
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ws 452/26
Das Wichtigste im Überblick
Am 28.09.2026 stellte das OLG Frankfurt (3 Ws 452/26) klar: Der wegen Betrugs zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilte Mann muss den Rest verbüßen, weil seine Wohn- und Arbeitssituation ungeklärt blieb und er den Verbleib des Geldes aus den Taten nicht erklärte. Eine Entlassung nach zwei Dritteln setzt eine ausreichende Aussicht auf ein straffreies Leben voraus.
- Komplexe Betrugspläne: Er nutzte Firmen in mehreren Ländern und Auslandskonten, um Geldflüsse zu verschleiern.
- Gute Führung reichte nicht: Erste Haft, gutes Verhalten, Familie und Teilnahme an Programmen reichten dem Gericht nicht.
- Zusätzlicher Verdacht zählte nicht: Das Gericht stützte sich nicht auf einen weiteren Verdacht gegen ihn.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: OLG Frankfurt
- Datum: 28.09.2026
- Aktenzeichen: 3 Ws 452/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafvollstreckung
- Wichtig für: Inhaftierte mit langen Freiheitsstrafen, Angehörige von Inhaftierten
Keine Reststrafenaussetzung: OLG Frankfurt bestätigt Haftfortdauer
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 28.09.2026 (Az. 3 Ws 452/26) die sofortige Beschwerde verworfen, die ein wegen Betrugs verurteilter Mann eingelegt hatte. Die restliche Gesamtfreiheitsstrafe wird nicht zur Bewährung ausgesetzt, obwohl er zwei Drittel der Strafe verbüßt hat. Der Senat konnte angesichts der Tatbegehung und der ungeklärten Zukunftsperspektiven keine günstige Kriminalprognose stellen.
Dem Verfahren gingen zwei Urteile voraus. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Mann am 18.01.2022 wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu fünf Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich ordnete es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 569.921 € an, der Staat schöpft damit den Wert der Taterträge ab. Am 20.11.2024 sprach ihn das Landgericht Gießen des Betrugs in 458 Fällen schuldig. Es löste die frühere Gesamtstrafe auf und bezog die dort verhängten Einzelstrafen ein. Dabei verhängte es eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und ordnete unter Einbeziehung der früheren Einziehungsentscheidung die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.331.449,30 € an. Das Urteil ist seit dem 28.11.2024 rechtskräftig.
Zwei Drittel der Strafe hatte der Mann am 16.09.2025 verbüßt, als reguläres Strafende war der 17.03.2028 vermerkt. Seit dem 12.03.2026 wurde die Strafe in der JVA Stadt1 vollstreckt. Sein Verteidiger beantragte mit Schriftsatz vom 26.03.2026 die Aussetzung des Strafrests. Die JVA sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 08.05.2026 im Ergebnis dagegen aus. Mit Beschluss vom 23.06.2026 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg (11. Strafkammer) die Aussetzung ab. Eine frühere Ablehnung durch die Strafvollstreckungskammer Stadt2 vom 22.09.2025 hatte der Senat bereits mit Beschluss vom 28.11.2025 bestätigt.
Gegen die Marburger Entscheidung legte der Mann sofortige Beschwerde ein. Sie war nach § 454 Abs. 3 S. 1 und § 311 StPO zulässig. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragte am 31.08.2026, sie als unbegründet zu verwerfen. Das tat der Senat und legte dem Verurteilten nach § 473 Abs. 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels auf.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Vermutung, dass bereits der erstmalige Vollzug einer Freiheitsstrafe von künftigen Straftaten abhält, reicht bei Taten mit hoher krimineller Energie und erheblichem Schadensausmaß für sich genommen nicht aus; die Bejahung einer günstigen Kriminalprognose nach § 57 Abs. 1 StGB verlangt in solchen Konstellationen zusätzliche, eindeutig feststellbare positive Tatsachen.
- Das Verheimlichen von Taterträgen oder eine unzureichende Mitwirkung an der Aufklärung ihres Verbleibs schließt eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB regelmäßig aus, weil die fortdauernde Zugriffsmöglichkeit auf die Beute gegen eine nachhaltige Verhaltensänderung spricht und das Risiko erneuter Straftaten begründet.
- Bei wirtschaftlich motivierten Delikten setzt eine nach § 57 Abs. 1 StGB verantwortbare Strafaussetzung grundsätzlich den Nachweis einer stabilen Wohnsituation sowie einer tragfähigen Erwerbs- und Existenzgrundlage voraus, um künftigen Rückfallanreizen wirksam zu begegnen.
Warum der Millionenbetrug strengere Prognosemaßstäbe erfordert
Nach § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht den Rest einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn der Verurteilte einwilligt, zwei Drittel der Strafe verbüßt sind und die Aussetzung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Zu würdigen sind Persönlichkeit, Vorleben, Tatumstände, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten im Vollzug, die Lebensverhältnisse und die zu erwartenden Wirkungen der Aussetzung. Wie wahrscheinlich künftige Straffreiheit sein muss, hängt nach Auffassung des Senats vom Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und von der Persönlichkeit des Verurteilten ab.
Hohe Schäden und Verschleierung verlangen mehr als Standardprognosen
Der Senat hielt wegen der hohen kriminellen Energie bei den Betrugstaten erhöhte Anforderungen an die Prognose für erforderlich. Der Mann habe die Taten komplex ausgeführt: In verschiedenen Ländern kaufte er Gesellschaften oder Gesellschaftshüllen, firmierte sie um und nutzte ausländische Konten, um die Geldflüsse zu verschleiern und staatlichen Zugriff zu verhindern.
Dadurch verursachte er nach den Feststellungen einen Schaden von 3.515.582,02 € im Anlagebetrug und von 176.789,57 € im Inkassobetrug mit, jeweils mit einer Vielzahl Geschädigter. Diese Anforderungen gelten nach Auffassung des Senats auch für einen Erstverbüßer.
Erstverbüßung allein begründet keine günstige Prognose
Der Verurteilte war zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Für Erstverbüßer spricht die Vermutung, dass schon die erstmalige Einwirkung des Vollzugs sie von weiteren Taten abhält. Der Senat betonte unter Verweis auf OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2024, 6505 Rn. 7, dass diese Vermutung durch weitere Tatsachen gestützt werden muss. Erforderlich seien eindeutig feststellbare positive Umstände, die eine wirkliche Chance begründen, dass der Verurteilte nach der Freilassung nicht erneut straffällig wird.
Solche zusätzlichen Tatsachen fand der Senat nicht. Verbleibende Zweifel an einer günstigen Prognose gingen zulasten des Verurteilten.
Seit der Vorentscheidung hat sich nichts Entscheidendes geändert
Seit der früheren Ablehnung vom 28.11.2025 hatte sich nach Überzeugung des Senats keine entscheidende Veränderung ergeben. Eine erneute Aussetzung kam deshalb nicht in Betracht.
Warum die verschwiegene Tatbeute die Aussetzung verhinderte
Der Senat ging davon aus, dass ein erheblicher Teil der erlangten Gelder weiterhin im Zugriff des Verurteilten ist und er dies bewusst verheimlicht. Das begründete die Sorge, er könne nach der Haft erneut Straftaten begehen. Die unzureichende Mitwirkung lasse auf die fortbestehende Möglichkeit schließen, die Früchte der Taten nach der Haft zu nutzen. Nach Ansicht des Senats belegt das das Fehlen einer stabilen, nachhaltigen Verhaltensänderung.
Rechtlich stützte sich der Senat auf zwei Linien. Gesichtspunkte im Sinne des § 57 Abs. 6 StGB können bereits bei der Prüfung nach § 57 Abs. 1 StGB Bedeutung erlangen (OLG Bremen, BeckRS 2025, 28930 Rn. 31 m.w.N.). Die Prüfung, ob wegen des Verheimlichens der Tatbeute eine positive Prognose zu versagen ist, wird durch § 57 Abs. 6 StGB nicht überflüssig. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Gefahr neuer Delikte bei verheimlichter Beute schon im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB zu prüfen ist, ohne zusätzlich auf die Ermessensregelung des Absatzes 6 zurückzugreifen (BT-Drs. 10/2720, S. 11 f.).
Wer die Aussetzung beantragt, muss nach Kräften an der Aufklärung des Beuteverbleibs mitwirken. Unzureichende oder falsche Angaben liegen schon vor, wenn Wissen über Tatsachen nicht offengelegt wird, die einen Zugriff auf die Beute ermöglichen oder erleichtern könnten. Das kann durch Schweigen, vorgetäuschtes Nichtwissen, lückenhafte Angaben oder erlogene Hinweise geschehen (OLG Bremen, BeckRS 2025, 28930 Rn. 34). Dem Kennen einer Tatsache steht das Kennenmüssen gleich, dem Täter sind zumutbare Nachforschungen während der Haft abzuverlangen (OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2010, 220).
Eigene Abhebungen widerlegen die angebliche Zugriffslosigkeit
Die Verteidigung hatte mit Schriftsatz vom 26.03.2026 erklärt, mangels Zugriffsmöglichkeit auf das von der Tätergruppe auf Auslandskonten transferierte Geld bestehe keine Mitwirkungspflicht. Der Senat sah darin einen Widerspruch zu den Feststellungen der Strafurteile. Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main flossen insgesamt 620.050 € auf Konten des Mannes in der Türkei. Er hob das Geld vollständig ab, teils bar in Euro, teils nach Umbuchung auf ein Devisenkonto.
Dem Gießener Urteil zufolge wurden weitere 1.720.250 € und 33.610 € auf türkische Konten des Verurteilten überwiesen. Zudem hob er 568,39 € sowie 7.100 € bar ab. Seine Behauptung, andere Personen hätten das Geld, nannte der Senat nicht substantiiert.
Wohin die abgehobenen Gelder flossen, kann nur er selbst sagen
Die Verteidigung beanstandete, es sei unklar, welche Fragen unbeantwortet geblieben seien, welche Angaben der Mann trotz Kenntnis verweigere und ob diese Angaben überhaupt zur Aufklärung taugten. Der Senat verwies auf seinen früheren Beschluss. Dort hatte er ausgeführt, der Verurteilte solle erklären, wohin die Gelder nach der Abhebung flossen, wie viel er behielt und wofür er es verwendete. Er solle zudem darlegen, wem er den Rest in welcher Höhe übergab oder auf welche Konten er das Geld weiterleitete. Da er die Gelder selbst von den türkischen Konten abgehoben hatte, könne nur er über ihren weiteren Verbleib Auskunft geben.
Der Verzicht auf eingefrorene Gelder ersetzt keine Aufklärung
Auf einem polnischen Girokonto des Verurteilten lagen 28.665,85 € aus den Taten, die das Landgericht Gießen festgestellt hatte. Er hatte das Konto für die im Jahr 2020 im Vereinigten Königreich in seinem Namen gegründete Gesellschaft C LIMITED eingerichtet. Auch dazu leistete er keine Aufklärungshilfe. Die polnischen Behörden zeigten die Gelder der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Rechtshilfeweg an. Durch Ermittlungen in Polen wurden sie vor einer weiteren Übertragung eingefroren.
Dass der Mann auf dieses Geld verzichtete, hatte angesichts der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.331.449,30 € lediglich deklaratorische Bedeutung. Positiv zu bewertende Angaben, die weitere Nachforschungen ermöglicht hätten, lagen nicht vor.
Die Sorge vor Repressalien blieb unbelegt
Zur fehlenden Aufklärung erklärte der Verurteilte, Dritten könnten Repressalien drohen. Der Senat sah dafür keine Anhaltspunkte. Entsprechende Umstände waren auch nicht glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan worden. Er nahm deshalb an, der Mann fördere die Aufklärung nur unzureichend, weil zumindest ein Teil der Taterträge noch vorhanden sei und er darauf zugreifen könne.
In einer ähnlichen Lage könnte ein Verurteilter vortragen, Mittäter hätten die Beute beiseitegeschafft. Stellen die Strafurteile jedoch fest, dass er selbst erhebliche Beträge von Auslandskonten abgehoben hat, dürfte das bloße Bestreiten des Zugriffs kaum genügen. Er müsste nachvollziehbar darlegen, wohin diese Gelder gelangten. Andernfalls kann die Beuteverheimlichung die Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB belasten.
Wechselnde Wohnorte und eine unbelegte Arbeitszusage
Der Senat sah weder die Wohn- noch die berufliche Situation des Verurteilten als stabil und ausreichend geklärt an. Die Verteidigung hielt die Annahme einer ungeklärten Wohnsituation für unzutreffend. Der Mann hatte verschiedene mögliche Wohnorte genannt, zuletzt kam eine vorübergehende Unterkunft in der Moschee1 in Stadt6 zur Sprache. Der Verteidiger erklärte, dort würden Zimmer für Besucher, etwa aus der Türkei, vorgehalten, und der Verurteilte könne vorübergehend unterkommen.
Häufig wechselnde Angaben verhindern ein tragfähiges Wohnkonzept
Der Senat hielt dagegen, dass die Angaben zu den Wohnorten mehrfach gewechselt hatten. Am 23.06.2025 nannte der Mann Stadt3 oder Stadt4. Am 28.07.2025 sprach er von Stadt3 oder Stadt5 und von einer voraussichtlichen Arbeit bei einer Spedition in Stadt5, am 22.09.2025 von Stadt4. In der Beschwerdebegründung vom 01.10.2025 war ein Wohnen beim Sohn oder bei der Tochter angegeben.
Gegenüber dem Sozialdienst stellte der Verurteilte zunächst ein bis zwei Nächte in einem Pensionszimmer und danach ein möbliertes Zimmer über Kontakte in Aussicht. Diese Kontakte könne er erst nach der Haftentlassung aufnehmen. Später nannte er die Moschee1. Dafür legte er keinerlei Nachweis vor, insbesondere keinen eines Kontakts oder einer grundsätzlichen Zusage.
Die JVA habe zu Recht weder ein Pensionszimmer noch eine lediglich vorübergehende Unterkunft in der Moschee als angemessenes, stabilisierendes Entlassungssetting bewertet. Wegen der erheblichen Fluktuation sah der Senat keine stabile Perspektive.
Die behauptete Beschäftigungszusage widerspricht sich selbst
Zur beruflichen Perspektive trug der Verurteilte vor, ein Herr A habe ihm eine Beschäftigung bei der Firma B zugesagt. In der persönlichen Anhörung erklärte er zugleich, er müsse dort nach der Entlassung erst persönlich vorsprechen und könne deshalb keinen Arbeitsvertrag vorlegen. Nach Ansicht des Senats widerspricht das der behaupteten Zusage. Eine verbindliche Zusage scheine nicht zu bestehen.
Hinzu kam, dass der Mann weder einen Kontakt zur Firma noch deren grundsätzliche Beschäftigungsbereitschaft belegt hatte. Die Arbeitssituation sei daher ungeklärt und keine gesicherte Existenzgrundlage vorhanden.
Bei Bereicherungstaten ist wirtschaftliche Absicherung Teil der Prognose
Eine gesicherte Existenzgrundlage hielt der Senat angesichts der wirtschaftlichen Motivation bei den Taten für prognostisch erforderlich. Er verwies dazu auf seinen Beschluss vom 27.08.2013 (3 Ws 646-647/13) und auf OLG Zweibrücken, BeckRS 2022, 4043 Rn. 10. Weil weder Wohnung noch Arbeit belegt waren, fehlte nach seiner Würdigung ein Umfeld, das nach der Entlassung vor einem Rückfall schützen könnte.
Beanstandungsfreie Haft und Behandlungsbereitschaft genügen nicht
Der Senat erkannte die Umstände an, die für den Verurteilten sprachen: Er befindet sich erstmals in Haft, verhält sich durchgängig beanstandungsfrei, hat Kontakt zu seiner Familie und ist behandlungsbereit. Die Verteidigung verwies zudem auf die erfolgreiche Teilnahme am WERT-Training und die aktuelle Teilnahme am ASKOT-Programm. Zusammen mit den übrigen Umständen reichte das nach Überzeugung des Senats nicht für eine günstige Prognose. Die bei den Taten zutage getretene hohe kriminelle Energie wog schwerer, und es fehlten zusätzliche positive Tatsachen.
In der Gesamtschau stellte der Senat eine negative Kriminalprognose. Er sah in den ungeklärten Lebensverhältnissen und in der verheimlichten Beute keine Grundlage, die Entlassung zu verantworten. Eine vorzeitige bedingte Entlassung sei derzeit nicht verantwortbar.
Auf das gegen den Verurteilten anhängige Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main kam es nicht mehr entscheidend an. Der Mann soll bei einer Zeugenvernehmung am 17.01.2025 den gesondert verfolgten E zu Unrecht der Mittäterschaft am Kapitalanlagebetrug verdächtigt haben. Der Senat stützte die Ablehnung ausdrücklich auch ohne Berücksichtigung dieses Verfahrens.
Der Mann bleibt damit in Haft, als reguläres Strafende ist der 17.03.2028 vermerkt. Die Kosten der Beschwerde trägt er selbst. Die Entscheidung betrifft nur dieses Verfahren. In ähnlich gelagerten Fällen, etwa bei hoher krimineller Energie, verschwiegener Beute und ungeklärter Wohn- und Arbeitsperspektive, kann sie als Argumentationshilfe dienen.
Unsere Einschätzung
Für Anträge auf vorzeitige Entlassung nach zwei Dritteln der Haft setzt diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt den Maßstab hoch. Bei Millionenschäden mit Verschleierung über Auslandskonten genügt beanstandungsfreies Verhalten in Haft allein nicht. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob lückenlos erklärt wird, wohin selbst abgehobene Gelder flossen, weil Schweigen als fortbestehender Zugriff auf die Beute gilt.
Die Begründung ist konsequent, auch wenn sie für erstmalige Haft hart wirkt, weil sie zusätzlich positive Tatsachen verlangt. Ob dasselbe gilt, wenn die Beute nachweislich verbraucht oder vollständig zurückgeführt ist, musste das Gericht nicht entscheiden. Aus unserer Sicht zeigt der Fall, dass wechselnde Angaben zu Wohnung und Arbeit die Rückfallvorhersage erschüttern, weil bei Bereicherungstaten eine Lebensgrundlage als Schutz verstanden wird.
Abgelehnte Reststrafenaussetzung trotz beanstandungsfreier Haft
Die wiederholt wechselnden Angaben zu Wohnort und Arbeitsstelle ließen sich nicht durch eine belastbare Zusage absichern, und der Senat wertete das Schweigen zum Verbleib der selbst abgehobenen Gelder als fortbestehenden Zugriff auf die Beute. Hätte der Verurteilte stattdessen lückenlos erklärt, wohin diese Beträge geflossen sind, und eine nachprüfbare Unterkunft oder Arbeitsstelle vorweisen können, wäre die Prognose nach der Begründung des Senats möglicherweise anders ausgefallen.
Nicht jeder Antrag auf Reststrafenaussetzung betrifft einen derart hohen Schaden oder eine so verschleierte Geldbewegung über Auslandskonten. Falls die Tat weniger komplex organisiert war oder der Schaden deutlich geringer ausfiel, könnte der Senat geringere Anforderungen an zusätzliche positive Tatsachen stellen. Ebenso könnte es eine Rolle spielen, ob überhaupt noch ungeklärte Vermögenswerte im Raum stehen oder ob eine Einziehung bereits vollständig vollstreckt ist, weil dann die Sorge um einen fortbestehenden Zugriff auf Beute entfallen könnte.
Auch bei Wohnung und Arbeit kann die Ausgangslage unterschiedlich liegen. Wer eine Unterkunft oder eine Arbeitsstelle mit schriftlicher Zusage und Ansprechpartner belegen kann, steht anders da als jemand, der nur mündliche Absichtserklärungen vorträgt. Umgekehrt kann selbst eine nachweisbar stabile Perspektive nicht automatisch zur Aussetzung führen, wenn der Senat die Mitwirkung bei der Aufklärung der Tatbeute weiterhin als unzureichend ansieht.
In den eigenen Schreiben und Stellungnahmen zum Verfahren kann sichtbar sein:
- Stellungnahme der JVA zur Entlassung, befürwortend oder ablehnend
- Offene Restbeträge aus einer Einziehungsentscheidung
- Eigene frühere Angaben zu Wohnort und Arbeitsstelle in Schriftsätzen
- Zeitraum seit der letzten Entscheidung der Vollstreckungskammer
Der Hebel liegt in solchen Verfahren oft weniger in der Vollzugsführung selbst als im Zusammenspiel von Wohn-, Arbeits- und Mitwirkungsnachweisen, wie es der Senat bei den wechselnden Ortsangaben und dem Schweigen zum Geldverbleib gewichtet hat. Wie die eigenen Unterlagen in diesem Zusammenspiel zu bewerten sind, lässt sich ohne Einzelprüfung nicht zuverlässig einschätzen.
Gegen einen ablehnenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer läuft die Frist für die sofortige Beschwerde nur eine Woche ab Zustellung. Sprechen Sie uns in diesem Zeitraum an, damit die Frist nicht ungenutzt verstreicht.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Reicht der Verzicht auf eingefrorenes Tatgeld als Mitwirkung bei der Aufklärung?
Der Verzicht auf das in Polen eingefrorene Geld genügte nicht als Mitwirkung, weil er keine Hinweise zum Verbleib der übrigen Tatbeute lieferte. Das OLG Frankfurt bewertete den Verzicht angesichts der Einziehung von 2.331.449,30 Euro lediglich als deklaratorisch.
Für eine Aussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB muss der Verurteilte nach Kräften dazu beitragen, den Verbleib der Taterträge aufzuklären. Dazu gehört, nachvollziehbar zu erklären, wohin selbst abgehobene Gelder flossen, wem sie übergeben oder auf welche Konten sie weitergeleitet wurden. Im entschiedenen Fall hatte der Verurteilte 28.665,85 Euro auf einem polnischen Konto aufgegeben, aber keine Angaben zu den übrigen abgehobenen Millionenbeträgen gemacht. Ohne Hinweise, die weitere Nachforschungen ermöglichen, begründet ein solcher Verzicht keine positive Tatsache für eine günstige Prognose.
Kann das Gericht erneut ablehnen, wenn sich seit der vorherigen Entscheidung nichts Wesentliches geändert hat?
Das Gericht konnte die Reststrafenaussetzung erneut ablehnen, weil sich seit dem Senatsbeschluss vom 28.11.2025 bei Beuteaufklärung und Lebensverhältnissen nichts Entscheidendes geändert hatte. Nach § 57 Abs. 1 StGB muss die Aussetzung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden können.
Der Senat berücksichtigte zwar das beanstandungsfreie Verhalten des Verurteilten im Vollzug sowie seine Teilnahme am WERT-Training und am ASKOT-Programm. Diese positiven Umstände genügten jedoch nicht, weil weiterhin erhebliche Fragen zum Verbleib der Tatbeute offenblieben und der Verurteilte hierzu nicht ausreichend mitwirkte. Ebenso fehlten weiterhin Nachweise für eine stabile Wohnung und eine gesicherte berufliche Perspektive nach der Haftentlassung. Bei den wirtschaftlich motivierten Betrugstaten hielt das Gericht eine tragfähige Existenzgrundlage für wichtig, um Rückfallanreizen entgegenzuwirken. Da zusätzliche, eindeutig feststellbare positive Tatsachen fehlten, gingen verbleibende Zweifel an einer günstigen Kriminalprognose zulasten des Verurteilten; die Beschwerde blieb erfolglos.
War das gegen den Verurteilten laufende Ermittlungsverfahren für die Ablehnung entscheidend?
Das anhängige Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung war für die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung nicht entscheidend. Der Senat erklärte ausdrücklich, dass er die Ablehnung auch ohne Berücksichtigung dieses Verfahrens aufrechterhielt.
Tragend waren vielmehr die hohe kriminelle Energie bei Betrugstaten mit Schäden von 3.515.582,02 Euro und 176.789,57 Euro sowie die verheimlichte Tatbeute. Der Senat nahm an, dass der Verurteilte weiterhin auf erhebliche Taterträge zugreifen könnte, weil er deren Verbleib nicht aufgeklärt hatte. Auch seine Wohn- und Arbeitsperspektive waren nicht ausreichend geklärt, sodass eine stabile Existenzgrundlage fehlte. Die Entscheidung zeigt daher nur, dass dieses konkrete Ermittlungsverfahren die Ablehnung nicht getragen hat; andere Fälle sind gesondert zu beurteilen.
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Das vorliegende Urteil
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Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg – 11. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer – vom 23.06.2026 wird als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.01.2022 (Az. …) wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner wurde gegen ihn die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 569.921 € angeordnet.
Mit Urteil des Landgerichts Gießen vom 20.11.2024 (Az. …) wurde der Verurteilte des Betruges in 458 Fällen schuldig gesprochen. Er wurde, unter Auflösung der durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.01.2022 verhängten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Einbeziehung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.01.2022 die Einziehung von Wertersatz i.H.v. 2.331.449,30 € angeordnet. Das Urteil ist seit dem 28.11.2024 rechtskräftig.
Von der genannten Strafe hat der Verurteilte 2/3 bis zum 16.09.2025 verbüßt. Das Strafende ist auf den 17.03.2028 notiert. Seit dem 12.03.2026 wird die Strafe in der JVA Stadt1 vollstreckt.
Die Strafvollstreckungskammer Stadt2 hatte eine Reststrafenaussetzung bereits mit Beschluss vom 22.09.2025 abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen diese Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 28.11.2025 als unbegründet verworfen (…).
Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.03.2026 einen Antrag auf Reststrafenaussetzung gestellt.
Die JVA Stadt1 hat unter dem 08.05.2026 Stellung genommen und sich im Ergebnis gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesprochen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.06.2026 hat die Strafvollstreckungskammer beschlossen, dass die weitere Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 20.11.2024 nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde.
Mit Stellungnahme vom 31.08.2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 454 Abs. 3 S. 1, § 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn der Verurteilte einwilligt, zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sind und dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann, sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 S. 2 StGB).
In welchem Maße es im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB wahrscheinlich sein muss, dass ein Täter nicht wieder straffällig wird, hängt somit aufgrund der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab.
Daran gemessen sind vorliegend erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer günstigen Prognose zu stellen. Zwar ist der Verurteilte mit den vorliegenden Taten erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Allerdings offenbarte er bei den hier zugrundeliegenden Betrugstaten angesichts der Komplexität der Ausführung der Taten ein erhebliches Maß an krimineller Energie. Zum Zweck der Begehung der Taten hat der Beschwerdeführer in verschiedenen Ländern Gesellschaften bzw. Gesellschaftshüllen gekauft, diese umfirmiert und sich zur Verschleierung der Geldflüsse diverser ausländischer Konten bedient, um einen staatlichen Zugriff darauf zu verhindern, wodurch er einen Betrugsschaden von 3.515.582,02 € im Rahmen des Anlagebetruges und von 176.789,57 € im Rahmen eines Inkassobetruges mit einer Vielzahl an Geschädigten (mit-)verursachte.
Diese aufgrund der in den Straftaten zutage getretenen hohen kriminellen Energie erhöhten Anforderungen an das Vorliegen einer positiven Prognose gelten auch für einen Erstverbüßer. Die für einen Erstverbüßer sprechende Vermutung, er werde durch die erstmalige Einwirkung des Vollzugs von der Begehung weiterer Taten abgehalten, muss durch weitere Tatsachen gestützt werden (OLG Frankfurt am MainBeckRS 2024, 6505 Rn. 7). Erforderlich ist demnach, dass – eindeutig festzustellende – positive Umstände die Erwartung im Sinne einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig werde.
Solche Tatsachen sind vorliegend nicht in ausreichendem Maß vorhanden, zumal Zweifel an der günstigen Legalprognose zu Lasten des Verurteilten gehen. Seit der eine Reststrafenaussetzung erstmals ablehnenden Entscheidung des Senats vom 28.11.2025 hat sich keine entscheidende Veränderung ergeben. Weiterhin vermag der Senat eine ausreichend positive Legalprognose nicht zu stellen.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beschwerdeführer sich zum ersten Mal in Haft befindet, durchgängig ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten zeigt, Kontakt zu seiner Familie hat und behandlungsbereit ist, wie sich in der erfolgreichen Teilnahme am WERT-Training und aktuell durch die Teilnahme an dem ASKOT-Programm zeigt.
Entgegen der Ansicht der Verteidigung finden sich jedoch bereits in der Akte widersprüchliche Angaben zur zukünftigen Lebensplanung des Beschwerdeführers. Die geplanten Aufenthalts- bzw. Wohnorte nach Haftentlassung wechseln mehrfach. Nachdem der Beschwerdeführer am 23.06.2025 zunächst angab, er wolle in Stadt3 oder Stadt4 wohnen, bezog er sich bei nächster Gelegenheit am 28.07.2025 auf die Wohnorte Stadt3 oder Stadt5 und eine voraussichtliche Arbeitsstelle bei einer Spedition in Stadt5. In seiner Anhörung am 22.09.2025 gab er wiederum an, in Stadt4 wohnen zu wollen, während in der Beschwerdebegründung vom 01.10.2025 aufgeführt wird, der Beschwerdeführer wolle bei seinem Sohn oder seiner Tochter wohnen. Angesprochen auf die Wohnsituation hat er gegenüber dem Sozialdienst der JVA Stadt1 angegeben, dass er ein bis zwei Nächte in einem Pensionszimmer übernachten wolle und dann über Kontakte ein möbliertes Zimmer zur Verfügung gestellt bekommen werde. Diese Kontakte könne er jedoch erst nach der Haft kontaktieren. Nachdem dem Beschwerdeführer durch die Anstalt signalisiert wurde, dass dies nicht als ausreichend geklärte Wohnmöglichkeit für die Entlassungssituation angesehen werde, gab er an, bei der Moschee1 in Stadt6 unterkommen zu können. In der persönlichen Anhörung am 23.06.2026 gab er hierzu an, die Moschee habe Zimmer, die sie kurzfristig vermiete. Der Verteidiger erklärte hierzu, die Zimmer in der Moschee würden für Besucher, etwa aus der Türkei, vorgehalten. Der Beschwerdeführer könnte dort vorübergehend unterkommen.
Somit herrscht bezüglich der Angaben zum Wohnort bereits eine derart erhebliche Fluktuation, dass nicht von einer stabilen Perspektive ausgegangen werden kann.
Zu der zuletzt genannten Wohnmöglichkeit in der Moschee hat der Beschwerdeführer auch keinerlei Nachweise beigebracht. Erforderlich wäre in diesem Zusammenhang zumindest ein Nachweis, dass er mit der (…)moschee überhaupt in Kontakt getreten ist und von dort aus zumindest generell eine Wohnmöglichkeit signalisiert wurde. Zudem konstatiert die Justizvollzugsanstalt zu Recht, dass eine Entlassung in ein Pensionszimmer oder in eine lediglich vorübergehende Wohnung in der Moschee nicht als adäquates und stabilisierendes Entlassungssetting beurteilt werden kann.
Ebenso verhält es sich hinsichtlich der beruflichen Perspektive. Es wird zwar ein stetiger Wunsch nach der Tätigkeit als LKW-Fahrer bekundet. Allerdings hat der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls keinerlei konkreten Bemühungen nachgewiesen. Zwar trägt der Beschwerdeführer vor, ihm sei von einem Herrn A eine Beschäftigung bei der Firma „B“ zugesagt worden. Dies widerspricht jedoch seinen eigenen Angaben in der mündlichen Anhörung, er müsse dort nach der Entlassung persönlich vorsprechen und könne deshalb keinen Arbeitsvertrag vorlegen. Eine verbindliche Zusage scheint somit tatsächlich gerade nicht zu existieren. Da der Beschwerdeführer auch keinerlei Nachweis erbringt, dass er zu der Firma „B“ überhaupt Kontakt aufgenommen hat und von dort aus zumindest generell die Bereitschaft besteht, ihn nach seiner Entlassung zu beschäftigen, muss davon ausgegangen werden, dass auch die Arbeitssituation nach der Entlassung völlig ungeklärt und eine gesicherte Existenzgrundlage nicht vorhanden ist. Dies wäre jedoch gerade aufgrund der wirtschaftlichen Motivation bei Begehung der Taten prognostisch erforderlich (Senat, Beschluss vom 27.08.2013 – 3 Ws 646-647/13; OLG Zweibrücken BeckRS 2022, 4043 Rn. 10).
Darüber hinaus hat der Verurteilte zudem bislang unzureichende Angaben zum Verbleib der Tatbeute gemacht und auch insoweit Anlass zur Besorgnis gegeben, er werde auch in Zukunft Straftaten begehen.
Bereits im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB können die Gesichtspunkte, die die Strafvollstreckungskammer im Rahmen des § 57 Abs. 6 StGB aufgegriffen hat, Bedeutung erlangen (OLG Bremen BeckRS 2025, 28930 Rn. 31 m.w.N.). Durch die Regelung des § 57 Abs. 6 StGB wird die Prüfung, ob aufgrund des Verheimlichens der Tatbeute bereits eine positive Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB zu versagen ist, nicht überflüssig. Bereits der Gesetzgeber ging davon aus, dass die im Falle des Verheimlichens der Tatbeute bestehende Gefahr neuer Delikte bereits im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB vorweg zu prüfen ist, ohne dass zusätzlich auf die Ermessensregelung des § 57 Abs. 6 StGB zurückzugreifen wäre (vgl. BT-Drs. 10/2720, S. 11 f.).
Ein solcher Fall des Fehlens einer günstigen Sozialprognose wegen unzureichender oder falscher Angaben über den Verbleib der Tatbeute liegt hier vor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den erlangten Geldbeträgen nach wie vor einen erheblichen Teil in seinem Zugriff hält und diesen Umstand bewusst verheimlicht.
Einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, ist es grundsätzlich zuzumuten, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken. Unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib der Tatbeute macht ein Täter bereits dann, wenn er sein Wissen über Tatsachen nicht offenbart, die einen Zugriff auf die Beute ermöglichen oder erleichtern können. Die unzureichenden oder falschen Angaben können in einem völligen Schweigen, im Vortäuschen des Nichtwissens, in lückenhaften Angaben oder in erlogenen Hinweisen bestehen (OLG Bremen BeckRS 2025, 28930 Rn. 34). Der Kenntnis von Tatsachen steht dabei deren Kennenmüssen gleich. Dabei hat der Täter ihm zumutbare Nachforschungen während der Inhaftierung anzustellen (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2010, 220 (220)).
Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung, das Geld hätten andere, bereits nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr ließ er über seinen Verteidiger im Schriftsatz vom 26.03.2026 erklären, mangels Zugriffsmöglichkeit auf das durch die Tätergruppe auf Auslandskonten transferierte Geld bestehe auch keine Mitwirkungspflicht. Dies widerspricht bereits den Feststellungen in den Urteilsgründen. Ausweislich des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main sind insgesamt 620.050 € auf Konten des Beschwerdeführers in der Türkei geflossen. Das Geld wurde durch den Beschwerdeführer vollständig abgehoben, entweder indem er es bar in Euro oder indem er es zunächst auf ein Devisenkonto umbuchte und dann abhob. Ausweislich des Urteils des Landgerichts Gießen wurden weitere 1.720.250 € sowie 33.610 € auf türkische Konten des Beschwerdeführers transferiert, die ihm selbst gehörten. Zudem hob der Beschwerdeführer 568,39 € sowie 7.100 € bar ab.
Soweit die Verteidigung moniert, es sei bereits unklar, welche konkreten Fragen bislang unbeantwortet geblieben sind, welche Angaben der Verurteilte trotz bestehender Kenntnis bewusst verweigert und inwieweit diese Angaben überhaupt geeignet wären, den Verbleib der Vermögenswerte aufzuklären, hat der Senat dies bereits in seiner Entscheidung vom 26.11.2025 dargelegt: Der Beschwerdeführer soll Auskunft darüber geben, wohin die Gelder anschließend geflossen sind. Wieviel hat der Beschwerdeführer behalten, wofür hat er es verwendet, wem und wieviel wurde der Rest übergeben bzw. auf welche Konten wurde das Geld weitergeleitet? Da es der Beschwerdeführer selbst war, der die Gelder von den türkischen Konten abhob, kann auch nur er darüber Auskunft geben, wo diese anschließend verblieben sind. Dass der Beschwerdeführer sehr wohl Kenntnis darüber hat, wo die Gelder sich befinden, zeigt anschaulich die Tatsache, dass ein Betrag von 28.665,85 €, der aus den durch das Landgericht Gießen festgestellten Taten stammt, auf einem polnischen Girokonto des Beschwerdeführers aufgefunden wurde, welches dieser selbst für seine im Jahr 2020 im vereinigten Königreich in seinem Namen gegründete Gesellschaft namens „C LIMITED“ eingerichtet hatte. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer jedoch keine Aufklärungshilfe geleistet. Vielmehr wurden die Gelder durch die polnischen Behörden gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Rahmen der Rechtshilfe angezeigt und konnten durch die Ermittlungen in Polen vor einer weiteren Transferierung noch rechtzeitig „eingefroren“ werden. Die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Geldes hat angesichts der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.331.449,30 € lediglich deklaratorische Bedeutung. Es liegen damit keinerlei vom Beschwerdeführer geleisteten positiv zu bewertenden Angaben vor, um überhaupt zum weiteren Verbleib der Gelder Nachforschungen aufzunehmen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte die Aufklärung verweigert, weil er in diesem Falle ernsthaft Repressalien von Dritten zu erwarten hätte, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht glaubhaft und ohne Widersprüche dargetan. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte die Aufklärung des Verbleibs nur deswegen unzureichend fördert, weil zumindest ein Teil der Taterträge noch vorhanden ist und seitens des Verurteilten eine Zugriffsmöglichkeit darauf besteht.
Unter diesen Umständen lässt sich in der Gesamtschau für den Verurteilten keine positive Sozialprognose stellen. Es ist unter diesen Voraussetzungen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte künftig straffrei leben wird. Im Gegenteil: Wer sich – wie der Verurteilte – die Früchte seiner Taten für die Zeit nach der Verbüßung der Strafe sichern will, wird beim späteren Umgang mit diesen zwangsläufig erneut den Boden des Rechts verlassen (OLG Hamburg NStZ 1988, 274), insbesondere im Hinblick auf die Strafbarkeit der Geldwäsche. Zudem zeigen die unzureichenden Angaben zum Verbleib der Tatbeute, dass es an einer stabilen, nachhaltigen Verhaltensänderung des Beschwerdeführers fehlt. Die tatursächlichen Einstellungs- und Verhaltensmuster bestehen fort und begründen im Ergebnis eine negative Kriminalprognose.
Darauf, dass gegen den Beschwerdeführer ein neues Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen … anhängig ist, weil der Beschwerdeführer den gesondert verfolgten E in seiner Zeugenvernehmung vom 17.01.2025 zu Unrecht der Mittäterschaft an dem Kapitalanlagebetrug verdächtigt haben soll, kommt es nach alledem nicht mehr entscheidend an. Auch ohne Berücksichtigung dieses neuen Ermittlungsverfahrens ist es derzeit nicht verantwortbar, den Verurteilten vorzeitig bedingt aus der Strafhaft zu entlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
