüber hinaus lag die Waffe deutlich sichtbar im Wohnbereich der Wohnung des Angeklagten; sie war ihm daher täglich präsent vor Augen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, dass er die Waffe nur einmal benutzt und anschließend nicht mehr auf ihre Gebrauchstauglichkeit getestet haben will, zumal die Waffe geladen war.

Die Einlassung des Angeklagten, die Waffe habe geklemmt und er habe sie in dem Bewusstsein der fehlenden Funktionsfähigkeit weggelegt, ist damit als reine Schutzbehauptung zu werten. Denn die Waffe weist keine technischen Mängel auf und es hat sich Munition in der Kartusche befunden, woraus sich ergibt, dass dem Angeklagten die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf eine einsatzbereite Schusswaffe bewusst war.

4.

Darüber hinaus hat die Kammer keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit trifft die Kammer aufgrund der überzeugenden Angaben des Sachverständigen M, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung anschließt. Der Sachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine Cannabiskonsumstörung respektive Cannabisabhängigkeit eindeutig nicht vorliege, da die Kriterien wie das Auftreten von Entzugssymptomen, innerer Unruhe, Nervosität sowie Antriebs- und Konzentrationsstörungen nicht gegeben seien.

Es liege bei dem Angeklagten zwar ein missbräuchlicher Konsum von Cannabis vor, welcher grundsätzlich dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung des § 20 StGB zugeordnet werden könne. Da aber anhand der Aktenlage, der Angaben des Angeklagten und insbesondere der Tatabläufe keine intoxikationsbedingten körperlichen Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten, sei im Tatzeitpunkt von einer ungestörten Leistungsfähigkeit einschließlich des Fehlens von gravierenden psychopathologischen und neurologischen Symptome auszugehen.

Auch das Merkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei nicht gegeben, da der Betäubungsmittelkonsum in keinem Zusammenhang zu solchen Bewusstseinsveränderungen wie hochgradigen Affektregungen oder Bewusstseinseintrübungen gestanden habe. Das Merkmal des Schwachsinns sei eindeutig nicht erfüllt, da anhand des Schulabschlusses und der abgeschlossenen Lehre eine Normalbegabung vorliege.

Auch eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form suchtbedingter Persönlichkeitsveränderungen liege nicht vor.

Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang und schließt sich diesen nach eigener Prüfung an. Der Sachverständige hat den Angeklagten im Rahmen eines Explorationsgespräches untersucht und sein Gutachten widerspruchsfrei und nachvollziehbar in der Hauptverhandlung vom 26.03.2020 erstattet. Zudem hat er den ihm zur Verfügung gestellten Akteninhalt vollumfänglich ausgewertet. Darüber hinaus ist er als Facharzt für Psychotherapie und Psychiatrie für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert.

Zusammengefasst, konnten bei dem Angeklagten keine Bedingungen festgestellt werden, die sich in erheblich schuldmindernder oder gar schuldaufhebender Weise auf die Tathandlung hätten auswirken können.

IV.

Durch den oben unter II. festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte sich strafbar gemacht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln war auch unerlaubt, weil er nicht über eine rechtlich anerkannte Erlaubnis verfügte.

Bei der im Haus L-Straße … aufgefundenen Menge an Cannabismaterial mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 96,8 g THC wird der Grenzwert zur geringen Menge (= 7,5 g Wirkstoffgehalt THC) um das 12-fache überschritten. Das im Haus L-Straße … aufgefundene und angebaute Marihuana ist sowohl dem Angeklagten als auch dem N zuzurechnen, da sie aufgrund ihres gemeinsamen Plans, besondere Züchtungen zu entwickeln, die Plantage gemeinsam betrieben und jeder von Zeit zu Zeit etwas aberntete. Die Berücksichtigung des Eigenbedarfs von 10 g Marihuana vermag an der Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge nichts zu ändern.

Der Angeklagte betrieb auch Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Denn der Begriff des Handeltreibens ist weit auszulegen. Unter Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BVerfG NJW 2007, 1193; BGHSt 50, 252 [= NJW 2005, 3790 = NStZ 2006, 171; vgl. Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 168 mit weiteren Rspr.-Nachweisen). Handeltreiben liegt daher auch dann vor, wenn es sich um eine einmalige oder gelegentliche Tätigkeit handelt (BGHSt 6, 246 = NJW 1954, 1537; Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 29 Rn. 169, mit weiteren Rspr.-Nachweisen).

Dies zugrundegelegt, hat der Angeklagte den Tatbestand des Handeltreibens erfüllt. (Auch) der Angeklagte verkaufte das angebaute Marihuana.

Darüber hinaus ist das Merkmal des Handeltreibens mit Waffen erfüllt. Bei der in der Vitrine aufgefundenen, mit zwei Patronen im Magazin geladenen PTB-Waffe handelt es sich um eine Schusswaffe im waffentechnischen Sinn. Diese Schusswaffe hat der Angeklagte auch mit sich geführt gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

Ein Mitsichführen liegt vor, wenn der Täter die Waffe oder den Gegenstand bei der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann (BGHSt 52, 89; Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 30a Rn. 131, mit weiteren Rspr.-Nachweisen).

Das ist dann der Fall, wenn sich die Waffe in seiner Griffnähe befindet oder er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann. Da die PTB-Waffe in der Wohnung des Angeklagten ohne jegliche Sicherung geladen in unmittelbarer Nähe zu den ebenfalls sich in der Vitrine befindlichen Betäubungsmitteln aufgefunden wurde, ist die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit zu bejahen. Das erforderliche Bewusstsein der jederzeitigen Verfügbarkeit ist bei der hier vorliegenden Waffe im technischen Sinn ebenfalls gegeben, ohne dass es hierzu weiterer konkreter Ausführungen bedarf (vgl. hierzu BGH NStZ 1997, 396; Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 30a Rn. 134).

Der Angeklagte führte die Waffe auch bei der Tat mit sich. Da dem Täter die Waffe nur zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung stehen muss, ist das Merkmal des Mitsichführens beim Handeltreiben auch erfüllt, wenn sie nur bei einer Tätigkeit mitgeführt wird, die dem unmittelbaren Güterumsatz noch vorgelagert ist (Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 30a Rn. 162). Nicht erforderlich ist mithin, dass die Waffe beim Verkauf der Betäubungsmittel mitgeführt wird. Da der Begriff des Handeltreibens so weit gefasst ist und alle Betätigungen umfasst, die auf den Umsatz des Betäubungsmittels gerichtet sind, ist es ausreichend, wenn sich die Waffe in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln in dem Raum befindet, in dem die zum Verkauf bestimmte Ware aufbewahrt und verpackt wird. Dies ist hier der Fall.

Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.

Ferner handelte der Angeklagte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sind nicht erfüllt.

V.

Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:

Der Kammer stand wegen des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zunächst der Strafrahmen gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG von fünf Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung.

Hierbei hat die Kammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen ist. Dies hat die Kammer im Ergebnis bejaht. Bei einer gesamtschauenden Abwägung aller mildernden und erschwerenden Faktoren überwiegen die mildernden Umstände im konkreten Fall derart, dass das Tatbild in seiner Gesamtheit erheblich von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der bei der Prüfung eines minder schweren Falles vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, NStZ-RR 2007, S. 194).

Zum Nachteil des Angeklagten sind seine Vorstrafen sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass bei den in dem Haus aufgefundenen Drogenmengen mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 96,8 g THC der Grenzwert zur nicht geringen Menge immerhin um das 12-fache überschritten ist. Ferner ist zu seinem Nachteil anzuführen, dass es sich bei der PTB-Waffe um eine Schusswaffe – mithin um eine Waffe von gesteigerter Gefährlichkeit – handelte.

Zugunsten des Angeklagten spricht demgegenüber, dass die bei ihm aufgefundenen Drogen sichergestellt wurden und letztlich nicht mehr in den Verkauf gelangt sind. Zudem fällt ganz erheblich ins Gewicht, dass es sich bei Cannabis um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt und dass sich der Angeklagte hinsichtlich aller wesentlichen Umstände umfassend geständig eingelassen hat.

Trotz des Überschreitens des Grenzwertes zur geringen Menge um das 12-fache handelt es sich dennoch um eine Menge im unteren Bereich der denkbaren Fallgestaltungen.

Zu seinen Gunsten ist weiter zu berücksichtigen, dass er das Unrecht seiner Tat einsieht.

Ferner spricht für den Angeklagten, dass seine Vorstrafen nicht aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität stammen und angesichts der relativ niedrigen Geldstrafen nicht erheblich ins Gewicht fallen.

Nach der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist daher zunächst der Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zugrundezulegen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei der Mindeststrafe ist weiter die Sperrwirkung des zurücktretenden § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu beachten, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr anordnet. Ein minder schwerer Fall des Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der die Anwendung des Strafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechtfertigte, liegt hingegen nicht vor. Denn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit rechtfertigt trotz der oben dargestellten geständigen Einlassung des Angeklagten, der hier vorliegenden „weichen“ Droge Cannabis sowie der Sicherstellung der Drogen nicht die Anwendung des § 29a Abs. 2 BtMG. Hier fällt erheblich ins Gewicht, dass die Plantage unter besonders professionellen Bedingungen betrieben wurde und die Tatmotivation darin lag, sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle durch den Drogenverkauf zu verschaffen. Die Größe der Plantage sowie die gesamte Motivation des Angeklagten, durch die Entwicklung besonderer Züchtungen und deren Verkauf fortlaufend Einnahmen zu erzielen, stehen der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegend entgegen. Insbesondere erfolgte das Betreiben der Plantage nicht aus einem eigenen Suchtdruck heraus, um etwa mit den Verkaufseinnahmen Betäubungsmittel für den Eigenkonsum zu erwerben. Vielmehr ist das gesamte Tatbild von einem besonders planvollen Vorgehen sowie durch Professionalität geprägt. Besondere gesetzliche Milderungsgründe im Sinne des § 49 StGB sind nicht ersichtlich.

Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Strafrahmens von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von den bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten Erwägungen leiten lassen und die dort genannten be- und entlastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für die Tat eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen.

VI.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen.

Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen M, denen die Kammer sich nach eigener Prüfung anschließt, lässt sich ein Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht feststellen. Es liege keine Cannabiskonsumstörung respektive Cannabisabhängigkeit bei dem Angeklagten vor, sondern (lediglich) ein missbräuchlicher Konsum von Cannabinoiden (ICD-10 F:12). Es könne kein eingewurzeltes Verlangen, fortwährend Cannabinoide zu konsumieren, attestiert werden, ebenso wenig wie der Grad einer physischen Abhängigkeit. Es habe sich seit den angeklagten Delikten bis zur Begutachtung kein Lebensstil entwickelt, der sich im Wesentlichen um den Konsum von Drogen drehe. Der Angeklagte könne seinen Konsum eigenständig reduzieren und auf niedrigem Niveau stabilisieren, so dass es jedenfalls am Tatbestandsmerkmal des Übermaßes fehle.

Es besteht zudem kein tatkausaler Zusammenhang zwischen dem Cannabiskonsum und dem Betreiben der Plantage. Der Angeklagte hat das Marihuana aus finanziellen Gründen angebaut, um seine Schulden zurückzahlen zu können. Mit dem erwirtschafteten Geld hat er keine Betäubungsmittel erworben. Soweit er – im geringen Umfang – auf das angebaute Marihuana zum Eigenkonsum zurückgegriffen hat, geschah dies nur, weil das Betäubungsmittel gerade verfügbar war. Das Marihuana hat der Angeklagte daher (auch) nicht angebaut, um seinen Eigenkonsum zu sichern.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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