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Zwangsgeldfestsetzung bei Glücksspiel: Eilantrag gegen Vollziehung abgelehnt

Zwei Tage nach dem Glücksspielverbot gehen Bonus-Mails raus, erst am 16. September 2023 folgt die Rückzugsmeldung. Für die Behörde Grund genug, 50.000 Euro Zwangsgeld festzusetzen – die Anbieterin wollte die Vollziehung per Eilantrag stoppen.
Person am Schreibtisch blickt seitlich auf Monitor mit bunter Bonuswerbung für Online-Glücksspiel
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hält Zwangsgeld wegen unerlaubter Bonuswerbung für Online-Glücksspiel für sofort vollziehbar trotz Eilantrag der Anbieterin Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 M 62/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 21.10.2026 stellte das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (3 M 62/26) klar: Eine Behörde darf ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld, also Geld zur Durchsetzung eines Verbots, nur verlangen, wenn der Verstoß bei Bekanntgabe der Zahlungsforderung noch andauert. Bei unklarer Rechtslage gibt es Aufschub nur, wenn der Geldverlust einen später nicht ausgleichbaren Schaden verursacht.


  • Hinweise auf Fortsetzung: Bonus-E-Mails an zwei Tagen belegten weitere Werbung; das Unternehmen bestritt den Ablauf nicht konkret.
  • Fristversäumnis reicht nicht: Allein eine verpasste Frist erlaubt keine Geldforderung, wenn der Verstoß bereits beendet ist.
  • Angedrohte Summe: Die Behörde drohte 50.000 Euro an, um das Verbot unerlaubter Online-Glücksspielwerbung durchzusetzen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 21.10.2026
  • Aktenzeichen: 3 M 62/26
  • Verfahren: Eilverfahren mit Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Glücksspiel, behördliche Verbote und deren Durchsetzung
  • Streitwert: Wertstufe bis 13.000 €
  • Wichtig für: Anbieter von Online-Glücksspielen, Unternehmen mit behördlichen Verboten

Zwangsgeld von 50.000 Euro gegen Glücksspielanbieterin bleibt vollziehbar

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat am 21. Oktober 2026 (Az. 3 M 62/26) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 6. August 2026 geändert. Es lehnte den Eilantrag ab, der sich gegen eine Zwangsgeldfestsetzung über 50.000 Euro richtete. Das Zwangsgeld bleibt damit vollstreckbar. Die Entscheidung betrifft nur den vorläufigen Rechtsschutz.

Ausgangspunkt war ein Bescheid vom 20. Oktober 2022. Mit ihm untersagte die Behörde einer Glücksspielanbieterin, im Internet unerlaubtes Glücksspiel zu veranstalten, zu vermitteln, zu unterstützen oder zu bewerben – gleichgültig, ob selbst, durch Dritte oder durch verbundene Unternehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie in diesem Bescheid ein Zwangsgeld von 50.000 Euro an.

Am 5. September 2023 setzte die Behörde das Zwangsgeld fest. Der Festsetzungsbescheid ging den Prozessbevollmächtigten der Anbieterin am 8. September 2023 zu. Am 9. Oktober 2023 erhob die Anbieterin Klage gegen die Festsetzung (7 A 369/23 HAL) und beantragte zugleich im Eilverfahren, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben.

Das Verwaltungsgericht Halle gab dem Eilantrag am 6. August 2026 statt. Die Behörde legte Beschwerde ein, und das Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Anbieterin.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Unterlassungspflicht setzt voraus, dass der Pflichtenverstoß im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids noch andauert; das bloße Verstreichen einer behördlich gesetzten Frist genügt hierfür nicht.
  2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldfestsetzung rechtfertigen offene Erfolgsaussichten der Hauptsache in der Regel keine Aussetzung der Vollziehung, es sei denn, die Vollstreckung würde einen irreparablen Schaden verursachen.

Warum die Zwangsgeldfestsetzung trotz des Erfolgs in erster Instanz vollziehbar bleibt

Die Festsetzung bleibt vollziehbar, weil die zugrunde liegende Untersagungsverfügung nach einer parallelen Entscheidung des Senats sofort vollziehbar ist und eine Klage dagegen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht hatte seine Eilentscheidung allein auf die angenommene Rechtswidrigkeit dieser Grundverfügung gestützt. Diese Annahme verwarf das Oberverwaltungsgericht. Ein auf Unterlassung gerichteter sicherheitsbehördlicher Verwaltungsakt kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (§ 27a Abs. 4 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 71 VwVG LSA sowie §§ 53 Abs. 1, 56 und 59 SOG LSA). Bei Rechtsbehelfen gegen Zwangsgeldfestsetzungen rechtfertigen offene Erfolgsaussichten in der Regel keine Aussetzung der Vollziehung.

Die Begründung des Verwaltungsgerichts entfiel

Das Verwaltungsgericht hatte die Zwangsgeldfestsetzung für voraussichtlich rechtswidrig gehalten, weil die Untersagungsverfügung nach summarischer Prüfung rechtswidrig sei. Im Parallelverfahren zur Untersagungsverfügung (7 B 491/25 HAL) hatte es am 6. August 2026 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Am 14. Juni 2023 hatte es in diesem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen 7 B 133/23 HAL noch anders entschieden.

Der Senat änderte den Beschluss vom 6. August 2026 im Beschwerdeverfahren 3 M 61/26 und lehnte den Eilantrag gegen die Untersagungsverfügung ab. Damit entfiel die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts. Die Behörde hatte genau darauf ihre Beschwerde gestützt.

Sofortige Vollziehbarkeit schließt die aufschiebende Wirkung aus

Die Untersagungsverfügung war nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 sofort vollziehbar; der Eilrechtsschutz dagegen blieb erfolglos. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung entfiel zudem kraft Gesetzes nach § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 9 AG VwGO LSA und § 53 Abs. 4 SOG LSA.

In einer solchen Konstellation ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur stattzugeben, wenn die Rechtmäßigkeit des Bescheids ernstlichen Zweifeln begegnet oder die Vollziehung eine nicht gebotene Härte bedeutet. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei summarischer Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Der Senat verwies dazu auf seinen Beschluss vom 29. Juli 2025 (3 M 53/25).

Solche Zweifel sah er nicht. Auch die weiteren Voraussetzungen waren nach summarischer Prüfung erfüllt: Das Zwangsgeld von 50.000 Euro war mit der Untersagungsverfügung vom 20. Oktober 2022 angedroht worden. Diese war der Anbieterin per Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die Festsetzung vom 5. September 2023 wurde den Prozessbevollmächtigten am 8. September 2023 bekannt gegeben.

Kein irreparabler Schaden dargelegt

Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung oder dafür, dass die Festsetzung ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen gewesen wäre, waren weder vorgetragen noch ersichtlich. Das galt auch für die Höhe des Zwangsgeldes nach § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GlüStV 2021 und § 56 Abs. 1 SOG LSA. Bei fehlenden durchgreifenden Bedenken war für eine Interessenabwägung kein Raum.

Selbst bei offenen Erfolgsaussichten wäre sie nach Auffassung des Senats zulasten der Anbieterin ausgegangen. Eine Abwägung zugunsten des Vollstreckungsschuldners kommt nur in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrags einen irreparablen Schaden verursachen würde. Die Anbieterin hatte keinen irreparablen Schaden dargelegt und entsprechende Nachweise auch nicht vorgelegt.

Verstoß muss noch bei Bekanntgabe der Zwangsgeldfestsetzung vorliegen

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zwangsgeldfestsetzung. Zu diesem Zeitpunkt muss der Verstoß gegen die Unterlassungspflicht noch andauern. Dass der Betroffene eine zuvor gesetzte Frist verstreichen ließ, genügt allein nicht. Der Senat sah nach summarischer Prüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Anbieterin am 8. September 2023 noch gegen die Untersagung verstieß.

Bindung an den Bekanntgabezeitpunkt

Eine Zwangsgeldfestsetzung – auch zur Durchsetzung einer Unterlassungspflicht – ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses ein Verstoß gegen die im Grundbescheid auferlegte Pflicht noch vorliegt. Maßgeblich ist die Bekanntgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 41 VwVfG. Der Senat verwies dazu auf seinen Beschluss vom 29. Juli 2025 (3 M 52/25).

Der Festsetzungsbescheid vom 5. September 2023 ging den Prozessbevollmächtigten am 8. September 2023 zu. Dieser Tag bildete damit den Beurteilungszeitpunkt.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Hätte ein Anbieter den Zugang zu seinem Portal und alle Werbe-Mails nachweisbar schon vor der Bekanntgabe der Festsetzung vollständig unterbunden, könnte die Festsetzung rechtswidrig sein. Das wäre auch dann denkbar, wenn er zuvor eine behördliche Frist versäumt hatte. Das Gericht hatte einen solchen Fall nicht zu entscheiden.

E-Mail-Boni und späte Rückzugsmitteilung

Auf dieser Grundlage prüfte der Senat das Verhalten der Anbieterin im September 2023. Die Behörde hatte vorgetragen, die Anbieterin habe noch am 8. und 10. September 2023 E-Mails mit besonderen Bonusangeboten zur Teilnahme an Spielen auf der .com-Domain versandt. Erst am 16. September 2023 habe sie mitgeteilt, sich vom deutschsprachigen Markt zurückzuziehen.

Nach der Darstellung der Behörde hatte die Anbieterin am 15. September 2023 sogar noch die Möglichkeit einer Spielteilnahme aus Deutschland bestritten und Akteneinsicht erbeten. Der Senat nannte die E-Mails und die späte Mitteilung ausdrücklich als Umstände, die für einen fortdauernden Verstoß sprachen.

Unsubstantiiertes Bestreiten und eigene Angaben

Den konkreten Vortrag zum Ablauf und zu den E-Mails hatte die Anbieterin im erstinstanzlichen Eilverfahren nach der Würdigung des Senats nicht substantiiert bestritten. Hinzu kamen ihre eigenen Angaben: In der Klage hatte sie unter anderem geltend gemacht, die Behörde habe damals noch bestehende letzte Lücken genutzt, die wenige Tage später geschlossen worden seien.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2025 teilte sie ergänzend mit, sie habe die Lücke umgehend geschlossen, sobald sie ihr bekannt geworden sei. Zusammen mit dem zeitlichen Ablauf hielt der Senat einen fortdauernden Verstoß bei der Bekanntgabe für naheliegend. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Festsetzung sah er deshalb nicht.

Weshalb die verfahrensrechtlichen Einwände der Anbieterin erfolglos blieben

Die Rügen der Anbieterin griffen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung allein mit der angenommenen Rechtswidrigkeit der Grundverfügung begründet hatte und die Beschwerde der Behörde deshalb ausreichte. Der Senat prüfte die Rechtmäßigkeit der Festsetzung zudem umfassend anhand des gesamten bisherigen Vorbringens. Er war nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst auf die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände beschränkt. Nachdem ein die Beschwerde rechtfertigender Grund vorlag, prüfte er umfassend, ob vorläufiger Rechtsschutz nach den allgemeinen Maßstäben zu gewähren war. Dazu verwies er auf Kommentarliteratur (Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 43; Schoch/Schneider, VwGO, § 146 Rn. 15a).

Fehlende gesonderte Auseinandersetzung mit der Rechtsfolge

Die Anbieterin hatte gerügt, die Beschwerde setze sich nicht gesondert mit der Rechtsfolge auseinander, die das Verwaltungsgericht aus seiner Bewertung gezogen habe. Der Senat verwarf das. Das Verwaltungsgericht habe seine Einschätzung, die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 VwVG LSA sowie § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 56 SOG LSA lägen nicht vor, allein mit der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung begründet.

Eine selbstständig tragende Erwägung dazu, dass die Zwangsgeldfestsetzung unabhängig von der Einordnung der Untersagungsverfügung eine Sanktion sei, habe es nicht angestellt.

Zulässiger Verweis auf bisheriges Vorbringen

Die Anbieterin stellte außerdem infrage, ob die Behörde die Darlegungsanforderungen an die Beschwerdebegründung erfüllt habe. Auch das wies der Senat zurück. Die Behörde durfte sich auf ihre Ausführungen vom 10. Oktober 2025 in der Antragserwiderung beziehen. Denn nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hatte der Senat die Sache anhand des gesamten bisherigen Vorbringens zu prüfen, und die Darlegungslast beschränkte sich auf die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung.

Streit über den Verstoß ist kein Fall für das Hauptsacheverfahren

Die Anbieterin hielt entgegen, zwischen den Beteiligten sei streitig, ob am 8. September 2023 noch ein Verstoß vorlag; das müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der Senat hielt dem entgegen, dass sie den konkreten Vortrag der Behörde zum zeitlichen Ablauf und zu den E-Mails im Eilverfahren nicht substantiiert bestritten hatte. Ein fortdauernder Verstoß im maßgeblichen Zeitpunkt erschien deshalb naheliegend.

Zwangsgeld als Beugemittel, nicht als Sanktion

Ergänzend stellte der Senat klar, dass die Untersagungsverfügung hier keine Sanktion darstelle. Die glücksspielrechtliche Erlaubnis sei nicht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt worden. Das Zwangsmittel sei deshalb ein reines Beugemittel der Verwaltungsvollstreckung, das die Untersagung und die Einstellung illegalen Glücksspiels für die Zukunft durchsetzen soll. Der Senat verstand diese Einordnung nicht als selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, sondern nahm sie ergänzend vor.

Das weitere Vorbringen der Anbieterin hielt er für nicht mehr entscheidungserheblich. Das gilt auch für ihre Einwände gegen die Beitreibung des Zwangsgeldes, die nicht die Rechtmäßigkeit der Festsetzung betrafen. Der Beschluss gibt diese Einwände nicht näher wieder.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs. Für das selbstständige Vollstreckungsverfahren legte der Senat die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 50.000 Euro zugrunde. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren setzte er ein Viertel davon an und bestimmte die Wertstufe bis 13.000 Euro. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Unsere Einschätzung

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt zieht für Zwangsgelder wegen unerlaubten Online-Glücksspiels eine enge zeitliche Linie: Entscheidend ist allein, ob der Verstoß an dem Tag noch andauerte, an dem die Festsetzung zuging. Wer bis zu diesem Stichtag nicht lückenlos abgeschaltet hat, kann sich nicht darauf berufen, kurz darauf ausgestiegen zu sein. Der praktische Angelpunkt liegt damit im Nachweis des Abschaltzeitpunkts.

Aus unserer Sicht ist die Begründung konsequent, auch wenn sie für Anbieter hart ausfällt, weil offene Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Eilverfahren kaum helfen, solange kein unwiederbringlicher Schaden droht. Ob dasselbe gilt, wenn der Rückzug zwar vor dem Stichtag erfolgte, aber nur aus Behördenunterlagen erkennbar wäre, musste das Gericht nicht entscheiden.

Wenn ein Zwangsgeld trotz behauptetem Rückzug vollstreckbar bleibt

Entscheidend war der Tag, an dem der Festsetzungsbescheid den Bevollmächtigten zuging. Zu diesem Zeitpunkt musste der Verstoß gegen die Untersagung noch andauern – und genau das sah der Senat durch nicht bestrittene E-Mails mit Bonusangeboten als naheliegend an. Hätte die Anbieterin ihr Angebot nachweislich schon vor diesem Stichtag vollständig abgeschaltet und wäre das im Verfahren auch unwidersprochen geblieben, hätte die Festsetzung anders beurteilt werden können.

Mehreres aus diesem Fall kann bei einer ähnlichen Konstellation anders liegen. Der genaue Zeitpunkt der Abschaltung lässt sich unterschiedlich gut belegen, je nachdem, ob technische Protokolle oder nur eigene Angaben vorliegen. Ob der Vortrag der Behörde zum Ablauf im Eilverfahren substantiiert bestritten wird, kann das Ergebnis verschieben, ebenso wie die Frage, ob ein irreparabler Schaden konkret dargelegt und belegt wird – im entschiedenen Fall fehlte dazu jeder Vortrag. Auch die sofortige Vollziehbarkeit der zugrunde liegenden Untersagungsverfügung selbst kann in einem anderen Fall noch offen sein, statt wie hier bereits parallel entschieden.

In Schreiben zu einer eigenen Zwangsgeldfestsetzung kann sichtbar sein:

  • Datum der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids
  • Zeitpunkt der angedrohten Frist aus dem Ursprungsbescheid
  • Eigene Nachweise über eine Abschaltung oder Einstellung des Angebots
  • Rechtsbehelfsbelehrung und deren Datum

Der Hebel lag hier nicht in der Frage, ob sich die Anbieterin zurückgezogen hatte, sondern darin, dass sie den gegnerischen Ablauf im Eilverfahren nicht konkret genug bestritten hatte. Ob eigene Unterlagen im Einzelfall für ein substantiiertes Bestreiten ausreichen, lässt sich aus eigener Anschauung kaum zuverlässig beurteilen.

Gegen einen Festsetzungsbescheid läuft regelmäßig eine Klagefrist von einem Monat ab Zustellung – wer diese verstreichen lässt, verliert die Möglichkeit, die Festsetzung noch anzugreifen.

Falls ein eigener Bescheid vorliegt, können Sie ihn uns schildern und unverbindlich eine Ersteinschätzung anfragen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann eine vollständige Abschaltung vor Bekanntgabe die Festsetzung trotz versäumter behördlicher Frist verhindern?

Eine nachweisbar vollständige Abschaltung vor Bekanntgabe könnte die Zwangsgeldfestsetzung trotz versäumter Frist rechtswidrig machen; das Gericht hat diese Konstellation jedoch nicht entschieden. Maßgeblich wäre, ob der Verstoß am 8. September 2023 noch andauerte.

Für die Festsetzung genügt es nicht, dass eine behördlich gesetzte Frist zuvor abgelaufen ist; entscheidend ist der Zustand bei Bekanntgabe des Bescheids. Der Bescheid vom 5. September 2023 wurde den Bevollmächtigten am 8. September bekannt gegeben, sodass dieser Tag den Beurteilungszeitpunkt bildete. Eine Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer Unterlassungspflicht setzt deshalb voraus, dass der untersagte Verstoß am Bekanntgabetag noch vorliegt.

Im entschiedenen Verfahren hielt der Senat einen fortdauernden Verstoß für naheliegend, weil noch am 8. und 10. September Bonus-E-Mails versandt worden sein sollen. Die Anbieterin teilte ihren Rückzug erst am 16. September mit. Ob eine nachweisbar vollständige Abschaltung des Portalzugangs und aller Werbe-Mails vor dem 8. September die Festsetzung trotz Fristversäumnis rechtswidrig gemacht hätte, blieb ausdrücklich offen.


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Kann ich Einwände gegen die spätere Beitreibung bereits im Verfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung geltend machen?

Einwände, die ausschließlich die spätere Beitreibung betreffen und nicht die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung, sind im Eilverfahren gegen die Festsetzung nicht entscheidungserheblich. Dort wird geprüft, ob die Vollziehung des angegriffenen Bescheids auszusetzen ist; maßgeblich ist deshalb die Rechtmäßigkeit der Festsetzung.

Der Senat hielt weiteres Vorbringen der Anbieterin für nicht entscheidungserheblich, soweit es die Rechtmäßigkeit der Festsetzung nicht in Frage stellte. Das galt ausdrücklich auch für ihre Einwände gegen die Beitreibung des Zwangsgeldes, weil diese nicht die Festsetzung vom 5. September 2023 betrafen. Welche Einwände die Anbieterin im Einzelnen erhoben hatte, gibt der Beschluss nicht näher wieder. Über deren Berechtigung bei der Beitreibung entschied er daher nicht.


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Reicht die Höhe von 50.000 Euro allein aus, um die Vollziehung im Eilverfahren auszusetzen?

Die Höhe von 50.000 Euro allein reicht nicht aus, um die Vollziehung im Eilverfahren auszusetzen; erforderlich ist ein konkret dargelegter irreparabler Schaden. Im entschiedenen Fall sah das Gericht weder Fehler bei der Bemessung noch belegte Folgen eines unwiederbringlichen Geldverlusts.

Bei einer kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldfestsetzung führen selbst offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache regelmäßig nicht zur Aussetzung der Vollziehung. Eine abweichende Interessenabwägung kommt nach dem Beschluss in Betracht, wenn die Vollstreckung einen irreparablen Schaden verursachen würde. Die Anbieterin hatte einen solchen Schaden jedoch weder dargelegt noch durch Nachweise belegt. Der Senat fand außerdem keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder eine unangemessene Höhe nach § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GlüStV 2021 und § 56 Abs. 1 SOG LSA. Weil durchgreifende rechtliche Bedenken fehlten, war nach seiner Auffassung kein Raum für eine Interessenabwägung.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt · Az. 3 M 62/26 · Beschluss vom 21.10.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 7. Kammer – vom 6. August 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.

Gründe


I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 7. Kammer – vom 6. August 2026 hat Erfolg. Die vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 5. September 2023 erhobenen Klage vom 9. Oktober 2023 (7 A 369/23 HAL) angeordnet.

Mit der Beschwerde ist davon auszugehen, dass die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die der Zwangsgeldfestsetzung zu Grunde liegende Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2022 nach summarischer Prüfung rechtswidrig sei, entfallen ist. Diese Rechtsauffassung leitete das Verwaltungsgericht aus seinem Beschluss vom 6. August 2026 in dem parallel geführten Eilverfahren der Beteiligten mit dem Aktenzeichen 7 B 491/25 HAL ab. Darin hatte das Verwaltungsgericht in Abänderung seines Beschlusses vom 14. Juni 2023 (7 B 133/23 HAL) die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 20. Oktober 2022 (7 A 130/23 HAL) angeordnet. Zutreffend wendet die Beschwerde ein, dass, wenn der Senat – wie hier – in dem zum Verfahren 7 B 491/25 HAL geführten Beschwerdeverfahren 3 M 61/26 auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss vom 6. August 2026 ändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung ablehnt (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag), der sofortige Vollzug aus § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 greift, so dass die Untersagungsverfügung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.

Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, die Beschwerde setze sich nicht gesondert mit der Rechtsfolge, die das Verwaltungsgericht für die Zwangsgeldfestsetzung gezogen habe, auseinander, ist dies nicht verständlich. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Zwangsgeldfestsetzung nach summarischer Prüfung rechtswidrig sei, weil die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Untersagungsverfügung aus dem Bescheid vom 20. Oktober 2022 gemäß § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. § 71 Abs. 1 VwVG LSA, 54 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 56 SOG LSA im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt gewesen seien. Dies begründet es (allein) damit, dass die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Untersagungsverfügung ihrerseits rechtswidrig sei und verweist auf seine Ausführungen in dem die Untersagungsverfügung betreffenden Parallelverfahren (7 B 491/25 HAL) ergangenen Beschluss, die sie vollständig zitiert. An dieses Zitat schließt allein der Satz an, dass diese Ausführungen auch für das vorliegende Verfahren gelten. Damit hat das Verwaltungsgericht – anders als die Antragstellerin wohl meint – seine Entscheidung nicht selbstständig tragend darauf gestützt, dass es sich bei der Festsetzung des Zwangsgelds um eine an das Fehlen der Erlaubnis anknüpfende Sanktion handelt. Denn es weist nichts darauf hin, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein könnte, dass die hiesige Zwangsgeldfestsetzung unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Untersagungsverfügung als Sanktion eine Sanktion darstellen könnte. Diesen Schluss erlaubt weder der an die zitierten Ausführungen anschließende Satz noch hat das Verwaltungsgericht eine entsprechende Subsumtion im Parallelverfahren (7 B 491/25 HAL) angestellt. Der Senat weist gleichwohl darauf hin, dass dann, wenn – wie hier – die Untersagungsverfügung selbst keine Sanktion darstellt, weil die glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt wurde, das Zwangsmittel als ein reines Beugemittel der Verwaltungsvollstreckung zu begreifen ist. Es dient ausschließlich dazu, den Willen des Betroffenen zu beugen, um die – unionsrechtlichen Bedenken nicht begegnende – Untersagung und damit Einstellung illegalen Glücksspiels für die Zukunft durchzusetzen.

Liegt damit ein die Beschwerde rechtfertigender Grund vor, hat der Senat anhand des bisherigen – einschließlich des erstinstanzlichen – Vorbringens der Beteiligten umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 43). Dementsprechend genügt die Antragsgegnerin – anders als die Antragstellerin meint – den Anforderungen, wenn sie auf ihre Ausführungen in der Antragserwiderung vom 10. Oktober 2025 verweist. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darzulegenden Gründe beschränken sich auf die tragenden Erwägungen der Entscheidung. Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier – nicht mit allen Gesichtspunkten auseinandergesetzt, hat der Senat die Sache selbst zu prüfen und ist nicht auf das „Beschwerdevorbringen“ beschränkt (zum Ganzen: Rudisile, in: Schoch/Schneider, 49. EL April 2026, VwGO § 146 Rn. 15a, beck-online).

Bei der – wie hier – kraft Gesetzes nach § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. § 9 AG VwGO LSA und § 53 Abs. 4 SOG LSA entfallenden aufschiebenden Wirkung der Klage ist einem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu entsprechen, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder die Vollziehung eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte wie die Festsetzung von Zwangsgeldern ist in Fällen offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine Aussetzungsentscheidung mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes und der gesetzlichen Vorgabe in § 53 Abs. 4 Satz 1 SOG LSA grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Eine Interessenabwägung zugunsten des Vollstreckungsschuldners kommt nur dann in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrages bei dem Pflichtigen zu einem irreparablen Schaden führen würde. Ernstliche Zweifel bestehen hingegen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Juli 2025 – 3 M 53/25 – juris Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ausgehend vom Vorbringen der Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Zwangsgeldes sind § 27a Abs. 4 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 71 VwVG LSA, 53 Abs. 1, 56, 59 SOG LSA, § 9 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021. Danach kann der sicherheitsbehördliche oder polizeiliche Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Bescheid vom 20. Oktober 2022, mit dem der Antragstellerin untersagt wird, selbst, durch Dritte oder verbundene Unternehmen im Internet, unerlaubtem Glücksspiel zu veranstalten, zu vermitteln, zu unterstützen oder zu bewerben, ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 sofort vollziehbar. Der dagegen eingeleitete Eilrechtsschutz blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag – 3 M 61/26 -).

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes liegen nach summarischer Prüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragenen Erwägungen vor.

Das mit dem hier angefochtenen Bescheid festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 € drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin in Entsprechung der Regelung des § 59 SOG LSA mit per Postzustellungsurkunde zugestellter Untersagungsverfügung vom 20. Oktober 2022 an.

Es ist nach summarischer Prüfung auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung verstoßen hat. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist nach der Rechtsprechung des Senats – auch soweit es um die Durchsetzung von Unterlassungspflichten geht – nur zulässig, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsverfügung ein Verstoß gegen die in dem Grundbescheid auferlegten Pflichten (noch) vorliegt. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene der Untersagungsverfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist. Als Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ist auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Bescheid nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 VwVfG bekanntgegeben wurde (im Einzelnen: vgl. Beschluss vom 29. Juli 2025 – 3 M 52/25 – juris Rn. 4 ff. m.w.N.).

Ausweislich der beim Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung vom 5. September 2023 den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 8. September 2023 zugestellt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 10. Oktober 2025 vorgetragen, dass der frühere Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 15. September 2023 die Möglichkeit der Spielteilnahme auf der Internetseite www.XXXXcasino.com von Deutschland aus zwar bestritten und zwecks Aufklärung des Sachverhalts um Akteneinsicht gebeten habe. Die anschließend erhobene Klage vom 9. Oktober 2023 sei allerdings u.a. damit begründet worden, dass die Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt noch bestehende letzte Lücken genutzt habe, die wenige Tage später geschlossen worden seien. Mit Schriftsatz vom 13. August 2025 sei ergänzend mitgeteilt worden, dass die Antragstellerin „die Lücke – sobald ihr diese bekannt wurde – umgehend geschlossen“ habe. Dafür, dass im Zeitpunkt der Bekanntgabe unerlaubtes Glücksspiel angeboten worden sei, sprächen auch die am 8. und 10. September 2023 durch Antragstellerin versandten zwei E-Mails an ein mit der Legende verknüpfte E-Mail-Konto, in denen die Spielteilnahme auf der .com-D. mit besonderen Bonusangeboten beworben worden sei. Erst mit E-Mail vom 16. September 2023 und damit mehr als eine Woche nach Zustellung der Zwangsgeldfestsetzung sei die Information erfolgt, dass sich Antragstellerin vom deutschsprachigen Markt zurückziehe. Zu alledem verhält sich die Antragstellerin im erstinstanzlichen Eilverfahren nicht, sondern macht in der Beschwerdeerwiderung allgemein geltend, dass zwischen den Beteiligten streitig und im Hauptsacheverfahren zu klären sei, ob im Zeitpunkt der Bekanntgabe am 8. September 2023 ein Verstoß vorgelegen habe. Der Vortrag der Antragsgegnerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird nicht substantiiert bestritten. Dies zugrunde gelegt liegt es angesichts der Einlassungen der Antragstellerin sowie des zeitlichen Ablaufs einschließlich der fortgesetzten Bewerbung des unerlaubten Angebots nahe, dass Verstöße gegen die Untersagungsverfügung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe noch angedauert haben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen bei der Festsetzung des Zwangsgelds nicht ordnungsgemäß ausgeübt haben und die Zwangsgeldfestsetzung nicht geeignet, erforderlich und angemessen sein könnte, werden weder vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes nach § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GlüStV 2021 und § 56 Abs. 1 SOG LSA. Die Antragstellerin beschränkt sich erneut darauf, dass die Antragsgegnerin den Darlegungsanforderungen nicht genüge, worauf es – wie ausgeführt – nicht ankommt.

Bestehen danach keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist mangels offener Erfolgsaussichten für eine Interessenabwägung kein Raum. Aber selbst wenn – entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung – von offenen Erfolgsaussichten im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Unterlassungspflicht auszugehen wäre, fiele die Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus (vgl. obige Ausführungen zum Prüfungsmaßstab). Denn diese behauptet weder, dass der Verlust des festgesetzten Zwangsgeldes bei ihr zu einem irreparablen Schaden führen würde, noch legt sie etwaige Nachweise dafür vor.

Nach alledem kommt es auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin nicht mehr entscheidungserheblich an. Dies gilt auch hinsichtlich der von Antragstellerin gegen die Beitreibung des Zwangsgelds vorgetragenen Erwägungen, da sie die Festsetzung des Zwangsgeldes schon nicht betreffen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5. und 1.7.1 des Streitwertkatalogs. Nach der Empfehlung in Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der der Senat folgt, entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, hier also einem Betrag von 50.000,00 €. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt, nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ein Viertel des Streitwerts – mithin ein Betrag bis zur Wertstufe von 13.000,00 € festzusetzen.

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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