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Urkundenfälschung durch einen Richter: Bewährungsstrafe für gefälschte Briefköpfe

Eine Urkundenfälschung durch einen Richter am Landgericht Bielefeld beschäftigte die Justiz, nachdem der Jurist fremde Anwaltsbriefköpfe nutzte und Zahlungen auf sein Privatkonto umleitete. Während der Angeklagte eine zulässige Zusammenarbeit betonte, warfen eingescannte Unterschriften die Frage nach einer systematischen Vorspiegelung einer anwaltlichen Tätigkeit auf.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 NBs 46/24 – Urteil vom 29.01.2025

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Bielefeld
  • Datum: 29.01.2025
  • Aktenzeichen: 14 NBs 46/24
  • Verfahren: Strafverfahren (Berufung)
  • Rechtsbereiche: Strafrecht
  • Relevant für: Rechtsanwälte, Justizangestellte, Bankkunden

Ein früherer Richter erhält eine Bewährungsstrafe, weil er Anwaltsbriefe fälschte und Geld auf sein Konto umleitete.

  • Er nutzte heimlich den Briefkopf eines Kollegen für gefälschte Schreiben.
  • Der Täter gab seine eigene Bankverbindung für angebliche Honorare an.
  • Das Gericht verurteilt ihn wegen Urkundenfälschung in 15 Fällen.
  • Das Gericht setzt die 17-monatige Haftstrafe zur Bewährung aus.

Was passiert, wenn ein Richter selbst zum Straftäter wird?

Es ist ein Fall, der das Vertrauen in die Integrität der Justiz auf eine harte Probe stellt. Ein Mann, der früher selbst als Richter am Amtsgericht Recht sprach und zuvor als Rechtsanwalt tätig war, saß nun auf der Anklagebank. Der Vorwurf wog schwer: Urkundenfälschung in 15 Fällen. Doch es ging nicht um plumpe Fälschungen, sondern um ein raffiniertes System, bei dem die Grenzen zwischen Wahrheit und Lüge im juristischen Schriftverkehr verschwammen.

Ein Mauszeiger zieht am Monitor eine digitale Unterschrift gezielt in ein Dokument mit fremdem Anwalts-Briefkopf.
Durch gefälschte Anwaltsbriefe und manipulierte Unterschriften leitete ein ehemaliger Richter Zahlungen auf sein privates Konto um. Symbolfoto: KI

Der angeklagte Jurist nutzte über einen längeren Zeitraum hinweg den Briefkopf eines befreundeten Rechtsanwalts, ohne dazu berechtigt zu sein. Er fertigte Schriftsätze an, versah sie mit einer eingescannten Unterschrift des Kollegen und leitete Zahlungen auf sein eigenes Konto um. Das Landgericht Bielefeld musste in zweiter Instanz klären, ob es sich hierbei um ein strafbares Verhalten handelte oder – wie der ehemalige Richter behauptete – um eine zulässige Zusammenarbeit unter Kollegen.

Das Urteil vom 29. Januar 2025 (Az. 14 NBs 46/24) liefert tiefe Einblicke in die Abgründe einer gescheiterten juristischen Karriere und definiert die Grenzen der Urkundenfälschung durch einen Richter neu. Besonders die Frage, ab wann eine Handlung als gewerbsmäßig gilt und wie tief ein Täter in die Herstellung unechter Urkunden verstrickt sein muss, um als Mittäter zu gelten, stand im Fokus der Strafkammer.

Wie ist die Strafbarkeit bei einer Urkundenfälschung geregelt?

Um das Urteil in seiner vollen Tragweite zu verstehen, muss man zunächst einen Blick in das Strafgesetzbuch (StGB) werfen. Die zentrale Norm ist hier der § 267 StGB. Dieser Paragraph schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. Das Gesetz stellt drei Handlungen unter Strafe:

  • Das Herstellen einer unechten Urkunde.
  • Das Verfälschen einer echten Urkunde.
  • Den Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde.

Eine Urkunde ist dabei jede verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Im vorliegenden Fall waren die auf dem Briefkopf des Anwalts verfassten Schriftsätze zweifellos Urkunden. Sie erweckten den Anschein, von dem dort genannten Rechtsanwalt zu stammen. Da dieser sie jedoch nicht autorisiert hatte, handelte es sich um unechte Urkunden.

Praxis-Hinweis: Unterschriften für Dritte

Viele glauben, mit einer bloßen Erlaubnis dürften sie mit dem Namen eines anderen unterschreiben. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Um den Verdacht einer Urkundenfälschung sicher zu vermeiden, sollten Sie niemals die Unterschrift einer anderen Person nachahmen. Unterschreiben Sie stattdessen immer mit Ihrem eigenen Namen und dem Zusatz „i.V.“ (in Vollmacht) oder „i.A.“ (im Auftrag). So machen Sie für den Rechtsverkehr transparent, dass eine offene Vertretung vorliegt.

Wann liegt ein besonders schwerer Fall vor?

Das Gesetz sieht eine Strafverschärfung vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Gewerbsmäßigkeit bei der Urkundenfälschung liegt vor, wenn der Täter die Absicht hat, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Genau diesen Punkt prüfte das Gericht intensiv, da der angeklagte Ex-Richter finanzielle Interessen vehement bestritt.

Zudem spielt die Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB eine entscheidende Rolle. Selbst wenn eine andere Person – hier die Sekretärin – die physische Handlung vornimmt (z.B. das Ausdrucken und Versenden), kann der Hintermann als Täter bestraft werden, wenn er das Geschehen durch seinen Willen steuert und einen wesentlichen Tatbeitrag leistet.

Was sagte der angeklagte Ex-Richter zu den Vorwürfen?

Die Verteidigungsstrategie des Mannes, der das Rechtssystem aus seiner eigenen beruflichen Vergangenheit bestens kannte, war vielschichtig. Er versuchte, seine Verantwortung zu minimieren und sein Handeln in einen legalen oder zumindest grauen Bereich zu rücken.

Der frühere Amtsrichter behauptete, er habe von dem betroffenen Rechtsanwalt eine sogenannte „Generalvollmacht“ erhalten. Diese habe ihm einen freien Handlungsspielraum eingeräumt, um Mandate unter dessen Namen zu bearbeiten. Er argumentierte, dass er somit gar keine unechten Urkunden hergestellt habe, da er im Innenverhältnis dazu befugt gewesen sei.

Die Rolle der Sekretärin

Ein weiterer zentraler Punkt der Verteidigung war die Abwälzung der Schuld auf eine Dritte. Der Angeklagte gab an, er habe lediglich „Rohlinge“ – also Textentwürfe – gefertigt. Die eigentliche Fertigstellung der Schriftsätze, inklusive das Einfügen der eingescannten Unterschrift und der Versand, sei durch die Sekretärin erfolgt. Er stellte es so dar, als habe er keine Kontrolle darüber gehabt, wie die Dokumente die Kanzlei verließen.

Zudem bestritt er energisch jede Bereicherungsabsicht. Sein Ziel sei nicht die Erlangung von Honoraren gewesen. Er stellte die These auf, dass der Umfang der Zuständigkeit der Sekretärin oder der allgemeine Kanzleibetrieb die Vorgänge gedeckt hätten und er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei.

Warum verurteilte das Landgericht Bielefeld den Juristen?

Die Berufungskammer des Landgerichts Bielefeld folgte den Ausführungen des Angeklagten nicht. Nach einer umfassenden Beweisaufnahme kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der ehemalige Richter schuldig ist. Die Kammer stützte ihr Urteil auf eine erdrückende Indizienkette, die die Einlassungen des Angeklagten als reine Schutzbehauptungen entlarvte.

Die Lüge von der Generalvollmacht

Das Gericht schenkte der Behauptung einer „Generalvollmacht“ keinen Glauben. Der betroffene Rechtsanwalt sagte als Zeuge glaubhaft aus, dass er dem Angeklagten niemals eine solche umfassende Befugnis erteilt habe. Er habe weder eine Zweitniederlassung betrieben, noch dem Angeklagten erlaubt, quasi als sein „Ghostwriter“ mit eigener Kasse aufzutreten.

Besonders schwer wog hierbei die Art und Weise, wie der Angeklagte die Briefköpfe manipulierte. Er fügte nicht nur seinen eigenen Text ein, sondern änderte die Kontaktdaten massiv ab. So fanden sich auf den Schreiben plötzlich die Privatanschrift des Angeklagten, seine private E-Mail-Adresse und – besonders verdächtig – eine von ihm eigens eingerichtete Faxnummer.

Diese umfangreichen und lebenspraktisch nicht plausiblen Maßnahmen, wie die Errichtung einer Art ‚IT-Kanzlei‘ und die Einfügung privater Kontaktdaten, sind mit einem wirklichen Vertrauensverhältnis zu dem Kanzleiinhaber nicht vereinbar.

Das Gericht sah hierin einen klaren Beweis für die Vorspiegelung einer anwaltlichen Tätigkeit gegenüber Dritten, ohne dass der eigentliche Rechtsanwalt davon wusste oder dies billigte.

Technische Beweise überführten den Täter

Die Beweiswürdigung stützte sich stark auf technische Daten. Verlesene E-Mails zeigten, dass der Angeklagte Word-Dateien versandte, die bereits die manipulierten Briefköpfe enthielten. Es handelte sich also nicht um bloße Textentwürfe, sondern um fertig layoutete Fälschungen.

Auch die Geldflüsse sprachen eine deutliche Sprache. Der Angeklagte hatte ein neues Bankkonto eröffnet und dessen Daten in die gefälschten Rechnungen eingefügt. Auf den Kontoauszügen fanden sich Zahlungseingänge von Mandanten und aus Betreuungsverfahren. Dass er diese Gelder teilweise mit dem Verwendungszweck „Verrechnung Mietrückstand“ umbuchte und in seiner Steuererklärung als Mieteinnahmen angab, wertete das Gericht als klaren Beleg für seine Gewinnerzielungsabsicht.

Mittäterschaft statt bloßer Beihilfe

Selbst unter der Annahme, dass die Sekretärin die Schreiben physisch ausgedruckt und die Unterschrift eingefügt hätte, entlastete dies den Angeklagten nicht. Das Gericht bejahte eine Mittäterschaft nach einem gemeinsamen Tatplan (§ 25 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte lieferte die inhaltliche Substanz, stellte die geänderte Kontoverbindung zur Verfügung und organisierte die technische Infrastruktur (Fax/Mail) für den Empfang der Antworten.

Der Angeklagte hat objektiv wesentliche Tatbeiträge erbracht und damit die Tatherrschaft ausgeübt. Er besaß subjektiv den Vorsatz bezüglich aller Tatbeiträge, auch wenn Teile der Ausführung durch die Sekretärin erfolgt sein sollten.

Damit war er kein bloßer Gehilfe, sondern der Kopf hinter dem System. Er nutzte die Sekretärin als Werkzeug oder handelte mit ihr gemeinsam, um Einnahmen aus der Urkundenfälschung zu generieren.

Gewerbsmäßigkeit und Missbrauch des Vertrauens

Das Gericht erkannte auf Gewerbsmäßigkeit bei der Urkundenfälschung. Durch die Vielzahl der Taten (15 Fälle) und den zeitlichen Zusammenhang war das planmäßige Handeln offensichtlich. Der Angeklagte wollte sich eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen. Zudem wertete die Kammer das Verhalten als besonders verwerflich, da er das hohe Vertrauen missbrauchte, das der Rechtsverkehr Anwälten und Richtern entgegenbringt.

Die Tatsache, dass er früher Richter war, führte zwar nicht zu einer separaten Strafschärfung, wurde aber im Rahmen der sogenannten unbenannten besonders schweren Fälle berücksichtigt. Wer das System von innen kennt und es derart manipuliert, handelt mit einer besonderen kriminellen Energie.

Welche Strafe droht bei gewerbsmäßiger Urkundenfälschung?

Das Landgericht Bielefeld verwarf die Berufung des Angeklagten im Wesentlichen und änderte den Schuldspruch lediglich formal auf „Urkundenfälschung in 15 Fällen“ ab. Das Strafmaß blieb jedoch bestehen.

Für die schwerste Einzeltat, bei der es um eine Gebührenrechnung von über 2.000 Euro ging, verhängte das Gericht eine Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe. Für die übrigen Taten lagen die Strafen zwischen sechs und sieben Monaten. Unter Anwendung der §§ 53, 54 StGB bildete die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe nach dem Strafgesetzbuch.

Das Ergebnis: Ein Jahr und fünf Monate Freiheitsstrafe.

Da die Taten bereits acht bis neun Jahre zurücklagen und das Verfahren unverhältnismäßig lange dauerte, profitierte der Angeklagte von einer Besonderheit im Strafrecht. Das Gericht entschied, dass von der verhängten Strafe bereits zwei Monate als vollstreckt gelten. Dies ist eine Form der Kompensation für die überlange Verfahrensdauer, die den Angeklagten belastet hat.

Warum wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt?

Hier griff ein wichtiger prozessualer Grundsatz: Das Verbot der Verschlechterung im Berufungsverfahren (§ 331 Abs. 1 StPO). Da nur der Angeklagte (und nicht die Staatsanwaltschaft zu seinen Ungunsten) Berufung eingelegt hatte, durfte das Urteil der zweiten Instanz nicht härter ausfallen als das der ersten Instanz.

Das Amtsgericht hatte die Strafe ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht war an diese Entscheidung gebunden, obwohl die Schwere der Schuld und die Vorspiegelung einer anwaltlichen Tätigkeit durchaus eine vollstreckbare Haftstrafe hätten rechtfertigen können. Dem Angeklagten kam hier also das Prozessrecht zugute.

Experten-Tipp: Prozess-Strategie

Das Verschlechterungsverbot ist ein wichtiges Schutzschild für Angeklagte, gilt aber nicht absolut. Es greift nur, solange allein der Angeklagte Rechtsmittel einlegt. Legt auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, kann das Urteil in der nächsten Instanz deutlich härter ausfallen. In der Praxis prüfen Verteidiger daher sehr genau, ob die Gegenseite das Urteil akzeptiert, bevor sie diesen Schritt empfehlen.

Die finanziellen Folgen

Neben der strafrechtlichen Verurteilung kommen auf den Juristen erhebliche Kosten zu. Er muss die Kosten des Berufungsverfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen tragen. Eine Kostenteilung fand nicht statt, da die geringfügige Änderung im Schuldspruch (Streichung des Zusatzes „in besonders schweren Fällen“ im Tenor, obwohl der Strafrahmen angewendet wurde) keinen Teilerfolg darstellte, der eine Entlastung bei den Gebühren gerechtfertigt hätte.

Das Urteil ist ein warnendes Beispiel dafür, dass auch und gerade Organe der Rechtspflege nicht über dem Gesetz stehen. Der Missbrauch von einem Anwaltsbriefkopf und die unautorisierte Verwendung der Unterschrift eines Kollegen sind keine Kavaliersdelikte, sondern schwere Straftaten, die das Fundament des Rechtsstaats angreifen.


Das Gericht stellte abschließend klar, dass die Täuschung im Rechtsverkehr durch nichts zu rechtfertigen war. Weder finanzielle Not noch vermeintliche kollegiale Absprachen erlauben es, die Identität eines anderen Rechtsträgers anzunehmen.


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Experten Kommentar

Kollegiale Hilfe ist im Anwaltsalltag üblich, aber genau hier lauert eine oft unterschätzte Gefahr. Wer eine Unterschrift einscannt und einfügt, begeht fast automatisch eine Urkundenfälschung. Selbst eine mündliche Erlaubnis des Kollegen schützt vor Gericht meist nicht, weil der Rechtsverkehr über die tatsächliche Urheberschaft getäuscht wird.

Das böse Erwachen kommt, wenn Freundschaften unter dem Druck eines Ermittlungsverfahrens zerbrechen. Der betroffene Kollege wird sich oft an keine pauschale „Generalvollmacht“ mehr erinnern wollen, um seine eigene Zulassung nicht zu gefährden. Am Ende steht man isoliert da und riskiert die eigene berufliche Existenz.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Mache ich mich strafbar, wenn ich trotz mündlicher Erlaubnis ohne Vertretungszusatz unterschreibe?


JA, Sie machen sich strafbar wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB, da Sie eine unechte Urkunde herstellen, wenn Sie ohne Vertretungszusatz mit fremdem Namen unterschreiben. Wer ohne den Zusatz einer Stellvertretung den Namen eines anderen unterzeichnet, täuscht im Rechtsverkehr vorsätzlich über die wahre Identität des Ausstellers der Urkunde. Eine rein mündliche Erlaubnis im Innenverhältnis ändert nichts an der strafrechtlichen Relevanz dieser Handlung gegenüber gutgläubigen Dritten.

Die Urkundenfälschung schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs darauf, dass der ersichtliche Aussteller auch tatsächlich die Person ist, welche die Erklärung eigenhändig abgegeben hat. Eine Urkunde gilt rechtlich als unecht, wenn sie über die Identität ihres Urhebers täuscht, was beim Nachahmen einer fremden Unterschrift ohne entsprechenden Vertretungszusatz zwingend der Fall ist. Selbst wenn Ihr Vorgesetzter die Erlaubnis erteilt hat, bleibt das Dokument objektiv falsch, weil der Empfänger fälschlicherweise von einer persönlichen Unterzeichnung des Chefs ausgehen muss. Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen der internen Berechtigung und der Täuschungswirkung, welche die Unterschrift im Namen einer anderen Person nach außen hin entfaltet. Die Strafbarkeit liegt somit bereits vor, da der Rechtsverkehr über die wahre Urheberschaft des Dokuments vorsätzlich in die Irre geführt wird.

Eine rechtlich sichere Handhabung ist ausschließlich durch die offene Stellvertretung möglich, bei der Sie für den Empfänger deutlich machen, dass Sie lediglich für eine andere Person handeln. Verwenden Sie daher zwingend Zusätze wie in Vertretung (i. V.) und unterschreiben Sie stets mit Ihrem eigenen Namen, um jegliche Täuschung über die Urheberschaft der Erklärung auszuschließen.

Unser Tipp: Unterschreiben Sie Dokumente für Dritte grundsätzlich nur unter Beifügung des Kürzels i. V. oder i. A. und verwenden Sie niemals die Unterschrift einer anderen Person. Vermeiden Sie das bloße Nachahmen fremder Schriftzüge, da dies selbst bei einer vorliegenden Generalvollmacht zu strafrechtlichen Ermittlungen wegen Urkundenfälschung führen kann.


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Hafte ich als Angestellter, wenn ich im Auftrag meines Chefs Dokumente falsch unterschreibe?


JA. Sie haften persönlich als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB, da Sie durch die physische Ausführung der Unterschrift einen wesentlichen Tatbeitrag zur Urkundenfälschung leisten und Ihre Weisungsgebundenheit Sie nicht vor einer strafrechtlichen Verfolgung schützt. Eine bloße Anweisung durch den Vorgesetzten hebt die eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit für rechtswidriges Handeln im Berufsalltag grundsätzlich nicht auf.

Das Gesetz unterscheidet zwischen einer bloßen Beihilfe und der gemeinschaftlichen Begehung einer Tat, wobei die aktive Mitwirkung an einer Fälschung regelmäßig als Mittäterschaft gewertet wird. Werden Dokumente im Auftrag des Arbeitgebers erstellt oder manipuliert, agiert der Angestellte nicht lediglich als unbeteiligtes Werkzeug, sondern verwirklicht durch den physischen Akt des Unterschreibens den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB eigenständig. Die Rechtsprechung bewertet einen solchen Beitrag als funktionale Tatherrschaft, weil der Angestellte das Gelingen der Tat durch seine konkrete Handlung erst ermöglicht oder maßgeblich fördert. Die hierarchische Struktur innerhalb eines Unternehmens entlastet den Ausführenden rechtlich nicht, sofern dieser Kenntnis von der Unrichtigkeit der Unterschrift oder des Dokumenteninhalts hat.

Eine Straffreiheit kommt lediglich in Betracht, wenn ein Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB vorliegt, der Angestellte also ohne jedes Bewusstsein über die Unrechtmäßigkeit der Handlung tätig wurde. Sobald jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Fälschung offensichtlich ist, entfällt dieser Schutz und die persönliche Haftung greift in vollem Umfang ein. In solchen Fällen kann die Weisungsgebundenheit allenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu einer milderen Strafe führen, verhindert jedoch nicht die strafrechtliche Verurteilung wegen der begangenen Tat.

Unser Tipp: Fordern Sie bei zweifelhaften Anweisungen stets eine schriftliche Bestätigung per E-Mail an, dass die Unterschriftsweise rechtlich zulässig ist, und dokumentieren Sie Ihre Bedenken intern. Vermeiden Sie es, Dokumente blindlings zu unterzeichnen, nur weil Ihr Vorgesetzter dies verlangt, da Sie damit Ihr eigenes strafrechtliches Risiko massiv erhöhen.


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Darf ich meine eingescannte Unterschrift von Dritten rechtssicher unter Dokumente setzen lassen?


ES KOMMT DARAUF AN: Sie dürfen Ihre eingescannte Unterschrift nur dann von Dritten unter Dokumente setzen lassen, wenn Sie jedes einzelne Schriftstück vor dem Einfügen persönlich prüfen und ausdrücklich freigeben. Ohne diese unmittelbare Kontrolle über den konkreten Textinhalt täuscht die Unterschrift eine rechtlich nicht vorhandene Billigung vor und führt zur Herstellung einer unechten Urkunde.

Der rechtliche Kern einer Unterschrift liegt gemäß der ständigen Rechtsprechung darin, dass sie die persönliche Verantwortung und inhaltliche Billigung des Unterzeichners für das konkrete Dokument beweist. Wenn Sie Dritten Ihre eingescannte Unterschrift zur freien Verfügung überlassen, ohne das jeweilige Dokument vorab selbst zu sichten, entsteht eine gefährliche Diskrepanz zwischen dem äußeren Anschein und der tatsächlichen Urheberschaft. In solchen Fällen wird der Rechtsverkehr darüber getäuscht, dass Sie den Inhalt des Schriftstücks geprüft und autorisiert haben, obwohl dies in Wahrheit zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gar nicht erfolgt ist. Eine solche Vorgehensweise erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB, da hierbei eine unechte Urkunde hergestellt wird, die einen falschen Aussteller und dessen Prüfungswillen suggeriert. Die bloße Bequemlichkeit bei der Digitalisierung von Arbeitsprozessen rechtfertigt niemals den Verzicht auf die zwingende inhaltliche Endkontrolle durch den eigentlichen Namensträger vor dem Kopiervorgang.

Rechtssicher ist dieser Prozess ausschließlich dann, wenn der Dritte lediglich als technisches Werkzeug fungiert und keinerlei eigene Entscheidungsgewalt über die konkrete Verwendung der Unterschriften-Datei besitzt. Sobald ein Mitarbeiter jedoch eigenständig entscheidet, welche Dokumente mit Ihrem Scan versehen werden, verlieren Sie die notwendige Herrschaft über die Urkunde und riskieren empfindliche strafrechtliche Konsequenzen.

Unser Tipp: Implementieren Sie einen digitalen Workflow, bei dem Sie jedes Dokument vorab per E-Mail sichten und die Freigabe zur Unterschrift für jeden Einzelfall schriftlich dokumentieren. Vermeiden Sie es unbedingt, Bilddateien Ihrer Unterschrift zur allgemeinen Verwendung an Mitarbeiter auszuhändigen, da dies im Ernstfall als gewerbsmäßige Urkundenfälschung gewertet werden kann.


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Kann ich gezahltes Geld zurückfordern, wenn ich auf ein falsches Betrüger-Konto überwiesen habe?


JA. Sie haben gegen den Empfänger einen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie auf Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Da die Überweisung aufgrund einer Täuschung durch gefälschte Dokumente erfolgte, besteht für den Zahlungsempfänger kein rechtlicher Grund, den erhaltenen Betrag dauerhaft zu behalten.

Die rechtliche Grundlage für die Rückforderung ergibt sich primär aus § 812 BGB, da der Kontoinhaber durch Ihre Leistung ohne rechtlichen Grund bereichert wurde und zur Herausgabe verpflichtet ist. Zusätzlich steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 267 StGB zu, sofern der Täter durch eine Urkundenfälschung agiert hat. Da der Täter bewusst falsche Bankdaten in Rechnungen eingefügt hat, um Zahlungen umzuleiten, handelt er deliktisch und haftet persönlich für den gesamten entstandenen finanziellen Schaden. Sie müssen in diesem Fall nachweisen, dass die Zahlung irrtümlich an die falsche Person geleistet wurde, was durch die Vorlage der gefälschten Dokumente regelmäßig gelingt.

Ein erhebliches Problem in der juristischen Praxis stellt die tatsächliche Beitreibung der Forderung dar, falls der Betrüger das Konto bereits geleert oder das Geld ins Ausland transferiert hat. Sollte der Täter über kein pfändbares Vermögen verfügen, bleibt Ihr Rückzahlungsanspruch trotz eines rechtskräftigen Titels im Rahmen der Zwangsvollstreckung faktisch oft wirtschaftlich leider wertlos. Dennoch sollten Sie den Anspruch unbedingt titulieren lassen, da Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen gemäß § 302 InsO nicht von der Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren des Täters erfasst werden.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie sofort Ihre Bank für einen Rückbuchungsversuch und erstatten Sie umgehend Strafanzeige, um über die Ermittlungsakte die Identität des Kontoinhabers für eine spätere Zivilklage zu erfahren. Vermeiden Sie es, tatenlos auf eine automatische Erstattung durch die Bank zu warten, da Überweisungen nach der Gutschrift auf dem Empfängerkonto technisch nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden können.


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Kann die Strafe in der Berufung erhöht werden, wenn nur ich das Rechtsmittel einlege?


NEIN, die Strafe darf nicht zu Ihrem Nachteil verändert werden, solange nur Sie als Angeklagter das Rechtsmittel der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt haben. Dieses gesetzlich verankerte Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 der Strafprozessordnung stellt sicher, dass das Landgericht keine höhere Strafe oder belastendere Maßnahmen als das Amtsgericht verhängen darf. Damit bleibt Ihr persönliches Risiko in der nächsten Instanz rechtlich begrenzt.

Der rechtliche Grund für diesen Schutz liegt im Verbot der reformatio in peius (Verschlechterung zum Nachteil), welches den Angeklagten vor einer härteren Bestrafung durch die bloße Einlegung eines Rechtsmittels bewahren soll. Wenn ausschließlich zu Ihren Gunsten Berufung eingelegt wurde, bleibt das Berufungsgericht an die Obergrenze des bisherigen Strafmaßes sowie an die Gewährung einer Bewährung zwingend gebunden. Eine Umwandlung einer Bewährungsstrafe in eine vollstreckbare Haftstrafe ohne Bewährung ist in dieser speziellen Konstellation rechtlich ausgeschlossen, selbst wenn das Gericht die Schuld eigentlich schwerwiegender bewertet. In der praktischen Umsetzung bedeutet dies für Sie, dass das Urteil im schlimmsten Fall lediglich bestätigt wird, während eine Verbesserung durch Freispruch oder Strafminderung jederzeit möglich bleibt.

Dieses Schutzschild entfällt jedoch sofort und vollständig, sobald auch die Staatsanwaltschaft eine zu Ihren Ungunsten gerichtete Berufung einlegt oder das Rechtsmittel zu Lasten des Angeklagten begründet. In diesem Fall ist das Berufungsgericht nicht mehr an das ursprüngliche Strafmaß gebunden und kann die Strafe im Rahmen des gesetzlichen Rahmens drastisch erhöhen oder eine Bewährung jederzeit widerrufen.

Unser Tipp: Prüfen Sie durch Akteneinsicht unbedingt, ob die Staatsanwaltschaft bereits wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat oder die einwöchige Berufungsfrist für die Anklagebehörde bereits verstrichen ist. Vermeiden Sie die Einlegung einer Berufung ohne vorherige anwaltliche Risikoanalyse, um keine schlafenden Hunde bei der Staatsanwaltschaft zu wecken.


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Das vorliegende Urteil


LG Bielefeld – – Urteil vom 29.01.2025


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