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Spendenbetrug in sozialen Medien: Private Nutzung der Gelder führt zu Haftstrafen

37 Spendenaufrufe für wohltätige Zwecke, 496.298,23 Euro landen in der privaten Haushaltskasse. Eine Mitangeklagte stellt wissentlich ihre eigenen Konten bereit, über die allein 289.628,71 Euro fließen – und muss sich fragen, ob sie damit selbst zur Täterin wird. Das Landgericht Düsseldorf musste entscheiden, wie weit Mittäterschaft reicht, wenn man nur das Konto liefert.
Mann spricht mit bittender Geste am Holztisch in ein Smartphone auf Stativ
Mit Ringlicht, Notizen und voller Konzentration nimmt er ein Video auf. Zuhause wird der Esstisch zum kleinen Studio. LG Düsseldorf verurteilte Mann wegen Spendenbetrugs über soziale Medien zu drei Jahren Haft nach 35 gefälschten Spendenaufrufen für private Zwecke Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 KLs 10/25

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Düsseldorf entschied am 16.07.2025 (9 KLs 10/25): Es verurteilte einen Spendenwerber wegen Betrugs, weil er über soziale Medien wohltätige Zwecke vorgab, die Gelder aber überwiegend für seine Familie verwendete. Die Spender erwarteten Hilfe für wohltätige Zwecke, nicht private Familienausgaben.


  • Spender erwarteten Hilfe: Standardisierte Aufrufe und Aussagen vieler Spender belegten die erwartete wohltätige Verwendung.
  • Eigene Konten genutzt: Die Partnerin wusste vom privaten Zweck und stellte Konten für 21 Aufrufe bereit.
  • Ein Fall je Aufruf: Spenden zählten zusammen, weil der Werber einzelne Spender nicht steuern konnte.
  • Keine Spende erhalten: Zwei Aufrufe blieben ohne Zahlung, weil ein Konto gesperrt war oder niemand spendete.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Düsseldorf
  • Datum: 16.07.2025
  • Aktenzeichen: 9 KLs 10/25
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Betrug
  • Wichtig für: Spender, Personen mit Konten für Spendenaufrufe

LG Düsseldorf verhängt Freiheitsstrafen für Spendenbetrug in sozialen Medien

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte am 16. Juli 2025 (Az. 9 KLs 10/25) einen Mann wegen Betrugs in 35 Fällen und versuchten Betrugs in zwei Fällen zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. Die Frau, die mit ihm zusammenlebte, erhielt wegen Betrugs in 21 Fällen ein Jahr und neun Monate, ausgesetzt zur Bewährung.

Der Mann, im Urteil G. genannt, betrieb Auftritte in sozialen Medien mit religiösen Inhalten. Spätestens 2021 fasste er den Entschluss, dort fortlaufend Spenden einzuwerben. Den Großteil wollte er nicht für die genannten Hilfsorganisationen oder humanitären Projekte verwenden, sondern für den Lebensunterhalt seiner Familie. Zwischen dem 2. März 2021 und dem 12. September 2024 veröffentlichte er 37 Spendenaufrufe. Jeder nannte einen vermeintlichen Zweck, keiner wies auf eine private Verwendung hin.

Teilweise zeigte er Videos, die eine zweckgemäße Weitergabe von Kleidung oder Spenden an Bedürftige zeigen sollten. Einzelne Videos tauchten bei verschiedenen Aufrufen erneut auf.

Für die Zahlungseingänge nannte G. eigene Konten und Konten Dritter. Nach Kontosperrungen und Schwierigkeiten, neue Konten zu eröffnen, nutzte er auch Konten seiner Mitangeklagten R., Konten weiterer Personen und ein Konto einer Crowdfunding-Plattform. Auf alle Konten konnte er zugreifen. R. hatte mehrere Bankkonten eröffnet und stellte sie sowie ein gemeinsam mit G. geführtes Konto für die Spenden zur Verfügung. Auch sie konnte über die dort eingegangenen Gelder verfügen.

Bei 35 der 37 Aufrufe gingen Zahlungen ein. Die Spender gingen davon aus, ihr Geld diene den genannten wohltätigen Zwecken. Hätten sie die private Verwendung gekannt, hätten sie nicht gespendet. G. verwendete jedenfalls 496.298,23 Euro für private Zwecke, davon flossen 289.628,71 Euro auf Konten der R. Aus den Spenden wurde unter anderem ein Fahrzeug gekauft, die Familie besaß außerdem weitere Luxusgegenstände. Eine Verwendung für wohltätige Zwecke stellte das Gericht nur vereinzelt fest.

R. kannte die Aufrufe und wusste, dass die Gelder überwiegend der privaten Lebensführung der Familie dienten. Bei 21 Aufrufen standen ihre Konten als Zahlungsziel in den Aufrufen. Beide Angeklagten gestanden die Taten in der Hauptverhandlung. In zwei Fällen flossen keine Spenden: Einmal war das angegebene Konto vorher gesperrt worden, einmal gingen auf dem Konto keine Zahlungen ein.

Gegen G. ordnete das Gericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 496.298,23 Euro an, gegen R. in Höhe von 289.628,71 Euro. Insoweit haften beide als Gesamtschuldner.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei gleichförmigen, über soziale Medien an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichteten Spendenaufrufen muss für den Nachweis eines Betrugs nicht jeder einzelne Spender vernommen werden; das Tatgericht darf aus den äußeren Umständen und einzelnen Zeugenaussagen auf ein regelhaftes Vorstellungsbild aller Verfügenden schließen.
  2. Jeder eigenständige Aufruf zu Spenden im Internet stellt eine selbstständige Täuschung dar, die zu anderen Aufrufen im Verhältnis der Tatmehrheit steht; die auf denselben standardisierten Aufruf hin geleisteten Zahlungen verschiedener Spender bilden hingegen eine rechtliche Handlungseinheit.
  3. Wer in Kenntnis einer zweckwidrigen Verwendung wiederholt eigene Konten als Zahlungsziel für Spendensammlungen bereitstellt und an den Erträgen zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts partizipiert, haftet als Mittäter des Betrugs; die Mitverfügungsgewalt über die Kontoguthaben entfällt nicht dadurch, dass Freigabeverfahren technisch durch andere Tatbeteiligte bedient werden.

So belegte das Gericht den Irrtum der Spender bei massenhaften Aufrufen

Bei gleichförmigen Aufrufen, die sich an sehr viele Menschen richten, musste die Kammer nicht jeden Spender vernehmen. Sie durfte aus Indizien und einzelnen Zeugenaussagen auf ein regelhaftes Vorstellungsbild der übrigen Spender schließen. Das gilt nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung bei massenhaften oder routinemäßigen Geschäften (BGH, Beschluss vom 13. November 2019 – 2 StR 307/19; BGH, Urteil vom 6. September 2017 – 5 StR 268/17).

Zeugen und schriftliche Angaben belegen die Erwartung der Spender

Die Feststellungen zu den Taten stützte das Gericht auf die Geständnisse und die Beweisaufnahme. Anzahl und Höhe der Zahlungseingänge, Verwendungszwecke, Konten und Geschädigte ergaben sich vor allem aus Ermittlungsvermerken und Kontoverdichtungen, die im Selbstleseverfahren eingeführt wurden. Die zuständige Ermittlungsbeamtin erläuterte, wie sie die Zahlungseingänge anhand der Spendenaufrufe und Verwendungszwecke den einzelnen Aufrufen zugeordnet hatte. Zeugen bestätigten das Vorgehen bei den Aufrufen und die private Verwendung.

Mehrere in der Hauptverhandlung vernommene Spender sagten glaubhaft aus, sie hätten wohltätige Zwecke unterstützen wollen und erwartet, dass das Geld entsprechend den Aufrufen eingesetzt wird. Hinzu kamen schriftliche Aussagen von 149 Spendern, die übereinstimmend von einer zweckgemäßen Verwendung ausgegangen waren.

Ein Ermittlungsvermerk vom 3. April 2025 dokumentierte die Kommunikation zwischen G. und einem Spender, der 900 Euro für einen Brunnenbau gespendet hatte. Der Spender erkundigte sich danach wiederholt nach dem Bau. Auch das bestätigte die Erwartung einer zweckgemäßen Verwendung.

Eine Befragung sämtlicher Spender hielt die Kammer wegen der 37 äußerlich gleichförmigen, standardisierten Aufrufe für praktisch unmöglich oder aus Gründen der Prozessökonomie unverhältnismäßig. Die Videos, die eine Weitergabe an Bedürftige zeigten, konnten zudem den Eindruck einer zweckgemäßen Verwendung verstärken.

Dass der durchschnittliche Spender hingegen davon ausgeht oder sogar damit einverstanden wäre, dass seine Spende zum größten Teil für die private Lebensführung desjenigen, der zu den Spenden aufgerufen hat und diese sammelt, verbraucht wird, hält die Kammer für ausgeschlossen. – so das Landgericht Düsseldorf

Ein verfehlter Spendenzweck genügt für den Vermögensschaden

Für den Vermögensschaden genügt nach der Rechtsprechung, dass mit der Verfügung ein Zweck verfehlt wird, der dem Verfügenden in der konkreten Situation notwendig und sinnvoll erscheint. Das kann ein sozialer oder indirekt wirtschaftlich relevanter Zweck sein (BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 – 1 StR 133/92).

Bei den 35 erfolgreichen Aufrufen täuschte G. nach Überzeugung der Kammer vorsätzlich über die Mittelverwendung. Er veranlasste damit irrtumsbedingte Spenden, verursachte Vermögensschäden und handelte in der Absicht rechtswidriger Bereicherung.

Eine frühere ehrliche Absicht ändert an den abgeurteilten Taten nichts

G. hatte erklärt, seine Absicht sei anfangs „rein und ehrlich“ gewesen. Er habe Spenden zunächst vereinnahmt und weitergeleitet. Erst Bargeldtransfers in Drittländer und Kontosperrungen hätten Probleme verursacht, danach habe er bemerkt, dass eine zweckwidrige Weiterleitung nicht auffalle.

Das Gericht ließ das nicht gelten. Für die abgeurteilten Taten stellte es fest, dass er spätestens 2021 beschlossen hatte, den Großteil der Spenden privat zu verwenden. Bei den späteren Aufrufen habe er von Anfang an beabsichtigt, das Geld überwiegend privat zu nutzen. Die Kammer stützte das auf die Geständnisse und die übrigen Beweise.

Spätere Billigung durch einen Spender schließt den Schaden nicht aus

Eine Zeugin hatte erklärt, sie sei inzwischen auch mit einer privaten Verwendung ihrer Spende einverstanden. Daraus folge nicht, so das Gericht, dass sie schon bei der Spende einverstanden war. Sie habe vielmehr bekundet, damals von einer Verwendung für wohltätige Zwecke ausgegangen zu sein.

Kein befragter Zeuge hatte angegeben, eine private Verwendung für den Lebensunterhalt von G. oder seiner Familie erwartet oder bei der Spende akzeptiert zu haben.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Wer schon beim Spenden weiß, dass das Geld dem Lebensunterhalt des Aufrufenden dient, und trotzdem zahlt, irrt nicht über die Verwendung. Ein Irrtum scheidet dann aus. Eine Zustimmung, die erst nachträglich kommt, ändert dagegen nichts daran, dass die Person im Zeitpunkt der Zahlung anderes annahm.

Warum jeder Spendenaufruf als eigene Betrugstat zählte

Das Landgericht wertete jeden Spendenaufruf als eigene Betrugstat, weil jede Veröffentlichung eine eigene Täuschung darstellte. Die Aufrufe standen zueinander in Tatmehrheit nach § 53 StGB, unabhängig davon, wie viele Spenden auf den einzelnen Aufruf eingingen. Alle Zahlungen auf denselben Aufruf fasste die Kammer dagegen zu einer Tat zusammen.

Kein uneigentliches Organisationsdelikt, weil G. die Aufrufe selbst veröffentlichte

Ein uneigentliches Organisationsdelikt nahm das Gericht nicht an. G. veröffentlichte die Aufrufe selbst. Sein Beitrag beschränkte sich nicht auf den Aufbau und die Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs.

Mehrere Spenden auf denselben Aufruf bilden eine einheitliche Tat

Die Verfügungen auf einen Aufruf behandelte die Kammer jeweils als eine Tat. G. konnte die Zahl und Identität der Spender nicht konkret kennen oder beeinflussen. Nach der Veröffentlichung konnte er auf das von ihm geschaffene System zurückgreifen.

Dass er wechselnde Konten und Finanzagenten einsetzte, änderte daran nichts. Verschiedene Aufrufe blieben selbstständige Taten.

Zwei Aufrufe blieben im Versuch

Für die beiden erfolglosen Aufrufe nahm das Gericht versuchten Betrug nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB an. G. setzte mit der Veröffentlichung unmittelbar an. Die Vollendung scheiterte daran, dass ein Konto vorher gesperrt wurde, beziehungsweise daran, dass auf dem angegebenen Konto keine Zahlungen eingingen.

Keine Vereinbarung mit den gesondert Verfolgten festgestellt

G. hatte erklärt, es habe keine Bandenabrede im Wortsinne gegeben. Auch zwischen R. und den gesondert Verfolgten Q. und K. habe es weder gegenseitige Unterstützung noch ein konkretes Zusammenwirken gegeben. Die Kammer konnte keine Vereinbarung feststellen, künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen. Eine Verurteilung wegen einer solchen Abrede erfolgte nicht.

Warum die Frau als Mittäterin für die Kontobereitstellung haftet

Die Frau haftet als Mittäterin, weil sie mit ihren Konten einen gewichtigen Tatbeitrag leistete und ein erhebliches eigenes Interesse an den Einnahmen hatte. Nach § 25 Abs. 2 StGB kommt es dafür auf den Tatbeitrag, seine Einfügung ins gemeinsame Tatgeschehen, das eigene Interesse, den Umfang der Beteiligung und die Tatherrschaft oder den Willen dazu an. Das Gericht verwies auf BGH, Beschluss vom 26. November 2019 – 3 StR 323/19, und BGH, Beschluss vom 27. März 2012 – 3 StR 63/12.

Die Bereitstellung der Konten war ein gewichtiger Tatbeitrag

R. kannte G.s generelles Vorgehen und die konkreten Aufrufe, bei denen ihre Konten als Zahlungsziel dienten. Sie wusste, dass die Gelder überwiegend privat verwendet wurden. Sie hatte Zugriff auf G.s J.-Account und wusste, dass die Spender eine karitative Verwendung erwarteten.

Mit der Eröffnung und fortlaufenden Bereitstellung der Konten leistete sie einen gewichtigen Tatbeitrag. G. konnte seine eigenen Konten nicht mehr nutzen oder hatte Schwierigkeiten, neue zu eröffnen.

Ihren Einwand, sie sei an der finanziellen Organisation nicht beteiligt gewesen, habe mit G.s System „nichts zu tun“ gehabt und wisse nicht, was mit Geldern auf Konten anderer Personen geschah, ließ die Kammer nicht gelten. Die Verurteilung betraf nur die 21 Aufrufe, bei denen ihre Konten Zahlungsziel waren. Dafür waren Kenntnis und Tatbeitrag festgestellt.

Das eigene Interesse am Lebensstandard

Die Spenden waren eine wesentliche Einnahmequelle der Familie. Sie ermöglichten einen Lebensstil, von dem R. selbst profitierte. Sie räumte ein, ihr sei bewusst gewesen, dass G. Sozialleistungen bezog und der mitgetragene Lebensstil nicht dem eines Leistungsempfängers entsprach. Von den Geldern auf ihren Konten kaufte sie auch Luxusgüter.

Das Gericht rechnete ihr die von G. verfassten Aufrufe deshalb als Mittäterin zu. Jede Verwendung eines ihrer Konten als Zahlungsziel wertete es als gesonderte Tat, insgesamt 21.

Das fremde TAN-Verfahren nimmt ihr die Verfügungsmacht nicht

Beim Konto mit der IBAN DE N03 war das TAN-Verfahren auf G.s Handy installiert. R. konnte Überweisungen vornehmen, G. gab sie nach den Feststellungen aber ausnahmslos frei oder bestätigte sie mit einer TAN. R. ging nicht davon aus, dass er eine Überweisung ablehnen würde.

Ihre Verfügungsmacht blieb deshalb bestehen. Das Gericht verwies auf BGH, Urteil vom 23. November 2022 – 2 StR 175/22, zur Verfügungsmacht über Kontoguthaben.

Gewerbsmäßigkeit bei beiden, Bewährung nur für die Frau

Beide Angeklagten handelten nach Überzeugung der Kammer gewerbsmäßig. Die Strafen fielen mit drei Jahren bei G. und einem Jahr und neun Monaten bei R. unterschiedlich aus. Nur R.s Strafe setzte das Gericht zur Bewährung aus.

Gewerbsmäßigkeit und Geringwertigkeitsgrenze tragen den besonders schweren Fall

Das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB bejahte das Gericht bei beiden. Sie hätten wiederholt gehandelt, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.

Die Geringwertigkeitsklausel (§ 263 Abs. 4 in Verbindung mit § 243 Abs. 2 StGB) stand dem nicht entgegen. In jedem vollendeten Fall waren die Gesamtschäden mindestens dreistellig. Zudem gab es jeweils Einzelüberweisungen oberhalb der in der Rechtsprechung bei 25 bis 50 Euro verorteten Grenze.

Ob ausnahmsweise von der Indizwirkung des Regelbeispiels abzuweichen war, prüfte die Kammer für beide. Bei G. bezog sie dabei die versuchten Taten und den Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB ein. Ergebnis: Die strafmildernden Umstände überwogen nicht wesentlich. Schadenshöhe und kriminelle Energie wogen schwerer. Bei den Versuchen milderte das Gericht den Strafrahmen anschließend nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB.

Strafzumessung bei G.: Vorstrafen und Schadenshöhe wiegen schwer

Zugunsten von G. wertete das Gericht sein frühzeitiges Geständnis, seine Zustimmung zur Verlesung schriftlicher Spenderaussagen und seine besondere Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer. Zu seinen Lasten sprachen seine mehrfachen, teils einschlägigen Vorstrafen, die Vielzahl geschädigter Spender, die hohen Gesamtschäden und seine eigennützige Motivation.

Die Einzelstrafen differenzierte die Kammer nach Schadenshöhe und Zahl der Geschädigten. Daraus bildete sie nach § 54 StGB die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.

Strafzumessung und Bewährung bei R.

Bei R. sprachen ihr frühzeitiges Geständnis, die Zustimmung zur Verlesung der Spenderaussagen, die fehlenden Vorstrafen, ihre im Vergleich zu G. untergeordnete Rolle und ihre besondere Haftempfindlichkeit als mögliche Erstverbüßerin für sie. Strafschärfend wirkten die Vielzahl geschädigter Spender, die hohen Gesamtschäden und ihre eigennützige Motivation. Aus den Einzelstrafen bildete das Gericht nach § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten.

Die Strafe setzte es nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung aus. Für eine günstige Prognose sprachen ihre fehlende Vorbelastung, die soziale Bindung durch die drei Kinder und dass sie seit der Tat nicht erneut aufgefallen war. Besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB sah die Kammer vor allem in der fehlenden Vorbelastung, der Stabilisierung ihrer Lebensverhältnisse durch die Geburt des dritten Kindes und ihrem von Schuldeinsicht und Reue getragenen Geständnis.

§ 56 Abs. 3 StGB stand der Aussetzung nicht entgegen. Angesichts ihrer Unbescholtenheit und der nicht unerheblichen Strafe erkannte das Gericht darin kein Zurückweichen vor der Kriminalität.

Einziehung: 496.298,23 Euro bei G., davon 289.628,71 Euro gesamtschuldnerisch

Das Landgericht ordnete gegen G. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 496.298,23 Euro an. Für 289.628,71 Euro davon haftet er als Gesamtschuldner mit R., gegen die in dieser Höhe ebenfalls die Einziehung angeordnet wurde. Grundlage sind §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB.

Gesamtschuld setzt tatsächliche Mitverfügungsgewalt über die Konten voraus

Eingezogen werden die Vermögenswerte, die aus der Tat in die Verfügungsgewalt des Tatbeteiligten gelangt sind. Haben mehrere Beteiligte Mitverfügungsgewalt erlangt, ist die Einziehung als Gesamtschuld anzuordnen. Das Gericht verwies dazu auf BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17, und BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443/19.

R. hatte über die auf ihren Namen laufenden und in den Aufrufen genannten Konten Verfügungsmacht über 289.628,71 Euro. G. konnte ohnehin auf alle genutzten Konten zugreifen. Weil beide über diese Summe Mitverfügungsgewalt hatten, ordnete die Kammer insoweit Gesamtschuld an.

Der Betrag folgt der festgestellten privaten Verwendung

Maßgeblich war die Summe, die G. nach den Feststellungen jedenfalls für private Zwecke verwendete. Das Gericht konnte bei bestimmten Bargeldabhebungen nicht ausschließen, dass das Geld wohltätigen Zwecken zugutekam. Aus den Spendengeldern waren unter anderem ein Fahrzeug und weitere Luxusgegenstände angeschafft worden.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen (§§ 464, 465 Abs. 1 StPO). Für ähnlich gelagerte Fälle von Spendenaufrufen in sozialen Medien kann die Entscheidung als Orientierung dienen, etwa beim Rückschluss auf das Vorstellungsbild der Spender oder bei der Frage, wann Kontoinhaber als Mittäter gelten.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Fälle von Spendenbetrug in sozialen Medien verschiebt diese Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf den Blick vom einzelnen Spender auf das Muster der Aufrufe. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob standardisierte Versprechen und das Verschweigen privater Verwendung den Eindruck einer zweckgebundenen Spende erzeugen – dann trägt der Nachweis über wenige glaubhafte Aussagen und Kontoflüsse, ohne jeden Spender zu hören.

Die Einstufung der Kontoüberlassung als Mittäterschaft, also als eigene Mitverantwortung für den Betrug, halten wir für konsequent, weil sie an Wissen und eigenem Nutzen anknüpft und nicht an der technischen Freigabe per TAN. Ob dasselbe gilt, wenn jemand sein Konto nur einmal und ohne Einblick in Aufrufe und Verwendung zur Verfügung stellt, musste das Gericht nicht entscheiden – für Betroffene zählt im Nachhinein, was über ihr Wissen zu Zweck und Weiterleitung noch erkennbar ist.

Eigenes Konto für fremde Spendenaufrufe bereitgestellt

Dass R. wiederholt wusste, wofür ihre Konten tatsächlich genutzt wurden, und trotzdem weiter mitwirkte, während sie selbst vom Lebensstandard aus diesen Erträgen profitierte, begründete ihre Mittäterschaft – nicht die Frage, wer am Ende die Überweisung technisch per TAN freigab. Hätte sie ihr Konto nur einmal und ohne Kenntnis von Zweck und tatsächlicher Verwendung der Gelder bereitgestellt, hätte es für die Zurechnung als Mittäterin an genau dem gefehlt, worauf das Gericht abstellte: Wissen und wiederholten eigenen Nutzen.

Wie das in einer ähnlichen Lage zu bewerten wäre, hängt von Punkten ab, die dieser Fall nur für R. beantwortet hat. Ob jemand von Anfang an wusste, dass Gelder überwiegend privat verwendet werden, oder diesen Umstand erst später erfuhr, kann die Einordnung verschieben. Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob ein Konto einmalig oder wiederholt über längere Zeit zur Verfügung stand, und ob die Person selbst finanziell von den Zahlungseingängen profitierte oder nur als technischer Zugang diente. Dass G. die TAN-Freigaben erteilte, änderte an R.s eigener Verfügungsmacht nichts – auch eine untergeordnete technische Rolle schützt also nicht automatisch vor Verantwortung, wenn Wissen und Nutzen vorliegen.

In eigenen Unterlagen oder Nachrichten kann dazu sichtbar sein:

  • Häufigkeit und Zeitraum der Kontonutzung durch Dritte
  • Nachrichtenverlauf zum tatsächlichen Verwendungszweck der Gelder
  • Höhe der selbst vereinnahmten oder weitergeleiteten Beträge
  • Wer einzelne Überweisungen technisch freigegeben hat

Der Hebel lag in diesem Fall nicht in der technischen Abwicklung der Überweisungen, sondern im nachweisbaren Wissen um die private Verwendung und im eigenen finanziellen Vorteil aus den Kontoeingängen. Ob einzelne dieser Punkte in der eigenen Situation ähnlich oder anders liegen, lässt sich allein anhand eigener Unterlagen nicht zuverlässig einschätzen.

Sie können Ihre Situation kurz schildern und sich dazu von uns unverbindlich eine erste Einschätzung erstellen lassen.



Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann eine spätere Zustimmung zur privaten Verwendung den Betrug bei einer Spende rückwirkend ausschließen?

Eine nach der Spende erklärte Zustimmung zur privaten Verwendung schließt Betrug nicht rückwirkend aus; entscheidend ist die Vorstellung bei der Zahlung. Die Zeugin hatte damals eine wohltätige Verwendung erwartet und billigte die private Nutzung erst später.

Für den Betrug kommt es darauf an, ob der Spender bei der Überweisung über den Verwendungszweck irrte und deshalb zahlte. Das Gericht wertete die spätere Zustimmung der Zeugin nicht als Beleg dafür, dass sie schon bei der Spende einverstanden gewesen wäre. Kein befragter Zeuge hatte angegeben, private Verwendung für den Lebensunterhalt des Sammlers erwartet oder bei der Zahlung akzeptiert zu haben. Wer dagegen bereits beim Spenden weiß, dass das Geld dem Lebensunterhalt des Aufrufenden dienen soll, irrt über diesen Zweck nicht.


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Ändert eine frühere ehrliche Sammelabsicht die Bewertung späterer, von Anfang an betrügerisch geplanter Aufrufe?

Eine frühere ehrliche Sammelabsicht entlastet spätere Spendenaufrufe nicht, wenn der Sammler bei diesen Aufrufen bereits die überwiegend private Verwendung der Spenden plante. Entscheidend ist die Absicht zum Zeitpunkt der jeweils abgeurteilten Aufrufe, nicht eine frühere ehrliche Phase.

Im entschiedenen Fall hatte G. erklärt, anfangs ehrlich gesammelt und Spenden weitergeleitet zu haben. Das Landgericht stellte jedoch fest, dass er spätestens 2021 beschlossen hatte, den Großteil der Spenden privat zu verwenden. Bei den späteren Aufrufen habe er von Anfang an beabsichtigt, die Gelder überwiegend für private Zwecke einzusetzen. Diese Feststellung stützte die Kammer auf sein Geständnis und die übrigen Beweise.


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Belegt das Urteil, dass jede teilweise private Verwendung zweckgebundener Spenden automatisch Betrug ist?

Das Urteil belegt nicht, dass jede teilweise private Verwendung zweckgebundener Spenden automatisch Betrug ist; es betrifft täuschende Aufrufe mit von Anfang an geplanter überwiegender Privatverwendung. Keiner der 37 Aufrufe wies auf eine private Nutzung hin, während die Spender eine Verwendung für die genannten Hilfszwecke erwarteten.

Das Gericht sah eine Täuschung, weil die Aufrufe einen konkreten Hilfszweck nannten, während die private Verwendung verschwiegen wurde. Die Spender hätten nach den Feststellungen bei Kenntnis der tatsächlichen Verwendung nicht gezahlt; der verfehlte Spendenzweck war deshalb für die Bewertung maßgeblich. G. verwendete jedenfalls 496.298,23 Euro privat, unter anderem für ein Fahrzeug und Luxusgegenstände; eine karitative Verwendung stellte die Kammer nur vereinzelt fest. Die Verurteilung beruhte zudem auf der Feststellung, dass G. die überwiegende private Verwendung bereits bei den Aufrufen geplant hatte.

Ob eine geringfügige private Mitverwendung oder eine in den Aufrufen offengelegte Verwendung ebenfalls Betrug begründet, hat das Gericht nicht entschieden. Das Urteil setzt für solche Fälle keine allgemeine Grenze.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

LG Düsseldorf · Az. 9 KLs 10/25 · Urteil vom 16.07.2025

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Der Angeklagte G. wird wegen Betruges in 35 Fällen sowie wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

d r e i J a h r e n

verurteilt.

Die Angeklagte R. wird wegen Betruges in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

e i n e m J a h r u n d n e u n M o n a t e n

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Gegen den Angeklagten G. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 496.298,23 EUR angeordnet, davon hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 289.628,71 EUR als Gesamtschuldner mit der Angeklagten R.

Gegen die Angeklagte R. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 289.628,71 EUR als Gesamtschuldnerin mit dem Angeklagten G. angeordnet.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften:

Bzgl. des Angeklagten G.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 Var. 1, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 53 StGB

Bzgl. der Angeklagten R.: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 Var. 1, 25 Abs. 2, 53, 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB

Gründe


I.

1.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte G. wurde in A geboren und wuchs dort als mittleres von drei Kindern bei seinen Eltern auf. Er ist mit der Mitangeklagten R. nach islamischem Recht verheiratet und hat mit ihr drei gemeinsame Kinder, die in den Jahren 0000, 0000 und 0000 geboren wurden.

Der Angeklagte G. wurde regelkonform eingeschult und wechselte nach der Grundschule auf die Realschule, die er etwa im Jahr 0000 mit der Fachoberschulreife verließ. Im Anschluss besuchte der Angeklagte ein Berufskolleg und strebte dort die Fachhochschulreife in den Fächern Wirtschaft und Verwaltung an. Er verließ das Berufskolleg jedoch ohne weiteren Schulabschluss. In der Folgezeit arbeitete er zunächst für drei bis vier Jahre bei der S. KG in Vollzeit als Qualitätsprüfer. In dieser Zeit heiratete er die Mitangeklagte R. nach islamischem Recht und zog anschließend mit dieser – nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes – nach B.

In B hatte der Angeklagte teilweise Aushilfsstellen, teilweise war er selbstständig tätig, wobei er zwischenzeitlich immer wieder Sozialleistungen bezog. Anfang der 0000er-Jahre war er in einem Fast-Food-Restaurant eines Bekannten angestellt. 0000 gründete der Angeklagte sodann ein Unternehmen, das das Ziel hatte, religiöse Pilgerfahrten – sogenannte Umra-Reisen – zu organisieren. Ebenso versuchte er, sich mit religiösen Vorträgen selbstständig zu machen. Beide Vorhaben führten jedoch nicht zu dem erhofften wirtschaftlichen Erfolg.

Bereits vor dem Erwachsenenalter begann der Angeklagte, etwa im Alter von 00 bis 00 Jahren, sich mit steigender Intensität mit dem muslimischen Glauben zu beschäftigen und diesen zu praktizieren. Zwischen seinem 00. und 00. Lebensjahr war der Angeklagte als Prediger und teilweise auch als Imam in verschiedenen Moscheen in C und B tätig. Zu dieser Zeit predigte der Angeklagte G. noch nicht in deutscher Sprache. Erst, als er etwa im Jahr 0000 seine Tätigkeit als Imam beendete, begann er auf Deutsch zu predigen. Fortan trat der Angeklagte auch vermehrt mit religiösen Inhalten in den sozialen Medien auf. Zu Beginn trat er lediglich auf der Plattform J. auf, wo er insbesondere in den Jahren 0000 und 0000 immer mehr sogenannte Follower gewann, die seine veröffentlichten Inhalte wahrnahmen. Später wurden Videos des Angeklagten auch auf den Plattformen B. und L. veröffentlicht.

Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

a)Am 15. April 2019, rechtskräftig seit dem 5. Juni 2019, verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf (143 Cs-30 Js 3286/19-37/19) wegen Diebstahls, Tat begangen am 28. Februar 2019, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 EUR.

b)Am 28. Mai 2019, rechtskräftig seit dem 18. Juni 2019, verurteilte ihn das Amtsgericht Lippstadt (14 Cs-43 Js 394/19-81/19) wegen Betrugs geringwertiger Sachen, Tat begangen am 17. März 2019, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.

c)Am 15. Juli 2019, rechtskräftig seit dem 3. August 2019, verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf (143 Cs-30 Js 5604/19-103/19) wegen Diebstahls, Tat begangen am 28. Februar 2019, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn EUR.

d)Am 18. Juli 2019, rechtskräftig seit dem 9. August 2019, verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf (143 Cs-30 Js 5535/19-113/19) wegen Betrugs, Tat begangen am 8. Januar 2019, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je zehn EUR.

e)Am 13. August 2019, rechtskräftig seit dem 31. August 2019, verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf (143 Cs-30 Js 6207/19-137/19) wegen Betrugs, Tat begangen am 23. Dezember 2018, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je zehn EUR.

f)Am 16. August 2019, rechtskräftig seit dem 06.09.2019, verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf (143 Cs-30 Js 6798/19-162/19) wegen Diebstahls, Tat begangen am 3. Juni 2019, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.

g)Am 3. September 2019, rechtskräftig seit dem 14. September 2019, bildete das Amtsgericht Lippstadt (14 Cs-43 Js 394/19-81/19) unter Einbeziehung der Strafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Lippstadt vom 28. Mai 2019 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. April 2019 nachträglich durch Beschluss eine Gesamtstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 EUR.

h)

Am 23. Januar 2020, rechtskräftig seit dem 31. Januar 2020, verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf (143 Cs-40 Js 7827/18-27/19) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, Datum der letzten Tat 20. Juni 2018, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je zehn EUR und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 30. Oktober 2020.

i)

Am 26. Juni 2020, rechtskräftig seit dem 28. Juli 2020, bildete das Amtsgericht Düsseldorf (143 Cs-40 Js 7827/18-27/19) unter Einbeziehung der Strafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. April 2019, des Amtsgerichts Lipp-stadt vom 28. Mai 2019, des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2019, des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2019, des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. August 2019, des Amtsgerichts Lippstadt vom 3. September 2019 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2020 nachträglich durch Beschluss eine Gesamtstrafe in Höhe von 250 Tagessätzen zu je 15,00 EUR und hielt die Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 30. Oktober 2020 aufrecht.

j)

Am 13. Juli 2020, rechtskräftig seit dem 4. August 2020, verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf (125 Cs-30 Js 4759/20-453/20) wegen Betrugs, Tat begangen am 25. Dezember 2019, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zehn EUR.

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 9. Oktober 2024 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2024 (150 Gs 829/24), der unter dem 3. Januar 2025 (150 Gs 7/25) neu gefasst wurde, vorläufig festgenommen und befand sich seitdem in Untersuchungshaft bis zum 16. Juli 2025. An diesem Tag setzte die Kammer den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug.

2.

Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte R. wurde in B geboren, wo sie mit ihren Eltern sowie mit einem älteren Bruder und einer älteren Schwester aufwuchs. Wie bereits unter Ziffer I 1 festgestellt, ist sie mit dem Mitangeklagten G. nach islamischem Recht verheiratet und hat mit ihm drei gemeinsame Kinder.

Die Angeklagte R. besuchte den Kindergarten und wurde mit etwa sechs Jahren regelgerecht eingeschult. Nach der Grundschule besuchte sie bis 0000 eine Hauptschule in B. In der Folge absolvierte die Angeklagte eine Ausbildungsmaßnahme bei der Arbeiterwohlfahrt in B, die an eine Friseurausbildung angelehnt war und die sie im Jahr 0000 abschloss. Im Anschluss daran arbeitete die Angeklagte als Reinigungskraft.

Seit der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes mit dem Mitangeklagten G. im Jahr 0000 ist die Angeklagte R. nicht mehr berufstätig. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt seitdem vor allem aus den Einkünften des Mitangeklagten G. und von Sozialleistungen.

Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

Der Angeklagte G. fasste spätestens im Jahr 2021 den Entschluss, durch Spendenaufrufe in den sozialen Medien, in denen er zu diesem Zeitpunkt bereits mit religiösen Inhalten präsent war, fortlaufend Spendengelder zu vereinnahmen, wobei er jedoch beabsichtigte, den Großteil der Spendeneinnahmen nicht für die vorgegebenen Spendenzwecke, sondern für sich, die Angeklagte R. und die gemeinsamen Kinder zu verwenden.

In Umsetzung dieses Plans rief der Angeklagte G. mittels seines J.-Accounts „YC._offiziell“ in unterschiedlichen Abständen zu Spenden für Hilfsorganisationen und für verschiedene private humanitäre Hilfsprojekte auf. In den einzelnen Spendenaufrufen nannte der Angeklagte jeweils den Anlass des Spendenaufrufs, das heißt die vermeintliche Verwendung der Spendengelder, meist nebst einem entsprechenden Verwendungszweck. Ein Hinweis auf eine (auch) private Verwendung der vereinnahmten Gelder erfolgte dabei jeweils nicht. Der Angeklagte veröffentlichte teilweise auch Videos, in denen zu sehen war, wie er die Spendengelder vermeintlich zweckgerichtet verwendete, in dem er Kleidungsstücke an bedürftige Kinder verteilte oder Tüten mit Spenden an Bedürftige überreichte. Dabei wurden identische Videos teilweise auch mehrmals zu unterschiedlichen Spendenaufrufen veröffentlicht. Mit diesen Aufrufen adressierte der Angeklagte jeweils eine unbestimmte Anzahl Dritter in der Absicht, diese aufgrund der vermeintlichen karitativen Verwendung der Gelder zu Spenden zu bewegen. Tatsächlich verwendete der Angeklagte die eingehenden Spendengelder jedoch wie von Anfang an beabsichtigt überwiegend für private Zwecke.

Der Angeklagte G. gab als Ziel für die Spendenzahlungen unterschiedliche Konten an, wobei es sich jedoch nur teilweise um eigene Konten handelte. Da spätestens im Jahr 2021 ein Bankkonto des Angeklagten aufgrund umfangreicher Barabhebungen gesperrt wurde und er zudem Schwierigkeiten hatte, neue Konten zu eröffnen, war der Angeklagte G. darauf angewiesen, für die Spendenaufrufe Konten Dritter zu verwenden. Dabei nannte der Angeklagte G. überwiegend Konten der Angeklagten R. Im Übrigen nannte der Angeklagte auch die Konten der gesondert Verfolgten V. Q. und I. K. und sonstiger Dritter sowie ein Konto derCrowdfunding-Plattform „Y.“, das auf den Namen der gesondert Verfolgten K. eröffnet worden und mit deren Bankkonto verknüpft war. Der Angeklagte G. hatte dabei auf sämtliche dieser Konten Zugriff und konnte über die dortigen Geldeingänge frei verfügen.

Die Angeklagte R. eröffnete zum Zweck der Vereinnahmung von Spendengeldern die Bankkonten mit der IBAN DE N01, DE N02 und DE N03, die mit ihrem Willen von dem Angeklagten G. als Überweisungsziele für Spenden angegeben wurden; gleiches gilt für das gemeinsam mit dem Angeklagten G. geführte Bankkonto mit der IBAN DE N04. Das NQ.-Konto mit der Nummer N05, das ebenfalls mit dem Willen der Angeklagten R. in den Spendenaufrufen als Überweisungsziel angegeben wurde, war unter anderem mit dem oben genannten Konto der Angeklagten mit der IBAN DE N03 verknüpft. Die Angeklagte hatte ebenso wie der Angeklagte G. auf sämtliche der vorgenannten auf ihren Namen laufenden Bank- und NQ.-Konten Zugriff und konnte über die dortigen Geldeingänge frei verfügen, auch wenn das TAN-Verfahren für das Bankkonto mit der IBAN DE N03 über das Handy des Angeklagten G. abgewickelt wurde.

Zwischen dem 2. März 2021 und dem 12. September 2024 rief der Angeklagte G. 37 Mal in der zuvor beschriebenen Weise zu Spenden auf, wobei er in 21 Fällen Konten der Angeklagten R. für die Zahlungseingänge angab. In zwei Fällen gingen auf die Spendenaufrufe keine Zahlungen ein. Aufgrund der übrigen 35 Spendenaufrufe überwies jeweils eine Vielzahl von Spendern Spendengelder, wobei die Spender jeweils in der Annahme handelten, dass die Spendengelder für die in den Spendenaufrufen genannten wohltätigen Zwecke verwendet würden. Wäre ihnen bekannt oder es für sie erkennbar gewesen, dass die Angeklagten, die im Übrigen Sozialleistungen bezogen, diese Spendengelder für die Aufrechterhaltung ihres aufwendigen Lebensstils verwendeten, hätten sie die Spenden nicht getätigt.

Tatsächlich verwendeten die Angeklagten die Spendengelder, wie von beiden bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Spendenaufrufe beabsichtigt, jedoch weit überwiegend für private Zwecke. Eine Verwendung der Gelder für wohltätige Zwecke erfolgte hingegen – wie im Folgenden dargelegt wird – nur vereinzelt. Soweit die Angeklagten von den angegebenen Konten Barabhebungen tätigten und insofern keine konkrete Verwendung zu privaten Zwecken festgestellt werden konnte, konnte die Kammer zudem nicht ausschließen, dass diese Gelder für wohltätige Zwecke verwendet wurden. Insgesamt verwendete der Angeklagte G. von den aufgrund seiner Spendenaufrufe überwiesenen Spendengeldern jedenfalls einen Betrag in Höhe von insgesamt 496.298,23 EUR für private Zwecke, von denen 289.628,71 EUR auf den Konten der insofern zugriffsberechtigten Angeklagten R. eingingen. Von den Spendengeldern kaufte der Angeklagte G. u.a. zwei Fahrzeuge der Marke NH. Zudem war die Familie der beiden Angeklagten im Besitz weiterer Luxusartikel, wie mehreren LM.-Uhren, diversen Elektrogeräten und Designerhandtaschen.

Der Angeklagte G. handelte bei sämtlichen nachfolgend im Einzelnen dargestellten Spendenaufrufen in der Absicht, die Spendengelder zumindest großteils fortlaufend für private Zwecke, das heißt für seinen Lebensunterhalt und den der Angeklagten R. sowie der gemeinsamen Kinder zu verwenden. Ihm war jeweils bewusst, dass er bei den Spendern durch seine Spendenaufrufe einen Irrtum bezüglich der Verwendung der Spendengelder erregte und dass die Spender die jeweiligen Geldbeträge in der Annahme überwiesen, dass diese dem jeweils angegebenen gemeinnützigen Zweck zufließen würden.

Die Angeklagte R. kannte die jeweiligen Spendenaufrufe des Angeklagten G. und wusste – sowohl bei der Eröffnung der vorgenannten Bank- und NQ.-konten als auch in der Folgezeit -, dass die Spendengelder zu einem Großteil nicht für die in den Spendenaufrufen angegebenen Zwecke, sondern fortlaufend für die private Lebensführung der Familie verwendet wurden. Sie stellte ihre Konten fortwährend für die Vereinnahmung von Spendengeldern zur Verfügung; dies jeweils in der Absicht, die Gelder fortlaufend für die Finanzierung ihres Lebensstils sowie den ihrer Familie verwenden zu können. Der Angeklagten war dabei ebenfalls bewusst, dass der Angeklagte G. bei den Spendern durch die Spendenaufrufe einen Irrtum bezüglich der Verwendung der Spendengelder erregte und dass die Spender die jeweiligen Geldbeträge in der Annahme überwiesen, dass diese dem jeweils angegebenen gemeinnützigen Zweck zufließen würden.

Die Kammer konnte jedoch keine Feststellungen dazu treffen, dass zwischen den Angeklagten, insbesondere der Angeklagten R., und den gesondert Verfolgten Q. und K. eine Vereinbarung getroffen wurde, künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

1.

Aufgrund zumindest eines Spendenaufrufs des Angeklagten G. spätestens vom 2. März 2021 gingen in der Zeit vom 2. März 2021 bis zum 3. Mai 2021 von 623 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 733 Überweisungen in Höhe von insgesamt 43.790,97 EUR auf dem Konto des Angeklagten G. mit der IBAN DE N08 und den Verwendungszwecken „Brunnen“/“J.-RP“/“Fitr“/“Geschenk“ ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und das sogenannte „Zakat-ul-Fitr“.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Ein Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR wurde am 7. April 2021 im Sinne der Spender weitergeleitet. In der Zeit vom 24. März 2021 bis zum 28. April 2021 wurde zudem Bargeld in Höhe von 25.400,00 EUR abgehoben. Die Mittelverwendung des in bar abgehobenen Betrages ist unbekannt. Die übrigen 17.390,97 EUR wurden von dem Angeklagten wie von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

2.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 1. Juni 2021 gingen in der Zeit vom 1. Juni 2021 bis zum 3. Juni 2021 von 49 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 50 Überweisungen in Höhe von insgesamt 1.641,30 EUR auf dem Konto der Angeklagten R. mit der IBAN DE N01 und dem Verwendungszweck „H-X.“ ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Am 2. Juni 2021 wurde Bargeld in Höhe von 1.000,00 EUR abgehoben. Die Mittelverwendung des in bar abgehobenen Betrages ist unbekannt. Die übrigen 641,30 EUR wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant ausschließlich im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

3.

Mit einem Spendenaufruf des Angeklagten G. spätestens vom 24. Juni 2021 rief dieser in der Absicht, eingehende Gelder im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke zu verwenden, zu Spenden unter dem Verwendungszweck „Hilfe“ auf sein Konto mit der IBAN DE N08 auf. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Eine Überweisung von Spendengeldern erfolgte nicht, da die zuvor genannte Kontoverbindung des Angeklagten am 24. Juni 2021 durch die Bank gesperrt wurde.

4.

Aufgrund zumindest eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 2. Juli 2021 gingen in der Zeit vom 2. Juli 2021 bis zum 9. Juli 2021 von 79 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 84 Überweisungen in Höhe von insgesamt 2.410,87 EUR auf dem gemeinsamen Konto beider Angeklagten mit der IBAN DE N04 und dem Verwendungszweck „J.-T“ ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in HE..

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

5.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 30. August 2021 gingen in der Zeit vom 30. August 2021 bis zum 30. November 2021 von 134 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 136 Überweisungen in Höhe von insgesamt 3.653,39 EUR auf dem Konto des Angeklagten mit der IBAN DE N09 und dem Verwendungszweck „J.-DZ“ ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung einer hilfsbedürftigen Familie.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von dem Angeklagten wie von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

6.

Aufgrund von Spendenaufrufen des Angeklagten spätestens vom 30. September 2021 gingen in der Zeit vom 30. September 2021 bis zum 29. Dezember 2021 von 1.104 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 1.768 Überweisungen in Höhe von insgesamt 78.821,10 EUR auf dem Konto des Angeklagten mit der IBAN DE N09 und den Verwendungszwecken „Winter“, „Winter-T“, „Winter-Baby“, „Winter-BO“, „Winterhilfe“ und „Winter-Holz“ ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung der Winterhilfe ZL.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Ein Betrag in Höhe von 500,00 EUR wurde am 5. Oktober 2021 im Sinne der Spender weitergeleitet, ein weiterer Betrag in Höhe von 491,00 EUR am 24. November 2021. In der Zeit vom 7. Oktober 2021 bis zum 9. Dezember 2021 wurde zudem Bargeld in Höhe von 23.800,00 EUR abgehoben. Die Mittelverwendung des in bar abgehobenen Betrages ist unbekannt. Die übrigen 54.030,10 EUR wurden von dem Angeklagten wie von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

7.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 13. Dezember 2021 gingen am 13. Dezember 2021 von 81 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 81 Überweisungen in Höhe von insgesamt 2.614,94 EUR auf dem Konto der gesondert Verfolgten Q. mit der IBAN DE N10 und dem Verwendungszweck „X.-WH“ ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung hilfsbedürftiger Familien in ZL., WT. und in HE..

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von dem Angeklagten wie von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

8.

Aufgrund zumindest eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 14. Dezember 2021 gingen in der Zeit vom 14. Dezember 2021 bis zum 30. Dezember 2021 von 334 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 409 Überweisungen in Höhe von insgesamt 14.464,74 EUR auf dem Konto der gesondert Verfolgten Q. mit der IBAN DE N11 und den Verwendungszwecken „Winterklamotten“, „Wintermädchen“ und „Blind“ ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

In der Zeit vom 20. Dezember 2021 bis zum 30. Dezember 2021 wurde Bargeld in Höhe von 3.000,00 EUR abgehoben. Die Mittelverwendung des in bar abgehobenen Betrages ist unbekannt. Die übrigen 11.464,74 EUR wurden von dem Angeklagten wie von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

9.

Aufgrund zumindest eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 12. Januar 2022 gingen in der Zeit vom 12. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2022 von 55 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 74 Überweisungen in Höhe von insgesamt 3.603,38 EUR auf dem gemeinsamen Konto der Angeklagten G. und R. mit der IBAN DE N04 und dem Verwendungszweck „Winter“ ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

10.

Aufgrund zumindest eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 1. Februar 2022 gingen in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis zum 18. Februar 2022 von 264 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 276 Überweisungen in Höhe von insgesamt 10.550,34 EUR auf dem Konto des Angeklagten G. mit der IBAN DE N12 und dem Verwendungszwecken „Winter“ ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von dem Angeklagten wie von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

11.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten vom 20. Februar 2022 gingen in der Zeit vom 21. Februar 2022 bis zum 28. Februar 2022 von 62 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 63 Überweisungen in Höhe von insgesamt 2.116,10 EUR auf dem Konto des Angeklagten mit der IBAN DE N12 und dem Verwendungszweck „Winter“ ein. Anlass des Aufrufs war die „Winter-Aktion“.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von dem Angeklagten wie von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

12.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten vom 11. März 2022 gingen in der Zeit vom 11. März 2022 bis zum 17. Mai 2022 von 99 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 100 Überweisungen in Höhe von insgesamt 2.620,64 EUR auf dem Konto des Angeklagten mit der IBAN DE N12 und dem Verwendungszweck „X.-Lp“ ein. Anlass des Aufrufs war die Spende von Lebensmittel-Paketen für Bedürftige im WT. und in HE.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von dem Angeklagten wie von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

13.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten vom 7. April 2022 gingen in der Zeit vom 7. April 2022 bis zum 8. April 2022 von 124 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 128 Überweisungen in Höhe von insgesamt 4.177,28 EUR auf dem Konto der Angeklagten R. mit der IBAN DE N13 und dem Verwendungszweck „Umrah“ ein. Anlass des Aufrufs war die Spende von Ramadan Iftar-Paketen in BY. und XO.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

14.

Aufgrund von Spendenaufrufen des Angeklagten vom 21. April 2022 und 25. April 2022 gingen in der Zeit vom 21. April 2022 bis zum 3. Mai 2022 von 1.341 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 2.273 Überweisungen in Höhe von insgesamt 78.207,92 EUR auf dem Konto des GA. mit der IBAN DE N14 und den Verwendungszwecken „Haus“, „Haus-ZF“ und „Haus-Z“ ein. Anlass des Aufrufs waren Spenden für Palästina, für die Ramadan-Nacht und für die Nacht der Bestimmung.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Am 3. Mai 2022 wurde Bargeld in Höhe von 75.000,00 EUR abgehoben. Am 7. Mai 2022 erwarb der Angeklagte davon einen NH für einen Kaufpreis von 71.600,00 EUR. Die Mittelverwendung des übrigen in bar abgehobenen Betrages ist unbekannt. Der Angeklagte verwendete somit insgesamt einen Betrag in Höhe von 74.807,92 EUR wie von vornherein geplant für private Zwecke.

15.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten vom 24. November 2022 gingen in der Zeit vom 24. November 2022 bis zum 8. Dezember 2022 von 116 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 119 Überweisungen in Höhe von insgesamt 3.669,93 EUR auf dem NQ.-Konto der Angeklagten R. mit der Nummer N05 ein. Anlass des Aufrufs war die Spende für die Stadt XO. und ihrer Bewohner.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

16.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten vom 11. Dezember 2022 gingen in der Zeit vom 11. Dezember 2022 bis zum 18. Dezember 2022 von 139 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 139 Überweisungen in Höhe von insgesamt 5.277,45 EUR auf dem NQ.-Konto der Angeklagten R. mit der Nummer N05 ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung hilfsbedürftiger Familien in der Winterzeit.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

17.

Mit einem Spendenaufruf des Angeklagten vom 15. Dezember 2022 rief dieser in der Absicht, eingehende Gelder im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke zu verwenden, zu Spenden unter den Verwendungszwecken „Alles Gute“ oder „Glückwunsch“ auf das Konto der HQ. mit der IBAN DE N15 auf. Der Angeklagte nahm dabei Bezug auf den Tag der Auferstehung. Eine Überweisung von Spendengeldern erfolgte nicht.

18.

Aufgrund von Spendenaufrufen des Angeklagten vom 25. Dezember 2022 und 26. Dezember 2022 gingen in der Zeit vom 25. Dezember 2022 bis zum 2. Januar 2023 von 322 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 363 Überweisungen in Höhe von insgesamt 8.629,11 EUR auf dem NQ.-Konto der Angeklagten R. mit der Nummer N05 ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

19.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten vom 12. Januar 2023 gingen in der Zeit vom 12. Januar 2023 bis zum 21. Februar 2023 von 611 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 810 Überweisungen in Höhe von insgesamt 17.532,08 EUR auf dem NQ.-Konto der Angeklagten R. mit der Nummer N05 und den Verwendungszwecken „BY.“ oder „XO.“ ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung Bedürftiger in BY. und XO.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Zwei Beträge in Höhe von 500,00 EUR und 1.000,00 EUR wurde am 16. Februar 2023 zweckentsprechend weitergeleitet. Die übrigen 16.032,08 EUR wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

20.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten vom 22. März 2023 gingen in der Zeit vom 22. März 2023 bis zum 14. April 2023 von 1.848 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 2.430 Überweisungen in Höhe von insgesamt 48.670,69 EUR auf dem NQ.-Konto der Angeklagten R. mit der Nummer N05 und den Verwendungszwecken „Ramadan“, „Iftar“, „Spende“ und weiteren ähnlichen Verwendungszwecken ein. Anlass des Aufrufs war die Beschaffung von Ramadan-Iftar-Paketen.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Ein Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR wurde am 26. März 2023 zweckentsprechend weitergeleitet. Die übrigen 47.670,69 EUR wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der vorgenannten privaten Zwecke verwendet.

21.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten vom 11. April 2023 gingen in der Zeit vom 11. April 2023 bis zum 21. April 2023 von 889 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 1.356 Überweisungen in Höhe von insgesamt 16.160,25 EUR auf dem NQ.-Konto der Angeklagten R. mit der Nummer N05 und den Verwendungszwecken „Nacht“ oder „Nachts“ ein. Anlass des Aufrufs waren Spenden für Moscheen, die Ramadan-Nacht und die Nacht der Bestimmung.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Ein Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR wurde am 11. April 2023 entsprechend des Spendenzwecks weitergeleitet. Die übrigen 15.160,25 EUR wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

22.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten vom 15. April 2023 gingen in der Zeit vom 15. April 2023 bis zum 1. Oktober 2023 von 3.894 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 6.334 Überweisungen in Höhe von insgesamt 89.480,66 EUR auf dem NQ.-Konto der Angeklagten R. mit der Nummer N05 und den Verwendungszwecken „Geschenk“, „Ramadan“, „Iftar“, „BY.“ oder „XO.“, „Bücher“, „Dawah“, „Spende“, „Moschee“ und weiteren ähnlichen Verwendungszwecken ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung von Umbauarbeiten in Moscheen.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

23.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten vom 2. Oktober 2023 gingen in der Zeit vom 2. Oktober 2023 bis zum 7. Oktober 2023 von 385 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 425 Überweisungen in Höhe von insgesamt 7.839,79 EUR auf dem NQ.-Konto der Angeklagten R. mit der Nummer N05 und den Verwendungszwecken „BY.“ oder „XO.“ ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in BY. und XO.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

24.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 31. Oktober 2023 gingen in der Zeit vom 31. Oktober 2023 bis zum 29. Februar 2024 von 417 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 445 Überweisungen in Höhe von insgesamt 8.954,55 EUR auf dem Konto der Angeklagten R. mit der IBAN DE N03 und dem Verwendungszweck „Geschenk Bücher“ ein. Anlass des Aufrufs war ein Bücherkauf für Gläubige.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

25.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten vom 26. Dezember 2023 gingen in der Zeit vom 26. Dezember 2023 bis zum 19. Januar 2024 von 372 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 393 Überweisungen in Höhe von insgesamt 9.133,93 EUR auf dem Konto des Angeklagten mit der IBAN DE N16 und dem Verwendungszweck „Geschenk“ ein. Anlass des Aufrufs war der Kauf von Essenspaketen in BY.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von dem Angeklagten wie von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

26.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 23. Februar 2024 gingen in der Zeit vom 23. Februar 2024 bis zum 2. April 2024 von 180 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 183 Überweisungen in Höhe von insgesamt 3.176,30 EUR auf dem Konto der Angeklagten R. mit der IBAN DE N03 und dem Verwendungszweck „Bücher“ ein. Anlass des Aufrufs war der Kauf von Dawah-Material im Ramadan.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

27.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 1. April 2024 gingen in der Zeit vom 1. April 2024 bis zum 23. April 2024 von 813 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 870 Überweisungen in Höhe von insgesamt 9.549,93 EUR auf dem Konto der Angeklagten R. mit der IBAN DE N03 und dem Verwendungszweck „Dawaah“ ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung von Dawah-Projekten.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

28.

Aufgrund zumindest eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 30. März 2024 gingen in der Zeit vom 1. April 2024 bis zum 12. Juli 2024 von 380 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 507 Überweisungen in Höhe von insgesamt 6.779,36 EUR auf dem Konto der Angeklagten R. mit der IBAN DE N03 und dem Verwendungszweck „Spende“ ein. Anlass des Aufrufs waren „fortlaufende Spenden“.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

29.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 1. Mai 2024 gingen in der Zeit vom 1. Mai 2024 bis zum 14. Juli 2024 von 832 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 1.014 Überweisungen in Höhe von insgesamt 18.178,62 EUR auf dem Konto der Angeklagten R. mit der IBAN DE N03 und den Verwendungszwecken „XO.“ oder „BY.“ ein. Anlass des Aufrufs war der Kauf von Essen und Trinken für hilfsbedürftige Personen in XO. und BY.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Sieben Beträge in Höhe von insgesamt 5.090,00 EUR wurden in der Zeit vom 19. April 2024 bis zum 13. Mai 2024 entsprechend der Spendenzwecke weitergeleitet. Die übrigen 13.088,62 EUR wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

30.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 24. Mai 2024 gingen in der Zeit vom 24. Mai 2024 bis zum 11. Juni 2024 von 712 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 784 Überweisungen in Höhe von insgesamt 14.004,08 EUR auf dem Konto der Angeklagten R. mit der IBAN DEN03 und dem Verwendungszweck „BY.“ ein. Anlass des Aufrufs war der Kauf von Essen und Trinken für hilfsbedürftige Personen in BY.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

31.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 9. Juni 2024 gingen in der Zeit vom 9. Juni 2024 bis zum 18. Juni 2024 von 41 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 45 Überweisungen in Höhe von insgesamt 549,55 EUR auf dem Konto der Angeklagten R. mit der IBAN DE N03 und dem Verwendungszweck „Geschenk“ ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung von Dawah-Projekten.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

32.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 12.06.2024 gingen in der Zeit vom 12.06.2024 bis zum 15. Juli 2024 von 460 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 517 Überweisungen in Höhe von insgesamt 14.642,95 EUR auf dem Konto der Angeklagten R. mit der IBAN DE N03 und den Verwendungszwecken „BY.“ oder „Süsses“ ein. Anlass des Aufrufs war die Spende eines Schafs für hilfsbedürftige Personen in BY. oder von Süßigkeiten und Spielzeugen für Kinder in BY.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

33.

Aufgrund zumindest eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 7. Juli 2024 gingen in der Zeit vom 7. Juli 2024 bis zum 15. Juli 2024 von 623 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 631 Überweisungen in Höhe von insgesamt 14.290,58 EUR auf dem Konto der Angeklagten R. mit der IBAN DE N03 und den Verwendungszwecken „Essen“ und/oder „Trinken“ ein. Anlass des Aufrufs war die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in XO. und BY.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von den Angeklagten wie von diesen von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

34.

Aufgrund zumindest eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 2. März 2021 gingen in der Zeit vom 14. Juli 2024 bis zum 16. Juli 2024 von 227 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 235 Überweisungen in Höhe von insgesamt 4.163,44 EUR auf dem Konto des Angeklagten mit der IBAN DE N16 und den Verwendungszwecken „Essen“, „XO.“ oder „BY.“ ein. Anlass des Aufrufs war der Kauf von Essen und Trinken in BY. und XO.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von dem Angeklagten wie von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

35.

Aufgrund zumindest eines Spendenaufrufs des Angeklagten spätestens vom 16. Juli 2024 gingen in der Zeit vom 16. Juli 2024 bis zum 17. Juli 2024 von 48 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 49 Überweisungen in Höhe von insgesamt 903,01 EUR auf dem Konto der gesondert Verfolgten Q. mit der IBAN DE N17 und dem Verwendungszweck „Geschenk“ ein. Anlass des Aufrufs war der Kauf von Kleidung und Essen für hilfsbedürftige Familien sowie die Unterstützung von Dawah-Projekten.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von dem Angeklagten wie von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

36.

Aufgrund von Spendenaufrufen des Angeklagten spätestens vom 18. August 2024 gingen in der Zeit vom 18. August 2024 bis zum 23. September 2024 von neun Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten zehn Überweisungen in Höhe von insgesamt 8.870,00 EUR auf dem Konto der gesondert Verfolgten K. mit der IBAN DE N18 und den Verwendungszwecken „Iphone“, „Tasche“, „Laptop“, „macbook Pro“, „Schuhe“, „Kuhlschrank“, „Fernseher TV“, „Soundanlage I.“, „matraze“ oder „bett“ ein. Anlass des Aufrufs war die finanzielle Unterstützung einer Bestattung sowie von Umra-Reisen.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Die eingegangenen Gelder wurden von dem Angeklagten wie von vornherein geplant im Sinne der oben beschriebenen privaten Zwecke verwendet.

37.

Aufgrund eines Spendenaufrufs des Angeklagten vom 12. September 2024 über die Crowdfunding-Plattform „Y.“ gingen in der Zeit vom 13. September 2024 bis zum 27. September 2024 von 1.218 Personen die nachstehend tabellarisch aufgeführten 1.366 Überweisungen in Höhe von insgesamt 22.465,00 EUR auf dem von dem Angeklagten dort auf den Namen der gesondert Verfolgten K. eröffneten Konto ein. Anlass des Aufrufs war die Versorgung hilfsbedürftiger Personen in BY. mit Essen.

Anmerkung der Redaktion: Tabelle wurde entfernt

Von den eingegangenen Geldern sollte der Angeklagte nach Abzug der Gebühren der Plattform „Y.“ insgesamt 20.179,51 EUR erhalten. Am 7. Oktober 2024 wurde zunächst ein Betrag in Höhe von 6.100,00 EUR auf das Konto der gesondert Verfolgten K. mit der IBAN DE N18 überwiesen. Ein weiterer Betrag in Höhe von 7.483,05 EUR wurde durch „Y.“ versehentlich an die Firma HS. überwiesen. Der restliche Betrag in Höhe von 6.596,46 EUR wurde nicht mehr an den Angeklagten ausgekehrt. Zu dem Verbleib des an die Firma HS. überwiesenen Betrags in Höhe von 7.483,05 EUR vermochte die Kammer keine Feststellungen zu treffen. Im Zeitraum vom 21. September 2024 bis zum 25. September 2024 wurden vier Beträge in Höhe von insgesamt 1.750,00 EUR von dem vorgenannten Konto der gesondert Verfolgten K. entsprechend der Spendenzwecke weitergeleitet. Die übrigen 4.350,00 EUR, die auf dem Konto der gesondert Verfolgten K. eingegangen sind, wurden von dem Angeklagten wie von Anfang an beabsichtigt für die vorgenannten privaten Zwecke verbraucht.

III.

1.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der beiden Angeklagten (oben unter Ziffer I) beruhen jeweils auf deren Angaben sowie auf den Inhalten der Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 5. Februar 2025 (Angeklagter G.) und vom 6. Mai 2025 (Angeklagte R.).

2.

Die unter Ziffer II getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie auf den übrigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.

a)

Der Angeklagte G. hat sich am zweiten Hauptverhandlungstag sowie an den folgenden Hauptverhandlungstagen wie folgt eingelassen:

Der Angeklagte hat die Taten wie angeklagt objektiv und subjektiv zugestanden. Die Namen einzelner Spender könne er jedoch nicht angeben; ebenso könne er nicht genau sagen, wer zu welchem Zeitpunkt in welcher Höhe gespendet habe. Die in der Anklageschrift genannte Anzahl der Spendenaufrufe sowie die genannten Spendensummen seien jedoch zutreffend. Am Anfang sei seine Absicht „rein und ehrlich“ gewesen und er habe die entsprechenden Spenden vereinnahmt und weitergeleitet. Da die Spenden für Drittländer bestimmt gewesen seien, sei es jedoch nicht möglich gewesen, große Summen dorthin zu transferieren, sodass dies habe in bar erfolgen müssen. Im Laufe der Zeit sei es zu Problemen gekommen, vermutlich aufgrund der Bargeldabhebungen, sodass seine Konten gesperrt worden seien. Dabei habe sich keiner der Spender beschwert. Soweit er wisse, sei das Geld aber auch nicht an diese zurückgeleitet worden. So habe er gemerkt, dass es nicht auffalle, wenn die Spendengelder nicht zweckkonform weitergeleitet würden.

Im Jahr 2021 habe er sodann alleine den Tatentschluss gefasst, Spendengelder fortan zumindest auch für private Zwecke zu verwenden. Dafür habe er zunächst eigene Konten gehabt, sich in der Folge aber aufgrund der benannten Kontosperrungen sowie des Umstandes, dass er kein neues Konto mehr habe eröffnen können, der Konten anderer bedienen müssen. Er habe zu sämtlichen der von ihm für die Vereinnahmung von Spenden verwendeten Konten die Zugangsdaten gehabt und über die dortigen Geldeingänge frei verfügen können. Die Spenden habe er vor allem zu privaten Zwecken vereinnahmt, was ihm jeweils bereits bei Veröffentlichung der Spendenaufrufe bewusst gewesen sei und worauf es in den Spendenaufrufen keine Hinweise gegeben habe. Er habe die Gelder auch tatsächlich zu einem großen Teil für private Zwecke genutzt. Wenn er die Spenden teilweise für den angegebenen Zweck weitergeleitet habe, sei dies keinem vorher festgelegten System gefolgt. Die beschlagnahmten Gegenstände seien alle aus den Spendengeldern finanziert worden. Er habe zusätzlich Sozialleistungen bezogen, jedoch immer wieder versucht, sich selbstständig zu machen, da er dem Staat nicht habe schaden wollen.

Eine Bandenabrede im Wortsinne habe es hingegen nicht gegeben. Es habe zwischen den übrigen Konteninhabern, das heißt insbesondere zwischen der AngeklagtenR. und den gesondert Verfolgten Q. und K., keine gegenseitige Unterstützung und kein konkretes Zusammenwirken gegeben. Da er nach den Kontosperrungen kein Konto mehr habe eröffnen können, habe er sich anderer Personen bedienen müssen. Da sei dann einer nach dem anderen an die Reihe gekommen. Faktisch seien das aber seine Konten gewesen.

Er habe in der Untersuchungshaft über seine Taten nachgedacht und bereue diese.

b)

Die Angeklagte R. hat sich am zweiten Hauptverhandlungstag sowie an den folgenden Hauptverhandlungstagen wie folgt eingelassen:

Die Angeklagte hat die Taten wie angeklagt gestanden. Die Anzahl der Taten und die Höhe des Schadens, insbesondere die Höhe der Spenden, die auf ihre Konten geflossen seien, könne sie bestätigen, auch wenn sie die einzelnen Zahlungen nicht im Kopf habe.

Sie habe mit dem Angeklagten G. zusammengelebt und hätte im Alltag wirtschaftlich von dem gelebt, was er verdient habe. Dabei sei ihr bewusst gewesen, dass der Angeklagte G. Sozialleistungen empfange und dass der Lebensstil, von dem sie profitiert habe, offensichtlich nicht dem eines Sozialleistungsempfängers entsprochen habe. Vielmehr sei ihr bewusst gewesen, dass der Angeklagte G. in erheblichem Maße Spenden eingesammelt habe und dass die Gelder, die dabei generiert worden seien, zum „aller-allergrößten Teil“ in private Zwecke geflossen seien.

Sie habe Zugriff auf den J.-Account des Angeklagten G. gehabt und mitbekommen, wie sich der Angeklagte auf J. präsentiert und was er dort gesagt habe; insbesondere habe sie auch von den Spendenaufrufen gewusst. Ihr sei zudem bewusst gewesen, dass die Spenden in der Erwartung geleistet wurden, dass diese für die in den Spendenaufrufen angegebenen karitativen Zwecke verwendet würden.

Da der Angeklagte G. Konten benötigt habe, auf die die Gelder hätten fließen können, habe sie Konten eröffnet und ihm diese, ebenso wie das gemeinsame Bankkonto, zur Verfügung gestellt. Die durch sie eröffneten Konten hätten ausschließlich den Zweck gehabt, dass darauf Spendengelder eingehen sollten.

Sie habe über die auf ihren Konten eingegangenen Spendengelder frei verfügen können und habe damit Luxuskäufe getätigt. Sie habe eigene Bankkarten gehabt und habe auch online Überweisungen von ihren Konten vornehmen können. Im Fall des Kontos mit der IBAN DE N03 sei das TAN-Verfahren zwar auf dem Handy des Angeklagten G. installiert gewesen. Dieser habe jedoch jede ihrer Überweisungen ausnahmslos freigegeben bzw. mit einer TAN bestätigt. Sie sei auch zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass der Angeklagte eine ihrer Überweisungen nicht freigeben würde. So habe sie hochwertige Kleidung gekauft, sei im Besitz einer teuren Damenuhr gewesen und habe auch von den teuren Autos profitiert.

Die gesondert Verfolgte K. kenne sie nicht persönlich. Weshalb der Angeklagte auf andere Personen zurückgegriffen habe, wisse sie nicht. Ebenso wisse sie auch nicht, wie diese Personen tätig geworden seien. Sie wisse zudem weder, was mit dem Geld passiert sei, das auf den Konten anderer Personen eingegangen sei, noch sei sie an der finanziellen Organisation im Alltag beteiligt gewesen. Mit dem finanziellen System des Angeklagten habe sie „nichts zu tun“ gehabt.

Rückblickend betrachtet schäme sie sich für die Taten und sei nicht stolz darauf.

c)

Die geständigen Einlassungen der Angeklagten werden bestätigt und teilweise ergänzt durch die übrigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweise.

aa)

Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich des Zeitpunktes der jeweiligen Spendenaufrufe, der Anzahl und Höhe der jeweils eingegangenen Spenden, der jeweiligen Verwendungszwecke, der verwendeten Konten, des jeweiligen Kontoinhabers sowie der jeweiligen Anzahl der geschädigten Spender beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Ermittlungsvermerken und Kontoverdichtungen der KHK NE. und SC. sowie des KOK UF. zu den einzelnen Spendenaufrufen des Angeklagten G. Diese beruhen jeweils auf Auskünften über die unter Ziffer II aufgeführten Konten. Die Zeugin KHK’in NE., die als Polizeibeamtin die Ermittlungen gegen die Angeklagten ab April 2024 leitete, hat im Rahmen ihrer Aussage dazu glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass für die Erstellung der Kontoverdichtungen für jedes Konto überprüft worden sei, welcher Zahlungseingang zu den Spendenaufrufen passe, die der Angeklagte über seinen J.-Account „YC._offiziell“ veröffentlicht habe. Dadurch hätten die jeweiligen Geschädigten genau ermittelt werden können. Dies sei nach dem jeweiligen Verwendungszweck erfolgt, sodass die entsprechenden Eingänge auf einem Konto nach dem Zeitpunkt des Spendenaufrufs hätten zusammengerechnet werden können, bis es zu dem entsprechenden Verwendungszweck keine Eingänge mehr gegeben habe. Die Kontoverdichtungen, die sie nicht selbst erstellt habe, seien nach dem gleichen Muster erstellt worden. Sie habe entsprechende Vorgaben aufgestellt und deren Einhaltung in jedem Einzelfall überprüft.

bb)

Die Feststellungen hinsichtlich des Vorgehens des Angeklagten und der Verwendung der eingegangenen Spendengelder beruhen ergänzend zu den geständigen Einlassungen der Angeklagten auf den jeweils glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin KHK‘in NE., der Zeugin KOK’in UO. und des Zeugen KOK PH. Die Aussagen dieser Zeugen stehen mit den geständigen Einlassungen der Angeklagten im Einklang und ergänzen diese lediglich im Hinblick auf Details.

Die Zeugin KHK’in NE. hat durch ihre Aussage die geständige Einlassung der Angeklagten insoweit bestätigt und ergänzt, als dass sie ausgesagt hat, dass auf dem J.-Kanal des Angeklagten neben religiösen Inhalten auch Aufrufe zu Spenden für Bedürftige, notleidende Kinder oder im Zusammenhang mit dem Ramadan veröffentlicht worden seien. Die Finanzermittlungen hätten bereits im Jahr 2022 zu der Erkenntnis geführt, dass die eingehenden Spenden fast ausschließlich dazu verwendet worden seien, den ausschweifenden Lebensstil der Angeklagten aufrechtzuerhalten. So seien die Angeklagten zusammen eine Woche für 7.000,00 EUR in den Familienurlaub gefahren. Bei einer ersten Durchsuchung am 24. April 2023 seien unter anderem zwei hochwertige Fahrzeuge, fünf LM.-Uhren – jeweils im Wert von 10.000,00 bis 15.000,00 EUR -, diverse Speichermedien und etwa 14.500,00 EUR Bargeld sichergestellt worden. Auf den Speichermedien seien weitere, zum damaligen Zeitpunkt unbekannte, Spendenaufrufe gefunden worden. Bei einer weiteren Durchsuchung am 9. Oktober 2024 seien sodann ein KI., vier Designerhandtaschen von TW. und LO. und sechs LM.-Uhren gepfändet worden. Für die Vereinnahmung von Spenden habe sich der Angeklagte auch der Konten Dritter bedient. So sei bei der Durchsuchung eine Bankkarte der OZ.-Bank bei ihm gefunden worden, die auf die gesondert Verfolgte K. ausgestellt gewesen sei. Zudem seien auf einem Speichermedium Screenshots des Kontos eines Herrn GA. gefunden worden.

Auch die Zeugin KOK’in UO., die von Mai 2023 bis April 2024 polizeiliche Ermittlungsführerin war, bestätigte und ergänzte die geständige Einlassung der Angeklagten insoweit glaubhaft und nachvollziehbar, indem sie bekundete, dass bei der Überwachung des J.-Accounts des Angeklagten wiederholt 24-Stunden-Storys mit Spendenaufrufen erschienen seien, auf denen ein wohltätiger Zweck, eine Kontoverbindung und ein Stichwort als Verwendungszweck angegeben worden seien. Bei den Konten habe es sich sowohl um Bank- als auch um NQ.-Konten der beiden Angeklagten gehandelt, teilweise aber auch von Dritten. Auf den im Rahmen der Durchsuchung im April 2023 sichergestellten Asservaten seien diverse Rechnungen von höherwertigen Markenartikeln aufgefallen. Bei der Durchsuchung selbst seien mehrere LM.-Uhren und andere Wertsachen, wie ein NH. und ein NH.d, gepfändet worden. Über den Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und dem Herrn GA. sei zudem bekannt geworden, dass ersterer über die EC-Karte des Kontos von letzterem verfüge. Generell habe der Angeklagte G. über mehrere Konten Dritter verfügt; er habe zudem Verfügungsberechtigungen von diversen E-Mail-Adressen gehabt.

Der Zeuge KOK PH., der von Januar 2022 bis April 2023 polizeilicher Ermittlungsführer war, bestätigte und ergänzte die geständige Einlassung der Angeklagten insoweit, als dass er glaubhaft und nachvollziehbar angab, dass er im Rahmen der Überwachung des J.-Accounts des Angeklagten G. eine zweistellige Anzahl an Spendenaufrufen habe feststellen können, in denen meistens ein Konto des Angeklagten G., teilweise aber auch ein Konto der Angeklagten R. sowie Konten von zwei oder drei anderen Inhabern aufgeführt gewesen seien. Die eingehenden Spenden seien dann für den privaten Lebensunterhalt genutzt worden. Der Zeuge PH. bestätigte zudem glaubhaft, dass bei der ersten Durchsuchung im April 2023 etwa 14.000,00 bis 15.000,00 EUR Bargeld aufgefunden worden sei sowie diverse technische Geräte, unter anderem von der Marke RE., und mehrere Uhren mit entsprechenden Quittungen.

Die Feststellungen bezüglich der teils mehrmals veröffentlichten Videos, in denen der Angeklagte Kleidungsstücke an bedürftige Kinder oder Tüten mit Spenden an Bedürftige verteilt, beruhen auf den Aussagen des Zeugen KOK PH. sowie der Zeugen DX. und GF. Der Zeuge PH. gab glaubhaft und nachvollziehbar an, dass im Rahmen der Überwachung des J.-Accounts des Angeklagten aufgefallen sei, dass dort Videos veröffentlicht worden seien, auf denen der Angeklagte Kleidungsstücke teilweise auch an „gehandicapte Kinder“ verteilt habe. Die Videos seien seiner Einschätzung nach nicht in Deutschland gedreht worden. Teilweise seien die gleichen Kinder und Übergaben aber auch wiederholt zu unterschiedlichen Spendensammlungen gezeigt worden. Der Zeuge DX. hat diesbezüglich glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt, dass er Videos des Angeklagten gesehen habe, in denen Kinder gezeigt worden seien, bei denen Spendenpakte abgegeben worden seien. Der Zeuge GF. hat dazu bekundet, dass er in der J.-Story des Angeklagten G. ein Video gesehen habe, in denen schwarze Tüten mit einem orangenen Sticker übergeben worden seien. Die Empfänger der Tüten seien jedoch nicht zu erkennen gewesen. Dazu sei in dem Video erklärt worden, dass es unangemessen sei, „armen Menschen die Kamera ins Gesicht zu halten“.

cc)

Die Feststellung, dass die jeweiligen Spender zum Zeitpunkt ihrer Spende davon ausgingen, dass diese für wohltätige Zwecke verwendet würde, und sie nicht gespendet hätten, wenn sie die tatsächliche Verwendung der Spendengelder gekannt hätten, beruht auf einer Gesamtwürdigung der im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel sowie der weiteren äußeren Umstände der von den Angeklagten zugestandenen Taten.

Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch einen Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist, und das gänzliche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum begründen kann, muss der Tatrichter feststellen, dass und welche irrigen Vorstellungen die verfügende Person hatte und mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat. Dabei kann der Tatrichter vor allem in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte seine Überzeugung von täuschungsbedingten Fehlvorstellungen auf der Grundlage eines sachgedanklichen Mitbewusstseins auf Indizien stützen und etwa bei einem regelhaften Vorstellungsbild durch Vernehmung einzelner Zeugen auf einen Irrtum auch bei anderen Geschädigten schließen (vgl. jew. mit weit. Nachw. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 – 2 StR 307/19 = BeckRS 2019, 44318; BGH, Urteil vom 6. September 2017 – 5 StR 268/17 = NStZ-RR 2017, 375).

Diese Voraussetzungen sind aus Sicht der Kammer erfüllt, da der Angeklagte G. durch die insgesamt 37 in ihrer äußeren Gestaltung gleichförmigen Spendenaufrufe eine große Vielzahl von Spendern geschädigt hat, deren Befragung zur Feststellung eines individuellen Irrtums, wenn nicht bereits praktisch unmöglich, jedenfalls aber aus Gründen der Prozessökonomie unverhältnismäßig wäre.

Die Kammer hat die Feststellungen zu den tatbestandsmäßigen Irrtümern der Spender daher zunächst auf die Aussagen der im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen UK., KH., DX., BO., KO., XU., AO., GL. und GF. gestützt. Die von der Kammer vernommenen Zeugen haben übereinstimmend jeweils glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass sie mit ihren Spenden jeweils wohltätige Zwecke unterstützen wollten und zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen davon ausgingen, dass der Angeklagte G. die Spenden entsprechend der in den Spendenaufrufen angegebenen Zwecke verwenden würde. Der Irrtum der Zeugen geht teilweise so weit, dass die Zeugen UK. und XU. weiterhin, auch nach Vorhalt der Geständnisse der beiden Angeklagten, davon überzeugt waren, dass ihre Spenden tatsächlich für wohltätige Zwecke verwendet worden seien. Soweit die Zeugin UK. im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet hat, sie sei auch „fein damit“, wenn die Spende für private Zwecke genutzt worden sei, steht dies dem unter Ziffer II festgestellten Irrtum nicht entgegen. Auch wenn die Zeugin UK. angibt, mittlerweile mit einer privaten Nutzung einverstanden zu sein, folgt daraus nicht, dass sie dies auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Spende war. Insoweit hat die Zeugin UK. vielmehr ausgesagt, sie sei zum Zeitpunkt der Spende davon ausgegangen, dass diese für wohltätige Zwecke sei.

Des Weiteren beruhen die Feststellungen zu den tatbestandsmäßigen Irrtümern der Spender auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten schriftlichen Erklärungen der Zeugen „Namen wurden entfernt“ (Anmerkung der Redaktion).

Im Hinblick auf die vorgenannten Zeugen, die allesamt eine schriftliche Aussage getätigt haben, hat die Zeugin KHK’in NE. dargelegt, dass die ermittelten Spender stichprobenartig kontaktiert und schriftlich angehört worden seien. Die vorgenannten 149 schriftlich vernommenen Zeugen haben die ihnen seitens der Polizei gestellten Fragen vollständig beantwortet und sich dazu geäußert, von welchem Verwendungszweck sie für ihre Spenden ausgegangen seien. Die Zeugen konnten sich teilweise zwar nicht mehr an den konkreten Zweck erinnern, der in dem Spendenaufruf, der sie zum Spenden veranlasst habe, angegeben gewesen sei. Die vorgenannten Zeugen haben aber übereinstimmend bekundet, dass sie jeweils davon ausgegangen seien, dass die Spenden für wohltätige Zwecke bzw. den jeweils im Spendenaufruf angegebenen Zweck verwendet würden. Keiner der Zeugen hat hingegen angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass das Geld für den Lebensunterhalt des Angeklagten und/oder seiner Familie verwendet würde, oder, dass er hiermit zum Zeitpunkt der Spende einverstanden gewesen wäre. Vielmehr haben sich etwa die Zeugen MV., MI. und NS. auch ausdrücklich auf die von dem Angeklagten veröffentlichten Inhalte berufen, auf denen zu sehen gewesen sei, dass die Spenden bei den Bedürftigen angekommen seien. Mehrere Zeugen, etwa die Zeugen ZP., ZU., PI., HC., ZT. und UX., haben sich zudem auf die von dem Angeklagten ausgestrahlte Vertrauenswürdigkeit berufen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht haben könnten. Die Kammer ist sich bewusst, dass sie sich keinen persönlichen Eindruck von den Zeugen verschafft hat, hält die schriftlichen Zeugenaussagen aber dennoch für glaubhaft und nachvollziehbar. Denn die einzelnen Aussagen sind in sich schlüssig und lassen keine einseitigen Belastungstendenzen erkennen. Vielmehr fällt es mehreren Zeugen, etwa den Zeugen AH., KN. und NP., weiterhin schwer, davon auszugehen, dass ihre Spenden nicht ordnungsgemäß weitergeleitet wurden bzw. sind sie sogar von der Unschuld des Angeklagten überzeugt.

Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zu den Irrtümern der Spender auch auf dem verlesenen Ermittlungsvermerk der KHK.in OS. vom 3. April 2025, in dem die Kommunikation zwischen dem Angeklagten G. und dem Zeugen CI. ausgewertet wird. Ausweislich des Vermerks hat der Zeuge CI. 900 EUR für den Bau eines Brunnens gespendet und sich anschließend wiederholt bei dem Angeklagten nach dem Sachstand des Brunnenbaus erkundet. Dies belegt aus Sicht der Kammer, dass der Zeuge CI. zum Zeitpunkt seiner Spende davon ausging, dass das Geld für den Bau eines Brunnens verwendet würde und dass es ihm wichtig war, dass das Geld tatsächlich für diesen Zweck verwendet wird.

Nach Auffassung der Kammer ist aufgrund dieser Zeugenaussagen sowie des vorgenannten Ermittlungsvermerks ein Rückschluss dahingehend möglich, dass jedenfalls im Rahmen eines sachgedanklichen Mitbewusstseins alle geschädigten Spender im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Spende davon ausgingen, dass diese für wohltätige Zwecke verwendet wird, und dass deshalb alle Spender eine irrtumsbedingte Verfügung vornahmen. Es handelt sich bei den Taten um einfach gelagerte Fälle, die standardisiert abgelaufen sind und seitens des Angeklagten G. auf massenhafte Erledigung ausgerichtet waren. Hinzu kommt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass Spender zwar möglicherweise damit rechnen, dass ein gewisser – geringer – Teil ihrer Spende für zwingend notwendige administrative Kosten aufgewendet wird, dennoch aber davon ausgehen, dass zumindest der größte Teil der Spende das angegebene Spendenziel auch tatsächlich erreicht. Dass der durchschnittliche Spender hingegen davon ausgeht oder sogar damit einverstanden wäre, dass seine Spende zum größten Teil für die private Lebensführung desjenigen, der zu den Spenden aufgerufen hat und diese sammelt, verbraucht wird, hält die Kammer für ausgeschlossen. Für die Spender war auch nicht erkennbar, dass ihre Spenden für die private Lebensführung der Angeklagten verbraucht wurden. Vielmehr waren die Videos des Angeklagten G., in denen zu sehen war, wie er die Spenden vermeintlich entsprechend des Spendenzwecks verwendet, in dem er etwa Kleidungsstücke an bedürftige Kinder oder Tüten mit Spenden an Bedürftige überreicht, geeignet, den Eindruck einer zweckgerichteten Mittelverwendung zu verstärken.

IV.

1.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte G. durch die Taten zu 1-2, 4-16 und 18-37 wegen Betruges in 35 Fällen gemäß § 263 Abs. 1 StGB und durch die Taten zu 3 und 17 wegen versuchten Betruges in zwei Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

a)

Der Angeklagte G. hat durch die Taten 1-2, 4-16 und 18-37 jeweils den Tatbestand eines Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er bei den jeweiligen Spendenaufrufen vorsätzlich darüber täuschte, dass die Spenden nicht, wie behauptet, für die jeweils genannten Hilfsorganisationen oder privaten humanitären Hilfsprojekte verwendet werden sollten und indem er die Spendengelder, wie von Anfang an beabsichtigt, für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie verwendete. Der Angeklagte handelte somit auch in der Absicht einer rechtswidrigen Bereicherung. Durch die Spendenaufrufe erregte er jeweils einen Irrtum bei den jeweiligen Spendern bezüglich der Mittelverwendung, da diese jeweils in der Annahme spendeten, die Spenden würden tatsächlich für die in den Aufrufen genannten karitativen Zwecke verwendet werden. Durch die jeweiligen irrtumsbedingten Spenden wurde das Vermögen der Spender geschädigt. Für die Annahme eines irrtumsbedingten Vermögensschadens genügt, dass, wie es hier der Fall ist, mit der Verfügung ein Zweck verfehlt wird, der dem Verfügenden in der konkreten Situation notwendig und sinnvoll erscheint, sei es, dass er einen sozialen oder indirekt wirtschaftlich relevanten Zweck verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 – 1 StR 133/92 = NJW 1992, 2167).

Dabei stellt jeder der vorgenannten Spendenaufrufe unabhängig von der Anzahl der eingegangenen Spenden jeweils eine Tat im Sinne des § 52 StGB dar. Auch wenn hier jeweils kein uneigentliches Organisationsdelikt vorliegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 3 StR 518/14 = NStZ-RR 2015, 341), da der Angeklagte G. die jeweiligen Spendenaufrufe selbst tätigte und sich sein Beitrag somit nicht in dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines auf die Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebes“ erschöpfte, sind sämtliche Vermögensverfügungen der Spender, die auf denselben Spendenaufruf erfolgten, aus Sicht der Kammer zu jeweils einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Denn es liegt eine demuneigentlichen Organisationsdelikt vergleichbare Situation insofern vor, als dass der Angeklagte jeweils nicht konkret wissen oder beeinflussen konnte, wie viele und welche Personen die jeweiligen Spendenaufrufe zur Kenntnis und zum Anlass nehmen würden, zu spenden. Der Angeklagte individualisierte die einzelnen Spendenaufrufe zwar jeweils, indem er immer neue vermeintliche Spendenziele und Verwendungszwecke angab. Er organisierte die einzelnen Taten aber stets in der Art, dass er sich nach der Veröffentlichung der jeweiligen Spendenaufrufe lediglich auf das von ihm aufgebaute System zu verlassen brauchte, ohne weiter tätig werden zu müssen. Ausreichend für ihn war, die individualisierten Aufrufe auf seinem J.-Account zu veröffentlichen. Dass der Angeklagte dabei teilweise unterschiedliche Konten und Finanzagenten benutzte, steht dem nicht entgegen. Denn auch diese pflegte der Angeklagte lediglich in sein System ein und fügte das ihm jeweils passend erscheinende Konto ebenso in die Spendenaufrufe ein, wie er es bei den Spendenzielen und Verwendungszwecken tat. Daher war zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die jeweiligen Spendenaufrufe – unabhängig von der Anzahl der eingegangenen Spenden – jeweils lediglich eine Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB darstellen. Die so zusammengefassten Taten stehen untereinander gem. § 53 StGB in Tatmehrheit.

b)

In den Fällen 3 und 17 hat der Angeklagte jeweils den Tatbestand eines versuchten Betrugs gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB verwirklicht, in dem er jeweils in der Absicht, Gelder für seinen privaten Lebensunterhalt sowie den seiner Familie zu erlangen, Spendenaufrufe veröffentlichte, bei denen er über die Mittelverwendung täuschte, um eine unbestimmte Vielzahl von Spendern, für die die unzutreffenden Angaben bezüglich der Mittelverwendung nicht erkennbar gewesen wären, zu irrtumsbedingten Verfügungen zu veranlassen. Durch die Veröffentlichung der Spendenaufrufe hat er in beiden Fällen unmittelbar zur Tat angesetzt. Zur Vollendung der Tat ist es nur deshalb nicht gekommen, da die Bank das von ihm angegebene Konto vor Eingang einer Spende sperrte (Fall 3) bzw. keine Spenden auf dem angegebenen Konto eingingen (Fall 17).

c)

Der Angeklagte handelte in sämtlichen 37 Fällen rechtswidrig und schuldhaft.

2.

Die Angeklagte R. hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt durch die Taten zu 2, 4, 9, 13, 15-16, 18-24 und 26-33 wegen Betruges in 21 Fällen gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, in dem sie zum Zwecke der Vereinnahmung der Spendengelder drei Bank- und ein NQ.-Konto eröffnete und diese dem Angeklagten G. zusammen mit einem weiteren Bankkonto, das sie gemeinsam mit dem Angeklagten G. unterhielt, fortwährend zur Verfügung stellte. Da die Angeklagte dabei sowohl das generelle Vorgehen des Angeklagten G. bei dem Einwerben von Spendengeldern als auch die konkreten Spendenaufrufe, bei denen ihre Konten verwendet wurden, kannte, handelte sie jeweils in dem Wissen, dass die Spender unter der falschen Annahme spendeten, ihre Gelder würden für wohltätige Zwecke verwendet werden sowie in der Absicht, die auf ihren Konten eingehenden Gelder für sich und ihre Familie zu verwenden. Die Angeklagte hat die Spendenaufrufe zwar nicht selbst verfasst und veröffentlicht, jedoch sind ihr die entsprechenden Tathandlungen des Angeklagten G. gemäß § 25 Abs. 2 StGB als Mittäterin zuzurechnen.

Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist, wer gemeinschaftlich mit einem anderen dieselbe Straftat als Täter begeht. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Die Frage, ob sich bei mehreren Tatbeteiligten das Handeln eines von ihnen als Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB darstellt, ist vom Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2019 – 3 StR 323/19 = NStZ 2020, 344; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 25 Rn. 23 ff. jeweils mit weit. Nachw.). Mittäterschaft erfordert dabei aber nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 – 3 StR 63/12 = NStZ-RR 2012, 209). Unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft setzt (Mit-)Täterschaft daher voraus, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann. Der Tatbeitrag des Mittäters hat sich dabei als wesentliche Prägung im konkreten Tatgeschehen wiederzufinden und demnach seinen maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung und den Ausgang der Tat abzubilden (vgl. Kulhanek, NStZ 2020, 23).

Vor diesem Hintergrund hat die Angeklagte R. bei der Begehung der 21 Taten, bei denen ihre Bankkonten oder ihr NQ.-konto verwendet wurden, jeweils täterschaftlich gehandelt. Sie hat durch die Eröffnungen und das ständige Zurverfügungstellen der vier Bankkonten und ihres NQ.-Kontos insbesondere im Hinblick darauf, dass die Konten des Angeklagten G. teilweise gesperrt wurden und er zudem Schwierigkeiten hatte, ein neues Konto zu eröffnen, jeweils einen gewichtigen Tatbeitrag geleistet. Sie hatte zudem bei den einzelnen Taten aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses an dem Taterfolg Willen zur Tatherrschaft, da die von dem Angeklagten G. eingeworbenen Spendengelder – was die Angeklagte R. wusste – die primäre Einnahmequelle der Familie – die im Übrigen von Sozialleistungen lebte – waren und deren Lebensstil trugen, wovon sie selbst profitieren wollte.

Dabei stellt jeder der Spendenaufrufe, bei dem der Angeklagte G. ein Konto der Angeklagten als Überweisungsziel angab, für die Angeklagte R. jeweils eine tatmehrheitlich begangene Betrugstat dar (§ 53 StGB).

Die Angeklagte handelte in sämtlichen Fällen rechtswidrig und schuldhaft.

V.

1.

Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer in Bezug auf den Angeklagten G. zunächst von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Sie hat sodann geprüft, ob ein Betrug in einem besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 3 StGB – dieser sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor – vorliegt und hat dies – auch hinsichtlich der lediglich versuchten Taten – im Hinblick auf die Verwirklichung des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB bejaht.

a)

Dadurch, dass der Angeklagte G. jeweils in der Absicht handelte, sich durch die wiederholte Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, hat er das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 – 1 StR 343/11 = NStZ-RR 2011, 373). Der Angeklagte handelte bei der Begehung der oben dargestellten 37 Betrugstaten jeweils in der Absicht, fortlaufend finanzielle Mittel zu erlangen, die der Finanzierung (auch) seines Lebensstils dienen sollten.

Der Annahme eines besonders schweren Falles steht auch nicht der Verweis des § 263 Abs. 4 auf § 243 Abs. 2 StGB entgegen. Nach dieser Vorschrift greift die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB nicht, wenn sich die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht auf eine geringwertige Sache bezieht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn unabhängig davon, dass in jedem der 35 vollendeten Fälle ein mindestens dreistelliger – größtenteils sogar ein (deutlich) höherer – Gesamtvermögensschaden entstanden ist, finden sich auch in sämtlichen der 35 Taten jeweils Einzelüberweisungen, die die Geringwertigkeitsgrenze, die in der Rechtsprechung bei einem Wert von 25 bis 50 EUR verortet wird (vgl. mit Nachw. zum Meinungsstand Wittig, in: BeckOK/StGB, Stand: 1. August 2025, § 243 Rn. 28), erheblich übersteigen.

Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfallen lassen könnten, sodass gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall des Betrugs auszugehen wäre, sind vorliegend weder in der Person des Angeklagten noch in der Tat selbst hervorgetreten.

Auch bei Verwirklichung eines Regelbeispiels ist insoweit lediglich auf den Regelstrafrahmen zurückzugreifen, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall eines besonders schweren Falls abheben, so dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens als unangemessen erscheint. Im Rahmen der Gesamtwürdigung zur Überprüfung der Angemessenheit des erhöhten Strafrahmens sind dabei die für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – 1 StR 623/09 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. August 2001 – 2 Ss 141/01 -, juris). Auch das Vorliegen eines dem Angeklagten zugebilligten vertypten Strafmilderungsgrundes kann gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 – 2 StR 369/15 -, juris; BGH, Beschluss vom 24. April 2003 – 4 StR 94/03 -, juris; BGH, Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13. November 2012 – 2 – 1/12 (REV) -, juris).

Entgegen einiger für den Angeklagten streitender Gesichtspunkte, welche im Folgenden noch ausgeführt werden, liegt nach Auffassung der Kammer kein wesentliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren vor. Vor diesem Hintergrund kam ein Abweichen von der Indizwirkung des Regelbeispiels jeweils nicht in Betracht. Dies gilt auch für die nicht zur Vollendung gelangten Taten 3 und 17, da sich die Schuld des Angeklagten auch diesbezüglich vor allem in den – zufällig erfolglos gebliebenen – Spendenaufrufen widerspiegelt, sodass der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB auch zusammen mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen nicht geeignet war, von der Annahme eines besonders schweren Falls abzusehen.

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer dabei zugunsten des Angeklagten insbesondere sein Geständnis berücksichtigt, das bereits zu Beginn der Hauptverhandlung und damit zu einem besonders frühen Zeitpunkt erfolgte, noch bevor die ersten Zeugen gehört worden waren, sodass er bereits insofern erheblich zur Verfahrensverkürzung beigetragen hat. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser auch dadurch erheblich zur Verfahrensverkürzung beigetragen hat, dass er der Verlesung von schriftlichen Zeugenaussagen der Spender umfassend zugestimmt und hierdurch vielen Opfern eine Aussage in der öffentlichen Hauptverhandlung erspart hat. Zudem ist der Angeklagte Erstverbüßer und als solcher besonders haftempfindlich.

Gegen den Angeklagten sprach indes, dass er mehrfach und insbesondere einschlägig vorbestraft ist. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass durch die Taten jeweils eine Vielzahl von Spendern – deren genaue Anzahl sich dem Einfluss des Angeklagten entzog – geschädigt wurde, wodurch es jeweils zu höheren bzw. hohen Gesamtvermögensschäden kam, wenngleich die einzelnen Spender in vielen Fällen keine hohen individuellen Schäden erlitten und in keinem Fall existenziell betroffen waren. Darüber hinaus hat die Kammer auch die eigennützige Motivation des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt.

Die Höhe des Schadens sowie die dabei aufgewandte kriminelle Energie sind dabei für die Kammer Umstände von so erheblichem Gewicht, die auch trotz des Vorliegens der übrigen zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände in der Gesamtwürdigung für die Bejahung eines besonders schweren Falles sprechen, sodass von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen war. In den Fällen 3 und 17 war der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB jedoch gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern (vgl. zur Annahme des erhöhten Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB beim versuchten Betrug BGH, Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12 -, juris; sowie zur Milderung des verschärften Strafrahmens BGH, Beschluss vom 18. November 1985 – 3 StR 291/85 -, juris; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 46 Rn. 104).

b)

Unter Berücksichtigung der vorgenannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten waren insoweit die Einzelstrafen tat- und schuldangemessen zu verhängen. Dabei verbietet sich jede schematische Betrachtung, wenngleich sich aus der Anzahl der Geschädigten sowie der Höhe des jeweiligen Vermögensschadens aus Sicht der Kammer geeignete Anknüpfungspunkte zur Differenzierung ergeben.

Innerhalb des gefundenen Strafrahmens hat die Kammer daher nochmals sämtliche, bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und sodann tat- und schuldangemessen

für die Taten 3 und 17, die im Versuchsstadium geblieben sind, auf Einzelstrafen von jeweils

s e c h s M o n a t e n,

für die Taten 2, 31 und 35, bei denen die Schäden bei jeweils unter 2.000 EUR liegen, auf Einzelstrafen von jeweils

n e u n M o n a t e n,

für die Taten 4, 5, 7, 9, 11, 12, 13, 15, 26, 34 und 37, bei denen die Schäden jeweils zwischen 2.000 und 5.000 EUR liegen, auf Einzelstrafen von jeweils

e i n e m J a h r,

für die Taten 16, 18, 23, 24, 25, 27, 28 und 36, bei denen die Schäden jeweils zwischen 5.000 und 10.000 EUR liegen, auf Einzelstrafen von jeweils

e i n e m J a h r u n d z w e i M o n a t e n,

für die Taten 1, 8, 10, 19, 21, 29, 30, 32 und 33, bei denen die Schäden zwischen 10.000 und 20.000 EUR liegen, auf Einzelstrafen von jeweils

e i n e m J a h r u n d d r e i M o n a t e n,

für die Taten 6 und 20, bei denen die Schäden 54.030,10 EUR und 47.670,69 EUR betragen, auf Einzelstrafen von jeweils

e i n e m J a h r u n d s e c h s M o n a t e n,

für die Tat 14, bei der der Schaden bei 74.807,92 EUR liegt, auf eine Einzelstrafe von

e i n e m J a h r u n d s i e b e n M o n a t e n

und für die Tat 22, bei der es 3.894 Spender gab und der Schaden 89.480,66 EUR beträgt, auf eine Einzelstrafe von

e i n e m J a h r u n d a c h t M o n a t e n

erkannt.

c)

Im Hinblick auf die gemäß § 54 StGB aus diesen Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände aus den jeweiligen Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

d r e i J a h r e n

erkannt, die einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend ist, um dem begangen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.

2.

Auch in Bezug auf die Angeklagte R. ist die Kammer im Rahmen der Strafzumessung zunächst von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, und hat sodann geprüft, ob ein Betrug in einem besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 3 StGB vorliegt und hat dies auch für die Angeklagte R. im Hinblick auf die Verwirklichung des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB bejaht.

a)

Dadurch, dass auch die Angeklagte R. wiederholt Betrugstaten in der Absicht begangen hat, sich dadurch eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, hat auch sie das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit erfüllt. Auch die Angeklagte R. handelte bei der Begehung der oben dargestellten 21 Betrugstaten jeweils in der Absicht, fortlaufend finanzielle Mittel zu erlangen, die der Finanzierung (auch) ihres Lebensstils dienen sollten.

Auch hier steht der Annahme eines besonders schweren Falles der Verweis des § 263 Abs. 4 auf § 243 Abs. 2 StGB nicht entgegen. Denn unabhängig davon, dass in jedem der 21 Fälle, an denen die Angeklagte beteiligt war, ein mindesten dreistelliger – größtenteils sogar ein (deutlich) höherer – Gesamtvermögensschaden entstanden ist, finden sich auch in diesen Fällen jeweils Einzelüberweisungen, die die Geringwertigkeitsgrenze erheblich übersteigen.

Bei der Angeklagten R. lagen ebenfalls keine erheblichen Milderungsgründe vor, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens als unangemessen erscheinen lassen.

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer dabei zugunsten der Angeklagten insbesondere ihr Geständnis berücksichtigt, das bereits zu Beginn der Hauptverhandlung und damit zu einem besonders frühen Zeitpunkt erfolgte, noch bevor die ersten Zeugen gehört worden waren, wodurch sie erheblich zur Verfahrensverkürzung beigetragen hat. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte auch dadurch erheblich zur Verfahrensverkürzung beigetragen hat, dass sie der Verlesung von schriftlichen Zeugenaussagen der Spender umfassend zugestimmt hat und hierdurch auch vielen Opfern eine Aussage erspart hat. Zudem ist die Angeklagte vor den hiesigen Taten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und wäre im Falle einer zu vollstreckenden Haftstrafe als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich. Schließlich hatte die Angeklagte bei der Begehung der Taten im Vergleich zu dem Angeklagten G. eine untergeordnete Rolle inne.

Gegen die Angeklagte sprach indes, dass durch die Taten jeweils eine Vielzahl von Spendern – deren genaue Anzahl sich dem Einfluss der Angeklagten entzog – geschädigt wurde, wodurch es jeweils zu höheren bzw. hohen Gesamtvermögensschäden kam, wenngleich die einzelnen Spender in vielen Fällen keine hohen individuellen Schäden erlitten und in keinem Fall existenziell betroffen waren. Darüber hinaus hat die Kammer auch die eigennützige Motivation der Angeklagten strafschärfend berücksichtigt.

Die Höhe des Schadens sowie die dabei aufgewandte kriminelle Energie sind dabei für die Kammer Umstände von so erheblichem Gewicht, die auch trotz des Vorliegens der übrigen zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Umstände in der Gesamtwürdigung für die Bejahung eines besonders schweren Falles sprechen, dass von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB auszugehen war.

b)

Unter Berücksichtigung der vorgenannten zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten waren insoweit die Einzelstrafen tat- und schuldangemessen zu verhängen. Bei der Verhängung der tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen verbietet sich eine schematische Betrachtung, wenngleich sich aus der Anzahl der Geschädigten sowie der Höhe des jeweiligen Vermögensschadens aus Sicht der Kammer geeignete Anknüpfungspunkte zur Differenzierung ergeben.

Innerhalb des gefundenen Strafrahmens hat die Kammer daher nochmals sämtliche, bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens dargelegten Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und sodann tat- und schuldangemessen

für die Taten 2, 4, 9, 13, 15, 26 und 31, bei denen der Schaden jeweils unter 5.000 EUR liegt, auf Einzelstrafen von jeweils

s e c h s M o n a t e n,

für die Taten 16, 18, 23, 24, 27 und 28, bei denen der Schaden jeweils zwischen 5.000 und 10.000 EUR liegt, auf Einzelstrafen von jeweils

n e u n M o n a t e n,

für die Taten 19, 21, 29, 30, 32 und 33, bei denen der Schaden jeweils zwischen 10.000 und 20.000 EUR liegt, auf Einzelstrafen von jeweils

z e h n M o n a t e n,

für die Tat 20, bei der der Schaden 47.670,69 EUR beträgt, auf eine Einzelstrafe von

e i n e m J a h r

und für die Tat 22 mit 3.894 Spendern und einem Schaden in Höhe 89.480,66 EUR auf eine Einzelstrafe von

e i n e m J a h r u n d d r e i M o n a t e n

erkannt.

c)

Im Hinblick auf die gemäß § 54 StGB aus diesen Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände aus den jeweiligen Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

e i n e m J a h r u n d n e u n M o n a t e n

erkannt, die einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend ist, um dem begangen Unrecht gerecht zu werden, dies der Angeklagten vor Augen zu führen und auf sie einzuwirken.

d)

Die gegen die Angeklagte R. ausgesprochene Freiheitsstrafe konnte vorliegend gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagten insoweit eine günstige Sozial- und Legalprognose gestellt werden konnte, besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheinen lassen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht erforderlich macht.

Nach § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Strafe zur Bewährung aus, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Verurteilten, seines Vorlebens, der Umstände seiner Tat, seines Verhaltens nach der Tat, seiner Lebensverhältnisse und der Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung setzt keine sichere Gewähr für ein künftiges straffreies Leben voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 – 1 StR 339/04 -, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 20. Juli 2015 – 1 Ss 85/15 -, juris). Es ist dabei nicht erforderlich, dass eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit, eine sichere Gewähr oder auch nur ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 – 1 StR 339/04 -, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 20. Juli 2015 – 1 Ss 85/15 -, juris). Gem. § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung aussetzen, wenn diese zwei Jahre nicht übersteigt und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.

Die Berücksichtigung der gegenwärtigen Lebensverhältnisse spricht zunächst für eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB. Denn aufgrund ihres bisherigen Lebensweges und ihrer fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung ist es wahrscheinlich, dass die Angeklagte R. sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Sie verfügt durch ihre mittlerweile drei Kinder über eine hinreichende soziale Bindung und ist auch seit der Tatbegehung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Ferner liegen aus Sicht der Kammer auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Besondere Umstände sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheinen lassen. Dazu können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren (vgl. von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK/StGB, Stand: 1. August 2025, § 56 Rn. 35). Derartige Milderungsgründe bestehen hier vor allem in der fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung der Angeklagten, der Stabilisierung ihrer Lebensverhältnisse durch die Geburt des dritten Kindes sowie in ihrem von Schuldeinsicht und Reue getragenen Geständnis.

Der Strafaussetzung steht nach § 56 Abs. 3 StGB dabei auch nicht entgegen, dass die Verteidigung der Rechtsordnung diese gebietet. Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zur Bewährung ist nach § 56 Abs. 3 StGB ausgeschlossen, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und die Aussetzung von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte. Ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden, wobei generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2023 – 5 StR 259/23 = NStZ 2024, 157, 158). Angesichts der Tatsache, dass die Angeklagte R. bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und der Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ist in der Strafaussetzung kein Zurückweichen vor der Kriminalität zu erkennen.

VI.

Die Entscheidung über die Einziehung beruht auf den §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB.

§ 73 Abs. 1 StGB bezweckt die Abschöpfung desjenigen Vermögenswerts, den der Tatbeteiligte durch die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugeflossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17 -, juris). „Durch die Tat“ erlangt sind dabei alle Vermögenswerte, die dem Täter aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen, insbesondere also seine Beute (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443/19 -, juris; Joecks/Meißner, in: MüKo/StGB, 4. Aufl. 2020, StGB § 73 Rn. 36). Wenn mehrere Beteiligte Mitverfügungsgewalt erlangt hatten, ist die Einziehung gegen sie als Gesamtschuldner im Tenor auszusprechen (vgl. Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl. 2025, § 73 Rn. 29). Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17 -, juris).

1.

Der Angeklagte G. hat durch die 35 vollendeten Betrugstaten Verfügungsgewalt über Taterträge in Höhe von insgesamt 496.298,23 EUR erlangt, da er auf sämtliche der von ihm in den Spendenaufrufen angegebenen Konten Zugriff hatte und er über die dortigen Geldeingänge verfügen konnte.

2.

Die Angeklagte R. hat durch die 21 vollendeten Betrugstaten Verfügungsgewalt über Taterträge in Höhe von insgesamt 289.628,71 EUR erlangt, da sie auf sämtliche auf ihren Namen laufende und von dem Angeklagten G. in dessen Spendenaufrufen angegebenen Bank- und NQ.-Konten Zugriff hatte und sie über die dortigen Geldeingänge verfügen konnte.

Dies gilt auch, soweit das TAN-Verfahren für das Bankkonto mit der IBAN DE N03 auf dem Handy des Angeklagten G. installiert war. Denn dem Kontoinhaber kommt stets die Verfügungsmacht über das Buchgeld auf seinem Konto zu, da er die Möglichkeit hat, über die Beträge auf dem Konto jederzeit und ungehindert durch Überweisungen oder Barabhebungen zu verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2022 – 2 StR 175/22 -, juris). Dies könnte allenfalls in atypischen Sonderkonstellationen anders zu beurteilen sein. Eine solche ist hier jedoch nicht ersichtlich. Die Angeklagte R. konnte auch von dem Konto mit der IBAN DE N03 ungehindert Überweisungen vornehmen, die sodann ausnahmslos von dem Angeklagten G. freigegeben bzw. mit einer TAN bestätigt wurden. Die Angeklagte R. ging auch zu keinem Zeitpunkt davon aus, dass der Angeklagte eine durch sie getätigte Überweisung nicht freigeben bzw. bestätigen würde.

3.

Da die Angeklagten jeweils frei über die auf den Konten der Angeklagten R. eingehenden Gelder in Höhe von 289.628,71 EUR verfügen konnten und insofern Mitverfügungsgewalt hatten, haften sie insofern als Gesamtschuldner.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

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