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Berichtigung eines Strafbefehls: Beschuldigter scheitert an fehlenden Paragraphen

Zwei Wochen nach dem Brief des Amtsgerichts: Der Strafbefehl zu Sozialversicherungsbeiträgen enthält weder eine Tatbezeichnung noch die einschlägigen Paragraphen. Die Einspruchsfrist ist verstrichen – der Beschluss rechtskräftig. Das Landgericht Nürnberg-Fürth musste klären, ob diese Lücke nachträglich noch geschlossen werden kann.
Ein Strafbefehl mit leer markierten Zeilen für Rechtsvorschriften auf hellem Schreibtisch, daneben ein Kugelschreiber.
Ein offizieller Strafbefehl liegt auf einem Holzschreibtisch. Daneben befinden sich weitere Unterlagen und ein Stift zur Bearbeitung. Die Berichtigung eines rechtskräftigen Strafbefehls ist nur bei offensichtlichen Fehlern ohne neuen Denkvorgang zulässig. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 Qs 43/26

Das Wichtigste im Überblick

LG Nürnberg-Fürth: Ein rechtskräftiger Strafbefehl ließ sich hier nicht nachträglich berichtigen.
  • Das Gericht verwarf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und ließ die Ablehnung stehen.
  • Im Strafbefehl fehlten Tatbezeichnung und Strafnormen; der richterliche Wille blieb offen.
  • Nur offensichtliche Schreibfehler darf man berichtigen; hier hätte man neu denken müssen.
  • Der BGH-Fall half nicht, weil dort klare Anknüpfungspunkte im Urteil standen.

  • Gericht: LG Nürnberg-Fürth
  • Datum: 24.07.2026
  • Aktenzeichen: 12 Qs 43/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Verteidiger, Betroffene mit Strafbefehlen

Wann ist die Berichtigung eines Strafbefehls zulässig?

Ein Strafbefehl, gegen den kein oder kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt wurde, steht einem rechtskräftigen Urteil gleich – das regelt § 410 Abs. 3 StPO. Deshalb gelten für seine Berichtigung dieselben strengen Maßstäbe wie für ein Urteil. Nach der Rechtsprechung dürfen nur offensichtliche Schreibversehen und offensichtliche Unrichtigkeiten nachträglich korrigiert werden, wobei jeder Verdacht einer sachlichen Änderung ausgeschlossen sein muss. Eine Berichtigung darf nur die äußere Übereinstimmung zwischen Urteilsformel und dem tatsächlich Beschlossenen herstellen; Ergänzungen, die einen neuen Denkvorgang oder neue rechtliche Erwägungen erfordern, sind unzulässig.

Offensichtlich im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. – so das Landgericht Nürnberg-Fürth

An diesem Maßstab scheiterte ein Versuch der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, einen bereits rechtskräftigen Strafbefehl nachträglich zu ergänzen. Das Amtsgericht Nürnberg hatte im Januar 2026 auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 Euro erlassen – darin fehlten jedoch sowohl die Beschuldigung als auch die Bezeichnung der angewendeten gesetzlichen Vorschriften. Dem Beschuldigten war vorgeworfen worden, zwischen November 2023 und Februar 2024 Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 2.340 Euro nicht abgeführt zu haben. Weil der Verteidiger keinen Einspruch einlegte, wurde der Strafbefehl im März 2026 rechtskräftig.

Wer einen Strafbefehl erhält, muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Versäumt man diese Frist – wie im vorliegenden Fall durch den Verteidiger –, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich. Ab diesem Zeitpunkt sind Korrekturen selbst bei fehlenden Tatvorwürfen oder falschen Paragraphen praktisch ausgeschlossen. Prüfen Sie daher sofort nach Erhalt das Datum der Zustellung und legen Sie im Zweifel fristwahrend Einspruch ein, um sich alle rechtlichen Optionen offenzuhalten.

Erst nach der Rechtskraft fiel der Fehler auf. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, den Text um die Beschuldigung wegen „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in vier Fällen gemäß §§ 266a Abs. 1, 53 StGB“ zu ergänzen. Das Amtsgericht Nürnberg lehnte diese Berichtigung mit Beschluss vom 21. April 2026 ab.

Infografik (Gegenüberstellung): Zeigt auf zwei Spalten gegenübergestellt, ab der Berichtung ein Rechtsmittels möglich ist und wann nicht.
Strafbefehl-Fehler: Wann eine Korrektur noch zulässig ist

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die nachträgliche Berichtigung eines rechtskräftigen Strafbefehls um fehlende rechtliche Bezeichnungen der Tat und angewendete Vorschriften setzt zwingend voraus, dass sich aus dem ursprünglichen Dokument oder den Aktenbestandteilen ein objektiver Anknüpfungspunkt für den tatsächlich gewollten Entscheidungswillen des Gerichts ergibt.
  2. Fehlt ein solcher Bezugspunkt, ist eine Ergänzung auch dann unzulässig, wenn der übersichtliche Sachverhalt eine bestimmte rechtliche Würdigung offensichtlich nahelegt, da die rechtliche Berichtigung nur den objektivierten Willen des Gerichts deckungsgleich machen darf und einen neuen Urteils- und Denkvorgang nicht ersetzen kann.

Warum scheiterte die Berichtigung?

Das Gesetz verlangt in § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO nicht ausdrücklich die rechtliche Bezeichnung der Tat. Für eine zulässige Berichtigung auf das tatsächlich Gewollte muss aber zwingend ein Anhaltspunkt vorliegen, aus dem sich eindeutig ergibt, was das zuständige Gericht rechtlich gewollt und entschieden hat. Das bedeutet konkret: Es reicht nicht, dass der Richter bei der Entscheidung gedanklich das Richtige im Sinn hatte. Der ursprüngliche Wille muss sich objektiv aus den Prozessakten ablesen lassen. Fehlt dieser Bezugspunkt, lässt sich nicht mehr nachweisen, dass eine Ergänzung nur einen bereits vorhandenen Willen sichtbar macht – und nicht eine neue Entscheidung nachschiebt.

Die 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth wandte diese Grundsätze auf den Beschluss des Amtsgerichts an und kam zu einem differenzierten Ergebnis.

Offensichtlicher Fehler, aber kein Anknüpfungspunkt

Das Landgericht stufte das gleichzeitige Fehlen der angewendeten Vorschriften und der rechtlichen Bezeichnung der Tat zwar grundsätzlich als offensichtlichen Fehler ein. Die beantragte Berichtigung lehnte die Kammer dennoch ab: Weder im ursprünglichen Strafbefehl noch im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts fand sich ein Anhaltspunkt für die tatsächlichen rechtlichen Erwägungen des Amtsrichters. Ein solcher Nichtabhilfebeschluss ergeht, wenn das Gericht der Beschwerde gegen seine eigene Entscheidung nicht stattgibt und die Akte stattdessen der nächsten Instanz zur Überprüfung vorlegt. Ohne diesen Anknüpfungspunkt fehlte der notwendige Bezugspunkt für eine bloße Berichtigung.

Übersichtlicher Sachverhalt reicht nicht aus

Dass der Sachverhalt übersichtlich war und sich ohne weiteres erkennen ließ, wie er rechtlich zutreffend zu würdigen gewesen wäre, änderte daran nichts. Das Landgericht betonte, es gehe nicht darum, was rechtlich richtig gewesen wäre, sondern allein darum, ob der Wille des Amtsgerichts und dessen fehlerhafter Ausdruck durch die Berichtigung nur deckungsgleich gemacht würden. Genau diese Deckungsgleichheit ließ sich hier nicht herstellen.

Es ist zwar aus Sicht der Kammer klar, wie eine richtige rechtliche Beurteilung des im Strafbefehl mitgeteilten, übersichtlichen Sachverhalts aussähe. Das ist aber nicht der Punkt, weil es bei der beantragten Berichtigung allein darum geht, den Willen des Amtsgerichts und dessen technisch verunglückten Ausdruck zur Deckung zu bringen. – so das Landgericht Nürnberg-Fürth

Praxis-Hinweis: Grenzen der nachträglichen Berichtigung

Wenn in einem rechtskräftigen Strafbefehl zentrale Elemente wie die Tatbezeichnung oder die Paragraphen fehlen, kann die Staatsanwaltschaft diese nicht einfach nachträglich ergänzen. Eine Berichtigung ist nur möglich, wenn sich aus dem ursprünglichen Dokument oder unmittelbar damit verbundenen Aktenbestandteilen objektiv nachweisen lässt, was der Richter genau gewollt hat. Fehlt dieser interne Anknüpfungspunkt, bleibt der fehlerhafte Strafbefehl in seiner unvollständigen Form bestehen, da eine nachträgliche Ergänzung sonst eine unzulässige neue Entscheidung wäre.

Welche Einwände verwarf das Gericht?

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Berichtigung ist nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft und zulässig – dieser Weg stand der Staatsanwaltschaft also grundsätzlich offen. Die sehr weiten Ergänzungsmöglichkeiten aus der Revisionsvorschrift des § 354 Abs. 1 StPO haben jedoch für Urteilsberichtigungen außerhalb der Revision und außerhalb des Berufungsrechtszugs keine entsprechende gesetzliche Grundlage. Die Revision dient als Rechtsmittel eigentlich dazu, Urteile einer unteren Instanz durch ein höheres Gericht rein auf formale Rechtsfehler überprüfen zu lassen. Wer sich auf diese spezielle Vorschrift stützen will, braucht also ein Verfahren, in dem sie tatsächlich anwendbar ist.

Die Staatsanwaltschaft versuchte mit mehreren Argumenten, die Entscheidung des Amtsgerichts abzuwenden, drang damit beim Landgericht aber nicht durch.

Anklagesatz und Nummerierung als Beleg unzureichend

Das Argument, aus dem Anklagesatz ergebe sich eindeutig ein Vorwurf nach § 266a Abs. 1 StGB und die Nummerierung der Fälle belege Tatmehrheit, verwarf das Landgericht. Tatmehrheit bedeutet juristisch, dass eine Person mehrere völlig selbstständige Straftaten begangen hat, die dann gemeinsam in einem Prozess abgeurteilt werden. Genau der erforderliche Anknüpfungspunkt im objektivierten Willen des Amtsrichters fehlte – der Anklagesatz allein ersetzt keine erkennbare rechtliche Entscheidung des Gerichts selbst.

BGH-Präzedenzfall nicht übertragbar

Auch der Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015, 2 StR 290/14) half nicht weiter. Dort war eine Berichtigung zugelassen worden, weil sich aus den Urteilsgründen und einer protokollierten Liste der angewendeten Vorschriften – § 332 Abs. 1 und Abs. 3 StGB – klar ergab, dass eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit gewollt war. Ein solcher Anknüpfungspunkt fehlte im vorliegenden Strafbefehl vollständig, weshalb sich der Fall nicht auf die aktuelle Konstellation übertragen ließ.

Keine Grundlage in § 354 Abs. 1 StPO

Der letzte Versuch, die Berichtigung auf weitreichende Tenor-Ergänzungen zu stützen, wie sie der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Hamm in anderen Fällen zugelassen hatten, scheiterte ebenfalls. Der Tenor ist der rechtlich bindende Kernsatz einer gerichtlichen Entscheidung (wie etwa der konkrete Schuldspruch samt Strafhöhe), der strikt von der bloßen Urteilsbegründung zu trennen ist. Jene Gerichte hatten ihre Entscheidungen auf § 354 Abs. 1 StPO gestützt – eine Vorschrift, die im Revisionsverfahren gilt, aber nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Eine derart weitreichende Abänderung der Erstentscheidung lässt sich über eine schlichte Berichtigung nicht erreichen.

Der oben referierte Maßstab ist deutlich enger als derjenige, der durch § 354 Abs. 1 StPO eröffnet wird. Er lässt eine so weitgehende Abänderung der Erstentscheidung im Wege der schlichten Berichtigung nach Lage des Falles nicht zu. – so das Landgericht Nürnberg-Fürth

Das Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Die vom Amtsgericht abgelehnte Berichtigung des Strafbefehls blieb damit bestehen, die Kosten der Beschwerde trägt die Staatskasse. Der Strafbefehl bleibt inhaltlich so bestehen, wie er ursprünglich erlassen wurde – ohne Bezeichnung der Tat und ohne Angabe der angewendeten Vorschriften.

Was Betroffene daraus lernen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth als Beschwerdeinstanz hat bindend klargestellt: Selbst die Staatsanwaltschaft kann einen rechtskräftigen Strafbefehl nicht nachträglich berichtigen, wenn der ursprüngliche Beschluss keine Anhaltspunkte für den Willen des Richters enthält. Dieses Urteil ist auf alle vergleichbaren Fälle übertragbar, in denen Strafbefehlen zentrale formale Elemente fehlen – eine nachträgliche Ergänzung ist ohne internen Anknüpfungspunkt unabhängig von der Schwere des Fehlers unzulässig.

Für Betroffene bedeutet das konkret: Ein fehlerhafter, aber rechtskräftiger Strafbefehl bleibt dauerhaft in seiner unvollständigen Form bestehen. Wer einen Strafbefehl mit offensichtlichen Lücken erhält und diese nicht hinnehmen will, muss zwingend innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist aktiv werden. Nach Eintritt der Rechtskraft gibt es keinen verlässlichen Weg mehr, den Tenor korrigieren zu lassen – weder durch die Staatsanwaltschaft noch durch das Gericht selbst.


Strafbefehl mit Lücken erhalten? So sichern Sie Ihre Rechte

Ein fehlerhafter Strafbefehl wird mit Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist unverrückbar. Die hier besprochene Entscheidung zeigt, dass selbst offensichtliche Versäumnisse der Justiz nach Rechtskraft kaum noch korrigierbar sind. Unsere Rechtsanwälte prüfen jedes Zustellungsdatum und die formalen Angriffsstellen, sichern fristwahrend Ihre Optionen und besprechen mit Ihnen, ob ein Einspruch strategisch sinnvoll ist.

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Experten-Kommentar

Das halte ich für eine bemerkenswert konsequente Entscheidung des Gerichts. Hier zeigt sich, dass die formale Strenge des Strafbefehlsverfahrens ein unerwartetes Schutzschild sein kann. Was nicht sauber dokumentiert in der Akte steht, existiert rechtlich schlichtweg nicht – selbst wenn alle Beteiligten insgeheim wissen, was der Richter eigentlich aussprechen wollte.

Für die Verteidigung erzwingt eine solche Konstellation eine knifflige taktische Abwägung. Wer bei fehlenden Vorwürfen sofort Einspruch einlegt, riskiert eine korrigierte Anklage und ein strengeres Urteil in der Hauptverhandlung. Es kann die deutlich klügere Strategie sein, die Einspruchsfrist ganz bewusst verstreichen zu lassen und dieses unvollständige Dokument rechtlich einzufrieren.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf das Gericht fehlende Paragraphen nachträglich einfügen, wenn der Strafbefehl bereits rechtskräftig ist?

NEIN, nach Rechtskraft darf das Gericht fehlende Paragraphen nur dann ergänzen, wenn sich der ursprüngliche Entscheidungswille objektiv aus den Akten ergibt. Fehlt dieser Anknüpfungspunkt, ist die Ergänzung unzulässig.

Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht nach § 410 Abs. 3 StPO einem Urteil gleich und kann deshalb nur wegen offensichtlicher Schreibversehen berichtigt werden. Eine Berichtigung darf lediglich sichtbar machen, was bereits beschlossen war; sie darf keine neue rechtliche Bewertung nachholen. Wenn erst noch geprüft werden müsste, welche Vorschriften gemeint waren, wäre das ein neuer Denkvorgang und keine bloße Korrektur. Für Sie bedeutet das: Eine nachträgliche Einfügung darf nicht allein deshalb erfolgen, weil sie sachlich naheliegt.

Fehlen Tatbezeichnung und Paragraphen vollständig, fehlt häufig genau der objektive Bezugspunkt, den die Rechtsprechung verlangt. Dann bleibt es bei dem ursprünglichen, unvollständigen Strafbefehl, auch wenn der Vorwurf aus dem Sachverhalt vielleicht erkennbar ist. Prüfen Sie deshalb das Zustellungsdatum und die Formulierungen sofort, damit Sie die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 410 Abs. 1 StPO nicht verpassen.


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Kann ich eine Korrektur verhindern, wenn die Staatsanwaltschaft eine nachträgliche Änderung beantragt?

Ja, eine nachträgliche Korrektur ist oft unzulässig, wenn der ursprüngliche Strafbefehl keinen objektiven Anhaltspunkt für den gewollten Inhalt enthält. Dann muss das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft ablehnen, weil keine bloße Berichtigung, sondern eine inhaltliche Ergänzung vorläge.

Eine Berichtigung darf nach § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO nur den bereits vorhandenen gerichtlichen Willen richtig wiedergeben. Dieser Wille muss sich aus dem Strafbefehl selbst oder aus den Akten klar ablesen lassen, etwa aus einer eindeutigen Vorschrift oder einer sonstigen dokumentierten Entscheidung. Fehlt ein solcher Bezugspunkt, kann die Staatsanwaltschaft nicht nachträglich „nachbessern“, weil dafür ein neuer Denkvorgang nötig wäre. Für Sie bedeutet das: Sie können sich darauf berufen, dass die Akte die Ergänzung nicht trägt.

Ein bloßer Anklagesatz oder die Sachnähe des Falls reicht dafür nicht aus. Anders kann es nur sein, wenn aus den Unterlagen tatsächlich erkennbar bleibt, was das Gericht schon entschieden hatte. Dann ist die Berichtigung eher möglich, und Sie sollten die Aktenlage genau prüfen lassen.


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Bleibt mein Strafbefehl gültig, obwohl die Tatbezeichnung und die angewendeten Vorschriften komplett fehlen?

Ja, der Strafbefehl bleibt wirksam, wenn die Tatbezeichnung und die angewendeten Vorschriften fehlen, solange er rechtskräftig geworden ist. Solche Lücken heben die Rechtskraft nicht auf; nach § 410 Abs. 3 StPO steht der rechtskräftige Strafbefehl einem Urteil gleich.

§ 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO verlangt die rechtliche Bezeichnung der Tat nicht ausdrücklich als zwingenden Bestandteil. Entscheidend ist deshalb, ob der Strafbefehl überhaupt wirksam zugestellt wurde und die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft bleibt der Tenor bindend, auch wenn der Text unvollständig ist. Für Sie heißt das: Prüfen Sie sofort das Zustelldatum und die Zwei-Wochen-Frist nach § 410 Abs. 1 StPO.

Nur solange die Frist noch läuft, können Sie den Strafbefehl mit Einspruch angreifen und die Sache erneut prüfen lassen. Ist er bereits rechtskräftig, kann die fehlende Tatbezeichnung grundsätzlich nicht mehr durch eine bloße Berichtigung ersetzt werden.


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Habe ich nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist noch eine Chance auf eine inhaltliche Korrektur?

Nein, nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist ist eine inhaltliche Korrektur des Strafbefehls praktisch nicht mehr möglich. Mit Fristablauf wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich, sodass fehlende Tatbezeichnungen oder Paragraphen nicht mehr nachträglich ergänzt werden können.

Der Grund ist, dass die Berichtigung nur offensichtliche Schreibfehler erfasst, also Versehen, bei denen der ursprüngliche gerichtliche Wille bereits eindeutig feststeht. Fehlen dagegen zentrale Angaben wie der Tatvorwurf oder die angewendeten Vorschriften, müsste das Gericht erst neu rechtlich bewerten, was keine bloße Berichtigung mehr ist. Auch die Staatsanwaltschaft kann dann regelmäßig nichts mehr „nachschieben“, weil die Rechtskraft den Inhalt bindet. Prüfen Sie deshalb sofort, ob noch eine Frist gewahrt werden kann oder ob nur noch eine andere prozessuale Lösung in Betracht kommt.

Eine echte Ausnahme gibt es nur, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO in Betracht kommt. Das ist jedoch ein eigenes Verfahren und keine Berichtigung des Strafbefehls selbst. Wenn der Fehler auf einem Versäumnis Ihres Verteidigers beruht, sollte das umgehend geprüft werden.


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Das vorliegende Urteil


LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 43/26 – Beschluss vom 24.07.2026




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