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Vermögen unklarer Herkunft: Einziehung auch ohne Nachweis konkreter Vortaten möglich

Ein Mietshaus, ein Dachgeschossrohling, knapp 400.000 Euro – auf dem Papier gehörte alles einer Frau, die nach den Feststellungen nur als Strohfrau für einen anderen auftrat. Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren gegen sie längst eingestellt, weil sich keine konkrete Straftat nachweisen ließ. Reicht das, um ihr Haus trotzdem zu nehmen?
Frau mit Schlüsselbund blickt zu Berliner Mietshausfassade, Kleinwagen längs geparkt
BGH bestätigt Einziehung von Mietshaus und Forderungen bei Strohfrau nach § 76a Abs. 4 StGB Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 702/24

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH entschied am 03.12.2025 (5 StR 702/24): Das Gericht darf Vermögen ohne Nachweis einer konkreten Straftat einziehen, wenn es überzeugt ist, dass das Vermögen aus irgendeiner Straftat stammt. Bei gemischter Finanzierung gilt das nur, wenn der Anteil aus Straftaten nicht völlig unerheblich ist.


  • Gesamtbild genügte: Fehlende legale Einkünfte, hohe Beute aus Straftaten und Geldtransfers stützten die Annahme illegaler Herkunft.
  • Legale Anteile zählen: Mögliche 130.000 Euro aus legalem Vermögen verhinderten die Einziehung nicht; der Anteil aus Straftaten überwog deutlich.
  • Auslandstransfers zählen mit: Überweisungen über den Libanon, Geldwechsel und Immobilienkäufe änderten die Herkunft aus Straftaten nicht.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 03.12.2025
  • Aktenzeichen: 5 StR 702/24
  • Verfahren: Verfahren zur Einziehung von Vermögen ohne Strafurteil gegen eine Person
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Einziehung von Vermögen
  • Wichtig für: Immobilienbesitzer, Personen mit Vermögen unklarer Herkunft

BGH bestätigt Einziehung von Immobilien und Forderungen bei Strohfrau

Der Bundesgerichtshof hat am 3. Dezember 2025 (Az. 5 StR 702/24) die Revision einer Einziehungsbeteiligten verworfen. Sie hatte als Strohfrau ein Mietshaus und einen Dachgeschossrohling erworben, die nach den Feststellungen des Landgerichts mit Geldern aus Straftaten bezahlt wurden. Das Landgericht Berlin I hatte am 12. März 2024 die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB angeordnet. Sie betraf das Eigentum an dem bebauten Grundstück, die Miet- und Pachtforderungen, die Kaufpreisforderung und das Kontoguthaben. Der BGH hat die Revision als unbegründet verworfen, die Einziehung bleibt bestehen.

Die Frau erwarb 2016 und 2017 für knapp 400.000 Euro ein Mietshaus in der P. straße und einen Dachgeschossrohling am F. Platz in B. Das Mietshaus kostete 335.000 Euro zuzüglich Erwerbsnebenkosten von etwas mehr als 20.000 Euro. Für den Rohling fielen 63.000 Euro plus Nebenkosten an. Für Bauarbeiten auf dem Grundstück des Mietshauses wurden mindestens 100.000 Euro aufgewandt. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte sie dabei für A. R., der allein wirtschaftlich hinter den Erwerbsvorgängen stand.

A. R. wollte nach diesen Feststellungen Erlöse aus Straftaten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einbringen und verschleiern. Zugleich wollte er Schadensersatzforderungen aus kriminellen Aktivitäten begegnen und weiterhin Sozialleistungen beziehen. Die Kaufpreise gelangten in mehreren Tranchen aus dem Libanon an die Verkäufer, überwiesen über einen Geschäftspartner von A. R.s Bruder W. R. Einen schriftlichen Darlehensvertrag zwischen diesem Finanzagenten und der Einziehungsbeteiligten erstellte man nach den Feststellungen nur zum Schein.

Mitglieder der Familie R. hatten dem Finanzagenten die überwiesenen Beträge vorab zur Verfügung gestellt oder nachträglich erstattet. Die Gelder stammten „ganz oder überwiegend“ aus Straftaten von A. R. oder ihm nahestehenden Personen, insbesondere seinen Brüdern und Neffen. Das Landgericht konnte allerdings nicht ausschließen, dass 130.000 Euro in den Kauf des Mietshauses eingeflossen waren. Dieses Geld hatte A. R. aus dem Verkauf eines Grundstücks im Libanon erhalten, das möglicherweise mit ererbten, legalen Mitteln erworben worden war. Eine darüber hinausgehende legale Finanzierung stellte es nicht fest.

Nach dem Erwerb des Mietshauses flossen zunächst monatlich mindestens 2.300 Euro Mieteinnahmen auf ein Ende Mai 2016 eingerichtetes Girokonto. Dessen Guthaben blieb durchgängig im vierstelligen Eurobereich. Den Dachgeschossrohling veräußerte A. R. im März 2018 durch die Einziehungsbeteiligte für 80.000 Euro. Vor der Grundbucheintragung des Erwerbers wurden der Rohling und das Mietshaus beschlagnahmt. Später folgten die offene Kaufpreisforderung über 80.000 Euro, die Miet- und Pachtforderungen und der Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Einziehungsbeteiligte am 1. Oktober 2020 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil konkrete Vortaten nicht nachweisbar waren. Im selbständigen Einziehungsverfahren beantragte sie dann die Einziehung. Das Landgericht gab dem Antrag statt, die Einziehungsbeteiligte griff das Urteil mit der Sachrüge und mit Verfahrensbeanstandungen an.

Das Landgericht stützte sich auf Feststellungen zu A. R.s finanziellen Verhältnissen. Er hatte keine Berufsausbildung und bezog über längere Zeit Sozialleistungen. In den wenigen Jahren mit Erwerbstätigkeit erzielte er monatlich höchstens 800 Euro netto. Er und nahe Verwandte waren an zahlreichen Vermögensstraftaten beteiligt: A. R. und seine Brüder erbeuteten bei einer Einbruchserie zwischen 1999 und 2001 über 1,9 Millionen DM. Ein jüngerer Bruder erbeutete 2014 bei einem Sparkasseneinbruch mehr als zehn Millionen Euro, und zwei Neffen entwendeten 2017 eine Goldmünze im Wert von 3,3 Millionen Euro. Wesentliche Teile der Beute wurden nach den Feststellungen in den Libanon transferiert und dort unter anderem in Immobilien investiert. Auch Brüder und Neffen von A. R. erwarben ab 2010 in B. Immobilien für mehrere Millionen Euro.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die selbständige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft nach § 76a Abs. 4 StGB verlangt keinen Nachweis einer konkreten Vortat; es genügt die richterliche Überzeugung, dass der Gegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührt. Mehrfache wirtschaftliche Umwandlungen, zwischengeschaltete Ersatzbeschaffungen und Auslandstransfers unterbrechen den Zusammenhang des Herrührens im Rahmen von Verwertungsketten nicht.
  2. Fließen in den Erwerb oder die Sanierung einer Immobilie neben inkriminierten Geldern auch legale Mittel ein, hindert dies die Einziehung nicht, sofern der deliktische Anteil wirtschaftlich nicht völlig unerheblich ist. Überwiegt der illegale Finanzierungsanteil bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung deutlich, erweist sich die vollständige Einziehung im Rahmen des gebundenen Ermessens als verhältnismäßig.
  3. Einem Einziehungsbeteiligten stehen im selbständigen Einziehungsverfahren keine weitergehenden Verfahrensrechte zu als einem Angeklagten. Die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO erfasst lediglich subsumtionsrelevante Tatsachen bei veränderter Sachlage, verpflichtet das Gericht jedoch nicht zur vorherigen Offenlegung seiner richterlichen Beweis- und Indizienwürdigung.

Einziehung ohne Nachweis konkreter Vortaten über Verwertungsketten

Für eine Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB muss keine bestimmte Straftat nachgewiesen werden. Es genügt, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die Gegenstände aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrühren. Mehrfache wirtschaftliche Umwandlungen und Transfers über das Ausland unterbrechen diesen Zusammenhang nach der Entscheidung nicht. Der BGH sah die formellen Voraussetzungen der Einziehung als erfüllt an.

Der Begriff des „Herrührens“ knüpft nach dem Willen des Gesetzgebers an § 261 StGB und die dazu entwickelte Rechtsprechung an (BT-Drucks. 18/9525, S. 73; BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20). Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise mit einem Kausalzusammenhang zur rechtswidrigen Tat (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23, wistra 2025, 385).

Verzicht auf die Feststellung einer konkreten Vortat

Die Einziehungsbeteiligte hielt die Einziehung für unzulässig, weil das Landgericht keine konkreten rechtswidrigen Taten festgestellt habe. Der BGH folgte dem nicht. Nach der von ihm herangezogenen Rechtsprechung erlaubt § 76a Abs. 4 StGB die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft, ohne dass eine konkrete Tat nachgewiesen sein muss (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23; BGH, Urteil vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18, NStZ 2020, 149).

Dass das Landgericht Straftaten von A. R. und ihm nahestehenden Personen nur beispielhaft anführte, stand der Einziehung deshalb nicht entgegen. Gleichwohl hatte die Kammer ihre Überzeugung auf eine breite Tatsachenbasis gestützt. Die Beschlagnahmeanordnungen lagen zudem innerhalb der 30-jährigen Frist des § 76b Abs. 1 StGB. Die in Betracht kommenden Straftaten waren nach dem 15. April 1989 und damit innerhalb dieser Frist in Deutschland begangen worden.

Fortwirkung des Makels über zwischengeschaltete Verwertungsakte

Auch das zweite Argument der Einziehungsbeteiligten blieb erfolglos: Die Umwandlungen und Überweisungen über den Libanon hätten den Zusammenhang zwischen den Taten und den Vermögensgegenständen unterbrochen. Erfasst sind nach dem BGH auch Verwertungsketten, in denen ein ursprünglich bemakelter Gegenstand durch einen oder mehrere Ersatzgegenstände ausgetauscht wird.

Als solche Verwertungshandlungen wertete er Bargeldtransfers, Überweisungen und „Havala“-Geschäfte in den Libanon, mögliche weitere Umwandlungen dort durch Währungswechsel, Kontobewegungen und Schecks sowie Investitionen in Immobilien. Hinzu kamen Erstattungszahlungen an den Finanzagenten, der die Kaufpreise nach Deutschland überwiesen hatte. All das bewegte sich nach dem BGH innerhalb der Kette, sodass der Zusammenhang nicht unterbrochen wurde. Er hielt die Wertung für tragfähig, dass das Eigentum am Mietshaus und die Kaufpreisforderung aus dem Verkauf des Rohlings aus rechtswidrigen Taten herrührten.

Zulässige Beweiswürdigung bei lückenhaft konkretisierten Taten

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hielt der BGH für rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hatte in einer Gesamtschau die fehlenden legalen Einkünfte und Vermögenswerte von A. R. berücksichtigt, ebenso die erhebliche Tatbeute aus zahlreichen Straftaten und die Immobilienkäufe seiner Brüder. Auch die gemeinsamen Verschleierungsbemühungen und die Geldtransfers in und aus dem Libanon flossen ein. Auf dieser Grundlage durfte sie nach § 261 StPO überzeugt sein, dass die eingesetzten Mittel kausal auf Straftaten zurückgingen, abgesehen von den möglichen 130.000 Euro.

Dass das Landgericht einzelne Straftaten oder Umwandlungswege nur als möglich, naheliegend oder wahrscheinlich bezeichnete, erschütterte diese Überzeugung nicht. Diese Einzelheiten betrafen eine gesetzlich nicht erforderliche Konkretisierung des „Herrührens“.

Legale Teilfinanzierung des Mietshauses schließt die Einziehung nicht aus

Eine legale Teilfinanzierung hindert die Einziehung eines Objekts nicht, wenn der aus Straftaten stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Bei vermischten Mitteln muss das Gericht außerdem das ihm eingeräumte Ermessen ausüben und die Verhältnismäßigkeit prüfen. Die Staatsanwaltschaft war davon ausgegangen, dass mangels legaler Finanzierungsmöglichkeiten auch das Doppelgrundstück im Libanon aus rechtswidrigen Taten herrührte. Das Landgericht ließ dennoch offen, ob 130.000 Euro legal waren, und setzte diesen Betrag zugunsten der Einziehungsbeteiligten an.

Überwiegen des inkriminierten Anteils gegenüber legalen Mitteln

Die Einziehungsbeteiligte meinte, das Mietshaus dürfe nicht eingezogen werden, weil bis zu 130.000 Euro aus dem Verkauf des möglicherweise legal erworbenen Grundstücks im Libanon in den Kaufpreis geflossen seien. Der BGH sah das anders. Bei einer Vermischung kommt es darauf an, ob der inkriminierte Anteil wirtschaftlich nicht völlig unerheblich ist. Das Verhältnis legaler zu illegalen Quellen ist für jeden Gegenstand gesondert zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23; BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – 5 StR 465/24).

Das Landgericht hatte die wesentlichen Aufwendungen für Erwerb, Sanierung und Modernisierung festgestellt. Der inkriminierte Finanzierungsanteil ließ sich deshalb konkret genug ermitteln und gewichten. Dass der illegale Anteil deutlich überwog, war nach Auffassung des BGH nachvollziehbar. Der mögliche legale Anteil von höchstens 130.000 Euro machte ihn nicht unerheblich.

Trennung der Familiensphären und Austauschgedanke

Die Einziehungsbeteiligte rügte, das Landgericht habe legales Vermögen und mögliche Zuwendungen anderer Familienmitglieder zu Unrecht ausgeblendet. Es habe nur A. R.s Anteil am Erlös des Libanon-Grundstücks berücksichtigt. Außerdem seien A. R. Erträge aus Straftaten zugerechnet worden, für die er nicht verurteilt worden sei.

Der BGH stellte klar, dass das Landgericht die Möglichkeit legaler Mittel anderer Familienmitglieder durchaus bedacht hatte. Es durfte darauf abstellen, dass die Brüder ihre Vermögenssphären getrennt hielten. Daraus durfte es folgern, dass Gelder an A. R. allenfalls gegen eigenes, mangels legaler Alternativen bemakeltes Vermögen überlassen worden wären. Die Annahme, über 130.000 Euro hinaus liege keine legale Finanzierung vor, war damit rechtsfehlerfrei. Dass einzelne Vortaten nicht abschließend konkretisiert waren, spielte keine Rolle, weil § 76a Abs. 4 StGB dies nicht verlangt.

Ausübung des gebundenen Ermessens bei vermischten Vermögenswerten

§ 76a Abs. 4 StGB ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Das Gericht übt ein gebundenes Ermessen aus und prüft die Verhältnismäßigkeit umfassend. Berücksichtigt werden können unter anderem die Bösgläubigkeit des betroffenen Dritten, die Bemakelungsquote, der aktuelle Verkehrswert und die wirtschaftliche Eigentümerstellung. Bei vermischten Mitteln ist der illegale Anteil an den für jedes Grundstück gesondert festzustellenden Gesamtaufwendungen zu betrachten, um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23; BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 – 5 StR 622/24, NJW 2025, 2711). Der BGH verwies außerdem auf die Rechtsprechung zu „Verschiebungsfällen“ bei der Dritteinziehung und zu § 74f Abs. 1 StGB.

Das Landgericht hatte dieses Ermessen erkannt und ausgeübt. Es berücksichtigte die wirtschaftlichen Folgen für die Einziehungsbeteiligte und A. R. sowie das Ausmaß der Bösgläubigkeit. Für das teilweise legal finanzierte Mietshaus erlaubten die Feststellungen nach Auffassung des BGH, die Ermessensgrundlage und die Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

Auch die Einziehung der Mieteinnahmen und weiterer Nutzungen hielt der BGH für rechtmäßig. Bei Nutzungen aus bemakelten Immobilien muss sich die Bemakelung des Grundstücks nach der maßgeblichen Fassung des § 76a Abs. 4 StGB wirtschaftlich an den Erträgen fortgesetzt haben, und diese müssen sichergestellt worden sein (BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – 5 StR 465/24). Das war bei den fortlaufenden Einnahmen auf dem gesonderten Girokonto der Fall.

Fließen in den Kauf und die Sanierung einer Immobilie neben deliktischen Geldern nachweisbar auch legale Mittel ein, könnte die Einziehung des gesamten Objekts verhältnismäßig bleiben. Voraussetzung wäre, dass der kriminelle Finanzierungsanteil wirtschaftlich klar dominiert und der Erwerber bösgläubig handelte.

Keine weitergehenden Hinweispflichten im selbständigen Einziehungsverfahren

Im selbständigen Einziehungsverfahren gelten nach § 435 Abs. 3 Satz 2 und § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO die Vorschriften des Strafverfahrens entsprechend. Das Gericht muss deshalb nur über veränderte, für die rechtliche Einordnung maßgebliche Tatsachen hinweisen, nicht über seine vorläufige Beweiswürdigung. Die Einziehungsbeteiligte hat keine weitergehenden Befugnisse als ein Angeklagter. Sie hatte gerügt, die Strafkammer habe Hinweise nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StPO unterlassen.

Keine Hinweispflicht auf die Indizien- und Beweiswürdigung

Nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist ein Hinweis bei veränderter Sachlage nötig, wenn dies zur genügenden Verteidigung gegen den Einziehungsausspruch erforderlich ist. Nicht jede Veränderung löst das aus. Maßgeblich sind subsumtionsrelevante Tatsachen, also solche, die für die rechtliche Einordnung entscheidend sind. Die Bewertung von Indizien und die Beweiswürdigung gehören nicht dazu (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 – 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239, und vom 10. April 2024 – 5 StR 85/24).

Die Einziehungsbeteiligte meinte, die Kammer hätte darauf hinweisen müssen, dass sie bei legalen Mitteln allein auf A. R.s Anteil von höchstens 130.000 Euro abstellen und Zuwendungen von Angehörigen als Austausch für inkriminiertes Vermögen werten werde. Ihre Beweisbemühungen, die sich lange auf legale Mittel in der gesamten Großfamilie konzentriert hätten, seien so ins Leere gelaufen. Ein Hinweis habe auch gefehlt, dass A. R. Erträge aus nicht abgeurteilten Straftaten zugerechnet würden.

Der BGH verwies auf die Antragsschrift. Sie war bereits davon ausgegangen, dass A. R. wirtschaftlich hinter dem Erwerb stand und dass möglicherweise Vermögen anderer Familienmitglieder eingebracht wurde. Wessen Vermögen in die Erwerbe geflossen sein könnte, war keine subsumtionsrelevante Tatsache. Es ging um ein Indiz, das zur abschließenden Beweiswürdigung gehört. Die Einziehungsbeteiligte hatte keinen Anspruch auf vorherige Offenlegung dieser Würdigung.

Grenzen des Vertrauensschutzes bei vorläufigen Verhandlungsäußerungen

Zu § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO machte die Einziehungsbeteiligte geltend, die Strafkammer habe einen in der Hauptverhandlung geschaffenen Vertrauenstatbestand verlassen. Sie berief sich auf die Einschätzung des Vorsitzenden am 36. Hauptverhandlungstag. Danach sei das Immobilienvermögen im Libanon, insbesondere das 1995 erworbene Doppelgrundstück, von Belang, und dessen Existenz sowie ein Wert von 1,4 Millionen US-Dollar seien plausibel. Offen seien noch der Weg des Verkaufserlöses nach Deutschland und die Finanzierung des Grundstücks angesichts der Verjährung.

Der BGH hielt den behaupteten Inhalt der Mitteilung für nicht erwiesen. Der Vorsitzende hatte dienstlich abweichend erklärt, er habe darauf hingewiesen, dass Immobilienvermögen im Libanon keinen pauschalen Schluss auf die Legalität der in B. erworbenen Immobilien zulasse. Die Kammer wolle die Geldflüsse möglichst genau nachzeichnen und mögliche Motive prüfen.

Selbst nach dem Revisionsvorbringen wäre kein Vertrauenstatbestand entstanden. Die Mitteilung, das Grundstück sei „von Belang“, stand nicht im Widerspruch dazu, dass das Urteil A. R.s Anteil am Verkaufserlös als legale Teilfinanzierungsquelle berücksichtigte. Eine Äußerung, nur Straftaten zwischen 1988 und 1995 könnten eine illegale Finanzierung begründen, bezog sich nach dem Zusammenhang auf die Finanzierung des Doppelgrundstücks im Libanon. Der BGH wertete die Verhandlungsführung als offene und kommunikative Verhandlungsführung, die nicht zu beanstanden sei (BGH, Urteil vom 2. September 2020 – 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749; BVerfGE 133, 168).

Gleichlauf der Verfahrensrechte von Einziehungsbeteiligten und Angeklagten

Die Einziehungsbeteiligte forderte schließlich, im selbständigen Einziehungsverfahren müsse eine weitergehende Hinweispflicht gelten als gegenüber einem Angeklagten. Der BGH lehnte das ab. Schon § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO gewährt dem Einziehungsbeteiligten keine weitergehenden Befugnisse. Auch der Zweck des § 265 StPO, vor Überraschungen zu bewahren, rechtfertigt keine erweiterte Pflicht. Das Verfahren nach § 76a Abs. 4 StGB richtet sich gegen die Sache und nicht gegen eine Person mit dem Ziel eines Schuldspruchs (BT-Drucks. 18/9525, S. 92; BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354; BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 – 5 StR 622/24).

Die Gesetzgebungsgeschichte stützt keine weitergehende Pflicht. Weder bei der Einführung des § 76a Abs. 4 StGB noch bei der Schaffung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO regelte der Gesetzgeber eine gesonderte, erweiterte Hinweispflicht. Mit der StPO-Vorschrift sollten die vom BGH entwickelten Grundsätze kodifiziert werden, nicht zusätzliche Hinweispflichten entstehen (BGH, Beschluss vom 10. April 2024 – 5 StR 85/24).

Rügen zu Zeugenanträgen und Urkunden blieben ohne Erfolg

Der BGH verwarf auch die übrigen Verfahrensrügen. Die Anträge enthielten keine tauglichen Beweistatsachen, die Rügen genügten nicht den Formanforderungen, oder die beanstandeten Punkte waren für die Entscheidung unerheblich.

Fehlende Beweistatsache bei der Vernehmung zur Wertung in Parallelverfahren

Die Einziehungsbeteiligte hatte beantragt, die Zeugin Staatsanwältin S. zu vernehmen. Die Strafkammer behandelte das nicht als Beweisantrag, was die Einziehungsbeteiligte beanstandete. Nach Auffassung des BGH zu Recht: Dem Begehren fehlte eine konkrete Beweistatsache im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO. Es ging um die Frage, ob Immobilienvermögen im Libanon in Parallelverfahren als „potentielle Herkunftsquelle“ in Betracht gekommen und angesichts der Chronologie ausreichend gewesen sei. Das verlangte eine wertende Schlussfolgerung aus mehreren Tatsachen. Diese ließ sich weder dem Antrag ausdrücklich noch seiner Begründung insgesamt entnehmen.

Unzulässige Rüge zur erneuten Vernehmung des Auslandszeugen

Die Einziehungsbeteiligte rügte außerdem die Ablehnung ihres Antrags auf erneute Vernehmung des Zeugen A. und hilfsweise auf Vernehmung weiterer Zeugen. Der BGH erklärte diese Rüge aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für unzulässig. Da es um die erneute Vernehmung eines Auslandszeugen ging, betraf das Begehren im Übrigen allein die Aufklärungspflicht. Den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge genügte das Vorbringen nicht.

Unerheblichkeit der übergangenen Urkunde zu Mitteln Dritter

Schließlich beanstandete die Einziehungsbeteiligte, das Urteil habe eine Urkunde nicht erörtert, die Hinweise auf weitere Finanzmittel eines Bruders von A. R. enthalte. Sie sah darin eine Verletzung von § 261 StPO. Der BGH hielt die Rüge für unbegründet. Die Einziehungsentscheidung hing nach den Urteilsgründen nicht davon ab, ob und in welcher Höhe andere Familienmitglieder über möglicherweise legale Finanzmittel verfügten.

Die Einziehung bleibt bestehen

Mit der Verwerfung der Revision hat die Einziehungsbeteiligte den Prozess verloren. Das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. März 2024 hat Bestand, und die Frau trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Eingezogen sind das Eigentum am bebauten Grundstück, die Miet- und Pachtforderungen, die Kaufpreisforderung über 80.000 Euro aus dem Verkauf des Dachgeschossrohlings und der Anspruch auf das Kontoguthaben.

Die Entscheidung betrifft die konkreten Beteiligten dieses Verfahrens. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie als Orientierung dienen: bei der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft, bei vermischten legalen und illegalen Mitteln und bei der Frage, wann im selbständigen Einziehungsverfahren Hinweise zu erteilen sind.

Unsere Einschätzung

Für die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft verschiebt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Blick von der einzelnen Straftat auf die wirtschaftliche Gesamtbilanz. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob legale Einkünfte die Ausgaben schlüssig erklären. Bleibt eine Lücke, die nur aus Straftaten – also rechtswidrigen Taten – erklärbar ist, trägt das die Einziehung.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für formal eingetragene Eigentümer hart ausfällt. Wer nur als Strohperson – also als vorgeschobener Eigentümer für einen anderen – auftritt, schützt das Objekt nicht. Dass Auslandsüberweisungen diese Belastung nicht abwaschen, dürfte auch künftig gelten, ob ein gutgläubiger Erwerb anders läge, musste das Gericht nicht entscheiden.

Wenn ein Teil des Immobilienkaufs nachweislich legal war

Den Ausschlag gab hier nicht, ob überhaupt legales Geld floss, sondern wie viel davon sich beziffern ließ und wie es sich zum übrigen Kaufpreis verhielt. Das Landgericht setzte zugunsten der Betroffenen 130.000 Euro als möglichen legalen Anteil an, zog daraus aber keine Konsequenz für die Einziehung, weil die Gesamtaufwendungen für Erwerb, Sanierung und Modernisierung konkret feststanden und der verbleibende, nicht erklärbare Anteil deutlich überwog. Hätte sich dieser Gesamtaufwand nicht so genau ermitteln lassen oder wäre der legale Anteil höher gewesen, hätte die Gewichtung anders ausfallen können.

Bei eigenen Fällen mit ähnlicher Konstellation kann es auf vergleichbare Punkte ankommen: Falls sich der legale Teil eines Kaufpreises oder einer Finanzierung zahlenmäßig klar belegen lässt, könnte das Verhältnis zum übrigen, nicht erklärten Betrag anders liegen als hier. Falls es um laufende Einnahmen aus einer Immobilie geht, kann relevant werden, ob und wie diese von Anfang an einem gesonderten, nachvollziehbaren Konto zugeordnet waren. Und falls mehrere Familienmitglieder oder Dritte Geld beigesteuert haben, kann die Frage, wessen Vermögen tatsächlich floss, unterschiedlich zu beurteilen sein – auch eine günstigere Ausgangslage schützt nicht automatisch vor einer Einziehung, wenn der nicht erklärte Anteil trotzdem deutlich überwiegt.

Ein Punkt, der in eigenen Unterlagen sichtbar sein kann, ist die ursprüngliche Antragsschrift der Staatsanwaltschaft: Enthielt sie bereits den Gedanken, dass Vermögen aus dem familiären Umfeld eingebracht worden sein könnte, musste das Gericht darauf später nicht gesondert hinweisen, bevor es diesen Gedanken im Urteil vertiefte.

Oft richtet sich der Blick zuerst auf die einzelne Vortat, während es in diesem Fall auf das Zusammenspiel aus Gesamtaufwand, nachweisbarem legalen Anteil und dessen Gewicht ankam. Ob das bei einer eigenen Immobilie oder Forderung ähnlich zu beurteilen ist, lässt sich ohne Einblick in die konkreten Zahlen und Unterlagen nicht einschätzen.

Wer eine ähnliche Situation einschätzen lassen möchte, kann den eigenen Fall kurz schildern und erhält von uns dazu unverbindlich eine erste Einschätzung.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann die Einziehung weiterlaufen, wenn das Ermittlungsverfahren mangels nachweisbarer Vortat eingestellt wurde?

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hindert eine selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB nicht, wenn das Gericht das Vermögen einer rechtswidrigen Tat zuordnet. Eine bestimmte Vortat muss dafür nicht nachgewiesen werden; die Einstellung führt daher nicht automatisch zur Freigabe beschlagnahmter Gegenstände.

Das Einziehungsverfahren kann unabhängig davon weitergeführt werden, ob eine konkrete Straftat einer bestimmten Person nachweisbar ist. Nach § 76a Abs. 4 StGB genügt die richterliche Überzeugung, dass die Gegenstände aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrühren. Diese Überzeugung muss das Gericht nach § 261 StPO auf eine tragfähige Tatsachengrundlage stützen. Im entschiedenen Fall berücksichtigte das Landgericht unter anderem fehlende legale Einkünfte, erhebliche Straftatbeute und Verschleierungsmaßnahmen. Der BGH bestätigte die Einziehung von Immobilien, Forderungen und Kontoguthaben trotz der vorherigen Einstellung.

Die Einziehung setzt weiterhin eine richterliche Überzeugung voraus und muss innerhalb der 30-jährigen Frist des § 76b Abs. 1 StGB angeordnet werden. Eine Einstellung allein entscheidet deshalb nicht über den Verbleib des Vermögens.


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Der Staat kann ein ganzes Haus einziehen, obwohl ein Teil legal finanziert wurde, wenn der deliktische Anteil wirtschaftlich nicht völlig unerheblich ist. Der BGH bestätigte dies trotz eines zugunsten der Beteiligten unterstellten legalen Anteils von bis zu 130.000 Euro.

Bei vermischten Mitteln wird für jeden Gegenstand gesondert betrachtet, wie hoch der deliktische Anteil an den gesamten Erwerbs- und Sanierungsaufwendungen ist. Das Mietshaus kostete 335.000 Euro, hinzu kamen mehr als 20.000 Euro Erwerbsnebenkosten und mindestens 100.000 Euro für Bauarbeiten. Dem standen höchstens 130.000 Euro gegenüber, die das Landgericht als möglicherweise legal finanzierte Mittel zugunsten der Einziehungsbeteiligten berücksichtigte. Der illegale Anteil überwog nach der vom BGH gebilligten Bewertung deutlich, sodass der legale Betrag die Einziehung nicht ausschloss.

Die vollständige Einziehung folgt daraus nicht automatisch: Nach § 76a Abs. 4 StGB muss das Gericht sein gebundenes Ermessen ausüben und die Verhältnismäßigkeit prüfen. Dabei können insbesondere Bösgläubigkeit, Bemakelungsquote, aktueller Verkehrswert und wirtschaftliche Eigentümerstellung eine Rolle spielen. Ein legaler Anteil erzwingt daher keine anteilige Freigabe, kann aber für die Abwägung im Einzelfall bedeutsam sein.


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Unterbrechen Überweisungen ins Ausland den Zusammenhang zwischen Straftaterlösen und später gekauften Immobilien?

Mehrfache Überweisungen ins Ausland, Währungswechsel und weitere Vermögensumwandlungen unterbrechen den Zusammenhang zwischen Straftaterlösen und später erworbenen Immobilien nicht, wenn sie Teil einer wirtschaftlichen Verwertungskette sind. Der Makel kann sich deshalb bis zum Immobilieneigentum fortsetzen.

Für § 76a Abs. 4 StGB ist maßgeblich, ob das Vermögen wirtschaftlich betrachtet kausal auf irgendeine rechtswidrige Tat zurückgeht; eine bestimmte Vortat muss nicht feststehen. Der BGH rechnete Bargeldtransfers, Überweisungen und Havala-Geschäfte in den Libanon ebenso zur Verwertungskette wie mögliche Währungswechsel, Kontobewegungen und Immobilieninvestitionen. Auch Erstattungen an den Finanzagenten, der die Kaufpreise nach Deutschland überwies, unterbrachen nach den Feststellungen den Zusammenhang nicht. Daher galten im entschiedenen Fall sowohl das Mietshauseigentum als auch die Kaufpreisforderung aus dem Verkauf des Dachgeschossrohlings als aus Straftaten herrührend.

Das Gericht muss dennoch überzeugt sein, dass die eingesetzten Mittel auf Straftaten zurückgehen; Lücken bei einzelnen Umwandlungsschritten schließen diese Überzeugung nicht aus. Bloße Auslandstransfers belegen die deliktische Herkunft für sich genommen nicht.


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Kann der Staat neben der Immobilie auch Mieten, Kontoguthaben und offene Kaufpreisforderungen einziehen?

Neben dem Mietshaus können auch Miet- und Pachtforderungen, die offene Kaufpreisforderung von 80.000 Euro und das Kontoguthaben eingezogen werden. Der BGH bestätigte dies, weil die Erträge wirtschaftlich mit der bemakelten Immobilie verbunden und sichergestellt waren.

Für die Einziehung von Nutzungen nach § 76a Abs. 4 StGB reicht die Bemakelung der Immobilie allein nicht aus. Sie muss sich wirtschaftlich auf die Erträge fortsetzen; außerdem müssen diese sichergestellt sein. Im entschiedenen Fall gingen monatlich mindestens 2.300 Euro Miete auf ein eigens eingerichtetes Girokonto, dessen Guthaben durchgehend vierstellig blieb. Auch die offene Kaufpreisforderung über 80.000 Euro aus dem Verkauf des Dachgeschossrohlings wurde eingezogen; das Mietshaus und der Rohling waren vor der Grundbucheintragung des Käufers beschlagnahmt worden. Die Entscheidung erlaubt daher nicht, Nutzungen ohne diese Voraussetzungen einzuziehen.


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Muss das Gericht Betroffene vorab über seine Bewertung von Indizien und Beweisen informieren?

Das Gericht muss Betroffene grundsätzlich nicht vorab über seine Bewertung von Indizien und Beweisen informieren. Hinweise sind bei veränderter Sachlage erforderlich, wenn neue Tatsachen für die rechtliche Einordnung maßgeblich werden.

Nach § 435 Abs. 3 Satz 2 und § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO gelten die Strafverfahrensregeln im selbständigen Einziehungsverfahren entsprechend. Einziehungsbeteiligte haben dabei keine weitergehenden Rechte als Angeklagte. § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO verpflichtet das Gericht, auf bestimmte Änderungen der Sachlage hinzuweisen. Die Vorschrift verlangt jedoch nicht, dass es seine vorläufige Beweiswürdigung oder die Gewichtung einzelner Indizien offenlegt. Im entschiedenen Fall war die Frage, wessen Geld in die Immobilien geflossen war, eine Beweisfrage und keine neue rechtlich maßgebliche Tatsache.

Auch eine vorläufige Äußerung während der Verhandlung begründet nicht ohne Weiteres einen Vertrauenstatbestand. Im entschiedenen Fall widersprach der Hinweis, Libanonvermögen erlaube keinen pauschalen Legalitätsschluss, der späteren Würdigung nicht.


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Das vorliegende Urteil

BGH · Az. 5 StR 702/24 · Beschluss vom 03.12.2025

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Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. März 2024 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe


Das Landgericht hat im selbständigen Einziehungsverfahren die Einziehung des Eigentums der Einziehungsbeteiligten an einem bebauten Grundstück in B. , ihr aus dessen Vermietung und Verpachtung zustehender Forderungen, ihrer Forderung aus dem Verkauf eines Dachgeschossrohlings sowie ihres Anspruchs auf Auszahlung des Guthabens auf einem Girokonto angeordnet. Ihre hiergegen mit der Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Die Einziehungsbeteiligte erwarb in den Jahren 2016 und 2017 für knapp 400.000 Euro ein Grundstück mit Mietwohnungen in der P. straße (nachfolgend: „Mietshaus“) und einen Dachgeschossrohling am F. Platz in B. . Dabei handelte sie als Strohfrau des A. R. , der als einzig wirtschaftlich Berechtigter hinter den Erwerbsvorgängen stand und durch sie Erlöse aus Straftaten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einbringen und verschleiern wollte.

A. R. gehört einer weit verzweigten Familie an. Er kam Mitte der 1980er-Jahre als Kind mit seinen Eltern aus dem Libanon nach Deutschland und hat hier – trotz seit mehreren Jahren vollziehbarer Ausreisepflicht – seither seinen Lebensmittelpunkt. Er absolvierte keine Berufsausbildung und bezog über längere Phasen für sich, seine Lebensgefährtin und die fünf gemeinsamen Kinder Sozialleistungen. In den wenigen Jahren, in denen er Erwerbstätigkeiten nachging, erzielte er Nettoeinkünfte von maximal 800 Euro pro Monat.

Mehrere ältere Brüder des A. R. begannen kurz nach ihrer Einreise nach Deutschland, Vermögensstraftaten mit teils erheblicher Beute zu verüben. Mit 13 oder 14 Jahren fing auch er selbst im Jahre 1991 an, solche Delikte zu begehen. Ihm taten es – oft jeweils kurz nach Eintritt ihrer Strafmündigkeit – viele seiner jüngeren Brüder und Neffen gleich. Tendenziell nahmen die Beutewerte im Laufe der Jahre zu. Unter anderem erzielte A. R. bei einer Einbruchserie zwischen 1999 und 2001 mit seinen drei älteren Brüdern W. , K. und N. und anderen über 1,9 Millionen DM Beute, die überwiegend verschwunden blieb. Im Jahr 2014 erbeutete ein jüngerer Bruder von A. R. mit Unbekannten bei einem Sparkasseneinbruch in B. mehr als zehn Millionen Euro, die nicht mehr aufgefunden werden konnten. Am 27. März 2017 entwendeten zwei Neffen von A. R. bei einem Einbruch in das B. er B. die 100 kg schwere Goldmünze „B. “ im Wert von 3,3 Millionen Euro, deren Verbleib ungeklärt ist.

Wesentliche Teile der Taterträge wurden auf verschiedenen Wegen in den Libanon transferiert und dort in Immobilien investiert, um sie vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu sichern. Dabei korrelierten nach der Bewertung des Landgerichts die Zeitpunkte, in denen A. R. und seine Brüder mit kriminellen Aktivitäten auffielen, mit denjenigen des Eintritts der einzelnen Brüder in Immobiliengeschäfte im Libanon, welche ebenfalls sukzessive gestaffelt nach ihrem Alter getätigt wurden. Das Landgericht hat keine vollständige Übersicht über das libanesische Immobilieneigentum der Familie gewinnen können, jedoch einzelne Geschäfte von Brüdern des A. R. festgestellt. Zu diesen gehörte der Erwerb einer Immobilie im Wert von 320.000 US-Dollar durch W. R. , der zudem ein auf den Namen seiner Frau eingetragenes Grundstück unklarer Herkunft im Wert von 800.000 US-Dollar bebauen ließ, ferner der Abschluss eines Scheinvertrags über den Kauf einer Wohnung für 400.000 Euro, mit dem K. R. den Umtausch eines entsprechenden Bargeldbetrags in Schecks verschleierte. Plausible Erklärungen für eine legale Herkunft dieser finanziellen Mittel gab es für das Landgericht nicht.

Jedenfalls ab dem Jahr 2010 begannen Brüder und Neffen von A. R. , auch in B. für mehrere Millionen Euro Immobilien zu erwerben. Dabei wurden die Kaufpreise überwiegend entweder in bar oder durch Überweisungen aus dem Ausland – insbesondere dem Libanon – beglichen.

Spätestens im Jahr 2015 fasste auch A. R. den Entschluss, Immobilien in B. zu erwerben und auszubauen. Daher kaufte er in enger Abstimmung mit seinem Bruder W. im Jahre 2016 das verfahrensgegenständliche Mietshaus zu einem Preis von 335.000 Euro zuzüglich Erwerbsnebenkosten von etwas über 20.000 Euro. Im Jahre 2017 kaufte er zudem einen Dachgeschossrohling für 63.000 Euro zuzüglich Nebenkosten. Dabei schob er jeweils die Einziehungsbeteiligte als Strohfrau vor, um Schadensersatzforderungen aus kriminellen Aktivitäten zu begegnen und weiterhin Sozialleistungen beziehen zu können.

Die Kaufpreise wurden durch den Zeugen A. , einem Geschäftspartner des W. R. , als „Finanzagent“ in mehreren Tranchen aus dem Libanon auf die Konten der Gläubiger nach Deutschland überwiesen. Um diese Zahlungen aus dem Libanon nach außen erklärlich und unauffällig erscheinen zu lassen, wurde ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen dem Zeugen A. . und der Einziehungsbeteiligten angefertigt, ohne dass es ein solches Darlehen gegeben hätte. Tatsächlich wurden dem Zeugen die Beträge von Mitgliedern der Familie R. vor den Überweisungen zur Verfügung gestellt oder im Nachhinein erstattet. Die Gelder stammten „ganz oder überwiegend“ aus Straftaten des A. R. oder ihm nahestehender Personen, insbesondere seiner Brüder oder Neffen. Das Landgericht hat insoweit nicht auszuschließen vermocht, dass in den Kauf des Mietshauses auch ein Anteil des A. R. aus dem Verkauf eines aus ererbten – und damit legal erworbenen – Mitteln finanzierten libanesischen Grundstücks in Höhe von 130.000 Euro einfloss.

Nach Übernahme des Mietshauses ließ A. R. auf diesem Grundstück für mindestens 100.000 Euro Bauarbeiten durchführen. Auch das hierfür verwendete Geld stammte aus Straftaten. Ende Mai 2016 wurde für das Mietshaus das verfahrensgegenständliche Girokonto als Mietkonto eingerichtet, auf welches monatlich zunächst Mieterlöse von mindestens 2.300 Euro flossen. Der Saldo des Kontos bewegte sich durchgängig maximal im vierstelligen Euro-Habenbereich.

Den Dachgeschossrohling veräußerte A. R. – wieder durch die Einziehungsbeteiligte als Strohfrau – im März 2018 für 80.000 Euro weiter. Vor Grundbucheintragung des Erwerbers wurden der Dachgeschossrohling und das Mietshaus im Ermittlungsverfahren gegen die Einziehungsbeteiligte wegen des Verdachts der Geldwäsche beschlagnahmt. Mit weiteren Beschlüssen aus September 2018 sowie März 2019 und zuletzt vom 15. April 2019 wurden die (noch offene) Kaufpreisforderung der Einziehungsbeteiligten über 80.000 Euro, ihre Miet- und Pachtforderungen aus dem Grundstück mit dem Mietshaus sowie ihr Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem Mietkonto beschlagnahmt. Bei Observationsmaßnahmen und Durchsuchungen wurde unter anderem festgestellt, dass A. R. verschiedene hochpreisige Kraftfahrzeuge nutzte und in seiner Wohnung über eine teils hochwertige Einrichtung sowie über einen Bargeldbetrag von 52.000 Euro verfügte.

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Einziehungsbeteiligte gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Nachweisbarkeit konkreter Vortaten ein.

2. Das Landgericht hat die Einziehung sämtlicher Verfahrensgegenstände angeordnet, da sie aus rechtswidrigen Taten herrührten. Dies gelte auch für das möglicherweise nicht vollständig illegal finanzierte Mietshaus in der P. straße, da der aus Straftaten stammende Anteil jedenfalls nicht völlig unerheblich sei.

II.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten ergeben. Die Einziehungsanordnungen sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

1. Die formellen Voraussetzungen einer Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB liegen vor.

2. Die getroffenen Feststellungen tragen die Wertung des Landgerichts, wonach das Eigentum der Einziehungsbeteiligten am Mietshaus sowie ihr Anspruch auf den Verkaufserlös des Dachgeschossrohlings im Sinne des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB aus rechtswidrigen Taten herrühren, die nach dem 15. April 1989 und damit innerhalb von dreißig Jahren vor der letzten verjährungsunterbrechenden Beschlagnahmeanordnung (§ 76b Abs. 1 StGB) in Deutschland begangen wurden.

a) Hiermit steht im Einklang, dass die Urteilsgründe ausdrücklich offen lassen, um welche Straftaten es sich im Einzelnen handelte, und lediglich beispielhaft eine Reihe von Straftaten benennen, an denen A. R. oder ihm nahestehende Personen beteiligt waren oder beteiligt gewesen sein könnten. Denn die Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB ermöglicht es, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat einzuziehen, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 16, wistra 2025, 385). Hierbei kann es sich um irgendeine, nicht näher konkretisierbare rechtswidrige Tat handeln (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18 Rn. 15, NStZ 2020, 149).

b) Der Bejahung der Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB steht nicht entgegen, dass die Beute aus den in Betracht kommenden rechtswidrigen Taten in unbekanntem Umfang Umwandlungsprozesse durchlief, bevor sie in die hiesigen Einziehungsgegenstände investiert wurde.

Das Tatbestandsmerkmal „Herrühren“ ist § 261 StGB entlehnt und knüpft nach dem Willen des Gesetzgebers an die hierzu entwickelte Rechtsprechung an (BT-Drucks. 18/9525, S. 73; zum entsprechenden Tatbestandsmerkmal in § 261 Abs. 1 StGB vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 59 f., 71). Der weit auszulegende Begriff erfasst auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand – gegebenenfalls mehrfach – durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird. Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach Gegenstände dann als bemakelt anzusehen sind, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen, mithin ihre Ursache in der rechtswidrigen Tat haben (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 16, wistra 2025, 385).

Die festgestellten Abläufe halten sich im Rahmen derartiger Verwertungshandlungen. Hierzu gehört, dass wesentliche Teile der Erträge aus den in Deutschland verübten Straftaten entweder unmittelbar oder in Form von Veräußerungserlösen in den Libanon transferiert wurden, indem Bargeld dort hingeschafft, Überweisungen getätigt oder sogenannte „Havala“-Geschäfte vorgenommen wurden. Hierzu gehören ebenso die im Libanon mutmaßlich vorgenommenen weiteren Umwandlungen, etwa durch Umtausch in andere Währungen, durch Einzahlung auf und Abhebung von Konten, durch Überweisung oder Ausstellung von Schecks sowie durch den Kauf von oder die Investition in Immobilien. Hierzu gehört schließlich auch der Einsatz derart umgewandelter Mittel für Erstattungszahlungen an den Zeugen A. , damit dieser als „Finanzagent“ die Überweisungen zur Bezahlung von Kaufpreis und Nebenkosten für die verfahrensgegenständlichen Immobilien in verschleiernder Weise vornahm.

c) Soweit das Landgericht nicht hat ausschließen können, dass zur Begleichung des Kaufpreises für das Mietshaus auch 130.000 Euro aufgewendet wurden, welche A. R. aus dem Verkauf eines möglicherweise mit ererbten Mitteln erworbenen libanesischen Grundstücks aus Familienbesitz zuflossen, wird die Einziehung des Hauses hierdurch nicht ausgeschlossen.

aa) Das Landgericht hat zum Umfang der beim Erwerb des Mietshauses möglicherweise eingesetzten legalen Mittel in Höhe von nicht mehr als 130.000 Euro widerspruchsfreie Feststellungen getroffen.

Soweit es für möglich gehalten hat, dass A. R. im Fall unzureichender eigener Tatbeute „aus dem Kreis von nahen Verwandten zugeschossene finanzielle Mittel“ erhielt, ergibt sich daraus kein höherer Betrag eingeflossener legaler Mittel. Nach den Urteilsgründen waren derartige „Zuschüsse“ ebenfalls vollständig bemakelt. Aus der Wendung, als Grund für etwaige Zuwendungen kämen neben der Verschleierung von illegalen Finanzmitteln auch Darlehen „zur Unterstützung von A. R. … in Betracht“, folgt nichts anderes. Denn das Landgericht hat dieses mögliche Motiv lediglich im Rahmen seiner umfassenden Gesamtwürdigung erwogen. Festgestellt hat es letztlich aber keine „Zuschüsse“, die nicht entweder selbst aus Straftaten stammten oder im Austausch gegen inkriminierte Mittel überlassen wurden. Vielmehr hat es den für möglich erachteten Anteil legaler Mittel an vielen Stellen der Urteilsgründe thematisiert und ihn stets mit höchstens 130.000 Euro beziffert.

bb) Der damit festgestellte allenfalls legale Anteil stellt nicht infrage, dass das Mietshaus im Sinne des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB rechtlich aus Straftaten herrührte. Insoweit gilt:

In Fällen, in denen möglicherweise legal erworbene und inkriminierte Geldmittel miteinander vermischt werden, ist der Einziehungsgegenstand nach den Grundsätzen zu bestimmen, die für den Geldwäschetatbestand bei „Teilkontamination“ entwickelt worden sind. Danach kommt es entscheidend darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist; die Ausgestaltung der Norm als Soll-Vorschrift verhindert im Einzelfall unverhältnismäßige Einziehungsanordnungen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 16 f., wistra 2025, 385; vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2025 – 5 StR 465/24 Rn. 17). Maßgeblich für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Herrührens“ ist in Vermischungsfällen das Verhältnis von legalen zu illegalen Finanzquellen, welches auf die konkret einzuziehenden einzelnen Vermögengegenstände zu beziehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 21, wistra 2025, 385).

Das Urteil teilt alle wesentlichen Aufwendungen mit, die für den Erwerb sowie für Sanierung und Modernisierung (zur Einbeziehung solcher Kosten vgl. BGH aaO) speziell des Mietshauses aufgewandt wurden. Damit lässt sich der inkriminierte Anteil für dieses Einziehungsobjekt so konkret ermitteln und gewichten, dass sich die Annahme, dass der aus Straftaten stammende Finanzierungsanteil deutlich überwiegt, als nachvollziehbar erweist.

3. Die Feststellungen sind – gemessen am eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – 5 StR 465/24 Rn. 23 mwN) – rechtsfehlerfrei beweiswürdigend unterlegt. Wie geboten hat das Landgericht hierzu die wesentlichen Möglichkeiten der Mittelherkunft im Zusammenhang in den Blick genommen und umfassend gewürdigt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteile vom 17. Juli 2025 – 5 StR 465/24 Rn. 23; vom 26. April 2023 – 5 StR 457/22 Rn. 8).

a) Auf dieser Basis ist die Strafkammer zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 261 StPO) gelangt, dass die eingesetzten Mittel – bis auf den genannten Betrag von 130.000 Euro – kausal auf Straftaten zurückzuführen sind (zur uneingeschränkten Geltung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung im Rahmen des § 76a Abs. 4 StGB vgl. BGH, Urteile vom 17. Juli 2025 – 5 StR 465/24 Rn. 23; vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18 Rn. 15, 17 mwN; ferner BT-Drucks. 18/9525, S. 93, 18/11640, S. 89).

Sie hat sich davon überzeugt, dass nur A. R. wirtschaftlich hinter dem Erwerb der Immobilien stand und daher maßgeblich auf dessen Vermögensverhältnisse abgestellt. Hiervon ausgehend hat sie im Rahmen einer Gesamtschau auf das Fehlen legaler Einkünfte und Vermögenswerte ebenso abgestellt wie auf die erhebliche Tatbeute, die A. R. und nahe Verwandte aus zahlreichen Straftaten erzielten. Auch das erhebliche Ausmaß vergleichbarer Immobilienkäufe durch seine Brüder sowie die umfangreichen gemeinsamen Verschleierungsbemühungen unter Einschluss von Geldtransfers in und aus dem Libanon hat sie berücksichtigt. Diese Erwägungen tragen die getroffenen Feststellungen zur Herkunft der von A. R. eingesetzten Mittel aus nicht näher konkretisierbaren Straftaten.

Soweit das Landgericht die Begehung näher bezeichneter Straftaten durch A. R. , bestimmte Formen der Umwandlung von Tatbeute sowie einzelne Zahlungswege nur für „möglich“ oder „in Betracht kommend“, für „naheliegend“ oder für „wahrscheinlich“ erachtet hat, stellt dies seine volle Überzeugung von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 StGB nicht in Frage. Denn es handelt sich um Ausführungen zu einer vom Gesetz nicht geforderten Konkretisierung des „Herrührens“ aus rechtswidrigen Taten. Diese zugleich einer Plausibilitätskontrolle dienenden Erwägungen stellen – anders als die Revision meint – die Überzeugungsbildung der Strafkammer nicht in Frage. Das zeigt sich schon daran, dass sie beim Erwerb des Mietshauses, bei dem sie einen partiellen Einsatz legaler Mittel für „möglich“ erachtet hat, diesen ihrer Bewertung wie geboten zugrunde gelegt hat.

b) Die Beweiswürdigung ist weder lückenhaft noch widersprüchlich. Insbesondere hat das Landgericht legales Vermögen von Familienmitgliedern nicht ausgeblendet. Vielmehr hat es bei der sorgfältigen und dem Zweifelssatz Rechnung tragenden Bestimmung etwaiger legaler Anteile mögliche „Zuschüsse“ anderer Familienmitglieder im Blick gehabt. Eine über die genannten 130.000 Euro hinausgehende legale Finanzierung hat es gleichwohl auch insoweit rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Ausgangspunkt war die beweiswürdigend unterlegte Feststellung, dass alle Brüder ihre Vermögenssphären getrennt hielten. Die Strafkammer konnte sich insoweit auf Äußerungen eines Bruders sowie auf die vertragliche Gestaltung stützen, welche beim Erwerb eines libanesischen Grundstücks durch mehrere Familienangehörige gewählt worden war. Hiermit korrespondierend ist sie davon ausgegangen, dass die von A. R. erworbenen Immobilien für seine Brüder als Investitionsobjekte für eigenes legales Geld nicht von Interesse waren, wohl aber als Gelegenheit, um für das „enorme Ausmaß an verschwunden gebliebener Beute aus Straftaten jüngerer Zeit (…) irgendeine Verwendung“ zu finden. Hieraus hat sie den möglichen Schluss gezogen, dass A. R. legale Gelder von seinen Verwandten nicht ohne Gegenleistung erhielt, sondern sie ihm allenfalls im (darlehensweisen) Austausch gegen eigenes – mangels legaler Alternativen bemakeltes – Vermögen überlassen wurden. Daraus aber folgt – mit dem Landgericht – die Bemakelung aller etwaig überlassenen Vermögenswerte unabhängig von ihrer Herkunft.

4. Die Einziehungsentscheidung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

a) Die Einziehung der aus den bemakelten Immobilien gezogenen Nutzungen, insbesondere der Mieteinnahmen, ist rechtsfehlerfrei. Nach § 76a Abs. 4 StGB in der vorliegend maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) konnten diese als Gegenstände eingezogen werden, wenn sich die Bemakelung eines Grundstücks bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise an ihnen fortgesetzt hat und sie selbst sichergestellt worden sind (BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – 5 StR 465/24 Rn. 44 ff.; Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 22 jeweils mwN). So liegt es hier.

b) Das Landgericht hat das ihm durch die „Soll“-Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB eingeräumte gebundene Ermessen rechtsfehlerfrei erkannt und ausgeübt (zum Regelfall der Anordnung der Einziehung vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 – 5 StR 622/24 Rn. 24 mwN, NJW 2025, 2711). Dabei hat es die wirtschaftlichen Folgen der Einziehung für die Einziehungsbeteiligte und für A. R. als dem eigentlichen Berechtigten wie auch das Ausmaß der Bösgläubigkeit der Beteiligten berücksichtigt (zur vorzunehmenden umfassenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 – 5 StR 622/24 Rn. 23 ff., NJW 2025, 2711).

Soweit die Strafkammer hinsichtlich des Mietshauses einen partiellen Einsatz legaler Mittel nicht auszuschließen vermocht hat, ermöglichen die hierzu getroffenen Feststellungen dem Senat wie geboten die Nachprüfung, ob die Einziehungsentscheidung auf einer tragfähigen Ermessensgrundlage getroffen wurde und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 18). Insoweit gilt:

In „Vermischungsfällen“ kann bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu „Verschiebungsfällen“ bei der Dritteinziehung und zu § 74f Abs. 1 StGB auf das Ausmaß der Bösgläubigkeit des betroffenen Dritten, die Höhe der Bemakelungsquote und den aktuellen Verkehrswert des Einziehungsgegenstands abgestellt werden und zudem Berücksichtigung finden, wer wirtschaftlicher Eigentümer der bemakelten Sache ist und ob die in diese investierten Geldmittel „faktisch“ aus strafbaren Handlungen stammen. Das – auf die konkret einzuziehenden einzelnen Vermögengegenstände zu beziehende – Verhältnis von legalen zu illegalen Anteilen dient maßgeblich der Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „Herrühren“ in den sogenannten Vermischungsfällen und bildet einen gewichtigen Gesichtspunkt bei der sich im Rahmen der Ermessensausübung stellenden Frage der Verhältnismäßigkeit der Einziehung. Um bei mischfinanzierten Vermögenswerten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG zu vermeiden, ist die Höhe des Anteils illegaler Geldmittel an den für jedes Grundstück gesondert zu erfassenden Gesamtaufwendungen genau in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 16, 17, 21, 22, wistra 2025, 385).

Zu diesen Gesichtspunkten hat das Landgericht ausreichende Feststellungen getroffen und in seine Ermessensentscheidung eingestellt.

III.

Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

1. Die Rügen der Verletzung der Hinweispflicht nach § 435 Abs. 3 Satz 2, § 427 Abs. 1 in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StPO sind jedenfalls unbegründet.

a) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Landgericht sei im Urteil einerseits von einem in der Hauptverhandlung geschaffenen Vertrauenstatbestand abgewichen (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und habe andererseits eine gegenüber der Antragsschrift veränderte Sachlage zugrunde gelegt (§ 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO), ohne die in diesen Fällen erforderlichen Hinweise zu erteilen. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Antragsschrift im vorliegenden Einziehungsverfahren davon ausgegangen, dass A. R. die tatsächlich wirtschaftlich berechtigte Person sei und die Erwerbsmittel aus Straftaten von Mitgliedern seiner Familie stammten. Mangels legaler Finanzierungsmöglichkeiten rühre auch das Doppelgrundstück im Libanon aus rechtswidrigen Taten her. Mit Beschluss der Strafkammer ist die Antragsschrift ohne Hinweise zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden. In der Hauptverhandlung sind keine förmlichen Hinweise erteilt worden.

Am 36. Hauptverhandlungstag hat der Vorsitzende eine Einschätzung der Sach- und Rechtslage abgegeben. Laut dem Revisionsvortrag hat er unter anderem mitgeteilt, dass das Immobilienvermögen im Libanon – insbesondere das 1995 erworbene Doppelgrundstück – von Belang sei. Die Strafkammer gehe davon aus, dass es dieses Vermögen grundsätzlich gebe und auch die Wertbestimmung von 1,4 Mio. US-Dollar plausibel sei. Offen sei aber noch, wie das Geld des Verkaufs konkret nach Deutschland geflossen sei und mit welchen Mitteln – mit Blick auf die Verjährungsfrage – der Kauf 1995 finanziert worden sei. Nach Berechnungen der Strafkammer könne hier nur dann eine illegale Finanzierung vorliegen, falls es ausreichend Straftaten zwischen 1988 und 1995 gegeben habe.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Landgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es bei der Bemessung der legalen Finanzierungsmittel allein auf A. R. und dessen Anteil am Erlös des Doppelgrundstücks abstellen werde und bei darüber hinausgehenden Zuwendungen seiner Angehörigen davon ausgehen werde, dass diese im Austausch für inkriminiertes Vermögen erfolgten. Durch das Unterlassen dieses Hinweises habe die Strafkammer sämtliche Beweisbemühungen der Einziehungsbeteiligten, die sich lange Zeit auf den Beweis der Existenz ausreichend legaler Mittel in der Großfamilie insgesamt konzentriert hätten, ins Leere laufen lassen. Unterblieben sei zudem ein Hinweis darauf, dass die Strafkammer A. R. auch Erträge aus Straftaten zurechnen werde, für die er nicht verurteilt wurde.

b) Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO, die im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 3 Satz 2, § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechend anzuwenden ist, ist nicht verletzt.

Das Revisionsvorbringen zum Inhalt der Mitteilung des Vorsitzenden ist nicht erwiesen. Dieser hat davon abweichend unter anderem dienstlich erklärt, er habe am 36. Hauptverhandlungstag darauf hingewiesen, dass etwaiges Immobilienvermögen im Libanon keinen pauschalen Schluss auf die Legalität der Einziehungsobjekte in B. zulasse. Vielmehr beabsichtige die Strafkammer, „auf die Details zu gucken, das heißt, die Geldflüsse möglichst genau nachzuzeichnen und sich Gedanken über mögliche Motivlagen zu machen.“ Vor dem Hintergrund der 30-jährigen Verjährungsfrist habe er darauf verwiesen, dass die Strafkammer „auch dann zu einer Einziehung kommen könnte, wenn [sie] zu der Überzeugung gelangen würde, dass die hiesigen [verfahrensgegenständlichen] Immobilien zwar mit dem Erlös aus dem Verkauf des Doppelgrundstücks“ im Libanon finanziert wurden, dieses Doppelgrundstück seinerseits aber mit Geldern aus Straftaten ab Ende der 1980er-Jahre finanziert wurde.

Selbst bei Zugrundelegung des Revisionsvorbringens hätte die Strafkammer keinen Hinweis erteilen müssen. Denn es ist nicht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abgewichen. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich kein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass es entscheidend darauf ankommen werde, ob das Doppelgrundstück im Libanon legal oder illegal finanziert wurde. Denn der Vorsitzende der Strafkammer hat lediglich mitgeteilt, dass dieses Grundstück „von Belang“ sei. Davon hat sich das Landgericht im Urteil nicht gelöst, sondern den Anteil von A. R. am Verkaufserlös dieses Doppelgrundstücks der Einziehungsentscheidung als legale Teilfinanzierungsquelle zugrunde gelegt.

Sofern der Vorsitzende zudem mitgeteilt haben soll, es könne „nur dann eine illegale Finanzierung vorliegen“, falls es ausreichend Straftaten zwischen 1988 und 1995 gegeben habe, kann sich dies nach dem Sinnzusammenhang nur auf eine etwaige illegale Finanzierung des Doppelgrundstücks im Libanon bezogen haben. Damit erweist sich das Vorgehen des Vorsitzenden letztlich als offene und kommunikative Verhandlungsführung (vgl. BGH, Urteil vom 2. September 2020 – 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749 Rn. 21; BVerfGE 133, 168 ff. Rn. 106), die nicht zu beanstanden ist.

c) Auch § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt.

aa) Im selbständigen Einziehungsverfahren ist nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 435 Abs. 3 Satz 2, § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO ein Hinweis auf eine veränderte Sachlage zu erteilen, wenn dies zur genügenden Verteidigung gegen den Einziehungsausspruch erforderlich ist. Jedoch löst nicht jede Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht aus, sondern nur eine solche, die in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht. Hinweispflichtige Umstände sind in erster Linie subsumtionsrelevante Tatsachen. Hingegen sind Hinweise hinsichtlich der Bewertung von Indiztatsachen nicht erforderlich. Ebenso wenig muss das Gericht vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenlegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären (vgl. zum Umfang der Hinweispflicht im subjektiven (Straf-)Verfahren BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 – 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239 Rn. 4; vom 10. April 2024 – 5 StR 85/24 Rn. 16; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 265 Rn. 29 jeweils mwN).

bb) Danach musste vorliegend kein Hinweis erteilt werden.

Dem Urteil liegt keine gegenüber der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft veränderte Sachlage zugrunde. Schon die Antragsschrift ging davon aus, dass A. R. wirtschaftlich hinter dem Erwerb stand. Dass in ihr auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von weiteren Familienmitgliedern eingegangen wurde, ändert daran nichts. Wie das Urteil hat schon die Antragsschrift auch die Einbringung von inkriminiertem Vermögen anderer Familienmitglieder in Betracht gezogen.

Soweit die Beschwerdeführerin einen Hinweis darauf vermisst, dass das Landgericht für die Frage der potentiellen legalen Finanzierungsmittel nur auf den Anteil von A. R. am Verkaufserlös des Doppelgrundstücks (130.000 Euro) abstellen werde (und nicht etwa auch auf die Anteile anderer Familienmitglieder), so handelt es sich nicht um subsumtionsrelevante Tatsachen, auf die hätte hingewiesen werden müssen. Denn für den Tatbestand des § 76a Abs. 4 StGB kommt es nur auf das Herrühren der Sache aus rechtswidrigen Taten an. Die Frage, wessen (inkriminiertes) Vermögen in diese geflossen sein könnte, hat lediglich indizielle Bedeutung und ist vom Gericht im Rahmen der abschließenden Urteilsberatung zu würdigen. Einen Anspruch auf vorherige Offenlegung dieser Beweiswürdigung hatte die Einziehungsbeteiligte nicht.

cc) Entgegen der Auffassung der Revision besteht im (objektiven) selbständigen Einziehungsverfahren auch keine weitergehende Hinweispflicht als im subjektiven (Straf-)Verfahren.

Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO, der dem Einziehungsbeteiligten die auch einem Angeklagten zustehenden Befugnisse – also keine darüber hinausgehenden – zuerkennt.

Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 265 StPO, den von der Entscheidung Betroffenen vor Überraschungen zu bewahren (vgl. zum Angeklagten BGH, Beschluss vom 10. April 2024 – 5 StR 85/24 Rn. 15 mwN). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, den Einziehungsbeteiligten gegenüber einem Angeklagten als schutzwürdiger anzusehen: Anders als im subjektiven Verfahren, indem sich der Angeklagte gegen einen Schuldspruch zu verteidigen hat, richtet sich das Verfahren der selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB nur gegen die Sache (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 92; BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 106; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 – 5 StR 622/24 Rn. 24, NJW 2025, 2711).

Die historische Auslegung bestätigt dieses Ergebnis: Der Gesetzgeber hat weder die Einführung des § 76a Abs. 4 StGB mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 noch die Schaffung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 zum Anlass genommen, den Umfang der Hinweispflicht für das selbständige Einziehungsverfahren gesondert zu regeln. Vielmehr sollten bei Einführung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO die durch den Bundesgerichtshof zur Hinweispflicht bei veränderter Sachlage entwickelten Grundsätze kodifiziert, weitergehende Hinweispflichten hingegen nicht eingeführt werden (BGH, Beschluss vom 10. April 2024 – 5 StR 85/24 Rn. 16 mwN).

2. Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Beweisantragsqualität des Antrags der Einziehungsbeteiligten auf Einvernahme der Zeugin Staatsanwältin S. verneint, ist jedenfalls unbegründet.

Die Strafkammer hat das Begehren mangels konkreter Beweistatsache zutreffend nicht als Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) behandelt. Insbesondere die Frage, ob das Immobilienvermögen im Libanon in Parallelverfahren als „potentielle Herkunftsquelle“ in Betracht kam und „auch mit Blick auf die Chronologie der Erwerbsvorgänge … ausreichend“ war, ist eine wertende Schlussfolgerung aus einer Vielzahl von Tatsachen, die sich weder dem Antrag ausdrücklich noch der Gesamtschau seiner Begründung entnehmen lassen.

3. Die Rüge, mit der die Revision die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Antrags auf nochmalige Einvernahme des Zeugen A. sowie „hilfsweise“ auf Vernehmung weiterer Zeugen geltend macht, erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Im Übrigen handelt es sich, auch wenn mit der Rüge konkret die Begründung einer auf eine Gegenvorstellung ergangenen Entscheidung beanstandet wird, im Hinblick auf den Zeugen A. – weil die erneute Vernehmung eines Auslandszeugen in Rede steht – um ein allein nach Aufklärungsgesichtspunkten zu behandelndes Begehren. Den Anforderungen an eine Aufklärungsrüge genügt das Vorbringen der Revision nicht.

4. Die Ausschöpfungsrüge (§ 261 StPO), das Urteil habe eine Urkunde unerörtert gelassen, aus der sich Anhaltspunkte für weitere Finanzmittel eines Bruders des A. R. ergäben, ist jedenfalls unbegründet. Denn die Einziehungsentscheidung hing nach den Urteilsgründen nicht davon ab, ob und in welcher Höhe andere Familienmitglieder über möglicherweise legale Finanzmittel verfügten.

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