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Hauptverhandlung gegen einen hochbetagten Angeklagten unter Corona-Bedingungen

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 Ws 54 – 55/20 – Beschluss vom 14.04.2020

Die Beschwerden des Angeklagten gegen

a) die Verfügung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 17 des Landgerichts Hamburg vom 7. April 2020 betreffend den Hauptverhandlungstermin vom 14. April 2020,

b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 17 als Jugendstrafkammer, vom 7. April 2020 betreffend Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung

werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

(nachträglich abgesetzt)

I.

Gegen den 93 Jahre alten Angeklagten wird derzeit vor dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 17 als Jugendstrafkammer, die Hauptverhandlung in einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord in 5.230 Fällen durchgeführt. Unter dem 13. März 2020 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger unter Hinweis auf die Covid-19-Pandemie die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt.

Am 7. April 2020 hat die Vorsitzende der Großen Strafkammer eine im Einzelnen näher begründete Anordnung im Hinblick auf die Durchführung des auf den dem Osterfest folgenden Dienstag, den 14. April 2020, anberaumten Hauptverhandlungstermins getroffen und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit des Angeklagten angeordnet. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat die Große Strafkammer den Antrag des Angeklagten auf Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt.

Gegen die Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 7. April 2020 und den Beschluss der Großen Strafkammer vom 7. April 2020 wenden sich die am Donnerstag, dem 9. April 2020, um 17.45 Uhr per Telefax bei dem Landgericht eingegangenen Beschwerden des Verteidigers des Angeklagten, auf deren kostenpflichtige Verwerfung als unzulässig die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg in ihrer Zuschrift vom 14. April 2020 angetragen hat.

II.

Die Beschwerden sind unzulässig.

Beiden Beschwerden steht § 305 Satz 1 StPO entgegen, wonach Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde unterliegen.

1. Mit der Beschwerde gegen die Terminsverfügung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer vom 7. April 2020 begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 14. April 2020, da die mit der angegriffenen Verfügung angeordneten Maßnahmen nicht geeignet seien, den Schutz der Gesundheit der Beteiligten, insbesondere des Angeklagten, hinreichend zu gewährleisten. Inzident greift die Beschwerde damit die bereits zuvor erfolgte Anberaumung des Hauptverhandlungstermins auf den 14. April 2020 sowie die mit der Verfügung vom 7. April 2020 konkludent erklärte Aufrechterhaltung dieses Termins an.

a) Termine zur Hauptverhandlung werden gemäß § 213 Abs. 1 StPO von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. Die Anfechtbarkeit derartiger Verfügungen wird in Rechtsprechung und Wissenschaft unterschiedlich beurteilt.

aa) So wird – gegen den Wortlaut des Gesetzes (KMR/Eschelbach, § 213 Rn. 24) – in erweiternder Auslegung des § 305 Satz 1 StPO vertreten, eine Beschwerde sei ausnahmsweise zulässig, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig ist. Hierzu zähle auch die fehlerhafte Ausübung des Ermessens durch den Vorsitzenden, wenn dies zu einer selbständigen, nicht vom späteren Urteil erfassten Beschwer für den Prozessbeteiligten geführt habe (KG, Beschluss vom 9. Dezember 2016, Az.: 4 Ws 191/16, StV 2018, 167; OLG Celle, Beschluss vom 18. November 2011, Az.: 1 Ws 453/11, NJW 2012, 246; Meyer-Goßner/Schmitt, § 213 Rn. 8; LR/Jäger, § 213 Rn. 18; alle jeweils m.w.N.).

bb) Nach anderer Ansicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 1995, Az.: 1 Ws 477/95, VRS 90, 127; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 1. September 2009, Az.: 2 Ws 233/09, NStZ-RR 2010, 283; Beschluss vom 22. September 1988, Az.: 4 Ws 436/88, NStZ 1989, 133; SK-StPO/Deiters, § 213 Rn. 16 f.; KMR/Eschelbach, § 213 Rn. 23 f.; Kropp, NStZ 2004, 668; offengelassen Senat, Beschluss vom 15. Mai 2003, Az.: 2 Ws 141/03) ist die Beschwerde gegen Terminsbestimmungen des Vorsitzenden stets unstatthaft. Denn aus der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung könne eine selbständige Beschwer nicht hergeleitet werden, da sich eine Beschwer nur aus dem Entscheidungsausspruch, nicht aber aus den Gründen eines Beschlusses oder eines Urteils ergeben kann. Außerdem werde so die Begründetheitsprüfung systemwidrig in die Zulässigkeitsprüfung vorverlagert (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2003, Az.: 2 Ws 141/03).

cc) Einer vermittelnden Ansicht nach (HansOLG, 1. Strafsenat, Beschluss vom 14. Oktober 1994, Az.: 1 Ws 275/94, StV 1995, 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juni 2005, Az.: 5 Ws 81/05, OLGSt § 305 StPO Nr. 8; vgl. auch Senat, Beschluss vom 7. September 2016, Az.: 2 Ws 196/16). soll die Beschwerde gegen Terminsbestimmungen in erweiternder Auslegung des § 305 StPO nur in Fällen evidenter Ermessensfehler des Vorsitzenden statthaft sein.

dd) Im Ergebnis kann die Entscheidung dieser Streitfrage neuerlich offen bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2003, Az.: 2 Ws 141/03), da die Entscheidung der Vorsitzenden sich weder als ermessensfehlerhaft noch als aus anderen Gründen rechtswidrig erweist und die Beschwerde gegen die Terminsverfügung der Vorsitzenden damit auch nach der weitgehendsten Auffassung unzulässig ist.

b) Die Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 7. April 2020 ist für sich genommen nicht rechtswidrig.

aa) Die Vorsitzende der Strafkammer hat mit dieser Verfügung für den bereits zuvor auf den 14. April 2020 anberaumten Hauptverhandlungstermin verschiedene Schutzmaßnahmen angeordnet. So hat sie – erkennbar mit dem Ziel, das Infektionsrisiko für die Verfahrensbeteiligten zu senken – festgelegt, dass der Sachverständige Dr. H entgegen ursprünglicher Planung am 14. April 2020 nicht gehört werden und der Termin als kurzer Termin gestaltet werden soll. Außerdem hat die Vorsitzende angeordnet, dass anders als zuvor keine Zuschauer mehr gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG im Gerichtssaal zugelassen sind, einer begrenzten Anzahl von Medienvertretern aber die Anwesenheit in einem Medienraum gestattet wird, in den die Hauptverhandlung akustisch übertragen wird. Den Familienangehörigen des Angeklagten bleibt nach der Anordnung die Anwesenheit auch im Sitzungssaal gestattet.

Daneben hat die insoweit medizinisch-sachverständig beratene Vorsitzende weitere Maßnahmen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten und insbesondere des Angeklagten vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger angeordnet. Hierzu zählen die Anordnung, dass alle Personen im Sitzungssaal einen Abstand von mindestens zwei Metern zueinander einzuhalten haben und die Anordnung, dass diejenigen Personen, für die es sich nicht ausschließen lässt, dass sie sich dem Angeklagten näher als zwei Meter nähern – sein Verteidiger, das Personal des Transportmittels, der Arzt des gerichtsärztlichen Notdienstes und ggf. ein Sachverständiger -, einen Mund-Nase-Schutz tragen müssen, der vom gerichtsärztlichen Notdienst gestellt wird.

Hinsichtlich des Angeklagten hat die Vorsitzende unter anderem bestimmt, dass diesem eine FFP2-Mund-Nase-Schutzmaske zur Verfügung gestellt wird und ihm, sofern er dies wünscht, im Verhandlungssaal eine Sitzmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, die durch Glaswände in drei Richtungen geschützt ist. Außerdem ist angeordnet worden, dass der Angeklagte durch ein Transportmittel am Wohnort abzuholen ist, das erstmalig nach einer Grundreinigung und Desinfektion eingesetzt wird, der Angeklagte im Gerichtsgebäude im Fahrstuhl lediglich von einem Arzt begleitet wird und die Wachtmeister den Angeklagten sowie die ihn begleitenden Familienangehörigen ohne Sicherheitsüberprüfung in das Gerichtsgebäude lassen.

bb) Anhaltspunkte für eine sich aus allgemeinen Erwägungen ergebende Rechtswidrigkeit dieser Verfügung zulasten des Angeklagten bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Strafverfahren gegen zur Tatzeit Jugendliche gemäß § 48 JGG. Anderweitige den Angeklagten unzulässig beschwerende Auswirkungen der Verfügung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die medizinisch beratene Vorsitzende in erheblichem Umfang Maßnahmen angeordnet, die einen weitgehenden Schutz für den hochbetagten Angeklagten versprechen.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Beschneidung von Rechten Dritter geltend macht, etwa der Öffentlichkeit, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und/oder der Nebenkläger, kann der Beschwerdeführer hiermit nicht gehört werden, da es ihm insoweit an der notwendigen normativen Beschwer fehlt (vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung Senat, Beschlüsse vom 10. April 2014, Az.: 2 Ws 68/14, und vom 15. September 2016, Az.: 2 Ws 194/16).

c) Die Entscheidung, den Hauptverhandlungstermin unter den zuvor genannten Sicherheitsvorkehrungen aufrecht zu erhalten, erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Umstände sowie die anschließende Ermessensausübung durch die Vorsitzende der Strafkammer lassen keine Ermessensfehler erkennen.

aa) Die Vorsitzende hat bei ihrer Entscheidung, den anberaumten Hauptverhandlungstermin vom 14. April 2020 aufrechtzuerhalten, ausweislich der Verfügungsbegründung in den Blick genommen, dass für den 93 Jahre alten Angeklagten durch die Covid-19-Pandemie in besonderem Maße Gesundheitsgefahren bestehen, denen es zu begegnen gilt. Insbesondere besteht bei direktem und ungeschütztem Kontakt mit dritten Personen die Gefahr einer für den Angeklagten potentiell lebensbedrohlichen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger. Dieser zutreffend erkannten Gefahr ist die insoweit medizinisch beratene Vorsitzende durch die Anordnung weitgehender Schutzmaßnahmen begegnet, die sich an dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der Erforschung der Viruserkrankung orientieren. So hat die Vorsitzende insbesondere dafür Sorge getragen, dass der Kontakt mit Dritten sowohl in zeitlicher Hinsicht durch die Kürze des Termins als auch im Hinblick auf die Anzahl der zeitgleich mit dem Angeklagten im Saal verweilenden Personen auf ein Minimum reduziert wird. Besonderer Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang insbesondere dem verfügten Abstandsgebot zu. Außerdem hat die Vorsitzende entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse für sich dem Angeklagten notwendigerweise nähernde Personen das Tragen von Schutzmasken angeordnet und dem Angeklagten selbst in Form einer FFP2-Maske und schützender Glaswände an seinem Sitzplatz im Verhandlungssaal weitgehenden Schutz vor einer Tröpfcheninfektion angeboten.

Unter zulässiger Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer vom gleichen Tage hat die Vorsitzende im Rahmen ihrer Abwägung dem verbleibenden Risiko für die Gesundheit des Angeklagten das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Strafverfahrens gegenübergestellt, welchem mit Blick auf den Vorwurf der Beihilfe zum Mord in 5.230 Fällen, die weit fortgeschrittene Beweisaufnahme und das hohe Lebensalter des Angeklagten ebenfalls erhebliches Gewicht zukommt. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Umstand zu, dass eine Absetzung des Hauptverhandlungstermins angesichts des Verstreichens der Höchstunterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO notwendig eine Aussetzung des Verfahrens zur Folge gehabt hätte. Die Vorsitzende hat insoweit auch in den Blick genommen, dass der Gesetzgeber mit § 10 EGStPO die – allerdings einer Entscheidung der Strafkammer vorbehaltene – Möglichkeit geschaffen hat, die Hauptverhandlung unter bestimmten Voraussetzungen für den Zeitraum von bis zu drei Monaten und zehn Tagen zu unterbrechen. Zutreffend hat die Vorsitzende jedoch darauf abgestellt, dass auch eine solche Unterbrechung nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung weit vor Entwicklung eines Impfstoffes gegen den SARS-CoV-2-Erreger enden würde und sie somit selbst im Falle ihrer Anordnung durch die Strafkammer nicht zielführend erscheint.

Im Ergebnis hat die Vorsitzende nach Abwägung der genannten Faktoren mit der Aufrechterhaltung des Hauptverhandlungstermins vom 14. April 2020 unter den von ihr angeordneten hohen Sicherheitsvorkehrungen dem Fortgang des Verfahrens den Vorrang vor den nach Risikominimierung noch verbleibenden Gesundheitsgefahren für den Angeklagten gegeben.

bb) Die Vorsitzende der Strafkammer hat damit im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung alle sich aufdrängenden Umstände berücksichtigt und in ihre Abwägung einfließen lassen. Auch unter Berücksichtigung des zulässigen Beschwerdevorbringens sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche die Vorsitzende darüber hinaus in ihre Abwägung hätte einstellen müssen. Dies gilt namentlich für den Hinweis der Verteidigung, es werde negative Auswirkungen auf den Durchhaltewillen des Angeklagten haben, wenn seine Familie nicht mehr in seiner unmittelbaren Nähe, sondern im Zuschauerbereich des Sitzungssaales anwesend sei, sowie die Erwägung, die Beschränkungen der Öffentlichkeit führten zu einer Reduzierung der Möglichkeiten der Berichterstattung und einer Exklusivität des Medienzugangs, womit das Verfahren dem Interesse der Allgemeinheit nicht mehr gerecht werde, soweit man hierin überhaupt eine Beschwer des Angeklagten erkennen will. Diese Annahmen sind jeweils fernliegend und jedenfalls im Rahmen der zu treffenden Abwägung von zu vernachlässigendem Gewicht.

cc) Es begegnet schließlich im Rahmen der Überprüfung der Entscheidung auf Ermessensfehler keinen Bedenken, dass die Vorsitzende nach Abwägung aller Umstände dem Fortgang der Hauptverhandlung unter den von ihr angeordneten Vorkehrungen den Vorrang eingeräumt hat. Das Recht des Angeklagten auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG hat die Vorsitzende zutreffend gegen die der Justiz obliegende Verfassungsaufgabe der Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren abgewogen. Hierbei hat sie im Ergebnis zu Recht entscheidend darauf abgestellt, dass einerseits dem Recht des Angeklagten auf körperliche Unversehrtheit durch die angeordneten weitgehenden Schutzmaßnahmen Rechnung getragen werden kann und andererseits bei einer Absetzung des Hauptverhandlungstermins die Aussetzung der Hauptverhandlung unausweichlich und der staatliche Strafanspruch damit angesichts des Alters des Angeklagten und der im Rahmen der Beweisaufnahme vernommenen Zeugen hochwahrscheinlich vereitelt wäre. Ob auch eine andere Entscheidung vertretbar oder zweckmäßig wäre, spielt im Rahmen der Überprüfung der Entscheidung auf Ermessensfehler hingegen keine Rolle.

2. Der Beschluss, mit welchem die Strafkammer den Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt hat, ist gemäß § 305 Satz 1 StPO als eine Entscheidung des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgeht, ausnahmslos der Beschwerde entzogen, da er jederzeit mit dem Urteil überprüft werden kann (allg. M., vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 29. September 2009, Az.: 1 Ws 602/09, NStZ-RR 2010, 151; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Mai 1997, Az.: 3 Ws 221-222/97, NJW 1997, 2533; Beschluss vom 13. November 1992, Az.: 1 Ws 1033/92, MDR 1993, 461; OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 1977, Az.: 3 Ws 482/77, NJW 1978, 283; KG, Beschluss vom 16. März 1959, Az.: 1 Ws 67/59, JR 1959, 350; KMR/Eschelbach, § 228 Rn. 31; KK-StPO/Zabeck, § 305 Rn. 6; LR/Matt, § 305 Rn. 26; LR/Becker, § 228 Rn. 43; Meyer-Goßner/Schmitt, § 229 Rn. 16; MüKo-StPO/Neuheuser, § 305 Rn. 16; SK-StPO/Deiters/Albrecht, § 228 Rn. 21).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

IV.

Das Verfahren veranlasst den Senat zu folgendem Hinweis:

Durch eine Beschwerde gegen die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung des Vorsitzenden nicht gehemmt (§ 307 Abs. 1 StPO). Anberaumte Hauptverhandlungstermine können daher durchgeführt werden, sofern keine andere Entscheidung vorliegt.

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