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Elf Monate auf Bewährung: Weitere Schüsse nicht gerechtfertigt

Ein Wagen rast durch die Dortmunder Nordstadt. Ein Polizist schießt – aus Todesangst. Der erste Schuss: Notwehr, so das Gericht. Doch was war mit den nächsten? Das Landgericht urteilte: Jede Kugel zählt einzeln. Die Entscheidung wirft ein neues Licht auf den Schusswaffengebrauch im Amt – und könnte für Polizisten bundesweit Folgen haben.
Uniformierter Polizist zielt bei Dämmerung auf das Heck eines flüchtenden Autos auf einer beleuchteten Wohnstraße.
Ein dramatischer Einsatz in einer ruhigen Wohngegend. Ein Polizist richtet seine Waffe auf ein davonfahrendes Fahrzeug. Das Landgericht bewertet jede einzelne Schussabgabe isoliert: Irrtum beim ersten Schuss rechtfertigen Schusswaffengebrauch nicht pauschal. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 35 Ns 6/25

Das Wichtigste im Überblick

LG Dortmund verurteilt einen Polizisten nach Schüssen auf ein flüchtendes Auto zu elf Monaten Bewährung.
  • Das Gericht sieht versuchte gefährliche Körperverletzung im Amt bei zwei Schüssen.
  • Notwehr half nur teilweise; für den ersten Schuss glaubte das Gericht dem Angeklagten.
  • Die Strafe bleibt bei elf Monaten und wird zur Bewährung ausgesetzt.
  • Versuchten Totschlag und weitere Delikte stützte das Gericht nicht.
  • Der Angeklagte zahlt Kosten und Auslagen der Nebenkläger.

  • Gericht: LG Dortmund
  • Datum: 17.03.2026
  • Aktenzeichen: 35 Ns 6/25
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Polizeirecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Polizei, Strafverteidigung, Betroffene von Schusswaffeneinsätzen

Erlaubt ein Irrtum den Schusswaffengebrauch im Amt?

Das Notwehrrecht nach § 32 StGB verlangt eine objektiv ex-ante Beurteilung der Lage – es kommt also darauf an, wie sich die Situation einem verständigen Beobachter im Moment der Tat darstellte. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum kann eine Handlung rechtfertigen, wenn die vom Handelnden nur vorgestellte Lage – hätte sie tatsächlich bestanden – die Notwehr gedeckt hätte. Für Polizeibeamte gilt dabei keine Pflicht, vor einer vermeintlichen Gefahr zu fliehen oder auszuweichen.

Das Gesetz verlangt von einem rechtswidrig Angegriffenen nicht, dass er die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angreifer ausweicht, weil damit ein Hinnehmen des Angriffs verbunden wäre und weder das bedrohte Recht noch die in ihrem Geltungsanspruch in Frage gestellte Rechtsordnung gewahrt bleiben. – so das Landgericht Dortmund

Ein Fall vor dem Landgericht Dortmund zeigt, wie diese Grundsätze konkret angewendet werden. Die Verteidigung des Angeklagten machte geltend, es habe eine reale Notwehrlage bestanden: Der Polizeibeamte sei von einer Bewaffnung der Fahrzeuginsassen ausgegangen, während das Auto auf ihn zurollte. Die 35. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund verwarf diese Annahme einer tatsächlichen Bewaffnung. Weder der Einsatzanlass – ein auffällig lautes, kreisendes Fahren in der Nordstadt – noch der Polizeifunk hatten Hinweise auf Waffen geliefert. Aus Sicht der Kammer wollte das Fahrzeug lediglich um den Beamten herumfahren, um zu fliehen.

Das Gericht stellte fest, dass die Schüsse damit nicht in einer Lage abgegeben wurden, in der objektiv eine gegenwärtige Gefahr von den Insassen ausging. Für den ersten der insgesamt sechs Schüsse bejahte die Kammer trotzdem einen Tötungsvorsatz des Polizeibeamten. Zugleich erkannte sie dafür einen Erlaubnistatbestandsirrtum an: Der Angeklagte nahm subjektiv an, überfahren zu werden. Hätte diese Lage tatsächlich vorgelegen, wäre der erste Schuss als zulässige Notwehr zu werten gewesen – für diesen einen Schuss blieb der Beamte deshalb straflos.

Der Angeklagte ging bei Abgabe des Schusses davon aus, dass der Nebenkläger mit seinem Fahrzeug direkt auf ihn zufährt und er überfahren werde, weshalb er Angst um sein Leben hatte. […] Er befand sich daher in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, der entsprechend § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zum Ausschluss der Vorsatzschuld führt. – so das Landgericht Dortmund

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei einem mehraktigen Schusswaffengebrauch im hoheitlichen Einsatz ist jede einzelne Handlung rechtlich isoliert zu bewerten. Eine Rechtfertigung durch einen Irrtum über eine vermeintliche Notwehrlage endet exakt in dem Moment, in dem die handelnde Person selbst keine akute Gefahr mehr wahrnimmt.
  2. Das bloße Einstellen der Tathandlung und die anschließende Wiederaufnahme der regulären dienstlichen Verfolgung begründen keinen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch. Ein wirksamer Rücktritt erfordert vielmehr aktive und ernsthafte Bemühungen, den Taterfolg abzuwenden oder Rettungsmaßnahmen einzuleiten.
Infografik (Gegenüberstellung): Erster Schuss gerechtfertigt vs. weitere Schüsse strafbar, mit Begründungspunkten je Seite.
Warum ein Schuss straffrei blieb, die anderen nicht

Wann wird Schießen zum Tötungsversuch?

Den rechtlichen Maßstab für die weiteren Schüsse bildeten die §§ 340 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB – die versuchte gefährliche Körperverletzung im Amt. Entscheidend war dabei die Abgrenzung zwischen Tötungsvorsatz und bloßem Verletzungsvorsatz, denn davon hängt ab, ob ein Angriff als Totschlagsversuch oder als Körperverletzungsdelikt zu werten ist. Juristisch setzt „Vorsatz“ dabei nicht zwingend eine feste Absicht voraus: Es reicht bereits, wenn der Schütze den Tod oder die reine Verletzung als mögliche Folge seines Handelns erkennt und dies billigend in Kauf nimmt.

Unterschiedliche Bewertung der einzelnen Schüsse

Das Argument, es habe überhaupt kein Tötungsvorsatz bestanden, wies das Gericht nicht insgesamt zurück, sondern differenzierte scharf zwischen den einzelnen Schüssen. Für den ersten Schuss bejahte die Kammer den Tötungsvorsatz – wie beschrieben aber gerechtfertigt durch den Erlaubnistatbestandsirrtum. Für die beiden Treffer, die sicher zugeordnet werden konnten – auf Höhe der B-Säule und des hinteren Radlaufs –, verneinte das Gericht dagegen einen Tötungsvorsatz und nahm lediglich Verletzungsvorsatz an. Aus diesem Grund fiel die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt und nicht wegen versuchten Totschlags aus.

Auch das Argument, es liege wegen der Lebensgefährlichkeit der Behandlung eine strafbare Handlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor, ließ die Kammer für die weiteren Schüsse nicht gelten – ihr fehlte der Vorsatz bezüglich einer das Leben gefährdenden Behandlung. Drei weitere Schüsse, darunter ein Treffer an einem fremden Fahrzeug, konnten nicht sicher aufgeklärt oder zugeordnet werden. Sie führten deshalb zu keinen zusätzlichen Feststellungen über weitergehende Straftaten.

Wann hilft PolG NRW nicht weiter?

Das Polizeirecht regelt die Voraussetzungen der polizeirechtlichen Schusswaffengewalt abschließend, hier in den §§ 63, 64 PolG NRW. Davon zu trennen ist das strafprozessuale Festnahmerecht nach § 127 StPO, das eigene, engere Voraussetzungen hat. Neben einer allgemeinen Rechtfertigung können zudem strafrechtliche Entschuldigungsgründe nach §§ 33, 35 StGB eine Rolle spielen, wenn jemand aus Angst, Schrecken oder Verwirrung über die Notwehrgrenzen hinausgeht. Der Unterschied in Kürze: Ein Rechtfertigungsgrund macht die Tat an sich legal. Ein Entschuldigungsgrund lässt die Tat zwar illegal bleiben, bewahrt den Täter aber vor einer Bestrafung, da ihm die Handlung aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation nicht persönlich vorgeworfen werden kann.

Kein Rückgriff auf Polizeirecht oder Festnahmerecht

Die Verteidigung argumentierte, die Schussabgabe sei durch das Polizeigesetz gedeckt gewesen. Das Gericht verwarf dieses Argument, weil keine der in § 64 Abs. 1 PolG NRW abschließend geregelten Fallgruppen erfüllt war. Auch der Verweis auf das Festnahmerecht nach § 127 StPO überzeugte die Kammer nicht: Diese Vorschrift berechtigt grundsätzlich nicht dazu, auf einen fliehenden Täter zu schießen – zumal keine schwerwiegende Vorstraftat der Nebenkläger vorlag, die eine Ausnahme hätte begründen können. Die Nebenkläger sind in diesem Fall die Insassen des beschossenen Fahrzeugs, die sich der Anklage im Prozess angeschlossen haben, um eigene Rechte aktiv geltend zu machen.

Auf den Einwand, der Beamte sei für sämtliche Schüsse wegen eines Irrtums oder nach § 35 StGB entschuldigt gewesen, reagierte das Gericht differenziert. Eine Entschuldigung lehnte es für jene Schüsse ab, bei denen der Polizist nach eigener Vorstellung bereits keine weitere Gefahr mehr sah – dort passte die vorgetragene Angstlage schlicht nicht mehr zu seinem eigenen Handeln.

Praxis-Hinweis: Einzelhandlung als Maßstab

Ein Irrtum über die Gefahrenlage oder eine Panikreaktion wirkt nicht als pauschaler Schutzschild für einen gesamten Einsatz. Das Gericht bewertet die subjektive Vorstellung für jede einzelne Handlung – hier jeden Schuss – isoliert. Sobald der Handelnde nach eigener Wahrnehmung nicht mehr in akuter Gefahr ist, können sich alle weiteren Aktionen nicht mehr auf die anfängliche Ausnahmesituation berufen.

Gibt es beim Schusswaffengebrauch im Amt einen Rücktritt?

Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB kann einen Täter vor Strafe für den vorausgegangenen Versuch bewahren – vorausgesetzt, er hat die Vollendung der Tat ernsthaft verhindert oder sich zumindest darum bemüht.

Die Verteidigung des Beamten trug vor, genau das sei hier geschehen: Er habe das Schießen beendet und sei anschließend dem geflohenen Fahrzeug hinterhergefahren. Das Landgericht verwarf diesen Ansatz vollständig. Der Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt Maßnahmen ergriffen, die auf eine Verhinderung der Tatvollendung gerichtet waren. Das bloße dienstpflichtgemäße Weiterfahnden nach den Geflüchteten stellte weder eine Vollendungsverhinderung dar noch den Versuch, Rettungsmaßnahmen einzuleiten – der Rücktritt scheiterte damit an der fehlenden aktiven Gegenhandlung.

Der Angeklagte hat aber weder die Vollendung der Tat verhindert, § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB, noch hat er sich freiwillig und ernsthaft um deren Vollendungsverhinderung bemüht, § 24 Abs. 1 S. 2 StGB. Der Angeklagte ist lediglich seiner Dienstpflicht nachgekommen und hat das Fahrzeuge der Nebenkläger verfolgt. – so das Landgericht Dortmund

Achtung Falle: Bloßes Aufhören ist kein Rücktritt

Viele gehen irrtümlich davon aus, dass das bloße Beenden einer Angriffshandlung bereits als strafbefreiender Rücktritt gewertet wird. Das Urteil zeigt: Wer sich auf einen Rücktritt berufen will, muss aktiv und ernsthaft versuchen, den Schaden zu verhindern oder zu mindern. Die bloße Rückkehr zur regulären Pflichterfüllung – wie hier das Weiterfahren zur Verfolgung der Flüchtigen – reicht dafür nicht aus.

Welche Strafe droht beim Schusswaffengebrauch im Amt?

Das Strafmaß richtet sich nach §§ 340 Abs. 3, 224 Abs. 1 StGB. Liegen besondere Milderungsgründe vor, prüft das Gericht eine Strafrahmenverschiebung für einen minder schweren Fall nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB. Das bedeutet, dass der gesetzlich vorgegebene Strafrahmen (die Mindest- und Höchststrafe) für dieses Vergehen deutlich nach unten korrigiert wird. Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt nach § 56 StGB eine günstige Sozialprognose voraus. Eine solche Prognose stellt das Gericht aus, wenn es davon überzeugt ist, dass der Täter auch ohne einen Gefängnisaufenthalt keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

Abwägung von Schärfung und Milderung

Das Landgericht Dortmund verurteilte den Polizeibeamten letztlich zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Strafschärfend wertete die Kammer die erheblichen Folgen für die Nebenkläger und die hohe abstrakte Gefährlichkeit der mehrfachen Schussabgabe auf das Fahrzeug. Zugunsten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht dagegen sein weitgehendes Geständnis, die lange Verfahrensdauer, seine bisherige Straffreiheit, den Umstand, dass es beim Versuch blieb, den Irrtum beim ersten Schuss sowie die von ihm erlebte Angst- und Überforderungssituation.

Unter Berücksichtigung eines minder schweren Falles entschied sich die Kammer für die mildere Strafe aus dem verschobenen Strafrahmen und bewilligte die Aussetzung zur Bewährung, weil dem Beamten eine günstige Sozialprognose zugesprochen wurde. Den Einwand, die mehr als drei Jahre dauernde Verfahrensdauer begründe eine rechtsstaatswidrige Verzögerung, wies das Gericht zurück. Es verwies auf besondere Rekonstruktionsschwierigkeiten, die Übernahme des Verfahrens durch den Behördenleiter nach § 145 Abs. 1 GVG, das Zwischenverfahren sowie Verzögerungen durch Fristverlängerungsanträge und die zeitweise Nichtverfügbarkeit der Verteidigung – Umstände, die der Justiz nicht anzulasten waren.

Der Angeklagte trägt nach dem Urteil die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Die Verurteilung fällt damit deutlich milder aus als der ursprüngliche Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wobei die Strafverfolgung wegen versuchter Nötigung bereits während des Verfahrens nach § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO beschränkt worden war. Das bedeutet konkret: Das Gericht hat diesen zusätzlichen Anklagepunkt fallengelassen, um den Prozess zu beschleunigen. Dies ist zulässig, wenn die Nötigung im Vergleich zu den Schüssen an der endgültigen Strafhöhe ohnehin kaum noch etwas geändert hätte.

Was bedeutet das Urteil für Beamte?

Das Urteil der 35. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund ist eine erstinstanzliche Entscheidung – sie bindet andere Gerichte nicht, zeigt aber detailliert, wie Staatsanwaltschaften und Strafgerichte den Schusswaffengebrauch von Beamten in der Praxis auseinandersetzen. Der zentrale Mechanismus – die isolierte rechtliche Bewertung jeder einzelnen Schussabgabe – ist auf alle Fälle übertragbar, in denen Amtsträger über mehrere aufeinanderfolgende Handlungen hinweg Gewalt einsetzen.

Wer als Beamter mit der Möglichkeit des Schusswaffengebrauchs konfrontiert ist, muss wissen: Der strafrechtliche Schutz durch Notwehr oder Irrtum endet in dem Moment, in dem die eigene subjektive Vorstellung keine akute Gefahr mehr annimmt. Ab diesem Punkt muss jede weitere Handlung eigenständig gerechtfertigt sein – entweder über die engen Voraussetzungen des Polizeigesetzes oder über strafprozessuale Befugnisse. Pauschale Verweise auf die Gesamtsituation oder allgemeine Dienstpflichten scheitern vor Gericht, wie die Zurückweisung sowohl des § 64 PolG NRW als auch des § 127 StPO in diesem Verfahren zeigt.


Vorwurf des unrechtmäßigen Schusswaffengebrauchs im Dienst?

Die isolierte Betrachtung jeder einzelnen Handlung kann über den Ausgang eines Verfahrens entscheiden – und auch ein Irrtum schützt nicht grenzenlos. Unsere Rechtsanwälte analysieren, ob Ihre subjektive Wahrnehmung eine Rechtfertigung oder Entschuldigung trägt und an welchem Punkt eine strafbefreiende Wirkung endet. Wir prüfen die Verfahrensakte auf Bewertungsfehler und entwickeln eine abgestimmte Verteidigungsstrategie.

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Experten-Kommentar

Die gerichtliche Sezierung einer hochdynamischen Einsatzlage in rechtlich isolierte Einzelbilder halte ich für dogmatisch konsequent, in der Realität aber für extrem streng. Letztlich verlangt ein solcher Maßstab von einem Beamten im Adrenalinrausch fast schon die kognitive Umschaltfähigkeit eines unbeteiligten Beobachters, der das Geschehen in Zeitlupe analysiert.

Für Einsatzkräfte bedeutet das, dass der rechtliche Schutzschirm der anfänglichen Notwehrsituation innerhalb von Bruchteilen einer Sekunde vollständig in sich zusammenfallen kann. Entscheidend ist, dass die Lage mit jedem weiteren Betätigen des Abzugs gedanklich neu bewertet werden muss. Ein pauschales Berufen auf den massiven Stress der ursprünglichen Schrecksekunde trägt vor Gericht nicht mehr, sobald der Gegner erkennbar auf dem Rückzug ist.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Straffreiheit, wenn die angenommene Gefahr objektiv gar nicht existierte?

Ja, ein Erlaubnistatbestandsirrtum kann Sie für den konkreten Schuss straflos stellen, wenn Sie subjektiv eine Notwehrlage annahmen und diese Vorstellung bei ihrem Bestand Notwehr gerechtfertigt hätte. Objektiv fehlende Gefahr schadet dann nicht, weil § 16 Abs. 1 S. 1 StGB den Vorsatz ausschließt, wenn Ihre Vorstellung rechtlich ein Rechtfertigungsgrund gewesen wäre.

Maßgeblich ist, was Sie im Moment der Schussabgabe wahrgenommen und befürchtet haben. Wenn Sie etwa davon ausgingen, überfahren zu werden, kann der Irrtum die Vorsatzschuld entfallen lassen, obwohl sich später herausstellt, dass das Fahrzeug tatsächlich keine akute Gefahr bildete. Entscheidend ist also nicht die spätere Lageaufklärung, sondern Ihre konkrete Vorstellung in diesem Augenblick. Für Sie bedeutet das: Die Strafbarkeit richtet sich zuerst nach der subjektiv vorgestellten Lage.

Der Schutz wirkt aber nur für genau die Handlung, auf die sich dieser Irrtum bezieht. Jeder weitere Schuss wird eigenständig geprüft und ist nicht mehr gedeckt, sobald Sie nach eigener Wahrnehmung keine akute Gefahr mehr sahen. Dann brauchen Sie für diesen nächsten Schuss eine neue Rechtfertigung.


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Muss ich zuerst Ausweichmöglichkeiten prüfen, bevor ich im Dienst zur Schusswaffe greife?

Nein, das Notwehrrecht verlangt keine Flucht oder ein Ausweichen, wenn Sie sich in einer Notwehrlage befinden. Sie dürfen der Gefahr standhalten, ohne dass Ihnen allein deshalb ein Vorwurf gemacht wird, Sie hätten zuerst zurückweichen müssen.

§ 32 StGB kennt keine Pflicht, dem Angreifer auszuweichen oder sich in Sicherheit zu bringen. Das folgt aus dem Gedanken, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen muss, solange eine gegenwärtige rechtswidrige Attacke vorliegt. Für die Beurteilung zählt daher, ob Sie im Moment des Schusses eine Notwehrlage annehmen durften und ob Ihr Vorgehen sich daran orientierte. Ein späterer Vorwurf, Sie hätten noch fliehen können, trägt dann rechtlich nicht ohne Weiteres.

Diese Aussage gilt nur für Notwehr und den Irrtum über eine vermeintliche Notwehrlage. Geht es dagegen um reine polizeirechtliche Maßnahmen, gelten die besonderen Voraussetzungen des jeweiligen Landesrechts, etwa zur Verhältnismäßigkeit des Schusswaffengebrauchs.


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Reicht es für einen strafbefreienden Rücktritt aus, wenn ich das Schießen sofort beende?

Nein, das bloße Beenden der Schussabgabe reicht für einen strafbefreienden Rücktritt nicht aus. Nach § 24 Abs. 1 StGB müssen Sie die Vollendung der Tat freiwillig verhindern oder sich ernsthaft darum bemühen.

Das heißt praktisch: Es genügt nicht, wenn Sie nur aufhören zu schießen und dann Ihre dienstliche Verfolgung fortsetzen. Der Rücktritt verlangt eine aktive Gegenhandlung, die den Erfolg verhindern soll, etwa durch sofortiges Alarmieren von Rettungskräften oder das Einleiten von Erste-Hilfe-Maßnahmen. Wer lediglich das Feuer einstellt, hat den Taterfolg damit noch nicht verhindert und zeigt auch kein ernsthaftes Bemühen in diesem Sinn.

Ein Rücktritt kann nur in Betracht kommen, wenn Ihre nachfolgende Handlung objektiv auf Schadensabwendung gerichtet ist und nicht bloß der normalen Dienstausübung dient. Sobald Sie sich auf einen Rücktritt berufen wollen, sollten Sie deshalb nachweisbar Rettungsmaßnahmen veranlassen, weil das bloße Weiterfahren oder Verfolgen eines Fahrzeugs dafür nicht ausreicht.


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Wie beweise ich vor Gericht, dass ich zum Zeitpunkt der Schussabgabe Todesangst hatte?

Sie beweisen Todesangst vor Gericht nicht mit einem einzelnen Dokument, sondern mit einer konsistenten Schilderung, die durch äußere Indizien gestützt wird. Entscheidend ist, was Sie in der konkreten Sekunde wahrgenommen haben und warum diese Wahrnehmung aus Ihrer Sicht Lebensgefahr bedeutete.

Das Gericht rekonstruiert Ihre innere Lage meist über eine Gesamtschau von Einsatzlage, Funkmeldungen, Verhalten des Fahrzeugs, Ihrer spontanen Reaktion und späteren Aussagen. Je besser diese Angaben zusammenpassen, desto eher wird die behauptete Todesangst als nachvollziehbar angesehen. Widersprüche sind gefährlich, weil sie nicht nur die Angst selbst, sondern auch Ihre gesamte Wahrnehmungslage in Frage stellen. Deshalb zählt vor allem eine zeitnahe, sachliche und detailgenaue Schilderung dessen, was Sie tatsächlich gesehen, gehört und erwartet haben.

Grenzen gibt es dort, wo Ihre spätere Darstellung mit Ihrem eigenen Handeln nicht mehr zusammenpasst. Wenn Sie etwa nach eigener Angabe keine akute Gefahr mehr sahen, aber dennoch weiter schossen, schwächt das die Glaubhaftigkeit Ihrer Angstbehauptung. Ein noch am Einsatztag erstelltes Gedächtnisprotokoll hilft, weil es die Wahrnehmung unmittelbar festhält und nachträgliche Anpassungen erkennbar macht.


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Das vorliegende Urteil


LG Dortmund – Az.: 35 Ns 6/25 – Urteil vom 17.03.2026




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