Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann darf die Staatsanwaltschaft umweisen?
- Redaktionelle Leitsätze
- Darf die Strafvollstreckung in eine JVA nachträglich ändern?
- Welcher Rechtsweg gilt gegen die Verlegung?
- Besteht Vertrauensschutz bei einem Scheinwohnsitz?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie erkenne ich, ob die Staatsanwaltschaft oder die JVA fuer meine Verlegung zustaendig ist?
- Kann ich gegen die Verlegung vorgehen, wenn ich bereits im Strafvollzug einsitze?
- Muss ich zwingend eine Beschwerde einlegen, bevor ich vor Gericht ziehen kann?
- Habe ich Anspruch auf heimatnahe Unterbringung, wenn ich meinen Umzug nachweisen kann?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 VAs 104/26
Das Wichtigste im Überblick
BayObLG weist Antrag ab: Die Staatsanwaltschaft durfte die Einweisung nachträglich ändern.
- Das Gericht ließ die Verlegung in die JVA B. bestehen.
- Es sah das erste Aufnahmeersuchen als fehlerhaft an.
- Scheinwohnsitz in B. schloss Vertrauen des Antragstellers aus.
- Der richtige Rechtsweg führte hier über EGGVG, nicht Strafvollzugsgesetz.
- Gericht: BayObLG
- Datum: 15.04.2026
- Aktenzeichen: 203 VAs 104/26
- Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Rechtsbereiche: Strafvollstreckungsrecht, Justizverwaltungsrecht
- Streitwert: 5.000,00 €
- Relevant für: Strafgefangene, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten
Wann darf die Staatsanwaltschaft umweisen?
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) weist die Vollstreckungsbehörde einen Verurteilten durch ein Aufnahmeersuchen in die zuständige Vollzugsanstalt ein. Die StVollstrO ist die zentrale Verordnung, die regelt, wie eine verhängte Freiheitsstrafe praktisch vollstreckt wird – etwa in welche Anstalt ein Verurteilter kommt. Diese Einweisungsentscheidung sowie ein Überführungsersuchen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO gelten als Justizverwaltungsakte im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG. Ein Justizverwaltungsakt ist eine Verwaltungsentscheidung der Justizbehörde und kein richterliches Urteil. Gegen solche Entscheidungen eröffnet das EGGVG einen eigenen gerichtlichen Überprüfungsweg. Solche Entscheidungen entfalten unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Verurteilten – das bedeutet konkret: Sie beeinflussen die Rechte des Gefangenen direkt, selbst wenn sie formal nur an die Vollzugsanstalt adressiert sind.
Nach dieser Regelung weist die Vollstreckungsbehörde die verurteilte Person durch ein Aufnahmeersuchen in die zuständige Vollzugsanstalt ein. Das Aufnahmeersuchen wie auch das Überführungsersuchen werden – abweichend zur Ladung – dem Verurteilten nicht unmittelbar bekanntgegeben. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Mit dieser Frage befasste sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen 203 VAs 104/26. Die Staatsanwaltschaft München I hatte am 8. September 2025 eine Verfügung erlassen, mit der ein Strafgefangener von der JVA T. in die JVA B. überführt werden sollte. Der Betroffene wollte nach § 23 EGGVG erreichen, dass diese Verfügung sowie der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 18. Dezember 2025 aufgehoben werden. Das BayObLG stellte fest, dass die Korrektur der Einweisung eine vollstreckungsrechtliche Regelung mit Außenwirkung darstellt – wies den Antrag im Ergebnis aber als unbegründet zurück.

Redaktionelle Leitsätze
- Die Einweisungs- und Überführungsentscheidung einer Vollstreckungsbehörde in eine Justizvollzugsanstalt ist ein Justizverwaltungsakt. Dieser unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nach dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) und nicht dem Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, welches originären Maßnahmen der Vollzugsbehörde vorbehalten ist.
- Eine fehlerhafte vollstreckungsrechtliche Einweisung kann in entsprechender Heranziehung allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Rechtsgedanken auch ohne ausdrücklichen Aufhebungsbescheid durch den Erlass eines neuen Aufnahmeersuchens konkludent abgeändert werden.
- Ein Gefangener kann sich nicht auf den Vertrauensschutz einer ihm zu Unrecht eingeräumten vollstreckungsrechtlichen Rechtsposition berufen, wenn die ursprüngliche Einweisung durch bewusst unrichtige Angaben zum Wohnsitz erschlichen wurde.
Darf die Strafvollstreckung in eine JVA nachträglich ändern?
Eine eigene gesetzliche Regelung für die nachträgliche Änderung von Justizverwaltungsakten fehlt. Rechtsprechung und Literatur wenden in solchen Fällen die Rechtsgedanken der §§ 48, 49 VwVfG an. Das VwVfG ist das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das regelt, wie Behörden Entscheidungen treffen und wieder aufheben können. Da es keine spezielle Regelung für Justizverwaltungsakte gibt, werden diese Grundsätze sinngemäß übertragen. Danach kann eine fehlerhafte Einweisungsentscheidung von der Vollstreckungsbehörde konkludent aufgehoben und durch ein neues Aufnahmeersuchen ersetzt werden – konkludent bedeutet: nicht durch einen förmlichen Aufhebungsbescheid, sondern durch schlüssiges Handeln, etwa den Erlass einer neuen Einweisung. Das gilt vor allem, wenn die ursprüngliche Entscheidung auf falschen Tatsachen beruhte.
Gleichwohl besteht in Rechtsprechung und Literatur Übereinstimmung darüber, dass auch ein Justizverwaltungsakt nach den Rechtsgedanken von §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben oder abgeändert werden kann. – so das BayObLG
Wer eine günstige Einweisung – etwa in den offenen Vollzug oder eine heimatnahe Anstalt – erhalten hat, muss wissen: Die Staatsanwaltschaft kann diese Entscheidung jederzeit widerrufen und durch eine neue ersetzen, wenn sich herausstellt, dass die zugrunde liegenden Tatsachen nicht stimmen. Das gilt insbesondere bei Zweifeln am Wohnsitz. Wer von einer solchen Korrektur betroffen ist, sollte die Begründung der Staatsanwaltschaft genau prüfen: War die ursprüngliche Einweisung wirklich fehlerhaft, oder beruht die Korrektur auf unzureichenden Ermittlungen?
Der Scheinwohnsitz als Auslöser der Korrektur
Die ursprüngliche Ladung zum Strafantritt in die JVA T. – vorgesehen für den offenen Vollzug – erging am 7. November 2024 auf Grundlage einer angeblichen Wohnanschrift in B. Polizeiliche Ermittlungen deckten später auf, dass der Antragsteller den Schlüssel für die angemietete Wohnung nie abgeholt hatte und an der genannten Adresse nicht aufhältig war. Auf dieser Grundlage hob die Staatsanwaltschaft München I die Einweisung in die JVA T. auf, weil sie nach den Ermittlungsergebnissen „fälschlicherweise“ erfolgt war.
Welcher Rechtsweg gilt gegen die Verlegung?
Die Anfechtung einer Einweisungsentscheidung der Staatsanwaltschaft bleibt nach § 23 EGGVG statthaft, auch wenn sich der Betroffene bereits im Strafvollzug befindet. Der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG ist dagegen nur für Maßnahmen der Vollzugsbehörde – also der Justizvollzugsanstalt selbst – eröffnet, nicht für Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde. Vor einem Antrag nach § 23 EGGVG ist zudem eine Vorschaltbeschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft als Zulässigkeitsvoraussetzung vorgesehen.
Wer gegen eine Verlegungsentscheidung der Staatsanwaltschaft vorgehen will, muss zwingend den richtigen Rechtsweg wählen: Zuerst ist Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einzulegen – ohne diesen Schritt ist ein späterer Antrag vor Gericht unzulässig. Erst danach folgt der Antrag beim Oberlandesgericht nach § 23 EGGVG. Nicht zuständig ist der Strafvollstreckungsrichter nach §§ 109 ff. StVollzG – dieser Weg gilt nur für Entscheidungen der JVA selbst, nicht der Staatsanwaltschaft. Ein falscher Rechtsweg kostet Zeit und kann dazu führen, dass die Entscheidung längst vollzogen ist.
Streit über die richtige Einordnung der Verfügung
Die Generalstaatsanwaltschaft München stufte die Verfügung vom 8. September 2025 zunächst als internen Vorgang ohne Außenwirkung ein und hielt den Antrag deshalb für unstatthaft. Auch die Staatsanwaltschaft München I vertrat die Auffassung, gegen die Überführungsanordnung sei allein der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG eröffnet. Das BayObLG widersprach dieser Einschätzung und bejahte die Zulässigkeit des Antrags nach § 23 EGGVG gegen die Staatsanwaltschaft München I. Der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft musste nach Ansicht des Senats nicht gesondert aufgehoben werden, weil die Behörde sich lediglich aus rechtlichen Gründen an einer eigenen Sachentscheidung gehindert sah und der Antragsteller dadurch nicht selbständig beschwert war.
Besteht Vertrauensschutz bei einem Scheinwohnsitz?
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet: Hat eine Behörde eine Entscheidung zugunsten eines Bürgers getroffen, darf dieser sich grundsätzlich auf deren Bestand verlassen – die Entscheidung soll nicht beliebig widerrufen werden können. Dieser Schutz greift bei Justizverwaltungsakten unter bestimmten Bedingungen jedoch nicht. Wer eine gerichtliche Entscheidung oder Einweisung durch bewusst falsche Angaben erschleicht, kann sich später nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Kein Schutz für erschlichene Vollzugszuweisung
Der Antragsteller berief sich darauf, seinen Lebensmittelpunkt vor Strafantritt nach B. verlegt zu haben, und leitete daraus einen Anspruch auf Vertrauen in die Einweisung in die dortige JVA T. ab. Das Gericht sah die Sache anders: Es stellte fest, dass lediglich ein Scheinwohnsitz begründet worden war – ein Mietvertrag war unterschrieben, der Schlüssel jedoch nie abgeholt worden. In der Entscheidung vom 15. April 2026 lehnte das BayObLG deshalb jeden Vertrauensschutz ab, weil die ursprüngliche Einweisung durch falsche Angaben zum Wohnsitz erschlichen worden war. Tragfähige Anhaltspunkte gegen diese Bewertung der polizeilichen Ermittlungen hatte der Antragsteller nach Feststellung des Senats nicht vorgebracht. Eine Rechtsbeschwerde – also eine weitere Überprüfung durch den Bundesgerichtshof – ließ das Gericht nicht zu. Den Geschäftswert setzte es auf 5.000 Euro fest; dieser Wert bestimmt die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten, nicht einen Schadensersatz.
Zwar kann ein in einer unzuständigen Anstalt untergebrachter Gefangener einen Anspruch auf Schutz des Vertrauens auf die ihm zu Unrecht eingeräumte Rechtsposition haben […]. Dies gilt allerdings nicht, wenn er sich die Einweisung in eine unzulässige Anstalt mit bewusst falschen Angaben zu seinem Wohnsitz erschlichen hatte. – so das Gericht
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist die höchste ordentliche Justizverwaltungsinstanz in Bayern – seine Entscheidungen binden die nachgeordneten Gerichte des Freistaats und haben Leitwirkung weit darüber hinaus. Die Kernaussage ist übertragbar auf alle Fälle, in denen eine Einweisung auf nachweislich falschen Angaben beruht: Die Staatsanwaltschaft darf korrigieren, und Vertrauensschutz greift nicht. Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen – eine weitere Überprüfung ist damit ausgeschlossen.
Wer eine Verlegung oder Korrektur seiner Einweisung anfechten will, muss zunächst Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen und danach Antrag nach § 23 EGGVG beim Oberlandesgericht stellen. Beide Schritte sind zwingend – wer einen davon überspringt, scheitert an der Zulässigkeit. Wer seinen Wohnsitz tatsächlich verlegt hat, sollte dies von Anfang an dokumentieren: Mietzahlung, Stromanschluss, Zeugenaussagen oder eine erfolgte Ummeldung machen den Unterschied zwischen legitimer Einweisung und Scheinwohnsitz.
Praxis-Hinweis: Vertrauensschutz
Das Gericht versagte den Vertrauensschutz, weil der Gefangene die Einweisung durch einen nachgewiesenen Scheinwohnsitz erschlichen hatte. Wer seinen Wohnsitz vor dem Strafantritt tatsächlich verlegt und dies belegen kann – etwa durch tatsächliches Bewohnen oder eine erfolgte Ummeldung –, befindet sich in einer anderen Ausgangslage. Bei echten Wohnsitzwechseln ohne Täuschungsabsicht ist eine nachträgliche Korrektur der Einweisung durch die Staatsanwaltschaft regelmäßig deutlich schwerer durchsetzbar.
Verlegung in eine andere JVA? Rechtsmittel sorgfältig prüfen
Die erfolgreiche Anfechtung einer Einweisungsänderung durch die Staatsanwaltschaft setzt den richtigen Rechtsweg voraus – zunächst Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft, dann Antrag beim Oberlandesgericht gemäß § 23 EGGVG. Ein falscher Schritt kann die Rechtsposition gefährden. Unsere Rechtsanwälte ordnen Ihre Situation ein und prüfen, ob die Korrektur der Vollstreckungsbehörde fehlerhaft war oder auf unzureichenden Ermittlungen beruht.
Experten-Kommentar
Die Vertretung im Strafvollzug scheitert in der Praxis erstaunlich oft an internen Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden. Staatsanwaltschaften und JVAs schieben sich die Zuständigkeit für Verlegungen gerne gegenseitig zu, was für Verteidiger zu einem zähen Geduldsspiel führt. Bis der formelle Rechtsweg über die Generalstaatsanwaltschaft überhaupt eröffnet ist, verstreichen oft wertvolle Wochen im falschen Vollzug.
Anstatt sich auf langwierige Gerichtsverfahren zu verlassen, müssen wir daher schon vor dem ersten Ladungstermin die Weichen für die Wunsch-JVA stellen. Betroffene sollten dem Anwalt alle Belege zum tatsächlichen Lebensmittelpunkt frühzeitig übergeben, damit dieser proaktiv das direkte Gespräch mit dem zuständigen Rechtspfleger der Vollstreckungsbehörde suchen kann.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie erkenne ich, ob die Staatsanwaltschaft oder die JVA fuer meine Verlegung zustaendig ist?
Prüfen Sie zuerst den Absender der Verlegungsverfügung: Stammt sie von der Staatsanwaltschaft, ist regelmäßig § 23 EGGVG der richtige Rechtsweg; stammt sie von der JVA, greifen §§ 109 ff. StVollzG. Entscheidend ist also nicht, dass es um eine Verlegung geht, sondern welche Behörde die Maßnahme getroffen hat.
Die Staatsanwaltschaft handelt bei Einweisungs- und Überführungsentscheidungen als Vollstreckungsbehörde, also im Rahmen eines Justizverwaltungsakts mit Außenwirkung. Solche Entscheidungen werden nicht nach dem Strafvollzugsgesetz überprüft, sondern über das Verfahren nach § 23 EGGVG, regelmäßig nach vorheriger Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft. Die JVA dagegen entscheidet über Maßnahmen des laufenden Vollzugs, etwa Unterbringung, Besuche oder Hausregeln; dafür ist das StVollzG vorgesehen. Deshalb gibt der Briefkopf der Verfügung den wichtigsten Hinweis auf den richtigen Rechtsweg.
Grenzfälle entstehen, wenn die Verfügung nur vorbereitend wirkt oder wenn unklar ist, ob die JVA eigenständig entschieden hat. Dann kommt es auf Inhalt, Adressat und Wirkung der Maßnahme an, nicht allein auf die Bezeichnung im Schreiben. Wer den falschen Rechtsweg wählt, riskiert Unzulässigkeit und Zeitverlust.
Kann ich gegen die Verlegung vorgehen, wenn ich bereits im Strafvollzug einsitze?
Ja, Sie können auch dann gegen Ihre Verlegung vorgehen, wenn Sie bereits in der JVA einsitzen. Der Rechtsweg nach § 23 EGGVG bleibt statthaft, auch nach Antritt des Strafvollzugs.
Der Grund ist, dass die Einweisungs- oder Verlegungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ein Justizverwaltungsakt mit unmittelbarer Außenwirkung ist. Diese Wirkung entsteht nicht erst bei der späteren Durchführung, sondern bereits mit der Verfügung selbst. Deshalb schließt der Umstand, dass Sie schon in Haft sind, die gerichtliche Überprüfung nicht aus. Maßgeblich ist nicht Ihr aktueller Aufenthaltsort, sondern die rechtliche Qualität der Entscheidung, die Sie angreifen wollen.
Wichtig ist aber die richtige Verfahrensreihenfolge: Vor dem Antrag beim Oberlandesgericht müssen Sie regelmäßig zuerst Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen. Wer diesen Schritt überspringt, riskiert die Unzulässigkeit des Antrags. Gegen Maßnahmen der JVA selbst gilt dagegen ein anderer Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG; das betrifft Ihre Frage aber nur dann, wenn die Anstalt eigenständig handelt.
Muss ich zwingend eine Beschwerde einlegen, bevor ich vor Gericht ziehen kann?
JA, Sie müssen zwingend zuerst Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen; ohne diesen vorgeschalteten Schritt ist ein späterer Antrag nach § 23 EGGVG beim Oberlandesgericht unzulässig. Das gilt auch dann, wenn Sie die Verlegung inhaltlich für falsch halten.
Der Grund ist, dass das Gesetz den Weg über die Generalstaatsanwaltschaft als Zulässigkeitsvoraussetzung vorsieht, bevor das Oberlandesgericht die Sache prüft. Diese Vorschaltbeschwerde soll der Justizverwaltung die Möglichkeit geben, die Entscheidung selbst zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, ohne dass sofort ein Gericht eingeschaltet wird. Wer diesen Schritt überspringt, scheitert nicht an der Begründetheit, sondern bereits an der Zulässigkeit des Antrags. Deshalb sollten Sie die Beschwerde fristgerecht einreichen und den Zugang nachweisen, etwa durch Einschreiben mit Rückschein.
Habe ich Anspruch auf heimatnahe Unterbringung, wenn ich meinen Umzug nachweisen kann?
Ja, wenn Sie einen echten Wohnsitzwechsel nachweisen können, ist eine heimatnahe Unterbringung deutlich besser abgesichert und Vertrauensschutz kommt grundsätzlich in Betracht. Entscheidend ist, dass die Verlegung Ihres Lebensmittelpunkts nicht nur auf dem Papier steht, sondern tatsächlich gelebt wurde.
Rechtlich darf die Staatsanwaltschaft eine Einweisung korrigieren, wenn sie auf falschen Tatsachen beruhte, etwa auf einem bloßen Scheinwohnsitz. Haben Sie dagegen wirksam umgezogen, sprechen Mietzahlungen, Strom- oder Internetanschluss, Ummeldung beim Einwohnermeldeamt und tatsächliches Bewohnen der Wohnung dafür, dass Ihre Angaben zutrafen. Dann fehlt die Grundlage für eine spätere Korrektur wegen angeblich falscher Wohnsitzangaben, und Sie können sich eher auf den Bestand der Einweisung berufen. Wichtig ist dabei nicht nur der Mietvertrag, sondern der Nachweis des tatsächlichen Lebensmittelpunkts.
Grenzfälle entstehen, wenn zwar ein Umzug angekündigt oder vertraglich vereinbart wurde, der Einzug aber nicht wirklich stattgefunden hat oder nur sehr kurzfristig war. Je lückenloser Ihre Unterlagen den tatsächlichen Aufenthalt belegen, desto schwerer lässt sich Ihnen ein Scheinwohnsitz unterstellen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 203 VAs 104/26 – Beschluss vom 15.04.2026
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