Eine Autofahrerin forderte die vollen Sachverständigenkosten nach einem Unfall ein, nachdem die gegnerische Versicherung die Rechnung ihres Gutachters um mehrere hundert Euro gekürzt hatte. Plötzlich verlangte der Versicherer eine Abrechnung nach dem Zeitaufwand und ignorierte die BVSK-Honorarbefragung für das Gutachten als branchenüblichen Maßstab für Pauschalen.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer trägt die Sachverständigenkosten nach einem Unfall?
- Welche Rechtsgrundlagen sichern den Anspruch auf die Gutachterkosten?
- Wie begründete die Versicherung die Kürzungen?
- Wie prüfte das Gericht die Angemessenheit der Vergütung?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Beteiligten?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich vor der Beauftragung eines Gutachters verschiedene Preise vergleichen?
- Darf die Versicherung Pauschalen für Fotos und Schreibarbeiten im Gutachten kürzen?
- Wie reagiere ich auf eine Teilzahlung der Versicherung bei den Gutachterkosten?
- Wer zahlt die Differenz bei einem überdurchschnittlich teuren Kfz-Gutachten?
- Lohnt sich eine Klage gegen die Versicherung auch bei kleinen Kürzungsbeträgen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 1 C 99/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Mühldorf am Inn
- Datum: 19.06.2023
- Aktenzeichen: 1 C 99/23
- Verfahren: Zivilprozess um restliche Gutachterkosten
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung muss volle Gutachterkosten zahlen, wenn diese nicht deutlich über den üblichen Branchenwerten liegen.
- Honorarbefragungen der Fachverbände dienen als fairer Maßstab für die angemessene Bezahlung des Gutachters.
- Gutachter dürfen Leistungen pauschal abrechnen und müssen nicht den exakten Zeitaufwand einzeln nachweisen.
- Pauschale Kosten für Fotos und Schreibarbeiten sind zulässig und die Versicherung muss diese zahlen.
- Nur eine deutliche Überschreitung der üblichen Preise erlaubt der Versicherung eine Kürzung der Rechnung.
- Unfallopfer müssen keine detaillierte Preiskontrolle durchführen, solange der Preis im sichtbaren Rahmen bleibt.
Wer trägt die Sachverständigenkosten nach einem Unfall?
Ein Verkehrsunfall ist für die Beteiligten oft erst der Anfang einer langen Auseinandersetzung. Selbst wenn die Schuldfrage eindeutig geklärt ist und die gegnerische Versicherung die Haftung dem Grunde nach übernimmt, folgt häufig der Streit um die Höhe des Schadensersatzes. Genau dieses Szenario erlebte eine Autofahrerin, die nach einem Unfall die vollständige Erstattung ihrer Gutachterkosten einklagen musste. Das Amtsgericht Mühldorf a. Inn fällte am 19.06.2023 ein Urteil (Az. 1 C 99/23), das die Rechte von Unfallgeschädigten stärkt und den sogenannten Kürzungspraktiken der Versicherer klare Grenzen setzt.

Im Zentrum des Verfahrens stand die Weigerung eines Versicherungsunternehmens, die Rechnung eines Kfz-Sachverständigen in voller Höhe zu begleichen. Während die Geschädigte auf die üblichen Sätze der Branche vertraute, versuchte die Versicherung, die Kosten mit Verweis auf eine minutengenaue Zeitabrechnung zu drücken. Das Gericht musste klären, welcher Maßstab für die „Erforderlichkeit“ von Gutachterkosten gilt und ob ein Laie dazu verpflichtet ist, Preisforschung zu betreiben, bevor er einen Auftrag erteilt.
Der Konflikt um die offene Restforderung
Der Fall begann mit einem Verkehrsunfall, dessen Hergang zwischen den Parteien nicht strittig war. Die Versicherung des Unfallverursachers erkannte ihre Einstandspflicht grundsätzlich an. Um die Höhe des Schadens an ihrem Fahrzeug beziffern zu können, beauftragte die Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Dieser erstellte ein Gutachten, das nicht nur den Reparaturweg festlegte, sondern auch zur Beweissicherung und Rechtsverfolgung diente.
Für seine Tätigkeit stellte der Sachverständige der Autofahrerin einen Betrag von insgesamt 915,11 Euro brutto in Rechnung. Diese Summe setzte sich aus einem Grundhonorar sowie diversen Nebenkosten wie Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibgebühren und Pauschalen für Porto und Telefon zusammen. Die Geschädigte reichte diese Rechnung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein, in der Erwartung einer vollständigen Regulierung.
Das Versicherungsunternehmen zahlte jedoch lediglich einen Teilbetrag von 681,28 Euro. Den Differenzbetrag von 233,83 Euro behielt der Konzern ein. Zur Begründung führte die Versicherung an, die abgerechneten Kosten seien überhöht. Sie forderte eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand des Gutachters und kritisierte spezifische Pauschalen für Fotos und Schreibarbeiten als unangemessen. Die Autofahrerin wollte diese Kürzung nicht hinnehmen und zog vor das Amtsgericht Mühldorf a. Inn, um die Zahlung der restlichen 233,83 Euro nebst Zinsen zu erstreiten.
Welche Rechtsgrundlagen sichern den Anspruch auf die Gutachterkosten?
Der Anspruch auf die Erstattung von Gutachterkosten leitet sich aus dem deutschen Schadensersatzrecht ab. Zentral ist hierbei § 249 Abs. 1 BGB, der den Grundsatz der sogenannten Naturalrestitution regelt. Der Schädiger – und damit auch dessen Haftpflichtversicherung – ist verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Da ein Laie in der Regel nicht über das technische Fachwissen verfügt, um die Schadenshöhe an einem modernen Kraftfahrzeug selbst einzuschätzen, gehört die Beauftragung eines Sachverständigen zu den notwendigen Maßnahmen der Rechtsverfolgung. Die Kosten für das Gutachten sind somit Teil des erstattungsfähigen Schadens. Dies ergibt sich im Straßenverkehrsrecht zusätzlich aus § 7 Abs. 1 StVG sowie § 18 StVG in Verbindung mit dem Pflichtversicherungsgesetz (§ 115 VVG).
Das Prinzip der Erforderlichkeit
Das Gesetz gewährt jedoch keinen Freibrief für unbegrenzte Ausgaben. Der Geschädigte darf nur solche Kosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dies ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit.
Allerdings – und das ist der entscheidende Punkt in der Rechtsprechung – darf das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zulasten des Geschädigten überzogen werden. Er ist nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben oder den günstigsten Sachverständigen in der gesamten Region zu suchen. Solange die Kosten nicht offensichtlich willkürlich überzogen sind, darf er darauf vertrauen, dass der beauftragte Experte eine marktübliche Vergütung berechnet.
Was bedeutet Waffengleichheit?
Ein weiterer Aspekt ist die sogenannte Waffengleichheit. Dem Geschädigten steht auf der Gegenseite meist ein professioneller Versicherungsapparat mit eigenen Prüfern und Technikern gegenüber. Um seine Ansprüche auf Augenhöhe durchsetzen zu können, ist er auf die Expertise eines unabhängigen Gutachters angewiesen. Versuche der Versicherer, die Kosten für diese unabhängige Expertise zu beschneiden, greifen daher oft indirekt in die prozessuale Stellung des Unfallopfers ein.
Wie begründete die Versicherung die Kürzungen?
Die Argumentation des Versicherungsunternehmens folgte einem Muster, das in der Schadenregulierungspraxis häufig zu beobachten ist. Das Unternehmen bestritt nicht die Notwendigkeit eines Gutachtens an sich, sondern griff die Berechnungsmethode und die Höhe der Einzelpositionen an.
Die Versicherung vertrat die Auffassung, dass ein Sachverständiger seine Leistung nicht pauschal oder nach Tabellen abrechnen dürfe, sondern seinen konkreten Zeitaufwand nachweisen müsse. Nach dieser „Zeitaufwandsmethode“ wäre das Honorar deutlich niedriger ausgefallen. Zudem rügte das Unternehmen die Nebenkosten:
- Die Pauschalen für Lichtbilder seien zu hoch.
- Die Schreibkosten für das Erstellen des Gutachtens seien nicht differenziert genug.
- Pauschalen für Porto und Telefon seien in der angesetzten Höhe nicht gerechtfertigt.
Aus Sicht des Versicherers war die Rechnung der Autofahrerin daher teilweise „unwirtschaftlich“ und nicht in vollem Umfang zu erstatten.
Wie prüfte das Gericht die Angemessenheit der Vergütung?
Das Amtsgericht Mühldorf a. Inn folgte der Argumentation der Versicherung nicht. In seiner Entscheidung legte das Gericht dar, dass die von der Geschädigten eingereichte Rechnung den rechtlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit und Angemessenheit vollumfänglich genügt. Die Prüfung erfolgte in mehreren detaillierten Schritten.
Die BVSK-Honorarbefragung als Maßstab
Das Gericht lehnte die Forderung der Versicherung nach einer Abrechnung auf Zeitbasis strikt ab. Stattdessen orientierte sich der Richter an der BVSK-Honorarbefragung 2020 (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.). Diese Befragung gilt in der Rechtsprechung vieler Oberlandesgerichte als geeignete Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO, um die übliche Vergütung zu ermitteln.
Das Gericht stellte klar:
„Das Gericht schätzt die übliche Vergütung eines Kfz-Sachverständigen (§ 632 Abs. 2 BGB) auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2020.“
Indem das Gericht auf diese branchenübliche Erhebung zurückgriff, erteilte es der Idee einer reinen Zeitabrechnung eine Absage. Die BVSK-Honorarbefragung bildet die in der Praxis tatsächlich abgerechneten Honorare ab und dient somit als realistischer Spiegel des Marktes.
Die konkrete Berechnung im Detail
Um zu prüfen, ob die Forderung der Autofahrerin berechtigt war, nahm das Gericht eine eigene Kontrollrechnung vor. Es legte dabei den sogenannten „unteren Korridor“ der BVSK-Honorarbefragung (HB V) zugrunde, wie es auch der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München entspricht (z.B. Beschluss vom 12.03.2015).
Die gerichtliche Kalkulation sah wie folgt aus:
- Grundhonorar: Basierend auf der Schadenshöhe setzte das Gericht ein angemessenes Grundhonorar von 715,00 Euro netto an (gemäß HB V Korridor).
- Fahrtkosten: Für die gefahrenen 34 Kilometer akzeptierte das Gericht 0,70 Euro pro Kilometer.
- Rechnung: 34 km × 0,70 € = 23,80 Euro.
- Fotokosten: Das Gericht billigte 2,00 Euro für das erste Foto und 0,50 Euro für den zweiten Satz. Bei 13 Lichtbildern ergab sich:
- 13 × 2,00 € = 26,00 Euro.
- 13 × 0,50 € = 6,50 Euro.
- Summe Fotos: 32,50 Euro.
- Schreibkosten: Für den Schreibaufwand wurden 1,80 Euro pro Seite und 0,50 Euro pro Kopie angesetzt. Bei 19 Seiten:
- 19 × 1,80 € = 34,20 Euro.
- 19 × 0,50 € = 9,50 Euro.
- Summe Schreibkosten: 43,70 Euro.
- Porto/Telefon: Eine Pauschale von 15,00 Euro wurde als angemessen betrachtet.
Addiert man diese vom Gericht als „üblich und angemessen“ definierten Werte, ergibt sich ein Nettobetrag von 830,00 Euro. Zuzüglich der Mehrwertsteuer (19 %) resultiert daraus ein erstattungsfähiger Bruttobetrag von 987,70 Euro.
Der entscheidende Vergleich
Der Sachverständige der Klägerin hatte tatsächlich aber nur 915,11 Euro brutto in Rechnung gestellt.
Die Logik des Gerichts war somit zwingend: Da die tatsächliche Rechnung (915,11 Euro) sogar unter dem Betrag lag, den das Gericht auf Basis der BVSK-Tabelle als maximal angemessen errechnet hatte (987,70 Euro), war die Rechnung in voller Höhe zu begleichen. Eine Kürzung durch die Versicherung entbehrte jeder Grundlage.
Warum ist die subjektbezogene Schadensbetrachtung wichtig?
Das Gericht stützte sich nicht nur auf die nackten Zahlen der BVSK-Tabelle, sondern betonte auch die subjektive Sicht der Geschädigten. Dies ist ein zentraler Aspekt im Schadensersatzrecht, der oft als „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ bezeichnet wird.
Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), insbesondere das Urteil vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06). Der Kernsatz dieser Rechtsprechung lautet, dass dem Geschädigten keine Marktforschung obliegt.
Das Gericht führte hierzu aus:
„Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.“
Da die Rechnung der Autofahrerin sogar unterhalb der gerichtlichen Vergleichsberechnung lag, konnte von einer „deutlichen Überhöhung“, die für einen Laien erkennbar gewesen wäre, keine Rede sein. Die Versicherung versuchte hier, das Risiko der Kostenhöhe auf die falsche Partei abzuwälzen.
Sind Pauschalen für Nebenkosten zulässig?
Ein spezifischer Streitpunkt waren die Pauschalen für Schreib- und Fotokosten. Die Versicherung argumentierte, dass im digitalen Zeitalter keine hohen Kosten für die Entwicklung von Fotos oder das Tippen von Seiten anfallen würden.
Das Gericht wies diesen Einwand unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (vom 04.09.2017, Az. 22 S 353/16) zurück. Es sei nicht erforderlich, zwischen „tatsächlich manuell beschrifteten“ Seiten und automatisch durch Software erstellten Textbausteinen zu unterscheiden. Eine Pauschalierung dient der Vereinfachung des Massengeschäfts. Solange sich die Pauschalen im Rahmen des Üblichen bewegen – was bei 1,80 Euro pro Seite und 2,00 Euro pro Foto der Fall ist –, sind sie rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Argumentation der Versicherung, man müsse hier „spitz“ abrechnen, läuft ins Leere, da Pauschalen gerade den Sinn haben, eine aufwendige Einzelabrechnung von Kleinstbeträgen zu vermeiden.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Beteiligten?
Das Urteil des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn ist ein klarer Sieg für die geschädigte Autofahrerin und eine Bestätigung der gängigen Abrechnungspraxis von Kfz-Sachverständigen.
Volle Zahlungspflicht der Versicherung
Die Beklagte wurde verurteilt, den noch offenen Restbetrag von 233,83 Euro an die Klägerin zu zahlen. Da sich die Versicherung mit der Zahlung im Verzug befand, sprach das Gericht der Geschädigten zudem Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2022 zu. Die Rechtsgrundlage für die Zinsen bilden die §§ 280 Abs. 2, 286 und 288 BGB.
Kostentragung des Rechtsstreits
Neben der Hauptforderung und den Zinsen muss das Versicherungsunternehmen auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Dies ergibt sich aus § 91 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite zu übernehmen hat. Für die Versicherung wird der Versuch, 233 Euro zu sparen, somit deutlich teurer als eine sofortige Regulierung.
Signalwirkung für ähnliche Fälle
Das Urteil bestätigt, dass Gerichte in Bayern (unter Berufung auf das OLG München) weiterhin fest zur BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage stehen. Versicherer, die versuchen, mit Verweis auf Zeitaufwandsmodelle oder „eigene Tabellen“ die Rechnungen zu kürzen, haben vor diesem Gericht schlechte Karten.
Für Unfallgeschädigte bedeutet dies:
- Sie dürfen sich auf die Expertise eines Gutachters verlassen.
- Sie müssen keine Preisvergleiche anstellen, solange die Kosten nicht völlig aus dem Ruder laufen.
- Pauschalierte Nebenkosten für Fotos, Fahrt und Schreibauslagen sind erstattungsfähig, wenn sie sich im Rahmen der BVSK-Werte bewegen.
Das Gericht stellte zudem fest, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar ist (§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO). Die Geschädigte kann ihr Geld also sofort einfordern, ohne eine etwaige Berufung abwarten zu müssen – wobei eine Berufung angesichts des Streitwerts von unter 600 Euro ohnehin nur zugelassen wäre, wenn das Gericht dies explizit angeordnet hätte, was hier nicht geschah.
Abschließend zeigt der Fall, dass sich Hartnäckigkeit lohnen kann. Die Strategie vieler Versicherer, Rechnungspositionen pauschal zu bestreiten, scheitert oft, sobald eine gerichtliche Überprüfung stattfindet. Das Amtsgericht Mühldorf a. Inn hat mit seiner detaillierten Berechnung bewiesen, dass die Ansprüche der Geschädigten auf solidem rechtlichen Boden standen.
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Experten Kommentar
Was viele unterschätzen: Diese systematischen Kürzungen um 200 Euro sind kein Versehen, sondern eiskaltes Geschäftskalkül der Versicherer. Die Konzerne wissen genau, dass nur ein kleiner Teil der Geschädigten wegen solcher Kleinstbeträge tatsächlich den Weg vors Gericht wagt. Ohne Rechtsschutzversicherung scheuen viele das Kostenrisiko, was die Bilanzen der Konzerne jährlich um Millionenbeträge entlastet.
Entscheidend ist hierbei der psychologische Effekt auf den Sachbearbeiter der Gegenseite. Wer hier einknickt, belohnt die mürbe machende Taktik und zahlt am Ende den Gutachter aus der eigenen Tasche. Meist sorgt erst die förmliche Zustellung der Klageschrift dafür, dass die Versicherung plötzlich und ohne weiteres Murren den restlichen Betrag überweist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich vor der Beauftragung eines Gutachters verschiedene Preise vergleichen?
Nein. Sie sind als Unfallgeschädigter rechtlich nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eines Sachverständigen eine Marktforschung zu betreiben. Sie dürfen darauf vertrauen, dass ein zertifizierter Gutachter branchenübliche Sätze abrechnet. Das Gesetz verlangt lediglich eine wirtschaftlich vernünftige Abwicklung des Schadens aus Ihrer Sicht.
Juristen wenden hier die subjektbezogene Schadensbetrachtung an. Es zählt allein das Wissen eines medizinischen oder technischen Laien. Unfallopfer kennen die marktüblichen Stundensätze oder Nebenkostenpauschalen meist nicht. Sie müssen daher nicht den günstigsten Anbieter suchen, um die Waffengleichheit zu wahren. Nur bei offensichtlichem Wucher entfällt dieser Vertrauensschutz. Solange die Sätze im üblichen Rahmen liegen, muss die Gegenseite die Kosten voll erstatten.
Unser Tipp: Wählen Sie direkt einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen in Ihrer Nähe. Verzichten Sie auf vorherige Kostenvoranschläge, um Ihre Rechtsposition nicht unnötig zu schwächen.
Darf die Versicherung Pauschalen für Fotos und Schreibarbeiten im Gutachten kürzen?
Nein, Versicherungen dürfen übliche Nebenkostenpauschalen für Fotos und Schreibarbeiten nicht allein mit dem Verweis auf die Digitalisierung kürzen. Gerichte bestätigen, dass solche Pauschalen der notwendigen Vereinfachung des Massengeschäfts dienen. Ein detaillierter Einzelnachweis jedes einzelnen Cents ist für den Sachverständigen rechtlich unzumutbar.
Das LG Düsseldorf und das AG Mühldorf lehnten die Argumentation der Versicherer bereits explizit ab. Demnach sind Sätze von 2,00 Euro pro Foto und 1,80 Euro pro Schreibseite als angemessen anzusehen. Solange sich die Forderungen im Rahmen der aktuellen BVSK-Honorarbefragung bewegen, bleibt die Abrechnung rechtens. Ein Sachverständiger muss den exakten Materialaufwand für digitale Dateien nicht einzeln belegen.
Unser Tipp: Vergleichen Sie die Kürzungsmitteilung Ihrer Versicherung genau mit den Werten der aktuellen BVSK-Tabelle. Akzeptieren Sie keine pauschalen Streichungen unter dem Vorwand der Digitalisierung.
Wie reagiere ich auf eine Teilzahlung der Versicherung bei den Gutachterkosten?
Widersprechen Sie der Kürzung schriftlich und fordern Sie den Restbetrag unter Fristsetzung aktiv ein. Akzeptieren Sie die Teilzahlung niemals als endgültige Erledigung des Falls. Diese Praxis soll Geschädigte mürbe machen. Eine Teilzahlung gilt rechtlich nicht als Anerkenntnis der Richtigkeit. Gerichte sprechen oft die volle Summe zu.
Im Beispielfall akzeptierte die Klägerin 681 Euro, klagte jedoch die restlichen 233 Euro erfolgreich ein. Wenn Ihr Gutachter nach der BVSK-Tabelle abgerechnet hat, steht Ihnen dieser volle Betrag grundsätzlich zu. Da sich die Versicherung mit der Restzahlung in Verzug befindet, muss sie auch Ihre Anwaltskosten tragen. Das Kostenrisiko für die Eintreibung der Differenz liegt somit beim Versicherer. Ohne Gegenwehr verfestigt sich nur die rechtswidrige Kürzungspraxis.
Unser Tipp: Leiten Sie das Kürzungsschreiben der Versicherung sofort an Ihren spezialisierten Verkehrsrechtsanwalt weiter. Vermeiden Sie es, die Differenz aus eigener Tasche zu zahlen.
Wer zahlt die Differenz bei einem überdurchschnittlich teuren Kfz-Gutachten?
Die gegnerische Versicherung trägt das Risiko für überdurchschnittlich hohe Gutachterkosten, sofern diese für Laien nicht offensichtlich überteuert waren. Im deutschen Schadenrecht gilt die subjektbezogene Schadensbetrachtung zum Schutz des Geschädigten. Sie dürfen darauf vertrauen, dass die Rechnung eines Fachmanns grundsätzlich angemessen und erforderlich ist.
Gerichte nutzen oft Vergleichswerte wie einen Betrag von 987 Euro zur Orientierung bei der Erstattung. Selbst bei höheren Forderungen zahlt die Versicherung, solange kein erkennbarer Wucher vorliegt. Nur wenn Preise für Sie sehenden Auges völlig aus dem Rahmen fallen, haften Sie für die Differenz. Diese Grenze der Erkennbarkeit schützt Sie vor einseitigen Kürzungen. In der Praxis scheitern Versicherer meist mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit gegenüber dem Laien.
Unser Tipp: Prüfen Sie vorab, ob der Sachverständige nach der aktuellen BVSK-Honorarbefragung abrechnet. Dies ist der sicherste Indikator für die rechtliche Angemessenheit.
Lohnt sich eine Klage gegen die Versicherung auch bei kleinen Kürzungsbeträgen?
Ja, eine Klage lohnt sich fast immer, da die Versicherung bei einer Niederlage sämtliche Verfahrens- und Anwaltskosten übernehmen muss. Die Versicherer spekulieren gezielt darauf, dass Geschädigte bei geringen Beträgen vor einem Prozess zurückschrecken. Im Beispielfall betrug die Restforderung lediglich 233,83 Euro.
Gemäß § 91 ZPO trägt die unterliegende Partei die gesamten Prozesskosten. Für die Versicherung wird der Versuch, 233,83 Euro einzusparen, dadurch am Ende deutlich teurer. Neben dem Kürzungsbetrag zahlt sie zusätzlich Gerichtskosten, Zinsen und Ihre Anwaltsgebühren. Das finanzielle Risiko ist bei BVSK-konformen Gutachten minimal. Gerichte entscheiden auch bei Streitwerten unter 600 Euro zugunsten der Geschädigten. Das Urteil setzt so ein klares Signal gegen unberechtigte Kürzungen.
Unser Tipp: Lassen Sie sich von kleinen Summen nicht abschrecken. Beauftragen Sie einen Anwalt und klären Sie vorab die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung für das verbleibende Restrisiko.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Kiel – Aktenzeichen: 6 Qs 29/23, 6 Qs 28/23 und 6 Qs 27/23, 6 Qs 26/23 – Beschluss vom 20.12.2023
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