Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll einen Angeklagten aus Fürth retten, der 2025 die wichtige Frist zur Revisionsbegründung verpasste. Er beruft sich auf eine fehlerhafte Belehrung durch das Gericht, doch das offizielle Verhandlungsprotokoll liefert eine ganz eigene Version der Ereignisse.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Was passiert, wenn die Frist für die Revisionsbegründung verpasst wird?
- Welche rechtlichen Hürden stellt das Gesetz für die Revision auf?
- Worüber stritten der Verurteilte und das Amtsgericht?
- Warum scheiterte der Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
- Welche Folgen hat dieses Urteil für zukünftige Strafverfahren?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann man eine versäumte Revisionsbegründung nachträglich noch wirksam einreichen?
- Muss die Revisionsbegründung zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt werden?
- Reicht ein privates Schreiben für eine formgerechte Revisionsbegründung aus?
- Kann man das Gerichtsprotokoll bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung anfechten?
- Wird ein Fehlurteil bei verpassten Fristen trotz möglicher Unschuld rechtskräftig?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 203 StRR 383/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 20.10.2025
- Aktenzeichen: 203 StRR 383/25
- Verfahren: Revision im Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht
Angeklagter verliert seine Revision bei verspäteter oder formfehlerhafter Begründung gegenüber dem Gericht.
- Das Gericht verlangt eine rechtzeitige Begründung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form
- Der Angeklagte erhielt nachweislich alle wichtigen Informationen über den gesamten Ablauf
- Ein Gerichtsprotokoll beweist die Belehrung und verhindert spätere gegenteilige Behauptungen
- Ohne die korrekte Begründung lehnt das Gericht die erneute Prüfung ab
Was passiert, wenn die Frist für die Revisionsbegründung verpasst wird?
Ein Urteil im Strafrecht markiert oft nicht das Ende, sondern den Beginn eines nervenaufreibenden Kampfes um die Freiheit oder den Geldbeutel. Für einen Mann aus Fürth wurde dieser Kampf im Frühjahr 2025 zur prozessualen Falle. Das Amtsgericht Fürth hatte ihn am 11. April 2025 verurteilt. Noch im Gerichtssaal oder unmittelbar danach fasste der Verurteilte einen Entschluss: Er wollte das Urteil nicht akzeptieren.

Mit einem eigenhändig verfassten Schreiben legte er noch am Tag der Urteilsverkündung Revision ein. Für viele Laien mag dieser Schritt logisch und ausreichend erscheinen. Man teilt dem Gericht mit, dass man nicht einverstanden ist, und begründet dies mit eigenen Worten. Doch das deutsche Strafprozessrecht ist in dieser Hinsicht gnadenlos formalistisch. Es unterscheidet strikt zwischen der bloßen Einlegung des Rechtsmittels und der juristisch fundierten Begründung.
Genau hier lief der Betroffene in ein offenes Messer. Zwar ging seine erste Eingabe pünktlich ein, doch die eigentliche Hürde – die formgerechte Revisionsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist – nahm er nicht. Als das Amtsgericht seine Revision daraufhin als unzulässig verwarf, versuchte der Mann, das Ruder herumzureißen. Er beantragte die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er behauptete, das Gericht habe ihn nicht richtig aufgeklärt.
Der Fall landete schließlich beim Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG). Die Richter in München mussten entscheiden: War der Mann tatsächlich unzureichend belehrt worden? Und noch wichtiger: Hatte er bei seinem Rettungsversuch die prozessualen Spielregeln eingehalten? Die Entscheidung vom 20. Oktober 2025 (Az. 203 StRR 383/25) ist eine Lehrstunde über die Tücken des Strafprozesses und die Unbarmherzigkeit von Fristen.
Welche rechtlichen Hürden stellt das Gesetz für die Revision auf?
Um zu verstehen, warum der Verurteilte scheiterte, muss man die Mechanik der Revision betrachten. Anders als bei einer Berufung, in der der Fall oft komplett neu aufgerollt wird und Beweise erneut gewürdigt werden, ist die Revision eine reine Rechtsfehlerkontrolle. Das Revisionsgericht prüft nicht, ob ein Zeuge gelogen hat, sondern nur, ob das untergeordnete Gericht das Gesetz richtig angewendet hat.
Die zwei Stufen der Revision
Das Gesetz verlangt vom Angeklagten zwei aktive Schritte:
- Die Einlegung: Innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils muss der Betroffene erklären, dass er Revision einlegt. Dies ist formlos möglich und kann sogar zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden.
- Die Begründung: Dies ist der weitaus schwierigere Teil. Sobald das schriftliche Urteil zugestellt wurde, tickt eine Uhr. Innerhalb eines Monats muss eine detaillierte Begründung beim Gericht eingehen (§ 345 Abs. 1 StPO).
Diese Begründung unterliegt strengen Anforderungen gemäß § 345 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO). Der Gesetzgeber verlangt hier keine leihenhafte Erzählung, warum das Urteil „ungerecht“ sei. Stattdessen müssen konkrete Verfahrensrügen oder Sachrügen erhoben werden. Laien scheitern hieran regelmäßig, weshalb für die Revisionsbegründung oft die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder die Aufnahme durch einen Rechtspfleger zwingend erforderlich oder zumindest dringend ratsam ist.
Das Sicherheitsnetz der Wiedereinsetzung
Verpasst ein Betroffener diese Frist unverschuldet, sieht das Gesetz einen Rettungsweg vor: die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO). Wer beispielsweise durch einen Krankenhausaufenthalt oder eine Naturkatastrophe gehindert war, die Frist zu wahren, kann beantragen, so gestellt zu werden, als habe er die Frist nicht versäumt. Doch auch dieser Rettungsweg ist mit formalen Stolperdrähten gesichert, über die der Mann aus Fürth stürzte.
Worüber stritten der Verurteilte und das Amtsgericht?
Der Konflikt entzündete sich an der Frage der Schuld für die Verspätung. Nachdem das Amtsgericht Fürth die Revision des Mannes am 17. Juni 2025 als unzulässig verworfen hatte, da keine ordnungsgemäße Begründung vorlag, wehrte sich der Betroffene vehement.
In seinem Schreiben vom 23. Juni 2025 argumentierte er, die Justiz selbst sei verantwortlich für sein Versäumnis. Seine zentrale Behauptung lautete: Das Gericht habe ihn nach der Urteilsverkündung am 11. April nicht korrekt darüber aufgeklärt, welche Anforderungen an eine Revisionsbegründung gestellt werden. Er habe geglaubt, mit seinem ersten Schreiben sei alles erledigt. Da er nicht gewusst habe, dass er eine weitere, formgerechte Begründung nachreichen müsse, sei er ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert worden.
Das Amtsgericht hielt dem die „Aktenwahrheit“ entgegen. Es verwies auf das Protokoll der Hauptverhandlung. Dort sei vermerkt, dass der Angeklagte ordnungsgemäß belehrt worden sei. Zudem habe man ihm das Formblatt StP 132 ausgehändigt, welches die Rechtsmittelbelehrung schriftlich enthält. Aus Sicht der Justiz gab es kein Fehlverhalten des Gerichts, sondern lediglich ein Versäumnis des Verurteilten.
Warum scheiterte der Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
Das Bayerische Oberste Landesgericht musste nun prüfen, ob dem Mann eine zweite Chance zu gewähren war. Die Richter zerlegten den Fall in einer präzisen juristischen Analyse und identifizierten gleich mehrere Gründe, warum der Antrag keinen Erfolg haben konnte. Dabei stützte sich der Senat nicht nur auf den konkreten Sachverhalt, sondern auch auf gefestigte Rechtsprechung, etwa des Bundesgerichtshofs.
Das vergessene Nachholen der Handlung
Der gravierendste Fehler des Verurteilten lag nicht in der Vergangenheit, sondern in seinem Rettungsversuch selbst. Wer Wiedereinsetzung beantragt, muss nicht nur erklären, warum er die Frist verpasst hat. Er muss zwingend die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachholen.
Das Gericht erläuterte dies deutlich:
„Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller die versäumte Handlung […] nachholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).“
Im konkreten Fall bedeutete das: Der Mann hätte zusammen mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung eine perfekte, formgerechte Revisionsbegründung einreichen müssen. Er hätte also spätestens jetzt einen Anwalt konsultieren oder die Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle geben müssen, die den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt.
Stattdessen reichte der Betroffene lediglich eine Beschwerde ein und wiederholte seine Laien-Argumente. Er holte die versäumte Handlung – die juristisch saubere Begründung der Revision – nicht nach. Damit war der Antrag auf Wiedereinsetzung bereits aus formalen Gründen unzulässig. Das Gesetz ist hier strikt: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ohne gleichzeitiges Nachholen der versäumten Tat ist wirkungslos.
Das BayObLG verwies in diesem Kontext auf die ständige Rechtsprechung und Kommentarliteratur (u.a. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 − 3 StR 423/20), wonach das Fehlen der nachgeholten Handlung zwangsläufig zur Verwerfung des Antrags führt.
Die Beweiskraft des Protokolls
Selbst wenn der Mann die Begründung nachgeholt hätte, wäre sein Antrag wohl gescheitert. Denn das Gericht glaubte seiner Darstellung, er sei nicht belehrt worden, nicht. Hierbei stützte sich der Senat auf eine der mächtigsten Vorschriften der Strafprozessordnung: § 274 StPO.
Diese Norm legt fest, dass für die Förmlichkeiten der Hauptverhandlung allein das Protokoll Beweiskraft besitzt. Was im Protokoll steht, gilt als geschehen. Eine Gegenbeweisführung ist nur bei Fälschung möglich.
Im Protokoll des Amtsgerichts Fürth war vermerkt:
- Die Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt (§ 35a StPO).
- Das Formular StP 132 wurde ausgehändigt.
Das Gericht führte dazu aus:
„Der Vorwurf, er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll widerlegt […] wodurch gemäß § 274 StPO feststehe, dass die Belehrung erfolgt und der Angeklagte mündlich und schriftlich unterrichtet worden sei.“
Die Behauptung des Mannes, er habe von nichts gewusst, prallte somit an der „Mauer des Protokolls“ ab. Die Justiz schützt sich durch diese Regelung vor nachträglichen Behauptungen von Verfahrensbeteiligten, die sich an Abläufe anders erinnern wollen als das Gericht.
Keine Erleichterung der Darlegungslast
Der Verurteilte versuchte zudem, sich auf § 44 Satz 2 StPO zu berufen. Dieser Paragraph gewährt eine Erleichterung der Darlegungslast, wenn die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Doch das BayObLG ließ dieses Argument ins Leere laufen. Da durch das Protokoll bewiesen war, dass die Belehrung stattgefunden hatte, gab es keinen Raum für Erleichterungen. Und selbst wenn: Die fehlende Nachholung der Revisionsbegründung (siehe oben) wog so schwer, dass keine noch so großzügige Auslegung den Antrag hätte retten können.
Die formelle Unzulässigkeit der ursprünglichen Revision
Abschließend prüfte das Gericht den Hilfsantrag des Mannes auf eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO). Auch hier gab es kein Erbarmen. Da die ursprüngliche Eingabe vom 11. April 2025 – das handgeschriebene Briefchen des Angeklagten – nicht den gesetzlichen Formanforderungen entsprach, hatte das Amtsgericht die Revision zu Recht verworfen.
Eine inhaltliche Prüfung des Urteils fand gar nicht erst statt. Das Gericht betonte:
„Die Verwerfung nach § 346 Abs. 1 StPO schließt die materielle Prüfung aus.“
Das bedeutet: Ob das Urteil inhaltlich falsch oder richtig war, spielte keine Rolle mehr. Formale Fehler hatten die Tür zur Gerechtigkeitsprüfung unwiderruflich verschlossen.
Welche Folgen hat dieses Urteil für zukünftige Strafverfahren?
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist eine harte, aber notwendige Erinnerung an die Formalität des deutschen Rechtsstaats. Für den Mann aus Fürth bedeutet der Beschluss das Ende des juristischen Weges. Seine Verurteilung ist rechtskräftig, die Strafe muss verbüßt werden. Weder sein Antrag auf Wiedereinsetzung noch seine Beschwerde gegen die Verwerfung hatten Erfolg.
Warnung an Selbstverteidiger
Der Fall sendet eine deutliche Warnung an alle, die sich in Strafverfahren selbst verteidigen wollen.
- Fristen sind heilig: Die Frist zur Revisionsbegründung ist eine Ausschlussfrist. Wer sie verpasst, verliert das Rechtsmittel.
- Formzwang beachten: Ein „normaler Brief“ reicht bei einer Revision fast nie aus. Die Anforderungen an die Rügen sind so komplex, dass Laien sie ohne Hilfe kaum erfüllen können.
- Protokolle lesen: Wer behauptet, das Gericht habe Fehler gemacht, muss gegen das Protokoll ankämpfen. Das ist extrem schwierig.
- Die „Nachholung“-Falle: Wer Wiedereinsetzung beantragt, darf nicht vergessen, die versäumte Hausaufgabe sofort mit einzureichen.
Das Gericht bestätigte mit diesem Beschluss die Linie der Justiz: Verfahrenssicherheit und schnelle Rechtskraft von Urteilen haben Vorrang vor individuellen Versäumnissen, wenn die formalen Regeln nicht eingehalten werden. Wer eine Revision anstrebt, sollte spätestens nach einem Urteil professionelle Hilfe in Anspruch nehmen oder die Rechtsantragstelle des Gerichts aufsuchen, um Formfehler wie im vorliegenden Fall zu vermeiden. Denn wie das BayObLG zeigte: Guter Wille allein ersetzt keine prozessuale Sorgfalt.
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Experten Kommentar
Was oft übersehen wird: Der Gang zur Rechtsantragstelle des Gerichts ist kein Allheilmittel für Unentschlossene ohne Anwalt. Der Rechtspfleger darf nämlich nicht rechtlich beraten, sondern protokolliert stur das, was der Laie ihm ohne Fachwissen vorgibt. Wenn der Betroffene dort inhaltlich unsaubere Rügen formuliert, landet die Revision trotz des amtlichen Siegels direkt im Papierkorb.
Hier droht eine weitere Falle: Gegen das unterschriebene Verhandlungsprotokoll ist in der Praxis fast kein Kraut gewachsen. Wer nicht unmittelbar nach der Sitzung die Niederschrift kontrolliert, hat den Kampf gegen die Justiz-Bürokratie meist schon verloren. Die behauptete Fehlbelehrung prallt an der Beweiskraft des Dokuments schlichtweg ab, da Richter sich bei der Protokollwahrheit strikt am Akteninhalt orientieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann man eine versäumte Revisionsbegründung nachträglich noch wirksam einreichen?
Ja, eine versäumte Revisionsbegründung kann unter extrem engen Voraussetzungen über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerettet werden. Die einmonatige Begründungsfrist ist eine strikte Ausschlussfrist. Nur bei unverschuldetem Versäumnis lässt das Gesetz eine nachträgliche Einreichung gemäß § 44 StPO ausnahmsweise zu.
Sie müssen den Hinderungsgrund innerhalb einer Woche nach Wegfall genauestens glaubhaft machen. Einfaches Versehen oder Unwissenheit über Fristen schützt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht. Ein klassisches Beispiel ist eine plötzliche, schwere Erkrankung oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. Zeitgleich mit dem Antrag müssen Sie die versäumte Revisionsbegründung vollständig nachholen. Das Gericht prüft streng, ob jedes eigene Verschulden ausgeschlossen war. Ohne beweisbare objektive Hindernisse wird der Antrag sofort als unzulässig verworfen.
Unser Tipp: Prüfen Sie sofort Zustellungsprotokolle und ärztliche Atteste auf lückenlose Beweiskraft. Dokumentieren Sie jedes objektive Hindernis penibel, um die hohen Hürden des § 44 StPO zu nehmen.
Muss die Revisionsbegründung zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt werden?
Ja, die gleichzeitige Einreichung der Revisionsbegründung mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist zwingend erforderlich. Ein bloßer Antrag ohne die Begründungsschrift ist unzulässig. Das Gericht prüft sofort, ob die versäumte Handlung tatsächlich nachgeholt wurde. Fehlt diese Begründung, wird der Antrag ohne weitere inhaltliche Prüfung sofort verworfen.
Das Gesetz verlangt gemäß § 45 StPO den faktischen Vollzug der Handlung innerhalb der einwöchigen Antragsfrist. Viele Betroffene unterliegen dem Irrtum, erst die Genehmigung des Gerichts abwarten zu dürfen. Es existiert jedoch keine zweite Frist nach der Wiedereinsetzung. Wer nur den Antrag stellt, tappt in die gefährliche Nachholungs-Falle. Das Gericht gewährt keine zusätzliche Zeit für das spätere Einreichen der Begründung. In der Praxis führt dieses Versäumnis zum endgültigen Verlust des Rechtsmittels.
Unser Tipp: Beauftragen Sie sofort einen spezialisierten Anwalt mit der Erstellung der Begründung. Reichen Sie diese unbedingt im selben Schriftsatz mit dem Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht ein.
Reicht ein privates Schreiben für eine formgerechte Revisionsbegründung aus?
Nein, ein privates Schreiben genügt den strengen gesetzlichen Anforderungen fast nie. Die Revisionsbegründung erfordert zwingend präzise Sach- oder Verfahrensrügen nach der Strafprozessordnung. Ein Laie kann diese komplexe juristische Subsumtion kaum allein bewältigen. Die Revision ist nämlich keine erneute Tatsacheninstanz für Ihre persönliche Geschichte.
Das Revisionsgericht prüft ausschließlich Rechtsfehler und keine neuen Beweise. Es geht nicht um die Frage von Schuld oder Unschuld. Private Briefe schildern oft nur subjektive Ungerechtigkeiten oder bloße Lebensgeschichten. Solche laienhaften Erzählungen verwirft das Gericht gemäß § 345 Absatz 2 StPO als unzulässig. Sie müssen präzise darlegen, welche Rechtsnorm der Richter falsch angewendet hat. Ohne diese formalen Hürden bleibt Ihr Rechtsmittel ohne inhaltliche Prüfung erfolglos.
Unser Tipp: Beauftragen Sie für die Begründung zwingend einen spezialisierten Strafverteidiger. Alternativ können Sie Ihre Einwände bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Gerichts zu Protokoll erklären.
Kann man das Gerichtsprotokoll bei einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung anfechten?
NEIN. Praktisch ist eine Anfechtung wegen der absoluten Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO ausgeschlossen. Was dort vermerkt ist, gilt juristisch als unwiderlegbar geschehen. Selbst wenn Sie schwören, dass die Belehrung fehlte, zählt Ihre Erinnerung rechtlich nicht. Das Schriftstück bildet eine unüberwindbare Mauer für spätere Rechtsmittel.
Die gesetzliche Regelung schließt eine Gegenbeweisführung durch Zeugen oder eigene Aussagen kategorisch aus. Steht im Protokoll „Belehrung erfolgt“, steht dies für das Revisionsgericht als unumstößliche Tatsache fest. Einzige Ausnahme ist der Nachweis einer vorsätzlichen Protokollfälschung. Dieser Beweis gelingt in der Praxis fast nie. Juristen nennen dies die negative Beweiskraft des Sitzungsprotokolls. Ihre subjektive Wahrnehmung hat gegenüber der Dokumentation keinerlei Gewicht.
Unser Tipp: Akzeptieren Sie, dass Erinnerungen gegen das Protokoll chancenlos sind. Suchen Sie stattdessen im schriftlichen Urteil selbst nach materiellen Rechtsfehlern für eine Revision.
Wird ein Fehlurteil bei verpassten Fristen trotz möglicher Unschuld rechtskräftig?
Ja, ein fehlerhaftes Urteil wird bei Fristversäumnis unanfechtbar und damit rechtskräftig. In diesem Moment spielt die tatsächliche Schuldfrage keine Rolle mehr. Die prozessualen Regeln stehen über der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung. Formale Fehler verschließen die Tür zur Gerechtigkeitsprüfung unwiderruflich.
Wird die Revision wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen, erfolgt keine inhaltliche Kontrolle. Nach § 346 Abs. 1 StPO schließt diese formale Verwerfung die materielle Prüfung komplett aus. Kein Richter sieht sich dann die Beweise oder Entlastungsargumente erneut an. Das Gericht verweigert die Sachprüfung, weil die prozessuale Hürde nicht genommen wurde. Das Urteil ist endgültig vollstreckbar. Selbst eine bewiesene Unschuld kann dieses rechtskräftige Urteil im Revisionsweg nicht mehr korrigieren.
Unser Tipp: Behandeln Sie Fristen im Strafprozess mit derselben Priorität wie die Beweisaufnahme selbst. Ein einziges Versäumnis wiegt hier so schwer wie ein Schuldspruch.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BayObLG – Az.: 203 StRR 383/25 – Beschluss vom 20.10.2025
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