Skip to content

Sicherstellung von Bargeld durch die Polizei: Wann der Besitz nicht genügt

77.500 Euro Bargeld, eingeschweißt in Plastikfolie in einer Tasche: Was wie das mühsam angesparte Vermögen einer Seniorin klingen könnte, weckt bei der Polizei massives Misstrauen gegen die Besitzerin. Obwohl die Frau das Eigentum für sich reklamiert, behalten die Beamten die Summe kurzerhand ein, um sie vor ihren womöglich rechtmäßigen Eigentümern zu schützen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 A 2170/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 06.02.2026
  • Aktenzeichen: 5 A 2170/22
  • Verfahren: Beschluss zur Sicherstellung von Bargeld
  • Rechtsbereiche: Polizeirecht
  • Relevant für: Polizei, Bürger mit hohen Bargeldbeständen, Fachanwälte


Die Polizei darf hohe Bargeldbeträge einbehalten, um das Geld für einen unbekannten Besitzer zu schützen.
  • Die Polizei schützt so wahre Besitzer vor dem Verlust ihres Geldes bei unklarer Herkunft.
  • Das Gericht zweifelte am Eigentum der Klägerin wegen der vielen kleinen Scheine und Hüllen.
  • Die Polizei darf Geld auch behalten, wenn sie den wahren Besitzer noch nicht kennt.
  • Wer Geld zurückfordert, muss die Herkunft der Scheine ganz genau und glaubhaft erklären.
  • Das Gericht lehnte die Berufung ab, weil die Klägerin keine neuen Beweise lieferte.

Wann ist die Sicherstellung von Bargeld rechtmäßig?

Eine behandschuhte Hand greift im Lichtkegel nach chaotisch gebündelten Geldscheinen in einer Sporttasche.
Auffällige Stückelungen und Verpackungen rechtfertigen die polizeiliche Sicherstellung von Bargeld zum Schutz unbekannter Eigentümer. Symbolfoto: KI

Ein unerwarteter Geldsegen oder rechtmäßiges Eigentum? Wenn die Polizei bei einer Durchsuchung oder einer Kontrolle größere Summen an Bargeld findet, stellt sich rasch die Frage nach der Herkunft. Genau dieses Problem führte eine Frau bis vor das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Die Behörde hatte ihr eine gewaltige Summe von 77.500,00 Euro abgenommen. Die Betroffene wollte diese Maßnahme nicht hinnehmen und kämpfte vor Gericht um die Rückgabe.

In seinem Beschluss vom 6. Februar 2026 (Aktenzeichen 5 A 2170/22) musste der fünfte Senat des Gerichts klären, unter welchen Umständen der Staat solch hohe Beträge einbehalten darf. Im Kern der Auseinandersetzung ging es um einen Antrag auf eine Zulassung der Berufung. Die Richter mussten bewerten, ob das vorherige Urteil eines Verwaltungsgerichts grobe Fehler aufwies und ob die Frau als rechtmäßige Besitzerin gelten muss.

Wem gehört ein beschlagnahmter Geldbetrag nach dem Gesetz?

Der rechtliche Rahmen für diesen Konflikt spannt sich über zwei völlig unterschiedliche Gesetzbücher. Auf der einen Seite berief sich die Frau auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Der Paragraf 1006 Absatz 1 BGB regelt die sogenannte Eigentumsvermutung. Diese juristische Norm besagt für den Alltag: Wer eine bewegliche Sache in den Händen hält, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als deren Eigentümer. Wer also einen Geldschein in einer Geldbörse trägt, muss nicht bei jedem Einkauf beweisen, wie er an diesen Schein gekommen ist.

Auf der anderen Seite steht jedoch das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Paragraf 43 Nummer 2 PolG NRW erlaubt den Beamten eine Sicherstellung von Gegenständen, um einen völlig unbekannten Eigentümer vor dem Verlust seiner Werte zu schützen. Die Polizei greift hier gewissermaßen als Treuhänder ein, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die angetroffene Person gar nicht der wahre Besitzer des Geldes ist.

Achtung Falle: Die Grenzen der Eigentumsvermutung

Viele Betroffene verlassen sich fälschlicherweise allein auf die Tatsache, dass sie das Geld im Besitz hatten (§ 1006 BGB). In der polizeirechtlichen Praxis wird diese Vermutung jedoch oft ausgehebelt, sobald sogenannte „verdachtsbegründende Umstände“ vorliegen (z. B. szenetypische Stückelung, auffällige Verpackung oder Verstecke). Sobald solche Indizien existieren, verlangen Gerichte faktisch meist einen lückenlosen Nachweis der legalen Herkunft durch Dokumente (Bankbelege, Verträge), statt sich nur auf den Besitz zu verlassen.

Zusätzlich spielten in diesem Fall die strengen formellen Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung eine Rolle. Die Paragrafen 124 und 124a VwGO legen fest, dass ein Rechtsstreit nicht automatisch in die nächste Instanz rutscht. Eine unterlegene Partei muss dem Gericht detailliert und präzise erklären, warum das erste Urteil fehlerhaft war, ob der Fall eine weitreichende grundsätzliche Bedeutung hat oder ob das erste Gericht von einer etablierten obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist.

Warum forderte die Frau die hohe Geldsumme zurück?

Die Bürgerin war mit der Entscheidung der ersten Instanz tief unzufrieden. Vor dem Verwaltungsgericht hatte sie bereits erfolglos versucht, das beschlagnahmte Geld zurückzubekommen. In ihrem neuen Antrag vor dem Oberverwaltungsgericht argumentierte sie, dass die Richter die weitreichende Eigentumsvermutung des Bürgerlichen Gesetzbuches schlichtweg verkannt hätten. Aus ihrer Sicht gab es bei dem Vorfall keine handfesten Beweise dafür, dass die 77.500,00 Euro jemand anderem gehören könnten.

Als Trumpfkarte präsentierte sie eine Aussage, die ein Vertreter der Polizeibehörde in einer früheren mündlichen Verhandlung getätigt hatte. Dieser hatte wörtlich zu Protokoll gegeben, es gebe keine neuen Erkenntnisse über die Herkunft des Geldes. Für die Frau war damit klar: Wenn die Polizei nicht weiß, wem das Geld sonst gehören soll, muss die Sicherstellung enden und das Bargeld an sie zurückfließen.

Die Vertreter der Behörde bewerteten die Lage naturgemäß anders. Sie warfen der Frau vor, sich in ihrem Antrag gar nicht mit den harten Fakten des Falls zu beschäftigen. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil zuvor sehr akribische Feststellungen getroffen. Dabei ging es um den genauen Fundort des Geldes, eine ungewöhnliche Art der Verpackung, die spezielle Stückelung der Geldscheine und eine auffällige Vermengung verschiedener Beträge. All diese Indizien sprachen nach Ansicht der Ermittler eine deutliche Sprache gegen die Frau. Zudem betonten die Beamten, dass die Ermittlungen im Hintergrund noch gar nicht abgeschlossen seien.

Wie prüfte das Gericht den Antrag auf eine Berufung?

Das Oberverwaltungsgericht machte es sich mit seiner Entscheidung nicht leicht und zerlegte die schriftlichen Argumente der Frau systematisch in ihre Einzelteile. Dabei lag der richterliche Fokus extrem stark auf den handwerklichen Anforderungen an einen solchen Berufungsantrag.

Die hohen Hürden für ein Berufungsverfahren

Die Richter stellten zunächst klar, dass ein bloßes Unmutsbekunden über ein Urteil für den Gang in die nächste Instanz nicht ausreicht. Wer ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung anmeldet, muss punktgenau benennen, an welcher Stelle die Vorinstanz rechtlich falsch abgebogen ist. Es genügt nicht, einfach die gleichen Argumente wie in der ersten Runde in den Raum zu rufen.

Genau hier sahen die Richter das zentrale Problem der Bürgerin. Sie hatte sich mit den detaillierten und kleinteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Verpackung und zur Stückelung des Geldes mit keinem einzigen Wort inhaltlich auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hatte aus diesen sehr konkreten Umständen abgeleitet, dass eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit für ein Fremdeigentum bestehe. Da die Frau diese Indizienkette in ihrem Antrag nicht angriff, fehlten schlüssige Gegenargumente komplett.

Praxis-Hürde: Fehlerhafte Begründung

In der Praxis scheitern Berufungszulassungen häufig daran, dass Betroffene nur ihre eigene Sichtweise wiederholen („Ich war es nicht“), statt die Argumente des Gerichts zu zerlegen. Juristisch ist es zwingend erforderlich, sich mit den konkreten Indizien der Vorinstanz (hier: Stückelung und Verpackung) auseinanderzusetzen und diese punktgenau zu entkräften. Wer zu den belastenden Details schweigt, gilt prozessual oft als nicht glaubwürdig.

Der Schutz eines noch unbekannten Eigentümers

Anschließend widmete sich der Senat der polizeirechtlichen Seite des Streits. Das Gericht wies deutlich darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung nicht automatisch kippt, nur weil der wahre Eigentümer im Moment des Zugriffs noch keinen Namen hat. Die polizeiliche Maßnahme dient gerade dazu, das Eigentum eines möglicherweise noch unentdeckten Dritten vor einem endgültigen Verlust zu bewahren.

Das Gericht stützte sich bei dieser Auslegung auf eine gefestigte Rechtsprechungslinie. Die Richter verwiesen explizit auf mehrere ältere und jüngere Entscheidungen ihres eigenen Hauses. Dazu gehörten die Aktenzeichen 5 E 179/23, 5 A 298/09, 5 A 667/16 sowie der ganz frische Beschluss mit dem Aktenzeichen 5 E 695/25. Solange die Ermittler noch arbeiten und eine spätere Klärung der Eigentumsverhältnisse nicht völlig ausgeschlossen ist, darf das Geld rechtmäßig in der Verwahrung der Behörde bleiben.

Der Beklagte erklärte in der mündlichen Verhandlung, es gebe keine neuen Erkenntnisse betreffend die Herkunft der sichergestellten 77.500,00 Euro.

Dieses stark betonte Zitat der Frau reichte dem Senat nicht aus, um das Blatt zu wenden. Ein bloßer momentaner Stillstand bei den polizeilichen Erkenntnissen an einem bestimmten Tag macht die Beschlagnahme nicht rückwirkend illegal. Das Verwaltungsgericht hatte zudem ausdrücklich auf noch laufende Ermittlungen hingewiesen, zu denen die Frau ebenfalls schwieg.

Fehlende Beweise für eine gerichtliche Abweichung

Zuletzt versuchte die Betroffene noch, mit rein formalen Argumenten zu punkten. Sie behauptete in knappen Sätzen, der Fall sei rechtlich besonders schwierig und das erste Urteil weiche von der geltenden Rechtsprechung höherer Gerichte ab. Auch diesen Versuch blockten die Richter kompromisslos ab.

Wer vor einem Oberverwaltungsgericht eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung rügt, muss einen konkreten, allgemeingültigen Rechtssatz benennen, den die Vorinstanz verletzt hat. Ein simpler Fehler bei der juristischen Rechtsanwendung im Einzelfall – ein sogenannter Subsumtionsfehler – reicht dafür gesetzlich nicht aus. Da die Frau diesen formellen Beweis schuldig blieb, verwarf das Gericht die Beschwerde in vollem Umfang.

Welche Folgen hat diese gerichtliche Entscheidung?

Mit diesem klaren Beschluss steht fest, dass die enormen Bargeldbestände von 77.500,00 Euro vorerst im sicheren Gewahrsam der Polizei bleiben. Der Antrag der Frau auf eine Zulassung der Berufung wurde vollumfänglich abgelehnt. Damit ist das ursprüngliche Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht hat am Ende seines Beschlusses zudem ausdrücklich vermerkt, dass diese Entscheidung nach den gesetzlichen Vorgaben unanfechtbar ist. Der juristische Weg ist für die Frau an dieser Stelle beendet.

Für die Betroffene hat der verlorene juristische Kampf zudem ein teures Nachspiel. Das Gericht entschied, dass sie die gesamten Kosten des gescheiterten Zulassungsverfahrens tragen muss. Der finanzielle Streitwert wurde für dieses Verfahren auf bis zu 77.500,00 Euro festgesetzt. Diese hohe Summe bildet nun die Grundlage für die Berechnung der saftigen Gerichts- und Anwaltskosten, die sie aus eigener Tasche bezahlen muss.


Bargeld beschlagnahmt? So sichern Sie Ihre Rückgabeansprüche

Eine Sicherstellung von Bargeld durch die Polizei erfordert schnelles und präzises Handeln, da bloße Verweise auf die Eigentumsvermutung vor Gericht oft nicht ausreichen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die legale Herkunft Ihrer Mittel rechtssicher zu belegen und formelle Fehler in der behördlichen Maßnahme aufzudecken. Wir prüfen Ihre individuellen Erfolgsaussichten und begleiten Sie strategisch im Verfahren gegen die Behörden.

Jetzt rechtliche Unterstützung anfordern

Experten Kommentar

Die Eigentumsvermutung des BGB ist im Polizeirecht oft weniger wert als das Papier, auf dem sie steht. Sobald Indizien wie eine szenetypische Stückelung oder spezifische Bündelungen vorliegen, dreht sich die Beweislast faktisch um. Die Verwaltungsgerichte akzeptieren diese Indizienketten fast immer, solange keine absolut schlüssige Gegenerklärung für die konkrete Aufbewahrungsart geliefert wird.

Wer in die Berufung will, scheitert deshalb regelmäßig an den extrem hohen formellen Hürden der Darlegung. Es genügt nicht, einfach zu behaupten, das Geld sei legal; man muss die Argumente der Vorinstanz zur Verpackung aktiv entkräften. Schweigen zu den Details wird hier wie ein Schulgeständnis gewertet, auch wenn man strafrechtlich eigentlich nichts sagen müsste.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Eigentumsvermutung auch für mich, wenn das Bargeld in einer auffälligen Verpackung war?

NEIN. Die gesetzliche Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers verliert in der polizeilichen Praxis ihre rechtliche Wirkung, sobald objektive verdachtsbegründende Umstände wie eine auffällige Verpackung des Bargelds vorliegen. Zwar schützt das Zivilrecht den Inhaber einer Sache zunächst, doch im öffentlichen Recht erlauben polizeiliche Eingriffsbefugnisse eine Durchbrechung dieses Grundsatzes bei begründetem Verdacht auf eine unrechtmäßige Herkunft des Geldes.

Gemäß § 1006 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird zwar grundsätzlich vermutet, dass der Besitzer einer beweglichen Sache auch deren rechtmäßiger Eigentümer ist. Diese zivilrechtliche Vermutung wird jedoch im Bereich der Gefahrenabwehr durch spezialgesetzliche Regelungen wie etwa § 43 PolG NRW effektiv ausgehebelt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Sache dem eigentlichen Berechtigten entzogen wurde. Eine auffällige Verpackung, etwa in szenetypischen Vakuumbeuteln oder mit Klebeband, gilt juristisch als ein solches Indiz, welches den Verdacht auf eine illegale Herkunft oder Geldwäscheaktivitäten unmittelbar begründet. In diesem Moment kehrt sich die Beweislast faktisch um, da die Behörden die Sicherstellung damit rechtfertigen, dass das Geld zum Schutz des noch unbekannten Eigentümers vorläufig in staatliche Verwahrung genommen werden muss.

Wichtig ist hierbei, dass die bloße Behauptung des Eigentums ohne weitere Belege nicht ausreicht, um die durch die Verpackungsart entstandenen Zweifel der Beamten rechtssicher zu entkräften. Selbst wenn Sie der tatsächliche Besitzer sind, überwiegt das staatliche Interesse an der Klärung der Herkunft, solange die untypische Verwahrung nicht durch nachvollziehbare wirtschaftliche oder persönliche Gründe logisch und widerspruchsfrei erklärt werden kann.

Unser Tipp: Liefern Sie umgehend eine plausible und durch Belege untermauerte Erklärung für die auffällige Verpackung des Geldes, um den Verdacht der Polizei aktiv zu widerlegen. Vermeiden Sie es, sich lediglich stur auf Ihre bloße Besitzerstellung zu berufen, da dies die rechtlichen Zweifel der Behörden nicht beseitigt.


zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich meinen Anspruch auf Rückgabe, wenn ich die Herkunft nicht lückenlos belegen kann?

JA, SIE KÖNNEN DIE DURCHSETZUNG IHRES RÜCKGABEANSPRUCHS VERLIEREN, WENN BEI BESTEHENDEM VERDACHT DIE HERKUNFT DES GELDES NICHT PLAUSIBEL NACHGEWIESEN WERDEN KANN. Grundsätzlich schützt das Gesetz zwar den Besitzer durch die Eigentumsvermutung, doch diese verliert an Kraft, sobald konkrete Verdachtsmomente auf eine rechtswidrige Herkunft hindeuten und Sie die Zweifel nicht ausräumen können.

In der Rechtspraxis führt ein begründeter Verdacht dazu, dass die Gerichte von der gesetzlichen Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers abweichen und faktisch einen lückenlosen Herkunftsnachweis durch Dokumente wie Bankbelege oder Verträge einfordern. Wenn objektive Indizien für eine kriminelle Herkunft sprechen, müssen Sie aktiv beweisen, dass die Mittel aus legalen Quellen stammen, um die rechtmäßige Sicherstellung durch die Behörden zu beenden. Solange diese Plausibilisierung aufgrund fehlender Unterlagen oder widersprüchlicher Angaben scheitert, bleibt das Geld im Gewahrsam der Justiz, da der bloße Besitz zur Widerlegung des Tatverdachts nicht mehr ausreicht. Dies bedeutet zwar keine sofortige Enteignung ohne Urteil, verhindert jedoch effektiv die Herausgabe der Vermögenswerte an Sie, solange die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erlangung bestehen bleiben.

Eine einzelne kleine Lücke in der Dokumentation führt nicht zwangsläufig zum dauerhaften Verlust des Betrages, sofern das Gesamtbild Ihrer finanziellen Historie gegenüber den Ermittlungsbehörden dennoch stimmig und nachvollziehbar erscheint. Entscheidend ist hierbei die Gesamtwürdigung aller Umstände, bei der eine glaubhafte Schilderung der Vermögensbildung zusammen mit Teilbelegen ausreichen kann, um die Schwelle zur Herausgabe bei geringfügigen Unklarheiten dennoch zu erreichen.

Unser Tipp: Sammeln Sie proaktiv alle verfügbaren Belege wie Kontoauszüge, Schenkungsverträge oder Verkaufsurkunden, um eine möglichst geschlossene Argumentationskette für die Herkunft Ihrer Mittel aufzubauen. Vermeiden Sie unbedingt vage Behauptungen über Barersparnisse ohne jegliche Dokumentation, da solche Aussagen den polizeilichen Anfangsverdacht meist zusätzlich verstärken statt ihn zu entkräften.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich im Berufungsverfahren jedes belastende Indiz der Polizei einzeln und aktiv entkräften?

JA. Sie müssen sich im Berufungsverfahren zwingend mit jedem einzelnen belastenden Indiz und jeder tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz detailliert auseinandersetzen, um eine Zulassung des Rechtsmittels zu erreichen. Das bloße Wiederholen Ihrer allgemeinen Position oder die einfache Behauptung der Unrichtigkeit reicht rechtlich nicht aus, um das Gericht von der Notwendigkeit einer erneuten Prüfung zu überzeugen.

Die rechtliche Grundlage für diesen strengen Maßstab bildet die Notwendigkeit, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß der Prozessordnung schlüssig darzulegen. Ein Berufungsantrag ist nur dann erfolgreich, wenn er die tragenden Argumentationsketten des Gerichts Punkt für Punkt angreift und durch einen sehr substanziierten Vortrag wirksam erschüttert. Wenn Sie beispielsweise zu spezifischen Feststellungen wie der Stückelung von sichergestelltem Bargeld oder der Art der Verpackung schweigen, unterstellt das Gericht die Richtigkeit dieser Punkte. Das Berufungsgericht prüft nicht eigenständig den gesamten Sachverhalt erneut, sondern konzentriert sich fast ausschließlich auf die von Ihnen konkret gerügten Mängel in der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Daher führt das Ignorieren einzelner belastender Details meist zur Abweisung des Antrags, da die logische Grundlage des ersten Urteils insgesamt bestehen bleibt.

Eine Ausnahme von dieser strengen Begründungspflicht besteht lediglich dann, wenn das erstinstanzliche Urteil bereits an so schwerwiegenden Verfahrensfehlern leidet, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung entbehrlich wird. Falls das Gericht beispielsweise Ihren grundlegenden Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann die Zulassung der Berufung allein aufgrund dieses formellen Mangels erfolgen.

Unser Tipp: Analysieren Sie das schriftliche Urteil akribisch und erstellen Sie eine schriftliche Gegenüberstellung jedes einzelnen Indizes mit einem spezifischen, entkräftenden Gegenargument. Vermeiden Sie es unbedingt, lediglich Ihre eigene Sichtweise der Dinge erneut vorzutragen, ohne dabei direkt auf die schriftliche Begründung des Richters einzugehen.


zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn die Polizei mein Geld trotz eingestellter Ermittlungen weiterhin einbehält?

Sie müssen nach der Einstellung der Ermittlungen einen formellen Antrag auf Herausgabe des sichergestellten Geldes stellen, da die Behörden die einbehaltenen Beträge nicht automatisch an Sie auszahlen werden. Die Polizei darf das Geld trotz Verfahrenseinstellung weiterhin einbehalten, wenn sie begründete Zweifel an Ihren Eigentumsverhältnissen hat und einen noch unbekannten Dritten vor Verlust schützen möchte. Damit bleibt die Sicherstellung rechtmäßig, solange eine spätere Klärung der Eigentumslage durch die Ermittler nicht völlig ausgeschlossen erscheint.

Die rechtliche Grundlage für das Fortbestehen der Sicherstellung liegt im Schutz eines Dritten, dem das Geld möglicherweise eigentlich gehört oder dem ein Herausgabeanspruch zusteht. Während das strafrechtliche Ermittlungsverfahren lediglich prüft, ob Sie eine Straftat begangen haben, klärt die Einstellung dieses Verfahrens noch nicht verbindlich die zivilrechtliche Frage nach dem rechtmäßigen Eigentümer. Gemäß den polizeirechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung bleibt die staatliche Verwahrung zulässig, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Geld aus einer anderen rechtswidrigen Tat eines unbekannten Täters stammen könnte. Die Polizei argumentiert in solchen Fällen oft, dass das Bargeld zwar nicht unmittelbar Ihnen als Straftäter zugeordnet wird, aber dennoch zum Schutz eines potenziell Geschädigten im Gewahrsam verbleiben muss. Sie müssen daher aktiv nachweisen, dass Sie der rechtmäßige Eigentümer sind oder zumindest ein berechtigtes Recht zum Besitz an der konkreten Summe geltend machen.

Eine Grenze für diese Einbehaltung ist erreicht, wenn die Polizei keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine fremde Herkunft des Geldes mehr vorbringen kann oder die Eigentumsverhältnisse eigentlich offensichtlich sind. Wenn die Behörde lediglich vage Vermutungen äußert, ohne diese durch Tatsachen im Ermittlungsvorgang zu stützen, ist die weitere Verwahrung als unverhältnismäßig und damit rechtlich unzulässig einzustufen. In diesen Fällen können Sie im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes die Herausgabe erzwingen, da der Staat Ihr Vermögen nicht willkürlich ohne fortbestehenden Sicherstellungsgrund dauerhaft einbehalten darf.

Unser Tipp: Beantragen Sie über einen spezialisierten Rechtsanwalt zeitnah Akteneinsicht in das abgeschlossene Verfahren, um die spezifischen Argumente der Polizei für die weitere Einbehaltung durch Beweise präzise entkräften zu können. Vermeiden Sie es unbedingt, lediglich mündlich bei der Dienststelle nachzufragen oder ohne vorherige Aktenkenntnis eigene Erklärungen zur Herkunft des Geldes abzugeben.


zurück zur FAQ Übersicht

Haftet mein privates Vermögen für die Prozesskosten, wenn die Berufung am Ende gar nicht zugelassen wird?

JA. Sie haften uneingeschränkt mit Ihrem privaten Vermögen für die anfallenden Prozesskosten, selbst wenn das Verfahren bereits in der Phase der Zulassungsprüfung scheitert. Da das Gericht über den Antrag förmlich entscheidet, wird die unterlegene Partei durch einen entsprechenden Beschluss zur Zahlung der gesamten Verfahrenskosten verpflichtet.

Die gesetzliche Grundlage für diese umfassende Kostenpflicht ergibt sich aus dem allgemeinen Kostengrundsatz des § 91 der Zivilprozessordnung, der das Unterliegerprinzip im deutschen Recht festschreibt. Das Verfahren über die Zulassung der Berufung stellt einen eigenständigen sowie kostenpflichtigen Rechtsabschnitt dar, dessen Gebühren sich am vollen Streitwert der geplanten Berufungsinstanz orientieren. Sobald der Antrag bei Gericht eingereicht wird, entstehen unmittelbar gesetzliche Gebührenansprüche für die Justizkasse sowie für die beauftragten Rechtsanwälte der Gegenseite. Sollte das Gericht die Zulassung verweigern, gilt der Antragsteller als unterlegene Partei und muss daher sämtliche Auslagen aus seinen privaten Mitteln begleichen, sofern keine anderweitige Absicherung besteht.

Eine Ausnahme von der persönlichen Haftung greift nur dann, wenn Sie den Prozess nicht als Privatperson, sondern beispielsweise als Geschäftsführer für eine haftungsbeschränkte Gesellschaft führen. In allen anderen Fällen bleibt das Kostenrisiko bei Ihnen persönlich bestehen, wobei die Ablehnung der Zulassung juristisch wie eine vollständige Niederlage gewertet wird und somit den sofortigen Zugriff der Gläubiger auf Ihr privates Eigentum ermöglicht.

Unser Tipp: Fordern Sie vor Einreichung des Antrags eine schriftliche Kostenaufstellung von Ihrem Anwalt an, die das Risiko für alle Beteiligten präzise in Euro ausweist. Vermeiden Sie Anträge auf gut Glück, da die Gebührenpflicht bereits mit dem Eingang des Schriftsatzes beim zuständigen Oberlandesgericht unwiderruflich ausgelöst wird.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 5 A 2170/22 – Beschluss vom 06.02.2026


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.