
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ws 6/25
Das Wichtigste im Überblick
Das KG Berlin entschied am 28.05.2026 (1 Ws 6/25): Eine Anwältin, die erstmals eine bis dahin unverteidigte Person, der eine Straftat vorgeworfen wird, beim Haftrichter vertritt, erhält Gebühren wie für eine umfassende Verteidigung. Anders liegt es, wenn die Anwältin nur eine Person mit bereits bestelltem Verteidiger bei einem Termin vertritt.
- Erstberatung nötig: Die Anwältin musste beraten und über eine Strategie entscheiden, die den weiteren Verlauf beeinflussen konnte.
- Nur Vertretung: Wer bei einer Person mit Anwalt nur für einen Termin einspringt, leistet keine erste Verteidigung.
- Spätere Anwältin: Auch wenn später eine andere Anwältin übernimmt, bleiben die Gebühren der ersten bestehen.
- Bezahlung im Fall: Das Gericht bestätigte insgesamt 474,81 Euro für die Anwältin.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: KG Berlin
- Datum: 28.05.2026
- Aktenzeichen: 1 Ws 6/25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren (Überprüfung einer Entscheidung)
- Rechtsbereiche: Strafverfahren, Bezahlung von Anwälten
- Wichtig für: Beschuldigte ohne Anwalt bei einem Termin vor dem Haftrichter
Volle Gebühren für die Pflichtverteidigung im Haftvorführungstermin
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 28. Mai 2026 (Az. 1 Ws 6/25) entschieden: Eine Rechtsanwältin, die einer bis dahin unverteidigten Beschuldigten erstmals und nur für die Vorführung vor den Haftrichter nach § 115 StPO als Pflichtverteidigerin beigeordnet wird, erhält die reguläre Grund- und Terminsgebühr nach Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 zum RVG. Eine bloße Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG liegt dann nicht vor. Der Senat wies die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Berlin I zurück, sodass es bei 474,81 Euro bleibt.
Die Beschuldigte war am 25. April 2024 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. April 2024 festgenommen worden. Noch am selben Tag wurde sie nach § 115 StPO dem Haftrichter vorgeführt. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Verteidiger. Rechtsanwältin R 1 nahm als Verteidigerin an dem Termin teil und beantragte Haftverschonung. Der Haftrichter ordnete dennoch den Vollzug des Haftbefehls an und bestellte die Anwältin nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StPO in Verbindung mit § 142 StPO zur Pflichtverteidigerin für den Termin. Nach der Anklageerhebung am 10. Mai 2024 bestellte das Landgericht am 2. Juli 2024 Rechtsanwältin R 2 zur Pflichtverteidigerin.
Am 3. Juni 2024 beantragte Rechtsanwältin R 1 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit vom 25. April 2024 in Höhe von insgesamt 474,81 Euro. Der Betrag bestand aus einer Grundgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4101 VV RVG (216,00 Euro), einer Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV RVG (183,00 Euro) und Umsatzsteuer (75,81 Euro). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte am 1. Juli 2024 antragsgemäß fest. Die Erinnerung der Bezirksrevisorin wies das Landgericht Berlin I mit Beschluss vom 10. Februar 2025 zurück. Gegen diese Entscheidung legte sie Beschwerde ein. Das Kammergericht entschied gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG nicht erstattet.
Redaktionelle Leitsätze
- Wird einer bis dahin unverteidigten beschuldigten Person erstmals und zeitlich beschränkt für den Termin zur Vorführung vor den Haftrichter (§ 115 StPO) ein Pflichtverteidiger beigeordnet, richtet sich dessen Vergütung nach den Gebührentatbeständen der Vollverteidigung (Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG) und nicht nach den Sätzen für eine bloße Einzeltätigkeit (Nr. 4301 VV RVG).
- Die Grundgebühr nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG entsteht personenbezogen und nicht verfahrensbezogen, sodass eine nachfolgende Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers den Vergütungsanspruch des zuvor beigeordneten Rechtsanwalts unberührt lässt.
Die Bezirksrevisorin wollte nur eine Einzeltätigkeit vergüten
Die Bezirksrevisorin stützte ihre Kürzung auf den Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses, der die Bestellung auf den Termin zur Verkündung des Haftbefehls begrenzte. Aus ihrer Sicht lag deshalb nur eine Einzeltätigkeit vor, die nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG mit 220,00 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer zu vergüten sei. Diese Position vertrat sie schon in der Erinnerung und hielt sie in der Beschwerde aufrecht: Eine auf die Teilnahme an einem Termin zur Haftbefehlsverkündung begrenzte Bestellung sei eine Einzeltätigkeit im Sinne von Nr. 4301 VV RVG.
Eine eigene Stellungnahme von Rechtsanwältin R 1 zur Erinnerung oder zur Beschwerde gibt der Beschluss nicht wieder. Sie hatte lediglich die Festsetzung der 474,81 Euro beantragt.
Die Beschwerde war zulässig. Sie war nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert überstieg die Grenze von 200,00 Euro nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, weil eine mögliche Überzahlung von 213,01 Euro im Raum stand. Der Senat entschied nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG in der Besetzung mit drei Richtern, weil das Landgericht den angefochtenen Beschluss nicht durch den Einzelrichter erlassen hatte. Anzuwenden war § 304 Abs. 3 StPO in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung, da die angefochtene Entscheidung bis zu diesem Tag bekannt gemacht worden war (§ 19 EGStPO).
Warum die erstmalige Verteidigung beim Haftrichter einer Vollverteidigung gleicht
Der Senat sah in der Tätigkeit eine Vollverteidigung, weil die Beschuldigte bei ihrer Festnahme noch keinen Verteidiger hatte und Rechtsanwältin R 1 sie erstmals verteidigte. In dieser Konstellation gleicht die Verteidigung auch bei zeitlicher Beschränkung auf einen Termin einer Vollverteidigung. Die Tätigkeit erschöpft sich nicht in einer Beistandsleistung während einer richterlichen Vernehmung.
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Beiordnungsbeschluss bindend; der Senat verwies dazu auf OLG Koblenz (Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 412/24) und OLG Düsseldorf (Beschluss vom 9. Mai 2018 – 1 Ws 274/17). Für die Abgrenzung zwischen Vollverteidiger und Rechtsanwalt mit Einzeltätigkeit zählt nach § 48 Abs. 1 RVG der Wortlaut der Bestellung, wie er etwa im OLG Stuttgart (Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23) zugrunde gelegt wurde.
Dem Wortlaut nach beschränkte der Beiordnungsbeschluss vom 25. April 2024 die Bestellung auf den damaligen Termin. Der Senat verstand das als zeitliche Beschränkung auf die Vorführung vor den Haftrichter nach § 115 StPO. Ob eine solche Beschränkung mit § 143 StPO vereinbar war, ließ er wegen der Bindungswirkung ausdrücklich offen.
Umfassende Beratung zur Verteidigungsstrategie ist im Hafttermin geboten
Bei einer bislang unverteidigten Person sind Umfang der Tätigkeit und Verantwortung der Verteidigerin größer als bei einer vertretungsähnlichen Wahrnehmung des Termins für einen bereits mandatierten Rechtsanwalt. Regelmäßig hat noch keine Erstberatung stattgefunden. Im Vorführungstermin ist deshalb eine umfassende Beratung zur Verteidigungsstrategie erforderlich. Zu entscheiden ist unter anderem, ob eine Einlassung den dringenden Tatverdacht ausräumen kann und ob ein Geständnis für eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls von Bedeutung sein könnte.
In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Trifft ein Rechtsanwalt erstmals im Haftvorführungstermin auf einen zuvor unberatenen Beschuldigten, muss er mit ihm klären, ob er schweigt oder sich einlässt. Nach der Linie des Senats würde dieser Einarbeitungsaufwand auch bei einer auf den Termin begrenzten Beiordnung die Grundgebühr auslösen.
Weichenstellung im Vorführungstermin prägt das gesamte weitere Verfahren
Die Vorgehensweise im Termin kann das Verteidigungsverhalten im weiteren Verfahren bestimmen. Diesen Umständen ist nach Ansicht des Senats durch eine Vergütung nach Abschnitt 1 der Anlage 1 Teil 4 zum RVG Rechnung zu tragen.
Das Argument der Bezirksrevisorin, die auf den Haftbefehlverkündungstermin beschränkte Bestellung begründe nur eine Einzeltätigkeit, verwarf der Senat für diesen Fall. Rechtsanwältin R 1 war nicht vertretungsähnlich für einen bereits mandatierten Verteidiger tätig geworden, sondern hatte eine zuvor unverteidigte Beschuldigte erstmals verteidigt. Die Tätigkeit erforderte nach der Würdigung des Senats eine umfassende Erstberatung und eine strategische Entscheidung mit möglichen Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensverlauf.
Pflichtverteidigergebühren fallen als Festgebühren unabhängig vom Einarbeitungsaufwand an
Der Senat lehnte es ab, danach zu unterscheiden, wie viel Einarbeitungsaufwand im Einzelfall tatsächlich anfiel. Pflichtverteidigergebühren sind Festgebühren, die grundsätzlich unabhängig vom konkret erforderlichen Aufwand entstehen; dafür verwies er auf OLG Karlsruhe (Beschluss vom 9. Februar 2023 – 2 Ws 13/23).
Die Grundgebühr hat zudem einen eigenen Abgeltungsbereich. Sie honoriert den zusätzlichen Arbeitsaufwand der erstmaligen Einarbeitung, die regelmäßig bereits durch ein häufig kurzes Erstgespräch entsteht (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 27. Aufl., VV 4100 Rn. 10). Rechtsanwältin R 1 standen daher die Grundgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4101 VV RVG von 216,00 Euro und die Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV RVG von 183,00 Euro zu. Mit der Umsatzsteuer ergab sich der festgesetzte Gesamtbetrag von 474,81 Euro.
Keine Kürzung durch späteren Anwaltswechsel oder Regeln zur Terminvertretung
Weder die spätere Bestellung von Rechtsanwältin R 2 noch die Vergütungspraxis für Terminvertreter standen dem Gebührenanspruch entgegen. Die Grundgebühr entsteht personenbezogen, und eine Vertretung für einen verhinderten Verteidiger lag nicht vor.
Die Grundgebühr entsteht beim Anwaltswechsel für jeden Pflichtverteidiger eigenständig
Dass das Landgericht am 2. Juli 2024 eine weitere Pflichtverteidigerin bestellte, schloss den Anspruch von Rechtsanwältin R 1 nach Auffassung des Senats nicht aus. Die Grundgebühr entsteht zwar pro Rechtsfall nur einmal. Diese Einmaligkeit ist aber personen- und nicht verfahrensbezogen zu verstehen (BeckOK RVG/Knaudt, 70. Ed., VV Vorbemerkung 4 Rn. 20). Auch bei einem Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a StPO steht die Grundgebühr beiden Verteidigern zu, dem zunächst bestellten wie dem an dessen Stelle bestellten.
Die Terminvertreter-Rechtsprechung greift nicht, weil kein Hauptverteidiger verhindert war
Der Senat grenzte den Fall von der Vergütung eines Terminvertreters in der Hauptverhandlung ab. Dazu verwies er auf seinen Beschluss vom 6. März 2024 – 1 Ws 83/23 – mit weiteren Nachweisen und auf Senat BeckRS 2011, 14916. Ein Terminvertreter kann danach keine Grund- und Verfahrensgebühr beanspruchen, obwohl auch zwischen ihm und dem Staat ein öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis entsteht und er die Rechte und Pflichten eines bestellten Verteidigers hat.
Der Terminvertreter tritt lediglich für den ursprünglich bestellten Verteidiger auf, der grundsätzlich zur uneingeschränkten Verteidigung verpflichtet ist. Seine Bestellung soll dessen Verhinderung pragmatisch auffangen, ohne dass sich das zum Nachteil des Angeklagten oder der Staatskasse auswirkt. Eine solche Vertretungssituation lag bei Rechtsanwältin R 1 nicht vor, weil die Beschuldigte zuvor unverteidigt war.
Das Kammergericht verwirft die Gegenauffassung zur Einzeltätigkeit
Das Kammergericht folgte der Einzeltätigkeitslösung nicht, weil die dazu ergangenen Entscheidungen andere Konstellationen betrafen. Bei einer zeitlich auf einen Termin begrenzten Beiordnung ist umstritten, ob die Gebührentatbestände von Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 oder nur die von Abschnitt 3 zum RVG gelten. Für Abschnitt 1 verwies der Senat auf OLG Koblenz (4. Juli 2024 – 2 Ws 412/24), OLG Zweibrücken (7. Juni 2023 – 1 Ws 105/23), OLG Karlsruhe (9. Februar 2023 – 2 Ws 13/23) und OLG Köln (24. Januar 2024 – III-3 Ws 50/23). Die Gegenauffassung vertreten OLG Stuttgart (23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23) und Felix in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., 4301 VV RVG, Rn. 13.
Bisherige Rechtsprechung zur Einzeltätigkeit betraf bereits verteidigte Personen
Die Gegenauffassung argumentiert mit der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses. Danach entstehen die Gebühren für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. Daraus folge, dass auch ein nur für eine einzelne Tätigkeit bestellter Rechtsanwalt Verteidiger mit den Rechten und Pflichten eines solchen sei. Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdiene nur, wer über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig werde. Die Vorführung erschöpfe sich in einer Beistandsleistung nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG.
Dieser Auffassung folgte der Senat nicht. Die vom OLG Stuttgart und vom Senat selbst in einer früheren Entscheidung vertretene Einzeltätigkeitslösung betraf Fälle, in denen die festgenommene Person bereits einen Verteidiger hatte. Ein anderer Rechtsanwalt war dort offenbar wegen Unerreichbarkeit oder Verhinderung des bisherigen Verteidigers für den Haftbefehlverkündungstermin beigeordnet worden. Von der erstmaligen Verteidigung einer bis dahin unverteidigten Beschuldigten unterscheiden sich diese Fälle.
Das gesetzliche Gewicht des Haftvorführungstermins spricht gegen eine bloße Hilfstätigkeit
Der Senat führte auch die Erwägungen aus, die für eine Vollverteidigung sprechen. Ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis entsteht auch bei zeitlich beschränkter Pflichtverteidigung. Der Verteidiger kann das Verfahren durch Anträge, Tatsachenvortrag und Beweisanträge erheblich mitgestalten. Das Verfahren nach § 115 StPO betrifft grundrechtlich gewährleistete Freiheitsrechte. Zudem wird auf § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO als Ausdruck des besonderen Gewichts der Verteidigung im Haftvorführungstermin verwiesen. Gegen eine Vergütung nach Nr. 4301 VV RVG spricht danach, dass der Gesetzgeber dort nur bestimmte Einzeltätigkeiten aufgeführt hat.
Sein Ergebnis stützte der Senat maßgeblich auf den besonderen Umfang der erstmaligen Verteidigung einer bislang unverteidigten Person.
Zulässigkeit der zeitlichen Beiordnungsbeschränkung bleibt offen
Ob die Beschränkung der Beiordnung auf den Termin mit § 143 StPO vereinbar war, entschied der Senat nicht. Wegen der Bindungswirkung des Beiordnungsbeschlusses kam es darauf im Kostenfestsetzungsverfahren nicht an. Die Entscheidung gilt für Rechtsanwältin R 1 und die Bezirksrevisorin; in ähnlich gelagerten Fällen mit einer zuvor unverteidigten Person kann sie als Argumentationshilfe dienen.
Unsere Einschätzung
Für die Vergütung der Pflichtverteidigung im Haftvorführungstermin zieht das Kammergericht Berlin eine klare Linie: War die festgenommene Person bis dahin ohne Verteidigung, wiegt die erstmalige Einarbeitung so schwer, dass auch eine auf einen Termin begrenzte Bestellung als Vollverteidigung, also mit vollem Gebührensatz, zu vergüten ist. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen also sein, ob erstmals ein unverteidigter Beschuldigter beraten werden musste und nicht nur ein Termin für einen bereits mandatierten Verteidiger wahrgenommen wurde.
Wir halten diese Anknüpfung für konsequent, weil die Weichen für Schweigen, Einlassung oder Haftverschonungsantrag in diesem ersten Gespräch gestellt werden. Ob die zeitliche Begrenzung der Bestellung selbst zulässig war, musste der Senat dabei nicht entscheiden – diese Frage bleibt offen und berührt die festgesetzte Vergütung nicht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann die spätere Bestellung einer anderen Pflichtverteidigerin den Gebührenanspruch der ersten ausschließen?
Die spätere Bestellung einer anderen Pflichtverteidigerin schließt den Gebührenanspruch der zuerst bestellten Verteidigerin nicht aus; die Grundgebühr steht beiden eigenständig zu. Im entschiedenen Fall blieb der Anspruch von Rechtsanwältin R 1 auf insgesamt 474,81 Euro bestehen.
Die Grundgebühr entsteht zwar pro Rechtsfall nur einmal, diese Begrenzung bezieht sich jedoch auf die Person des jeweiligen Verteidigers und nicht auf das Verfahren. Wird ein Pflichtverteidiger ausgewechselt, kann daher sowohl der zunächst bestellte als auch der nachfolgend beigeordnete Verteidiger die Grundgebühr beanspruchen. Das Kammergericht wandte diese personenbezogene Auslegung auf die Bestellung von Rechtsanwältin R 2 am 2. Juli 2024 an. Rechtsanwältin R 1 behielt deshalb neben der Grundgebühr auch die für ihre Tätigkeit festgesetzten weiteren Gebühren.
Entsteht die Grundgebühr auch, wenn der erste Pflichtverteidiger nur wenige Minuten zur Einarbeitung hatte?
Die Grundgebühr entsteht auch dann, wenn für die erstmalige Einarbeitung nur wenige Minuten zur Verfügung standen. Im entschiedenen Fall verteidigte die beigeordnete Rechtsanwältin eine bis dahin unverteidigte Beschuldigte erstmals; eine Mindestdauer des Erstgesprächs verlangte der Senat nicht.
Pflichtverteidigergebühren sind Festgebühren und hängen grundsätzlich nicht davon ab, wie viel Zeit die konkrete Einarbeitung tatsächlich beansprucht. Die Grundgebühr vergütet den zusätzlichen Aufwand, der mit der erstmaligen Einarbeitung in den Fall verbunden ist. Dieser Aufwand entsteht regelmäßig bereits durch ein häufig kurzes Erstgespräch. Deshalb nahm der Senat keine Prüfung nach der tatsächlichen Gesprächsdauer vor. Eine kurze Einarbeitungszeit allein rechtfertigt somit keine Kürzung der Grundgebühr.
Hat das Gericht geklärt, ob die Beiordnung ausschließlich für den Haftvorführungstermin zulässig ist?
Das Kammergericht ließ offen, ob eine auf den Haftvorführungstermin nach § 115 StPO beschränkte Beiordnung mit § 143 StPO vereinbar ist. Im entschiedenen Fall verstand der Senat den Beschluss vom 25. April 2024 als zeitliche Beschränkung auf diesen Termin.
Im Kostenfestsetzungsverfahren war der Beiordnungsbeschluss bindend; maßgeblich war deshalb sein Wortlaut und nicht die Frage, ob die zeitliche Begrenzung rechtmäßig war. Der Senat prüfte daher, welche Gebühren aus der Bestellung folgten, und sprach der erstmals beigeordneten Verteidigerin die regulären Gebühren der Vollverteidigung zu. Diese Vergütungsentscheidung bedeutet nicht, dass das Gericht die Beschränkung nach § 143 StPO gebilligt hätte; deren Zulässigkeit blieb ungeklärt.
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Das vorliegende Urteil
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KG Berlin
1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Berlin I gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 10. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Am 25. April 2024 wurde die damalige Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. April 2024 festgenommen. Noch am selben Tag wurde sie gem. § 115 StPO dem Haftrichter vorgeführt. Am Termin nahm als Verteidigerin der zuvor unverteidigten Beschuldigten Rechtsanwältin R 1 teil. Im Termin wurde über die Haftsache verhandelt. Die Verteidigerin beantragte Haftverschonung. Der Haftrichter ordnete den Vollzug des Haftbefehls an. Sodann bestellte er der Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StPO i.V.m § 142 StPO Rechtsanwältin R 1 als Pflichtverteidigerin „für den heutigen Termin“.
Nach Anklageerhebung am 10. Mai 2024 bestellte das Landgericht mit Beschluss vom 2. Juli 2024 Rechtsanwältin R 2 zur Pflichtverteidigerin für die Angeklagte.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 beantragte Rechtsanwältin R 1, Gebühren und Auslagen für ihre anwaltliche Tätigkeit am 25. April 2024 in Höhe von 474,81 Euro festzusetzen. Diese Summe setzt sich aus einer Grundgebühr gemäß Nr. 4101 VV RVG (216,00 Euro) und einer Terminsgebühr gemäß Nr. 4103 VV RVG (183,00 Euro) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 75,81 Euro zusammen.
Gegen die antragsgemäße Festsetzung der Gebühren und Auslagen durch den Urkundsbe-amten der Geschäftsstelle am 1. Juli 2024 wendete sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Erinnerung vom 25. September 2024 und machte geltend, dass der Rechtsanwältin nur eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG in Höhe von 220,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer zustehe, weil sich ihre Bestellung nur auf den Haftbefehlsverkündungstermin erstreckt und es sich somit lediglich um eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG gehandelt habe.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2025, der Bezirksrevisorin am 24. Februar 2025 zugegangen, wies das Landgericht die Erinnerung zurück.
Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer bei Gericht am 27. Februar 2025 eingegangenen Beschwerde vom 25. Februar 2025. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Bestellung eines Verteidigers, die sich auf die Teilnahme an einem Termin zur Verkündung eines Haftbefehls beschränkt, eine Einzeltätigkeit i.S.d. Nr. 4301 VV RVG sei.
II.
1. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel (§ 33 Abs. 3 RVG) in der Besetzung mit drei Richtern, da das Landgericht den angefochtenen Beschluss nicht durch den Einzelrichter erlassen hat (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG).
2. Die fristgerecht (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegte Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG), da es um eine mögliche Überzahlung in Höhe von 213,01 Euro geht. § 304 Abs. 3 StPO war in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden, weil die angefochtene Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 bekannt gemacht worden ist (vgl. § 19 EGStPO).
3. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zurecht hat das Landgericht angenommen, dass Rechtsanwältin R 1 für ihre Tätigkeit nach den in Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 zum RVG aufgeführten Gebührentatbeständen zu vergüten ist und es sich nicht um eine Einzeltätigkeit i.S.d. Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG handelt.
a) Maßgeblich für das Kostenfestsetzungsverfahren ist der insofern bindende Beiordnungs-beschluss (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 2 Ws 412/24 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 1 Ws 274/17 -, jeweils zitiert nach juris). Für die Abgrenzung zwischen einem „Vollverteidiger“ und einem mit einer Einzeltätigkeit beauftragten Rechtsanwalt ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses zur Bestellung zum Pflichtverteidiger entscheidend (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23 -, juris). Dem Wortlaut des hier ergangenen Beiordnungsbeschlusses vom 25. April 2024 ist eine Beiordnung „für den heutigen Termin“, mithin die Vorführung vor den Haftrichter gemäß § 115 StPO, zu entnehmen. Damit enthält der Beschluss eine zeitliche Beschränkung auf den Termin der Vorführung. Ob eine solche zeitliche Beschränkung im Hinblick auf § 143 StPO zulässig ist, kann auf Grund der Bindungswirkung des Beiordnungsbeschlusses für das Kostenfestsetzungsverfahren dahinstehen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.).
b) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob eine zeitlich auf die Vorführung vor den zuständigen Richter nach § 115 StPO begrenzte Beiordnung die Gebührentatbestände der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 zum RVG auslöst mit der Folge, dass regelmäßig die dort aufgeführte Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr anfällt (so die überwiegende Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl: OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 1 Ws 105/23 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 2 Ws 13/23; OLG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2024 – III-3 Ws 50/23 -, jeweils zitiert nach juris;) oder nur die Gebührentatbestände der Anlage I Teil 4 Abschnitt 3 zum RVG einschlägig sind, weil lediglich eine Einzeltätigkeit vorliegt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023 – 4 Ws 13/23 -; Felix in Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., 4301 VV RVG, Rn. 13).
aa) Für die erstgenannte Ansicht wird angeführt, dass die Beiordnung – auch wenn sich die Wahrnehmung der Pflichtverteidigung zeitlich auf einen oder mehrere einzelne Termine beschränkt – ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis begründet, in dessen Rahmen der Pflichtverteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Die Tätigkeit eines Verteidigers in diesem Verfahren sei zwar sehr häufig von kurzer Dauer, dennoch könne die Aufgabe des Rechtsanwalts nicht der eines Beistands i.S.d. Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG gleichgestellt werden. Dem stehe entgegen, dass der für den Haftbefehl-Verkündungstermin bestellte Rechtsanwalt durch sein Verhalten das Verfahren erheblich mitgestalten könne, indem er Anträge auf Nichterlass eines Haftbefehls oder die Freilassung des Mandanten stellen und hierfür erforderliche Tatsachen vortragen und Beweise anbringen könne. Das Verfahren nach § 115 StPO trage damit dem hohen Rang der von der Haftanordnung betroffenen, grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrechte des Beschuldigten Rechnung. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung dieses Verteidigers gegenüber dem Hauptverteidiger würde dem nicht gerecht und ließe eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechts des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung besorgen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Auch wird in diesem Zusammenhang auf § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO verwiesen. Diese Vorschrift zeige, dass der Gesetzgeber der Verteidigung des Beschuldigten in einem Termin, in dem er zur Entscheidung über die Haft vorgeführt werden soll, besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.). Gegen eine Vergütung nach Nr. 4301 VV RVG spreche, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Möglichkeit einer Beiordnung nur für die Haftfrage nur konkrete – hier nicht einschlägige – Einzeltätigkeiten in Nr. 4301 VV RVG aufgeführt und nur in Nr. 6 eine Generalklausel für die Strafvollstreckung aufgenommen habe.
bb) Die Gegenansicht beruft sich insbesondere auf den Wortlaut der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 4 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses, wo es heißt: „Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist“. Der Begriff „sonst“ impliziere, dass auch der in einer einzelnen Tätigkeit auftretende Rechtsanwalt Verteidiger ist. Der Wortlaut differenziere also zwischen einem Rechtsanwalt, dem die Verteidigung ausschließlich in einer einzelnen Tätigkeit übertragen ist, und einem Rechtsanwalt, der auch sonst – also über die einzelne Tätigkeit hinaus – als Verteidiger auftritt. Beide seien aber im Umfang ihrer jeweiligen Tätigkeit Verteidiger mit allen Rechten und Pflichten. Das Argument der Gegenmeinung, dass bei der Beiordnung für einen Termin ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis entstehe und daher die volle Vergütung angemessen sei, greife daher nicht. Eine Grund-, Verfahrens- und Termins-gebühr verdiene vielmehr nur derjenige Rechtsanwalt, der über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig wird (OLG Stuttgart, a.a.O.). Die Tätigkeit im Rahmen des Vorführungstermins erschöpfe sich aber in einer Betätigung nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG (Beistandsleistung für den Beschuldigten im Rahmen einer richterlichen Vernehmung).
cc) Sowohl der zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart als auch einer Entscheidung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 1 Ws 103/23 -), die sich jeweils für eine Einzeltätigkeit i.S.d. Nr. 4301 VV RVG ausgesprochen haben, lag aber eine Konstellation zugrunde, in der die festgenommene Person zum Zeitpunkt ihrer Festnahme bereits einen Verteidiger hatte und ein anderer Rechtsanwalt – offenbar aufgrund Unerreichbarkeit oder Verhinderung des bisherigen Verteidigers – für den Haftbefehl-Verkündungstermin beigeordnet wurde (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.: „Jedenfalls in einem solchen Fall handelt es sich bei der Vertretung des Beschuldigten im Rahmen der Haftvorführung nach § 115 StPO um eine Einzeltätigkeit“).
c) In einer Konstellation, in der die festgenommene Person – wie hier – noch nicht verteidigt ist und ihr für den Haftbefehl-Verkündungstermin erstmals ein Pflichtverteidiger bestellt wird, steht die Verteidigung – auch wenn sie zeitlich auf einen Termin beschränkt ist – einer Vollverteidigung gleich mit der Folge, dass die Gebührentatbestände aus der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 zum RVG zur Anwendung kommen.
aa) In einem solchen Fall erschöpft sich die Tätigkeit des Verteidigers nämlich gerade nicht in einer Beistandsleistung für den Beschuldigten im Rahmen einer richterlichen Vernehmung. Sowohl der Umfang der Tätigkeit als auch der Grad der Verantwortungsübernahme ist in dem Fall, in dem die festgenommene Person bisher unverteidigt war, deutlich höher als in dem Fall, in dem der Rechtsanwalt nur vertretungsähnlich den Termin zur Haftbefehlsverkündung wahrnimmt. Regelmäßig – und so auch hier – hat eine Erstberatung noch nicht stattgefunden. Daher ist in solchen Konstellationen – unabhängig von der späteren Beiordnung eines anderen Verteidigers – eine umfassende Beratung zur Verteidigungsstrategie im Termin zur Vorführung nach § 115 StPO zwingend geboten. So ist u.a. bereits zu diesem Zeitpunkt zu entscheiden, ob sich durch eine Einlassung ein dringender Tatverdacht ausräumen lässt oder sich eine (geständige) Einlassung auf die Frage einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls auswirken kann. Die gewählte Vorgehensweise kann sich bestimmend für das Verteidigungsverhalten im gesamten weiteren Verfahrensverlauf auswirken. Diesen Gegebenheiten muss bei einem bislang unverteidigten Beschuldigten und einer demzufolge noch ausstehenden Erstberatung trotz zeitlicher Beschränkung der Aufgabenwahrnehmung im Hinblick auf das Recht des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung durch eine „volle Pflichtverteidigung“, die mit Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr zu vergüten ist, Rechnung getragen werden (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., das die unterschiedliche Konstellation zur zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart ausdrücklich feststellt).
bb) Eine Unterscheidung danach, welchen Aufwand die dafür notwendige Einarbeitung im Einzelfall erfordert, verbietet sich schon deshalb, weil es sich bei den Gebühren des Pflichtverteidigers um Festgebühren handelt, die grundsätzlich unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Aufwand anfallen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Insoweit gilt auch hier: Die Grundgebühr hat einen eigenen Abgeltungsbereich. Sie honoriert den zusätzlichen Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts, der einmalig mit/bei/nach der Übernahme des Mandates für die erstmalige Einarbeitung entsteht. Die Grundgebühr entsteht regelmäßig schon durch das – häufig nicht sehr lange – Erstgespräch mit dem Mandanten (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 27. Aufl., VV 4100 Rn. 10).
cc) Der Anspruch der im weiteren Verlauf bestellten Verteidigerin auf dieselben Gebühren scheitert auch nicht daran, dass die Grundgebühr pro Rechtsfall nur einmal entsteht und auf Seiten der für den Haftprüfungstermin beigeordneten Verteidigerin bereits entstanden ist, denn die Einmaligkeit der Gebühr pro Rechtsfall ist ausschließlich personen- und nicht verfahrensbezogen zu verstehen (vgl. BeckOK RVG/Knaudt, 70. Ed., VV Vorbemerkung 4 Rn. 20). Auch im Falle eines Pflichtverteidigerwechsels nach § 143a StPO steht die Grundgebühr sowohl dem zunächst bestellten Pflichtverteidiger als auch dem an seiner Stelle bestellten neuen Pflichtverteidiger zu.
dd) Die vorgenommene Differenzierung danach, ob der für den Termin nach § 115 StPO beigeordnete Verteidiger vertretungsähnlich für den bereits mandatierten Rechtsanwalt oder originär den Termin wahrnimmt, entspricht – was die Entstehung einer Grund- und Verfahrensgebühr angeht – der Entscheidungspraxis des Senats zur Vergütung des „Terminvertreters“ in der Hauptverhandlung (vgl. Beschluss vom 6. März 2024 – 1 Ws 83/23 – m.w.N.). Der „Terminvertreter“ für die Hauptverhandlung kann keine Grund- und Verfahrensgebühr geltend machen, obwohl ein öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis entsteht und der „Terminvertreter“ uneingeschränkt die Rechte und Pflichten eines bestellten Verteidigers hat (vgl. Senat BeckRS 2011, 14916). Der Grund liegt darin, dass er lediglich als „Vertreter“ auftritt. Der ursprünglich bestellte Verteidiger ist verpflichtet (und in aller Regel hat er diese Verpflichtung durch einen Antrag auf seine Bestellung auch freiwillig übernommen), die Verteidigung uneingeschränkt durchzuführen und dementsprechend an allen Hauptverhandlungstagen anwesend zu sein. Kann er dieser Verpflichtung aus in seiner Person liegenden Gründen nicht nachkommen, muss diesem Umstand, der objektiv eine Nichterfüllung seiner Pflichten bedeutet, pragmatisch durch Bestellung eines Terminvertreters Rechnung getragen werden. Dies darf sich jedoch weder zum Nachteil des Angeklagten, der im Verurteilungsfalle die Verteidigergebühren zu tragen hat, noch zum Nachteil der Staatskasse, die zunächst die Pflichtverteidigervergütung zu verauslagen hat, auswirken (vgl. Senat BeckRS a.a.O.). Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit zur Tätigkeit als Vertreter für einen Termin nach § 115 StPO.
d) Rechtsanwältin R 1 steht demnach – da sie nicht nur als Vertreterin eines bereits bestellten Verteidigers tätig wurde – für ihre am 25. April 2025 erbrachte Pflichtverteidigertätigkeit die geltend gemachte Grundgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4101 VV RVG in Höhe von 216,00 Euro, die Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV RVG in Höhe von 183,00 Euro und die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro zu, woraus sich unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ein Gesamtbetrag von 474,81 Euro ergibt.
III.
Gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG ist das Verfahren der Beschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
