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Strafverfahren -uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht einer Krankenkasse

AG Frankfurt, Az.: 912 Ds 111 Js 40730/14, Beschluss vom 08.10.2015

In der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung wird der Antrag der … Krankenkasse vom 06.08.2015 auf Übersendung der Strafakten zur Einsichtnahme zurückgewiesen.

Gründe

Strafverfahren -uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht einer Krankenkasse
Symbolfoto: nirat/Bigstock

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Akteneinsicht, der der Verteidiger unter Bezugnahme auf das Geheimhaltungsinteresse des Angeschuldigten ausdrücklich widersprochen hat, sind nicht erfüllt, weil für eine uneingeschränkte Akteneinsicht der Antrag stellenden Krankenkasse ohne das Einverständnis des Betroffenen, der ein Interesse an der Geheimhaltung von Daten aus seinem persönlichen Lebensbereich hat, keine Rechtsgrundlage besteht.

Maßgeblich für die Gewährung von Akteneinsicht in Strafverfahren sind die Vorschriften der Strafprozessordnung.

§ 474 Abs. 1 StPO lässt eine uneingeschränkte Akteneinsicht nur für Justizbehörden zu, zu denen die Antrag stellende Krankenkasse nicht zählt.

Nach § 474 Abs. 2 StPO sind an andere öffentliche Stellen Auskünfte aus Akten zulässig, soweit die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind. Auch diese Vorschrift ist nicht einschlägig, weil die Antrag stellende Krankenkasse nicht hoheitlich tätig ist.

Nach § 406e StPO kann für den Verletzten einer Straftat ein Rechtsanwalt Akteneinsicht erhalten, soweit dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt ist. Diese Vorschrift ist vorliegend ebenfalls nicht einschlägig, weil die Antrag stellende Krankenkasse durch die verfahrensgegenständliche Tat nicht unmittelbar verletzt ist.

Nach § 475 StPO kann für Privatpersonen oder sonstige Stellen, zu denen die Antrag stellende Krankenkasse grundsätzlich zu zählen ist, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, soweit dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt ist. Unabhängig davon, dass vorliegend kein Antrag eines Rechtsanwalts gestellt ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Unterscheidung zwischen Akteneinsicht und Auskunft, dass der Begriff der Auskunft nur die Mitteilung bestimmter Informationen bedeutet und keinen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht begründet.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

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