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Heimliche Sprachaufnahme: Wann ist sie nach § 201 StGB strafbar?

Ein Personalgespräch, ein Streit am Telefon, ein Zoom-Meeting mit Kollegen – schnell liegt das Smartphone griffbereit, und die Aufnahme läuft heimlich mit. Wer selbst am Gespräch teilnimmt, hält das oft für unproblematisch: Man hat ja nur festgehalten, was man ohnehin gehört hat. Genau diese Annahme trägt rechtlich nicht. Auch die eigene Beteiligung erlaubt keine heimliche Aufzeichnung des Gegenübers, und wer sie trotzdem anfertigt, riskiert ein Strafverfahren. Ob das im Einzelfall droht, hängt vor allem davon ab, wie nichtöffentlich das Gespräch war und was mit der Aufnahme danach passiert ist.

Zwei Personen am Bürotisch; eine Frau spricht, ein Mann hält ein Smartphone mit roter Aufnahmeanzeige unter der Tischkante.
Heimliche Mitschnitte vertraulicher Gespräche können nach § 201 StGB strafbar sein. Symbolfoto: KI

Strafbarkeit heimlicher Aufnahmen: Das Wichtigste in Kürze

  • Eine heimliche Tonaufnahme kann bereits durch das Aufzeichnen strafbar sein; es drohen Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
  • Nichtöffentlich bedeutet: Das Gespräch ist nur für einen bestimmten Kreis bestimmt, etwa ein Personalgespräch, Telefonat, geschlossenes Zoom-Meeting oder eine private Besprechung.
  • Das Verbot gilt auch, wenn Sie selbst am Gespräch teilnehmen; reine Textnachrichten fallen dagegen nicht unter § 201 StGB.
  • Holen Sie vor der Aufnahme die ausdrückliche Zustimmung aller Beteiligten ein.
  • Wenn Sie beschuldigt werden, schweigen Sie zur Aufnahme und lassen Sie über einen Strafverteidiger Akteneinsicht beantragen.

Warum das heimliche Aufnehmen von Gesprächen schnell strafbar wird

Das Strafgesetzbuch schützt das gesprochene Wort davor, ohne Zustimmung mitgeschnitten oder an andere weitergegeben zu werden. Das gilt für Äußerungen, die nicht für jedermann bestimmt sind, sondern nur für einen bestimmten Personenkreis – Juristen sprechen vom nichtöffentlich gesprochenen Wort. Diesen Schutz der Vertraulichkeit des Wortes regelt § 201 Abs. 1 StGB.

Schon die unbefugte Herstellung einer solchen Audioaufnahme erfüllt den Tatbestand, unabhängig davon, was später mit der Datei passiert. Ein modernes Smartphone macht das Mitschneiden technisch einfach – an der rechtlichen Bewertung ändert das nichts. Reine Textnachrichten fallen dagegen nicht unter die Vorschrift, weil das Gesetz ausdrücklich an mündliche Kommunikation anknüpft. Wer also eine Chat-Nachricht weiterleitet, bewegt sich außerhalb dieser Norm – bei einer Tonaufnahme sieht das anders aus.

Heimliche Aufnahme gemacht oder betroffen?

Unsere Rechtsanwälte ordnen ein, ob das Gespräch nichtöffentlich war, eine wirksame Einwilligung vorlag und welche Bedeutung die Aufnahme oder ihre Weitergabe hat. Als beschuldigte Person sollten Sie vor einer Erklärung oder weiteren Nutzung der Datei die nächsten Schritte klären. Als betroffene Person können Fristen für den Strafantrag und Ansprüche auf Löschung zu beachten sein.

Zivilfahnder legt Smartphone in transparenten Asservatenbeutel, bestürzter Wohnungsbesitzer steht daneben.
Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafe, Freiheitsstrafe und Einziehung des Aufnahmegeräts. Symbolfoto: KI

Wann greift § 201 StGB bei Telefonaten, Meetings und Sprachnachrichten?

Ob eine Aufnahme strafbar ist, entscheidet sich vor allem daran, ob das Gespräch nichtöffentlich war. Maßgeblich ist nicht der Ort, sondern wer als Zuhörer gemeint war und wer tatsächlich mithören konnte.

Wann gilt ein Gespräch als nichtöffentlich?

Folgende Situationen ordnet die Rechtsprechung so ein:

  • Vieraugengespräch, Personalgespräch, Arzt- oder Familiengespräch: Nichtöffentlich.
  • Telefonat zwischen bestimmten Personen: Nichtöffentlich.
  • Geschlossene Videokonferenz: Nichtöffentlich.
  • Private Gruppenbesprechung mit festem Teilnehmerkreis: Nichtöffentlich.
  • Öffentliche Rede, offene Versammlung, frei zugänglicher Livestream: Öffentlich.

Beim Gespräch im Restaurant oder auf der Straße entscheiden Lautstärke, tatsächlicher Zuhörerkreis und die Umstände – nicht der Ort allein. Wer also am Nebentisch mithört, bewegt sich in einer Grauzone, die im Streitfall genau geprüft wird. Ein Teilnehmer eines geschlossenen Zoom-Meetings, der den Ton mitschneidet, um Aussagen der Kollegen später als Argumentationshilfe zu nutzen, befindet sich regelmäßig im nichtöffentlichen Bereich – die Aufnahme kann strafbar sein.

Was gilt bei Sprachnachrichten und Lautsprecher?

Eine Sprachnachricht ist etwas anderes als ein heimlicher Mitschnitt: Der Absender hat seine eigene Stimme selbst aufgezeichnet und dem Empfänger überlassen. Das gewöhnliche Anhören fällt deshalb nicht unter § 201 StGB. Auch das bloße Weiterleiten erfüllt nicht den Straftatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da die Aufnahme ursprünglich nicht rechtswidrig hergestellt wurde. Dennoch kann die unbefugte Weitergabe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders verletzen oder gegen eine Vertraulichkeitsabrede verstoßen. Geben Sie Sprachnachrichten daher nicht ohne Prüfung an Dritte weiter.

Ähnlich verhält es sich beim Lautsprecher: Schaltet jemand heimlich den Lautsprecher ein, damit eine dritte Person mithört, kann dies das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzen. Ob zugleich § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist, hängt davon ab, ob ein Abhörgerät eingesetzt wird. Entscheidend bleibt auch, ob die Worte erkennbar nur für den angerufenen Gesprächspartner bestimmt waren. Informieren Sie Ihren Gesprächspartner deshalb, bevor Dritte mithören.

Warum kann das Weiterleiten strafbar sein?

Neben dem Mitschneiden selbst stellt § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch das spätere Benutzen oder Zugänglichmachen einer rechtswidrig entstandenen Aufnahme unter Strafe – etwa das Weiterleiten oder Abspielen vor anderen Personen. Wer eine solche Datei also erst später an den Chef, einen Anwalt oder ins Familiengericht schickt, kann damit einen eigenständigen Straftatbestand erfüllen, selbst wenn er die Aufnahme nicht selbst erstellt hat. Der Zweck schafft keine automatische Erlaubnis.

Gilt das Verbot auch, wenn man selbst am Gespräch teilnimmt?

Ja, das Verbot gilt auch für Gesprächsteilnehmer. Die eigene Anwesenheit erlaubt nur das persönliche Zuhören, nicht das heimliche Aufzeichnen der Worte des Gegenübers – denn geschützt ist das Wort „eines anderen“, und dieser andere bleibt auch dann geschützt, wenn er dem Aufnehmenden direkt gegenübersitzt.

Warum schützt eigene Gesprächsteilnahme nicht?

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in einem Urteil vom 10.11.2022 (4 StR 91/22) behandelt: Eine Gesprächsteilnehmerin hatte ein privates Gespräch heimlich mit dem Smartphone mitgeschnitten. Der BGH wertete die laufende unbefugte Aufnahme als gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf das Persönlichkeitsrecht des Gegenübers.

Zu einer möglichen Rechtfertigung führte das Gericht aus: „Anhaltspunkte dafür, dass die Aufzeichnung durch die Zeugin gerechtfertigt sein könnte […], lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.“ Eine Arbeitnehmerin, die ihr Personalgespräch heimlich mitschneidet, um sich gegen eine drohende Kündigung abzusichern, kann sich in einer vergleichbaren Lage befinden.

Wann greifen Notwehr und Notstand?

Reine Beweisvorsorge für ein späteres Gerichtsverfahren rechtfertigt eine heimliche Aufnahme im Regelfall nicht. Notwehr nach § 32 StGB scheidet aus, weil sie einen gegenwärtigen Angriff voraussetzt; die Dokumentation eines bereits abgeschlossenen Streits erfüllt das nicht. Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB – eine Ausnahmesituation zur Abwehr einer akuten, schweren Gefahr bei deutlich überwiegendem Interesse – kommt allenfalls bei akuten Bedrohungen oder Erpressung in Betracht; ein gewöhnlicher Kündigungs- oder Sorgerechtsstreit allein regelmäßig nicht. Wer eine Aufnahme plant, sollte diese enge Grenze kennen, bevor er zum Smartphone greift.

Eine Einwilligung schützt nur, wenn der Sprecher vor der Aufnahme wusste, dass mitgeschnitten wird, und freiwillig zugestimmt hat.

Die bloße Zustimmung zum Gespräch reicht nicht aus – sie ist keine Zustimmung zur Aufzeichnung.

Nehmen mehrere Personen teil, etwa in einer Konferenz, muss grundsätzlich jeder Sprecher für seine eigenen Worte einwilligen. Fehlt bei einem Teilnehmer die Zustimmung, bleibt die Aufnahme in Bezug auf dessen Äußerungen unbefugt.

Was gilt vor Gericht und im Arbeitsrecht?

Vor Zivil- oder Arbeitsgerichten gibt es kein automatisches Verwertungsverbot für rechtswidrige Aufnahmen; das Gericht wägt Persönlichkeitsrecht und Beweisinteresse im Einzelfall ab. Ohne besondere Notlage besteht aber ein erhebliches Risiko, dass die Aufnahme oder darauf gestützte Zeugenaussagen nicht verwertet werden. Zusätzlich kann das heimliche Mitschneiden eines Personalgesprächs einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB bilden – auch das hängt von einer Interessenabwägung im Einzelfall ab.

Zivilfahnder legt Smartphone in transparenten Asservatenbeutel, bestürzter Wohnungsbesitzer steht daneben.
Bei einer Verurteilung drohen Geldstrafe, Freiheitsstrafe und Einziehung des Aufnahmegeräts. Symbolfoto: KI

Welche Strafen, Einziehungen und Fristen drohen bei § 201 StGB?

Für die unbefugte Herstellung oder Nutzung einer Aufnahme drohen Geld- oder Freiheitsstrafe – die genaue Höhe richtet sich nach Schuldumfang, Verwendungszweck und Einkommen.

Freiheitsstrafe, Geldstrafe und strafbarer Versuch

§ 201 Abs. 1 und 2: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. § 201 Abs. 3: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist nach § 201 Abs. 4 StGB ausdrücklich strafbar – auch ein gescheiterter Mitschnitt kann also strafrechtliche Folgen haben. Nutzt ein Amtsträger seine dienstliche Stellung aus, greift der erhöhte Strafrahmen nach Abs. 3, und die Tat wird dann von Amts wegen verfolgt, ohne dass es eines Strafantrags bedarf.

Geldstrafe: Grundsätzlich 5 bis 360 Tagessätze; die Höhe eines Tagessatzes richtet sich vor allem nach dem durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen.

Wann wird das Smartphone eingezogen?

Nach § 201 Abs. 5 in Verbindung mit § 74 StGB kann das genutzte Aufnahmegerät oder Smartphone eingezogen werden – also dauerhaft entzogen, nicht nur vorübergehend sichergestellt. Das setzt voraus, dass die Einziehung verhältnismäßig ist; die Löschung der Aufnahme kann als milderes Mittel geprüft werden, statt das gesamte Gerät zu entziehen.

Gehört das Gerät einer dritten Person, ist die Einziehung nach § 74a StGB nur möglich, wenn diese mindestens leichtfertig zur Verwendung beigetragen hat. Wer also ein fremdes Gerät genutzt hat, sollte wissen, dass auch dessen Eigentümer betroffen sein kann.

Welche Frist gilt beim absoluten Antragsdelikt?

Taten nach § 201 Abs. 1 und 2 StGB werden grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt: Ohne wirksamen Strafantrag kann ein besonderes öffentliches Interesse diesen nach § 205 StGB nicht ersetzen. Die Frist für den Strafantrag beträgt drei Monate ab dem Tag, an dem der Betroffene sowohl von der Tat als auch von der Person des Täters Kenntnis erhalten hat (§ 77b StGB). Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet sie am nächsten Werktag. Wer vier Monate nach voller Kenntnis Anzeige erstattet, kommt damit regelmäßig zu spät; eine strafrechtliche Verfolgung ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.

Den Strafantrag können Sie bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem Amtsgericht einreichen.

Entscheidend ist, dass Verfolgungswille und Ihre Identität eindeutig erkennbar sind. Reichen Sie die Erklärung deshalb schriftlich ein oder geben Sie sie zu Protokoll.

Zwei Männer besprechen Vertragsunterlagen im Büro
Anwalt und Mandant besprechen am Holztisch eine braune Ermittlungsakte.

Richtig reagieren: Was Beschuldigte und Betroffene jetzt tun sollten

Welche Schritte sinnvoll sind, hängt davon ab, welche Rolle Sie im Zusammenhang mit der Aufnahme einnehmen. Das bestimmt das weitere Vorgehen.

Wenn Sie die Aufnahme angefertigt, genutzt oder weitergeleitet haben: Sie sollten Ihr Schweigerecht nutzen, keine Daten oder Backups eigenmächtig löschen, die PIN nicht freiwillig herausgeben und über einen Strafverteidiger Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragen lassen.

Wenn Sie ohne Ihr Wissen oder Ihre Zustimmung aufgenommen wurden: Sie sollten Beweise für die Aufnahme sichern, den Kenntniszeitpunkt festhalten, binnen drei Monaten ausdrücklich Strafantrag stellen und zivilrechtlich Unterlassung sowie Löschung nach § 1004 BGB analog verlangen.

Was sollten Beschuldigte bei einer Durchsuchung tun?

Machen Sie von Ihrem gesetzlichen Schweigerecht nach § 136 StPO Gebrauch: Geben Sie Ihre Personalien an, aber keine Erklärung zu Zweck, Aufnahme oder Passwörtern. Löschen oder verändern Sie Aufnahmedateien und Backups nicht eigenmächtig – die Tat war mit der Erstellung bereits vollendet, und Löschversuche schaden nur Ihrer Verteidigung. Widersprechen Sie einer Beschlagnahme formell und geben Sie die PIN nicht freiwillig heraus. Wenn die Polizei ein Ermittlungsverfahren einleitet, Geräte beschlagnahmt oder Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wird, lohnt sich frühzeitig ein Strafverteidiger, der Akteneinsicht beantragt.

Widerspruch heißt konkret: Unterschreiben Sie keine Erklärung über eine „freiwillige Herausgabe“ des Geräts.

Lassen Sie sich den Widerspruch protokollieren und verlangen Sie ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände.

So bleibt dokumentiert, dass die Sicherstellung gegen Ihren Willen erfolgte – das wahrt Ihre Rechte für das weitere Verfahren.

Wie stellen Betroffene Strafantrag und verlangen Löschung?

Dokumentieren Sie Nachrichten über die Aufnahme, mögliche Weiterleitungen und den genauen Zeitpunkt Ihrer Kenntnis – daran knüpft die Dreimonatsfrist an. Formulieren Sie den Strafantrag ausdrücklich: „Ich stelle Strafantrag und wünsche die strafrechtliche Verfolgung.“ Verlangen Sie zusätzlich zivilrechtlich über § 1004 BGB analog die Löschung sämtlicher Kopien, Auskunft über etwaige Empfänger und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Einstellung oder Strafbefehl: Was ist realistisch?

Bei einer einmaligen Aufnahme ohne Weitergabe und ohne Vorstrafen sind die Chancen auf eine Einstellung nach § 153 StPO oder gegen Auflagen nach § 153a StPO real, aber nicht garantiert – die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Schuldumfang und Einzelfall. Kommt es zum Strafbefehl, läuft ab Zustellung eine Einspruchsfrist von nur zwei Wochen nach § 410 StPO. Wer diese Frist verstreichen lässt, akzeptiert die im Strafbefehl festgelegte Strafe – auch das ist ein Punkt, der frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll macht.


Unsere Einschätzung

Beim Personalgespräch oder Streit am Telefon fühlt sich das Mitschneiden selten wie eine Straftat an, weil man ja selbst dabei ist und nur das eigene Erlebte sichern will. Genau in diesem Moment, kurz bevor der Anruf oder das Gespräch beginnt, entscheidet sich die Sache: Wer jetzt aufs Smartphone greift, um sich für später abzusichern, hat den Punkt schon überschritten, denn die Absicht, Beweise zu sammeln, ändert an der Strafbarkeit nichts.

Für den Betroffenen bedeutet das: Die Aufnahme existiert bereits, wenn er merkt, dass er sie eigentlich gar nicht hätte machen dürfen. Wird sie später gelöscht, weil man es sich anders überlegt, wirkt das gegenüber Ermittlern nicht wie Vorsicht, sondern wie Verdunkelung. Besser ist, die Datei unangetastet zu lassen und zu klären, welche Schritte als Beschuldigter jetzt noch offenstehen.


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich ein Gespräch aufnehmen, an dem ich selbst teilnehme?

Nein, auch wenn Sie selbst am Gespräch teilnehmen, dürfen Sie es heimlich nicht ohne Zustimmung aufnehmen. Das Verbot aus § 201 StGB schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort des anderen Gesprächspartners, und Ihre eigene Anwesenheit ändert daran nichts.

Strafbar ist bereits das unbefugte Aufzeichnen der fremden Äußerungen, nicht erst deren spätere Nutzung. Das Gesetz erlaubt Ihnen also das Zuhören, aber nicht das Speichern der Stimme Ihres Gegenübers, wenn dieses mit der Aufnahme nicht einverstanden ist. Gerade bei Telefonaten, Personalgesprächen oder vertraulichen Absprachen fehlt meist die erforderliche Einwilligung. Wer ein Gespräch rechtssicher dokumentieren will, sollte die Aufnahme vorher ausdrücklich ankündigen und die Zustimmung aller Beteiligten einholen.

Eine Ausnahme kann nur in eng begrenzten Notlagen in Betracht kommen, etwa bei einer akuten Bedrohung oder Erpressung, wenn ein rechtfertigender Notstand ernsthaft geprüft werden kann. Die bloße Sorge, später keinen Beweis zu haben, reicht dafür regelmäßig nicht aus. Für einen Streit mit dem Arbeitgeber, dem Ex-Partner oder einem Gesprächspartner bleibt der heimliche Mitschnitt deshalb riskant, auch wenn Sie selbst am Tisch sitzen.


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Darf man ein Telefonat heimlich aufnehmen, wenn niemand widerspricht?

Nein, ein fehlender Widerspruch reicht nicht aus. Wer ein Telefonat heimlich aufnimmt, braucht die vorherige, klare Einwilligung aller Beteiligten, weil ein stillschweigendes „Ja“ bei Unkenntnis gar nicht entstehen kann.

Ein Telefonat ist ein nichtöffentliches Gespräch, dessen Inhalt nach § 201 StGB vor unerlaubter Aufnahme geschützt ist. Schweigen ist rechtlich nur dann verwertbar, wenn die andere Person die Aufnahme kennt und bewusst zustimmt. Bei einer heimlichen Aufnahme fehlt genau diese Kenntnis, daher fehlt auch die wirksame Erlaubnis. Wer trotzdem mitschneidet, erfüllt bereits mit dem Aufzeichnen den Tatbestand, unabhängig davon, ob die Datei später verwendet wird. Für eine legale Aufnahme sollten Sie die andere Person vor Beginn informieren und die Zustimmung hörbar einholen.

Eine besondere Ausnahme sind Sprachnachrichten, weil der Absender seine Stimme selbst aufzeichnet und die Nachricht freiwillig übermittelt. Das ist rechtlich etwas anderes als ein heimlicher Mitschnitt eines laufenden Telefonats. Bei einem Gespräch mit mehreren Beteiligten gilt dasselbe Zustimmungsprinzip für alle, die mit ihrer Stimme erfasst werden sollen. Wenn Sie Beweise sichern wollen, brauchen Sie daher eine offene Zustimmung, bevor Sie die Aufnahme starten.


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Kann eine heimliche Tonaufnahme vor Gericht gegen mich verwendet werden?

Ja, wenn Sie eine heimliche Tonaufnahme im Prozess vorlegen, kann sie gegen Sie verwendet werden, weil schon das Weitergeben oder Benutzen der Datei nach § 201 StGB strafbar sein kann. Zusätzlich riskieren Sie, dass das Gericht die Aufnahme trotz ihres Beweiswerts nicht verwertet. Die Übergabe an Anwalt oder Gericht belastet Sie daher nicht nur prozessual, sondern kann auch selbst zum Strafproblem werden.

Der Grund ist, dass das Strafrecht nicht nur das heimliche Mitschneiden schützt, sondern auch das spätere Zugänglichmachen einer rechtswidrig entstandenen Aufnahme. Wer die Datei einreicht, kann damit den eigenen Umgang mit dem Material offenlegen. Im Zivil- oder Familienverfahren gibt es zwar kein automatisches Verwertungsverbot, doch das Gericht prüft die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Beweisinteresse. Ohne besondere Rechtfertigung bleibt deshalb das Risiko hoch, dass die Aufnahme nicht berücksichtigt wird.

Eine Ausnahme kommt nur in engen Grenzfällen in Betracht, etwa bei einer akuten Ausnahmesituation mit erheblicher Gefahr. Für eine bloße Beweisvorsorge in einem Streit genügt das regelmäßig nicht. Wenn Sie die Datei besitzen, sollten Sie vor jeder Weitergabe zunächst anwaltlich klären lassen, wie Sie den Sachverhalt schildern, ohne sich zusätzlich zu belasten.


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Kann mein Arbeitgeber wegen einer heimlichen Aufnahme fristlos kündigen?

Ja, ein heimliches Mitschneiden eines Personalgesprächs kann eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB tragen. Der Arbeitgeber darf darin einen schweren Vertrauensbruch sehen, weil Sie das nichtöffentlich gesprochene Wort ohne Zustimmung aufgezeichnet haben.

Arbeitsrechtlich reicht schon der Versuch, sich durch eine heimliche Aufnahme Beweise zu sichern, nicht als Rechtfertigung aus. Die Aufnahme verletzt das Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer und kann deshalb neben strafrechtlichen Folgen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Für die fristlose Kündigung prüft das Gericht, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch zugemutet werden kann. Wer eine solche Kündigung erhält, sollte deshalb sofort die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage prüfen. Versäumen Sie diese Frist, können Sie die Kündigung in der Regel nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen.

Die Kündigung ist dennoch nicht in jedem Fall wirksam, weil immer eine Interessenabwägung stattfindet. Eine besonders belastende Vorgeschichte oder eine Weitergabe der Aufnahme kann das Risiko erhöhen, während ein einmaliger Verstoß die Abwägung im Einzelfall beeinflussen kann.


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