Ein Fan rief nach dem Abpfiff eine vulgäre Beleidigung von einem Polizeibeamten quer durch das Stadion und löste damit ein jahrelanges Verfahren aus. Das Bayerische Oberste Landesgericht musste klären, ob eine geschlechtsbezogene Herabwürdigung durch Fäkalsprache noch als geschützte Machtkritik gilt oder bereits die Menschenwürde verletzt.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Ist die Beleidigung von einem Polizeibeamten durch die Meinungsfreiheit gedeckt?
- Wie unterscheiden sich Meinungsfreiheit und strafbare Beleidigung?
- Was geschah nach dem Fußballspiel am Stadionausgang?
- Warum wertete das Gericht die Äußerung als Formalbeleidigung?
- Hätte eine Güterabwägung den Angeklagten retten können?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt eine Beleidigung auch dann als menschenwürdeverletzend, wenn ich ein weibliches Schimpfwort gegenüber einem männlichen Beamten nutze?
- Verliere ich den Schutz der Meinungsfreiheit, wenn die Beleidigung aus einer spontanen emotionalen Provokation heraus geschah?
- Wie beweise ich im Verfahren, dass meine Äußerung sachbezogene Machtkritik und keine persönliche Beleidigung war?
- Was kann ich tun, wenn außer den beteiligten Polizisten keine neutralen Zeugen für die Beleidigung existieren?
- Wird eine Geldstrafe wegen Beleidigung eines Beamten sofort in mein polizeiliches Führungszeugnis für den Arbeitgeber eingetragen?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 204 StRR 478/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 16.12.2025
- Aktenzeichen: 204 StRR 478/25
- Verfahren: Strafverfahren (Revision)
- Rechtsbereiche: Strafrecht
Wer Polizisten mit Begriffen aus der Fäkalsprache herabwürdigt, macht sich strafbar.
- Der beleidigende Begriff verletzt das absolute Mindestmaß an menschlichem Respekt.
- Die Meinungsfreiheit schützt keine Äußerungen, die nur der Herabwürdigung dienen.
- Eine geschlechtsbezogene Beschimpfung verletzt die persönliche Würde des Beamten schwer.
- Scharfe Kritik an der Polizei rechtfertigt keine hasserfüllten Beleidigungen.
Ist die Beleidigung von einem Polizeibeamten durch die Meinungsfreiheit gedeckt?
Die Atmosphäre nach einem Fußballspiel ist oft aufgeheizt. Emotionen kochen hoch, Fans und Einsatzkräfte stehen sich nicht selten unversöhnlich gegenüber. In genau einer solch angespannten Situation fiel ein Wort, das nun das Bayerische Oberste Landesgericht beschäftigte. Es ging um die Frage, ob eine derb vulgäre Äußerung gegenüber einem Polizisten noch als Kritik an der Staatsgewalt gewertet werden kann oder ob hier die strafrechtliche Grenze überschritten wurde.

Der Fall dreht sich um einen Fußballfan, der seinen Unmut über eine polizeiliche Maßnahme mit den Worten „Scheiß Fotze“ Luft machte. Was im Stadionumfeld für manche wie Alltagssprache klingen mag, ist juristisch ein Hochseilakt. Denn hier kollidieren zwei Grundrechte frontal: Die Meinungsfreiheit des Bürgers auf der einen Seite und der Schutz der personalen Ehre des Beamten auf der anderen Seite. Das Gericht musste entscheiden, ob diese Entgleisung als spontane „Machtkritik“ hingenommen werden muss oder ob sie eine strafbare Verletzung der Menschenwürde darstellt.
Das Urteil vom 16. Dezember 2025 (Az. 204 StRR 478/25) sendet ein deutliches Signal an alle, die glauben, im Eifer des Gefechts sei jedes Wort erlaubt. Die Richter machten unmissverständlich klar: Auch gegenüber Trägern hoheitlicher Gewalt gibt es eine rote Linie, die nicht überschritten werden darf.
Wie unterscheiden sich Meinungsfreiheit und strafbare Beleidigung?
Um das Urteil zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen unerlässlich. Das deutsche Strafrecht stellt die Beleidigung gemäß § 185 StGB unter Strafe. Doch dieser Paragraph steht nicht isoliert. Er muss stets im Lichte des Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) gelesen werden, der die Meinungsfreiheit garantiert.
In einer Demokratie ist die Kritik an staatlichem Handeln essenziell. Bürger müssen die Möglichkeit haben, Maßnahmen der Polizei oder anderer Behörden auch scharf und polemisch zu hinterfragen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass gerade bei der sogenannten „Machtkritik“ der Schutz der Meinungsfreiheit besonders weit reicht. Eine Äußerung darf nicht vorschnell als strafbare Beleidigung kriminalisiert werden, nur weil sie unhöflich oder aggressiv formuliert ist.
Anders als oft angenommen, ist die Kritik an der Staatsgewalt kein Freibrief für jede Form der Beschimpfung. Sobald eine Äußerung nicht mehr auf die kritisierte Maßnahme zielt, sondern ausschließlich die Person des Beamten herabwürdigen soll – insbesondere durch Fäkal- oder sexualisierte Sprache – verlässt man den geschützten Bereich der Meinungsfreiheit. Gerichte prüfen hier sehr genau, ob es noch um die Sache ging oder nur um die Schmähung der Person.
Wann ist eine Abwägung erforderlich?
Normalerweise müssen Gerichte in jedem Einzelfall abwägen. Sie prüfen die genauen Umstände:
- In welcher Situation fiel die Äußerung?
- War es eine spontane Reaktion?
- Ging es um eine Sachdebatte oder nur um die Person?
Diese Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz ist der Regelfall. Doch es gibt Ausnahmen. Wenn eine Äußerung so schwerwiegend ist, dass sie dem Betroffenen jede menschliche Würde abspricht, spricht die Justiz von einer „Schmähkritik“ oder einer „Formalbeleidigung“. In diesen Fällen tritt die Meinungsfreiheit zurück – eine Abwägung ist dann meist gar nicht mehr nötig, da der Ehrschutz automatisch Vorrang hat.
Eine Abwägung ist entbehrlich, wenn es sich um eine die Menschenwürde antastende Äußerung oder um eine Formalbeleidigung handelt.
Die Herausforderung für die Justiz besteht darin, diese schmale Grenze präzise zu ziehen. Nicht jedes Schimpfwort ist automatisch eine Schmähung. Doch wenn die Fäkalsprache dominiert und kein sachlicher Bezug mehr erkennbar ist, wird die Luft für den Äußernden dünn.
Was geschah nach dem Fußballspiel am Stadionausgang?
Der konkrete Vorfall ereignete sich im direkten Anschluss an ein Fußballspiel. Ein Fußballfan befand sich im Bereich des Gästeausgangs des Stadions. Die Stimmung war offenbar gereizt. Ein Polizeibeamter forderte den Mann auf, den Bereich zu verlassen, und drohte ihm mit einem Platzverweis.
Diese polizeiliche Maßnahme – die Androhung des Platzverweises – war der Auslöser für die Eskalation. Der Fan reagierte nicht mit einem Widerspruch oder einer sachlichen Diskussion, sondern schleuderte dem Beamten die Worte „Scheiß Fotze“ entgegen. Wichtig für die spätere juristische Bewertung war dabei auch das Geschlecht der Beteiligten: Die Äußerung richtete sich gegen einen männlichen Polizeibeamten.
Die Verteidigungsstrategie des Angeklagten
Der beschuldigte Fan wehrte sich gegen den Vorwurf einer Straftat. Seine Verteidigung argumentierte, dass die Äußerung in einer hochemotionalen Situation gefallen sei. Es habe sich um eine spontane Reaktion auf die Drohung mit einem Platzverweis gehandelt.
Die Argumentation der Verteidigung stützte sich auf den Aspekt der Machtkritik. Der Fan habe seinen Unmut über die Trennung von einem gegnerischen Fan und das Vorgehen der Polizei ausdrücken wollen. In diesem Kontext müsse die Äußerung als zwar scharfe, aber durch das Grundgesetz geschützte Kritik am staatlichen Handeln gewertet werden. Die Verteidigung versuchte, die Tat als eine zulässige, wenn auch geschmacklose Meinungsäußerung darzustellen, die nicht die Schwelle zur Strafbarkeit überschreite.
In der Praxis ist die Verteidigungsstrategie, eine grobe Beleidigung als sachbezogene Kritik darzustellen, selten erfolgreich. Erfahrungsgemäß konzentrieren sich Gerichte bei derart vulgären Ausdrücken auf den Wortlaut selbst. Die Behauptung, man habe eigentlich das Vorgehen der Polizei und nicht die Person gemeint, wird durch die Wortwahl oft als reine Schutzbehauptung entlarvt. Die persönliche Ebene der Beleidigung wiegt dann schwerer als der angebliche Sachbezug.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah dies in der Vorinstanz anders und verurteilte den Mann. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Revision ein, womit der Fall vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht landete.
Warum wertete das Gericht die Äußerung als Formalbeleidigung?
Der Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts folgte der Argumentation der Verteidigung nicht. Die Richter bestätigten das Urteil der Vorinstanz und verwarfen die Revision als unbegründet. Die Begründung ist dabei juristisch besonders interessant, da sie sich intensiv mit der Qualität der verwendeten Worte auseinandersetzt.
Für das Gericht stand fest: Die Bezeichnung „Scheiß Fotze“ ist keine kritikwürdige Meinung mehr, sondern eine reine Herabwürdigung. Der Senat stufte die Äußerung als sogenannte Formalbeleidigung ein.
Die Bedeutung der Fäkalsprache
Das Gericht betonte, dass die verwendete Wendung zweifelsfrei der Fäkalsprache entstammt. Solche Begriffe haben nach Ansicht der Richter eine eindeutige Funktion: Sie dienen ausschließlich dazu, das Gegenüber verächtlich zu machen. Es gibt bei Begriffen dieser Art keinen Interpretationsspielraum, der eine harmlosere Deutung zulassen würde.
Die Bezeichnung entstammt der Fäkalsprache und weist eine eindeutige, nicht auslegungsfähige Herabwürdigungsfunktion auf.
Anders als bei Begriffen, die je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können (wie etwa „Spinner“ oder „Wichtigtuer“), zielt die hier gewählte Formulierung darauf ab, den anderen sozial abzuwerten. Damit wird das absolute Mindestmaß an Respekt unterschritten, das jedem Menschen zusteht.
Die geschlechtsbezogene Herabwürdigung von einem Mann
Ein entscheidender Aspekt für die Härte des Urteils war die spezifische Wortwahl gegenüber einem männlichen Beamten. Das Gericht erkannte in der Bezeichnung „Fotze“ gegenüber einem Mann eine geschlechtsbezogene Herabwürdigung.
Dem Beamten wurde durch diese Bezeichnung symbolisch das „Männliche“ abgesprochen und ein „weibliches“ Verhalten oder Attribut in abwertender Weise zugeschrieben. Diese Art der Beleidigung greift tief in die personale Würde ein. Es geht nicht mehr um die Kritik an der Amtsführung („Sie machen Ihre Arbeit schlecht“), sondern um die Negierung des Mannes als respektzueinflößende Person. Das Gericht sah darin eine Verletzung der Menschenwürde, die den Schutz der personalen Ehre massiv tangiert.
Hätte eine Güterabwägung den Angeklagten retten können?
Obwohl das Gericht bereits das Vorliegen einer Formalbeleidigung bejahte – was eine weitere Abwägung eigentlich überflüssig macht –, prüften die Richter „hilfsweise“ dennoch, wie eine solche Abwägung ausgefallen wäre. Auch hierbei kamen sie zu einem eindeutigen Ergebnis zu Lasten des Angeklagten.
Selbst wenn man zugunsten des Fans annehmen würde, dass es sich um eine Meinungsäußerung im Rahmen der Machtkritik handelte, müsste die Meinungsfreiheit in diesem konkreten Fall zurücktreten. Die Richter stellten folgende Punkte in die Waagschale:
- Die besonders kranke und herabsetzende Qualität der Fäkalsprache.
- Die Situation in der Öffentlichkeit am Stadionausgang, wo der Beamte vor zahlreichen Zeugen herabgewürdigt wurde.
- Die Tatsache, dass der Angeklagte den Platzverweis durch sein vorheriges Verhalten selbst provoziert hatte.
Die Verteidigung hatte auf die Spontaneität der Äußerung hingewiesen. Das Gericht erkannte diesen Aspekt zwar an, maß ihm aber angesichts der Schwere der Beleidigung keine entscheidende Bedeutung bei. Die Grenzen für eine zulässige Machtkritik sind nicht grenzenlos. Wer sich dazu entscheidet, einen Amtsträger auf eine solch primitive Weise zu beschimpfen, kann sich nicht mehr auf den Schutz der Verfassung berufen.
Präzedenzfälle und höchstrichterliche Rechtsprechung
Der Senat stützte seine Entscheidung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Er zitierte dabei unter anderem den Beschluss vom 19. Mai 2020 (Az. 1 BvR 2397/19). In dieser Entscheidung hatten die Verfassungsrichter klargestellt, dass bei Angriffen auf die Menschenwürde oder bei Schmähkritik der Ehrenschutz regelmäßig vorgeht.
Das Bayerische Oberste Landesgericht machte deutlich, dass die Beleidigung durch die Verwendung von Fäkalsprache in dieser Intensität genau jene Fälle trifft, die das Bundesverfassungsgericht als strafwürdig ansieht. Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, aber sie ist kein Freifahrtsschein für übelste Beschimpfungen.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
Mit der Verwerfung der Revision ist das Urteil gegen den Fußballfan rechtskräftig. Er muss nicht nur die strafrechtlichen Konsequenzen tragen (in der Regel eine Geldstrafe), sondern auch die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO übernehmen.
Wer ein Strafverfahren durch mehrere Instanzen führt, muss das erhebliche Kostenrisiko bedenken. Mit jeder weiteren Instanz, wie der hier eingelegten Revision, steigen die Anwalts- und Gerichtsgebühren. Wird das Rechtsmittel verworfen, trägt der Verurteilte in der Regel sämtliche dieser Kosten. Ohne eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung kann so aus einer Geldstrafe schnell eine hohe finanzielle Gesamtbelastung werden.
Für die Allgemeinheit und insbesondere für Fußballfans verdeutlicht dieser Fall eine wichtige juristische Realität: Die oft zitierte „ACAB“-Rechtsprechung (All Cops Are Bastards), die bei kollektiven Beleidigungen oft straflos bleibt, lässt sich nicht auf direkte Konfrontationen übertragen. Wenn ein konkreter Beamter von Angesicht zu Angesicht beleidigt wird – und das unter Verwendung sexualisierter Fäkalsprache – greift das Strafrecht mit voller Härte.
Das Argument, man habe ja nur „den Staat“ oder „die Polizei“ kritisieren wollen, verfängt nicht, wenn die Äußerung darauf abzielt, das konkrete Gegenüber als Menschen zu entwürdigen. Die Strafbarkeit wegen der Beleidigung eines Beamten bleibt somit ein reales Risiko für jeden, der in einer Konfliktsituation die verbale Kontrolle verliert.
Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind für den verurteilten Fan nun faktisch ausgeschöpft, da das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsinstanz entschieden hat und keine Rechtsfehler im vorangegangenen Verfahren feststellen konnte. Das Urteil steht somit fest.
Vorwurf der Beleidigung? Jetzt professionell verteidigen lassen
Ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung gegen Amtsträger kann empfindliche Geldstrafen und hohe Verfahrenskosten nach sich ziehen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Erfolgsaussichten eines Einspruchs und ob Ihre Äußerung im konkreten Kontext noch durch die Meinungsfreiheit geschützt sein könnte. Wir unterstützen Sie dabei, eine rechtssichere Strategie zu entwickeln und Ihre Interessen gegenüber den Behörden effektiv zu vertreten.
Experten Kommentar
Wer glaubt, eine aufgeheizte Stimmung sei ein Freibrief für verbale Entgleisungen, irrt gewaltig. Gerichte lassen bei derartig sexualisierten Fäkalbegriffen das Argument der „spontanen Reaktion“ kaum noch gelten, da die Menschenwürde hier schwerer wiegt als der Frust im Stadion. Die Strategie, wüste Beschimpfungen als verfassungsrechtliche Machtkritik zu verpacken, ist vor den Schranken fast immer zum Scheitern verurteilt.
Was viele Mandanten zudem vergessen: Mit der Geldstrafe ist die Sache oft nicht erledigt. Immer mehr Polizeibeamte fordern im Anschluss zivilrechtliches Schmerzensgeld, das bei solchen massiven Beleidigungen schnell mehrere hundert Euro betragen kann. Die finanzielle Belastung verdoppelt sich dadurch oft unerwartet, selbst wenn keine Vorstrafen existieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt eine Beleidigung auch dann als menschenwürdeverletzend, wenn ich ein weibliches Schimpfwort gegenüber einem männlichen Beamten nutze?
JA, eine solche Beleidigung gilt als menschenwürdeverletzend. Die Verwendung eines weiblichen Sexualbegriffs gegenüber einem männlichen Beamten stellt eine geschlechtsbezogene Herabwürdigung dar, die ihm symbolisch seine männliche Identität abspricht und dadurch massiv in die personale Würde eingreift. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine vulgäre Äußerung, sondern um eine bewusste Entmenschlichung durch die Negierung der geschlechtlichen Identität.
Die rechtliche Bewertung stützt sich darauf, dass die gezielte Feminisierung eines Mannes als bewusste Demütigungsstrategie eingesetzt wird, um den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch gezielt herabzusetzen. Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung, etwa durch das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 204 StRR 478/25), wird dem Beamten durch solche Begriffe symbolisch das Männliche abgesprochen und ein weibliches Attribut in abwertender Weise zugeschrieben. Dieser Angriff zielt nicht mehr auf die konkrete Amtshandlung ab, sondern trifft den Kern der Persönlichkeit, indem die respektzueinflößende Wirkung des Gegenübers durch eine sexualisierte Fremdzuschreibung vollständig vernichtet werden soll. Die Menschenwürde ist verletzt, wenn die Äußerung die Person nicht bloß herabsetzt, sondern sie als Subjekt grundsätzlich infrage stellt und ihre soziale Identität durch geschlechtsspezifische Schmähungen angreift.
Anders als bei allgemein gebräuchlichen, geschlechtsneutralen Kraftausdrücken liegt in dieser Konstellation eine doppelte Demütigung vor, da die Fäkalsprache mit einer entwürdigenden geschlechtsbezogenen Komponente kombiniert wird. Die Annahme, dass die falsche Geschlechtszuordnung die Schwere der Beleidigung mildern könnte, ist ein rechtlicher Irrtum, da gerade die bewusste Zweckentfremdung des Begriffs die besondere Verächtlichmachung gegenüber dem männlichen Amtsträger begründet.
Unser Tipp: Analysieren Sie im Falle einer Anklage die Begründung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Az. 204 StRR 478/25) zur geschlechtsbezogenen Herabwürdigung für Ihre Verteidigungsstrategie. Vermeiden Sie die Argumentation, dass die unzutreffende biologische Bezeichnung die Intensität der Beleidigung oder die Verletzung der Ehre rechtlich abschwächen würde.
Verliere ich den Schutz der Meinungsfreiheit, wenn die Beleidigung aus einer spontanen emotionalen Provokation heraus geschah?
NEIN. Der Schutz der Meinungsfreiheit entfällt bei menschenwürdeverletzenden Beleidigungen auch dann, wenn diese aus einer spontanen emotionalen Provokation heraus getätigt wurden und nicht geplant waren. Obwohl Gerichte die situative Dynamik im Rahmen einer Güterabwägung berücksichtigen, rechtfertigt eine aufgeheizte Atmosphäre niemals die Verwendung von Fäkalsprache zur gezielten Entwürdigung einer anderen Person.
Das Grundprinzip der Rechtsprechung besagt, dass die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes zwar auch scharfe Machtkritik schützt, dieser Schutz jedoch an der Grenze zur Schmähkritik endet. Sobald Äußerungen eine geschlechtsbezogene oder menschenwürdeverletzende Qualität erreichen, tritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gegenübers unweigerlich in den Vordergrund der rechtlichen Bewertung durch das zuständige Gericht. Die Gerichte werten eine spontane Affekthandlung zwar als einen relevanten Umstand, messen diesem jedoch bei einer massiven Verletzung der Ehre keine entscheidende Bedeutung für die Straffreiheit bei. Die emotionale Ausnahmesituation kann die objektive Rechtswidrigkeit der Tat nicht aufheben, da der Gesetzgeber von jedem Bürger ein Mindestmaß an Beherrschung gegenüber Mitmenschen erwartet.
Spontaneität entfaltet ihre rechtliche Wirkung primär auf der Ebene der Strafzumessung gemäß § 46 StGB, indem sie die Höhe der verhängten Geldstrafe oder Tagessätze zugunsten des Täters beeinflussen kann. Eine vollständige Straffreiheit tritt hingegen nur in extremen Ausnahmefällen ein, wenn die Äußerung lediglich als unmittelbare Reaktion auf eine massive, rechtswidrige Provokation des Opfers zu werten ist.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Anklageschrift genau darauf, ob die Staatsanwaltschaft die situative Spontaneität bereits ausdrücklich als strafmildernden Faktor bei der Festsetzung der Tagessatzanzahl berücksichtigt hat. Vermeiden Sie es unbedingt, die emotionale Provokation als vollständigen Rechtfertigungsgrund darzustellen, da dies die juristische Grenze zur menschenwürdeverletzenden Schmähkritik verkennt.
Wie beweise ich im Verfahren, dass meine Äußerung sachbezogene Machtkritik und keine persönliche Beleidigung war?
Der Beweis gelingt im gerichtlichen Verfahren ausschließlich durch den Nachweis eines erkennbaren Bezugs zu einer konkreten polizeilichen Maßnahme. Die Gerichte bewerten dabei primär den objektiven Wortlaut der Aussage und lehnen einen Sachbezug bei der Verwendung von Fäkalsprache grundsätzlich ab. Subjektive Absichten des Sprechers treten dabei hinter der objektiven Wirkung der getätigten Aussage sowie deren explizitem Wortlaut deutlich zurück.
Die rechtliche Beurteilung orientiert sich an der Frage, ob die Äußerung zur Auseinandersetzung in der Sache dient oder lediglich der Diffamierung der Person verschrieben ist. Wenn Sie beispielsweise einen Platzverweis als unverhältnismäßig oder willkürlich bezeichnen, liegt der Fokus auf dem staatlichen Handeln, was den Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet. Sobald jedoch Begriffe verwendet werden, die keinen inhaltlichen Zusammenhang zur polizeilichen Handlung aufweisen, wertet die Rechtsprechung eine solche Äußerung als reine Schmähkritik. Dies gilt insbesondere bei Ausdrücken aus der Fäkalsprache oder bei sexualisierten Beleidigungen, da diese Begriffe definitionsgemäß nur die menschliche Würde angreifen und keinen Beitrag zur sachlichen Kritik leisten.
In der gerichtlichen Praxis wird der Versuch, eine rein personenbezogene Beleidigung nachträglich als Kritik an einer polizeilichen Maßnahme umzudeuten, regelmäßig als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet. Die Grenze zur Strafbarkeit nach § 185 StGB ist überschritten, wenn die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht und jegliche sachliche Auseinandersetzung durch aggressive Wortwahl vollständig verdrängt wird.
Unser Tipp: Analysieren Sie vor einer Einlassung präzise, ob Ihre Wortwahl konkrete Kritikbegriffe wie willkürlich oder rechtswidrig enthielt oder lediglich aus persönlichen Schimpfworten bestand. Vermeiden Sie es, bei der Verwendung von Fäkalsprache nachträglich einen Sachbezug zu konstruieren, da dies Ihre allgemeine Glaubwürdigkeit vor Gericht massiv gefährdet.
Was kann ich tun, wenn außer den beteiligten Polizisten keine neutralen Zeugen für die Beleidigung existieren?
Übereinstimmende Aussagen von mehreren Polizeibeamten genügen für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung regelmäßig aus, auch wenn keine unbeteiligten Dritten als Zeugen zur Verfügung stehen. Die gerichtliche Beweiswürdigung misst den Angaben von Amtsträgern eine hohe Glaubwürdigkeit bei, sofern deren Schilderungen widerspruchsfrei sind und der Vorfall an einem öffentlichen Ort wie einem Stadionausgang stattfand. Damit wird die bloße Behauptung, es stehe Aussage gegen Aussage, in der juristischen Praxis meist wirkungsvoll entkräftet.
Im Strafprozess gilt zwar der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten), doch dieser führt nicht automatisch zu einem Freispruch bei fehlenden neutralen Zeugen. Polizeibeamte unterliegen einer besonderen Wahrheitspflicht und haben in der Regel kein persönliches Interesse an einer vorsätzlichen Falschaussage, weshalb Richter ihren Berichten oft mehr Gewicht beimessen als den Schutzbehauptungen eines Beschuldigten. Besonders bei Taten im öffentlichen Raum, etwa am stark frequentierten Stadionausgang, wird die Anwesenheit zahlreicher potenzieller Beobachter bereits als Indiz für eine herabwürdigende Wirkung gewertet. Sofern zwei oder mehr Beamte den Wortlaut der Beleidigung identisch wiedergeben, reicht dies für eine Überzeugungsbildung des Gerichts gemäß § 261 StPO (freie Beweiswürdigung) zur Verurteilung völlig aus.
Eine Verteidigung hat nur dann reale Erfolgsaussichten, wenn die Aussagen der beteiligten Beamten substantielle Widersprüche in Bezug auf den Tatablauf, die konkrete Wortwahl oder die räumliche Distanz aufweisen. Sollten entlastende Zeugen aus der Fan-Gruppe oder dem anwesenden Sicherheitsdienst existieren, müssen diese zwingend frühzeitig benannt werden, um die Glaubhaftigkeit der polizeilichen Darstellung sowie die öffentliche Wirkung der Äußerung aktiv zu erschüttern.
Unser Tipp: Lassen Sie durch Ihren Rechtsanwalt zeitnah Akteneinsicht nehmen, um die polizeilichen Protokolle detailliert auf Abweichungen im Wortlaut oder in der Situationsbeschreibung zu prüfen. Vermeiden Sie es, die Polizei pauschal der Lüge zu bezichtigen, sondern konzentrieren Sie sich stattdessen auf nachweisbare sachliche Unstimmigkeiten in den Vernehmungen.
Wird eine Geldstrafe wegen Beleidigung eines Beamten sofort in mein polizeiliches Führungszeugnis für den Arbeitgeber eingetragen?
ES KOMMT DARAUF AN, ob die verhängte Geldstrafe die Grenze von 90 Tagessätzen überschreitet, da erst ab dieser Schwelle eine Eintragung in das für Arbeitgeber bestimmte Führungszeugnis erfolgt. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Beleidigung führt zwar zwingend zu einem Eintrag im Bundeszentralregister, erscheint jedoch bei Ersttätern unterhalb von 91 Tagessätzen meist nicht im Führungszeugnis. Damit bleibt die strafrechtliche Sanktion für private Arbeitgeber in der Regel unsichtbar und ohne berufliche Folgen.
Nach der rechtskräftigen Verwerfung einer Revision wird das Strafurteil gemäß § 32 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zunächst vollständig in das Bundeszentralregister eingetragen, welches eine umfassende Datenbank über alle strafrechtlichen Verurteilungen darstellt. Das polizeiliche Führungszeugnis stellt hingegen lediglich einen begrenzten Auszug aus diesem Register dar und unterliegt den Privilegierungen des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG zum Schutz der Resozialisierung. Diese gesetzliche Vorschrift besagt, dass Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen bei einer erstmaligen Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, um die berufliche Integration nicht zu gefährden. Da bei einer Beleidigung eines Beamten gemäß § 185 StGB die Strafe oft im Bereich zwischen 30 und 60 Tagessätzen liegt, bleibt das Zeugnis ohne belastenden Eintrag.
Eine wesentliche Ausnahme von dieser 90-Tagessatz-Grenze besteht jedoch dann, wenn im Bundeszentralregister bereits andere strafrechtliche Verurteilungen vermerkt sind, da in diesem Fall auch geringere Geldstrafen zwingend in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Zudem können besonders schwere Fälle der Beleidigung, wie etwa eine öffentliche Herabwürdigung oder eine massiv herabsetzende Formalbeleidigung, zu Strafmaßen über 90 Tagessätzen führen, was eine sofortige Sichtbarkeit für den Arbeitgeber zur Folge hat.
Unser Tipp: Prüfen Sie umgehend die Tagessatzanzahl in Ihrem rechtskräftigen Strafurteil und fordern Sie bei Unsicherheit eine Selbstauskunft aus dem Bundeszentralregister an. Vermeiden Sie es, gegenüber potenziellen Arbeitgebern voreilige Angaben zu Vorstrafen zu machen, solange die rechtliche Grenze von 90 Tagessätzen unterschritten bleibt.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 204 StRR 478/25 – Beschluss vom 16.12.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

