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Prügel nach einem Parkverstoß und das Berufungsurteil liest sich wie eine bloße Kopie der ersten Instanz. Wenn der Richter ganze Passagen wortwörtlich übernimmt, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Eigenleistung. Zudem bleibt ungeklärt, ob ein drohender Gefängnisaufenthalt wegen einer alten Bewährung die aktuelle Strafe für den Faustschlag mildern muss.
Streit zwischen zwei Männern auf Supermarktparkplatz
Heftiger Wortwechsel auf einem Supermarktparkplatz. Umstehende beobachten die angespannte Szene.

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 StRR 44/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht verwarf die Revision und bestätigte die Verurteilung wegen Körperverletzung.
  • Es sah keine Rechtsfehler in den Urteilsgründen des Landgerichts.
  • Das Landgericht durfte die Amtsgerichtsgründe übernehmen und machte sie sich zu eigen.
  • Der drohende Bewährungswiderruf milderte nicht; der Angeklagte kannte sein Risiko.
  • „Nichtiges Motiv“ war zulässig, weil der Anlass und die Tat krass auseinanderfielen.

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht, 3. Strafsenat
  • Datum: 10.02.2026
  • Aktenzeichen: 203 StRR 44/26
  • Verfahren: Revision im Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Strafgerichte

Wie erfolgt die Revision im Strafrecht beim BayObLG?

Gemäß § 349 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) kann ein Gericht eine Revision als unbegründet verwerfen, wenn das vorherige Urteil keine Rechtsfehler aufweist. In einem solchen Verfahren nimmt die zuständige Generalstaatsanwaltschaft oftmals über eine Antragsschrift detailliert Stellung, auf die sich die Richter anschließend beziehen können. Das Revisionsgericht prüft die Entscheidung der Vorinstanz dabei ausschließlich auf juristische Mängel bei der Sachverhaltsfeststellung und der Anwendung der Grundsätze zur Strafzumessung. Das bedeutet konkret: Im Gegensatz zur Berufung wird der Fall nicht noch einmal neu verhandelt oder Zeugen erneut vernommen; es wird lediglich kontrolliert, ob das vorangegangene Urteil handwerkliche Fehler bei der Anwendung des Gesetzes enthält.

Prüfen Sie sofort, ob Sie innerhalb der einwöchigen Revisionsfrist bereits eine konkrete Begründung eingereicht haben. Da das Revisionsgericht keine erneute Beweisaufnahme durchführt, müssen Sie Ihre Angriffe ausschließlich auf Rechtsfehler in der Urteilsurkunde stützen – neue Tatsachen oder bloße Behauptungen, das Gericht habe Ihnen nicht geglaubt, werden ohne Prüfung verworfen.

In einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Februar 2026 (Az. 203 StRR 44/26) wehrte sich ein wegen Körperverletzung verurteilter Mann gegen ein Urteil der Vorinstanz, doch das Gericht verwarf das Rechtsmittel als unbegründet und bestätigte damit die endgültige Verurteilung. Der Angeklagte war ursprünglich am 12. März 2025 durch das Amtsgericht Cham verurteilt worden, wogegen er erfolglos in Berufung vor das Landgericht Regensburg (Urteil vom 13. August 2025) zog. Die Generalstaatsanwaltschaft München hatte bereits in einer Antragsschrift vom 27. Dezember 2025 genau diese Verwerfung der anschließenden Revision gefordert. Der 3. Strafsenat rügte keine grundlegenden Mängel und legte dem Mann gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die gesamten Kosten des Rechtsmittels auf. Lediglich eine formale sprachliche Anpassung nahm das Gericht vor, indem es im ursprünglichen Urteil des Amtsgerichts das Wort „Freiheitsstrafe“ durch den Plural „Freiheitsstrafen“ ersetzte. Eine solche Änderung des Schuldspruchs oder der Urteilsformel ist möglich, wenn es sich um offensichtliche Schreibfehler oder Fassungsversehen handelt, die den sachlichen Kern der Strafe nicht verändern.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Berufungsgericht darf sich die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu eigen machen, ohne gegen § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verstoßen, wenn es die betreffenden Sachverhaltsdarstellungen physisch in die eigene Urteilsurkunde aufnimmt und die Formulierung im Gesamtzusammenhang keinen Zweifel daran lässt, welcher Sachverhalt zugrunde liegt.
  2. Wer eine Straftat trotz laufender Bewährung begeht und dabei das Risiko eines Widerrufs der Strafaussetzung erkennbar auf sich nimmt, kann eine strafmildernde Berücksichtigung des drohenden Bewährungswiderrufs regelmäßig nicht beanspruchen; bei hoher Rückfallgeschwindigkeit scheidet eine solche Milderung nahezu zwingend aus.
  3. Das auffällige Missverhältnis zwischen einem nichtigen Tatanlass und der Schwere der ausgeübten Gewalt darf das Gericht bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigen, ohne damit das Fehlen eines nachvollziehbaren Motivs unzulässig strafschärfend zu verwerten.
Infografik zu Bewährungsbruch und entfallender Strafmilderung
Wann entfällt die Strafmilderung bei Bewährungsbruch? Die Grafik zeigt zentrale Faktoren, die eine mildere Strafe ausschließen.

Welche Anforderungen an die Urteilsgründe stellt § 267 StPO?

Nach den strikten Vorgaben des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen richterliche Urteilsgründe eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung der Feststellungen enthalten. Ein bloßer Verweis auf Darstellungen oder Dokumente, die außerhalb der eigentlichen Urteilsurkunde liegen, ist bei der Verschriftlichung unzulässig. Ein Berufungsgericht darf sich jedoch die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu eigen machen, solange die rechtliche Darstellung dadurch für die Beteiligten nicht unklar oder lückenhaft wird.

Mit dem Vorwurf einer fehlerhaften rechtlichen Ausarbeitung versuchte der Verurteilte, das Regensburger Berufungsurteil zu Fall zu bringen. Er rügte, die dortigen Richter hätten sich unzulässig auf Sachverhaltsschilderungen des erstinstanzlichen Amtsgerichts bezogen. Der Senat verwarf dieses Argument und stützte seine Entscheidung explizit auf die gefestigte Rechtsprechung. Dabei zogen die Richter BGH-Beschlüsse vom 1. April 2025 (Az. 1 StR 489/24) sowie vom 5. April 2000 (Az. 3 StR 58/00) und ein BGH-Urteil vom 20. Oktober 2021 (Az. 6 StR 319/21) als entscheidende Referenzen heran.

Zulässige Übernahme des Sachverhalts

Die Richter am Landgericht hatten auf den Seiten zwei und drei ihres Urteils den festgestellten Sachverhalt des Amtsgerichts wiedergegeben. Auf Seite zehn führten sie zusammenfassend aus, dass sie im Wesentlichen dieselben Feststellungen getroffen hätten wie das Erstgericht. Durch diese konkrete Konstruktion nahm das Berufungsgericht die vorherige Schilderung wirksam in die eigene Urteilsurkunde auf. Aus Sicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts ließ die Formulierung „im Wesentlichen“ in Verbindung mit dem direkten Kontext keinen Zweifel daran, dass lediglich ergänzende Feststellungen hinzutraten und die Darstellung aus sich heraus völlig verständlich blieb.

Gemäß § 267 Abs. 1 S. 1 StPO müssen die Urteilsgründe stets eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für die Zulässigkeit war hier die Verknüpfung: Das Berufungsgericht darf auf das Ersturteil verweisen, wenn es den Sachverhalt nicht nur im Kopf übernimmt, sondern die Passagen (hier Seite 2 und 3) physisch in das neue Urteil hineinschreibt oder eindeutig eingliedert. Prüfen Sie bei Ihrem Urteil, ob die Verweise so konkret sind, dass das Dokument auch ohne die Akte des Amtsgerichts aus sich heraus für einen Dritten verständlich bleibt.

Wie strafte das BayObLG den Parkverstoß?

Die negativen Folgen, die eine Straftat für den Verurteilten nach sich zieht, wirken sich vor Gericht nicht pauschal strafmildernd aus. Wer bei einer Tatentstehung bewusst rechtliche Risiken und private Nachteile auf sich nimmt, verdient regelmäßig keinen Rabatt bei der Strafhöhe. Zeigt sich zudem ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Anlass der Tat und den tatsächlichen massiven Folgen für die Opfer, darf das Gericht diesen Umstand zulasten des Angeklagten in die Würdigung einfließen lassen.

Vermeiden Sie es, in Ihrer Verteidigungsstrategie auf rein private Nachteile (wie den Verlust des Arbeitsplatzes oder familiäre Belastungen) als Strafmilderungsgrund zu setzen, wenn Sie die Tat trotz Kenntnis dieser Risiken begangen haben. Das Gericht wertet dieses Wissen gegen Sie, sofern die Tatfolgen in keinem Verhältnis zum Anlass stehen.

Der Täter hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz eine Körperverletzung zu Lasten von zwei verschiedenen Personen begangen. Der Startpunkt für die gewalttätige Auseinandersetzung war dabei lediglich ein einfacher Parkverstoß. Der verurteilte Mann kritisierte in seiner Revision vehement, das Landgericht habe eine unzulässige Strafschärfung vorgenommen, weil es die Tat als eine Handlung aus „nichtigem Anlass“ wertete.

Fehlende Verhältnismäßigkeit der Tat

Der Senat wies die Kritik an dieser Formulierung deutlich zurück. Das Landgericht habe nicht etwa das Fehlen eines nachvollziehbaren Tatmotivs unzulässig strafschärfend ausgelegt. Vielmehr berücksichtigte das Gericht bei der konkreten Strafhöhe absolut zulässig das massive Missverhältnis zwischen dem banalen Parkverstoß als Auslöser und der gewaltsamen Körperverletzung gegen zwei Menschen. Die Vorinstanz hatte die physische Reaktion des Mannes zu Recht als völlig überzogen und seine vorangegangene Ausdrucksweise als völlig unangemessen eingestuft.

Warum half der Bewährungswiderruf nicht?

Ein möglicher Widerruf einer laufenden Bewährung aus einer Vorstrafe gemäß § 56f Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) ist bei einer erneuten Verurteilung keine zwingende automatische Folge. Die finale Entscheidung über einen solchen Bewährungswiderruf liegt nach zwingenden Formvorschriften (§ 462a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO) ohnehin nicht in der Zuständigkeit jenes Richters, der über die aktuelle Tat verhandelt. Ein Widerruf bedeutet, dass die früher zur Bewährung ausgesetzte Strafe nun doch im Gefängnis abgesessen werden muss, weil der Verurteilte durch die neue Tat gezeigt hat, dass die bloße Warnung nicht ausreichte. Eine strafmildernde Berücksichtigung solcher drohenden Konsequenzen kommt auf dem Papier nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, welche bei einer evident hohen Rückfallgeschwindigkeit in der Regel sofort ausscheiden.

In seinem gerichtlichen Vorbringen machte der Betroffene geltend, dass ihm durch die jüngste Verurteilung als direkte Konsequenz der Widerruf einer älteren Bewährung aus einer ganz anderen Sache drohe. Deshalb hätte das Landgericht diesen schweren Nachteil heranziehen und eine deutlich mildere Strafe aussprechen müssen. Der Revisionssenat durchkreuzte diese Argumentation und bekräftigte das Vorgehen der Vorinstanz, die den Bewährungsbruch des Mannes ausführlich und streng chronologisch gewürdigt hatte.

Hohes Risiko bei schnellem Rückfall

Die Richter stellten klar, dass der Verurteilte aufgrund der hohen Rückfallgeschwindigkeit das Risiko eines Bewährungswiderrufs bei seinem Angriff zwingend erkannt haben musste. Wer sich trotz laufender Bewährung für eine neue Gewalttat entscheidet, erarbeitet sich dadurch keinen pauschalen Anspruch auf Strafmilderung. Das Landgericht hatte den Mann völlig zu Recht als schlichtweg nicht mehr bewährungswürdig eingestuft. Angesichts der Serie an Delikten als Intensivtäter verneinte das Oberste Landesgericht abschließend entschieden, dass es durch den zusätzlichen Bewährungswiderruf zu einem unzumutbaren Gesamtvollstreckungsübel für den Mann kommen würde. Unter einem Gesamtvollstreckungsübel versteht man eine Situation, in der die Summe aller Einzelstrafen und Widerrufe in einem so extremen Missverhältnis zur Schuld steht, dass die Strafe ihre resozialisierende Wirkung verliert und den Täter gewissermaßen „erdrückt“.

Nachteilige Folgen einer Straftat wirken sich für den Täter nicht schlechthin strafmildernd aus. Wer bei einer Tat bestimmte Nachteile für sich selbst bewusst auf sich nimmt, verdient in der Regel keine – schon gar nicht mit besonderem Gewicht eingestellte – strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Achtung Falle:

Viele Betroffene hoffen, dass ein drohender Bewährungswiderruf die Strafe für die neue Tat senkt. Das Urteil zeigt jedoch die Grenze: Wenn die neue Tat während einer laufenden Bewährung begangen wird, gilt das Wissen um dieses Risiko gegen Sie. Eine Strafmilderung wegen drohender Haft aus alten Fällen ist bei Rückfalltätern nahezu ausgeschlossen, da das Gericht dann von einer bewussten Inkaufnahme der Konsequenzen ausgeht.

Was jetzt zu tun ist

Lassen Sie Ihr Urteil umgehend durch einen spezialisierten Anwalt auf formale Fehler bei der Sachverhaltsübernahme prüfen. Achten Sie darauf, ob Verweise auf das Ersturteil unpräzise sind oder die Urteilsgründe ohne das Vorwissen aus der Akte unverständlich bleiben. Sollten Sie unter laufender Bewährung stehen, müssen Sie zwingend darlegen, warum die neue Tat trotz der Warnwirkung der Vorverurteilung keine Rückschluss auf eine fehlende Bewährungswürdigkeit zulässt, um eine Gesamtvollstreckung zu verhindern.

Was bedeutet das für Revisionsführer?

Dieses Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts festigt die Praxis, dass Berufungsgerichte Feststellungen der Vorinstanz weitgehend übernehmen dürfen, sofern die Urteilsurkunde in sich geschlossen bleibt. Für Sie bedeutet das: Ein Angriff auf die bloße Technik der Sachverhaltsschilderung ist nur erfolgsversprechend, wenn das Urteil dadurch Lücken aufweist, die eine rechtliche Prüfung unmöglich machen. In Bayern dient diese Entscheidung als klare Richtschnur für die Strafsenate und verschärft die Anforderungen an eine erfolgreiche Revisionsbegründung bei Rückfalltätern.


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Eine erfolgreiche Revision erfordert eine präzise Identifikation von Rechtsfehlern innerhalb der engen gesetzlichen Fristen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihr Urteil auf formelle Mängel zu prüfen und eine fundierte Argumentationsstrategie für das Revisionsgericht zu entwickeln. Wir analysieren mit Ihnen, ob die Urteilsgründe den strengen Anforderungen der StPO standhalten.

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Experten Kommentar

Die Richter an den Berufungsgerichten greifen unter immensem Zeitdruck oft direkt zur Copy-Paste-Funktion. Statt den Sachverhalt mühsam neu zu formulieren, werden einfach ganze Absätze aus dem erstinstanzlichen Urteil in die eigene Entscheidung übernommen. Der wahre Angriffspunkt für eine erfolgreiche Revision liegt in der Flüchtigkeit, mit der das teilweise geschieht.

Wer als Verurteilter den alten Text wiederliest, fühlt sich zwar oft verschaukelt, doch pauschale Beschwerden darüber verpuffen vor Gericht sofort. Ich suche in solchen Akten ganz gezielt nach Widersprüchen zwischen dem kopierten Schablonentext und den eigenen Beweisen der Berufungsverhandlung. Sobald die alten Feststellungen nicht exakt zu den neuen Zeugenaussagen passen, kippt die gerichtliche Begründung in sich zusammen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Berufungsrichter den Sachverhalt einfach per Copy-and-Paste aus dem ersten Urteil übernehmen?

JA – Ein Berufungsrichter darf den Sachverhalt grundsätzlich per Copy-and-Paste aus dem ersten Urteil übernehmen, solange er die betreffenden Passagen physisch in die neue Urteilsurkunde aufnimmt und das Dokument dadurch aus sich heraus verständlich bleibt. Eine bloße Bezugnahme im Sinne eines Verweises auf die Seitenzahlen der Gerichtsakte oder das Ersturteil ohne Textwiedergabe wäre hingegen als Rechtsfehler angreifbar.

Die rechtliche Grundlage bildet § 267 Abs. 1 S. 1 StPO, nach dem Urteilsgründe eine in sich geschlossene Darstellung des Sachverhalts enthalten müssen, damit das Revisionsgericht die Entscheidung ohne Kenntnis der Akten prüfen kann. Wenn das Berufungsgericht die Feststellungen des Amtsgerichts wortwörtlich in das eigene Urteil kopiert, macht es sich diese Tatsachen rechtlich zu eigen und erfüllt damit die Anforderungen an eine vollständige Urkunde. Dieser Vorgang ist zulässig, sofern die Richter im Rahmen der Beweisaufnahme zu denselben Überzeugungen gelangt sind und keine Widersprüche zur eigenen rechtlichen Würdigung entstehen.

Ein Revisionsgrund liegt nur dann vor, wenn das Urteil durch eine unsorgfältige Übernahme lückenhaft oder unklar wird, etwa weil wesentliche neue Entlastungsbeweise aus der Berufungshauptverhandlung im kopierten Text fehlen. Prüfen Sie daher genau, ob der abgedruckte Text im neuen Urteil den gesamten festgestellten Lebenssachverhalt widerspiegelt oder ob lediglich pauschal auf den Inhalt der Akte verwiesen wurde.


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Kann ich eine mildere Strafe verlangen, weil mir durch die Verurteilung ein Bewährungswiderruf droht?

NEIN – Ein drohender Bewährungswiderruf führt in der Regel nicht zu einer milderen Strafe für die neue Tat, da das Gericht davon ausgeht, dass Sie das Risiko der Inhaftierung durch Ihr erneutes strafbares Verhalten bewusst in Kauf genommen haben. In der juristischen Bewertung wiegt das Verschulden schwerer, wenn eine Tat trotz der Warnwirkung einer laufenden Bewährung begangen wird.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass der Widerruf gemäß § 56f Abs. 2 StGB keine automatische Sanktion darstellt, die der Richter im aktuellen Verfahren unmittelbar festlegt, sondern eine Folge früherer Verfehlungen ist. Wer eine neue Straftat begeht, während er unter Bewährungsaufsicht steht, macht deutlich, dass die frühere Strafaussetzung nicht ausreichte, um ihn von weiteren Rechtsverstößen abzuhalten. Da Sie die drohenden Nachteile bei der Tatbegehung kannten oder zumindest hätten kennen müssen, verdienen diese Folgen nach ständiger Rechtsprechung keine strafmildernde Berücksichtigung, sofern nicht ein außergewöhnlicher Härtefall vorliegt.

Eine seltene Ausnahme bildet lediglich das Vorliegen eines sogenannten Gesamtvollstreckungsübels, bei dem die Summe aus der neuen Strafe und der widerrufenen Altstrafe den Täter in seiner Existenz derart erdrücken würde, dass das Strafmaß in keinem Verhältnis zur Schuld mehr steht. In der Praxis müssen Sie jedoch nachweisen, dass trotz der neuen Tat die positive Sozialprognose für die alte Verurteilung weiterhin Bestand hat, um die Vollstreckung der alten Haftstrafe abzuwenden.


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Zählt ein banaler Anlass wie ein Parkverstoß bei Körperverletzung strafschärfend gegen mich?

JA – Ein auffälliges Missverhältnis zwischen einem geringfügigen Anlass und einer massiven Gewalttat darf das Gericht bei der Strafzumessung rechtmäßig strafschärfend berücksichtigen. Während das bloße Fehlen eines Tatmotivs nicht direkt gegen einen Angeklagten gewertet werden darf, ist die Einstufung als Tat aus nichtigem Anlass ein zulässiger Faktor für ein höheres Strafmaß.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass ein banaler Auslöser wie ein Parkverstoß Rückschlüsse auf die Persönlichkeit und die Gefährlichkeit des Täters zulässt. Reagiert jemand auf eine Bagatelle mit massiver körperlicher Gewalt gegen Dritte, offenbart dies eine extrem niedrige Hemmschwelle und eine völlig überzogene Reaktion. Das Gericht bestraft in diesem Fall nicht das fehlende Motiv an sich, sondern bewertet die mangelnde Impulskontrolle und die krasse Disproportionalität zwischen dem unwichtigen Ereignis und der Schwere der Verletzungshandlungen als steigerndes Unrecht.

Betroffene sollten in der schriftlichen Urteilsbegründung genau prüfen, ob das Gericht den Anlass explizit als nichtig eingestuft hat und ob diese Bewertung im Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen steht. Eine Revision kann Erfolg haben, wenn das Gericht das Missverhältnis lediglich behauptet, ohne die Umstände des Einzelfalls und die psychologische Dynamik der Tat ausreichend und widerspruchsfrei darzulegen.


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Was kann ich tun, wenn die Revision wegen offensichtlicher Unbegründetheit verworfen werden soll?

Prüfen Sie umgehend die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft und reichen Sie über Ihren Anwalt eine detaillierte Gegendarstellung zu den konkret gerügten Rechtsfehlern ein. Da die Revision im Strafrecht keine neue Beweisaufnahme vorsieht, stellt die schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft das entscheidende Signal für einen drohenden Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO dar.

Die Verwerfung wegen offensichtlicher Unbegründetheit erfolgt ohne mündliche Verhandlung, wenn das Revisionsgericht die Rechtsmittelangriffe einstimmig für nicht durchgreifend hält. In dieser Phase ist es zwecklos, neue Zeugen oder Beweismittel anzubieten, da das Gericht das Urteil ausschließlich auf juristische Mängel in der Urteilsurkunde (Urkundentechnik) oder Fehler bei der Gesetzesanwendung prüft. Sie müssen daher innerhalb der gewährten Gehörsfrist präzise darlegen, warum die Argumentation der Staatsanwaltschaft fehlgeht und welche spezifischen Rechtsfehler, etwa bei der Strafzumessung oder der Sachverhaltsdarstellung gemäß § 267 StPO, das Urteil dennoch angreifbar machen.

Beachten Sie hierbei die Grenze zur revisionsrechtlich unzulässigen Rekonstruktion der Beweisaufnahme: Angriffe, die lediglich die Glaubwürdigkeit von Zeugen oder die richterliche Überzeugung in Abrede stellen, ohne einen handwerklichen Rechtsfehler aufzuzeigen, führen zwangsläufig zur Verwerfung der Revision.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 203 StRR 44/26




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