Was ist geschehen?
Unser Mandant befuhr im Juni 2016 etwa um die Mittagszeit mit seinem Pkw u.a. die L 728 in Hilchenbach. Wegen eines zu geringen Seitenabstandes und aus Unachtsamkeit streifte er das stehende Motorrad eines stehenden Kradfahrers und fuhr ihm mit dem Pkw über den Fuß, so dass der Kradfahrer eine Schaftfraktur am linken Fuß erlitt. Ermittelt wurde gegen unseren Mandanten wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB.
Möglicher Strafrahmen
§ 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Mehr zum Thema Körperverletzung unter:
» https://www.strafrechtsiegen.de/koerperverletzung-im-strafrecht/
Was konnten wir für unseren Mandanten erreichen?
Zunächst einmal erging ein Strafbefehl gegen unseren Mandanten, in dem eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (=450,00 Euro) festgesetzt wurde.
Mehr zum Thema Strafbefehlsverfahren unter:
» https://www.strafrechtsiegen.de/das-strafbefehlsverfahren-was-sie-wissen-sollten/
Die (Höhe der) Geldstrafe war für unseren Mandanten nicht problematisch, er wollte aber gerne verhindern, dass er durch den Strafbefehl eine Eintragung ins Bundeszentralregister erhält und somit (formal) vorbestraft ist.
Mehr zum Thema Führungszeugnis/BZR unter:
Wir haben dann namens und in Vollmacht unseres Mandanten Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO unter der Zahlungsauflage eines Betrages in Höhe von 450,00 € angeregt. Auf diese Weise konnten wir für unseren Mandanten eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen gemäß § 153a Abs. 2 StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) gegen eine Geldzahlung in Höhe von 450,00 EUR erreichen und eine Eintragung ins Bundeszentralregister verhindern. Für diese Form der Einstellung bedarf es eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten. Strukturell muss man sich das so vorstellen, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Auflagen und Weisungen gewissermaßen beseitigt wird. Nach der Befolgung (in der Regel handelt es sich um eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung) wird das Verfahren dann nach § 153a StPO endgültig eingestellt und es tritt diesbezüglich Strafklageverbrauch ein. Die weitere Besonderheit dieser Einstellungsart ist, dass keine Schuldfeststellung getroffen wird, so dass der Beschuldigte nach Einstellung des Verfahrens nicht vorbestraft ist.
Mehr zum Thema Verfahrenseinstellung unter:
» https://www.strafrechtsiegen.de/einstellung-des-verfahrens-verfahrenseinstellung/
IV. Was können wir für Sie tun?
Haben auch Sie ein strafrechtliches Problem? Dann zögern Sie nicht und wenden Sie sich besser sofort an die Strafrechtskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen mit dem erfahrenen Strafverteidiger Dr. Christian Kotz!