Eine konkrete Gefahr beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr soll ein Angeklagter in Hildesheim provoziert haben, als er seinen Pkw gezielt als Waffe gegen einen Zeugen einsetzte. Ob eine bloße Ausweichbewegung bereits als Beinahe-Unfall-Situation im Straßenverkehr gewertet werden kann, blieb nach einer versäumten Frist des Verteidigers die zentrale Streitfrage.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wann liegt eine konkrete Gefahr beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vor?
- Was unterscheidet den abstrakten vom konkreten Gefährdungsdelikt?
- Wie argumentierten Staatsanwaltschaft und Verteidigung?
- Warum hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf?
- Welche Rolle spielt der Vorsatz des Täters?
- Was bedeutet die Zurückverweisung für die Praxis?
- Welche Lehren ziehen Juristen aus diesem Fall?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Haftet der Mandant für eine versäumte Revisionsfrist durch seinen Anwalt?
- Ab welcher Distanz zum Auto wird ein Angriff zur konkreten Gefahr?
- Schließt rechtzeitiges Ausweichen eine Verurteilung wegen vollendeter Tat aus?
- Reicht der Tötungsvorsatz des Fahrers für eine Verurteilung wegen vollendeter Tat aus?
- Ist ein Angriff bei Rettung hinter einen Baum noch eine vollendete Tat?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 4 StR 168/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 20.05.2025
- Aktenzeichen: 4 StR 168/25
- Verfahren: Revision gegen Strafurteil
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht
Gericht hebt Urteil auf, weil eine konkrete Todesgefahr beim Angriff nicht ausreichend bewiesen war.
- Absicht allein reicht nicht für Verurteilung wegen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs aus
- Beweise müssen zeigen, dass ein Unfall nur durch bloßen Zufall nicht passierte
- Rechtzeitiges Ausweichen des Opfers spricht gegen eine unmittelbar lebensbedrohliche Lage im Moment
- Angeklagte erhalten bei Fehlern ihrer Anwälte eine neue Frist für ihre Verteidigung
- Ein anderes Gericht muss den Fall nun mit besseren Beweisen neu verhandeln
Wann liegt eine konkrete Gefahr beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vor?
Ein Parkplatz in Hildesheim wurde zum Schauplatz einer brutalen Auseinandersetzung, bei der ein Auto als Waffe diente. Doch was für den Laien wie ein klarer Fall von versuchtem Totschlag oder zumindest einer schweren Straftat aussieht, bereitete den Juristen im Nachgang erhebliches Kopfzerbrechen. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste am 20. Mai 2025 (Az. 4 StR 168/25) eine Entscheidung fällen, die tief in die Dogmatik des Verkehrsstrafrechts eingreift. Es ging um die feine juristische Grenze zwischen einem Versuch und einer vollendeten Tat – und um die Frage, wie nah ein Auto einem Menschen kommen muss, um von einer „konkreten Gefahr“ sprechen zu können.
Die Geschichte beginnt mit einem Racheakt. Ein Autofahrer wollte Vergeltung für einen körperlichen Übergriff, den er zuvor erlitten hatte. Sein Ziel: Ein Zeuge, der sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Parkplatz eines Schnellrestaurants befand. Der Fahrer steuerte seinen Wagen gezielt auf den etwa 15 Meter entfernten Mann zu. Was folgte, beschäftigte erst das Landgericht Hildesheim und schließlich die obersten Strafrichte in Karlsruhe.
Wer trägt die Verantwortung für die Fristversäumnis?

Bevor sich die Richter mit dem eigentlichen Racheakt befassen konnten, stand das Verfahren kurz vor dem Scheitern. Der Grund war formaler Natur: Die Frist zur Begründung der Revision war verstrichen. Im deutschen Strafprozessrecht sind Fristen heilig. Wer sie versäumt, verliert in der Regel die Chance, ein Urteil überprüfen zu lassen.
Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Begründungsschrift nicht rechtzeitig eingereicht. Für den Angeklagten eine Katastrophe, denn das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. Dezember 2024 wäre damit rechtskräftig geworden. Doch das Gesetz bietet einen Rettungsanker: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Dieser juristische Notausgang, geregelt in § 45 der Strafprozessordnung (StPO), greift dann, wenn jemand ohne eigenes Verschulden eine Frist verpasst hat. Der Bundesgerichtshof musste prüfen, ob dem Angeklagten das Fehlverhalten seines Anwalts zugerechnet werden kann. Die ständige Rechtsprechung besagt hierzu: Das Verschulden des Verteidigers wird dem Mandanten nicht angelastet.
Der Senat stellte klar:
„Zwar greift für Fälle der Fristversäumung wegen eines dem Angeklagten nicht zurechenbaren Verteidigerverschuldens regelmäßig die Wochenfrist […] hier jedoch war der fehlende Vortrag […] unschädlich, weil weder die dargestellte Sachlage noch der Akteninhalt jeden Anhalt dafür boten, dass der Angeklagte vor seinem Verteidiger Kenntnis von der Fristversäumung erlangt haben könnte.“
Der Weg für die inhaltliche Überprüfung war damit frei. Der 4. Strafsenat gewährte dem Mann die Wiedereinsetzung und wandte sich dem Kern des Falles zu.
Was unterscheidet den abstrakten vom konkreten Gefährdungsdelikt?
Um die Entscheidung des BGH zu verstehen, ist ein Ausflug in die Systematik des Strafgesetzbuches (StGB) notwendig. Der § 315b StGB, der „Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr“, ist kein klassisches Verletzungsdelikt wie die Körperverletzung. Er ist ein sogenanntes konkretes Gefährdungsdelikt.
Das bedeutet: Für eine Bestrafung wegen der vollendeten Tat muss niemand verletzt worden sein. Es muss auch kein Blechschaden entstanden sein. Aber: Es muss verdammt knapp gewesen sein. Juristen sprechen von einem „Beinahe-Unfall“.
Die Pervertierung des Fahrzeugs
Im Normalfall schützt § 315b StGB den Verkehr vor Eingriffen von außen (z.B. Steinwürfe von Brücken). Wenn aber ein Autofahrer sein eigenes Fahrzeug als Waffe nutzt, spricht die Rechtswissenschaft von einer Pervertierung des Verkehrsvorgangs. Der Täter nutzt das Auto nicht mehr zur Fortbewegung, sondern zweckentfremdet es zur Schädigung anderer. Dies war bei dem Vorfall auf dem Parkplatz unstrittig der Fall. Der Fahrer wollte den Zeugen treffen.
Die entscheidende Hürde für die Justiz liegt jedoch im Tatbestandsmerkmal der „Gefährdung von Leib oder Leben“.
Der Gesetzgeber verlangt für eine Verurteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nur den bösen Willen (Vorsatz), sondern den Eintritt einer objektiven Gefahrenlage. Die Situation muss so kritisch gewesen sein, dass das Ausbleiben einer Verletzung nur noch vom Zufall abhing.
Wie argumentierten Staatsanwaltschaft und Verteidigung?
Vor dem Landgericht Hildesheim standen sich zwei Sichtweisen gegenüber. Die Staatsanwaltschaft und die Richter der ersten Instanz sahen die Sache als glasklar an.
Die Sicht der Anklage
Für die Strafverfolger in Hildesheim war der Ablauf eindeutig:
- Der Fahrer beschleunigte „stark“ und ruckartig.
- Er steuerte direkt auf den Menschen zu.
- Er passierte den Mann in einer Entfernung von weniger als einem Meter.
- Er wendete und versuchte es erneut.
Aus diesen Fakten schloss das Landgericht, dass eine konkrete Gefahr vorgelegen habe. Wer mit einem Auto auf einen Menschen zuhält und diesen fast trifft, der gefährdet ihn konkret – so die logische Schlussfolgerung der ersten Instanz. Das Gericht verurteilte den Mann daher wegen eines vollendeten schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren und sechs Monaten Haft.
Die Rüge der Revision
Die Verteidigung sah dies anders. Sie legte Revision ein und erhob die sogenannte Sachrüge. Dies ist das schärfste Schwert in der Revision: Der BGH überprüft dabei das schriftliche Urteil auf materiell-rechtliche Fehler.
Das Argument der Verteidigung zielte auf ein physikalisches und psychologisches Detail: War der Zeuge wirklich in Gefahr, oder hatte er sich längst in Sicherheit gebracht, bevor das Auto ihn erreichen konnte? Der Angeklagte argumentierte, dass die Feststellungen des Landgerichts Lücken aufwiesen. Es fehle der Beweis, dass im entscheidenden Moment tatsächlich Leib und Leben bedroht waren.
Warum hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf?
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs folgte der Argumentation der Revision. In einer detaillierten Analyse zerpflückten die Bundesrichter die Feststellungen der Vorinstanz. Das Urteil vom 12. Dezember 2024 wurde aufgehoben.
Das Kriterium des „Beinahe-Unfalls“
Der BGH definierte zunächst, was unter einer konkreten Gefahr zu verstehen ist. Es reicht nicht aus, dass eine Situation generell gefährlich wirkt.
Das Gericht führte aus:
„Das Erfordernis einer ‚konkreten Gefahr‘ wird dahin bestimmt, dass die Tathandlung über latente Gefährlichkeit hinaus in eine so kritische Situation geführt haben muss, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anhand einer objektiven Rückschau nur noch vom Zufall abhängig gewesen sei, ob das Rechtsgut verletzt worden sei.“
Dieses Kriterium des Zufalls ist zentral. Wenn das Opfer sich durch geschicktes Verhalten retten kann, kann trotzdem eine Gefahr vorgelegen haben. Aber wenn das Opfer sich so rechtzeitig rettet, dass es nie wirklich eng wurde, fehlt es an der konkreten Gefahr.
Die Analyse der 15 Meter
Hier lag der Hund begraben. Der Täter startete in 15 Metern Entfernung. Der Zeuge erkannte die Absicht „schnell“ und reagierte „rasch“. Er sprang zur Seite in eine mit Steinen befüllte Einfassung.
Der BGH bemängelte, dass das Landgericht nicht festgestellt hatte, wo genau sich das Auto befand, als der Zeuge sprang.
- War das Auto schon bis auf zwei Meter heran? Dann war der Sprung eine Rettung in letzter Sekunde -> Konkrete Gefahr (+).
- War das Auto noch zehn Meter entfernt? Dann konnte der Zeuge den Gefahrenbereich verlassen, bevor es überhaupt kritisch wurde -> Konkrete Gefahr (-).
Dass das Auto später in einem Abstand von weniger als einem Meter an der Stelle vorbeifuhr, wo der Zeuge zuvor gestanden hatte (oder am Zeugen in seiner sicheren Position vorbei), belegt laut BGH keine Gefahr für dessen Leben im Moment des Vorbeifahrens.
Fehlende Indizien für den Kontrollverlust
Die Karlsruher Richter suchten im Urteil vergeblich nach Beschreibungen, die auf eine unbeherrschbare Situation hindeuteten. Typische Indizien für eine konkrete Gefahr im Straßenverkehr sind:
- Vollbremsungen (Quietschen der Reifen).
- Schlingerbewegungen des Fahrzeugs.
- Unkontrollierte Ausweichmanöver des Opfers (Stürze, Hechtsprünge).
Das Landgericht hatte zwar festgestellt, dass der Zeuge „zur Seite sprang“, aber die Details blieben im Unklaren. War es ein panischer Sprung um Haaresbreite? Oder ein kontrollierter Schritt zur Seite? Da der Zeuge dem Auto zugewandt war und die Gefahr kommen sah, hielt der BGH es für möglich, dass er sich ohne „erhebliches Eigenrisiko“ in Sicherheit brachte.
Der Senat kritisierte:
„Jedoch lässt sich aus den Urteilsgründen nicht hinreichend deutlich entnehmen, in welchem Abstand sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ausweichbewegung des Zeugen bereits befand; entscheidend ist, wie weit das Fahrzeug dem Zeugen auf der 15 Meter langen Zufahrt bereits genähert hatte, als der Zeuge ‚rasch‘ zur Seite sprang.“
Der zweite Angriff und der Backstein
Auch der weitere Verlauf überzeugte den BGH nicht von einer vollendeten Tat. Der Fahrer drehte eine Schleife und fuhr erneut auf den Mann zu. Doch diesmal hatte sich der Zeuge hinter einen Baum gestellt.
Ein Baum bietet massiven Schutz gegen einen PKW. Solange der Mann hinter dem Baum stand, konnte das Auto ihn nicht erreichen. Eine Lebensgefahr war in diesem Moment physikalisch ausgeschlossen, solange der Baum hielt. Dass der Zeuge später einen Backstein durch die Scheibe warf, zeigt zwar die Dramatik der Situation und die Notwehrlage, ändert aber nichts daran, dass das Auto ihn in diesem Moment nicht überfahren konnte.
Welche Rolle spielt der Vorsatz des Täters?
Ein juristischer Laie könnte einwenden: „Aber er wollte ihn doch überfahren! Ist das nicht schlimm genug?“
Der BGH differenziert hier scharf zwischen dem subjektiven Willen (Vorsatz) und dem objektiven Geschehen (Erfolg).
- Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Angeklagte mit Dolus eventualis handelte. Er nahm den Tod oder die Verletzung billigend in Kauf.
- Das reicht für einen Versuch.
- Für die Vollendung des Delikts nach § 315b StGB muss die Gefahr aber real eingetreten sein.
Da das Landgericht den Mann wegen der vollendeten Tat verurteilt hatte, musste das Urteil aufgehoben werden. Der Vorsatz allein macht aus einer ungefährlichen Situation (weil das Opfer schon weg ist) keine konkrete Gefahr.
Was bedeutet die Zurückverweisung für die Praxis?
Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Folgen für das weitere Verfahren und die Praxis der Gerichte.
Zurück auf Los in Hildesheim
Der Fall ist nicht zu Ende. Er wurde an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen. Das bedeutet, der Prozess wird neu aufgerollt. Zeugen müssen eventuell erneut aussagen, Sachverständige müssen vielleicht berechnen, wie schnell das Auto war und wie viel Zeit für den Sprung blieb.
Die neue Kammer hat nun zwei Möglichkeiten:
- Nachbesserung der Feststellungen: Das Gericht kann versuchen, durch genauere Befragung zu klären, wie nah das Auto wirklich war. Gelingt der Nachweis eines „Beinahe-Unfalls“, bleibt es bei der Verurteilung wegen vollendeter Tat.
- Umqualifizierung: Gelingt dieser Nachweis nicht, muss das Gericht den Angeklagten wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilen (§ 315b Abs. 2 StGB).
Auswirkungen auf das Strafmaß
Ein Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 23 Abs. 2 StGB), muss es aber nicht zwingend. Dennoch ist der Unterschied im Schuldspruch wesentlich. Für den Angeklagten geht es zudem um die Frage der Fahrerlaubnis. Die Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 69, 69a StGB), also der Entzug des Führerscheins und die Sperre für die Neuerteilung, hängen eng mit der Schwere der Verkehrsstraftat zusammen.
Auch die tateinheitlich verurteilte versuchte gefährliche Körperverletzung musste aufgehoben werden. Zwar war diese rechtlich wohl korrekt bewertet, aber da sie mit dem fehlerhaften Teil des Urteils (dem Verkehrsdelikt) eine untrennbare prozessuale Einheit bildet, riss der Fehler im Verkehrsrecht auch den Körperverletzungsteil mit in den Abgrund.
Welche Lehren ziehen Juristen aus diesem Fall?
Der Beschluss vom 20. Mai 2025 ist eine Lehrbuch-Entscheidung für die Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Gefährdungsdelikten. Er mahnt Instanzgerichte zur Präzision. Begriffe wie „knapp“ oder „weniger als ein Meter“ reichen nicht, wenn die Dynamik des Geschehens (Reaktion des Opfers, Zeitablauf) nicht exakt in den Kontext gesetzt wird.
Der BGH bestätigt seine strenge Linie: Ein „Gefühl der Gefahr“ reicht nicht. Es müssen harte Fakten auf den Tisch, die belegen, dass der Tod nur durch glückliche Fügung vermieden wurde.
Die Bedeutung der Distanz
Für Verkehrsteilnehmer und Opfer zeigt das Urteil, wie wichtig Details in der Wahrnehmung sind. In einem künftigen Prozess könnte die Frage „Wie weit war das Auto weg, als Sie sprangen?“ über Jahre an Gefängnisstrafe entscheiden.
Für den Angeklagten war die Revision ein voller Erfolg – zumindest vorerst. Er hat Zeit gewonnen und die Chance auf ein milderes Urteil. Die Kosten für diesen juristischen Etappensieg – und das ist die Ironie an der erfolgreichen Wiedereinsetzung – trägt vorerst die Staatskasse, beziehungsweise werden diese in der Endabrechnung des neuen Verfahrens berücksichtigt.
Der Fall zeigt eindrücklich: Im Strafrecht entscheidet oft nicht nur, was man getan hat, sondern was man dem Gericht im Detail nachweisen kann. Die „konkrete Gefahr“ bleibt eines der schwierigsten Konstrukte im deutschen Verkehrsrecht.
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Experten Kommentar
Das subjektive Empfinden des Opfers ist juristisch meist zweitrangig, selbst wenn dieses Todesängste ausgestanden hat. Die eigentliche Schlacht vor Gericht wird nicht über Emotionen, sondern über die eiskalte, technische Rekonstruktion von Zentimetern geschlagen. Geschädigte helfen der Verteidigung häufig ungewollt, indem sie die Distanz zum Auto beim ersten Erkennen subjektiv vergrößern und damit die juristische Beinahe-Kollision im Keim ersticken.
Die neue Strafkammer wird nun zwingend einen Gutachter brauchen, der die Reaktionszeiten und den Sprung physikalisch gegen die Beschleunigung des Wagens aufrechnet. Ohne einen Sachverständigen, der die Rettung in allerletzter Sekunde mathematisch belegt, bricht der Vorwurf der Vollendung fast immer zusammen. Dieser Streit um die physikalische Unausweichlichkeit ist am Ende der einzige Hebel, um eine drohende Haftstrafe ohne Bewährung noch abzuwenden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Haftet der Mandant für eine versäumte Revisionsfrist durch seinen Anwalt?
Nein, der Mandant verliert sein Recht auf Revision in der Regel nicht durch einen Fehler seines Anwalts. Im Strafrecht wird das Verschulden des Verteidigers dem Beschuldigten grundsätzlich nicht zugerechnet. Das Gericht gewährt prozessualen Schutz, solange der Mandant die Frist nicht selbst schuldhaft versäumt hat.
Hier bietet § 45 StPO einen entscheidenden Rettungsanker. Verpasst der Verteidiger die einwöchige Frist zur Revisionseinlegung, erfolgt auf Antrag die Wiedereinsetzung. Die rechtliche Mechanik entkoppelt das Anwaltsverschulden vollständig vom Schicksal des Mandanten. Das Verfahren wird fortgesetzt, als wäre die Frist nie abgelaufen. Ein praktisches Beispiel ist die falsche Fristberechnung durch das Kanzleipersonal. Der Betroffene muss darlegen, dass er selbst alles Erforderliche getan hat.
Unser Tipp: Prüfen Sie sofort, wann Sie erstmals von der Versäumnis erfahren haben. Dieses Datum ist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zwingend erforderlich.
Ab welcher Distanz zum Auto wird ein Angriff zur konkreten Gefahr?
Es gibt keine feste Meter-Grenze für eine konkrete Gefahr. Eine rechtlich relevante Gefährdung entsteht erst durch den Eintritt einer unbeherrschbaren Situation. Die Distanz ist dabei stets im Verhältnis zur Reaktionszeit zu bewerten. Bei fünfzehn Metern Abstand bleibt meist genügend Raum für ein kontrolliertes Ausweichen ohne akute Bedrohung.
Die Gefahr wird konkret, wenn die Verletzung nur noch durch bloßen Zufall oder eine Reaktion in letzter Sekunde ausblieb. Juristen sprechen hierbei von einem Beinahe-Unfall. Ein panischer Sprung zur Seite oder Reifenquietschen dienen als Beweisindizien. War das Ausweichen hingegen ein kontrollierter Schritt bei zehn Metern Abstand, fehlt die Unbeherrschbarkeit. Die Tathandlung muss zwingend zu einem Kontrollverlust führen.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie nach dem Vorfall sofort akustische Signale wie Reifenquietschen oder Bremsspuren. Fragen Sie Zeugen explizit nach Ihrer physischen Reaktion im Moment des Angriffs.
Schließt rechtzeitiges Ausweichen eine Verurteilung wegen vollendeter Tat aus?
Ja, ein sehr frühzeitiges Ausweichen kann die Vollendung der Tat tatsächlich ausschließen. In diesem Fall fehlt es an der für § 315b StGB erforderlichen konkreten Gefahr. Das Auto muss eine kritische „Beinahe-Unfall“-Nähe erreichen. Geschieht die Rettung vorher, bleibt nur die Bestrafung wegen Versuchs.
Juristisch zählt der physikalische Zustand der Gefahr, nicht das moralische Empfinden. Eine vollendete Tat setzt voraus, dass der Schaden nur noch vom Zufall abhängt. Retten Sie sich sehr zeitig, war eine Kollision objektiv unwahrscheinlich. Die Tat bleibt dann im Versuchsstadium stecken. Zwar erfolgt weiterhin eine Bestrafung, doch das Gesetz ermöglicht einen milderen Strafrahmen. Ohne den physikalischen Eintritt der Gefahr fehlt ein Tatbestandsmerkmal für die Vollendung.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie genau, wie nah das Fahrzeug Ihnen kam. Lassen Sie Zeugen die Distanz und die Heftigkeit Ihrer Ausweichbewegung beschreiben.
Reicht der Tötungsvorsatz des Fahrers für eine Verurteilung wegen vollendeter Tat aus?
Nein. Der bloße Tötungsvorsatz reicht für eine Verurteilung wegen der vollendeten Tat nicht aus. Für die Vollendung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muss eine konkrete Gefahr eintreten. Ohne diese physikalische Gefährdungssituation bleibt es trotz bösen Willens lediglich beim Versuch. Der Vorsatz allein begründet keine Tatvollendung.
Juristen trennen scharf zwischen der Innenwelt des Täters und dem Erfolg in der Außenwelt. Ein versuchter Eingriff gemäß § 315b StGB liegt bereits vor, wenn der Fahrer jemanden verletzen will. Für die Vollendung verlangt das Gesetz jedoch einen konkreten Beinahe-Unfall. Der böseste Wille macht eine physikalisch sichere Situation nicht gefährlich. Befindet sich das Opfer weit entfernt, besteht keine reale Gefahr. Hier mangelt es am notwendigen Außenwelt-Ereignis für die Vollendung.
Unser Tipp: Prüfen Sie im Urteil genau, ob das Gericht die Tat als Versuch oder Vollendung einordnet. Maßgeblich ist die physikalische Situation vor Ort, nicht die reine Absicht des Fahrers.
Ist ein Angriff bei Rettung hinter einen Baum noch eine vollendete Tat?
Nein, ein Angriff mit einem Fahrzeug gilt hinter einem massiven Hindernis nicht als vollendete Tat. Solange ein Baum eine Kollision physikalisch unmöglich macht, fehlt die notwendige objektive Lebensgefahr. In diesem Moment liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor. Die Situation ist juristisch noch nicht vollendet.
Entscheidend ist die Qualität der Deckung im Moment des Angriffs. Eine massive Eiche bietet im Gegensatz zu einem Busch echten Schutz. Juristen argumentieren hier physikalisch. Solange das Hindernis hält, ist eine Verletzung objektiv ausgeschlossen. Selbst wenn das Opfer zur Abwehr Steine wirft, bleibt die Tat ein Versuch. Eine Gefahr muss nämlich real und nicht nur möglich sein. Der Belagerungszustand reicht für eine Vollendung nicht aus.
Unser Tipp: Analysieren Sie im Ernstfall genau Ihre Deckung. Nur massive Barrieren wie dicke Bäume bieten juristisch und physikalisch wirksamen Schutz vor Fahrzeugangriffen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 4 StR 168/25 – Beschluss vom 20.05.2025
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