Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum das LG Kempten die Berufung sofort verwarf
- Wann ist eine öffentliche Zustellung rechtlich wirksam?
- Genügt eine Adresse ohne Namen am Briefkasten?
- Warum taktische Manöver die Berufungsverwerfung nicht stoppen
- Wer zahlt die Kosten bei unentschuldigtem Fernbleiben?
- Warum Erreichbarkeit über Ihre Berufung entscheidet
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Ladung als wirksam zugestellt, wenn der Nachsendeauftrag der Post nicht funktioniert hat?
- Reicht die bloße Adressmitteilung aus, wenn mein Name noch nicht am Briefkasten steht?
- Muss mein Attest explizit die Verhandlungsunfähigkeit bestätigen oder reicht eine einfache Krankschreibung?
- Was kann ich tun, wenn das Gericht meine Berufung trotz telefonisch angekündigter Verspätung verwirft?
- Muss ich alle Gerichtskosten tragen, wenn meine Berufung ohne inhaltliche Verhandlung verworfen wurde?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 NBs 230 Js 13383/24 – Urteil vom 26.11.2025
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Kempten (Allgäu)
- Datum: 26.11.2025
- Aktenzeichen: 4 NBs 230 Js 13383/24
- Verfahren: Berufung gegen Strafurteil wegen Körperverletzung
- Rechtsbereiche: Strafrecht
- Relevant für: Angeklagte, Strafverteidiger, Justizbehörden
Das Gericht verwirft die Berufung des Angeklagten, weil er unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschien.
- Das Gericht lehnt die Berufung ohne inhaltliche Prüfung ab, da der Angeklagte fehlte.
- Eine öffentliche Ladung reicht aus, wenn der Angeklagte unter seiner Anschrift unauffindbar ist.
- Ohne persönliches Erscheinen bleibt das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts gegen den Angeklagten bestehen.
- Unbelegte Angaben über neue Wohnsitze oder angebliche Operationen entschuldigen das Fernbleiben nicht.
- Das Gericht wertete die Anträge der Verteidigung als gezielte Versuche, das Verfahren zu verzögern.
Warum das LG Kempten die Berufung sofort verwarf
Die rechtliche Grundlage für das Verfahren in der zweiten Instanz bildet Paragraf 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO). Wenn eine geladene Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin erscheint, kann das Gericht eine Verwerfung ohne Sachverhandlung anordnen. Voraussetzung dafür ist, dass das unentschuldigte Fernbleiben trotz einer zuvor ordnungsgemäß zugestellten Ladung geschieht. Eine inhaltliche Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung findet in diesem Fall nicht mehr statt.
Genau diese Frage musste das Landgericht Kempten klären.
Ein wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilter Mann blieb der Hauptverhandlung am 26. November 2025 vor dem Landgericht Kempten (Az. 4 NBs 230 Js 13383/24) fern. Zuvor war er vom Amtsgericht Kaufbeuren am 4. Juni 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden, wobei eine frühere Strafe desselben Amtsgerichts vom 13. August 2024 (Az. 9 Ds 230 Js 6620724) in das Urteil einbezogen wurde. Das bedeutet konkret: Das Gericht bildet aus mehreren Einzeltaten eine neue, gemeinsame Strafe, anstatt die Monate einfach mathematisch zusammenzuzählen. Da das Gericht keine ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen des Mannes erkannte, verwarf es die Berufung ohne eine erneute inhaltliche Verhandlung. Das ursprüngliche Urteil aus der ersten Instanz hat damit weiterhin Bestand.

Wann ist eine öffentliche Zustellung rechtlich wirksam?
Wenn der exakte Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist, kann das Gericht die Ladung gemäß Paragraf 40 Absatz 3 StPO durch eine öffentliche Zustellung bewirken. Bei diesem formalen Akt wird das Dokument an einer Gerichtstafel ausgehängt oder öffentlich bekannt gemacht und gilt danach als rechtswirksam zugestellt. In dem Dokument muss zwingend auf die rechtlichen Folgen hingewiesen werden, die ein unentschuldigtes Ausbleiben nach sich zieht.
In der gerichtlichen Praxis des Landgerichts zeigte sich dies an einem präzisen Ablauf:
Das Gericht versuchte zunächst, die Ladung an die bekannte Anschrift des Verurteilten zu senden, doch der Brief kam mit dem postalischen Vermerk zurück, dass der Empfänger unbekannt verzogen sei. Daraufhin ordnete das Landgericht am 3. November 2025 die öffentliche Zustellung der Ladung an. Die Rechtsanwältin des Mannes forderte später eine erneute reguläre Zustellung, was das Gericht jedoch konsequent ablehnte, da zu diesem Zeitpunkt keine neue und überprüfbare Adresse vorlag.
Da die Ladungen jedoch mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ nicht zugestellt werden konnten, wurde mit Beschluss vom 03.11.2025 die öffentliche Zustellung der Ladung an den Angeklagten angeordnet […] und der Angeklagte letztendlich gemäß § 40 Abs. 3 StPO ordnungsgemäß zum Hauptverhandlungstermin am 26.11.2025 geladen. – LG Kempten
Wer umzieht oder sich länger an einem anderen Ort aufhält, muss dem Gericht seine neue Anschrift sofort schriftlich mitteilen. Stellen Sie sicher, dass Ihr Name deutlich an Briefkasten und Klingel angebracht ist. Sobald die Post Sie unter der bekannten Adresse als „unbekannt verzogen“ meldet, darf das Gericht öffentlich zustellen – damit laufen alle Fristen gegen Sie, auch wenn Sie den Brief nie erhalten.
Genügt eine Adresse ohne Namen am Briefkasten?
Im Strafprozess prüft das zuständige Gericht sehr genau die Existenz einer sogenannten ladungsfähigen Anschrift. Die bloße Mitteilung einer neuen Adresse durch die Verteidigung genügt nicht, wenn dafür keine belastbaren Belege oder eine behördliche Anmeldung vorgelegt werden. Um die Zustellungsvoraussetzungen zweifelsfrei zu klären, veranlasst das Gericht oftmals eine Überprüfung der Erreichbarkeit durch die örtliche Polizei.
Ein Fall aus 2025 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht:
Die Verteidigerin des Mannes nannte dem Gericht kurzfristig eine neue Anschrift, an der ihr Mandant jedoch behördlich überhaupt nicht angemeldet war. Eine daraufhin veranlasste polizeiliche Überprüfung vor Ort ergab, dass weder an der Klingel noch am Briefkasten der Name des Verurteilten angebracht war und auf das Klingeln der Beamten niemand öffnete. Das Gericht wertete die Angaben der Anwältin daher als nicht belastbar und stellte fest, dass schlichtweg keine ladungsfähige Anschrift gegeben war.
Diese teilte gegen 14:54 Uhr am 25.11.2025 mit, dass an der Anschrift […] weder an der Klingel noch am Briefkasten der Name des Angeklagten angebracht sei und auf Klingeln niemand geöffnet habe. – so das Landgericht Kempten
Praxis-Hürde: Tatsächliche Erreichbarkeit
Der entscheidende Hebel war hier die polizeiliche Überprüfung vor Ort. Es genügt für eine ladungsfähige Anschrift nicht, dem Gericht lediglich eine Adresse mitzuteilen. Wenn Ihr Name weder an der Klingel noch am Briefkasten steht und Sie dort nicht behördlich gemeldet sind, wertet das Gericht dies als Versuch, sich dem Verfahren zu entziehen. Wer sichergehen will, dass eine Ladung als zugestellt gilt, muss für eine eindeutige Beschriftung sorgen.
Warum taktische Manöver die Berufungsverwerfung nicht stoppen
Im Rahmen eines Berufungsverfahrens können Anträge auf eine Aussetzung oder eine Terminaufhebung abgelehnt werden, wenn sie offensichtlich nur verzögernd wirken sollen. Bei einer Aussetzung wird der Prozess unterbrochen und muss später komplett neu begonnen werden, während eine Terminaufhebung lediglich die Absage eines geplanten Sitzungstages bedeutet. Ein zentrales Element für ein faires Verfahren ist zudem das Recht auf Akteneinsicht; würde dieses verweigert, könnte das einer Abweisung der Berufung entgegenstehen. Werden medizinische Gründe im Ausland für ein Fernbleiben angeführt, müssen diese zwingend durch ärztliche Nachweise belegt werden.
Welche Konsequenzen das Fehlen von Nachweisen hat, veranschaulicht der vorliegende Sachverhalt deutlich:
Fehlende Belege für medizinischen Eingriff
Die Verteidigerin behauptete, der Mann habe sich einem operativen Eingriff in seinem Heimatland unterziehen müssen und sei deshalb nicht erreichbar gewesen. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten, da die Anwältin den behaupteten Eingriff ohne Vorlage von Nachweisen vortrug. Auch ihre Rüge, ihr sei die Einsicht in die Prozessakten verwehrt worden, widerlegte das Gericht umgehend. Den Richtern zufolge wurde ihr sehr wohl schriftlich angeboten, die gewünschten Dokumente zu übersenden, worauf sie jedoch überhaupt nicht reagiert habe.
Praxis-Hinweis:
Bloße Behauptungen über eine Erkrankung oder einen medizinischen Eingriff – insbesondere im Ausland – reichen niemals aus, um ein Fernbleiben zu rechtfertigen. Um eine Verwerfung der Berufung zu verhindern, müssen dem Gericht zeitgleich mit der Entschuldigung aussagekräftige ärztliche Atteste oder Behandlungsnachweise vorgelegt werden, die eine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit belegen.
Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden
Zusätzlich legte die Rechtsanwältin ein vorbereitetes Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter vor und warf ihm vor, die Hauptverhandlung nicht unvoreingenommen zu leiten. Mit einem solchen Gesuch wird beantragt, einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen. Das Gericht wertete sowohl dieses Gesuch als auch die kurzfristigen Aussetzungsanträge als offensichtlich taktische Manöver, die allein auf eine Verzögerung gerichtet waren. Da zum Verhandlungsbeginn weder der Beschuldigte noch ein ausreichend bevollmächtigter rechtlicher Vertreter erschienen waren, wies das Gericht die Rechtsmittel ab.
Die Berufung des Angeklagten war daher nach § 329 Abs. 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, da bei Beginn der Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch ein ausreichend bevollmächtigter Verteidiger erschienen ist und das Ausbleiben des Angeklagten nicht entschuldigt war. – LG Kempten
Wer zahlt die Kosten bei unentschuldigtem Fernbleiben?
Die Verteilung der Prozesskosten in der zweiten Instanz richtet sich nach den Vorgaben des Paragrafen 473 Absatz 1 StPO. Der rechtliche Grundsatz lautet dabei, dass bei einer Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die gesamten anfallenden Kosten demjenigen zur Last fallen, der es ursprünglich eingelegt hat. Rechtsmittel ist hierbei der juristische Sammelbegriff für Anfechtungen wie Berufung oder Revision. Dies gilt unmissverständlich auch dann, wenn eine Entscheidung ohne eine mündliche Verhandlung ergeht.
Dies führte für den verurteilten Mann zu einer klaren finanziellen Konsequenz:
Dem Verurteilten wurden nach der rechtskräftigen Abweisung die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt. Darüber hinaus muss er seine eigenen notwendigen Auslagen vollständig selbst tragen. Das bedeutet konkret: Er muss die Gebühren für seinen eigenen Anwalt sowie seine Reisekosten selbst bezahlen und bekommt diese nicht erstattet. Diese strenge Kostenfolge resultiert direkt aus der konsequenten Verwerfung der Berufung durch das Landgericht Kempten, nachdem der Mann unentschuldigt in dem Termin gefehlt hatte.
Warum Erreichbarkeit über Ihre Berufung entscheidet
Diese Entscheidung des Landgerichts Kempten unterstreicht die strikte Linie der Rechtsprechung zum unentschuldigten Fernbleiben (§ 329 StPO). Das Urteil ist als Bestätigung ständiger Praxis bundesweit übertragbar: Gerichte müssen keine Detektivarbeit leisten, um Ihren Aufenthalt zu ermitteln. Wenn Sie nicht für eine rechtssichere Zustellung und lückenlose Belege bei Krankheit sorgen, wird Ihre Berufung ohne jede inhaltliche Prüfung verworfen. Sie müssen dann nicht nur die Strafe aus der ersten Instanz akzeptieren, sondern tragen zusätzlich die vollen Kosten des Berufungsverfahrens.
Was Sie jetzt tun müssen, um Ihre Berufung zu retten:
Prüfen Sie umgehend, ob Ihre aktuelle Adresse beim Gericht hinterlegt ist. Falls Sie zum Termin krank sind, müssen Sie dem Gericht vorab ein qualifiziertes ärztliches Attest vorlegen, das Ihre Verhandlungsunfähigkeit explizit bestätigt. Ein einfaches Fernbleiben ohne zeitgleiche Einreichung belastbarer Belege führt unwiderruflich zum Verlust Ihrer Verteidigungschance in der zweiten Instanz.
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Experten Kommentar
Was nach außen wie ein strenges juristisches Ringen aussieht, ist hinter den Kulissen oft eine enorme Erleichterung für die Kammer. Wenn ein Angeklagter in der Berufung unentschuldigt fehlt, bedeutet das für das Gericht einen geschenkten Arbeitstag ohne zähe Zeugenvernehmungen. Die Richter greifen bei offensichtlichen Verzögerungstaktiken deshalb absolut gnadenlos durch.
Wer hier auf Zeit spielt, liefert der Justiz den perfekten Vorwand für kurzen Prozess. Mein Rat an Betroffene lautet daher, sich dem Termin zu stellen oder rechtzeitig mit offenen Karten zu spielen. Eine geordnete Rücknahme der Berufung schont die Nerven und ist am Ende deutlich günstiger als das Versteckspiel.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Ladung als wirksam zugestellt, wenn der Nachsendeauftrag der Post nicht funktioniert hat?
JA. Eine Ladung gilt rechtlich als wirksam zugestellt, wenn das Gericht wegen einer unzustellbaren Postsendung eine öffentliche Zustellung gemäß Paragraf 40 Absatz 3 StPO veranlasst hat. Das Scheitern eines privaten Nachsendeauftrags entbindet den Empfänger im laufenden Strafverfahren nicht von seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht gegenüber der Justizbehörde.
Der Angeklagte trägt im Prozess das alleinige Risiko für die postalische Erreichbarkeit und muss jede Adressänderung sofort schriftlich beim zuständigen Gericht anzeigen. Ein Nachsendeauftrag bei der Post stellt lediglich eine private Dienstleistung dar, die die prozessuale Pflicht zur aktiven Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift keinesfalls ersetzen kann. Sobald die Postsendung mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ an das Gericht zurückgeht, darf dieses die öffentliche Zustellung durch Aushang an der Gerichtstafel wählen. In diesem Fall laufen alle rechtlichen Fristen gegen den Betroffenen weiter, selbst wenn er von dem Dokument oder dem Aushang tatsächlich niemals Kenntnis erlangt hat. Das Gericht ist nicht dazu verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen, wenn der Empfänger seine Erreichbarkeit nicht durch eine ordnungsgemäße Meldung sichergestellt hat.
Reicht die bloße Adressmitteilung aus, wenn mein Name noch nicht am Briefkasten steht?
NEIN. Eine bloße Adressmitteilung reicht nicht aus, da für eine ladungsfähige Anschrift die tatsächliche Erreichbarkeit durch ein deutlich lesbares Namensschild an Briefkasten und Klingel zwingend erforderlich ist. Ohne diese physische Kennzeichnung kann eine ordnungsgemäße Zustellung gerichtlicher Dokumente nicht rechtssicher gewährleistet werden.
Das Gericht verlangt zwingend eine Adresse, an der gerichtliche Schriftstücke den Empfänger tatsächlich erreichen, um die notwendige prozessuale Mitwirkungspflicht der Beteiligten jederzeit sicherzustellen. Fehlt Ihr Name am Briefkasten, sendet die Post die Ladung meist mit dem Vermerk des unbekannten Empfängers zurück, was erhebliche rechtliche Nachteile für Sie auslösen kann. In solchen Fällen ordnet die Justiz oft eine polizeiliche Überprüfung an oder nutzt das Mittel der öffentlichen Zustellung, wodurch wichtige Fristen auch ohne Ihre Kenntnis ablaufen. Die Rechtsprechung wertet eine fehlende namentliche Kennzeichnung regelmäßig als bewussten Versuch der Verfahrensverschleppung, was im schlimmsten Fall zur sofortigen Verwerfung Ihrer eingelegten Berufung führt. Daher sollten Sie umgehend für eine deutlich lesbare Beschriftung sorgen, damit die postalische Erreichbarkeit im Sinne der Strafprozessordnung zweifelsfrei und dauerhaft gewährleistet bleibt.
Eine rechtlich zulässige Ausnahme bildet die ausdrückliche Benennung eines Zustellbevollmächtigten unter Verwendung eines sogenannten c/o-Zusatzes, sofern der Name des dortigen Wohnungsinhabers am Briefkasten tatsächlich vorhanden ist.
Muss mein Attest explizit die Verhandlungsunfähigkeit bestätigen oder reicht eine einfache Krankschreibung?
NEIN, eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (der sogenannte gelbe Schein) reicht als Entschuldigung vor Gericht grundsätzlich nicht aus. Das ärztliche Attest muss dem Gericht gegenüber explizit die Verhandlungsunfähigkeit oder Reiseunfähigkeit bescheinigen, um die Verwerfung eines Rechtsmittels gemäß § 329 Abs. 1 StPO zu verhindern.
Der rechtliche Grund hierfür liegt in der unterschiedlichen Bewertung von Arbeitsunfähigkeit und der Fähigkeit, an einer gerichtlichen Hauptverhandlung teilzunehmen. Während eine Krankschreibung lediglich die Unfähigkeit zur Berufsausübung bestätigt, erfordert die Verhandlungsunfähigkeit eine spezifische medizinische Einschränkung Ihrer Präsenz im Gerichtssaal. Das Gericht verlangt meist, dass der Arzt die Auswirkungen der Erkrankung so beschreibt, dass die Richter die Schwere der Beeinträchtigung eigenständig prüfen können. Ein bloßer Hinweis auf einen medizinischen Eingriff oder eine allgemeine Diagnose genügt den strengen Anforderungen der Rechtsprechung nicht.
Beachten Sie unbedingt, dass Sie das qualifizierte Attest zeitgleich mit der Entschuldigung, im Idealfall jedoch deutlich vor dem eigentlichen Verhandlungstermin, beim zuständigen Gericht einreichen müssen. Nachträglich vorgelegte Bescheinigungen heilen das unentschuldigte Fernbleiben in der Regel nicht mehr.
Was kann ich tun, wenn das Gericht meine Berufung trotz telefonisch angekündigter Verspätung verwirft?
Gegen eine Verwerfung Ihrer Berufung wegen Verspätung müssen Sie innerhalb einer Woche einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Dieser Rechtsbehelf ermöglicht die Fortsetzung des Verfahrens, sofern Sie zweifelsfrei nachweisen können, dass die eingetretene Verspätung für Sie unvorhersehbar und damit unverschuldet war. Ein bloßer Anruf beim Gericht genügt als rechtliche Entschuldigung für das Nichterscheinen im Sinne der Strafprozessordnung im Regelfall nicht.
Gemäß § 329 Abs. 1 StPO verwirft das Gericht die Berufung sofort, wenn der Angeklagte bei Beginn der Hauptverhandlung nicht physisch im Sitzungssaal anwesend ist. Ein Telefonat mit der Geschäftsstelle gilt dabei nicht als rechtlich bindende Entschuldigung, da die gesetzliche Pflicht zur pünktlichen Anwesenheit durch informelle Kommunikation nicht aufgehoben wird. Um die Wiedereinsetzung (Wiederherstellung des ursprünglichen Verfahrensstands) zu erreichen, müssen Sie detailliert belegen, dass ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis die Verspätung verursachte. Dieser förmliche Antrag muss zwingend innerhalb einer Woche nach dem Termin gestellt werden, da das erstinstanzliche Urteil ansonsten unmittelbar rechtskräftig und damit vollstreckbar wird.
Eine wichtige Grenze besteht dann, wenn Sie einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht entsandt haben, der Sie in Ihrer Abwesenheit rechtlich wirksam im Termin vertreten kann. In einer solchen Konstellation darf das Gericht die Berufung trotz Ihres persönlichen Fehlens nicht einfach verwerfen, sondern muss die Verhandlung in der Sache selbst durchführen.
Muss ich alle Gerichtskosten tragen, wenn meine Berufung ohne inhaltliche Verhandlung verworfen wurde?
JA. Sie müssen die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens sowie Ihre eigenen notwendigen Auslagen tragen, obwohl keine inhaltliche Prüfung der Vorwürfe stattgefunden hat. Die rechtliche Verwerfung des Rechtsmittels wegen unentschuldigten Fernbleibens wird im Kostenrecht einer inhaltlichen Niederlage gleichgestellt.
Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 473 Abs. 1 StPO, wonach die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels stets demjenigen zur Last fallen, der es eingelegt hat. Da die Verwerfung gemäß § 329 StPO das Verfahren ohne eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beendet, gilt die Berufung juristisch als vollständig gescheitert. Neben den anfallenden Gerichtsgebühren der zweiten Instanz müssen Sie daher auch die Kosten für Ihren eigenen Rechtsanwalt, also die notwendigen Auslagen, selbst finanzieren. Eine Reduzierung der Gebühren findet nicht statt, da bereits das Anberaumen und Durchführen des Verwerfungstermins die volle gerichtliche Gebührenlast auslöst.
Eine Abkehr von dieser Kostenfolge ist nur möglich, wenn Sie erfolgreich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO erwirken können. Falls Sie nachweisen, dass Sie ohne eigenes Verschulden am Erscheinen gehindert waren, wird die Verwerfung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt, wodurch die bisherige Kostenentscheidung hinfällig wird.
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Das vorliegende Urteil
LG Kempten – – Urteil vom 26.11.2025
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