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Bemessung der Tagessatzhöhe bei Bürgergeld: Tagessatz und Einziehung neu prüfen

470 Euro Bargeld beschlagnahmt, 30 Tagessätze Geldstrafe – und das Bürgergeld als einzige Einnahmequelle. Das Gericht stützte die Tagessatzhöhe auf grobe Schätzungen, ohne die tatsächlichen Bezüge zu ermitteln oder die Herkunft des Geldes zu prüfen. Ob das genügt, ist fraglich.
Mann sitzt an Küchentisch mit leerem Portemonnaie und wenigen Lebensmitteln
Ein stiller Moment nach dem Einkauf: Brot, Eier und eine offene Geldbörse auf dem Tisch. Fehlende wirtschaftliche Feststellungen führen zur Aufhebung der Tagessatzhöhe. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 211/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 11.08.2026 stellte das BayObLG (206 StRR 211/26) klar: Geld darf nur weggenommen werden, wenn es aus einer konkreten Tat stammt, für die jemand verurteilt wurde, nicht aus bloß vermuteten weiteren Geschäften. Das gilt anders, wenn die Herkunft aus Straftaten feststeht, aber sich keine konkrete Tat zuordnen lässt.


  • Klare Tatverbindung: Das Gericht verlangte eine nachweisbare Verbindung zwischen dem Geld und der Tat, für die jemand verurteilt wurde.
  • Bloße Vermutung reicht nicht: Frühere Cannabisverkäufe ohne konkrete Beweise rechtfertigen die Wegnahme nicht.
  • Weitere Aufklärung nötig: Das Amtsgericht muss prüfen, woher das Geld stammt und ob es zu konkreten Taten gehört.
  • Verurteilung bleibt bestehen: Die Verurteilung wegen zweier Cannabisgeschäfte bleibt bestehen.
  • Tägliche Geldstrafe: Die Höhe der täglichen Geldstrafe muss wegen fehlender Angaben neu geprüft werden.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BayObLG
  • Datum: 11.08.2026
  • Aktenzeichen: 206 StRR 211/26
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Menschen mit Geldstrafe, Verteidiger, Gerichte bei Geldstrafen und Geldwegnahmen

Warum scheiterte die Tagessatzhöhe an Bürgergeld-Feststellungen?

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen berechnet. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach dem Gewicht der Tat. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes richtet sich nach Ihren Einkünften und wirtschaftlichen Lasten. Multipliziert ergeben beide den Betrag, den Sie insgesamt zahlen. Beziehen Sie Bürgergeld, kann die Tagessatzhöhe deutlich niedriger liegen als bei einem Erwerbseinkommen; das Gericht muss Ihre Verhältnisse dazu im Urteil aber erkennbar feststellen.

Die Bestimmung der Tagessatzhöhe gehört zur Strafzumessung. Welche Umstände das Tatgericht dabei berücksichtigt und welches Gewicht es ihnen beimisst, ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Gesetz und Revisionsgericht geben keine abschließende Gewichtung vor; die tatrichterliche Wertung ist bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend festgestellt und rechtsfehlerfrei berücksichtigt wurden.

Letztere haben nur nachzuprüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt sind; die Wertung des Tatrichters hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Das Tatgericht ist das Gericht, das die Beweise erhoben und Sie verurteilt hat – hier das Amtsgericht. Das Revisionsgericht prüft die Beweise nicht erneut, sondern nur, ob das Urteil rechtlich fehlerhaft ist. Für Sie folgt daraus: Lücken bei der Tagessatzhöhe können zur Aufhebung führen; eine endgültige Neufestsetzung nimmt das Revisionsgericht in der Regel nicht selbst vor.

Im Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht zeigte sich, woran diese Kontrolle scheitern kann. Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hatte einen Mann wegen vorsätzlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Das entspricht einem Gesamtbetrag von 2.250 €. Gewerbsmäßig bedeutet hier, dass der Handel auf wiederholte Einnahmen angelegt war. Die Zumessung der Einzel- und Gesamtgeldstrafen war im Übrigen nicht zu beanstanden. Bei der Höhe des einzelnen Tagessatzes aber legte das Amtsgericht nicht ausreichend offen, auf welchen tatsächlichen Grundlagen die Schätzung beruhte – insbesondere fehlte die Feststellung, in welcher Höhe der Verurteilte Bürgergeld bezog.

Weitere Feststellungen zu Vermögensverhältnissen und möglichen Unterhaltsverpflichtungen fehlten ebenfalls. Damit war nicht nachvollziehbar, welches Einkommen der Bemessung zugrunde lag. Der Senat – der zuständige Spruchkörper des Revisionsgerichts – konnte die fehlenden Feststellungen und die Schätzung nicht selbst nachholen. Eine Sachrüge greift das Urteil an, weil Feststellungen oder Rechtsanwendung fehlerhaft sein sollen, ohne besondere Verfahrensverstöße gesondert zu rügen. Bei einer allein erhobenen Sachrüge darf das Revisionsgericht nur den Urteilstext prüfen, nicht das Hauptverhandlungsprotokoll oder die übrige Akte. Der Antrag des Verurteilten, die Tagessatzhöhe abschließend auf 7 € festzusetzen, blieb deshalb ohne Erfolg. Die Tagessatzhöhe wurde mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen. Was nicht im Urteil selbst steht, können Sie mit einer reinen Sachrüge nicht nachschieben.

Wird Ihre Tagessatzhöhe erneut verhandelt, legen Sie Ihre aktuellen Bürgergeldbescheide sowie Nachweise zu Vermögen und Unterhaltspflichten vor. Das Gericht muss diese Angaben bei seiner Schätzung nachvollziehbar berücksichtigen. Ohne solche Unterlagen bleibt eine niedrigere Tagessatzhöhe schwerer begründbar.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Bestimmung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfordert im Urteil ausreichende und nachvollziehbare Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere zur Höhe eines Bürgergeldbezugs sowie zu Vermögen und Unterhaltspflichten; fehlen sie, ist die Bemessung revisionsrechtlich fehlerhaft und vom Revisionsgericht nicht selbst nachholbar.
  2. Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch im Begründungsschriftsatz bedarf keiner besonderen Vollmacht nach § 302 Abs. 2 StPO, wenn die ursprüngliche Einlegungserklärung den Anfechtungsumfang noch nicht festgelegt hat und deshalb keine Teilrücknahme einer uneingeschränkten Revision vorliegt.
  3. Eine Einziehung nach §§ 73, 73c StGB setzt voraus, dass der Vermögensvorteil durch die konkret abgeurteilte Tat erlangt wurde; ist eine Zuordnung zu einzelnen nicht abgeurteilten Taten möglich, muss die Einziehung in einem gesonderten Verfahren erfolgen. Die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB ist subsidiär und greift nur, wenn die Herkunft aus rechtswidrigen Taten feststeht, eine sichere Zuordnung zu konkreten Taten aber trotz Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist – die bloß theoretische Möglichkeit einer verfahrensfremden Herkunftstat genügt dafür nicht.
Praxis-Hürde: Nachvollziehbare Einkommensschätzung

Entscheidend war nicht der Bürgergeldbezug als solcher. Das Urteil musste erkennen lassen, welche Leistungen tatsächlich bezogen wurden und ob Vermögen oder Unterhaltspflichten berücksichtigt waren. Liegen diese Angaben im schriftlichen Urteil nicht vor, kann die Tagessatzhöhe revisionsrechtlich angreifbar sein. Prüfen Sie daher, ob Ihr Urteil die wirtschaftlichen Grundlagen der Schätzung konkret nennt.

War die Revisionsbeschränkung trotz später Begrenzung wirksam?

Beim Rechtsmittel trennt man Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch. Der Schuldspruch stellt fest, dass und wegen welcher Tat Sie schuldig sind. Die Rechtsfolgen umfassen Strafe, Einziehung und Kosten. Beschränken Sie die Revision wirksam auf die Rechtsfolgen, wird der Schuldspruch rechtskräftig – die Tatfrage selbst lässt sich dann nicht mehr angreifen.

Nach wirksamer Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch bleibt der Schuldspruch rechtskräftig und ist der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen. Für eine solche Beschränkung im Revisionsbegründungsschriftsatz ist keine besondere Vollmacht des Verteidigers nach § 302 Abs. 2 StPO erforderlich. In der ursprünglichen Erklärung, Revision einzulegen, ohne den Umfang näher zu bestimmen, liegt keine Teilrücknahme einer zuvor uneingeschränkt eingelegten Revision – eine solche Erklärung enthält noch keine Aussage über den angestrebten Anfechtungsumfang. Gleiches gilt für eine zuvor ohne nähere Begründung eingelegte Berufung.

In der schlichten Erklärung, es werde Revision eingelegt (ohne weitere Konkretisierung) ist nämlich noch keine Aussage darüber enthalten, in welchem Umfang eine Überprüfung des Urteils erstrebt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.1991, 4 StR 105/91, NStZ 1991, 501). – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Hintergrund ist eine Vollmachtsregel: Nimmt Ihr Verteidiger eine bereits unbeschränkt eingelegte Revision teilweise zurück, braucht er dafür eine besondere Vollmacht. War die Revision von vornherein noch nicht auf bestimmte Punkte festgelegt, ist die spätere Beschränkung keine Teilrücknahme. Für Sie heißt das: Eine erst in der Revisionsbegründung erklärte Beschränkung auf die Strafe kann wirksam sein, ohne dass eine Extra-Vollmacht vorlag.

Diese Wirksamkeitsfrage stellte sich, weil der Angeklagte seine Anfechtung erst im Begründungsschriftsatz begrenzt hatte. Er hatte zunächst mit Verteidigerschriftsatz vom 25. März 2026 ohne nähere Begründung Berufung eingelegt und später Revision erhoben. Im Revisionsbegründungsschriftsatz vom 6. Mai 2026 wurde die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das BayObLG hielt diese Beschränkung für wirksam. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen blieb damit rechtskräftig – eine besondere Vollmacht nach § 302 Abs. 2 StPO war dafür nicht nötig, weil die ursprüngliche Einlegungserklärung noch keine uneingeschränkte Revision mit späterer Teilrücknahme darstellte.

Wenn Sie auch den Schuldspruch angreifen wollen, dürfen Sie Ihr Rechtsmittel nicht auf die Rechtsfolgen beschränken. Eine wirksame Beschränkung lässt die Verurteilung als solche rechtskräftig werden. Prüfen Sie daher vor der Begründung genau, ob Sie nur Geldstrafe und Einziehung oder auch den Tatvorwurf überprüfen lassen wollen.

Warum scheiterte die Wertersatzeinziehung von 470 €?

Einziehung heißt, dass der Staat Ihnen aus der Straftat erlangte Vorteile entzieht – etwa Bargeld aus Verkäufen. Ist dieses Geld nicht mehr greifbar, tritt die Einziehung des Wertersatzes an seine Stelle: Sie müssen dann einen entsprechenden Euro-Betrag zahlen. Im laufenden Verfahren gelingt das nur, wenn der Vorteil aus genau der Tat stammt, wegen der Sie verurteilt worden sind.

Bei der Einziehung nach §§ 73, 73c StGB muss der Betroffene den Einziehungsgegenstand oder dessen Wert durch die konkrete abgeurteilte Tat erlangt haben. Können Vermögenswerte einzelnen rechtswidrigen Herkunftstaten zugeordnet werden, die nicht abgeurteilt sind, scheidet eine Einziehung nach diesen Vorschriften im laufenden Verfahren aus. Sie muss dann in einem gesonderten Verfahren wegen dieser anderen Straftaten erfolgen.

An diesen Voraussetzungen maß das BayObLG die vom Amtsgericht angeordnete Wertersatzeinziehung. Das Amtsgericht hatte die Einziehung von 470 € auf §§ 73, 73c StGB gestützt und festgestellt, das sichergestellte Bargeld stamme zumindest zur Hälfte aus Cannabisverkäufen unmittelbar vor der Kontrolle am 20. Mai 2024. Verurteilt worden war der Mann aber nur wegen des am 20. Mai 2024 festgestellten, zum Handeltreiben bestimmten Cannabis von 1,95 Gramm sowie wegen der am 30. Oktober 2024 aufgefundenen 55,6 Gramm. Weitere Handelsfälle im Vorfeld waren nicht Gegenstand des Schuldspruchs.

Nach §§ 73, 73c StGB hätte der Angeklagte den eingezogenen Betrag durch eine konkrete abgeurteilte Tat erlangt haben müssen. Das war auf Grundlage der amtsgerichtlichen Feststellungen nicht der Fall – die Einziehungsentscheidung war deshalb rechtsfehlerhaft. Der Verteidiger hatte den vollständigen Wegfall der Einziehung beantragt. Das BayObLG hob die Einziehung zwar auf, sah aber von einem endgültigen Entfallen ab, weil noch weitere tatrichterliche Aufklärung nötig war.

Achtung Falle:

Der entscheidende Punkt war die Zuordnung des Bargelds zu anderen, nicht abgeurteilten Verkäufen. Ein bloßer Verdacht, Geld stamme aus einem ähnlichen Handel, genügte hier nicht für die angeordnete Einziehung. Vergleichen Sie deshalb den Tatzeitraum und die konkrete Tat im Schuldspruch mit der Herkunft, die das Urteil dem eingezogenen Geld zuschreibt.

Wann ist erweiterte Einziehung von Cannabisgeld zulässig?

Die erweiterte Einziehung greift nur hilfsweise. Sie erlaubt den Zugriff, wenn feststeht, dass Werte aus Straftaten stammen, sich aber keine konkrete Einzeltat mehr zuordnen lässt. Lässt sich die Herkunft doch einzelnen Taten zuordnen, muss die Einziehung in einem Verfahren zu genau diesen Taten erfolgen. Für Sie hängt die zulässige Variante davon ab, wie genau sich frühere Geschäfte noch aufklären lassen.

Eine erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB, setzt voraus, dass die Herkunft der Einziehungsgegenstände aus rechtswidrigen Taten feststeht, eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten aber trotz Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist. § 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber § 73 Abs. 1 StGB subsidiär: Lässt sich ein Vermögenswert einzelnen Taten zuordnen, muss die Einziehung nach § 73 bzw. § 73c StGB in einem gesonderten Verfahren wegen dieser Taten erfolgen. Die bloß theoretische Möglichkeit, dass eine verfahrensfremde Straftat die Herkunftstat sein könnte, reicht dafür nicht aus – erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Zuordnungsmöglichkeit.

Allein die theoretische Möglichkeit, dass eine verfahrensfremde Straftat die Herkunftstat darstellen könnte, vermag jedoch einen Vorrang von § 73 StGB gegenüber § 73a StGB nicht zu begründen. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Ob im vorliegenden Fall stattdessen eine erweiterte Einziehung in Betracht kam, ließ sich für den Senat noch nicht abschließend beurteilen. Nach den bisherigen Feststellungen waren die Voraussetzungen einer Einziehung nach §§ 73, 73c StGB ebenso wenig sicher belegt wie diejenigen einer erweiterten Einziehung nach §§ 73a, 73c StGB. Die bisherige Beweisaufnahme enthielt zwar Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zwischen Januar und Mai 2024 mit Cannabis gehandelt hatte, konkrete einzelne Geschäfte waren jedoch bislang nicht festgestellt. Offen blieb, ob sich solche Geschäfte noch anhand von Chatverläufen und weiteren Vernehmungen konkretisieren lassen. Lassen sie sich zuordnen, müsste die Einziehung in einem gesonderten Verfahren erfolgen; nur wenn eine Zuordnung trotz Ausschöpfung aller Beweismittel nicht möglich ist, käme eine erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB im laufenden Verfahren in Betracht.

Warum verwies das BayObLG die Sache zurück?

Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1 StPO setzt ausreichende tatrichterliche Feststellungen voraus. Fehlen sie, muss die Sache zurückverwiesen werden. Bei allein erhobener Sachrüge darf das Revisionsgericht dabei nur die Urteilsurkunde zugrunde legen, nicht auf das Hauptverhandlungsprotokoll oder den sonstigen Akteninhalt zurückgreifen.

Eine eigene Sachentscheidung hieße: Das Revisionsgericht setzt Tagessatzhöhe oder Einziehung selbst endgültig fest. Dafür bräuchte es genügend Feststellungen bereits im Urteil. Fehlen sie, bleibt nur die Aufhebung und Rückgabe an das Amtsgericht. Dort wird der Punkt neu verhandelt, und Sie können Ihre Unterlagen dann vollständig vorlegen.

Deshalb blieb dem BayObLG nur die Teilaufhebung mit Zurückverweisung. Das Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 18. März 2026 wurde mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Höhe eines Tagessatzes und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 470 € betroffen waren. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet verworfen. Die Sache ging im Umfang der Aufhebung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) zurück.

Eine abschließende Entscheidung nach §§ 354 Abs. 1 und 1a StPO lehnte der Senat ab: Zur Tagessatzhöhe fehlten Feststellungen zu Bürgergeld, Vermögen und Unterhaltsverpflichtungen; zur Einziehung bedurfte es weiterer Aufklärung zur Zuordenbarkeit der Geldbeträge oder zu den Voraussetzungen der erweiterten Einziehung. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte Aufhebung und Zurückverweisung nur hinsichtlich der Tagessatzhöhe beantragt und im Übrigen die Verwerfung der Revision. Der Senat ging darüber hinaus und hob zusätzlich die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts auf.

Was der BayObLG-Beschluss zu Tagessätzen und Wertersatz für Betroffene bedeutet

Der Beschluss stammt vom Bayerischen Obersten Landesgericht. Er bindet das Amtsgericht im zurückverwiesenen Verfahren an die rechtliche Beurteilung des Senats. Für andere Verfahren ist er kein Gesetz, zeigt aber, worauf Gerichte bei Bürgergeldbezug und der Einziehung von Bargeld achten müssen.

Wenn Ihr Urteil einen Tagessatz schätzt, prüfen Sie die dort genannten Einkünfte, Unterhaltspflichten und Vermögenswerte. Wird Bargeld eingezogen, vergleichen Sie die zugeschriebene Herkunft mit den konkret abgeurteilten Taten. Fehlende Feststellungen oder eine nicht belegte Zuordnung können Sie im Rechtsmittelverfahren gezielt beanstanden.

Gegenüberstellung der beiden Einziehungsvarianten nach StGB mit klaren Anwendungsbedingungen, illustriert durch ikonische Sym
Einziehung gescheitert: Normen scharf trennen – Tat muss

Unsere Einschätzung

Das Bayerische Oberste Landesgericht verschärft bei Geldstrafen und Vermögenseinziehung nicht die materiellen Maßstäbe, sondern die Anforderungen an deren Begründung im Urteil. Entscheidend ist die Begründungskette: Sie muss bei der Geldstrafe von tatsächlichen Einnahmen und Lasten zum Tagessatz führen. Bei Bargeld muss sie eine abgeurteilte Tat benennen oder darlegen, dass die Herkunft aus Straftaten feststeht, ohne einzelne Tat bestimmen zu können.

Die Begründung ist konsequent, weil das Revisionsgericht bei einer Sachrüge – der Prüfung auf Rechtsfehler – nur den Urteilstext prüft und fehlende Tatsachen nicht ersetzen darf. Eine Aufhebung legt jedoch weder einen niedrigeren Tagessatz noch den endgültigen Wegfall der Einziehung fest. Für Sie bedeutet das: Im neuen Verfahren sollten Sie nicht nur Beträge nennen, sondern den jeweiligen Tatsachenweg belegen – wirtschaftliche Daten einerseits, die Herkunft des Geldes andererseits.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ich eine zu hohe Tagessatzhöhe bei Bürgergeldbezug mit Sachrüge angreifen?

Eine zu hohe Tagessatzhöhe können Sie mit der Sachrüge angreifen, wenn das Urteil Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachvollziehbar feststellt. Dazu gehören insbesondere die konkrete Bürgergeldhöhe, Vermögen und bestehende Unterhaltspflichten.

Nach § 40 Abs. 2 StGB richtet sich die Höhe eines Tagessatzes nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Das schriftliche Urteil muss deshalb erkennen lassen, von welchem Einkommen und welchen Belastungen das Gericht ausgegangen ist. Fehlen Angaben zum Bürgergeldbezug, zu Vermögen oder Unterhaltspflichten, bleibt die Berechnung möglicherweise rechtlich nicht überprüfbar. Das Revisionsgericht darf bei einer reinen Sachrüge grundsätzlich nur den Inhalt des Urteils prüfen, nicht das Hauptverhandlungsprotokoll oder die übrige Akte. Stellt es einen solchen Rechtsfehler fest, hebt es die Tagessatzbemessung regelmäßig auf und verweist sie zur erneuten Entscheidung zurück.

Dass wirtschaftliche Verhältnisse in der Hauptverhandlung angesprochen wurden, genügt daher nicht, wenn die notwendigen Feststellungen im Urteil fehlen. Enthält das Urteil dagegen ausreichende Angaben, ist die bloße Behauptung eines zu hohen Tagessatzes meist erfolglos. Einen bestimmten Betrag, etwa sieben Euro, setzt das Revisionsgericht normalerweise nicht selbst fest. Prüfen Sie deshalb im Urteil, ob Bürgergeldhöhe, Vermögen und Unterhaltspflichten als Berechnungsgrundlage genannt sind.


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Welche Folgen hat es, wenn ich die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränke?

Beschränken Sie die Revision wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch, wird der Schuldspruch rechtskräftig. Sie können dann grundsätzlich noch Strafe, Einziehung und Kosten beanstanden, nicht aber den Tatvorwurf oder die Beweiswürdigung selbst.

Der Schuldspruch bezeichnet die Verurteilung wegen einer bestimmten Tat, während der Rechtsfolgenausspruch die daraus folgenden Maßnahmen betrifft. Dazu gehören insbesondere Geld- oder Freiheitsstrafe, Einziehung und Kostenentscheidung. Eine zunächst ohne Umfangsangabe eingelegte Revision legt noch nicht fest, dass das gesamte Urteil angegriffen werden soll. Wird die Beschränkung erst in der Revisionsbegründung erklärt, liegt deshalb regelmäßig keine teilweise Rücknahme einer bereits uneingeschränkten Revision vor. Nach § 302 Abs. 2 StPO ist für diese Beschränkung dann grundsätzlich keine besondere Vollmacht des Verteidigers erforderlich.

Wenn Sie auch den Schuldspruch, etwa wegen des Vorwurfs des Cannabis-Handels, oder die Beweiswürdigung angreifen wollen, dürfen Sie die Revision nicht entsprechend beschränken. Prüfen Sie vor der Revisionsbegründung daher getrennt, ob nur Strafe und Einziehung oder auch die konkrete Verurteilung überprüft werden sollen.


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Wie kann ich die Einziehung meines Bargelds anfechten, wenn keine konkrete Tat zugeordnet ist?

Sie können die Bargeldeinziehung mit der Sachrüge angreifen, wenn das Urteil den Betrag keiner konkret abgeurteilten Tat zuordnet. Ein bloßer Verdacht oder die Zuordnung zu nicht angeklagten Verkäufen genügt für §§ 73, 73c StGB nicht. Prüfen Sie deshalb die Begründung der Einziehung unmittelbar anhand des schriftlichen Urteils.

Nach § 73 StGB darf der Staat nur Vermögenswerte einziehen, die durch die abgeurteilte rechtswidrige Tat erlangt wurden. § 73c StGB betrifft den Wertersatz, wenn der konkrete Gegenstand nicht mehr vorhanden ist. Das Urteil muss deshalb nachvollziehbar erklären, welcher Geldbetrag aus welcher festgestellten Tat stammt. Verweist es lediglich auf frühere Cannabisverkäufe außerhalb des Schuldspruchs, fehlt diese erforderliche Zuordnung. Eine Sachrüge beanstandet diesen Rechtsfehler anhand der Urteilsgründe, ohne dass Sie den Sachverhalt durch neue Beweise ergänzen können. Vergleichen Sie daher Tatzeiten und konkrete Taten im Schuldspruch mit der beschriebenen Herkunft des Bargelds.

Die Aufhebung führt nicht zwingend dazu, dass Sie den Betrag endgültig behalten dürfen. Muss die Herkunft weiter aufgeklärt werden, kann das Revisionsgericht die Sache zur neuen Entscheidung zurückverweisen. Das Tatgericht prüft dann erneut die Zuordnung zu einer abgeurteilten Tat oder gegebenenfalls die Voraussetzungen einer erweiterten Einziehung nach § 73a StGB.


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Wann darf mein Bargeld im Wege erweiterter Einziehung eingezogen werden, wenn keine Herkunftstat feststeht?

Eine erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB ist nur zulässig, wenn die rechtswidrige Herkunft des Bargelds feststeht, aber keine konkrete Tat trotz ausgeschöpfter Beweismittel sicher zugeordnet werden kann. Eine bloße Vermutung über frühere Cannabisgeschäfte genügt dafür nicht; die illegale Herkunft muss das Gericht tatsächlich feststellen.

§ 73a Abs. 1 StGB ist gegenüber der Einziehung nach § 73 StGB nachrangig. Das Gericht muss deshalb zunächst prüfen, ob sich das Bargeld einer bestimmten oder zumindest konkretisierbaren Tat zuordnen lässt. Betrifft diese Tat keinen bereits abgeurteilten Vorwurf, muss die Einziehung grundsätzlich in einem gesonderten Verfahren erfolgen. Erst wenn Chatverläufe, Vernehmungen und weitere geeignete Beweismittel ausgeschöpft sind, ohne eine solche Zuordnung zu ermöglichen, kommt § 73a StGB in Betracht. Für den Wertersatz gelten ergänzend die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB.

Prüfen Sie im Urteil daher getrennt, ob die illegale Herkunft festgestellt oder nur vermutet wird und ob das Gericht die erfolglose Aufklärung nachvollziehbar begründet. Fehlen diese Feststellungen, folgt daraus nicht automatisch die Freigabe, aber die Einziehungsentscheidung kann rechtlich angreifbar sein.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 206 StRR 211/26 – Urteil vom 11.08.2026




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