Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann greift die nachträgliche Gesamtstrafe?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie wirkt die Zäsurwirkung eines Urteils auf die Strafe?
- Wann gilt eine versuchte Steuerhinterziehung als beendet?
- Wann greift das Verschlechterungsverbot?
- Warum blieb die Einziehung der Taterträge in dem Urteil bestehen?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich eine Bewährung erhalten, wenn meine Strafen in zwei separate Gesamtstrafen aufgeteilt werden?
- Habe ich Anspruch auf eine Gesamtstrafe, wenn die früheren Urteile bereits vollständig vollstreckt sind?
- Verliere ich die Chance auf Bewährung, wenn das Gericht die Zäsurwirkung früherer Urteile falsch berechnet?
- Muss ich dem Verteidiger alle alten Strafbefehle vorlegen, um eine zu hohe Gesamtfreiheitsstrafe zu verhindern?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 543/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH kippt nur die Gesamtstrafe; Schuldspruch, Einzelstrafen und Einziehung bleiben bestehen.
- Der Bundesgerichtshof hob nur die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verwies die Sache zurück.
- Das Amtsurteil vom 7. September 2023 sperrte spätere Versuchstaten teilweise aus.
- Die Versuchstaten endeten erst mit der Mitteilung des Steuerstrafverfahrens am 27. Februar 2024.
- Bei neuer Strafbildung darf das Ergebnis zwei Jahre und acht Monate nicht übersteigen.
- Gericht: BGH
- Datum: 03.03.2026
- Aktenzeichen: 1 StR 543/25
- Verfahren: Strafrevision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Steuerstrafrecht, Strafzumessung
- Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft, Steuerstrafverfahren
Wann greift die nachträgliche Gesamtstrafe?
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB erfolgt die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe stets unter Berücksichtigung der letzten tatrichterlichen Sachentscheidung. Das bedeutet konkret: Wird jemand mehrfach verurteilt, kann das Gericht die einzelnen Strafen nachträglich zu einer einzigen Gesamtstrafe zusammenfassen – die Gesamtdauer liegt dabei in der Regel niedriger als die Summe aller Einzelstrafen. In eine solche Gesamtstrafe können nur Einzelstrafen für Taten einbezogen werden, die bis zu diesem speziellen Zeitpunkt bereits beendet waren. Die rechtliche Beendigung einer Tat ist die zwingende Voraussetzung dafür, dass sich das Unrecht der Tat abschließend beurteilen lässt.
Der Bundesgerichtshof (Az. 1 StR 543/25) prüfte eine solche Zusammenführung bei einem Betreiber von Pizzerien, dessen Revision am Ende nur teilweise erfolgreich war, da lediglich die Entscheidung über die Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen wurde. Das Landgericht Aurich hatte den Mann am 18. August 2025 wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie der versuchten Steuerhinterziehung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dabei wurden Einzelstrafen aus einem älteren Urteil des Amtsgerichts A. vom 7. September 2023 einbezogen. Gegen dieses Urteil wehrte sich der Gastronom unter anderem mit Verfahrensrügen – also Einwänden, die behaupten, dass im Prozessverlauf Verfahrensfehler aufgetreten sind, etwa bei der Beweiserhebung oder durch fehlerhafte Richterbesetzung –, die der Bundesgerichtshof jedoch abwies, da sie die strengen formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllten.
Wer selbst Revision einlegt und sich auf Verfahrensfehler berufen will, muss die extrem strengen formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllen. Der BGH wies die Verfahrensrügen des Gastronomen zurück, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Wer diesen Schritt plant, braucht einen auf Strafrevisionen spezialisierten Verteidiger, der diese formalen Hürden beherrscht – pauschale Rügen werden sofort verworfen.
Redaktionelle Leitsätze
- Für die Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe ist maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt eine Tat rechtlich beendet ist; bei einer Versuchstat tritt diese Beendigung erst dann ein, wenn feststeht, dass der tatbestandliche Erfolg nicht mehr eintreten kann.
- Bei einer durch Unterlassen begangenen Versuchstat endet der Begehungszeitraum spätestens mit der Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens, da ab diesem Moment die gesetzlichen Handlungspflichten zum Schutz vor Selbstbelastung suspendiert sind.

Wie wirkt die Zäsurwirkung eines Urteils auf die Strafe?
Ein früheres Urteil entfaltet eine sogenannte Zäsurwirkung für alle Taten, die erst nach dem Zeitpunkt dieses Urteils rechtlich beendet werden. Eine nachträgliche Gesamtstrafe darf die durch diese Zäsur gezogene zeitliche Grenze nicht überschreiten, sodass spätere Taten gesondert bestraft werden müssen. Werden Einzelstrafen über diese Grenze hinweg unzulässig zusammengeführt, stellt das einen durchschlagenden Rechtsfehler bei der Strafzumessung dar.
Diese strenge Trennungslinie verletzte das Urteil des Landgerichts, da der Richterspruch des Amtsgerichts A. aus dem September 2023 eine solche rechtliche Zäsur bildete. Während drei begangene Steuervergehen für das Jahr 2020 zum 1. August 2023 durch die zu 95 Prozent abgeschlossenen Veranlagungsarbeiten des Finanzamts vollendet und beendet waren, galt das für die beiden Versuchstaten hinsichtlich des Jahres 2021 nicht. Diese beiden Handlungen waren am entscheidenden Stichtag der ersten Verurteilung rechtlich noch im Versuchsstadium, weshalb das Landgericht für sie eine gesonderte Gesamtstrafe hätte bilden müssen, anstatt sämtliche Einzeltaten unzulässigerweise in einen Topf zu werfen.
Ist eine Tat nur versucht, tritt Beendigung ein, wenn feststeht, dass deren Erfolg nicht mehr eintreten kann. Solange wegen fehlenden Abschlusses des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufes der Versuch noch zur Vollendung gelangen kann, steht der Schuldumfang noch nicht fest und entzieht sich die Tat einer Mitaburteilung. – so der BGH
Wann gilt eine versuchte Steuerhinterziehung als beendet?
Eine Versuchstat ist juristisch erst beendet, wenn feststeht, dass ein strafrechtlicher Erfolg unter keinen Umständen mehr eintreten kann. Bei einem Unterlassungsdelikt – also einer Straftat, die nicht durch aktives Tun, sondern durch pflichtwidriges Nichtstun begangen wird, hier das Nichtabgeben einer Steuererklärung – endet der Versuch spätestens zu jenem Zeitpunkt, an dem die Einleitung eines Verfahrens bekanntgegeben wird. Ab diesem Moment ist die steuerliche Erklärungspflicht aus Gründen des Nemo-tenetur-Grundsatzes – der den Beschuldigten davor schützt, sich selbst belasten zu müssen – vollständig suspendiert.
Beendigung des Versuchsstadiums durch Ermittlungen
Für den betroffenen Anlagenbetreiber ergab sich aus dieser Regelung ein völlig anderer zeitlicher Rahmen, da ihm die Behörde die Einleitung des Steuerstrafverfahrens erst am 27. Februar 2024 per Schreiben mitteilte. Zudem waren die regulären Veranlagungsarbeiten für den Zeitraum 2021 erst am 1. Juli 2024 weitreichend abgeschlossen. Da die Beendigung der versuchten Hinterziehung somit eindeutig nach dem Zäsur-Datum lag, durften auch diese Taten nicht mit den Strafen des Amtsgerichts zusammengezogen werden.
Praxis-Hinweis: Zäsurwirkung bei versuchten Taten
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil ist der exakte Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung einer Tat. Wenn Sie mehrere Steuervergehen begangen haben und zwischenzeitlich bereits einmal verurteilt wurden, dürfen Taten, die zu diesem Stichtag noch im Versuchsstadium waren, nicht in die nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen werden. Prüfen Sie daher genau, wann Ihnen etwa die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wurde – dies markiert oft das Ende des Versuchs und entscheidet darüber, ob Strafen getrennt oder gemeinsam gebildet werden müssen.
Wann greift das Verschlechterungsverbot?
Gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO schützt das Verschlechterungsverbot davor, dass neu gebildete Gesamtstrafen in der Summe die zuvor vom Gericht verhängte ursprüngliche Strafe übersteigen. Eine Aufhebung des Strafausspruchs drängt sich insbesondere dann auf, wenn durch eine korrekte Strafbildung nach den Vorgaben der § 56 Abs. 1 und 2 StGB abermals die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung im Raum steht. Von dem Fehler unberührte Tatsachenfeststellungen bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO weiterhin bindend.
Chancen auf Bewährung durch niedrigere Einzelstrafen
Die Karlsruher Richter ordneten die teilweise Neuverhandlung an, da eine Chance auf eine Bewährungsstrafe bei der Bildung von zwei getrennten, jeweils niedrigeren Gesamtstrafen für den Restaurantbesitzer rechnerisch nicht auszuschließen war. Für das künftig zuständige Tatgericht in Aurich gilt nun die unumstößliche Schranke, dass die Summe der neuen Freiheitsstrafen exakt zwei Jahre und acht Monate nicht überschreiten darf.
Das Verschlechterungsverbot macht eine Revision wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung strategisch risikolos: Die neue Gesamtstrafe darf die alte Summe keinesfalls überschreiten. Gleichzeitig kann die Aufteilung in zwei separate Gesamtstrafen eine Bewährungschance eröffnen, die bei einer einzigen Strafe über zwei Jahren gesetzlich ausgeschlossen ist.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei korrekter Gesamtstrafenbildung, mithin der Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen, auch die erste so zugemessen hätte, dass ebenfalls insoweit eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht gekommen wäre. – so der BGH
Praxis-Hinweis: Neue Bewährungschance
Wird ein Urteil wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung aufgehoben, greift das Verschlechterungsverbot: Die neue Strafe darf die alte nicht überschreiten. Der strategische Vorteil einer Aufteilung in zwei separate Gesamtstrafen liegt in der Bewährungsgrenze. Während eine einzige Strafe von über zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ermöglichen zwei jeweils niedrigere Einzel-Gesamtstrafen oft wieder eine Strafaussetzung.
Umgang mit einem alten Strafbefehl
Der Bundesgerichtshof gab der neuen Wirtschaftsstrafkammer zudem eine Bedingung für die Ausgestaltung der künftigen Strafhöhe mit auf den Weg. So müsse klargestellt sein, dass sich ein früherer Strafbefehl – also eine schriftliche Straffestsetzung des Gerichts ohne mündliche Hauptverhandlung, die einem Urteil gleichkommt wenn der Betroffene keinen Einspruch einlegt – vom 12. Juni 2020 am Stichtag des Stopp-Datums beim Amtsgericht bereits erledigt hatte; wäre dieser nicht abgegolten, müsste er abermals zwingend in die komplexen Strafbildungen einfließen.
Das neue Tatgericht muss jeden früheren Strafbefehl darauf prüfen, ob er am Stichtag bereits erledigt war. Wer selbst vor einer Neuverhandlung steht, sollte sämtliche früheren Strafbefehle und Urteile mit deren jeweiligen Erledigungszeitpunkten lückenlos zusammenstellen und dem Verteidiger vorlegen. Ein übersehener, unerledigter Strafbefehl muss in die neue Gesamtstrafe einfließen und kann das Ergebnis erheblich verändern.
Warum blieb die Einziehung der Taterträge in dem Urteil bestehen?
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen – das bedeutet: Der Staat schöpft den wirtschaftlichen Vorteil ab, den der Täter aus seiner Straftat gezogen hat, was über eine bloße Geldstrafe hinausgeht – verliert ihre rechtliche Wirksamkeit nicht, wenn ein Revisionsverfahren lediglich im Rahmen der Gesamtstrafe fehlerhaft berechnet wurde. Bleiben die getroffenen gerichtlichen Feststellungen zum Schuldspruch nach rechtlicher Überprüfung bestehen, so führt dies zum stabilen Fortbestand der getroffenen Eigentumsverhältnisse und Einziehungsentscheidungen.
Sicherung der hinterzogenen Beträge
Der Pizzeria-Betreiber konnte den finanziellen Teil der Richterentscheidung daher nicht aushebeln, weshalb die Einziehung in Höhe von 56.046 Euro durch den Beschluss bestätigt wurde. Der Bundesgerichtshof fand keinen Rechtsfehler in der Feststellung der Schuld, wonach der Mann trotz abgelaufener Abgabefristen steuerpflichtige Einkünfte aus insgesamt drei Pizzerien aus den Jahren 2020 und 2021 verschwiegen hatte. Da Schuldspruch und verhängte Einzelstrafen in ihrer Höhe völlig makellos waren, bestand für den Strafsenat kein Grund, das landgerichtliche Urteil auf die allgemeine Sachrüge hin infrage zu stellen – also den pauschalen Einwand der Verteidigung, das Urteil sei inhaltlich fehlerhaft, ohne dass ein konkreter Rechtsfehler benannt wird.
BGH-Urteil zur Zäsurwirkung bei Steuerhinterziehung
Der BGH als oberstes deutsches Strafgericht setzt mit dieser Entscheidung bindende Maßstäbe für alle Strafgerichte bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung. Das Urteil ist kein Einzelfall, sondern definiert verbindlich, wie Gerichte die zeitliche Zäsur durch frühere Urteile bei noch nicht abgeschlossenen Taten anwenden müssen.
Wer selbst wegen mehrerer Steuerstraftaten verurteilt wurde oder vor einer Neuverhandlung steht, muss jetzt prüfen: Waren einzelne Taten zum Zeitpunkt der Erstverurteilung bereits abgeschlossen oder befanden sie sich noch im Versuchsstadium? Diese Frage entscheidet darüber, ob Strafen gemeinsam oder getrennt gebildet werden müssen – und ob durch die Aufteilung eine Bewährungschance entsteht. Die Einziehung von Taterträgen bleibt dabei unabhängig vom Ausgang der Gesamtstrafenrevision bestehen und erfordert eine eigene Verteidigungsstrategie.
Die Einziehung von Taterträgen bleibt bestehen, selbst wenn die Revision im Strafausspruch erfolgreich ist. Der BGH bestätigte die Einziehung von 56.046 Euro, weil Schuldspruch und Einzelstrafen fehlerfrei waren. Wer gegen ein Steuerstrafurteil vorgeht, muss wissen: Eine erfolgreiche Revision zur Gesamtstrafe schützt nicht vor der Vermögensabschöpfung. Die Einziehung muss in der Verteidigungsstrategie gesondert geprüft und gegebenenfalls mit eigener Begründung angegriffen werden.
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Experten-Kommentar
Viele Strafkammern kapitulieren schlicht vor der mathematischen und rechtlichen Komplexität der Gesamtstrafenbildung. In den Hauptverhandlungen wird dieser Aspekt oft stiefmütterlich behandelt, weil sich alle Beteiligten nur auf die Schuldfrage konzentrieren. Erst beim BGH fliegen diese handwerklichen Fehler der Instanzgerichte dann regelmäßig auf.
Wer mehrere offene Verfahren hat, sollte dem Verteidiger von Anfang an das vollständige Bundeszentralregister und alle alten Urteilsausfertigungen vorlegen. Nur mit einer lückenlosen Chronologie aller Rechtskraft- und Erledigungsdaten lässt sich das taktisch beste Ergebnis herausholen und eine eigentlich vermeidbare Haftstrafe verhindern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich eine Bewährung erhalten, wenn meine Strafen in zwei separate Gesamtstrafen aufgeteilt werden?
Ja, durch die Aufteilung in zwei separate Gesamtstrafen kann eine Bewährung wieder möglich werden. Wenn eine einzelne Freiheitsstrafe über zwei Jahren liegt, ist eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB grundsätzlich ausgeschlossen. Fallen die neu gebildeten Gesamtstrafen nach korrekter Zäsurtrennung jeweils unter diese Grenze, kann das Gericht sie wieder zur Bewährung aussetzen.
Der Grund liegt darin, dass das Strafrecht jede Gesamtstrafe für sich bewertet und nicht einfach die frühere „Gesamtsumme“ fortschreibt. Hat das Ausgangsgericht Taten wegen einer übersehenen Zäsurwirkung unzulässig zusammengezogen, muss das Revisionsgericht diese Fehler korrigieren und getrennte Gesamtstrafen bilden. Dadurch sinkt die jeweilige Strafhöhe rechtlich neu, und das eröffnet die Prüfung nach § 56 StGB erneut. Eine Bewährung folgt daraus aber nicht automatisch, sondern muss vom neuen Tatgericht aktiv für jede Strafe bejaht werden.
Wichtig ist außerdem das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO: Die neue Entscheidung darf Sie insgesamt nicht schlechter stellen als das aufgehobene Urteil. Deshalb entsteht durch die Aufteilung keine zusätzliche Strafschärfung, sondern nur eine neue rechtliche Bewertung der Bewährungsfähigkeit.
Habe ich Anspruch auf eine Gesamtstrafe, wenn die früheren Urteile bereits vollständig vollstreckt sind?
NEIN, vollständig erledigte oder vollstreckte frühere Strafen werden nicht in eine nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen. Sie bleiben rechtlich abgeschlossen und können die neue Strafe nicht mehr mindern.
Die nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB dient dazu, mehrere noch zusammenziehbare Strafen gemeinsam zu bewerten, wenn die frühere Verurteilung für die Tatzeit der neuen Entscheidung noch offen ist. Maßgeblich ist deshalb der Stichtag der neuen tatrichterlichen Entscheidung: Nur Strafen, die bis dahin noch nicht vollständig erledigt waren, dürfen einfließen. War ein alter Strafbefehl oder ein früheres Urteil zu diesem Zeitpunkt bereits abgegolten, bildet es eine eigene Zäsur und bleibt von der neuen Strafbildung getrennt. Eine rechnerische Verrechnung längst verbüßter Strafen ist deshalb ausgeschlossen.
Anders ist es nur, wenn die frühere Strafe am Stichtag noch nicht vollständig erledigt war; dann muss sie zwingend in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden. Für die Praxis ist daher der genaue Erledigungszeitpunkt jedes Urteils oder Strafbefehls entscheidend.
Verliere ich die Chance auf Bewährung, wenn das Gericht die Zäsurwirkung früherer Urteile falsch berechnet?
NEIN, Sie verlieren die Chance auf Bewährung nicht automatisch. Ein Revisionsverfahren kann eine falsch berechnete Zäsurwirkung korrigieren; danach kann die neue Strafbildung erst recht wieder unter die Bewährungsgrenze fallen.
Die Zäsurwirkung trennt strafrechtlich Taten vor und nach einer früheren Verurteilung. Wenn das Gericht diese Grenze übersieht und Strafen unzulässig zusammenzieht, ist das ein Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung. Der Bundesgerichtshof hebt solche Entscheidungen regelmäßig auf, damit das neue Gericht korrekt zwei getrennte Gesamtstrafen bildet. Genau dadurch sinkt die rechnerische Belastung oft unter zwei Jahre, sodass eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB wieder möglich wird.
Ein Risiko einer höheren Strafe besteht in der Revision grundsätzlich nicht, weil das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO gilt. Es schützt Sie davor, dass die neue Entscheidung insgesamt strenger ausfällt als die angegriffene. Auch wenn einzelne Strafen neu gebildet werden, darf das Revisionsgericht Sie also nicht wegen des Rechtsmittels schlechter stellen.
Muss ich dem Verteidiger alle alten Strafbefehle vorlegen, um eine zu hohe Gesamtfreiheitsstrafe zu verhindern?
Ja, Sie sollten alle früheren Strafbefehle und ihre Erledigung dem Verteidiger vollständig vorlegen, damit keine unerledigte Vorstrafe bei der neuen Gesamtstrafe übersehen wird. Nur dann kann geprüft werden, ob sie nach § 55 StGB einbezogen werden muss.
Der Grund ist einfach: Bei der nachträglichen Gesamtstrafe dürfen nur bereits erledigte Vorstrafen unberücksichtigt bleiben, während unerledigte Strafen zwingend in die neue Strafbildung einfließen müssen. Erkennt das Gericht einen alten, noch offenen Strafbefehl nicht rechtzeitig, bleibt er als eigene Strafe bestehen und kommt zusätzlich zur neuen Sanktion hinzu. Damit fällt der sogenannte Gesamtstrafenrabatt weg, der die Strafe sonst oft niedriger ausfallen lässt. Wer Unterlagen vollständig vorlegt, verhindert deshalb nicht mehr Strafe, sondern regelmäßig eine realistischere und oft günstigere Strafzumessung.
Ausnahmefälle gibt es vor allem dann, wenn ein Strafbefehl am Stichtag bereits vollständig erledigt war, etwa durch Zahlung oder Verbüßung; dann darf er nicht mehr belastend mitwirken. Genau deshalb sind nicht nur die Bescheide selbst, sondern auch die Erledigungsdaten wichtig, damit der Verteidiger den strafrechtlichen Status sicher einordnen kann.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 1 StR 543/25 – Beschluss vom 03.03.2026
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