Skip to content

5-fache Erhöhung der Gesamtstrafe: Revision zulässig

Die Einsatzstrafe für den Diebstahl beträgt sechs Monate, doch der Richter bildet daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe, die fünfmal so hoch ist. Kann man allein diese drastische Erhöhung mit der Revision angreifen, ohne den Schuldspruch komplett neu aufzurollen? Ein Urteil des OLG Hamm zeigt, unter welchen Voraussetzungen das gelingt.
Nahaufnahme eines Urteils vom Amtsgericht Gütersloh mit Fokus auf einer kurzen Begründung zur Gesamtstrafe.
Ein Mann studiert ein offizielles Schreiben des Amtsgerichts Gütersloh. Die Situation wirkt ernst und nachdenklich. Revisionserfolg am OLG Hamm: Unzureichende Begründungen bei der Gesamtstrafenbildung führen oft zur Aufhebung des Strafmasses. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: III-3 ORs 13/26

Das Wichtigste im Überblick

OLG Hamm hebt nur die Gesamtstrafe auf; die Beschränkung der Revision war wirksam.
  • Das Amtsgericht verhängte drei Jahre und zehn Monate Gesamtfreiheitsstrafe.
  • Der Senat sah einen Wertungsfehler bei der knappen Gesamtstrafenbegründung.
  • Die übrigen Feststellungen bleiben stehen; der neue Richter darf ergänzen.
  • Die Maßregel in der Entziehungsanstalt griff die Angeklagte nicht an.

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 14.04.2026
  • Aktenzeichen: III-3 ORs 13/26
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Strafgerichte

Ist eine Revision gegen den Gesamtstrafenausspruch wirksam?

Grundlage für eine Sprungrevision ist § 335 StPO. Das bedeutet konkret: Der Verurteilte legt kein Berufungsverfahren ein, sondern springt direkt vom Amtsgericht zum Oberlandesgericht als Revisionsinstanz. Wer sein Rechtsmittel auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt, kann das rechtlich zulässig tun – vorausgesetzt, die Gesamtstrafenbildung im Urteil beruht auf eigenständigen Erwägungen und nimmt nicht bloß auf die Einzelstrafen Bezug. Denn die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 S. 3 StGB ist ein eigenständiger Bewertungsmaßstab, der über die allgemeine Strafzumessung nach § 46 StGB hinausgeht – gemeint ist das Verfahren, bei dem mehrere Einzelstrafen zu einer einzigen Gesamtstrafe zusammengefasst werden. Diese Trennung entscheidet darüber, ob eine Beschränkung des Rechtsmittels überhaupt greift.

Eine Beschränkung der Revision auf die Anfechtung der Gesamtstrafe ist möglich, denn § 54 Abs. 1 S. 3 StGB enthält eigene, über § 46 StGB hinausgehende Bewertungsgrundsätze, sodass die Gesamtstrafenbildung grundsätzlich einen gesonderten Strafzumessungsvorgang erfordert. – so das Oberlandesgericht Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm musste in einem Verfahren gegen eine wegen Diebstahls in 30 Fällen und Betruges verurteilte Frau klären, ob genau diese Voraussetzungen erfüllt waren. Die Angeklagte hatte mit ihrer Sprungrevision ausdrücklich nur die vom Amtsgericht Gütersloh verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten angegriffen. Die Maßregelanordnung nach § 64 StGB – also die gerichtliche Anordnung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung, die keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme darstellt – und die Einzelstrafen nahm sie von der Anfechtung explizit aus.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Wirksamkeit dieser Beschränkung. Das Amtsgericht Gütersloh hatte bei der Gesamtstrafenbildung eigenständige Gründe angeführt – etwa den langen Tatzeitraum und die Rückfallgeschwindigkeit, da die erste Tat bereits 11 Tage nach einer Haftentlassung begangen wurde. Damit lag keine bloße Bezugnahme auf die Einzelstrafen vor, sondern eine gesonderte Wertung, die eine Beschränkung der Revision zuließ (OLG Hamm, Az. III-3 ORs 13/26).

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Beschränkung einer Revision auf den Gesamtstrafenausspruch ist wirksam, wenn das Tatgericht bei der Bildung der Gesamtstrafe eigenständige, über die Bemessung der Einzelstrafen hinausgehende Erwägungen angestellt hat.
  2. Eine drastische Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe bedarf einer gesonderten und ausführlichen Begründung. Fehlt eine hinreichende Erörterung, liegt ein sachlich-rechtlicher Wertungsfehler vor, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Tatgericht unzulässig von der Summe der Einzelstrafen oder der bloßen Tatenanzahl hat leiten lassen.

Praxis-Hinweis: Urteilsbegründung prüfen

Ob Sie Ihr Rechtsmittel wirksam auf die Gesamtstrafe beschränken können, hängt direkt vom Text Ihres Urteils ab. Prüfen Sie die Begründung des Erstgerichts: Hat der Richter für die Gesamtstrafenbildung eigene, spezifische Gründe formuliert (etwa besondere Hartnäckigkeit oder den zeitlichen Zusammenhang der Taten)? Fehlt diese eigenständige Wertung und das Gericht verweist lediglich auf die Gründe der Einzelstrafen, ist eine Beschränkung des Rechtsmittels in der Regel unzulässig.

Wann liegt ein Wertungsfehler bei der Gesamtstrafenbildung vor?

Die Begründung einer Gesamtstrafe muss einer wertenden Gesamtschau der Taten und der Persönlichkeit des Täters gerecht werden. Eine nur wenige Zeilen umfassende Begründung kann bei einer erheblichen Erhöhung der Einsatzstrafe unzureichend sein. Besteht die Gefahr, dass sich das Gericht zu stark von der Summe der Einzelstrafen oder der reinen Anzahl der Taten leiten lässt, liegt ein Rechtsfehler nahe.

Infografik (Checkliste): 4 Voraussetzungen für Revisionserfolg bei fehlerhafter Gesamtstrafenbildung, gleichwertig dargestellt
Revisionserfolg: Wann die Aussetzung der Gesamtstrafe gerichtlich gelingt

Die Erhöhung auf das Fünffache der Einsatzstrafe

Im Fall aus Gütersloh erhöhte das Amtsgericht die Einsatzstrafe – also die höchste Einzelstrafe, die den Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtstrafe bildet – von 9 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten – etwa das Fünffache. Der Senat bemängelte, dass diese erhebliche Steigerung nicht ausreichend begründet wurde. Er konnte nicht ausschließen, dass die Summe der Einzelstrafen oder die schlichte Zahl der Taten bei der Bemessung unzulässig im Vordergrund gestanden hatte.

An die Begründung der Gesamtstrafenhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert. Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf ungeachtet des formell zulässigen Gesamtstrafrahmens regelmäßig besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt. – so das Oberlandesgericht Hamm

Praxis-Hürde: Begründungstiefe bei hoher Steigerung

Je drastischer die Gesamtstrafe über der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) liegt, desto detaillierter muss das Gericht dies begründen. Wenn Ihre Gesamtstrafe ein Vielfaches der Einsatzstrafe beträgt, das Urteil dazu aber nur aus wenigen Standardfloskeln besteht, liegt regelmäßig ein überprüfbarer Wertungsfehler nahe. Gerichte dürfen sich bei der Bemessung nicht schlicht von der reinen Anzahl der Taten leiten lassen.

Wie erfolgt die Zurückverweisung an das Amtsgericht?

Hat eine Revision Erfolg, wird das Urteil im angefochtenen Umfang aufgehoben, wie es § 349 Abs. 4 StPO vorsieht. Die Sache geht dann gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des erstinstanzlichen Gerichts zurück – das Urteil wird also „zurückverwiesen“, was bedeutet, dass das erstinstanzliche Gericht unter neuer Besetzung noch einmal über den aufgehobenen Teil entscheiden muss. Feststellungen, die vom Rechtsfehler nicht betroffen sind, bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen.

Nur der Gesamtstrafenausspruch wurde aufgehoben

Das Oberlandesgericht Hamm hob ausschließlich den Gesamtstrafenausspruch des Amtsgerichts Gütersloh auf. Die Sache wurde an eine andere, als Schöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Gütersloh zurückverwiesen – ein Schöffengericht ist ein Spruchkörper, bei dem neben einem Berufsrichter auch zwei ehrenamtliche Schöffen mit gleichem Stimmrecht über Schuld und Strafe mitentscheiden. Die bisherigen Feststellungen bleiben bestehen, der neue Tatrichter darf jedoch ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen treffen.

Für Sie bedeutet das: Wird nur der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, bleiben alle Schuldfeststellungen rechtskräftig. Im neuen Verfahren vor einer anderen Abteilung des Amtsgerichts können Sie gezielt neue Umstände vortragen, die nur die Strafhöhe betreffen – etwa eine günstige Sozialprognose, absolvierte Therapien oder geänderte Lebensverhältnisse seit der ersten Verhandlung.

Unter einer Sachrüge versteht man die häufigste Form der Revision: Der Beschwerdeführer rügt, dass das Urteil auf einer falschen Anwendung des materiellen Rechts beruht – etwa weil die Strafzumessung fehlerhaft war. Sie unterscheidet sich von der Verfahrensrüge, die Fehler im Prozessablauf zum Gegenstand hat.

Wann ist Beschlussverfahren unzulässig?

Nach § 354 Abs. 1b StPO in Verbindung mit §§ 460, 462 StPO kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Beschlussverfahren durchgeführt werden – das Gericht entscheidet dabei schriftlich ohne mündliche Hauptverhandlung. Bei echten Zumessungsfehlern im Bereich der Gesamtfreiheitsstrafe ist dieser Weg jedoch regelmäßig ungeeignet.

Der Senat entschied sich für eine neue Hauptverhandlung

Der Senat lehnte eine Entscheidung im Beschlusswege ausdrücklich ab. Grund war der festgestellte Wertungsfehler bei der Strafbemessung, der eine neue Hauptverhandlung erforderlich machte. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertrug das Oberlandesgericht ebenfalls dem neuen Tatrichter am Amtsgericht Gütersloh.

Der Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. In Fällen, in denen […] dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet. – so das Oberlandesgericht Hamm

Was folgt nach Erfolg?

Startet Ihr Revisionsverfahren mit Erfolg, beginnt vor einer anderen Abteilung des Amtsgerichts eine neue Hauptverhandlung – aber ausschließlich zur Frage der Gesamtstrafe. Die Schuldfeststellungen sind bindend und können nicht mehr angegriffen werden. Bereiten Sie mit Ihrem Verteidiger gezielt alles vor, was die neue Straffindung beeinflussen kann: aktuelle Führungsunterlagen, Therapienachweise oder eine nachweisbar verbesserte Sozialprognose. Die Kosten des Revisionsverfahrens entscheidet der neue Tatrichter – bei vollem Erfolg der Revision trägt sie die Staatskasse.

Welche Lehre zieht man aus Hamm?

Der 3. Strafsenat des OLG Hamm hat klargestellt, dass Gerichte bei der Gesamtstrafenbildung eigenständige, nachvollziehbare Gründe nennen müssen – besonders wenn die Gesamtstrafe die höchste Einzelstrafe drastisch übersteigt. Das Urteil ist eine Einzelfallentscheidung, gibt aber bundesweit ein konkretes Prüfkriterium an die Hand: Fehlt in Ihrem Urteil eine eigenständige Begründung für die Gesamtstrafe oder besteht diese nur aus Floskeln, ist eine auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Revision aussichtsreich. Lassen Sie Ihren Verteidiger die Urteilsgründe gezielt darauf überprüfen, bevor Sie Ihr Rechtsmittel begründen.


Revision gegen die Gesamtstrafe? Jetzt Erfolgsaussichten klären.

Das OLG Hamm zeigt: Eine auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Revision kann Erfolg haben, wenn das Gericht die drastische Erhöhung der Einsatzstrafe nicht ausreichend begründet hat. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Urteilsbegründung auf solche Wertungsfehler und prüfen, ob eine Revision für Sie in Frage kommt. Nutzen Sie Ihre Chance auf eine niedrigere Gesamtstrafe.

Jetzt unverbindlich anfragen

Experten-Kommentar

Die Praxis zeigt, dass Amtsgerichte bei der Gesamtstrafenbildung extrem fehleranfällig sind, weil am Ende eines langen Verhandlungstages oft nur noch hastig addiert wird. Richter unterschätzen regelmäßig die strengen Begründungspflichten der OLG-Rechtsprechung und flüchten sich in unzulässige Standardfloskeln. Wer hier als Verteidiger das Urteil millimetergenau seziert, findet fast immer den Hebel für eine erfolgreiche Beschränkung.

Für Betroffene bedeutet das eine enorme Chance im zweiten Anlauf vor dem Amtsgericht. Da die Schuldfragen rechtskräftig feststehen, kann man die neue Hauptverhandlung vollkommen stressfrei nutzen, um zwischenzeitliche Wohlverhaltensphasen, neue Jobs oder Therapieerfolge gewinnbringend zu präsentieren. Oft führt dieser Zeitgewinn zu einer deutlich milderen Gesamtstrafe, die im ersten Durchgang so nie denkbar gewesen wäre.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich meine Revision ausschließlich auf die Gesamtstrafenbildung beschränken?

Ja, Sie dürfen die Revision auf die Gesamtstrafenbildung beschränken, wenn das Urteil dafür eigenständige, über die Einzelstrafen hinausgehende Gründe enthält. Dann greift nur der Strafausspruch zur Gesamtstrafe an, nicht der Schuldspruch oder die Einzelstrafen.

Rechtlich ist das möglich, weil die Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB ein eigener Strafzumessungsvorgang ist. Das Gericht muss dabei nicht nur die Einzelstrafen addieren, sondern eine eigene wertende Entscheidung treffen, etwa zur Tatserie, zur Rückfallgeschwindigkeit oder zum zeitlichen Zusammenhang der Taten. Wenn solche Erwägungen im Urteil erkennbar sind, kann das Revisionsgericht den Gesamtstrafenausspruch isoliert prüfen, ohne dass die übrigen Teile des Urteils automatisch miterfasst werden.

Fehlt eine solche eigenständige Begründung und verweist das Urteil bei der Gesamtstrafe nur pauschal auf die Einzelstrafen, ist eine Beschränkung oft unwirksam. Dann muss Ihr Verteidiger das Urteil als Ganzes angreifen, weil sich die beanstandete Gesamtstrafe nicht sauber vom Rest trennen lässt.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie wehre ich mich gegen eine extrem lückenhafte Begründung meiner Strafhöhe?

Wenn Ihre Gesamtstrafe die höchste Einzelstrafe deutlich übersteigt und das Urteil dafür nur wenige Floskeln nennt, liegt regelmäßig ein überprüfbarer Wertungsfehler vor, den Sie mit der Sachrüge angreifen können. Die bloße Höhe der Gesamtstrafe reicht als Begründung nicht aus, wenn das Gericht die Erhöhung nicht nachvollziehbar erklärt.

Bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB muss das Gericht eigenständig begründen, warum die Gesamtstrafe deutlich über der Einsatzstrafe liegt. Je stärker die Erhöhung ausfällt, desto genauer muss das Urteil erkennen lassen, welche Umstände der Taten und der Täterpersönlichkeit die Strafe tragen. Das Gericht darf sich dabei nicht einfach an der Zahl der Taten oder an der Summe der Einzelstrafen orientieren, weil die Gesamtstrafe eine wertende Gesamtentscheidung ist. Fehlt eine solche Begründung oder bleibt sie oberflächlich, ist das ein sachlich-rechtlicher Fehler, der in der Revision über die Sachrüge geltend gemacht werden kann.

Besonders wichtig ist, dass das Revisionsgericht nicht von selbst jeden Zumessungsfehler prüft, sondern nur die konkret gerügten Rechtsfehler. Deshalb sollten Sie die Einsatzstrafe und die Gesamtstrafe genau vergleichen und die knappe Begründung im Urteil auf typische Leerformeln überprüfen. Bei einer extremen Vervielfachung der Einsatzstrafe spricht viel dafür, dass die Anforderungen an die Begründung verfehlt wurden und die Entscheidung insoweit keinen Bestand haben kann.


zurück zur FAQ Übersicht

Habe ich eine Chance auf Revision bei fehlender Würdigung meiner persönlichen Lebensumstände?

Ja, wenn das Gericht Ihre aktenkundigen persönlichen Lebensumstände bei der Gesamtstrafenbildung vollständig übergeht, kann das einen revisiblen Begründungsmangel darstellen. Die Gesamtstrafe muss nach § 54 StGB in einer wertenden Gesamtschau von Taten und Persönlichkeit gebildet werden. Dazu gehören auch günstige Umstände wie absolvierte Therapien, eine stabile Familie oder eine verbesserte Sozialprognose.

Fehlt in den Urteilsgründen jede Auseinandersetzung mit solchen Umständen, obwohl sie dem Gericht bekannt waren und für die Strafhöhe relevant sein konnten, ist die Begründung regelmäßig angreifbar. Das Revisionsgericht prüft dann, ob das Tatgericht den gebotenen Gesamtblick verfehlt hat oder sich zu stark an der Zahl der Taten und an den Einzelstrafen orientiert hat. Entscheidend ist, dass die Umstände schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen oder sonst aktenkundig waren, denn nur dann durfte und musste das Gericht sie in seine Strafzumessung einbeziehen.

Neue persönliche Entwicklungen, die erst nach dem Urteil entstanden sind, tragen die Revision dagegen nicht. Solche Umstände können eher in einer neuen Hauptverhandlung nach erfolgreicher Revision oder in einem späteren Strafvollstreckungsverfahren Bedeutung gewinnen.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich im neuen Verfahren neue Beweise für eine günstigere Sozialprognose vorlegen?

Ja, im neuen Verfahren können Sie neue Beweise für eine günstigere Sozialprognose vorlegen. Nach der Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO dürfen Sie neue, die Strafhöhe betreffende Umstände einführen, solange sie den rechtskräftigen Schuldfeststellungen nicht widersprechen.

Das neue Gericht ist an die bereits festgestellte Schuld gebunden, weil diese Feststellungen durch die erfolgreiche Revision nicht aufgehoben wurden. Geprüft wird deshalb nur noch die Strafe, und dafür sind aktuelle Entwicklungen besonders wichtig, etwa absolvierte Therapien, stabile Arbeit, geordnete Wohnverhältnisse oder verlässliche soziale Bindungen. Solche Umstände können die Prognose verbessern und bei der erneuten Strafzumessung zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass die neuen Belege einen nachweisbaren Zeitraum nach der ersten Verhandlung abbilden und nicht bloß bereits bekannte Angaben wiederholen.

Grenze bleibt, dass Sie das frühere Schuldsystem nicht erneut angreifen können, weil insoweit Rechtskraft eingetreten ist. Neue Unterlagen sind daher nur dann sinnvoll, wenn sie die Frage der Strafhöhe und nicht die Schuldfrage betreffen.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: III-3 ORs 13/26 – Beschluss vom 14.04.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.