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Anom-Daten-Verwertung: Kein Verwertungsverbot für Drogenhändler

Chatnachrichten einer ausländischen Krypto-Plattform – darauf stützt sich die gesamte Anklage. Die Verteidigung will sie kippen. Doch der BGH prüft plötzlich 13 Cannabis-Einzelstrafen und die Einziehung von 64.890 Euro.
Entsperrtes Kryptohandy mit Chat-Verkaufsangaben auf einem dunklen Schreibtisch neben versiegelten Cannabisbeuteln in schlich
Ein Smartphone steht neben einem Beutel Cannabis auf einem Tisch. Daneben liegen Notizblock und Stift in einer Wohnung. Der BGH bestätigte die Verwertbarkeit ausländischer Überwachungsdaten bei Betäubungsmittelfällen, ohne pauschale Beweisverbote zuzulassen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 54/24

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH änderte den Schuldspruch, hob 13 Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und Teile der Einziehung auf.
  • Das Landgericht muss 13 Einzelstrafen und die Gesamtstrafe neu festsetzen.
  • Das neue Cannabisrecht mildert bestimmte Strafen; Fall 35 trennt der BGH wegen verschiedener Aufbewahrungsorte.
  • Die Einziehung bleibt nur bis 64.890 Euro bestehen; höhere Taterträge fehlen konkrete Nachweise.
  • Der BGH lässt Anom-Nachrichten trotz fehlendem Rechtsschutz und unbekannter Auslandsbeschlüsse im Prozess zu.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 09.01.2025
  • Aktenzeichen: 1 StR 54/24
  • Verfahren: Revision in Strafsache
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Betäubungsmittelrecht, Cannabisrecht, Strafverfahrensrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Strafverteidiger, Strafgerichte, Ermittlungsbehörden

Warum durfte der BGH Anom-Daten verwerten?

Ein Mann aus dem Raum Tübingen wurde vom Landgericht Tübingen am 20. Oktober 2023 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 35 Fällen zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. „Nicht geringe Menge“ ist dabei eine gesetzliche Schwelle im Betäubungsmittelrecht: Ab einer bestimmten Wirkstoffmenge greifen deutlich schärfere Strafrahmen. Der Bundesgerichtshof gab der Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. 1 StR 54/24) teilweise Recht: Er änderte den Schuldspruch, hob 13 Einzelstrafen samt Gesamtstrafe sowie einen Teil der Einziehungsanordnung auf und verwies die Sache insoweit an eine andere Strafkammer zurück – im Übrigen verwarf er das Rechtsmittel. Einzelstrafen sind die Strafen für jede Tat für sich; daraus formt das Gericht eine Gesamtstrafe. Die Einziehungsanordnung betrifft die Abschöpfung von Tatgewinnen bzw. deren Wert – das Geld soll dem Staat zufallen.

Ein zentraler Streitpunkt betraf Nachrichten aus dem verschlüsselten Kommunikationsdienst „Anom“, die belastendes Material zu neun der 35 Taten lieferten. Grundsätzlich sind Beweisverwertungsverbote nach § 261 StPO und § 244 Abs. 2 StPO begründungsbedürftige Ausnahmen. Ein Beweisverwertungsverbot bedeutet konkret: Das Gericht darf eine vorhandene Information bei der Urteilsfindung nicht verwerten – sie scheidet als Grundlage für Schuld- und Straffrage aus. Bei im Wege der Rechtshilfe erlangten Beweisen richtet sich die Verwertbarkeit nach dem nationalen Recht des ersuchenden Staates, während die Rechtmäßigkeit der Ermittlungshandlung selbst nach dem Recht des ersuchten Staates beurteilt wird – eine Überprüfung am Maßstab der eigenen Rechtsordnung findet grundsätzlich nicht statt. Rechtshilfe heißt: Ein Staat bittet einen anderen um Ermittlungsmaßnahmen oder um die Übermittlung bereits gewonnener Beweise; ersuchend ist der bittende, ersucht der ausführende Staat. Eine Unverwertbarkeit kann sich aber aus einem Verstoß gegen den nationalen oder europäischen ordre public (§ 73 Satz 1 IRG), aus der Verletzung verbindlicher völkerrechtlicher Garantien wie Art. 3 EMRK oder aus dem fair-trial-Grundsatz (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK) ergeben. Ordre public meint hier die unverzichtbaren rechtsstaatlichen Mindeststandards der eigenen Rechtsordnung – greift die ausländische Maßnahme in diesen Kern ein, darf das deutsche Gericht die Beweise trotzdem nicht nutzen. Das IRG ist das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Bei Verstößen etwa gegen Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41/EU ist zwischen dem staatlichen Aufklärungsinteresse und dem Gewicht des Rechtsverstoßes abzuwägen.

Diesen Rahmen musste der BGH auf einen konkreten Fall anwenden, in dem weder der überwachende Drittstaat noch der Inhalt der zugrunde liegenden Gerichtsbeschlüsse offengelegt worden war.

Die Erkenntnisdefizite, die sich daraus ergeben, dass sowohl die Identität des überwachenden Drittstaats als auch der Inhalt der dort ergangenen Beschlüsse nicht offengelegt worden ist, begründen keinen Verstoß gegen wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze. – so der Bundesgerichtshof

Warum begründen geheime Auslandsbeschlüsse kein Verwertungsverbot?

Die Verteidigung argumentierte, weil die Gerichtsbeschlüsse des europäischen Drittstaats nicht vorgelegt worden seien, müsse von einer rechtswidrigen Datenerhebung ausgegangen werden – die Strafverfolgungsbehörden müssten im Zweifel deren Rechtmäßigkeit beweisen. Der BGH verwarf dieses Argument. Im Rechtshilfeverkehr gelte gegenseitiges Vertrauen; ohne belastbare Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit sei zunächst von der Rechtmäßigkeit ausländischer Amts- und Ermittlungshandlungen auszugehen. Vertraulichkeitszusagen und Quellenschutz seien auch dem deutschen Recht nicht fremd, wie § 110b und § 110d StPO zeigten – Vorschriften, die unter anderem den Einsatz verdeckter Ermittler und den Schutz empfindlicher Ermittlungsinformationen regeln. Für Betroffene bedeutet das: Die bloße Geheimhaltung ausländischer Verfahrensdetails begründet kein automatisches Verwertungsverbot.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die fehlende Offenlegung ausländischer Überwachungsbeschlüsse und der Identität des handelnden Drittstaats begründet im strafrechtlichen Rechtshilfeverkehr kein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot. Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß ist zunächst von der Rechtmäßigkeit der ausländischen Ermittlungsmaßnahmen auszugehen.
  2. Die Einziehung von Taterträgen bei illegalen Betäubungsmittelgeschäften setzt den konkreten Nachweis tatsächlicher Zahlungszuflüsse voraus. Die bloße Annahme, ein Täter müsse zwingend Gewinne erzielt haben, um weitere Einkäufe zu finanzieren, genügt den strengen Beweisanforderungen nicht.
  3. Der bloße gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittel an räumlich getrennten Aufbewahrungsorten am selben Tag begründet noch keine Tateinheit. Erforderlich ist für die Annahme einer einheitlichen Tat eine tatsächliche Überschneidung bei der Ausübung der Verfügungsgewalt.
Entscheidungsbaum zur Einziehung: Zeigt, dass nur belegte Zahlungszuflüsse zählen und bloße Gewinnannahme nicht ausreicht.
Einziehung braucht belegte Zahlungszuflüsse aus Drogengeschäften

Achtung Falle: Geheime ausländische Überwachungsbeschlüsse

Viele Beschuldigte in Verfahren um Kryptohandys hoffen auf ein Beweisverwertungsverbot, weil die ursprünglichen ausländischen Überwachungsbeschlüsse geheim gehalten werden. Der BGH stellt klar: Die bloße Geheimhaltung reicht nicht. Es gilt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im Rechtshilfeverkehr. Wer die Verwertung verhindern will, muss konkrete und belastbare Anhaltspunkte für einen schweren Rechtsverstoß vortragen – pauschale Zweifel an der ausländischen Rechtslage genügen nicht.

Warum genügte deutsche Nachprüfung trotz Auslandsüberwachung?

Der Verurteilte machte geltend, er habe sich gegen die Überwachungsmaßnahme nicht unmittelbar zur Wehr setzen können, was mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht vereinbar sei. Primärrechtsschutz meint genau das: die Chance, schon die Überwachung selbst im Ausland gerichtlich anzugreifen, bevor oder während die Daten entstehen – nicht erst deren spätere Nutzung im deutschen Prozess. Der Senat erkannte an, dass dies zu einer Rechtsschutzverkürzung führte. Der Wesensgehalt der betroffenen Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sei dadurch jedoch nicht verletzt worden, weil die Datenverwertung im deutschen Verfahren selbst überprüfbar war. Art. 10 Abs. 1 GG schützt das Fernmeldegeheimnis, Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit bzw. die informationelle Selbstbestimmung; der Wesensgehalt ist der unantastbare Kern dieser Rechte.

Wer im deutschen Strafverfahren mit ausländischen Überwachungsdaten konfrontiert wird, kann sich also auf die fehlende direkte Anfechtbarkeit der Überwachung im Ausland nicht als eigenständigen Verbotsgrund berufen. Der praktisch entscheidende Punkt: Betroffene müssen die Verwertbarkeit der Daten im deutschen Hauptverfahren angreifen – über gezielte Beweisanträge und die konkrete Rüge von Verfahrensverstößen. Wer hier untätig bleibt, verschenkt sein Recht auf Überprüfung, das der BGH ausdrücklich als ausreichend anerkennt.

Warum sah der BGH kein Befugnis-Shopping?

Weiter warf die Verteidigung dem FBI vor, ohne konkrete Verdachtsmomente gehandelt und „Befugnis-Shopping“ betrieben zu haben; die deutschen Behörden hätten sich diesen Rechtsmissbrauch zu eigen gemacht, um die §§ 100a ff. StPO zu umgehen. Befugnis-Shopping beschreibt den Vorwurf, sich gezielt die Rechtsordnung mit den weitreichendsten Überwachungsbefugnissen auszusuchen, um strengere deutsche Hürden zu umschiffen. Die §§ 100a ff. StPO regeln die Telekommunikationsüberwachung in Deutschland und knüpfen sie an enge Voraussetzungen, etwa den Verdacht bestimmter schwerer Straftaten. Der BGH sah dafür keine Anhaltspunkte. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden waren an der ursprünglichen Datenerhebung nicht beteiligt, und die Voraussetzungen des § 100a StPO wären angesichts der verfolgten schweren Katalogtaten ohnehin ersichtlich erfüllt gewesen. Katalogtaten sind die im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Straftaten, bei denen eine solche Überwachung überhaupt erst zulässig ist.

Warum war Anom keine Massenausforschung?

Der Vorwurf, die Operation habe einen unverhältnismäßigen Generalverdacht gegen jeden Nutzer eines Kryptohandys begründet, überzeugte den Senat ebenfalls nicht. Der exklusive Vertriebsweg der Anom-Geräte, ihre hohen Kosten und die gezielte Ausrichtung auf verschlüsselte Kommunikation in kriminellen Kreisen begründeten konkrete Verdachtsmomente gegen die Nutzer. Weil vergleichbar erfolgversprechende alternative Ermittlungsansätze nicht zur Verfügung standen, überwog nach Auffassung des Gerichts das staatliche Aufklärungsinteresse.

Ordre public und Fairness des Gesamtverfahrens

Auch der Einwand, die Maßnahme verletze zwingende rechtsstaatliche Mindeststandards und den fair-trial-Grundsatz, blieb erfolglos. Der Datentransfer war durch die bilateralen Rechtshilfeabkommen zwischen Deutschland, der EU und den USA gedeckt, der Kernbereich privater Lebensgestaltung blieb unberührt. Zum Kernbereich zählen höchstpersönliche Lebensäußerungen – etwa intime Gespräche mit engsten Bezugspersonen –, die staatlicher Ausspähung weitgehend entzogen sind. Entscheidend war für den BGH zudem, dass die Anom-Daten nur neun der 35 Fälle betrafen und mit weiteren Beweismitteln abgeglichen wurden – das Verfahren war deshalb in seiner Gesamtheit fair.

Eine unzulässige polizeiliche Tatprovokation verneinte der Senat ebenfalls: Die Ermittler täuschten die Nutzer lediglich über die tatsächliche Abhörsicherheit der Geräte, verleiteten sie aber nicht zur Tatbeteiligung. Tatprovokation läge vor, wenn staatliche Stellen jemanden erst zu einer Straftat verlocken, die er sonst nicht begangen hätte; bloße Tarnung der Überwachung reicht dafür nicht. Der Verurteilte hatte zudem bereits zuvor 25 vergleichbare Taten über den Dienst SkyECC begangen.

Wer sich ein Tatmittel in dem Glauben verschafft, dieses sei für kriminelle Zwecke besonders geeignet, verdient keinen Vertrauensschutz. – so der Bundesgerichtshof

Warum hob der BGH 13 Cannabis-Strafen auf?

Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz verlangt in laufenden Verfahren eine Anpassung des Schuldspruchs auf Grundlage von § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO. § 2 Abs. 3 StGB regelt den sogenannten Milderungsgrundsatz: Ändert sich das Gesetz nach der Tat und ist das neue Recht milder, muss dieses mildere Recht angewendet werden. § 354a StPO erlaubt dem Revisionsgericht, eine solche Rechtsänderung noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Maßgeblich für die strafrechtliche Einordnung und Strafzumessung bei Cannabis sind seither § 34 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Nr. 4, 5 sowie § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 und Nr. 4 KCanG. Für harte Betäubungsmittel wie Kokain in nicht geringer Menge bleibt dagegen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG maßgeblich; das BtMG ist das Betäubungsmittelgesetz, das für Stoffe außerhalb des KCanG weiter gilt.

Wer wegen Cannabis-Delikten verurteilt wurde und whose Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, muss jetzt aktiv werden: Verteidiger sollten in jedem laufenden oder revisionsanhängigen Verfahren die Neufassung des Schuldspruchs nach § 2 Abs. 3 StGB beantragen. Der BGH hat in diesem Fall 13 reine Cannabis-Einzelstrafen vollständig aufgehoben, weil der neue, deutlich mildere Strafrahmen des KCanG niedrigere Strafen möglich erscheinen lässt. Wer diesen Antrag nicht stellt, riskiert, dass eine an sich gebotene Strafmilderung unterbleibt.

Wie unterschiedlich sich das neue Recht auf die einzelnen Tatkomplexe auswirkte, zeigte sich bei der Überprüfung der 35 Einzeltaten deutlich.

Anpassung des Schuldspruchs in 28 Fällen

Die Verteidigung verlangte, Schuldspruch und Strafzumessung wegen der Gesetzesänderung anzupassen. Der BGH stimmte teilweise zu und fasste den Schuldspruch in 28 Fällen neu: Der Verurteilte ist nun des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen – davon 15 in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis – sowie des Handeltreibens mit Cannabis in 13 Fällen schuldig. Tateinheit bedeutet: Mehrere Strafgesetze werden durch im Wesentlichen dieselbe Handlung verletzt und zu einer Tat zusammengefasst; es wird dann nur eine Strafe aus dem schwersten anwendbaren Strafrahmen gebildet, nicht für jedes Delikt eine eigene.

Aufhebung der reinen Cannabis-Einzelstrafen

Für die zwölf Fälle, in denen ausschließlich mit Marihuana oder Haschisch gehandelt wurde, sowie für Fall 35 hob der BGH die Einzelstrafen auf. Trotz festgestellter hoher Professionalität und erheblicher Marihuanamengen im mehrfachen Kilogrammbereich konnte wegen des deutlich milderen Strafrahmens im KCanG nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht niedrigere Strafen verhängt hätte.

Bestand der Kokain-Einzelstrafen

Anders entschied der Senat bei den sieben Fällen des ausschließlichen Kokainhandels und den 15 Fällen des kombinierten Kokain-Cannabis-Handels. Wegen der Professionalität des Handels, des schnellen Umsatzes erheblicher Mengen und der Nutzung kryptierter Mobiltelefone schloss der BGH aus, dass das Landgericht nach neuem Recht mildere Strafen verhängt hätte. Diese Einzelstrafen blieben deshalb bestehen.

Die Aufhebung der 13 Einzelstrafen zog zwangsläufig die Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten nach sich.

Warum blieb die Einziehung auf 64.890 Euro begrenzt?

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen stützt sich auf § 73 Abs. 1 Alternative 1 und § 73c Satz 1 StGB. Das bedeutet konkret: Was der Täter aus der Tat erlangt hat – Kaufpreise, Verkaufserlöse – oder dessen Wertersatz in Geld soll dem Staat zufallen, damit sich Straftaten nicht lohnen. Voraussetzung sind konkrete Mindestfeststellungen darüber, welche Taterträge aus den einzelnen Geschäften tatsächlich erlangt wurden. Eine Beschränkung der Abschöpfung auf die Einkaufspreise nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO macht solche Feststellungen nach der vom BGH herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. Oktober 2023, Az. 2 BvR 499/23) nicht entbehrlich. Betäubungsmittelgeschäfte sind zudem nach § 134 BGB nichtig. Nichtigkeit nach § 134 BGB heißt: Das Geschäft ist von Anfang an unwirksam, weil es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt – daraus können keine wirksamen zivilrechtlichen Ansprüche entstehen, die man als „Erlangtes“ einfach unterstellen dürfte.

Diesen strengen Maßstab an die Beweisführung legte der Senat auch bei der Überprüfung der vom Landgericht angenommenen 524.047 Euro an.

Fehlende Feststellungen zu Zahlungszuflüssen

Die Verteidigung hielt die angenommene Höhe der Taterträge für nicht ausreichend belegt. Der BGH folgte dem weitgehend und hob die Einziehungsanordnung auf, soweit sie 64.890 Euro überstieg. Das Landgericht hatte lediglich geschlossen, dass der Verurteilte ohne erfolgreiche Verkäufe spätere Einkäufe nicht hätte finanzieren können – dieser Schluss war wegen möglicher Qualitätsmängel des gelieferten Cannabis, verlangter Rückabwicklungen und nicht vollständig aufgeklärter Weiterverkäufe nach Ansicht des Senats nicht hinreichend sicher.

Ungeklärte Verfügungsgewalt bei abgekürzten Lieferungen

In fünf Fällen, in denen der jeweilige Lieferant das Entgelt unmittelbar vom Dritterwerber erhalten hatte, war offen, ob der Verurteilte überhaupt tatsächliche Verfügungsgewalt über das Bargeld erlangt hatte. Verfügungsgewalt meint: Er muss das Geld tatsächlich in der Hand gehabt oder jedenfalls ohne Weiteres darüber bestimmen können – nur dann gilt es als „erlangtes Etwas“ im Sinne der Einziehungsvorschriften. Das Landgericht hatte dies nicht geprüft. Eine bloße Befreiung von der Kaufpreisverbindlichkeit durfte dabei ohnehin nicht als erlangtes Etwas gewertet werden, weil die zugrunde liegenden Drogengeschäfte nach § 134 BGB unwirksam sind.

Nur neun Fälle mit tragfähigem Nachweis

Tragfähig belegt durch Chatkommunikation waren letztlich nur neun Bargeldzuflüsse: 2.100 €, 5.700 €, 1.800 €, 390 €, 11.600 €, 3.900 €, 15.000 €, 4.800 € und 19.600 €. Nur die Summe dieser Einzelbeträge – 64.890 Euro – hatte vor dem BGH Bestand.

Praxis-Hinweis: Strenge Maßstäbe bei der Gewinnabschöpfung

Gerichte dürfen bei der Einziehung von Taterträgen nicht mit bloßen Wahrscheinlichkeitsschlüssen arbeiten. Die logische Annahme, ein Händler müsse Gewinne erzielt haben, um neue Ware zu finanzieren, ersetzt nicht den konkreten Nachweis. Erforderlich sind Mindestfeststellungen zu tatsächlichen Zahlungszuflüssen, etwa durch Chatverläufe. Fehlt dieser strenge Beweis, muss die Einziehungsanordnung korrigiert werden.

Warum schlossen getrennte Lagerorte Tateinheit aus?

Die rechtliche Konkurrenzfrage richtet sich nach § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB für Tateinheit und § 53 Abs. 1 StGB für Tatmehrheit. Tateinheit führt zu einer einheitlichen Strafe für mehrere zugleich verwirklichte Delikte; Tatmehrheit bedeutet getrennte Einzeltaten, für die jeweils eigene Einzelstrafen festgesetzt und anschließend zu einer Gesamtstrafe verbunden werden. Ein gleichzeitiger Besitz an unterschiedlichen Orten aufbewahrter Handelsmengen am selben Tag begründet nicht ohne Weiteres Tateinheit. Erforderlich ist, dass die Art und Weise der Besitzausübung wegen eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs eine Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen ergibt. Teilidentität heißt grob: Die Handlungen müssen sich in einem wesentlichen Stück überschneiden, nicht nur nebeneinander herlaufen.

Diese Voraussetzung war bei den am 29. März 2023 sichergestellten Betäubungsmitteln nicht erfüllt, was die rechtliche Bewertung von Fall 35 grundlegend veränderte.

Getrennte Lagerorte schließen Tateinheit aus

Die Verteidigung hielt die vom Landgericht angenommene Tateinheit zwischen den Handelsmengen von Betäubungsmitteln und Cannabis für nicht tragfähig, weil das Marihuana in der Wohnung des gesondert Verfolgten K. und das Kokain samt weiterem Marihuana in der eigenen Wohnung des Verurteilten lagerten. Der BGH gab der Revision hier recht. Eine Überschneidung der tatsächlichen Ausübung der Verfügungsgewalt war weder festgestellt noch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich – der bloße gleichzeitige Besitz am selben Tag reichte nicht aus.

Änderung auf Tatmehrheit und neue Strafzumessung

Der Senat änderte den Schuldspruch für diesen Fall selbst auf Tatmehrheit ab, weil im zweiten Rechtsgang keine neuen belastbaren Feststellungen mehr zu erwarten waren; § 265 Abs. 1 StPO stand dem nicht entgegen. § 265 Abs. 1 StPO schützt den Angeklagten davor, wegen eines anderen rechtlichen Gesichtspunkts verurteilt zu werden, auf den er nicht hingewiesen wurde – der BGH sah diesen Hinweis hier als entbehrlich an, weil sich die Verteidigungslage nicht zum Nachteil des Angeklagten verschob. Als Folge muss die neue Strafkammer für Fall 35 künftig zwei getrennte Einzelstrafen bilden. Beide dürfen die bisherige Einzelstrafe von zwei Jahren und vier Monaten nicht überschreiten.

Was bedeutet der BGH-Beschluss für Kryptohandy-Verfahren?

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. 1 StR 54/24) die Verwertbarkeit von Anom-Nachrichten im Strafverfahren grundsätzlich bestätigt. Als höchstrichterliche Entscheidung bindet dieser Beschluss alle nachgeordneten Strafgerichte in Deutschland. Die aufgestellten Grundsätze sind nicht auf den Einzelfall beschränkt, sondern übertragbar auf sämtliche Verfahren, in denen Ermittlungsbehörden auf Daten aus überwachten verschlüsselten Kommunikationsdiensten wie SkyECC oder EncroChat zurückgreifen.

Für Betroffene heißt das konkret: Wer ein Beweisverwertungsverbot erreichen will, muss substantiiert und mit belastbaren Anhaltspunkten schwere Rechtsverletzungen vortragen – pauschale Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überwachung genügen nach diesem Beschluss nicht mehr. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass bei reinen Cannabis-Verfahren durch das neue KCanG erhebliche Strafreduzierungen erreichbar sind und die hohen Hürden für die Gewinnabschöpfung reale Ansatzpunkte bieten, überhöhte Einziehungsanordnungen anzugreifen. Verteidiger sollten alle drei Bereiche – Beweisverwertung, Strafanpassung nach KCanG und Tatertragsfeststellung – systematisch prüfen.


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Der BGH hat die Verwertbarkeit von Anom-Daten bestätigt – pauschale Zweifel reichen nicht mehr. Unsere Rechtsanwälte analysieren, ob in Ihrem Verfahren Beweisanträge oder Verfahrensrügen ein Verwertungsverbot begründen können, beantragen notwendige Strafmilderungen nach dem neuen Cannabisgesetz und greifen nicht belegte Tatertragsabschöpfungen an. Gerade bei laufenden oder revisionsanhängigen Verfahren zählt jetzt jeder Schritt.

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Experten-Kommentar

Entscheidend ist nicht nur, ob die Anom-Daten verwertbar sind, sondern wem eine Nachricht tatsächlich zugeordnet werden kann. Ich halte diese Trennung für zentral: Ein Chat kann im Verfahren bleiben und dennoch bei Autor, Zeitpunkt oder Zusammenhang Fragen offenlassen. Gerade technische Aufbereitung und Übersetzungen verdienen einen eigenen Blick.

Betroffene sollten deshalb nicht allein auf das Verwertungsverbot setzen. Meine Empfehlung wäre, die Datengrundlage Punkt für Punkt prüfen zu lassen: Gerätebezug, Nutzerzuordnung, Vollständigkeit der Verläufe und den Kontext einzelner Nachrichten. Die Beweiswürdigung beginnt erst nach der Zulässigkeitsfrage.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche konkreten Anhaltspunkte brauche ich für ein Verwertungsverbot von Anom-Daten?

Für ein Verwertungsverbot brauchen Sie konkrete und belastbare Anhaltspunkte für schwere Rechtsverstöße, nicht nur pauschale Zweifel an geheim gehaltenen Auslandsbeschlüssen. Die bloße Geheimhaltung der Überwachungsentscheidungen reicht nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht aus.

Im internationalen Rechtshilfeverkehr gilt zunächst gegenseitiges Vertrauen in die Rechtmäßigkeit ausländischer Ermittlungen. Deshalb muss nicht jede ausländische Überwachungsmaßnahme vollständig nach deutschen Vorschriften überprüft werden. Erfolgversprechend ist ein Einwand erst, wenn konkrete Tatsachen auf einen Verstoß gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Mindeststandards hindeuten. Dazu können nachvollziehbare Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK, eine gezielte Umgehung deutscher Zuständigkeitsregeln oder eine unfaire Gestaltung des gesamten Strafverfahrens gehören. Auch ein Verstoß gegen den ordre public (zwingende rechtsstaatliche Grundsätze) nach § 73 Satz 1 IRG muss konkret dargelegt werden.

Ihre Darstellung sollte deshalb bekannte Umstände der Datenerhebung, der beteiligten Behörden, der Übermittlung und der späteren Verwendung genau benennen. Bloße Vermutungen, die aus der fehlenden Offenlegung oder der ausländischen Rechtslage abgeleitet werden, genügen regelmäßig nicht. Prüfen Sie mit Ihrem Verteidiger, ob sich daraus eine substantiierte Rüge gegen die Verwertung nach § 261 StPO und den Fairnessgrundsatz aus Art. 6 EMRK ergibt.


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Wie kann ich prüfen lassen, ob Anom-Nachrichten meinem Gerät und mir eindeutig zugeordnet werden?

Die Zuordnung der Anom-Nachrichten zu Ihnen und Ihrem Gerät sollten Sie im Hauptverfahren durch gezielte Beweisanträge überprüfen lassen. Eine Gerätenummer beweist für sich allein nicht, wer das Gerät tatsächlich genutzt und die Nachrichten versendet hat.

Entscheidend ist, ob mehrere unabhängige Umstände die Verbindung zwischen Ihnen, dem Anom-Konto und dem konkreten Gerät belegen. Ihr Verteidiger kann deshalb nach § 147 StPO Akteneinsicht beantragen und die vorhandenen Zuordnungsunterlagen auswerten. Dazu gehören insbesondere Nutzernamen, Accountdaten, IP-Adressen, Login-Informationen, Zeitstempel, Metadaten und technische Protokolle. Auch Kauf, Übergabe und Nutzung des Geräts sowie Standortdaten oder Zeugenaussagen können für die Identitätsfeststellung relevant sein. Bestehen technische Zweifel, kommt ein Sachverständigengutachten nach § 244 Abs. 4 StPO zur Authentizität und Zuverlässigkeit der Daten in Betracht. Lassen Sie daher konkret feststellen, welche Nachweise die Staatsanwaltschaft tatsächlich vorlegen kann.

Das Gericht entscheidet nach § 261 StPO aufgrund der gesamten Beweisaufnahme und darf eine Zuordnung auch aus mehreren Indizien ableiten. Pauschales Bestreiten genügt deshalb regelmäßig nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine andere Nutzung oder fehlerhafte Datenauswertung fehlen. Benennen Sie mit Ihrem Verteidiger jede ungeklärte Verbindung und beantragen Sie deren gerichtliche Prüfung.


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Gilt die Strafmilderung auch, wenn im Anom-Chat Cannabis und Kokain vorkommen?

ES KOMMT DARAUF AN: Reine Cannabis-Taten profitieren grundsätzlich von der Strafmilderung, während kombinierte Cannabis-Kokain-Taten nicht automatisch milder bestraft werden. Für Kokain bleibt grundsätzlich der strengere Strafrahmen des § 29a BtMG maßgeblich.

Nach § 2 Abs. 3 StGB ist ein späteres Gesetz anzuwenden, wenn es für den Betroffenen milder ist. Das KCanG kann deshalb bei Cannabis-Handel zu einer niedrigeren rechtlichen Bewertung und Strafe führen. Bei einer einheitlichen Tat mit Kokain prüft das Gericht jedoch, ob der Kokainvorwurf den maßgeblichen Strafrahmen bestimmt. Der BGH hob deshalb reine Cannabis-Einzelstrafen auf, ließ aber Strafen für Kokainhandel und kombinierte Kokain-Cannabis-Fälle bestehen. Ausschlaggebend waren unter anderem erhebliche Mengen, schnelle Umsätze und eine professionell organisierte Handelsstruktur.

Die Kombination mit Kokain schließt eine Prüfung nach § 2 Abs. 3 StGB daher nicht schon grundsätzlich aus. Lassen sich einzelne reine Cannabis-Vorfälle abgrenzen, sollten diese getrennt bewertet und in einem laufenden Verfahren über den Verteidiger eine Anpassung des Schuldspruchs nach § 2 Abs. 3 StGB und § 354a StPO angeregt werden.


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Wie kann ich eine Einziehungsanordnung angreifen, wenn konkrete Zahlungszuflüsse nicht nachgewiesen sind?

Sie können die Einziehungsanordnung mit dem zulässigen Rechtsmittel angreifen, indem Sie fehlende Nachweise für einzelne Zahlungszuflüsse konkret rügen. Bloße Wahrscheinlichkeitsschlüsse ersetzen keine ausreichenden Feststellungen dazu, welche Taterträge tatsächlich erlangt wurden.

Nach § 73 Abs. 1 und § 73c Satz 1 StGB darf das Gericht nur tatsächlich erlangte Taterträge oder deren Wert einziehen. Dafür muss es grundsätzlich feststellen, welcher Betrag aus welchem Geschäft zugeflossen ist. Geeignete Belege können Chatverläufe, Kontoauszüge, Übergabenachrichten oder übereinstimmende Aussagen sein. Die Annahme, spätere Wareneinkäufe seien ohne frühere Gewinne nicht finanzierbar gewesen, genügt als alleinige Begründung nicht. Vergleichen Sie deshalb jeden angesetzten Betrag mit den im Urteil genannten Beweismitteln und beantragen Sie die Aufhebung des nicht belegten Teils.

Besonders zu prüfen ist, ob ein Lieferant oder Dritter das Geld unmittelbar erhielt und deshalb nicht feststeht, dass Sie darüber verfügen konnten. Das passende Rechtsmittel und die Frist richten sich nach der gerichtlichen Entscheidung; lassen Sie die Rüge deshalb umgehend durch Ihre Verteidigung einlegen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 1 StR 54/24 – Urteil vom 09.01.2025




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