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Sperrfrist für die Fahrerlaubnis: Warum eine pauschale Begründung nicht ausreicht

Ein Autofahrer in Hamm erhielt die Sperrfrist für die Fahrerlaubnis von zwölf Monaten, nachdem er wiederholt ohne Führerschein am Steuer erwischt wurde. Trotz seiner massiven Vorstrafen fehlte in dem Urteil die zwingend erforderliche Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit für eine dauerhafte Sperre.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 ORs 43/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 18.08.2025
  • Aktenzeichen: 2 ORs 43/25
  • Verfahren: Revision gegen Urteil wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
  • Relevant für: Autofahrer ohne Führerschein, Strafverteidiger, Richter

Gerichte müssen Fahrverbote persönlich begründen und dürfen nicht pauschal über die Eignung eines Täters urteilen.

  • Das Gericht hob die Sperre auf, weil die Richter ihre Entscheidung kaum erklärten.
  • Richter müssen beweisen, dass ein Fahrer für den Straßenverkehr aktuell nicht taugt.
  • Allein die Art der Straftat rechtfertigt keine lange Sperre für den Führerschein.
  • Das Urteil muss genau erklären, warum der Täter eine Gefahr für andere ist.
  • Ein neues Gericht muss den Fall jetzt verhandeln und die Sperre besser rechtfertigen.

Wann droht eine Sperrfrist für die Fahrerlaubnis?

Die Hände eines fokussierten Fahrers umgreifen fest das Lenkrad eines fahrenden Autos auf einer markierten Straße.
Eine Sperrfrist für die Fahrerlaubnis nach Fahrten ohne Führerschein erfordert laut OLG Hamm eine individuelle gerichtliche Begründung. Symbolfoto: KI

Wer sich ohne gültige Lizenz hinters Steuer setzt, begeht eine Straftat. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen fürchten viele Verkehrssünder vor allem eine Maßnahme: die Sperrfrist für die Fahrerlaubnis. Doch wann darf ein Gericht diese drastische Maßnahme verhängen? Reicht allein die Tatsache, dass jemand ohne Führerschein gefahren ist, um ihm die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen pauschal abzusprechen?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Beschluss. Ein Autofahrer wehrte sich gegen ein Urteil, das ihm nicht nur eine Freiheitsstrafe auferlegte, sondern auch die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis für lange Zeit blockierte. Der Fall zeigt eindrücklich, dass Gerichte hohe Anforderungen an die Begründung stellen müssen, wenn sie tief in die Rechte eines Angeklagten eingreifen wollen. Eine bloße Verurteilung genügt nicht als Automatismus für die Verhängung einer Sperre.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm musste klären, ob die Vorinstanz ein Darlegungsmangel im gerichtlichen Urteil produziert hatte. Dabei ging es im Kern darum, ob die Anordnung der Sperrfrist eine individuelle Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Täters erfordert oder ob schematische Erwägungen ausreichen.

Was geschah vor dem Verfahren beim Oberlandesgericht?

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits begann vor dem Amtsgericht Witten. Hier musste sich ein Mann verantworten, dem die Staatsanwaltschaft vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis vorwarf. Das Gericht sah die Schuld des Angeklagten als erwiesen an. Am 17. Oktober 2024 verurteilte es den Verkehrssünder zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Zusätzlich traf das Amtsgericht eine weitreichende Entscheidung für die Zukunft des Mannes: Es wies die Verwaltungsbehörde an, dem Verurteilten vor Ablauf von noch einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dies ist die isolierte Sperrfrist nach § 69a StGB, die sicherstellen soll, dass ungeeignete Fahrer für eine gewisse Zeit aus dem Verkehr gezogen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Der Verurteilte wollte dieses Urteil nicht akzeptieren und legte Berufung ein. Später beschränkte er seinen Angriff jedoch auf den sogenannten Rechtsfolgenausspruch. Das bedeutet, er akzeptierte zwar den Schuldspruch – also die Feststellung, dass er die Tat begangen hatte –, wehrte sich aber gegen die Höhe der Strafe und die verhängten Maßregeln.

Das Landgericht Bochum verhandelte den Fall am 24. März 2025 erneut, verwarf die Berufung jedoch. Die Richter der kleinen Strafkammer sahen keinen Anlass, das Urteil des Amtsgerichts zu ändern. Damit blieben sowohl die achtmonatige Haftstrafe als auch die Sperrfrist bestehen. Gegen diese Entscheidung legte der Mann Revision zum Oberlandesgericht Hamm ein. Er rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und kritisierte insbesondere, dass die Begründung für die fehlende Eignung im Urteil des Landgerichts unzureichend sei.

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Sperrfrist?

Um die Entscheidung aus Hamm zu verstehen, lohnt sich ein Blick in das Strafgesetzbuch. Die Anordnung der Sperrfrist ist keine Strafe im eigentlichen Sinne, sondern eine „Maßregel der Besserung und Sicherung“. Während eine Strafe vergangenes Unrecht sühnen soll, blickt die Maßregel in die Zukunft. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Fahrern.

Die zentrale Norm ist § 69 des Strafgesetzbuches (StGB). Sie erlaubt dem Gericht, einem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn dieser eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Die entscheidende Voraussetzung lautet: Aus der Tat muss sich ergeben, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Unterschied zwischen Regelfall und Einzelfallprüfung

Das Gesetz kennt bestimmte Delikte, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Täter in der Regel ungeeignet ist. Dazu gehören etwa Trunkenheit im Verkehr oder das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Ist jedoch keine Fahrerlaubnis vorhanden, die entzogen werden könnte – etwa weil der Täter gar keinen Führerschein besitzt –, ordnet das Gericht gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB eine isolierte Sperrfrist an.

Doch auch hier gilt: Das Gericht darf nicht blindlings urteilen. Es muss eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und Täterpersönlichkeit vornehmen. Das bedeutet, der Richter muss prüfen, ob der spezifische Mensch auf der Anklagebank aufgrund seines Verhaltens und seines Charakters eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt.

Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 S. 1 StPO zu begründen. Eine isolierte Sperrfrist […] darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB erfüllt sind.

Diese Begründungspflicht ist kein bürokratischer Selbstzweck. Sie zwingt das Gericht dazu, seine Gedanken offenzulegen, damit der Betroffene und höhere Instanzen die Entscheidung nachvollziehen können.

Warum hob das Gericht die Entscheidung auf?

Das Oberlandesgericht Hamm analysierte das Urteil des Landgerichts Bochum präzise und stellte einen gravierenden Mangel fest. Die Richter in Bochum hatten zwar die Sperrfrist bestätigt, aber sie hatten vergessen, schlüssig zu erklären, warum der Angeklagte charakerlich ungeeignet sei.

Im deutschen Strafprozessrecht gilt der Grundsatz, dass jede gravierende Rechtsfolge aus den Urteilsgründen herleitbar sein muss. Das Oberlandesgericht bemängelte, dass im angefochtenen Urteil jegliche Ausführungen dazu fehlten, inwiefern sich aus der Tat selbst oder aus der Persönlichkeit des Angeklagten die Ungeeignetheit ergebe.

Das Problem mit pauschalen Verweisen

Zwar war der Angeklagte kein unbeschriebenes Blatt. Die Akten wiesen mehrfache Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten auf. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte daher, dass diese Vorstrafen ein charakterlicher Eignungsmangel im Straßenverkehr belegen würden. Doch dem Oberlandesgericht reichte diese Annahme nicht.

Eine bloße Auflistung von Vorstrafen ersetzt keine richterliche Prognoseentscheidung. Das Gericht muss erklären, warum gerade aus diesen vergangenen Taten geschlossen werden kann, dass der Täter auch in Zukunft eine Gefahr darstellt.

Zwar sprechen die vielfachen Verurteilungen des Angeklagten wegen straßenverkehrsrechtlicher Vergehen für einen charakterlichen Eignungsmangel; jedoch ersetzt eine solche pauschale Feststellung nicht die erforderliche […] tatrichterliche Prognose.

Das Oberlandesgericht betonte, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis zwar ein Indiz sein kann, aber keinen Automatismus auslöst. Es bedarf immer einer konkreten Betrachtung des Einzelfalls.

Wie muss die Prognose zur Ungeeignetheit aussehen?

Die Entscheidung aus Hamm verdeutlicht, wie detailliert die Prognose zur Ungeeignetheit des Täters sein muss. Der Tatrichter darf sich nicht darauf beschränken, die Tat als solche festzustellen. Er muss tiefer graben.

Für die Verhängung und die Dauer der Sperrfrist kommt es nicht auf die Schwere der Tatschuld an. Ob jemand aus purer Rücksichtslosigkeit oder aus einer Notsituation heraus gehandelt hat, ist für die Strafe wichtig, für die Sperrfrist aber nur ein Teilaspekt. Entscheidend ist ausschließlich die prognostische Einschätzung der voraussichtlichen Ungeeignetheit.

Was gehört in die Gesamtwürdigung?

Eine korrekte Gesamtwürdigung, wie sie das Oberlandesgericht fordert, muss verschiedene Aspekte abwägen:

Experten-Tipp: Nachweise statt Worte

In der gerichtlichen Praxis genügen bloße Reuebekundungen oder gute Vorsätze selten, um eine Sperrfrist abzuwenden oder zu verkürzen. Entscheidend ist meist, „Tatsachen zu schaffen“: Konkrete Belege über besuchte Verkehrstherapien, Anti-Aggressions-Trainings oder Abstinenznachweise haben für die richterliche Prognose oft deutlich mehr Gewicht als reine Lippenbekenntnisse zur Besserung.

  • Die konkreten Umstände der aktuellen Tat.
  • Das bisherige Verhalten des Täters im Straßenverkehr.
  • Eventuelle Veränderungen im Leben des Täters seit der Tat.
  • Die Einstellung des Täters zur Rechtsordnung.

Fehlt diese Abwägung, liegt eine unzureichende Begründung der Sperrfrist vor. Das Revisionsgericht kann dann nicht prüfen, ob das Landgericht sein Ermessen richtig ausgeübt hat oder ob es die Rechtsbegriffe verkannt hat.

Präzedenzfälle und Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht Hamm steht mit dieser strengen Linie nicht allein. Es verweist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Gericht: BGH

Datum: 19.06.2018

Az.: 2 StR 211/18

In diesem und weiteren Beschlüssen hat der BGH klargestellt, dass auch bei typischen Verkehrsdelikten eine einzelfallbezogene Begründung unverzichtbar ist. Das OLG Hamm zitierte zudem eigene Entscheidungen (etwa vom 18.02.2025, Az. 2 ORs 5/25), die betonen, dass die pauschale Feststellung der Ungeeignetheit niemals ausreicht.

Was bedeutet das Fehlen der Begründung für das Urteil?

Der festgestellte Mangel führte dazu, dass die Aufhebung der angeordneten Sperrfrist unvermeidlich war. Ein Urteil, das auf einer lückenhaften Begründung fußt, kann keinen Bestand haben. Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts Bochum daher teilweise auf – nämlich genau in dem Punkt, der die Sperrfrist betraf.

Wichtig ist hierbei die Differenzierung: Die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten blieb unangetastet. Die Revision des Angeklagten war in diesem Punkt erfolglos, da die Strafzumessung selbst keine Rechtsfehler aufwies. Der Angeklagte muss also mit der Haftstrafe rechnen. Doch der Teil des Urteils, der ihm die Fahrerlaubnis verwehrt, muss neu verhandelt werden.

Zurückverweisung an das Landgericht

Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. Das bedeutet, dass sich nun neue Richter mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen tatsächlich fehlt.

Diese neue Kammer muss nun das nachholen, was zuvor versäumt wurde: Sie muss eine detaillierte Begründung liefern. Sollten die Richter nach erneuter Prüfung zu dem Schluss kommen, dass der Angeklagte ungeeignet ist, müssen sie dies anhand der konkreten Tatsachen und der Persönlichkeit des Täters darlegen. Erst dann wäre eine erneute Anordnung der Sperrfrist rechtssicher.

Welche Lehren zieht die Praxis aus diesem Fall?

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist ein wichtiges Signal an die Instanzgerichte und die Strafverteidigung. Er unterstreicht, dass die Anforderungen an die Urteilsbegründung bei Maßregeln der Besserung und Sicherung hoch sind.

Für Richter bedeutet dies einen Mehraufwand: Textbausteine oder verkürzte Begründungen sind risikobehaftet. Gerade bei Delikten wie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis, die im Massengeschäft der Amtsgerichte häufig vorkommen, besteht die Gefahr einer gewissen Routine. Doch Routine darf nicht dazu führen, dass die individuelle Prüfung auf der Strecke bleibt.

Chancen für die Verteidigung

Für Angeklagte und ihre Verteidiger bietet die Entscheidung einen Ansatzpunkt für die Revision. Wenn ein Urteil das Fehlen einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung erkennen lässt, stehen die Chancen gut, dass zumindest die Maßregel aufgehoben wird.

Dies ist besonders relevant, da die Sperrfrist oft als die härtere Sanktion empfunden wird als eine Geldstrafe oder eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe. Die Mobilität ist für viele Menschen existenziell wichtig – sei es für den Beruf oder das Privatleben. Daher prüft das Oberlandesgericht hier besonders genau.

Was gilt für die Wiedererteilung?

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung zu einer ordnungsgemäßen Begründung kommen, würde die Sperrfrist erneut verhängt. Nach Ablauf dieser Frist erhält der Betroffene seinen Führerschein jedoch nicht automatisch zurück.

Die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft nach Ablauf der gerichtlichen Sperre eigenständig, ob die Eignung wiederhergestellt ist. Oft wird dann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Das Strafurteil und die darin enthaltene Prognose sind für die Behörde dabei wichtige Indizien. Umso wichtiger ist es, dass das Strafurteil auf soliden Füßen steht.

Praxis-Hürde: Zeitfalle Neuantrag

Viele Betroffene warten fälschlicherweise bis zum letzten Tag der Sperrfrist, bevor sie sich an die Behörde wenden. Da die behördliche Bearbeitung und die Vorbereitung (z. B. auf eine MPU) Monate dauern können, entsteht so eine unnötige Lücke, in der man trotz abgelaufener Strafe noch nicht fahren darf. In der Praxis ist es oft ratsam, den Antrag auf Wiedererteilung bereits geraume Zeit vor Fristende zu stellen.

Fazit: Sorgfalt vor Schnelligkeit

Der Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm zeigt, dass im Rechtsstaat auch vermeintlich klare Fälle einer sorgfältigen Begründung bedürfen. Ein Mann fährt ohne Führerschein, hat Vorstrafen – und dennoch darf das Gericht ihm nicht „einfach so“ die Eignung absprechen.

Es muss erklären, warum. Diese Pflicht zur Begründung schützt den Bürger vor willkürlichen oder schematischen Entscheidungen. Eine erfolgreiche Revision gegen das Urteil ist damit der Beweis, dass die Kontrollmechanismen der Justiz funktionieren. Für den Angeklagten ist es ein Teilerfolg: Die Haft bleibt, aber über seine Zukunft als Autofahrer ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.


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Experten Kommentar

Viele feiern solche Revisionsentscheidungen als großen Sieg, doch das ist oft ein Trugschluss. Das Gericht erhält durch die Zurückverweisung lediglich eine zweite Chance, die Begründung für die Ungeeignetheit rechtssicher nachzuliefern. Am Ende steht meist das gleiche Ergebnis, nur mit mehr Zeitaufwand und höheren Anwaltskosten für den Mandanten.

Das eigentliche Nadelöhr ist zudem gar nicht der Strafrichter, sondern die Führerscheinstelle. Diese entscheidet nämlich eigenständig über die Wiedererteilung und fordert bei einschlägigen Vorstrafen fast immer eine MPU. Wer die Zeit der Sperre nicht aktiv für Abstinenznachweise oder Vorbereitungskurse nutzt, steht am Stichtag oft trotzdem ohne Fahrerlaubnis da.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die isolierte Sperrfrist auch dann, wenn ich zum Tatzeitpunkt überhaupt keinen Führerschein besessen habe?


JA, die isolierte Sperrfrist findet gerade in den Fällen Anwendung, in denen der Täter zum Zeitpunkt der Tat nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ordnet das Gericht diese spezielle Sperre an, um die zukünftige Erteilung eines Führerscheins für einen festgelegten Zeitraum präventiv zu untersagen. Diese Regelung stellt sicher, dass ungeeignete Verkehrsteilnehmer nicht einfach durch einen Neuantrag bei der Behörde die gesetzlichen Sanktionen umgehen können.

Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung das Ziel, die Allgemeinheit vor Personen zu schützen, die sich durch erhebliche Straftaten im Straßenverkehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben. Während bei regulären Führerscheininhabern das vorhandene Dokument entzogen wird, tritt bei Personen ohne Fahrerlaubnis die isolierte Sperrfrist als rechtliches Hindernis an die Stelle des physischen Entzugs. Das Gericht stellt in diesen Fällen verbindlich fest, dass der Betroffene eine Gefahr für die Sicherheit darstellt und daher für eine Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erhalten darf. Die zuständige Verwaltungsbehörde ist an diese gerichtliche Entscheidung gebunden und darf innerhalb dieses Zeitraums keinen Antrag auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis positiv bescheiden.

In bestimmten Ausnahmefällen kann die Sperrfrist bei einer positiven Prognose vorzeitig aufgehoben werden, sofern der Betroffene durch geeignete Nachweise belegt, dass er nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Hierbei müssen jedoch mindestens drei Monate der angeordneten Sperre bereits abgelaufen sein, wobei das Gericht nach § 69a Abs. 7 StGB stets eine individuelle Einzelfallprüfung vornimmt.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihr Gerichtsurteil genau auf die Nennung des Paragrafen § 69a StGB, um das exakte Ende der isolierten Sperrfrist für Ihre zukünftige Planung rechtzeitig zu identifizieren. Vermeiden Sie es, vor Ablauf dieser Frist einen kostenpflichtigen Antrag bei der Führerscheinstelle zu stellen, da dieser zwingend abgelehnt werden muss.


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Kann ich die Sperrfrist anfechten, wenn der Richter im Urteil nur pauschal auf meine Vorstrafen verweist?


JA, eine Anfechtung der Sperrfrist hat in diesem Fall sehr gute Erfolgsaussichten, da eine rein pauschale Verweisung auf Vorstrafen ohne individuelle Prognose rechtlich unzulässig ist. Die Verhängung einer Sperrfrist erfordert gemäß § 267 Abs. 6 S. 1 StPO zwingend eine nachvollziehbare und einzelfallbezogene Begründung der charakterlichen Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein Urteil, das lediglich die kriminelle Vergangenheit auflistet, lässt die notwendige richterliche Gesamtwürdigung vermissen und ist daher wegen eines gravierenden Rechtsfehlers angreifbar.

Das rechtliche Grundprinzip besagt, dass eine bloße Aufzählung früherer Delikte keinesfalls die gesetzlich erforderliche tatrichterliche Prognose, also eine Vorhersage über das künftige Verhalten, ersetzen kann. Der Richter ist verpflichtet detailliert darzulegen, warum gerade die alten Taten zwingend auf eine fortdauernde Ungeeignetheit in der Zukunft schließen lassen, anstatt sich auf einen unzulässigen Automatismus zu verlassen. Wenn das Gericht die aktuellen individuellen Lebensumstände oder positive Veränderungen seit der letzten Tat ignoriert, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, der die Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils zur Folge hat. Wie die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm verdeutlicht, müssen die Urteilsgründe stets erkennen lassen, dass sich das Gericht intensiv mit der Persönlichkeit des Angeklagten und nicht nur mit seinem Strafregisterauszug auseinandergesetzt hat.

Dieser Formfehler stellt jedoch nur dann einen erfolgreichen Revisionsgrund dar, wenn die Sperrfrist tatsächlich maßgeblich auf der behaupteten Ungeeignetheit basiert und nicht durch andere rechtliche Faktoren zweifelsfrei gestützt wird. In seltenen Ausnahmefällen können sehr zeitnahe und einschlägige Vorstrafen eine etwas kürzere Begründung rechtfertigen, sofern das Gericht dennoch erkennbar eine eigene Wertung vornimmt und nicht nur formelhaft auf die Aktenlage verweist.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihr vollständiges Urteil umgehend durch einen Fachanwalt für Strafrecht auf eine fehlende Gesamtwürdigung prüfen, bevor Sie selbst voreilig oder unbegründet Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. Vermeiden Sie es unbedingt, die Revision ohne spezialisierte juristische Unterstützung zu begründen, da die Rüge eines Darlegungsmangels präzise Fachkenntnisse im Revisionsrecht sowie eine exakte Wortwahl erfordert.


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Wann sollte ich den Antrag auf Wiedererteilung stellen, um zusätzliche Wartezeiten nach Fristende zu vermeiden?


Sie sollten den Antrag auf Wiedererteilung Ihrer Fahrerlaubnis idealerweise bereits drei bis sechs Monate vor dem Ablauf der Sperrfrist bei Ihrer zuständigen Behörde einreichen. Durch diesen frühzeitigen Antrag verhindern Sie unnötige Wartezeiten nach dem eigentlichen Fristende, da der Führerschein nach einer Entziehung niemals automatisch an Sie zurückgegeben wird. Eine rechtzeitige strategische Planung ist für die Wiedererlangung Ihrer Mobilität von entscheidender Bedeutung und spart wertvolle Zeit im behördlichen Verfahren.

Die Fahrerlaubnisbehörde benötigt für die Bearbeitung Ihres Antrags und die Überprüfung Ihrer Fahreignung gemäß § 20 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der Regel eine erhebliche Vorlaufzeit. Häufig fordern die Sachbearbeiter zusätzliche Gutachten an oder ordnen eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an, deren Durchführung und Auswertung wiederum mehrere Monate in Anspruch nehmen können. Wenn Sie den Antrag erst zum Ende der Sperrfrist einreichen, beginnt der bürokratische Prozess viel zu spät und Sie dürfen trotz abgelaufener Strafe weiterhin kein Kraftfahrzeug führen. Nur durch die frühzeitige Einreichung der Unterlagen kann die Behörde alle notwendigen Schritte parallel zur laufenden Sperrfrist einleiten und das Verfahren im Idealfall pünktlich abschließen.

Beachten Sie dabei unbedingt, dass die individuellen Bearbeitungszeiten je nach Auslastung der regionalen Führerscheinstellen und der Komplexität Ihres individuellen Falles stark variieren können. Sollten etwa Abstinenznachweise für Alkohol oder Drogen erforderlich sein, müssen diese oft über einen Zeitraum von sechs oder zwölf Monaten lückenlos vorliegen, bevor eine Entscheidung erfolgt. In solchen speziellen Konstellationen reicht ein bloßer Antrag kurz vor Fristende nicht aus, weshalb Sie die spezifischen Anforderungen für Ihren Fall unbedingt weit im Voraus klären müssen.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie Ihre Fahrerlaubnisbehörde bereits ein halbes Jahr vor dem Fristende, um den frühestmöglichen Antragszeitpunkt sowie alle notwendigen Unterlagen für die Wiedererteilung proaktiv zu erfragen. Vermeiden Sie es, den Antrag erst nach Ablauf der Sperrfrist einzureichen, da dies zwangsläufig zu einer monatelangen Verzögerung Ihrer persönlichen Fahrberechtigung führt.


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Wie reagiere ich, wenn die Führerscheinstelle trotz abgelaufener Sperrfrist eine zusätzliche MPU von mir fordert?


Sie sollten auf die Forderung mit einer gezielten Vorbereitung reagieren, da die Medizinisch-Psychologische Untersuchung ein rechtmäßiger Bestandteil des notwendigen Neuerteilungsverfahrens ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Eignung nach Ablauf der Sperrfrist eigenständig zu prüfen, bevor sie eine neue Fahrerlaubnis erteilt. Das Ende der gerichtlichen Sperre führt somit nicht automatisch zur sofortigen Wiedererteilung Ihres Führerscheins.

Dieser Prozess beruht auf der rechtlichen Trennung zwischen der strafrechtlichen Ahndung einer Tat und der verwaltungsrechtlichen Gefahrenabwehr durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Gemäß § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) prüft die Behörde bei jedem Antrag auf Wiedererteilung, ob Tatsachen vorliegen, die begründete Zweifel an der körperlichen oder charakterlichen Eignung des Bewerbers wecken. Das vorangegangene Delikt dient hierbei als gesetzlicher Anlass, der die Behörde dazu zwingt, ein fachpsychologisches Gutachten zur Klärung Ihres zukünftigen Verhaltens im Verkehr einzufordern. Die Untersuchung ist somit kein Teil der Strafe, sondern ein notwendiges Instrument, um die durch das Fehlverhalten entstandenen Eignungszweifel wissenschaftlich fundiert und rechtssicher auszuräumen.

Bei einer Verweigerung der Untersuchung darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV zwingend auf Ihre Nichteignung schließen und den Antrag ablehnen. Da die Anordnung selbst rechtlich nicht isoliert anfechtbar ist, bleibt die aktive Mitwirkung im Begutachtungsprozess derzeit die einzige erfolgversprechende Strategie für den Rückerhalt Ihrer Fahrerlaubnis.

Unser Tipp: Beantragen Sie umgehend Akteneinsicht bei der Führerscheinstelle, um die genaue Fragestellung der Untersuchung zu erfahren und bereiten Sie sich anschließend gezielt bei einem Verkehrspsychologen vor. Vermeiden Sie es, die Untersuchung ohne fachliche Unterstützung anzutreten oder die behördlichen Fristen ohne Rücksprache verstreichen zu lassen.


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Bleibt meine Haftstrafe bestehen, wenn das Oberlandesgericht nur die Sperrfrist wegen einer mangelhaften Begründung aufhebt?


JA. Die verhängte Haftstrafe bleibt in diesem Fall bestehen, da das Oberlandesgericht lediglich denjenigen Teil des Urteils aufhebt, dessen Begründung rechtlich fehlerhaft ist. Da die Sperrfrist eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung darstellt, kann sie unabhängig von der eigentlichen Strafe aufgehoben werden, während der Rest des Urteils rechtskräftig wird.

Ein strafgerichtliches Urteil setzt sich aus verschiedenen rechtlich selbstständigen Bestandteilen zusammen, die im Revisionsverfahren getrennt voneinander auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden können. Wenn das Oberlandesgericht feststellt, dass lediglich die Begründung für die Sperrfrist mangelhaft war, betrifft dieser spezifische Rechtsfehler nicht automatisch die gesamte Entscheidung über die Schuld oder die Strafhöhe. Sofern die Strafzumessung für die Freiheitsstrafe selbst keine juristischen Mängel aufweist, bleibt dieser Teil des Urteils unangetastet und wird nach der Entscheidung des Revisionsgerichts sofort vollstreckbar. Die rechtliche Trennung zwischen der Strafe als Sühne für die Tat und der Maßregel zur Gefahrenabwehr ermöglicht es den Richtern, nur den fehlerhaften Punkt zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

In der juristischen Praxis führt eine erfolgreiche Revision daher nur selten zur vollständigen Aufhebung eines Urteils, sofern die Beweiswürdigung zur Schuldfrage an sich fehlerfrei erfolgt ist. Falls jedoch die Begründung der Haftstrafe eng mit den Erwägungen zur Sperrfrist verknüpft wäre, könnte unter extremen Umständen eine umfassendere Aufhebung erfolgen, was hier jedoch nicht vorliegt. Meistens beschränkt sich die Korrektur auf den spezifischen Fehler, während die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne weitere Prüfung durch das Tatgericht rechtskräftig bestehen bleibt.

Unser Tipp: Prüfen Sie die Urteilsformel, den sogenannten Tenor, des Revisionsurteils sehr genau auf die Formulierungen zur Teilaufhebung und bereiten Sie sich trotz des Teilerfolgs auf den Haftantritt vor. Vermeiden Sie die Fehlannahme, dass ein Formfehler in der Maßregelbegründung die Rechtskraft der gesamten Freiheitsstrafe dauerhaft beseitigt.


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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamm – Az.: 2 ORs 43/25 – Urteil vom 18.08.2025


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