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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Fluchtfahrt begründet dringenden Rennverdacht

Blaulicht im Rückspiegel, Gas geben statt anhalten: In Brandenburg an der Havel beschleunigt ein Fahrer auf 70 km/h, wo nur 30 erlaubt sind – die Flucht endet nach 350 bis 400 Metern in einer Sackgasse. Reicht diese kurze Strecke ohne exakte Geschwindigkeitsmessung für den Verdacht eines verbotenen Rennens?
Dunkles Auto ohne Licht auf nächtlicher Wohnstraße, Radfahrer am Rand, Tempo-30-Schild
Nächtliche Flucht ohne Licht durch Tempo-30-Zone begründet vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis in Potsdam wegen dringenden Verdachts auf verbotenes Kraftfahrzeugrennen Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: e 22 Qs 9/26 jug.

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Potsdam entschied am 31.07.2026 (e 22 Qs 9/26 jug.): Der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis bleibt bestehen, weil der dringende Verdacht eines verbotenen Rennens mit einem Auto ihre spätere Entziehung wahrscheinlich macht. Die Prüfung bleibt vorläufig; weitere Erkenntnisse im Strafverfahren können das Ergebnis ändern.


  • Gefährliche Fluchtfahrt: Die Polizei schilderte hohes Tempo, ausgeschaltete Lichter und riskante Situationen.
  • Kurze Strecke genügt: 350 bis 400 Meter können bei schlechter Sicht bereits ausreichen.
  • Führerschein bleibt einbehalten: Die betroffene Person erhält ihn vorerst nicht zurück.
  • Endgültige Schuld offen: Das Gericht entschied noch nicht über eine strafrechtliche Verurteilung.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Potsdam
  • Datum: 31.07.2026
  • Aktenzeichen: e 22 Qs 9/26 jug.
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht, Strafprozessrecht
  • Wichtig für: Autofahrer nach einer Verkehrskontrolle

LG Potsdam bestätigt Führerscheinentzug nach Fluchtfahrt vor Polizeikontrolle

Das Landgericht Potsdam hat die Beschwerde eines jungen Autofahrers gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis verworfen. Der Mann hatte sich in Brandenburg an der Havel einer Polizeikontrolle durch eine nächtliche Flucht mit stark überhöhter Geschwindigkeit entzogen. Nach Auffassung der Kammer besteht der dringende Tatverdacht eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens in der Variante des sogenannten Einzelrasens – die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bleibt damit indiziert.

Das Amtsgericht Potsdam hatte dem Beschuldigten mit Beschluss vom 08.07.2026 (Az. 72 Gs 11/26 jug.) die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und einer dagegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht Potsdam verwarf diese Beschwerde nun mit Beschluss vom 31.07.2026 (Az. e 22 Qs 9/26 jug.) als unbegründet und legte dem Beschuldigten die Kosten seines Rechtsmittels auf. Eine abschließende strafrechtliche Verurteilung enthält der Beschluss der Beschwerdekammer nicht – Gegenstand war ausschließlich die Frage, ob die Eilmaßnahme nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO bestehen bleibt. Die Staatsanwaltschaft Potsdam hatte zuvor beantragt, das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der amtsgerichtlichen Ausgangsentscheidung zu verwerfen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für das Tatbestandsmerkmal einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) existiert keine starre Mindestdistanz; maßgeblich ist die konkrete Gefährdungslage, sodass im innerstädtischen Bereich bei Dunkelheit und engen Straßenverhältnissen bereits eine Strecke von 350 bis 400 Metern ausreichen kann.
  2. Die Annahme des dringenden Tatverdachts eines verbotenen Einzelrennens im Verfahren über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) setzt keine millimetergenaue Geschwindigkeitsmessung voraus, wenn feststeht, dass auch unter Berücksichtigung großzügiger Sicherheitsabschläge eine massive und damit grob verkehrswidrige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verbleibt.
  3. Wer sich einer polizeilichen Verkehrskontrolle aus bloßer Unlust durch Flucht entzieht, handelt regelmäßig aus eigensüchtigen Gründen rücksichtslos und mit der Absicht, die unter den gegebenen Verhältnissen höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen.

Nächtliche Flucht vor der Polizeistreife in Brandenburg an der Havel

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am frühen Morgen des 06.06.2026 kurz nach 1 Uhr mit einem Mercedes-Benz vor einer allgemeinen Verkehrskontrolle geflüchtet zu sein. Er soll massiv beschleunigt und das Fahrzeuglicht ausgeschaltet haben. Die Verfolgungsfahrt endete erst nach wenigen Minuten in einem Wendehammer – woraufhin Führerschein und Wagen zunächst sichergestellt wurden.

Fluchtversuch mit ausgeschalteter Beleuchtung in der Tempo-30-Zone

Der Beschuldigte war in Begleitung eines Zeugen als Beifahrer von der O-Straße in die W. Straße eingebogen. Dort soll er massiv beschleunigt haben, um einer Kontrolle durch zwei Polizeibeamte zu entgehen. Es entwickelte sich eine wenige Minuten dauernde Verfolgungsfahrt unter Einsatz von Martinshorn und Blaulicht, bei der der Beschuldigte die Fahrzeugbeleuchtung ausgeschaltet haben soll.

Gefahrenbremsung des Streifenwagens und Ausweichmanöver eines Radfahrers

Nach Angaben der Polizei fuhr der Beschuldigte in einer 30-km/h-Zone mit über 70 km/h. Das Polizeifahrzeug musste demnach eine Gefahrenbremsung einleiten, um eine Kollision zu vermeiden. Ein Radfahrer, der später nicht ermittelt werden konnte, musste abbremsen und absteigen. Die Fahrt endete im Wendehammer der O-Straße, einer Sackgasse, wo der Wagen innerhalb kürzester Zeit mit ausgeschaltetem Licht abgestellt wurde.

Spontane Äußerung zur fehlenden Motivation für eine Polizeikontrolle

Gegenüber den Beamten erklärte der Beschuldigte vor Ort, er sei schnell gefahren, weil er „keine Lust auf die Verkehrskontrolle“ gehabt habe. Ein freiwilliger Atemalkoholtest sowie ein Drogenschnelltest verliefen negativ. Das beschlagnahmte Fahrzeug wurde später wieder zur Abholung freigegeben.

Warum eine ungenaue Geschwindigkeitsmessung den dringenden Tatverdacht nicht hindert

Eine exakte Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit ist für den dringenden Tatverdacht eines verbotenen Einzelrennens nicht zwingend erforderlich, sofern feststeht, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten wurde. Selbst bei großzügigen Sicherheitsabschlägen von den polizeilich geschätzten Werten verbleibt nach Auffassung des Landgerichts regelmäßig ein objektiv grob verkehrswidriger Verstoß.

Die Kammer stellte deshalb auf die deutliche Überschreitung und die riskanten Verkehrssituationen ab, nicht auf einen exakt bestimmbaren Messwert. Der Einwand einer ungenauen Schätzung genügte daher nicht.

Verzicht auf millimetergenaue Geschwindigkeitsmessung im Eilverfahren

Die Verfolgerstreife gab an, der Beschuldigte sei in der 30-km/h-Zone mit mindestens 70 km/h gefahren – dies ergebe sich schon daraus, dass der Streifenwagen sonst sofort aufgeschlossen hätte. Das Gericht stellte klar, dass eine exakte Bestimmung der Geschwindigkeit entbehrlich ist, und verwies dazu auf einen Beschluss des Kammergerichts (BeckRS 2025, 29956, Rn. 15). Der Beschuldigte hatte in seiner Beschwerdeschrift selbst eine Geschwindigkeitsüberschreitung als möglich dargestellt.

Eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung drängt sich bereits aus dem Grunde auf, dass das den Beschuldigten mit hoher Geschwindigkeit verfolgende Polizeifahrzeug andernfalls innerhalb kürzester Zeit zum Beschuldigten hätte aufschließen müssen. – so das Landgericht Potsdam

Fortbestand der groben Verkehrswidrigkeit trotz hypothetischer Toleranzabzüge

Selbst bei einem Sicherheitsabzug von 10 km/h oder 20 km/h von den geschätzten 70 km/h verbleibt eine massive und damit grob verkehrswidrige Überschreitung des Tempolimits von 30 km/h. Auf diese Weise entkräftete das Gericht den Einwand, die exakte Geschwindigkeit sei auf der kurzen Verfolgungsstrecke gar nicht zuverlässig ablesbar gewesen.

Einbeziehung riskanter Manöver unterhalb der konkreten Gefährdungsschwelle

Die beiden geschilderten kritischen Verkehrssituationen mit dem Dienstwagen und dem Radfahrer flossen zusätzlich in die Wertung der groben Verkehrswidrigkeit ein – auch wenn sie nach den Ausführungen des Gerichts möglicherweise noch nicht die Schwelle eines Beinaheunfalls im Sinne von § 315d Abs. 2 StGB erreicht hatten.

Warum bereits 400 Meter Fluchtstrecke für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen genügen

Eine Distanz von 350 bis 400 Metern kann im Stadtgebiet genügen, um das Tatbestandsmerkmal einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu erfüllen. Maßgeblich ist neben der räumlichen Ausdehnung die konkrete Gefährdungslage, die sich hier aus Dunkelheit, beengten Straßen und schlechten Sichtverhältnissen ergab.

Das Merkmal des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit verlangt, dass der Fahrer nach seiner Vorstellung auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den situativen Umständen maximal mögliche Geschwindigkeit erzielen will – das Gericht verwies dazu auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 17.02.2021 – 4 StR 225/20; BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – 4 StR 142/20). Rücksichtslos handelt zudem, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die Pflicht zur Vermeidung unnötiger Fremdgefährdung hinwegsetzt, auch wenn er darauf vertraut, dass nichts passieren werde (BeckRS 2024, 21763).

Variable Beurteilung der Streckenlänge anhand der konkreten Gefährdungslage

Das Gericht legte eine tatsächliche Wegstrecke von rund 350 bis 400 Metern zugrunde. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Beschuldigte ursprünglich eine längere Fluchtfahrt geplant hatte und nur spontan in die Sackgasse abbog. Diese Strecke sei als nicht ganz unerheblich anzusehen.

Herabgesetzte Erheblichkeitsschwelle bei engen und unübersichtlichen Kurven

Die Kammer legte keine feste Mindeststrecke fest. Entscheidend waren die Sichtverhältnisse, die Kurven und das Risiko, dass nachts plötzlich Fußgänger oder Radfahrer auftauchen. Auch eine kurze Strecke kann deshalb ausreichen.

Eigensüchtige Fluchtmotivation als Beleg für subjektive Rücksichtslosigkeit

Wer vor der Polizei flieht, will nach Auffassung der Kammer typischerweise die situativ maximale Geschwindigkeit erreichen. Die Begründung, keine Lust auf eine Kontrolle gehabt zu haben, belegt aus Sicht des Gerichts die eigensüchtige Rücksichtslosigkeit des Handelns.

Gesetzliche Regelvermutung der Fahrungeeignetheit im Eilverfahren

Der Verdacht einer solchen Tat sprach nach der gesetzlichen Regelung zunächst dafür, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war. Deshalb sah die Kammer die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO als erfüllt an.

Wie das Landgericht Potsdam die Schutzbehauptungen des Fahrers entkräftete

Das Landgericht Potsdam wertete sämtliche Gegendarstellungen des Beschuldigten als unplausible Schutzbehauptungen. Die polizeilichen Einsatzberichte seien sachlich abgefasst gewesen und hätten keine Anzeichen für eine bewusste Falschbelastung enthalten. Weder das Fahrtziel in einer Sackgasse noch die negativen Alkohol- und Drogentests widerlegten die Fluchtmotivation.

Plausibilität der polizeilichen Einsatzberichte gegenüber Vorwürfen der Falschaussage

Der Beschuldigte hatte vorgetragen, die Verfolgungsfahrt sowie die Gefahrenbremsungen seien frei erfunden und zeitlich unmöglich gewesen. Das Gericht hielt dem entgegen, dass nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Erfindung der kritischen Fahrsituationen weder ersichtlich noch plausibel vorgetragen worden seien. Die Einsatzdokumentation erscheine sachlich und akkurat, ohne überschießende Belastungstendenz. Dass es bei einer solchen Verfolgung zu gefährlichen Fahrsituationen kommt, sei zudem lebensnah.

Entbehrlichkeit eines Rauschmittelkonsums bei eigensüchtiger Kontrollvermeidung

Der Einwand, eine Flucht in eine Sackgasse sei für einen Ortskundigen dilettantisch gewesen und er habe dort nur seine Freundin, die Zeugin Maaß, abholen wollen, änderte für die Kammer nichts am bestehenden Tatverdacht. Auch das Fehlen von Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum ließ den Fluchtgrund nicht entfallen – die dokumentierte Aussage, keine Lust auf die Kontrolle gehabt zu haben, stellte für das Gericht bereits ein plausibles eigensüchtiges Motiv dar.

Ablehnung von Verschwörungstheorien rund um zurückliegende Adhäsionsverfahren

Der Beschuldigte hatte vermutet, die Polizeibeamten könnten der Familie Förster größtmöglichen Schaden zufügen wollen – als Hintergrund nannte er einen 2023 erfolglos von einem der beiden Beamten gegen seinen Vater angestrengten Adhäsionsantrag. Das Gericht bezeichnete diese Herleitung als fernliegend: Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass beide Beamten wegen eines solchen früheren Verfahrens bewusst falsche Angaben machten und kritische Fahrsituationen vollständig erfänden.

Unbeachtlichkeit des behaupteten polizeilichen Fehlverhaltens für die Tatbestandsprüfung

Auch die Rügen des Beschuldigten über angebliche Aggressionen, unverhältnismäßigen körperlichen Zwang und einen angeblichen Vorwand für die Alkohol- und Drogentests ließ das Gericht im Beschluss unerörtert. Für die Entscheidung über die Beschwerde stellte die Kammer allein auf den dringenden Tatverdacht des verbotenen Kraftfahrzeugrennens und die daraus folgende Indizwirkung nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 lit. a StGB ab. Die Kostenentscheidung stützte das Gericht auf § 437 Abs. 1 StPO – der Beschuldigte trägt damit die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Fluchtfahrten vor Polizeikontrollen verschiebt diese Entscheidung des Landgerichts Potsdam den Blick von der Messtechnik auf die Gesamtsituation. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob auch nach großzügigen Sicherheitsabschlägen eine krasse Überschreitung übrig bleibt und ob Nacht, enge Kurven und Fahren ohne Licht die kurze Strecke besonders riskant machen.

Die Begründung ist konsequent, auch wenn sie für junge Fahrer hart wirkt, weil schon die vorläufige Entziehung – also der Führerscheinentzug vor dem eigentlichen Prozess – lange wirkt. Ob der Vorwurf auch im späteren Strafprozess trägt, musste das Gericht hier nicht entscheiden. Wer direkt am Anhalteort Frust über die Kontrolle äußert, liefert aus unserer Sicht genau das eigensüchtige Motiv, das die Kammer für die Rücksichtslosigkeit heranzieht.

Wenn eine kurze Fluchtstrecke vor der Polizei als Rennen zählt

Die Kammer stützte den dringenden Tatverdacht darauf, dass selbst nach großzügigen Sicherheitsabschlägen von der geschätzten Geschwindigkeit eine deutliche Überschreitung blieb und die eigene Aussage zur Kontrollvermeidung ein eigensüchtiges Motiv belegte. Hätte die Verfolgungsstrecke von vornherein deutlich kürzer gelegen oder wäre die Geschwindigkeitsangabe allein auf einer isolierten Messung ohne Anschlussfahrt beruht, hätte sich die Wegstrecke oder die grobe Verkehrswidrigkeit anders bewerten lassen müssen.

Woran es bei ähnlichen Fluchtfahrten vor Kontrollen liegen kann:

  • Falls die zurückgelegte Strecke deutlich kürzer als 350 bis 400 Meter war, könnte fraglich sein, ob überhaupt eine „nicht ganz unerhebliche Wegstrecke“ vorliegt.
  • Falls die Geschwindigkeitsangabe allein auf einer Schätzung ohne begleitende Verfolgungsfahrt beruht, könnte die Beweislage für eine massive Überschreitung schwächer ausfallen.
  • Falls gegenüber der Polizei keine Äußerung zum Motiv gemacht wurde, könnte die Annahme eigensüchtiger Rücksichtslosigkeit schwerer zu begründen sein.
  • Falls Beifahrer oder andere Zeugen die eigene Darstellung stützen, könnte das die Beweiswürdigung verschieben – ohne dass dies allein schon zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung führen müsste.
  • Falls negative Alkohol- und Drogentests vorliegen, reicht das allein nicht, um den Tatverdacht zu entkräften, wie dieser Fall zeigt.

Was Sie in Ihren eigenen Unterlagen sehen können:

  • Datum und Uhrzeit des Vorfalls sowie die im Protokoll genannte Streckenlänge
  • Ob eine genaue Geschwindigkeitsmessung oder nur eine Schätzung der Beamten dokumentiert ist
  • Ob eigene Äußerungen gegenüber der Polizei wörtlich protokolliert wurden
  • Datum des Beschlusses zur vorläufigen Entziehung und Datum eines etwaigen Nichtabhilfebeschlusses
  • Ob Zeugenangaben von Beifahrern oder Dritten in der Akte vermerkt sind

Geschwindigkeit, Streckenlänge und die eigene Äußerung zur Motivation wurden hier nicht getrennt, sondern im Zusammenspiel gewertet – erst daraus ergab sich das eigensüchtige Motiv. Ob eine solche Kombination auch bei Ihnen so zu lesen ist, lässt sich aus den Schreiben allein nicht sicher einschätzen.

Sie können Ihre Situation schildern und eine Unverbindliche Ersteinschätzung anfragen. Angaben wie Streckenlänge oder Protokollzitate erleichtern das Gespräch, sind aber keine Voraussetzung – für den ersten Schritt reicht bereits Ihre Schilderung. Die Ersteinschätzung klärt, woran Ihr Fall hängen könnte und wie er bei Ihnen liegt.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum kann die Fahrerlaubnis schon vor einer strafrechtlichen Verurteilung vorläufig entzogen werden?

Die Fahrerlaubnis kann vorläufig entzogen werden, wenn dringender Tatverdacht eines verbotenen Einzelrennens besteht und dadurch die Fahrungeeignetheit indiziert wird. Eine strafrechtliche Verurteilung ist für diese Eilmaßnahme nicht erforderlich, weil sie keine abschließende Strafe darstellt.

§ 111a Absatz 1 Satz 1 StPO erlaubt die vorläufige Entziehung, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass die Fahrerlaubnis später endgültig entzogen wird. Bei einem verbotenen Einzelrennen nach § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB greift nach § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a StGB grundsätzlich die gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung. Das Gericht prüft deshalb im Eilverfahren, ob der Tatverdacht stark genug ist, nicht aber abschließend die strafrechtliche Schuld. Das Landgericht Potsdam bestätigte am 31.07.2026 lediglich den Fortbestand des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 08.07.2026. Solange die vorläufige Entziehung wirksam ist, darf die betroffene Person nicht fahren; die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels trägt sie nach § 437 Absatz 1 StPO.


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Wie begründet das Gericht einen dringenden Tatverdacht trotz fehlender exakter Geschwindigkeitsmessung?

Der dringende Tatverdacht besteht auch ohne exakte Messung, weil selbst nach Sicherheitsabschlägen von mindestens 70 km/h eine massive Überschreitung in der 30-km/h-Zone verbleibt. Entscheidend war daher nicht der genaue Messwert, sondern die sichere Feststellung einer grob verkehrswidrigen Fahrweise.

Im Verfahren über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist keine millimetergenaue Geschwindigkeitsmessung erforderlich. Das Landgericht verwies hierzu auf die Rechtsprechung des Kammergerichts, wonach eine deutliche Überschreitung auch aus dem Verlauf einer Polizeiverfolgung folgen kann. Wäre der Streifenwagen nicht annähernd gleich schnell gefahren, hätte er mit Blaulicht und Martinshorn kurzfristig aufschließen müssen. Selbst bei einem Abzug von 10 oder 20 km/h bliebe gegenüber erlaubten 30 km/h eine erhebliche Überschreitung bestehen.

Zusätzlich berücksichtigte das Gericht die Gefahrenbremsung des Streifenwagens und das Ausweichmanöver eines Radfahrers. Diese Umstände stützten die Annahme grober Verkehrswidrigkeit, erreichten nach der Entscheidung möglicherweise jedoch noch nicht die Beinaheunfall-Schwelle des § 315d Abs. 2 StGB.


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Unter welchen Umständen reichen 350 bis 400 Meter Fluchtstrecke für den Einzelrennenverdacht aus?

Eine Fluchtstrecke von 350 bis 400 Metern kann für den Verdacht eines verbotenen Einzelrennens ausreichen, wenn Dunkelheit, enge Kurven und schlechte Sicht die Gefährdung erhöhen. Eine feste Mindestdistanz gibt es nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

Maßgeblich ist, ob der Fahrer nach seiner Vorstellung auf einer nicht ganz unerheblichen Strecke die situativ höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollte. Das folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar und 24. März 2021. Im entschiedenen Fall fuhr der Betroffene nachts innerstädtisch mit ausgeschaltetem Licht und über 70 km/h bis zu einem Wendehammer. Enge Straßen, Kurven und das mögliche Auftauchen von Fußgängern oder Radfahrern verstärkten dabei die konkrete Gefährdung. Die kurze Strecke allein beseitigte den dringenden Tatverdacht deshalb nicht.

Das Landgericht unterstellte keine ursprünglich längere Fluchtplanung, sondern bewertete allein die tatsächlich zurückgelegten rund 350 bis 400 Meter. Auch eine Fahrt in eine Sackgasse kann unter solchen Bedingungen die erforderliche Wegstrecke erfüllen.


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Warum kann eine Flucht ohne Alkohol- oder Drogenkonsum trotzdem als rücksichtslos gelten?

Auch negative Alkohol- und Drogentests schließen Rücksichtslosigkeit nicht aus, wenn jemand aus Unlust an einer Kontrolle mit ausgeschaltetem Licht und stark überhöhter Geschwindigkeit flieht. Maßgeblich ist dann das eigensüchtige Motiv, nicht ein nachgewiesener Rausch.

Rücksichtslos handelt nach der maßgeblichen Rechtsprechung, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die Pflicht zur Vermeidung unnötiger Fremdgefährdung hinwegsetzt. Das kann auch geschehen, wenn die fahrende Person trotz riskanter Fahrweise darauf vertraut, dass kein Unfall passieren werde. Das Landgericht wertete die Äußerung, keine Lust auf die Verkehrskontrolle gehabt zu haben, als Hinweis auf dieses eigensüchtige Motiv. Zusammen mit dem Beschleunigen, dem ausgeschalteten Licht, der Gefahrenbremsung des Streifenwagens und dem Ausweichmanöver des Radfahrers begründete dies die Bewertung.

Der Beschluss betraf allerdings nur den dringenden Tatverdacht im Verfahren über die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO. Eine abschließende strafrechtliche Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens enthält er nicht.


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Das vorliegende Urteil


LG Potsdam – Az.: e 22 Qs 9/26 jug. – Beschluss vom 31.07.2026




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