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Das OLG Hamm entschied am 02.04.2026 (3 Ws 94/26): Der Mann bleibt derzeit in der psychiatrischen Klinik und kann nicht unter Auflagen freikommen, weil seine Stabilität und Versorgung in Syrien ungeklärt sind. Eine Entlassung nach Syrien kommt erst infrage, wenn Behandlung, Versorgung und psychische Stabilität gesichert sind.
- Belastung bleibt gefährlich: Die Ausreise würde Wochen oder Monate dauern und könnte eine psychische Krise auslösen.
- Rückkehrwunsch genügt nicht: Er beseitigt nicht die Gefahr einer Überforderung vor der Ausreise.
- Stabilität muss wachsen: Ein längerer Aufenthalt außerhalb der Klinik soll Stabilität und zuverlässiges Verhalten zeigen.
- Rückkehr nach Syrien möglich: Feste Vorgaben können helfen, straffrei zu leben, wenn der Mann sie wünscht.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 02.04.2026
- Aktenzeichen: 3 Ws 94/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafvollstreckungsrecht
- Wichtig für: Menschen in psychiatrischer Unterbringung, Angehörige
OLG Hamm: Rückkehrwunsch nach Syrien beendet Maßregelvollzug nicht
Das Oberlandesgericht Hamm hat die sofortige Beschwerde eines im Maßregelvollzug untergebrachten Mannes verworfen, der an paranoider Schizophrenie leidet. Weder kommt eine Erledigung der Maßregel in Betracht, noch kann die Unterbringung derzeit zur Bewährung ausgesetzt werden. Sein Wunsch, zu seiner Familie nach Syrien zurückzukehren, beseitigt die fortbestehende Gefährlichkeit nach Auffassung des Senats nicht – und die tatsächliche Versorgung vor Ort bleibt ungeklärt.
Der Mann befindet sich wegen seiner Erkrankung im Maßregelvollzug. Bereits im Erkenntnisverfahren war eine krankheitsbedingte psychische Minderbelastbarkeit festgestellt worden. Gegen den ablehnenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer, die weder eine Erledigung noch eine Aussetzung zur Bewährung befürwortete, legte er sofortige Beschwerde ein. Der 3. Strafsenat des OLG Hamm (Aktenzeichen 3 Ws 94/26, Beschluss vom 02.04.2026) wies das Rechtsmittel als unbegründet zurück und erlegte dem Untergebrachten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 473 Abs. 1 StPO auf.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine Bewährungsweisung, das Bundesgebiet zu verlassen und im Herkunftsland Aufenthalt zu nehmen, ist zulässig, wenn die verurteilte Person diesen Wunsch selbst hegt und eine positive Legalprognose ausschließlich an den dauerhaften Aufenthalt im Herkunftsland geknüpft werden kann.
- Die Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung im Hinblick auf eine beabsichtigte Ausreise setzt gesicherte Erkenntnisse über einen tragfähigen Empfangsraum voraus, namentlich die hinreichend verlässliche Sicherstellung der erforderlichen psychiatrischen und medikamentösen Versorgung im Zielland.
- Der bloße Wunsch nach einer Rückkehr in das Herkunftsland rechtfertigt keine günstige Gefährlichkeitsprognose, wenn bereits die eigenständige Organisation der Ausreise im Inland infolge einer krankheitsbedingten psychischen Minderbelastbarkeit eine akute Dekompensation und erneute Straffälligkeit besorgen lässt.
Warum scheidet eine Erledigung der Maßregel trotz Ausreisewunschs aus?
Eine Erledigung der Maßregel scheidet aus, weil der Betroffene infolge seiner Erkrankung psychisch minderbelastbar ist und eine unvorbereitete Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer psychischen Dekompensation sowie zu weiteren Straftaten führen würde. Der bloße Wunsch, nach Syrien auszureisen, ändert daran nichts – im Gegenteil: Gerade die dafür nötige Organisation im Inland bedeutet eine erhebliche Stressbelastung.
Psychische Minderbelastbarkeit begründet anhaltendes Rückfallrisiko
Der Senat stützte sich auf die bereits im Erkenntnisverfahren getroffenen Feststellungen zur psychischen Minderbelastbarkeit des Mannes. Bei einer sofortigen Entlassung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein durch Selbstüberschätzung bedingtes Überforderungserleben zu erwarten. Dieses könne bei ihm zu einer psychischen Dekompensation führen – und in der Folge zur Begehung von Taten, die den Anlassdelikten entsprechen, wegen denen er ursprünglich untergebracht wurde.
Belastung durch unvorbereitete Organisation der Ausreise im Inland
Der Mann argumentierte, sein Wunsch, zur Familie nach Syrien zurückzukehren, müsse bei der Gefährlichkeitsprognose entlastend berücksichtigt werden. Das Gericht widersprach: Bei einer Erledigung der Maßregel würde er unvorbereitet entlassen und müsste seine Ausreise zunächst selbst organisieren. Wo er sich in dieser Übergangszeit aufhalten würde, blieb offen. Bis zur tatsächlichen Ausreise wäre er erheblichen Belastungen und Stresssituationen ausgesetzt – und genau darin sah der Senat die Gefahr einer raschen Überforderung und Dekompensation noch vor dem Verlassen Deutschlands.
Weisung zur Ausreise grundsätzlich zulässig – scheitert aber am ungeklärten Empfangsraum
Eine Bewährungsweisung, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und in das Herkunftsland zurückzukehren, ist nach Auffassung des OLG Hamm jedenfalls dann zulässig, wenn die betroffene Person diesen Wunsch selbst hegt und eine positive Legalprognose ausschließlich an den Aufenthalt im Herkunftsland geknüpft werden kann. In einer solchen Konstellation dient die Weisung der Resozialisierung und greift nicht in ausländerbehördliche Befugnisse ein.
In der Rechtsprechung und Literatur ist diese Frage umstritten. Eine ablehnende Auffassung – gestützt unter anderem auf BayObLGSt 1980, 101/106, den Beschluss des OLG Koblenz vom 07.01.1985 (1 Ws 862/84) und den Beschluss des OLG Nürnberg vom 05.05.2014 (2 Ws 704/13) – hält eine Ausreiseweisung für unzulässig. Die Aufenthaltsbeendigung sei im Ausländergesetz abschließend geregelt und falle in die alleinige Zuständigkeit der Ausländerbehörde; zudem fehle einer solchen Weisung der erforderliche Bezug zum eigentlichen Ziel des § 56c StGB, künftigen Straftaten durch Einwirkung auf die Lebensführung entgegenzuwirken.
Die Gegenauffassung, auf die sich auch der Senat stützt, verweist auf den Beschluss des OLG Köln vom 25.05.2009 (2 Ws 243/09) und auf LG Berlin, NStZ 2005, 100. Danach kann eine Ausreiseweisung im Einzelfall zulässig sein, wenn sich der Aufenthalt in Deutschland gerade als kriminogener Faktor erweist und im Herkunftsland stabilere soziale Verhältnisse zu erwarten sind. Der Senat verwies zusätzlich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.08.1983 (2 BvR 610/91), wonach auch umgekehrt eine Weisung, im Inland Wohnsitz zu nehmen, zulässig sein kann, wenn Gründe in der Persönlichkeit des Betroffenen dies für eine straffreie Lebensführung erforderlich machen. Als weitere Stütze nannte der Senat die offen formulierten Weisungskataloge in § 56c Abs. 2 und § 68b Abs. 2 StGB sowie den Umstand, dass auch sonst richterliche Entscheidungen in Verwaltungsbereiche eingreifen können – etwa bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.
Nach Auffassung des Senats ist eine Weisung, aus der Bunderepublik Deutschland auszureisen und Aufenthalt im Herkunftsland zu nehmen, jedenfalls dann zulässig, wenn der Betroffene diesen Wunsch selbst hegt und ihm eine positive Legalprognose nur in seinem Herkunftsland gestellt werden kann. In einem solchen Fall dient die Weisung der Resozialisierung des Betroffenen und unterstützt ihn darin, ein straffreies Leben zu führen. – so das OLG Hamm
Eine solche Ausreiseweisung ist nach Auffassung des Senats auch keine unzulässige Abschiebung, wenn der Betroffene selbst in sein Herkunftsland zurückkehren möchte. Ihre theoretische Eignung, die Gefährlichkeit zu reduzieren, setzt allerdings voraus, dass der Empfangsraum im Zielland tragfähig geklärt ist. Genau an dieser Voraussetzung scheiterte die Weisung im vorliegenden Fall.
Wäre ein Verurteilter im Inland aufgrund seines Umfelds rückfallgefährdet, fände im Heimatland aber ein intaktes soziales Netz vor und strebte die Ausreise selbst an, könnte eine Fristweisung zur Ausreise seine Legalprognose stützen. So könnte es in einem ähnlich gelagerten Fall liegen – im vorliegenden Verfahren fehlten dafür jedoch die tatsächlichen Grundlagen.
Fehlende Erkenntnisse über die medizinische Versorgung in Syrien schließen Aussetzung aus
Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung kommt derzeit nicht in Betracht, weil wesentliche Erkenntnisse über den tatsächlichen Empfangsraum in Syrien fehlen. Weder die psychiatrische Fachbehandlung noch die Versorgung mit neuroleptischen Medikamenten am Wohnort der Familie sind nachweisbar gesichert.
Ungeklärte psychiatrische und medikamentöse Behandlung im Zielland
Für eine positive Aussetzungsprognose fehlten dem Senat gesicherte Erkenntnisse darüber, ob der Mann in Syrien die notwendige psychiatrische Behandlung und die erforderliche neuroleptische Medikation erhalten würde. Auch die tatsächlichen Verhältnisse am Wohnort der Eltern in P. sowie die allgemeine Arzneimittelversorgung im Land blieben ungeklärt.
Kontaktaufnahme der Familie zu einem syrischen Arzt genügt nicht
Die Verteidigerin hatte im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer mitgeteilt, die Mutter des Untergebrachten habe Kontakt zu einem Arzt in Syrien aufgenommen, der Medikamente verschreiben könne. Der Senat hielt diese Mitteilung für nicht ausreichend: Eine bloße Kontaktaufnahme belege noch keine verlässliche und dauerhafte Arzneimittelversorgung im Herkunftsland.
Warum die psychische Verfassung des Untergebrachten gegen eine Bewährung spricht
Der psychische Zustand des Mannes ist für eine Entlassung noch nicht hinreichend gefestigt, weil er den mehrwöchigen bis monatelangen Anforderungen zur Vorbereitung einer Ausreise nicht stabil standhalten könnte. Zudem weckt seine Vorgeschichte erhebliche Zweifel an der Beständigkeit seines Ausreisewillens.
Überforderungsgefahr während der mehrwöchigen Ausreiseorganisation im Inland
Der Mann lebt seit 2006 nicht mehr in Syrien. Nach einer Entlassung würde er voraussichtlich mehrere Wochen oder Monate benötigen, um seine Ausreise zu organisieren. In diesem Übergangszeitraum drohten nach Einschätzung des Senats eine psychische Dekompensation und erneute Straffälligkeit im Inland – also genau die Gefahr, die eigentlich durch die geplante Rückkehr abgewendet werden sollte.
Zweifel an der Beständigkeit des Rückkehrwunsches nach früherer Aufgabe
Zu Beginn der Unterbringung hatte der Mann bereits einmal den Wunsch geäußert, nach Syrien zurückzukehren – und ihn später wieder aufgegeben. Nach einer Stellungnahme der LWL-Klinik C. vom 03.02.2022 hatte er damals erklärt, die Lage seiner Familie sei prekär und Heimkehrern drohten Inhaftierung oder Zwangsrekrutierung. Zwar könnten sich die Verhältnisse in Syrien in den letzten Monaten verbessert haben. Der Senat sah darin jedoch keine ausreichende Entlastung: Es bestehe die Besorgnis, dass der Mann bereits nach kurzer Zeit erneut den Wunsch entwickeln könnte, nach Deutschland zurückzukehren.
Erforderliche Erprobung durch Langzeitbeurlaubung scheitert an Mitwirkungsverweigerung
Der Mann machte geltend, seine Ausreise könne unmittelbar durch eine entsprechende Weisung flankiert werden, um eine sofortige Entlassung zu ermöglichen. Der Senat hielt dem entgegen, dass vor einer Entlassung zwingend eine schrittweise Stabilisierung und Erprobung erforderlich sei. Die Klinik solle deshalb weiter an der bereits im letzten Überprüfungszeitraum erwogenen Langzeitbeurlaubung arbeiten, um psychische Stabilität und Zuverlässigkeit zu festigen und zu erproben. Ein positiver Verlauf könnte zeigen, ob der Mann bei einer bedingten Entlassung in der Lage wäre, seine Rückkehr nach Syrien selbst zu organisieren und dabei psychisch stabil und straffrei zu bleiben – und könnte die Gefährlichkeitsprognose auch unabhängig von einer Rückkehr nach Syrien verbessern. Voraussetzung dafür ist allerdings die Mitarbeit des Untergebrachten, die er im aktuellen Überprüfungszeitraum verweigert hatte.
Dies würde insbesondere auch Erkenntnisse darüber bringen, ob der Untergebrachte – sofern sein Rückkehrwunsch nach Syrien fortbesteht – im Falle einer bedingten Entlassung in der Lage sein wird, seine Rückkehr nach Syrien zu organisieren und bis zu seiner Ausreise psychisch stabil und straffrei zu bleiben. – so das OLG Hamm
Unsere Einschätzung
Für Untergebrachte mit Ausreisewunsch verlagert diese Entscheidung des OLG Hamm zum Maßregelvollzug den Blick vom Wunsch auf die Belastbarkeit. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Betroffene die wochenlange Organisation im Inland stabil durchsteht und die psychiatrische Versorgung im Zielland konkret belegt ist. Allgemeine Zusagen der Familie genügen dafür nicht.
Wir halten die Zulassung der Ausreiseweisung bei eigenem Wunsch für konsequent, weil sie Resozialisierung am Herkunftsort ernst nimmt. Ob dasselbe gilt, wenn die Prognose nur am Verlassen Deutschlands hängt, ohne familiären Halt und ohne gesicherte Behandlung im Zielland, musste das Gericht nicht entscheiden. Betroffene sollten daher Behandlung, Medikamente und Wohnsituation mit belastbaren Nachweisen darlegen.
Rückkehr nach Syrien als Weg aus der Unterbringung?
Rechtlich hielt der Senat eine Weisung, nach Syrien auszureisen, durchaus für möglich – daran scheiterte es im Ergebnis nicht. Es fehlten aber gesicherte Erkenntnisse über die psychiatrische und medikamentöse Versorgung am Zielort, und die dafür vorgesehene Erprobungsphase durch eine Langzeitbeurlaubung kam nicht zustande, weil die Mitarbeit daran verweigert wurde. Hätte eine belastbare ärztliche Versorgung vor Ort vorgelegen und wäre die vorgeschlagene Erprobung tatsächlich durchlaufen worden, hätte die Aussetzungsprognose anders ausfallen können.
In vergleichbaren Verfahren können folgende Punkte abweichen und die Bewertung verändern:
- Falls die Versorgung mit Medikamenten und Behandlung im Zielland nur durch Zusagen von Angehörigen belegt ist statt durch konkrete Nachweise, könnte das die Prognose ähnlich schwächen.
- Falls die Bereitschaft zur Mitarbeit an vorgeschlagenen Lockerungen oder Beurlaubungen fehlt, könnte das unabhängig vom eigentlichen Rückkehrwunsch gegen eine positive Entscheidung sprechen.
- Falls ein früher geäußerter Rückkehrwunsch bereits einmal wieder aufgegeben wurde, könnte das Zweifel an seiner Beständigkeit über die gesamte Übergangszeit wecken.
- Falls im Zielland ein nachweisbar tragfähiges familiäres und medizinisches Netz besteht und der Wunsch durchgehend feststeht, könnte das die eigene Position stärken – reicht aber möglicherweise nicht, wenn die psychische Stabilität für die Übergangszeit weiterhin fraglich bleibt.
- Falls die Organisation der Ausreise ohne begleitende Unterstützung im Inland erfolgen müsste, könnte das als zusätzliches Belastungsrisiko gewertet werden.
Was Sie in Ihren Unterlagen selbst nachsehen können:
- Ob und wann ärztliche Stellungnahmen zur Erkrankung und zur Belastbarkeit erstellt wurden
- Ob ein Rückkehrwunsch dokumentiert ist und ob er zwischenzeitlich aufgegeben und wieder aufgenommen wurde
- Ob es schriftliche Nachweise zur medizinischen Versorgung am Zielort gibt oder nur mündliche Angaben von Angehörigen
- Ob eine Lockerungsstufe oder Langzeitbeurlaubung bereits vorgeschlagen wurde und wie darauf reagiert wurde
- Ob die letzte klinische Stellungnahme zur Gefährlichkeitsprognose aktuell ist
Der Hebel liegt in einem solchen Fall häufig nicht im Wunsch zur Rückkehr selbst, sondern in den Nachweisen über die Versorgung am Zielort und in der eigenen Mitwirkung an vorgeschlagenen Erprobungsschritten. Was sich daraus für die eigene Situation ergibt, lässt sich aus den eigenen Unterlagen allein nicht sicher beurteilen.
Wer sich in einer ähnlichen Lage befindet, kann den eigenen Fall schildern und eine Unverbindliche Ersteinschätzung anfragen. Ärztliche Stellungnahmen oder Nachweise zur Versorgung im Zielland sind dabei hilfreich, aber keine Voraussetzung – für den ersten Schritt reicht die Schilderung des Falls. Die Ersteinschätzung klärt dann, woran es im eigenen Fall hängen kann und wie er tatsächlich liegt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich trotz Rückkehrwunschs entlassen werden, wenn die Ausreise mich psychisch überfordert?
Eine Entlassung trotz Rückkehrwunschs scheidet aus, wenn die selbst zu organisierende Ausreise wegen psychischer Minderbelastbarkeit voraussichtlich eine Dekompensation und neue Straftaten auslösen würde. Der Wunsch, zur Familie zurückzukehren, begründet dann allein keine günstige Gefährlichkeitsprognose.
Maßgeblich sind die im Erkenntnisverfahren festgestellte psychische Minderbelastbarkeit und die erwartbaren Folgen einer unvorbereiteten Entlassung. Nach der gerichtlichen Einschätzung kann eine Überschätzung der eigenen Belastbarkeit zu Überforderung und anschließender psychischer Dekompensation führen. Die betroffene Person müsste ihren Aufenthalt bis zur Ausreise zunächst selbst organisieren, während der Verbleib in dieser Übergangszeit ungeklärt wäre. Gerade diese mehrwöchige oder längere Belastung kann die Gefahr erneuter Taten begründen, die den Anlassdelikten entsprechen. Deshalb beseitigt der Rückkehrwunsch das Risiko nicht, sondern kann wegen der erforderlichen Ausreiseorganisation zusätzlich belastend wirken.
Eine Ausreiseweisung kann zwar grundsätzlich zulässig sein, wenn sie dem eigenen Wunsch entspricht und eine positive Prognose nur im Herkunftsland möglich erscheint. Dafür müssen jedoch sowohl die Stabilität bis zur Ausreise als auch ein tragfähiger Empfangsraum im Zielland ausreichend geklärt sein.
Welche Nachweise brauche ich für psychiatrische Behandlung und Medikamente im Zielland?
Für eine Aussetzung zur Bewährung müssen gesicherte Erkenntnisse vorliegen, dass psychiatrische Behandlung und notwendige Medikamente im Zielland verlässlich verfügbar sind. Welche konkreten Unterlagen dafür genügen, hat das Gericht nicht festgelegt.
Entscheidend ist ein tragfähiger Empfangsraum, also eine tatsächlich erreichbare und dauerhaft gesicherte Versorgung am künftigen Wohnort. Dazu müssen insbesondere die psychiatrische Fachbehandlung und die Versorgung mit neuroleptischen Medikamenten nachvollziehbar geklärt sein. Im entschiedenen Fall blieben die Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort der Familie in P. sowie die Arzneimittelversorgung in Syrien offen. Ohne solche gesicherten Erkenntnisse lässt sich eine positive Aussetzungsprognose nicht begründen.
Eine bloße Mitteilung, die Mutter habe Kontakt zu einem Arzt aufgenommen, der Medikamente verschreiben könne, reicht dafür nicht aus. Sie belegt weder eine dauerhafte Arzneimittelversorgung noch den tatsächlichen Zugang zu notwendiger psychiatrischer Behandlung.
Unter welchen Bedingungen kann eine Ausreiseweisung zur Bewährung zulässig sein, wenn ich selbst zurückkehren möchte?
Eine Weisung, Deutschland zu verlassen und im Herkunftsland Aufenthalt zu nehmen, kann zur Bewährung zulässig sein, wenn die betroffene Person diesen Wunsch selbst hegt und eine positive Legalprognose nur dort möglich ist. Die Rückkehr muss dabei der Resozialisierung und einer künftig straffreien Lebensführung dienen.
Die Weisung kann nach Auffassung des Senats gerechtfertigt sein, wenn das Umfeld in Deutschland die Rückfallgefahr erhöht und im Herkunftsland stabilere Verhältnisse bestehen. Sie ist dann keine unzulässige Abschiebung, weil die Ausreise dem eigenen Willen der betroffenen Person entspricht. Außerdem greift sie nicht unzulässig in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde ein. Die offenen Weisungskataloge in § 56c Abs. 2 und § 68b Abs. 2 StGB lassen eine solche Einzelfallentscheidung zu. Die rechtliche Zulässigkeit bleibt allerdings umstritten und folgt nicht allein aus dem bestehenden Rückkehrwunsch.
Zusätzlich muss der Empfangsraum im Zielland tragfähig geklärt sein, insbesondere hinsichtlich notwendiger psychiatrischer Behandlung und Medikamentenversorgung. Im entschiedenen Fall fehlten dafür verlässliche Feststellungen, sodass die Aussetzung trotz des eigenen Rückkehrwunsches nicht verantwortet werden konnte.
Welche Rolle spielt eine Langzeitbeurlaubung, bevor die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wird?
Eine Langzeitbeurlaubung soll vor der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung schrittweise zeigen, dass die betroffene Person die Ausreise psychisch stabil, zuverlässig und straffrei vorbereiten kann. Eine sofortige Entlassung allein mit einer Ausreiseweisung genügt dafür nicht.
Die mehrwöchige oder monatelange Vorbereitung einer Ausreise kann erhebliche psychische Belastungen mit sich bringen. Deshalb soll die Langzeitbeurlaubung zunächst erproben, ob die betroffene Person ihren Alltag außerhalb der Klinik ohne Dekompensation bewältigt. Ein positiver Verlauf kann belegen, dass sie die Rückkehr eigenständig organisiert und bis zur Ausreise straffrei bleibt. Zugleich kann sich dadurch die Gefährlichkeitsprognose unabhängig davon verbessern, ob die Ausreise tatsächlich umgesetzt wird.
Voraussetzung für diese Erprobung ist die Mitarbeit der untergebrachten Person, weil nur ein tatsächlicher Verlauf belastbare Erkenntnisse über Stabilität und Zuverlässigkeit ermöglicht. Wird die Mitwirkung verweigert, fehlen diese Erkenntnisse, sodass die ungünstige Prognose fortbestehen kann.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 3 Ws 94/26 – Beschluss vom 02.04.2026
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