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Auf die Straße gelaufen – Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr – § 229 StGB

Was ist geschehen?

Unser Mandant war im Herbst letzten Jahres aus und hat währenddessen mit einem Freund auch reichlich Alkohol konsumiert. Als die beiden dann ziemlich betrunken auf dem Heimweg unterwegs waren, befuhr ein Unfallbeteiligter mit einem Kleinkraftrad die Straße. Unser Mandant sprang alkoholbedingt ziemlich unvermittelt auf die Straße, um den Kradfahrer „anzuhalten“ und es kam zwischen den beiden zu einem Zusammenstoß. Sowohl unser Mandant als auch der Kradfahrer wurden bei dem Zusammenstoß verletzt. Gegen unseren Mandanten wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 Strafgesetzbuch (StGB) ermittelt.

Möglicher Strafrahmen

§ 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) sieht einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Mehr zum Thema Körperverletzung unter:

» https://www.strafrechtsiegen.de/koerperverletzung-im-strafrecht/

Was konnten wir für unseren Mandanten erreichen?

Wir konnten für unseren Mandanten eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen gemäß § 153a StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) gegen eine Geldzahlung in Höhe von 300 EUR erreichen, da die Schwere der Schuld nicht entgegenstand. Für diese Form der Einstellung bedarf es eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten. Strukturell muss man sich das so vorstellen, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Auflagen und Weisungen gewissermaßen beseitigt wird. Nach der Befolgung (in der Regel handelt es sich um eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung) wird das Verfahren dann nach § 153a StPO endgültig eingestellt und es tritt diesbezüglich Strafklageverbrauch ein. Die weitere Besonderheit dieser Einstellungsart ist, dass keine Schuldfeststellung getroffen wird, so dass der Beschuldigte nach Einstellung des Verfahrens nicht vorbestraft ist.

 

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

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