Die Ablehnung von einem Terminverlegungsantrag im Frankfurter Drogenprozess gegen einen mutmaßlichen Großhändler sorgt für Unruhe, da das Gericht trotz der Abwesenheit eines wichtigen Verteidigers den Prozessbeginn erzwingt. Obwohl einer der zwei Anwälte seit Wochen verhindert ist, könnte die Sicherung der Verteidigung durch nur einen verbleibenden Beistand für das Gericht bereits ausreichen.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer entscheidet über die Terminverlegung im Strafprozess?
- Welche rechtlichen Spielregeln gelten für die Terminierung?
- Warum eskalierte der Streit um die November-Termine?
- Hat das Gericht sein Ermessen missbraucht?
- Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Ablehnung der Terminverlegung auch, wenn ich nur einen einzigen Verteidiger habe?
- Muss ich einen fremden Ersatzanwalt akzeptieren, wenn mein Wunschverteidiger am Termin verhindert ist?
- Wie muss ein ärztliches Attest formuliert sein, damit das Gericht einen Termin verlegen muss?
- Was kann ich tun, wenn das Gericht die Verhandlung trotz Abwesenheit meines Anwalts eröffnet?
- Muss mein Anwalt die Akte proaktiv nach Terminhinweisen absuchen, die nicht in der Ladung stehen?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ws 493/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 28.10.2025
- Aktenzeichen: 3 Ws 493/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Terminfestlegung im Strafprozess
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht
Ein Angeklagter muss Gerichtstermine trotz fehlender Zeit seines Zweitanwalts wahrnehmen, um das Verfahren nicht zu verzögern.
- Die Richter müssen Prozesse zügig führen und dürfen Termine gegen Wünsche der Anwälte festlegen.
- Die Verteidigung bleibt rechtlich gesichert, da der erste Anwalt an allen Tagen anwesend ist.
- Die Richter berücksichtigten ihre vollen Terminkalender und lehnten deshalb eine Verschiebung der Verhandlung ab.
- Ein kleiner Fehler in der Poststelle macht die geplanten Termine nicht automatisch ungültig.
- Das Oberlandesgericht sieht keinen Fehler in der Entscheidung und lehnt die Beschwerde deshalb ab.
Wer entscheidet über die Terminverlegung im Strafprozess?
Ein Strafprozess ist ein logistischer Kraftakt. Besonders in Verfahren, in denen es um schwere Vorwürfe wie den Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geht, müssen Dutzende Menschen koordiniert werden: Richter, Schöffen, Staatsanwälte, Protokollführer, Wachtmeister, Sachverständige, Zeugen und natürlich die Angeklagten sowie ihre Verteidiger. Wenn in diesem komplexen Räderwerk ein Zahnrad klemmt – etwa weil ein Anwalt an einem Verhandlungstag verhindert ist –, stellt sich sofort die Frage: Muss das Gericht den Termin verlegen? Oder hat die Beschleunigung des Verfahrens Vorrang?

Genau über diese Frage entbrannte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein heftiger Streit. Ein Angeklagter wehrte sich gegen die Ablehnung von einem Terminverlegungsantrag durch die Vorsitzende Richterin der Strafkammer. Er fühlte sich in seinem Recht auf eine faire Verteidigung beschnitten, da einer seiner zwei Anwälte an den neu anberaumten Terminen keine Zeit hatte. Der Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte das Spannungsfeld zwischen dem Recht des Angeklagten auf seinen Wunschanwalt und der Pflicht zur effektiven Justizgewährung auflösen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2025 (Az. 3 Ws 493/25) liefert hierzu eine detaillierte Anleitung für die Praxis. Er verdeutlicht, dass das Ermessen bei der Terminierung fast ausschließlich beim Vorsitzenden liegt und dass Anwälte gut beraten sind, gerichtliche Bitten um Terminreservierungen – auch Monate im Voraus – extrem ernst zu nehmen.
Der Hintergrund: Drogenhandel und Termindruck
Im Zentrum des Geschehens stand ein Angeklagter, dem die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zusammen mit vier weiteren Mitangeklagten schwere Straftaten vorwarf: Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Solche Verfahren sind umfangreich. Die Anklage stammte bereits vom April 2023. Der Prozess vor der 24. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt begann schließlich am 28. Juli 2025.
Bereits im Vorfeld war klar, dass dieses Verfahren Zeit benötigen würde. Die Kammer sprach Termine bis Ende September 2025 fest ab. Doch wie so oft in großen Wirtschaftsstrafsachen oder Drogenprozessen reichte die ursprünglich geplante Zeit nicht aus. Das Gericht musste „nachsitzen“ – und genau hier begannen die Probleme.
Die Vorsitzende der Strafkammer hatte bereits im April 2025 – also Monate vor Prozessbeginn – eine vorausschauende Bitte geäußert. In einem Schreiben forderte sie alle Verteidiger auf, sich vorsorglich ab Oktober 2025 die Montage freizuhalten, falls der Prozess länger dauern sollte. Diese „Montags-Reservierung“ sollte sich später als der entscheidende Punkt im Streit um die Verhinderung von dem beigeordneten Verteidiger erweisen.
Welche rechtlichen Spielregeln gelten für die Terminierung?
Um den Konflikt zu verstehen, muss man einen Blick in die Strafprozessordnung (StPO) werfen. Der Gesetzgeber hat hier eine klare Hierarchie geschaffen. Nach § 213 StPO ist der Vorsitzende des Gerichts der „Herr des Verfahrens“. Er – oder sie – bestimmt die Termine für die Hauptverhandlung.
Dies ist keine willkürliche Macht, sondern eine Notwendigkeit. Würde ein Gericht versuchen, es immer allen Beteiligten recht zu machen, kämen viele Prozesse nie zu einem Ende. Besonders in Haftsachen gilt das Gebot der Verfahrensbeschleunigung im Strafrecht. Angeklagte, die in Untersuchungshaft sitzen, haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass ihr Fall zügig verhandelt wird. Jede Verzögerung wiegt hier schwer.
Was bedeutet pflichtgemäßes Ermessen?
Die Zuständigkeit für die Terminbestimmung bringt jedoch auch Verantwortung mit sich. Der Vorsitzende muss „pflichtgemäßes Ermessen“ ausüben. Das bedeutet, er muss die widerstreitenden Interessen gegeneinander abwägen:
- Das Interesse an der Prozessfortführung und der Justizgewährung.
- Die Belastung der anderen Verfahrensbeteiligten (Zeugen, Sachverständige).
- Das Recht des Angeklagten auf eine wirksame Verteidigung und die Wahl seines Anwalts.
Ein Ermessensfehler bei der Terminwahl liegt vor, wenn das Gericht diese Abwägung gar nicht vornimmt, wichtige Aspekte ignoriert oder völlig einseitig entscheidet. Nur dann hat eine Beschwerde gegen die Terminsanordnung überhaupt Aussicht auf Erfolg. Denn grundsätzlich sollen Zwischenentscheidungen des Gerichts – wie die Ansetzung eines Termins – nicht isoliert angefochten werden können, um den Prozess nicht durch ständige Beschwerden lahmzulegen (§ 305 Satz 1 StPO).
Warum eskalierte der Streit um die November-Termine?
Die Situation spitzte sich im September 2025 zu. Die ursprünglich geplanten Termine bis zum 24. September waren verbraucht, das Urteil aber noch nicht in Sicht. Die Vorsitzende machte nun ihre Ankündigung aus dem Frühjahr wahr und setzte Fortsetzungstermine an – unter anderem für den 10. und 17. November 2025. Beides waren Montage.
Hiergegen regte sich Widerstand. Der Angeklagte wurde mittlerweile von zwei Anwälten verteidigt:
- Rechtsanwalt X: Der ursprüngliche Verteidiger, der seit Beginn des Verfahrens dabei war.
- Rechtsanwalt Y: Ein weiterer Verteidiger, der dem Angeklagten erst im April 2024 beigeordnet wurde (§ 144 StPO) und ab Juli 2025 Akteneinsicht hatte.
Rechtsanwalt Y meldete sich am 29. September 2025 zu Wort. Er beantragte die Verlegung der Hauptverhandlung wegen Verhinderung. An den beiden November-Terminen könne er nicht teilnehmen. Er argumentierte, die Termine seien nicht mit ihm abgesprochen gewesen. Zudem sei er über die „Montags-Regelung“ nicht ausreichend informiert worden.
Der Vorwurf: Mangelnde Kommunikation
Ein zentraler Punkt der Argumentation des Angeklagten war ein sogenanntes Büroversehen des Gerichts. Die Vorsitzende hatte zwar im April und Mai 2025 schriftlich auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Montage ab Oktober freizuhalten. Allerdings fehlte dieser Hinweis wohl in einigen späteren Ladungen, die an den neu hinzugekommenen Anwalt Y gingen.
Der Beschwerdeführer sah hierin eine Verletzung von dem Recht auf Verteidigung. Wenn das Gericht Termine ansetzt, an denen der Verteidiger nicht kann, und den Anwalt vorher nicht gewarnt hat, sei das willkürlich. Der Angeklagte habe ein Recht darauf, von beiden Anwälten verteidigt zu werden, zumal es sich um ein komplexes Verfahren mit umfangreichem Aktenstoff handele.
Die Vorsitzende Richterin lehnte den Verlegungsantrag jedoch ab. Sie versuchte zwar noch in einem Termin am 6. Oktober 2025, eine Lösung zu finden, und schlug den 6. November als Ausweichtermin vor. Doch an diesem Tag konnten wiederum andere Verteidiger der Mitangeklagten nicht. Die Kammer blieb also hart: Die Termine am 10. und 17. November blieben bestehen. Dagegen legte der Angeklagte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.
Hat das Gericht sein Ermessen missbraucht?
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste nun prüfen, ob die Entscheidung der Vorsitzenden rechtens war. Dabei ist die Hürde für eine erfolgreiche Beschwerde hoch. Die Richter am OLG ersetzen nicht das Ermessen der Vorsitzenden durch ihr eigenes. Sie prüfen nur auf grobe Fehler. Die zentrale Frage lautete: Hat das Gericht bei der Abwägung der Belange aller Beteiligten die Rechte des Angeklagten missachtet?
Die Sicherung der Verteidigung ist entscheidend
Das OLG Frankfurt verwarf die Beschwerde und stützte die Entscheidung der Landgerichts-Vorsitzenden. Ein entscheidendes Argument war dabei die Anwesenheit des ersten Verteidigers. Der Angeklagte stand nicht schutzlos da. Rechtsanwalt X, der das Verfahren von Anfang an begleitete, war an den betroffenen Terminen anwesend und bereit zur Verteidigung.
Das Gericht stellte klar, dass der Wunsch nach einem bestimmten zusätzlichen Anwalt hinter der Funktionsfähigkeit der Justiz zurückstehen muss, wenn die Verteidigung durch einen anderen, eingearbeiteten Anwalt gesichert ist. In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu deutlich:
Das Gericht berücksichtigt den Umstand, verneint aber eine Verletzung des Anspruchs auf wirksame Verteidigung, weil die Verteidigung durch Rechtsanwalt X an den streitigen Tagen gewährleistet sei.
Damit war das Argument, der Angeklagte werde in seinen Verteidigungsrechten bei einer Terminabsage verletzt, entkräftet. Die Justiz muss nicht stillstehen, nur weil einer von mehreren Verteidigern verhindert ist – solange eine wirksame Verteidigung sichergestellt bleibt.
Das „Büroversehen“ und die Sorgfaltspflicht der Anwälte
Auch das Argument mit den fehlenden Hinweisen in den Ladungen ließ das OLG nicht gelten. Zwar erkannte der Senat an, dass in einzelnen Schreiben der Hinweis auf die Montags-Termine gefehlt haben mag. Dies sei jedoch ein reines Büroversehen der Geschäftsstelle und kein willkürliches Verhalten der Vorsitzenden.
Viel wichtiger war den Richtern jedoch die Eigenverantwortung der Verteidigung. Rechtsanwalt Y hatte seit Juli 2025 Akteneinsicht. In den Akten befand sich das Schreiben vom April, in dem die Vorsitzende explizit um die Reservierung der Montage gebeten hatte. Ein sorgfältiger Verteidiger, so die Lesart des Gerichts, hätte diesen Hinweis bei der Aktenprüfung finden müssen. Spätestens mit einem Schreiben vom 15. September 2025 war die Planung zudem offiziell bekannt.
Das Gericht betonte, dass die Kammer frühzeitig und transparent kommuniziert habe. Dass ein neu hinzukommender Anwalt sich nicht proaktiv über den geplanten Zeitrahmen informiert, kann nicht zulasten der Justiz gehen. Das OLG führte aus:
Das Gericht erkennt zwar ein Büroversehen an, hält dieses jedoch nicht der Vorsitzenden als schuldhaft zuzurechnen; zudem habe Y ergänzende Akteneinsicht am 17.07.2025 erhalten und spätestens mit dem Schreiben vom 15.09.2025 Kenntnis von der montäglichen Fortsetzung gehabt.
Die hohe Belastung der Strafkammer
Ein weiterer Aspekt, der die Ablehnung von dem Terminverlegungsantrag rechtfertigte, war die objektive Unmöglichkeit, Ausweichtermine zu finden. Die Vorsitzende hatte dargelegt, dass ihre Kammer im November 2025 extrem belastet war. Neben dem hier verhandelten Verfahren standen zehn weitere Hauptverhandlungstermine in anderen Haftsachen im Kalender.
Das OLG Frankfurt akzeptierte diese Begründung uneingeschränkt. Ein Gericht ist keine Behörde mit unendlichen Ressourcen. Wenn der Terminkalender voll ist, ist er voll. Die Kammer hatte sogar versucht, den 6. November als Alternative anzubieten. Dass dies an der Verhinderung anderer Verteidiger scheiterte, zeigt das Bemühen des Gerichts, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ein Ermessensmissbrauch liegt fern, wenn das Gericht Alternativen prüft, diese aber faktisch nicht umsetzbar sind.
Rechtsprechung als Maßstab
Das OLG Frankfurt stützte seine Entscheidung auf etablierte Rechtsprechung, darunter auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Zwar ist eine Beschwerde gegen eine gerichtliche Verfügung zur Terminierung grundsätzlich nach § 305 StPO ausgeschlossen. Ausnahmen gelten jedoch, wenn die Entscheidung rechtswidrig in die Rechtssphäre des Beteiligten eingreift.
Um diese Tür zu öffnen, berief sich der Beschwerdeführer auf verfassungsrechtliche Grundsätze. Das OLG bestätigte zwar die Zulässigkeit der Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt, verneinte aber die Begründetheit. Unter Verweis auf eigene frühere Entscheidungen (etwa den Senatsbeschluss vom 28. September 2010, Az. 3 Ws 898-900/10) und die Linie des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16.11.2020, Az. 2 BvQ 87/20) wurde klargestellt: Das Gericht darf das öffentliche Interesse an einer zügigen Erledigung des Strafverfahrens hoch gewichten.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Der Beschluss des OLG Frankfurt (Az. 3 Ws 493/25) sendet ein klares Signal an Strafverteidiger und Angeklagte: Gerichtliche Terminbitten sind keine unverbindlichen Vorschläge. Wenn ein Vorsitzender – besonders in großen Verfahren – darum bittet, bestimmte Wochentage freizuhalten, entsteht faktisch eine Obliegenheit für die Verteidigung, dies bei der eigenen Planung zu berücksichtigen.
Für Angeklagte bedeutet dies: Wer sicherstellen will, dass sein Wunschanwalt an jedem einzelnen Verhandlungstag anwesend ist, muss diesen frühzeitig auf solche gerichtlichen Hinweise verpflichten. Kommt ein zweiter Anwalt später in ein laufendes Verfahren, muss er sich in das bestehende Zeitkorsett einfügen. Der Anwalt ist am Verhandlungstermin verhindert? Das ist im Zweifel das Risiko der Verteidigung, nicht das Problem des Gerichts – zumindest solange ein weiterer fähiger Verteidiger anwesend ist.
Kosten und Konsequenzen
Da die Beschwerde erfolglos blieb, muss der Angeklagte die Kosten für dieses Zwischenverfahren tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Die Termine im November fanden wie geplant statt. Der Versuch, über den Hebel der Verfahrensrüge die Kontrolle über den Zeitplan zurückzugewinnen, ist gescheitert.
Die Entscheidung stärkt den Rücken der Vorsitzenden Richter in umfangreichen Verfahren. Sie können, solange sie transparent kommunizieren und die Belange der Verteidigung zumindest abwägen, den Takt des Verfahrens vorgeben. Das Rechte bei der Ablehnung der Terminverlegung durchzusetzen, bleibt für die Verteidigung ein schwieriges Unterfangen, das nur bei offensichtlicher Willkür des Gerichts Erfolg verspricht.
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Experten Kommentar
Vermeintlich unverbindliche Bitten des Gerichts um Terminreservierung sind in der Praxis oft versteckte Anordnungen. Wer diese Hinweise in der Akte überliest, liefert der Kammer das perfekte Argument für eine Ablehnung. Dass ein neu mandatierter Anwalt die alten Verfügungen nicht kennt, wird dabei gnadenlos als eigenes Organisationsverschulden gewertet.
Hier zeigt sich zudem die tückische Falle der Doppelverteidigung. Was Mandanten als Sicherheitsnetz buchen, wird prozessual schnell zum Bumerang: Sobald ein zweiter Anwalt im Boot sitzt, verliert die Verteidigung ihr stärkstes Druckmittel für Terminverlegungen. Das Gericht kann dann fast immer auf den anwesenden Kollegen verweisen und den Prozess ohne Rücksicht auf Verluste durchziehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Ablehnung der Terminverlegung auch, wenn ich nur einen einzigen Verteidiger habe?
NEIN, in der Regel darf das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung nicht einfach ablehnen, wenn Sie lediglich über einen einzigen gewählten Verteidiger verfügen und dieser nachweislich verhindert ist. In diesem speziellen Fall wiegt Ihr grundgesetzlich geschützter Anspruch auf ein faires Verfahren und eine wirksame Verteidigung schwerer als das allgemeine Interesse des Staates an einer schnellen Durchführung des Strafverfahrens.
Die Rechtsprechung erlaubt eine Ablehnung der Terminverlegung bei Verhinderung eines Anwalts meist nur dann, wenn die Verteidigung des Angeklagten trotz der Abwesenheit durch einen weiteren anwesenden Rechtsbeistand lückenlos sichergestellt bleibt. Da jeder Beschuldigte gemäß § 137 StPO das Recht hat, sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Beistand seiner Wahl verteidigen zu lassen, führt der Ausfall des einzigen Anwalts zu einem rechtlichen Hindernis. Das Gericht muss in einer solchen Situation die Belange der Verfahrensbeschleunigung gegen Ihr Recht auf ein faires Verfahren abwägen und wird bei einer legitimen Verhinderung regelmäßig zur Vertagung des Termins verpflichtet sein. Ohne diese Verlegung bestünde die Gefahr, dass ein Urteil aufgrund eines wesentlichen Verfahrensfehlers in der Revision aufgehoben wird, da der Kernbereich der Verteidigungsrechte durch die Abwesenheit des einzigen Beistands massiv verletzt wäre.
Eine Ausnahme von dieser Pflicht zur Verlegung besteht nur dann, wenn der Angeklagte die Verhinderung seines einzigen Verteidigers missbräuchlich herbeigeführt hat oder die Terminkollision absichtlich zur Prozessverschleppung provoziert wurde. In solchen seltenen Fällen von Rechtsmissbrauch kann das Gericht trotz der Abwesenheit verhandeln, sofern dies zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege zwingend geboten erscheint.
Unser Tipp: Reichen Sie bei einer Verhinderung Ihres einzigen Verteidigers umgehend einen schriftlichen Nachweis, wie beispielsweise ein aussagekräftiges ärztliches Attest, beim zuständigen Gericht ein. Vermeiden Sie es, dem Gericht lediglich die Verhinderung mitzuteilen, ohne die zwingenden Gründe für das Fernbleiben durch entsprechende Dokumente substantiiert zu belegen.
Muss ich einen fremden Ersatzanwalt akzeptieren, wenn mein Wunschverteidiger am Termin verhindert ist?
ES KOMMT DARAUF AN. Grundsätzlich müssen Sie einen Ersatzanwalt akzeptieren, sofern die Funktionsfähigkeit der Justiz gefährdet ist und die Vertretung eine effektive Verteidigung sicherstellen kann. Obwohl das Recht auf einen Verteidiger des Vertrauens grundlegend ist, darf es die zügige Durchführung eines Strafverfahrens nicht dauerhaft blockieren.
Die Gerichte gewichten das staatliche Interesse an einer geordneten und beschleunigten Verfahrensdurchführung regelmäßig höher als die rein persönlichen Präferenzen eines Beschuldigten bei der Wahl seines Beistands. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt darf der Justizbetrieb nicht zum Stillstand kommen, bloß weil der bevorzugte Wahlverteidiger wegen anderer Termine vorübergehend an der Teilnahme verhindert ist. Ein fremder Anwalt darf jedoch nur dann als sogenannter Sicherungsverteidiger fungieren, wenn er über eine ausreichende Einarbeitungszeit verfügt und die Verteidigungsstrategie fachlich kompetent fortführen kann. Ziel dieser Regelung ist es, die Balance zwischen der individuellen Beschuldigtenfreiheit und dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Strafverfolgung unter allen Umständen zu wahren.
Ausnahmen bestehen dann, wenn der Ersatzanwalt aufgrund von Zeitnot oder mangelnder Informationen offensichtlich nicht in der Lage ist, die Interessen des Mandanten wirkungsvoll wahrzunehmen. Ein bloßes Erscheinen ohne inhaltliche Durchdringung des Falles würde gegen das Gebot der effektiven Verteidigung verstoßen und könnte unter Umständen sogar einen schwerwiegenden Revisionsgrund für das spätere Urteil darstellen.
Unser Tipp: Sprechen Sie proaktiv mit Ihrem Anwalt darüber, ob im Falle einer Verhinderung ein fachlich versierter Kollege aus der Kanzlei rechtzeitig die notwendige Aktenkenntnis übernehmen kann. Vermeiden Sie es, das Gericht erst am Verhandlungstag mit Ablehnungsanträgen zu konfrontieren, da die Justiz die Eignung eines Vertreters meist schon im Vorfeld prüft.
Wie muss ein ärztliches Attest formuliert sein, damit das Gericht einen Termin verlegen muss?
Ein ärztliches Attest muss die konkrete Verhandlungsunfähigkeit sowie die Art der Symptome so detailliert beschreiben, dass das Gericht die Schwere der Erkrankung eigenständig prüfen kann. Das Attest muss zweifelsfrei belegen, dass die Partei aufgrund spezifischer gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage ist, dem Termin beizuwohnen oder ihre Interessen wahrzunehmen. Diese hohen Anforderungen dienen dazu, den logistischen Aufwand der Justiz gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör abzuwägen.
Gerichte werten anberaumte Verhandlungstermine als erheblichen logistischen Kraftakt und gewichten das Interesse an einer zügigen Prozessfortführung gemäß dem Beschleunigungsgrundsatz regelmäßig sehr hoch. Gemäß § 227 ZPO setzt eine Verlegung das Vorliegen erheblicher Gründe voraus, weshalb eine einfache Krankmeldung für den Nachweis einer Verhinderung keinesfalls ausreicht. Die ärztliche Bescheinigung muss daher die konkreten körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen so genau schildern, dass der Vorsitzende die Auswirkungen auf die Prozessfähigkeit rechtlich bewerten kann. Nur wenn die gesundheitlichen Einschränkungen so schwerwiegend dargestellt werden, dass eine Teilnahme unzumutbar ist, reduziert sich das richterliche Ermessen auf Null. Ein Ermessensfehler liegt nämlich dann vor, wenn das Gericht diese Abwägung gar nicht vornimmt oder die Bedeutung des rechtlichen Gehörs völlig einseitig vernachlässigt.
In Fällen von wiederholten Verschiebungen oder bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben kann das Gericht zusätzlich die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen. Auch bei akuten Erkrankungen kurz vor dem Termin reicht eine bloße Diagnose oft nicht aus, wenn die Symptome nicht unmittelbar die Fähigkeit zur Kommunikation oder zum Erscheinen im Gerichtssaal beeinträchtigen.
Unser Tipp: Verlangen Sie von Ihrem Arzt ausdrücklich eine Bescheinigung der Verhandlungsunfähigkeit mit einer Beschreibung der funktionalen Ausfälle anstatt einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Vermeiden Sie: Die Einreichung ungenauer Atteste ohne Symptombeschreibung, da diese die strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht meist nicht erfüllen.
Was kann ich tun, wenn das Gericht die Verhandlung trotz Abwesenheit meines Anwalts eröffnet?
Sie müssen umgehend widersprechen und förmlich rügen, dass Ihr verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf ein faires Verfahren sowie eine effektive Verteidigung durch die Terminsdurchführung ohne Beistand verletzt wird. Sie sollten sofort eine förmliche Rüge der Verletzung des Rechts auf faire Verteidigung zu Protokoll geben und gegen die Entscheidung des Gerichts eine Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen. Dies ist notwendig, um die Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Entscheidung kontrollieren zu lassen und spätere Revisionsgründe rechtssicher vorzubereiten.
Zwar sind Zwischenentscheidungen des Gerichts gemäß § 305 der Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich nicht isoliert mit der Beschwerde anfechtbar, doch gilt dies nicht bei schwerwiegenden Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen. Wenn das Gericht trotz der Abwesenheit des Verteidigers die Verhandlung erzwingt, liegt oft ein Ermessensfehlgebrauch (fehlerhafte Ausübung des rechtlichen Spielraums) vor, den das zuständige Oberlandesgericht auf seine Rechtmäßigkeit hin kontrolliert. Die Richter prüfen dabei intensiv, ob das Gericht die Belange einer wirksamen Verteidigung gegen das staatliche Beschleunigungsgebot sachgerecht abgewogen hat oder ob die Entscheidung willkürlich erscheint. Eine solche Rüge im laufenden Prozess ist zudem zwingende Voraussetzung dafür, dass der Formfehler später im Rahmen einer Revision erfolgreich geltend gemacht werden kann. Ohne einen rechtzeitigen Widerspruch und die Aufnahme in das Sitzungsprotokoll verliert der Betroffene meist die rechtliche Möglichkeit, diesen schwerwiegenden Verfahrensfehler in der nächsthöheren Instanz korrigieren zu lassen.
Wichtig ist jedoch die Erkenntnis, dass das Einlegen einer Beschwerde den Fortgang der Hauptverhandlung in der Regel nicht automatisch unterbricht oder den laufenden Prozess sofort stoppt. Das Gericht wird die angesetzten Termine meist planmäßig durchführen, solange keine gegenteilige Anordnung der Beschwerdeinstanz vorliegt, weshalb die Verteidigungsstrategie vorerst unter erschwerten Bedingungen fortgesetzt werden muss.
Unser Tipp: Fordern Sie ausdrücklich, dass Ihr Widerspruch gegen die Verhandlung ohne Anwalt wortgetreu in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wird. Vermeiden Sie es unbedingt, ohne Ihren rechtlichen Beistand zur Sache auszusagen oder unüberlegte Anträge zu stellen, die Ihre Position gefährden könnten.
Muss mein Anwalt die Akte proaktiv nach Terminhinweisen absuchen, die nicht in der Ladung stehen?
JA. Ein Rechtsanwalt ist dazu verpflichtet, die Ermittlungsakte bei der Akteneinsicht umfassend auf Terminhinweise zu prüfen, selbst wenn diese Informationen später nicht ausdrücklich in der förmlichen Ladung des Gerichts enthalten sind. Diese proaktive Prüfungspflicht gehört zum Standard der anwaltlichen Sorgfalt, damit keine Fristen oder Verhandlungstermine aufgrund bloßer Unkenntnis der Verteidigung versäumt werden.
Die Gerichte legen hierbei einen strengen Maßstab an, da die Akteneinsicht dazu dient, den Verteidiger auf denselben Informationsstand wie das Gericht zu bringen. Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt gilt ein Vermerk über reservierte Sitzungstage in der Akte als bekannt, sobald der Verteidiger die Unterlagen zur Prüfung vorliegen hat. Ein Versäumnis, diese Termine im eigenen Kalender zu vermerken, wird als schuldhaftes Büroversehen des Anwalts gewertet und nicht als Fehler der Justizbehörden angesehen. Selbst wenn die spätere Ladung unvollständig bleibt, heilt die vorherige Möglichkeit zur Kenntnisnahme diesen Mangel, da der Anwalt aktiv nach Terminplanungen suchen muss. Werden solche Hinweise in der Korrespondenz zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft übersehen, geht dies rechtlich zulasten des Mandanten, weil der Verteidiger die Pflicht zur vollständigen Aktenanalyse trägt.
Diese strenge Haftung entfällt nur dann, wenn die Terminhinweise zum Zeitpunkt der Akteneinsicht noch nicht in der Akte enthalten waren oder das Gericht diese Informationen bewusst zurückgehalten hat. In derartigen Ausnahmefällen kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (die Rückversetzung des Verfahrens) beantragt werden, falls eine Frist unverschuldet versäumt wurde.
Unser Tipp: Fragen Sie Ihren Verteidiger explizit danach, ob er bei der Aktenprüfung auf Korrespondenz zur Terminplanung oder auf informelle Sitzungskalender gestoßen ist. Vermeiden Sie es, sich blind darauf zu verlassen, dass die förmliche Ladung tatsächlich alle bereits intern abgestimmten Verhandlungstage lückenlos wiedergibt.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 3 Ws 493/25 – Beschluss vom 28.10.2025
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