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Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz bei Autofahrt

Was ist geschehen?

Unser Mandant befuhr mit seinem Pkw eine Bundesstraße und wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert. Ein durchgeführter Drogentest verlief positiv auf THC. Nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter in einem Strafverfahren gab unser Mandant gegenüber der Polizei zu, früher einmal Dauerkonsument gewesen zu sein.

Mehr zum Thema Schweigerecht im Strafverfahren unter:

» https://www.strafrechtsiegen.de/schweigerecht-im-strafrecht/

Die zuständige Kreispolizeibehörde hat das gegen unseren Mandanten eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß §§ 46 und 47 Ordnungswidrigkeitengesetz eingestellt, da unser Mandant zum Zeitpunkt der Blutentnahme für eine Ordnungswidrigkeit lediglich unbedeutend unter Drogeneinfluss gestanden hat. Wesentlich bedeutender war jedoch das parallel eingeleitete Strafverfahren gegen unseren Mandanten wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (§ 29 BtMG). Da dem Konsum von Betäubungsmitteln sachlogisch in den meisten Fällen auch der Besitz von Betäubungsmitteln vorausgeht, knüpft die Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz an den Besitz an.

Mehr zum Thema Betäubungsmittelstrafrecht unter:

» https://www.strafrechtsiegen.de/betaeubungsmittelstrafrecht-btmg/

Möglicher Strafrahmen

Der Strafrahmen des § 29 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Was konnten wir für unseren Mandanten erreichen?

Wir wurden durch unseren Mandanten in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens aufgesucht und konnten dadurch bereits auf eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO frühzeitig hinwirken. Durch diese frühzeitige Intervention konnte letztlich eine Hauptverhandlung verhindert werden und die zuständige Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Was können wir für Sie tun?

Sind sie mit dem Betäubungsmittelgesetz in Konflikt geraten? Wird Ihnen der (strafbare) Besitz von Betäubungsmitteln vorgeworfen? Wurden Sie unter Betäubungsmitteleinfluss im Straßenverkehr erwischt? Wenden Sie sich am besten so früh wie möglich an einen erfahrenen Strafverteidiger und machen Sie bis dahin ausgiebig von Ihrem Schweigerecht Gebraucht. Unser Strafverteidiger Dr. Christian Kotz berät und vertritt Sie in allen straf- und straßenverkehrsrechtlichen Fällen. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin in unserer Strafrechtskanzlei in Kreuztal bei Siegen oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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