Nach einer Trunkenheitsfahrt versteckt sich ein Bekannter in Ihrer Wohnung. Sie verweigern der Polizei den Zutritt und schweigen zu seinem Versteck – Strafvereitelung? Das Amtsgericht Calw lotet aus, wann reines Schweigen wirklich zur Straftat wird.
Ein Mann sitzt im Gerichtssaal vor der Richterbank. Im Hintergrund verfolgen Zuschauer aufmerksam die Verhandlung. Das Beharren auf dem grundgesetzlich geschützten Hausrecht gegenüber der Polizei stellt laut Amtsgericht Calw keine strafbare Strafvereitelung dar. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 8 Cs 56 Js 2773/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht sprach den Angeklagten frei; seine Hilfe für W. ließ sich nicht sicher beweisen.
Die Staatsanwaltschaft warf ihm Fluchthilfe, Vertuschung und Behinderung der Polizei vor.
Das Gericht fand dafür keinen sicheren Beweis.
Sein Hinweis auf Hausrecht war erlaubt und kein Angriff auf die Justiz.
Das angebliche Verstecken in der Tiefgarage blieb Spekulation.
Die Staatskasse zahlt die Kosten und seine Auslagen.
Wann liegt eine Strafvereitelung durch Unterlassen vor?
Eine Strafbarkeit nach § 258 StGB setzt einen pflichtwidrigen Angriff auf die staatliche Rechtspflege voraus. Für eine Strafvereitelung durch Unterlassen gemäß § 13 Abs. 1 StGB braucht es zusätzlich eine Garantenstellung oder eine Handlungspflicht aus Ingerenz, also aus einem pflichtwidrigen Vorverhalten. Eine allgemeine Pflicht, der Polizei den Aufenthaltsort einer flüchtigen Person zu offenbaren, besteht dabei gerade nicht.
Eine Garantenstellung bedeutet konkret: Jemand hat eine besondere rechtliche Schutzpflicht gegenüber einer anderen Person – etwa Eltern gegenüber ihren Kindern oder Ärzte gegenüber ihren Patienten. Nur wer eine solche Sonderpflicht hat, kann sich durch bloßes Nichtstun strafbar machen. Ohne Garantenstellung ist Schweigen oder Passivität gegenüber der Polizei grundsätzlich straflos.
Wer von der Polizei nach dem Aufenthaltsort einer flüchtigen Person gefragt wird, muss grundsätzlich keine Auskunft geben. Das Schweigen allein macht Sie nicht strafbar – auch dann nicht, wenn Sie den Gesuchten kennen oder sogar wissen, wo er sich aufhält.
Wie aus den Ausnahmefällen des §§ 138 f. StGB u.a. hervorgeht, besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht gegenüber der Polizei, die den Angeklagten hier getroffen hätte, zudem war er nicht direkt durch die Frage adressiert worden. – so das Amtsgericht Calw
Diese Frage stellte sich für das Amtsgericht Calw, weil der Angeklagte gegenüber den Polizeibeamten zum Verbleib des gesondert verfolgten W. schwieg. Das Gericht stellte fest, dass weder eine Garantenstellung noch eine Pflicht aus Ingerenz vorlag. Ein strafbares Unterlassen wurde verneint, weil schon nicht sicher belegt war, dass der Angeklagte überhaupt wusste, wo sich W. zu diesem Zeitpunkt aufhielt.
Redaktionelle Leitsätze
Die bloße Verweigerung des Zutritts für Ermittlungsbehörden unter Berufung auf das grundrechtlich geschützte Hausrecht und das Erfordernis eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses stellt keine strafbare Strafvereitelung dar, da es sich um eine zulässige Inanspruchnahme der Rechtsordnung handelt.
Eine durch unrichtige Angaben gegenüber Ermittlungsbehörden verursachte Verzögerung der Strafverfolgung ist dem Äußernden nicht als Vereitelungserfolg objektiv zuzurechnen, wenn diese maßgeblich auf einer eigenverantwortlichen, autonomen taktischen Entscheidung der Beamten beruht.
Es besteht keine allgemeine Pflicht, Ermittlungsbehörden den Aufenthaltsort einer flüchtigen Person zu offenbaren; eine Strafvereitelung durch bloßes Schweigen setzt zwingend eine besondere rechtliche Einstandspflicht voraus.
Darf die Polizei bei Strafvereitelung das Hausrecht brechen?
Der Schutz der Wohnung ist über Art. 13 GG grundrechtlich verankert. Für Durchsuchungen gelten die Voraussetzungen der §§ 102, 105 StPO, insbesondere die Notwendigkeit eines richterlichen Beschlusses. Wer sich auf sein Hausrecht beruft, begeht damit noch keinen eigenständigen pflichtwidrigen Angriff auf die Rechtspflege.
Verweigerung des Zutritts als Rechtsausübung
Der Angeklagte verweigerte den Beamten zunächst den Zutritt zum Grundstück und verlangte einen richterlichen Beschluss. Erst nachdem ein mündlicher Durchsuchungsbeschluss eingeholt worden war, ließ er die Maßnahme zu. Das Amtsgericht Calw wertete dieses Verhalten als Inanspruchnahme der Rechtsordnung und nicht als Strafvereitelung – eine objektive und subjektive Solidarisierung mit W. sei darin nicht zu erkennen.
Insoweit bedeutet die grundrechtsbestärkte Position unter der Geltung des Grundgesetzes auch, dass nicht alleine die Verweigerung von Einlass zum Zwecke der Durchsuchung durch Berufung auf Art. 13 GG und §§ 102, 103, 105 StPO etc. als Vereitelungshandlung gedeutet werden kann. – so das Amtsgericht Calw
Praxis-Hinweis: Hausrecht als Rechtsausübung
Wer Polizisten ohne richterlichen Beschluss den Zutritt verweigert, begeht keine Strafvereitelung. Das Gericht stellte klar: Das Pochen auf das Hausrecht (Art. 13 GG) ist eine zulässige Rechtsausübung und keine „Solidarisierung“ mit dem Flüchtigen. Solange Sie keine aktiven Täuschungshandlungen vornehmen, ist die bloße Verweigerung des Zutritts straflos.
Wann führt Fluchthilfe zum Freispruch bei Strafvereitelung?
Für eine Verurteilung nach § 258 Abs. 1 StGB muss eine reale und symbolische Solidarisierung mit dem Vortäter nachweisbar sein. Es gelten zudem die Grundsätze der objektiven Zurechnung; bloße Anwesenheit oder passives Verhalten reichen nicht aus. Auch eine versuchte Strafvereitelung nach §§ 258 Abs. 4, 22, 23 StGB verlangt den sicheren Nachweis einer tatfördernden Handlung.
Objektive Zurechnung heißt: Das Gericht prüft, ob ein Erfolg – hier die verzögerte Strafverfolgung – dem Angeklagten überhaupt als sein Werk zugerechnet werden kann, oder ob er auf unabhängigen anderen Umständen beruht, etwa einer autonomen Entscheidung der Beamten.
Wenn Sie sich in der Nähe eines Flüchtigen befinden: Bleiben Sie passiv. Bloße Anwesenheit oder Nichtstun reicht für eine Verurteilung wegen Strafvereitelung nicht aus. Strafbar wird es erst, wenn Sie aktiv die Flucht ermöglichen – etwa indem Sie Türen öffnen, Verstecke zuweisen oder den Flüchtigen transportieren.
Der Strafbefehlsantrag warf dem Angeklagten vor, die Flucht des betrunkenen Fahrers W. in den Wintergarten seines Elternhauses ermöglicht zu haben. Nach der Beweisaufnahme sah das Gericht dafür keinen Anhaltspunkt: Für ein aktives Ermöglichen oder Erleichtern der Flucht fehlte jeder Nachweis. Die schnelle Abfolge von Verfolgung und Flucht bei zugleich passivem Verhalten des Angeklagten sprach nach Auffassung des Gerichts gegen eine strafbare Hilfeleistung.
Führen falsche Angaben zum Alkohol zur Strafvereitelung?
Strafvereitelung ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet – die Handlung muss die Strafverfolgung tatsächlich verzögert oder verhindert haben. Beruht eine zeitliche Verzögerung stattdessen auf einer autonomen Entscheidung der Ermittlungsbeamten selbst, lässt sich dies dem Beschuldigten nicht als Vereitelungserfolg zurechnen.
Der Angeklagte hatte gegenüber den Beamten wahrheitswidrig behauptet, den im Fahrzeug gefundenen Alkohol selbst konsumiert zu haben. Die Polizisten führten daraufhin zunächst bei ihm einen Atemalkoholtest durch, anstatt den geflüchteten Fahrer W. sofort zu verfolgen. Das Amtsgericht Calw urteilte, dass diese Verzögerung allein auf der Entscheidung des Beamten beruhte, obwohl eine vorrangige Verfolgung des Fahrers und eine Beweissicherung bei ihm naheliegend gewesen wäre – und dass sie deshalb nicht zur Strafbarkeit des Angeklagten führt.
Bezüglich der positiven Beantwortung der Frage nach der eigenen Alkoholisierung beruht die zeitliche Verzögerung der weiteren Ahndung […] objektiv zurechenbar alleine in der autonomen Entscheidung des
[Beamten]
, zunächst einen Atemalkoholtest beim Angeklagten durchzuführen. – so das Amtsgericht Calw
Experten-Tipp: Zurechnung des Verzögerungserfolgs
Eine Falschaussage führt nur dann zur Strafbarkeit, wenn die Verzögerung der Verfolgung zwingend auf der Täuschung beruht. Greift die Polizei stattdessen zu einer eigenen, taktischen Maßnahme (hier: Test des falschen Verdächtigen statt sofortiger Nacheile), wird das Resultat oft nicht dem Bürger als Vereitelungserfolg zugerechnet. Das Urteil zeigt: Eine autonome Entscheidung der Beamten kann die Zurechnung durchbrechen.
Wer trägt die Kosten nach Freispruch?
Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last, wenn der Angeklagte freigesprochen wird. Diese Kostenlast umfasst auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Das Amtsgericht Calw sprach den Angeklagten am 1. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen 8 Cs 56 Js 2773/25 vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung frei. Im Tenor wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Was bedeutet das Calw-Urteil praktisch?
Das Amtsgericht Calw hat als erstinstanzliches Strafgericht entschieden – das Urteil bindet andere Gerichte nicht, zeigt aber, wie untere Gerichte die Grenzen der Strafvereitelung praktisch handhaben. Die Grundsätze sind übertragbar: Wer schweigt, den Zutritt ohne richterlichen Beschluss verweigert oder sich nur passiv verhält, begeht nach dieser Rechtsprechung keine Strafvereitelung. Die Entscheidung ist ein Einzelfall, die zugrundeliegenden Prinzipien – Hausrecht aus Art. 13 GG, keine allgemeine Auskunftspflicht, Erfordernis aktiver Solidarisierung – sind jedoch gefestigte Rechtsauffassung.
Wenn Ihnen Strafvereitelung vorgeworfen wird oder werden könnte: Berufen Sie sich auf Ihr Hausrecht und verlangen Sie einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss, bevor Sie Polizisten auf Ihr Grundstück lassen. Machen Sie keine Angaben zum Aufenthaltsort Dritter. Unternimmst du nichts Aktives zur Fluchthilfe, fehlt der Staatsanwaltschaft regelmäßig die Grundlage für eine Verurteilung. Bewahren Sie alle Belege Ihrer Auslagen auf, um diese im Falle eines Freispruchs von der Staatskasse erstattet zu bekommen.
Wenn Sie in einem Strafvereitelungsverfahren freigesprochen werden, tragen Sie die Kosten nicht selbst. Sie müssen jedoch Ihre notwendigen Auslagen – etwa Anwaltskosten oder Fahrtkosten zum Gericht – gegenüber der Staatskasse konkret nachweisen. Sammeln Sie daher von Beginn an alle Belege und reichen Sie diese mit Ihrem Auslagenantrag ein.
Vorwurf der Strafvereitelung? Jetzt Verteidigungsstrategie prüfen
Passives Verhalten, Schweigen oder die Berufung auf Ihr Hausrecht sind oft nicht strafbar, wie das Urteil des AG Calw verdeutlicht. Entscheidend ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung, ob Ihr Handeln den Tatbestand überhaupt erfüllt. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht analysieren die Erfolgsaussichten einer Verteidigung und sichern Ihre Rechte von Beginn an.
Die Grenze zwischen zulässigem Schweigen und strafbarer Behinderung ist im polizeilichen Ermittlungsdruck hauchdünn. Auch wenn das Gesetz passive Zurückhaltung schützt, versuchen Beamte vor Ort psychologisch oft alles, um Betroffene durch die bloße Androhung eines Strafverfahrens doch noch zu einer Aussage zu bewegen. In der Hektik des Einsatzes wird dabei geflissentlich übersehen, dass niemand verpflichtet ist, sich als Hilfsscherif der Justiz zu gerieren.
Wer in eine solche Drucksituation gerät, sollte sich unter keinen Umständen auf Diskussionen oder Rechtfertigungen einlassen. Konsequentes Schweigen und das ruhige Verlangen nach einem schriftlichen Richterbeschluss sind hier die einzigen wirksamen Schutzschilde. Lassen Sie sich nicht von Drohgebärden einschüchtern, denn jede unbedachte Spontanerklärung liefert den Ermittlern meist erst das nötige Futter für eine spätere Anklage.
Mache ich mich strafbar, wenn ich den Aufenthaltsort eines Gesuchten nicht verrate?
Nein. Bloßes Schweigen über den Aufenthaltsort einer gesuchten Person ist grundsätzlich keine Strafvereitelung, solange keine besondere Garantenstellung oder andere rechtliche Handlungspflicht besteht. Eine allgemeine Pflicht, der Polizei Auskunft zu geben, gibt es nicht.
Strafvereitelung durch Unterlassen setzt nach § 13 Abs. 1 StGB voraus, dass Sie rechtlich für den Erfolg einzustehen haben, also eine Garantenstellung oder eine Pflicht aus pflichtwidrigem Vorverhalten haben. Im normalen Alltag fehlt diese Sonderpflicht gegenüber einer gesuchten dritten Person, deshalb bleibt auch das bloße Nicht-Preisgeben des Aufenthaltsorts straflos. Anders ist es nur, wenn Sie ausnahmsweise eine besondere Schutz- oder Einstandspflicht haben, etwa als Elternteil gegenüber einem minderjährigen Kind. Vorsichtig sollten Sie aber bei aktiven Falschangaben sein, weil diese je nach Situation anders bewertet werden können.
Muss ich die Polizei ohne richterlichen Beschluss in meine Wohnung lassen?
Nein. Sie müssen die Polizei ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss grundsätzlich nicht in Ihre Wohnung lassen. Art. 13 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung, und eine Durchsuchung ist regelmäßig nur mit richterlicher Anordnung nach §§ 102, 105 StPO zulässig.
Die bloße Verweigerung des Zutritts ist eine zulässige Ausübung Ihres Hausrechts und noch keine Strafvereitelung nach § 258 StGB. Strafvereitelung verlangt mehr als passives Beharren auf einem Grundrecht; erforderlich ist typischerweise ein aktives Vereiteln oder Fördern der Flucht. Wer nur sagt, dass er ohne Beschluss keinen Zutritt gewährt, solidarisiert sich damit nicht mit einer gesuchten Person. Entscheidend ist der Unterschied zwischen rechtmäßiger Rechtsausübung und tatfördernder Hilfeleistung.
Anders kann es aussehen, wenn Sie zusätzlich aktiv täuschen oder den Gesuchten verstecken, denn dann verlassen Sie den Bereich bloßer Rechtsausübung. Auch bei Gefahr im Verzug können ausnahmsweise andere Zugriffsgrundlagen greifen, die die Polizei aber darlegen muss.
Gelten meine Angaben als Strafvereitelung, wenn die Polizei daraufhin taktisch falsch entscheidet?
NEIN, nicht automatisch: Wenn die Polizei wegen Ihrer Angaben eigenständig taktisch falsch entscheidet, wird Ihnen die Verzögerung regelmäßig nicht als Strafvereitelung zugerechnet. Strafvereitelung setzt voraus, dass die Verhinderung oder Verzögerung der Strafverfolgung Ihrem Verhalten objektiv zugerechnet werden kann.
Der entscheidende Punkt ist die objektive Zurechnung: Ihre Falschangabe muss den Vereitelungserfolg nicht nur auslösen, sondern auch rechtlich tragen. Greifen die Beamten danach aus eigener Entscheidung zu einer falschen Maßnahme, etwa weil sie zunächst den falschen Verdächtigen prüfen oder eine Verfolgung zurückstellen, entsteht der Verzögerungserfolg wesentlich durch diese autonome taktische Entscheidung. Dann bricht die Zurechnungskette, weil nicht mehr allein Ihr Verhalten die Strafverfolgung verzögert hat. Strafrechtlich relevant bleibt nur, was dem Bürger als eigenes Werk zugerechnet werden kann.
Eine Strafbarkeit ist deshalb nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Polizei unklug handelt. Wenn Ihre Täuschung die einzige Ursache für die Verzögerung war und die Beamten gar keinen eigenen Entscheidungsspielraum hatten, kann Strafvereitelung weiterhin in Betracht kommen. Entscheidend sind deshalb der genaue Ablauf und die Frage, ob die Ermittler noch eigenverantwortlich anders hätten handeln können.
Kann ich wegen Beihilfe belangt werden, wenn ich Polizisten an der Tür abweise?
Nein. Wenn Sie Polizisten an der Tür abweisen, ist das für sich genommen keine Beihilfe und keine Strafvereitelung. Strafbar wird erst ein aktives Mitwirken an der Flucht, etwa wenn Sie einem Flüchtigen gezielt Wege öffnen oder Verstecke schaffen.
Das Strafrecht verlangt bei Beihilfe oder Strafvereitelung eine tatfördernde Handlung, also ein Verhalten, das die Flucht oder die Vereitelung der Strafverfolgung wirklich unterstützt. Bloßes Nichtöffnen der Tür, Wegschicken der Beamten oder Schweigen gegenüber der Polizei bleibt grundsätzlich passive Rechtsausübung und ist nicht mit aktiver Fluchthilfe gleichzusetzen. Eine allgemeine Pflicht, Ermittlungsbeamten Zutritt zu verschaffen oder den Aufenthaltsort einer anderen Person preiszugeben, besteht ohne besondere Pflichtstellung nicht. Entscheidend ist deshalb die Grenze zwischen passivem Verhalten und einem konkreten Beitrag zur Flucht.
Anders liegt es, wenn Sie den Gesuchten bewusst durch Hintertüren führen, ihm ein Versteck zeigen oder ihn transportieren und damit die Verfolgung gezielt erschweren. Dann kann eine strafbare Unterstützung vorliegen, auch wenn zuvor zunächst nur passiv gehandelt wurde.
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Das vorliegende Urteil
AG Calw – Az.: 8 Cs 56 Js 2773/25 – Urteil vom 01.07.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Der Angeklagte … wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt
freigesprochen.
Gründe
abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO
I.
Das Gericht hat am 17.4.2025 gemäß §408 Abs. 3 S. 2 StPO nach Anhörung der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung anberaumt, nachdem die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten folgenden Sachverhalt mit ihrem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu Last gelegt hat:
„Sie waren am 27.10.2024 gegen 14:55 Uhr Beifahrer im Pkw …, auf der Hauptstraße und Rosenstraße in Calw, der von Ihrem guten Bekannten, dem anderweitig verfolgten W. … gelenkt wurde. Dieser war, wie Sie wussten, erheblich alkoholisiert und verfügte über keine Fahrerlaubnis. EPHM M. und EPHM K. entdeckten den W. als Fahrer dieses Fahrzeugs und folgten daraufhin dem Fahrzeug, um eine Verkehrskontrolle durchzuführen, woraufhin W. in Absprache mit Ihnen zu Ihrem Wohnort, R. … in Calw, fuhr, dort fluchtartig das Fahrzeug verließ und auf Ihr Grundstück und in Ihren Wintergarten flüchtete. Als EPHM K. ihm folgen wollte, hinderten Sie ihn daran, im Wissen um alle Umstände, vor allem um die Alkoholisierung des gesondert Verfolgten W., von der EPHM K. zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis hatte, am weiteren Betreten des Grundstücks R. . Als kurz darauf im Fahrzeug Alkoholflaschen gefunden wurden, behaupteten Sie bewusst wahrheitswidrig, diesen Alkohol selbst konsumiert zu haben. Sie taten beides, um den gesondert Verfolgten W. die Flucht zu ermöglichen und dessen Alkoholkonsum zu vertuschen.
W. gelang es, das Grundstück R. zu verlassen und zum Wohnhaus der weiteren Mitfahrerin, der gesondert verfolgten V., L. in Calw, zu gelangen, wohin auch Sie sich begaben. Ebenfalls folgten dorthin EPHM M. und EPHM K., zum einen in der Annahme, dass der gesondert verfolgte W. ebenfalls dort sei, zum anderen, um eine Zeugenvernehmung der V. durchzuführen.
Mit fadenscheinigen Ausreden versuchte die gesondert verfolgte V. dies zu verhindern und zu verzögern, in Absprache mit Ihnen, um wiederum den W. Zeit und Fluchtmöglichkeit zu verschaffen. Dieser hielt sich nämlich tatsächlich zunächst bei der gesondert verfolgten V. in der Wohnung auf, wo er möglicherweise ein Bier konsumierte, bevor er sich, während die Polizeibeamten draußen warteten, in die Tiefgarage des Hauses begab, von wo er dann hätte flüchten können. Dies scheiterte daran, dass eine zweite Streife den Hauseingang bewachte. Daher versteckte sich der gesondert verfolgte W. zunächst in der Tiefgarage, wo er dann aber mit lautem Getöse zu Sturz kam und so entdeckt wurde.
Durch Ihr Handeln wollten Sie erreichen, dass W. nicht, zumindest aber nicht wegen Trunkenheit im Verkehr, bestraft werden kann, da durch den von Ihnen und die gesondert verfolgte V. geschaffenen Zeitablauf und die Behauptung von nachträglichem Alkoholkonsum ein Tatnachweis vereitelt werden sollte.
Sie werden daher beschuldigt, Sie haben versucht, absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil zu vereiteln, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird,
Auf Grund der Hauptverhandlung hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
Am 27.10.2024 zogen der Angeklagte und seine Freundin, die gesondert verfolgte Zeugin V., zusammen in eine Wohnung in der L. in Calw (Kernstadt) unter Aufgabe ihrer früheren Wohnsitze bei ihren Eltern, nämlich des Angeklagten in der R. in Calw-Stammheim und der Zeugin V. im P., Calw-Stammheim. Wenige Minuten vor 14:55 Uhr war der Umzug im Wesentlichen abgeschlossen, und sie trafen ihren gesondert verfolgten Bekannten W. in Calw-Stammheim an dessen PKW. Der Angeklagte und die Zeugin stiegen ein, während W. bis zum Haus der Eltern des Angeklagten fuhr. Dabei bemerkte W. plötzlich, der über keine Fahrerlaubnis verfügte, dass ein Streifenwagen der Polizei umgekehrt hatte und ihm folgte. Daraufhin fuhr er beschleunigt bis vor das Haus der Eltern des Angeklagten in der R. in Calw-Stammheim, stieg aus dem Fahrzeug und flüchtete in den dortigen Wintergarten.
Die beiden Polizeibeamten, der Zeuge EPHM K. und sein Kollege, stiegen aus dem Streifenwagen und sahen zunächst von einer Verfolgung des W. ab, da nach ihrer Ansicht diese für die weitere Tataufklärung nicht erforderlich war, weil sie diesen als Täter erkannt hatten. Sodann untersuchten die Beamten das Fahrzeug und stellten dort offene Alkoholbehältnisse fest, welche für sie auf einen Alkoholkonsum durch den Fahrer mit der möglichen Schlussfolgerung einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB hindeuteten. So lagen vorne bei der Handbremse zwei offene Bierdosen, über dem Handschuhfach zwei kleine leere Jägermeisterflaschen.
EPHM K. konfrontierte daraufhin den Angeklagten mit den leeren Flaschen im Auto, indem er ihm die leeren Dosen zeigte und erklärte, dass es aus dem Auto sehr stark nach Alkohol rieche. Der Angeklagte bejahte dann auf Frage des EPHM K., ob er, der Angeklagte, getrunken habe, wobei er dies auf eine früher am Tag getrunkene kleinere Menge an Alkohol bezog. EPHM K. ordnete sodann gegen ihn einen Atemalkoholtest an, den er unmittelbar im Anschluss durchführte. Dieser ergab keinen nachweisbaren Alkohol in der Atemluft.
Dadurch waren bereits einige Minuten vergangen, der getrennt verfolgte W. war nicht mehr in dem Wintergarten zu sehen, der einen weiteren Ausgang über die Wohnräume des Hauses hatte. Nunmehr entschloss sich EPHM K., den Wintergarten bzw. die Wohnung nach dem W. zu durchsuchen und zu diesem Zweck zu betreten, da für ihn nur so der Tatverdacht des §316 StGB weiter zu ermitteln war. Dem trat der Angeklagte entgegen, widersprach dem Betreten und berief sich auf das Hausrecht und die Notwendigkeit eines Durchsuchungsbefehls oder sonst einer Berechtigung der Beamten dazu. Er sagte unter anderem wörtlich, dass er „nicht möchte, dass die Polizei reingeht, das ist mein Haus.“ Bis daraufhin die Beamten einen mündlichen richterlichen Durchsuchungsbeschluss einholen konnten, vergingen weitere wenige Minuten. Darauf trat der Angeklagte unverzüglich zur Seite und ließ die – letztlich erfolglose – Durchsuchung der Beamten geschehen. Ob überhaupt erst in der Zeit der Verweigerung des Zutritts der W. die Wohnung mit unbekanntem Ziel verlassen hatte, bliebt ungeklärt.
Der Angeklagte und die Zeugin V. entfernten sich sodann mit Einverständnis der Beamten von dem Geschehen und begaben sich zu Fuß zunächst in die ca. 650 Meter entfernte Wohnung der Eltern der Zeugin V. im P. . Eine weitere Polizeistreife, die den Angeklagten etwas später bei seinem Rückweg zu Fuß von einem Kebab-Imbiss in der Hauptstraße mit mehreren Bierflaschen beobachtet und wegen des aus ihrer Sicht auffälligen Verhaltens verfolgt hatte, traf vor dieser Wohnung just mit dem Zeugen EPHM K. und dessen Kollegen ein, der nach eigenen Angaben ohne nähere Rücksprache mit dieser Streife just zu diesem Zeitpunkt eine „Festlegungsvernehmung“ zum vorhergehenden Sachverhalt mit der Zeugin V. durchführen wollte. EPHM K. befragte daraufhin die in der Wohnung befindliche Zeugin V., ob sie etwas über den Verbleib des W. wisse, was diese verneinte. Der mitanwesende Angeklagte wurde dazu nicht befragt und schwieg.
Unmittelbar darauf nahmen die Polizeibeamten ungewöhnliche Geräusche in der Tiefgarage wahr, weshalb sie sich in diese begaben und dort den W. vorfanden, der erheblich alkoholisiert war. Der Angeklagte gab unwiderlegt an, mehrere Bierflaschen für sich mitgebracht zu haben, auch wenn die Zeugin V. grundsätzlich kein Bier konsumiere. Nicht geklärt werden konnte weiterhin, ob ein Betreten der Garage ohne Hereinlassen durch Öffnen der Haustüre des Mehrfamilienhauses durch eine gesonderte Türe für den W. möglich war.
III.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da ein Verhalten des Angeklagten welches einen Straftatbestand, namentlich das Unternehmen einer Strafverteilung gem. § 258 StGB erfüllte, nicht feststellbar war.
1. Ein Sachurteil war veranlasst, da kein durchgreifendes Verfahrenshindernis vorlag. Die Umgrenzungsfunktion der Anklage war insoweit gewahrt, dass ihre Informationsfunktion im Hinblick auf Bestimmtheit und Klarheit trotz Hinweises des Gerichtes nicht durch die Staatsanwaltschaft „nachgebessert“ worden ist, steht der Sachentscheidung nicht entgegen. Die Vermischungen in der Schilderung des Verhaltens des Angeklagten mit dem der gesondert verfolgten Zeugin V. beeinträchtigen diese zwar, zumal der richtige mutmaßliche weitere Tatort der Wohnung der Eltern der Zeugin V. mit dem neuen Wohnsitz des Angeklagten und ihr verwechselt worden war. Diese Mängel konnten aber noch in der Hauptverhandlung geheilt werden. Weitere inhaltliche Festlegungen des Strafbefehlsantrags, insbesondere zum kollusiven Zusammenwirken des Angeklagten mit der Zeugin V. und dem gesondert verfolgten W., betrafen die inhaltliche Vagheit des Tatverdachts bzw. den rein spekulativen Charakter der gezogenen Schlussfolgerungen und mithin lediglich den Gehalt, nicht die Information des Anklageschrift-Substituts. Insbesondere kann daraus noch entnommen werden, dass auch das Geschehen an bzw. in der Wohnung der Eltern der Zeugin V. und das dortige Verhalten des Angeklagten von der Anklage mitumfasst sein sollte, auch wenn insgesamt von zwei prozessualen Taten als jeweils abgeschlossenen historischen Geschehen aufgrund materieller Handlungsmehrheit auszugehen war, getrennt durch die beiden klar unterschiedenen Handlungsorte und die Zäsur durch die klare zwischenzeitliche Trennung, unabhängig eines etwaigen durch den Strafbefehlsantrag mutmaßlich unterstelltem übergreifenden Tatentschlusses des Angeklagten und der Zeugin V. .
2. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der (versuchten) Strafverteilung oder sonst eines Straftatbestands zu keinem Zeitpunkt, namentlich den denkbaren Anknüpfungs-Momenten einer Verfahrensverzögerung durch Gewährung des Fluchtwegs durch das Haus der Eltern (a), einer Verzögerung oder Verschleierung durch Beantwortung der Frage nach der eigenen Alkoholisierung (b), der Forderung einer hoheitlicher Berechtigung zum Betreten des Hauses (c), sowie sodann der weiteren Unterstützung hinsichtlich des Verbergens in der Tiefgarage des Hauses, in welchem sich die Wohnung der Eltern der Zeugin V., befand (d) und des Schweigens auf deren Befragung zum Verbleib des W. (e). Auf das – hier ebenfalls überaus zweifelhafte – Vorliegen eines übergeordneten Plans des Angeklagten, die Strafverfolgung des W. zumindest zeitweise zu verzögern und seine Kenntnis von den Voraussetzungen von dessen möglicher Strafbarkeit nach § 21 StVG und § 316 StGB kommt es daher nicht an.
a) Hinsichtlich der Flucht des W. in den Wintergarten der Wohnung der Eltern des Angeklagten ist bereits nichts nachweisbar, dass der Angeklagte ihm dies ermöglicht, einen entsprechenden Hinweis gegeben oder sonst erleichtert und damit Hilfe geleistet hat oder Hilfe leisten wollte. Dagegen spricht insbesondere die vom Angeklagten wie vom Zeugen EPHM K. geschilderte schnelle Abfolge von Verfolgung und unmittelbare Flucht des W. nach Anhalten des PKW bei insoweit reiner Passivität des Angeklagten.
b) Bezüglich der positiven Beantwortung der Frage nach der eigenen Alkoholisierung beruht die zeitliche Verzögerung der weiteren Ahndung des W. objektiv zurechenbar alleine in der autonomen Entscheidung des EPHM K., zunächst einen Atemalkoholtest beim Angeklagten durchzuführen. Es wäre für die Polizeibeamten ohne weiteres möglich und wohl grundsätzlich vorrangig gewesen, zunächst den Fahrer als einzigen möglichen Täter einer Trunkenheitsfahrt im Verkehr zu verfolgen und dort die notwendigen Beweismittel durch entsprechende Messungen, v.a. der Entnahme einer Blutprobe vor etwaigem weiterem Abbau des Blutalkohols, zu gewinnen. Dafür lag der Anfangsverdacht vor, und hatte die etwaige Alkoholisierung des Angeklagten keinerlei nachvollziehbaren Einfluss. Insoweit fehlt es auch aus Sicht der Vorstellung des Angeklagten an irgendeiner zurechenbaren Möglichkeit, durch seine Beantwortung der Frage das Handeln der Beamten und ihre Entscheidungen zugunsten des Weimers zu beeinflussen. Darauf, ob bzw. dass der Angeklagte lediglich wahrheitsgemäß die an ihn gerichtete Frage beantwortete, kommt es mithin nicht mehr an.
c) Auch die Verweigerung des Betretens der Wohnung bzw. des zugehörigen Wintergartens gegenüber den Beamten ist keine unternommene Strafvereitelung des Angeklagten. Es fehlt insoweit sowohl in objektiver wie subjektiver Sicht in der Vorstellung des Angeklagten bereits an einer Hilfeleistung i.S.d. § 258 StGB. Diese setzt einen eigenständigen pflichtwidrigen Angriff auf die Rechtsordnung in Gestalt des geschützten Rechtsguts der (inländischen) staatlichen Rechtspflege voraus.
aa) Die Berufung auf Grundrechte schafft insoweit nach zutreffender st. Rspr. mit Respekt der Judikative vor der Gewaltenteilung und Abgrenzungsaufgabe des Gesetzgebers keinen unmittelbaren Rechtfertigungsgrund. Zudem kann nicht die Tatsache alleine, dass der Angeklagte sich auf ein Grundrecht zu seinen Gunsten berief, zwingend einen solchen Angriff auf die Rechtspflege ausschließen, da sämtliche Grundrechte, wenn nicht unter ausdrücklichem Gesetzesvorbehalt oder Begrenzung des Schutzbereichs jedenfalls in der praktischen Konkordanz im Gesamtsystem der Verfassung ihre Grenze finden, die regelmäßig durch den Gesetzgeber zu konkretisieren ist. Auch Art. 13 GG gilt insoweit beschränkt sowohl durch ausdrückliche Schranken wie gegenüber etwa der Verwirklichung einer effektiven rechtsstaatlichen Rechtspflege. Insoweit schützt Art. 13 GG nicht generell vor der Bestrafung jedes Beteiligten, der mit dem Vorsatz des § 258 StGB einen Straftäter bei sich beherbergt und so versteckt (vgl. etwa (OLG Stuttgart NJW 1981, 1569; OLG Koblenz NJW 1982, 2785; Frisch, JuS 1983, 915; ders., NJW 1983, 2471).
bb) Allerdings verlangt die Bestrafung wegen Strafvereitelung einen eigenständigen Angriff auf die (inländischen) staatlichen Rechtspflege, welcher in einer pflichtwidrigen realen und dadurch symbolischen Solidarisierung mit dem Vortäter besteht.
Dies lässt allerdings zunächst der heutige Wortlaut des § 258 StGB offen, der lediglich Handlung und Erfolg einer Vereitelung der Verfolgung oder Vollstreckung bezüglich der genannten Strafen und ähnlichen Maßnahmen verlangt. Bereits im systematischen Umfeld spricht indes § 257 StGB von Hilfeleisten mit einem klaren positiven Bezug auf den Vortäter und §§ 259 ff. StGB verlangen nach allgemeiner Ansicht eine Perpetuierung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage. Sie stehen im selben einundzwanzigsten Abschnitt in engem wechselseitigem Bezug.
Historisch galt bis zum 1.1.1975 die einheitliche Regelung für die personelle Begünstigung ebenso wie für die sachliche Vorteilsgewährung, nämlich dass sich strafbar machte, wer „nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder Theilnehmer wissentlich Beistand leistet,…“. Hier ist der „Bei-Stehens“-Charakter zum Täter sehr klar formuliert, es ist nichts ersichtlich, dass mit der Trennung durch gerade für die persönliche Begünstigung diese Strafbarkeitsbegründung entfallen sollte. Vielmehr betonte der dahingehende Entwurf der „großen Strafrechtsreform“ die Kontinuität und lediglich Herauslösung wegen Erweiterung im Bereich der Bezugssanktionen und Möglichkeit des Versuchsrücktritts bei grundsätzlicher Fortsetzung der Idee des Beistandsleistens nun als Erfolgsdelikt (BT Drs. 7/550 S. 249 f.; keine Ausschussänderung vgl. BT Drs. 7/1232 S. 55; 7/1261 S. 18 f.). Zuvor regelte etwa §§ 37 f. des preußischen StGB von 1851 in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tatbeihilfe grundsätzlich akzessorisch, wonach wer „nach Verübung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen“ wegen dieser Begünstigung zu bestrafen sei (§ 37 Abs. 1 prStGB), indes als Beihilfe, wenn die Begünstigung vor der Tat verabredet war (§ 38 Abs. 1 prStGB). Dagegen ordnete das RStGB von Beginn an die Begünstigung als eigenständigen Rechtsgutangriff und eigenes Delikt ein.
Noch weiter lässt sich der Tatbestand der eigenständigen Strafvereitelung vor allem bis in mittelalterliche Quellen zurückverfolgen, nach denen zu sanktionieren war, wer einen Täter „hauset oder hovet“ oder jemand rät oder hilft mit Worten oder mit Werken, denn solle man „angreifen in gleicher Weise wie den, der den Schaden getan hat“ (vgl. etwa MGH Const. V, Nr. 649, Art 7; danach St. UB V, Nr. 116, S. 119, Z. 24 – 29; zuvor Art. 25 des Reichslandfriedens von 1235, MGH Const. II, Nr. 196; zum Ganzen etwa Fahrner, Der Landfrieden im Elsass, S. 85, 388; Redlich, Rudolf von Habsburg, S. 443 m.w.N.). Rat und Hilfe bzw. Concilium et Auxilium entstammten als älteste Formulierung der Beihilfehandlung dem Lehensrecht, also der Unterstützung aus persönlicher Verbundenheit (Mitteis, ZRG GA 62 (1942), S. 13, 43; ders., Lehnrecht und Staatsgewalt, S. 59, 532). Die Hilfe i.w.S. war zunächst insgesamt bezogen auf das bewusste und gewollte Unterlaufen der sozialen Isolierung des Täters als Grundlage der wirksamen Sanktionierung der Tat in Bezug auf seine durch oder nach seiner Tat erfolgte Ächtung, später erst den Landfriedensbrecher (hier möglicherweise in der Konstruktion als gemeinsamer Fehdegegner) und dann Straftäter, der sich jeweils daraus entwickelte.
Wie die Beihilfe zur Tat, aus der sich im modernen Strafrecht die Begünstigung und dann Strafverteilung entwickelte bzw. ableitete, kann das Unterlaufen der Isolierung des Täters als Grundlage der Wirksamkeit der Strafverfolgung und letztlich Prävention durch Abschreckung und Normstabilisierung sowohl auf realer wie symbolisch-psychologischer Ebene erfolgen, bzw. besteht gerade bei ersterer in der Verbindung mit letzterer (vgl. Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 258 Rn. 1 m.w.N.). Im Bild neohegelianischen Straftheorie begründet der gesonderte Wille, dem gesonderten Willen des Straftäters gegen den allgemeinen Willen der Rechtsordnung beizutreten, das Unrecht der sachlichen oder persönlichen Begünstigung. Daran kann der eigenständige strafbare Rechtsgutsangriff mittels der Theorie der objektiven Zurechnung gemessen werden (vgl. NK-StGB/Altenhain, 6. Aufl. 2023, StGB § 258 Rn. 20 m.w.N.; TK StGB/Hecker, 31. Aufl. 2025, StGB § 258 Rn. 19 ff.), dass er einen eigenständigen pflichtwidrigen mit dem Täter real/symbolisch solidarisierenden Akt beinhalten muss (vgl. tendenziell ebenso Frisch, NJW 1983, 2471; ders., JuS 1983, 915). Insoweit lässt sich die Lehre vom „Ausschluss sozialadäquaten Verhaltens“ bei § 258 StGB einordnen, ohne dass dies hier ausgeführt werden muss.
Insoweit bedeutet die grundrechtsbestärkte Position unter der Geltung des Grundgesetzes auch, dass nicht alleine die Verweigerung von Einlass zum Zwecke der Durchsuchung durch Berufung auf Art. 13 GG und §§ 102, 103, 105 StPO etc. als Vereitelungshandlung gedeutet werden kann (wie wohl angenommen von MüKoStGB/Cramer, 4. Aufl. 2021, StGB § 258 Rn. 9 unter Berufung auf noch RG 2.2.1892 – 2. Strafsenat, GA, Bd. 39, 426). Die zitierte Entscheidung bestätigt hingegen vielmehr die vorliegende Auslegung. Dort hatte das Reichsgericht einen objektiven Verteilungs-Beistand durch einen Ortsvorsteher bejaht, der einer Durchsuchung bei einem Verdächtigen entgegen getreten war mit den Worten dieser „sei kein Spitzbube“. Eine objektive Solidarisierung kann daraus nicht ausgeschlossen werden, während der bloße Verweis unter Amtsträgern auf die Einhaltung der Rechtsordnung hier dem Reichsgericht nicht näher in den Blick kam, welches allerdings (insbesondere konsequent aus der finalen Strafbarkeitstheorie) unzweideutig die angefochtene Entscheidung wegen fehlender Klärung der subjektiven Seite, mithin des Beistehen-Vorsatzes des Angeklagten aufhob.
Vorliegend fehlt es bereits objektiv, aber auch subjektiv, an einem hinreichend klaren Moment der Solidarisierung mit dem Vortäter, wenn der Angeklagte sich lediglich als Wahrer des – hier noch möglicherweise bestehenden eigenen – Hausrechts sowie dessen seiner Eltern auf die Notwendigkeiten der Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 102 ff. StGB beruft und somit gerade zur Einhaltung der Rechtsordnung und damit zur Wahrung des räumlichen Kernbereichs der Privatheit gegenüber amtlichen „übergriffigen“ Zugriffen aufruft. Auch subjektiv ergab sich kein nachweisbarer überschießender anderweitiger Vorsatz des Angeklagten, eine solche Haltung lediglich zur Verzögerung vorzuspiegeln, so dass auf eventuell denkbare Grenzen in einer solchen Fallkonstellation nicht weiter einzugehen ist.
d) Dafür, dass der Angeklagte einen Beitrag geleistet hätte, den W. in der Garage des Hauses der Eltern der Zeugin Weisheit zu verbergen oder ihn dort unterstützt hätte, fehlt es gänzlich an zweifelsfreien Tatsachen. Als Anhaltspunkte bleiben lediglich, dass der W. sich ausgerechnet in diesem Haus versteckte und der Angeklagte mehrere Flaschen Bier dorthin brachte, während sonst außer ihm bzw. beiden keine anderen Bierkonsumenten ersichtlich waren. Dies rechtfertigt allerdings die Schlussfolgerung einer Hilfeleistung des Angeklagten nicht. Zum Bier hat der Angeklagte unwiderlegbar angegeben, dies zum eigenen Konsum nach dem soweit abgeschlossenen Umzug geholt zu haben. Ob der Angeklagte alleine oder gemeinsam mit der Zeugin V. dem W. einen Hinweis auf ein mögliches Versteck im genannten Haus gab oder ihm dieses durch Türöffnen ermöglichte, bleibt schlichte Spekulation mit zahlreichen mindestens ebenso plausiblen Alternativen – etwa der ohnehin offenen gesonderten Garagentür, des Öffnens z.B. durch einen sonstigen Hausbewohner des Mehrfamilienhauses oder durch die Zeugin V. ohne Wissen und Zutun des Angeklagten. Demgemäß war auch kein Tatentschluss des Angeklagten nachweisbar.
e) Schließlich hat sich der Angeklagte auch nicht der versuchten Strafvereitelung durch Unterlassen gem. §§ 258 Abs. 1, 4; 13 Abs. 1; 22; 23 Abs. 1 StGB dadurch strafbar gemacht, dass er den Aufenthalt des W. den Beamten verschwieg. Dafür ist bereits nichts Zweifelsfreies ersichtlich, dass der Angeklagte überhaupt wusste, dass W. sich in dem Haus aufhielt, insbesondere nicht durch sein eigenes Zutun (s.o. d)). Zudem fehlte es bereits auch in der Vorstellung des Angeklagten an seiner Garantenstellung. Wie aus den Ausnahmefällen des §§ 138 f. StGB u.a. hervorgeht, besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht gegenüber der Polizei, die den Angeklagten hier getroffen hätte, zudem war er nicht direkt durch die Frage adressiert worden. Auch lag hier keine nachweisbare Handlungspflicht aus Ingerenz vor, da von einem pflichtwidrigen Vorverhalten des Angeklagten nicht ausgegangen werden kann. Insbesondere kann die schlichte Berufung auf ein Grundrecht gegenüber hoheitlichem Eingriff wie hier Artikel 13 GG in einem Rechtsstaat kein pflichtwidriges Vorverhalten darstellen, welches in der Folge zu einer strafsanktionierten Offenbarungspflicht gegenüber den Strafermittlungsorganen führen könnte.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
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