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Gegenstandswert Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG – Einziehung

Freispruch im Millionenfall – doch wer zahlt die Anwaltsrechnung? Nach einem Freispruch in einem spektakulären Strafverfahren streiten sich Anwalt und Gericht um die Höhe der Anwaltsgebühren. Ging es bei dem Vermögensarrest wirklich um Millionen, oder fällt die Rechnung am Ende deutlich kleiner aus?

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil behandelt die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren, das mehrere gerichtliche Beschlüsse umfasste.
  • Der Zusammenhang besteht in einer Beschwerde gegen einen Vermögensarrest, der zuvor von einem Amtsgericht angeordnet wurde.
  • Schwierigkeiten ergeben sich aus der hohen Summe des Vermögensarrests und der Komplexität der rechtlichen Auseinandersetzung.
  • Das Gericht entschied, einen spezifischen Betrag als Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren festzusetzen.
  • Diese Entscheidung basiert auf der Notwendigkeit, die Gebühren transparent und nachvollziehbar zu gestalten, um die Kosten des Verteidigers angemessen zu honorieren.
  • Die Auswirkungen dieser Entscheidung beeinflussen nicht nur die Gebührenermittlung des Verteidigers, sondern auch potenzielle Ansprüche der Staatskasse auf Kostenübernahme.
  • Es wird klargestellt, dass die Festsetzung des Gegenstandswertes für Verfahren mit hohem Streitwert von besonderer Relevanz ist.
  • Der Angeklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, was aufgrund eines späteren Freispruchs auch von Bedeutung für die Prozesskostenhilfe ist.
  • Rechtsanwälte müssen bei der Gebührenermittlung die relevanten Beschlüsse und deren Auswirkungen systematisch berücksichtigen.
  • Die Entscheidung umreißt die Verantwortung der Anwälte, ihre Anträge klar und strukturiert zu formulieren, um die Rechtslage zu klären.

Bedeutung des Gegenstandswerts: Ein Zivilurteil zur Verfahrensgebühr analysiert

Im Zivilrecht spielt der Gegenstandswert eine entscheidende Rolle, da er die Grundlage für die Berechnung der Verfahrensgebühr darstellt. Diese Gebühr, geregelt in Nr. 4142 VV RVG, beeinflusst nicht nur die Rechtsanwaltskosten, sondern auch die Gesamtkosten des Verfahrens, einschließlich der Gerichtskosten. Der wirtschaftliche Wert einer Streitigkeit wird durch den Gegenstandswert bestimmt, was bedeutet, dass die Höhe des Streitwerts direkt Auswirkungen auf die Gebührenordnung hat, die für das Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Klient maßgeblich ist.

Die Einziehung von Vermögenswerten ist ein komplexes Verfahren, das häufig mit hohen Zivilprozesskosten verbunden ist. Hierbei müssen sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die verschiedenen Arten von Kosten, wie beispielsweise die Kostenerstattung oder die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, berücksichtigt werden. Eine transparente Abrechnung von Gebühren ist daher von großer Bedeutung für alle beteiligten Parteien, um Überraschungen während des Verfahrens zu vermeiden und ein besseres Verständnis für die Rechtsdienstleistungen zu schaffen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Anwendung des Gegenstandswerts und der Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG im Kontext einer Einziehung beleuchtet und die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen analysiert.

Der Fall vor Gericht


Landgericht entscheidet über Anwaltsgebühren in Millionenfall

Gegenstandswert und Anwaltsgebühren im Vermögensarrest
Die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG bei Einziehung von Vermögenswerten richtet sich nach dem Gegenstandswert, der nicht automatisch mit der Arrestsumme übereinstimmt, sondern die tatsächliche finanzielle Situation des Betroffenen berücksichtigt.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

In einem komplexen Strafverfahren hat das Landgericht Nürnberg-Fürth den Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren auf 863.385,22 Euro festgesetzt. Der Fall dreht sich um einen Vermögensarrest in Millionenhöhe gegen eine Angeklagte, die später freigesprochen wurde.

Hintergrund des Falls

Im September 2022 ordnete das Amtsgericht Nürnberg einen Vermögensarrest über 4,48 Millionen Euro gegen die Angeklagte an. Ihr Verteidiger, Rechtsanwalt [], legte dagegen Beschwerde ein. Nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens wurde die Angeklagte im Dezember 2023 rechtskräftig freigesprochen. Die Verfahrenskosten und ihre notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.

Streit um Anwaltsgebühren

Der Verteidiger beantragte daraufhin die Festsetzung seiner Gebühren. Besonders umstritten war die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vermögensarrest. Der Anwalt machte diese Gebühr zunächst zweimal geltend, mit einem Gegenstandswert von jeweils 4,48 Millionen Euro. In einem späteren Schriftsatz reduzierte er die Forderung auf eine einmalige Gebühr.

Gerichtliche Entscheidung zur Gebührenhöhe

Das Landgericht musste nun den maßgeblichen Gegenstandswert für diese Gebühr festsetzen. Dabei berücksichtigte es folgende Faktoren:

  1. Die ursprüngliche Arrestsumme von 4,48 Millionen Euro
  2. Die Werthaltigkeit des gesicherten Anspruchs, basierend auf tatsächlich durchgeführten Sicherungsmaßnahmen
  3. Eingetragene Sicherungshypotheken auf verschiedene Immobilien
  4. Vorhandene Bankguthaben der Angeklagten

Das Gericht schätzte den Wert der Immobilien auf insgesamt 2,55 Millionen Euro und berücksichtigte Bankguthaben von rund 41.000 Euro. Aufgrund des vorläufigen Charakters des Vermögensarrests nahm es einen Abschlag von zwei Dritteln vor.

Bedeutung für Anwälte und Mandanten

Die Entscheidung zeigt, dass bei der Berechnung von Anwaltsgebühren in Fällen von Vermögensarresten nicht automatisch die volle Arrestsumme als Gegenstandswert angesetzt wird. Stattdessen wird die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Betroffenen berücksichtigt. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Anwaltsgebühren haben.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth verdeutlicht, dass bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für Anwaltsgebühren im Zusammenhang mit Vermögensarresten nicht pauschal die volle Arrestsumme zugrunde gelegt wird. Stattdessen ist die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Betroffenen maßgeblich, wobei die Werthaltigkeit der gesicherten Ansprüche und der vorläufige Charakter des Arrests zu berücksichtigen sind. Dies führt zu einer differenzierteren und potenziell niedrigeren Gebührenfestsetzung, was sowohl für Anwälte als auch Mandanten von erheblicher finanzieller Bedeutung ist.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einem Strafverfahren mit einem Vermögensarrest konfrontiert sind, hat dieses Urteil wichtige Auswirkungen auf die Anwaltskosten, die Sie möglicherweise tragen müssen. Das Gericht hat entschieden, dass nicht einfach der gesamte Arrestbetrag für die Berechnung der Anwaltsgebühren herangezogen wird. Stattdessen wird nur der tatsächlich werthaltige Teil Ihres Vermögens berücksichtigt, also das, was realistisch gepfändet werden könnte. Zusätzlich wird dieser Wert noch um zwei Drittel reduziert. Das bedeutet für Sie: Die Anwaltsgebühren für die Arbeit gegen den Vermögensarrest fallen in der Regel deutlich niedriger aus als zunächst angenommen. Sie müssen also nicht befürchten, dass überhöhte Gebühren auf der Grundlage eines unrealistisch hohen Arrestbetrags berechnet werden.


FAQ – Häufige Fragen

In unseren FAQ beantworten wir häufige Fragen rund um das Thema Gegenstandswert und Anwaltsgebühren im Vermögensarrest. Hier finden Sie fundierte Informationen und praxisnahe Antworten, die Ihnen helfen, sich in diesem komplexen juristischen Bereich besser zurechtzufinden. Durch unsere klaren Erläuterungen möchten wir Ihnen einen wertvollen Einblick in die Thematik bieten und mögliche Unklarheiten ausräumen.

Was ist ein Vermögensarrest und wie wirkt er sich auf mein Vermögen aus?

Ein Vermögensarrest ist eine strafprozessuale Maßnahme, die es Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, auf Ihr Vermögen zuzugreifen, bevor ein Urteil gefällt wurde. Er dient dazu, die spätere Vollstreckung von möglichen Geldstrafen oder Einziehungen sicherzustellen.

Rechtliche Grundlage und Zweck

Der Vermögensarrest ist in den §§ 111e ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Sein Hauptzweck besteht darin, zu verhindern, dass Sie als Beschuldigter Vermögenswerte beiseite schaffen oder verbrauchen, die später zur Begleichung von Forderungen benötigt werden könnten.

Auswirkungen auf Ihr Vermögen

Wenn ein Vermögensarrest gegen Sie angeordnet wird, können verschiedene Teile Ihres Vermögens betroffen sein:

  • Bankkonten können eingefroren werden
  • Immobilien können mit einem Verfügungsverbot belegt werden
  • Wertgegenstände wie Fahrzeuge oder Schmuck können beschlagnahmt werden

Dies bedeutet, dass Sie über diese Vermögenswerte nicht mehr frei verfügen können. Stellen Sie sich vor, Ihr Bankkonto wird gesperrt – Sie können dann keine Überweisungen mehr tätigen oder Bargeld abheben.

Voraussetzungen und Anordnung

Für einen Vermögensarrest muss ein begründeter Verdacht bestehen, dass eine Straftat begangen wurde und dass am Ende des Verfahrens eine Einziehung von Wertersatz angeordnet werden könnte. Die Anordnung erfolgt in der Regel durch einen Richter, bei Gefahr im Verzug kann sie auch von der Staatsanwaltschaft erlassen werden.

Ihre Rechte und Möglichkeiten

Wenn Sie von einem Vermögensarrest betroffen sind, haben Sie das Recht, dagegen vorzugehen. Sie können Beschwerde gegen den Arrestbeschluss einlegen oder einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, wenn die Maßnahme von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde.

In bestimmten Fällen können Sie auch beantragen, dass Ihnen ein Teil Ihres Vermögens zur Verfügung gestellt wird, um notwendige Lebenshaltungskosten oder geschäftliche Verpflichtungen zu decken.

Dauer und Aufhebung

Ein Vermögensarrest ist eine vorläufige Maßnahme. Er bleibt bestehen, bis das Verfahren abgeschlossen ist oder das Gericht ihn aufhebt. Wird das Verfahren eingestellt oder werden Sie freigesprochen, wird der Arrest in der Regel aufgehoben und Sie erhalten wieder Zugriff auf Ihr Vermögen.


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Wie wird der Gegenstandswert für Anwaltsgebühren bei einem Vermögensarrest berechnet?

Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren bei einem Vermögensarrest wird nicht einfach mit der vollen Arrestsumme gleichgesetzt. Stattdessen orientiert sich die Berechnung am wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung. Dabei sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen:

Tatsächlich gesicherte Vermögenswerte

Maßgeblich ist zunächst der Wert der tatsächlich durch den Arrest gesicherten Vermögenswerte. Wenn beispielsweise ein Arrest über 1 Million Euro angeordnet wurde, aber nur Vermögenswerte im Wert von 200.000 Euro gesichert werden konnten, bilden diese 200.000 Euro die Grundlage für die Berechnung.

Wirtschaftliche Situation des Betroffenen

Die konkrete wirtschaftliche Lage des von dem Arrest Betroffenen spielt eine wichtige Rolle. Beträge, deren Durchsetzbarkeit aufgrund der finanziellen Situation des Betroffenen nicht realistisch erscheint, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.

Abschlag wegen vorläufigem Charakter

Aufgrund des vorläufigen Charakters des Vermögensarrests wird in der Regel ein Abschlag von etwa zwei Dritteln vom Wert der gesicherten Vermögenswerte vorgenommen. Dieser Abschlag berücksichtigt, dass der Arrest eine vorläufige Maßnahme ist und möglicherweise nicht in vollem Umfang bestehen bleibt.

Berechnungsbeispiel

Stellen Sie sich vor, es wurde ein Vermögensarrest über 600.000 Euro angeordnet. Tatsächlich konnten aber nur Vermögenswerte im Wert von 300.000 Euro gesichert werden. Nach Berücksichtigung des üblichen Abschlags von zwei Dritteln ergibt sich ein Gegenstandswert von 100.000 Euro für die Berechnung der Anwaltsgebühren.

Diese differenzierte Betrachtungsweise stellt sicher, dass die Anwaltsgebühren in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen stehen. Sie als Betroffener profitieren davon, dass nicht automatisch die volle Arrestsumme als Berechnungsgrundlage herangezogen wird.


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Was bedeutet die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG und wann fällt sie an?

Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG ist eine zusätzliche Verfahrensgebühr, die für Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit Einziehung und verwandten Maßnahmen anfällt. Sie entsteht neben den allgemeinen Verfahrensgebühren und ist eine reine Wertgebühr, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet.

Anwendungsbereich

Diese Gebühr kommt zur Anwendung, wenn der Rechtsanwalt für den Beschuldigten oder Angeklagten in Bezug auf eine Einziehung oder ähnliche Maßnahmen tätig wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit handelt.

Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr

Für das Entstehen der Gebühr ist es ausreichend, dass der Rechtsanwalt eine nach Aktenlage gebotene Beratung des Mandanten durchführt. Dies ist immer dann der Fall, wenn Fragen der Einziehung naheliegen. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Einziehung angeordnet oder beantragt wurde.

Beispiele für relevante Tätigkeiten

Die Gebühr kann beispielsweise anfallen bei:

  • Beratung des Mandanten über mögliche Einziehungsmaßnahmen
  • Stellungnahmen zur Vermögensabschöpfung
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Vermögensarrest

Besonderheiten

Die Nr. 4142 VV RVG gilt sowohl für Wahl- als auch für Pflichtverteidiger. Sie steht dem Rechtsanwalt bei entsprechenden Tätigkeiten immer zu und liegt nicht im Ermessen des Gerichts.

Bedeutung für die Praxis

Für Sie als Betroffener ist es wichtig zu wissen, dass diese Gebühr zusätzlich zu anderen Anwaltsgebühren entstehen kann. Der Gegenstandswert, nach dem sich die Höhe der Gebühr richtet, kann erheblich sein. Bei einem Vermögensarrest beispielsweise orientiert er sich am Wert der tatsächlich gesicherten Vermögenswerte, wobei in der Regel ein Abschlag vorgenommen wird.


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Welche Rechtsmittel habe ich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für Anwaltsgebühren?

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für Anwaltsgebühren steht Ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Dieses Rechtsmittel ist in § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt.

Antrag auf Wertfestsetzung

Bevor Sie Beschwerde einlegen können, müssen Sie zunächst einen Antrag auf Wertfestsetzung stellen. Dieser Antrag ist beim Gericht des jeweiligen Rechtszugs einzureichen. Wenn Sie mit dem vom Gericht festgesetzten Wert nicht einverstanden sind, können Sie diesen Antrag stellen, um eine gesonderte Festsetzung des Werts für die anwaltlichen Gebühren zu erwirken.

Beschwerdeverfahren

Sind Sie mit der Entscheidung über den Antrag auf Wertfestsetzung nicht einverstanden, können Sie Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Wertfestsetzung beim zuständigen Gericht eingereicht werden.

Wichtig: Der Gegenstandswert muss einen bestimmten Betrag übersteigen, damit die Beschwerde zulässig ist. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) muss der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigen.

Frist zur Einlegung der Beschwerde

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt grundsätzlich sechs Monate nach rechtskräftigem Ende des Verfahrens. Allerdings muss die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Übersendung des Streitwertbeschlusses eingelegt werden.

Beschwerdeberechtigung

Als Mandant können Sie die Beschwerde einlegen, wenn Sie durch die Festsetzung des Gegenstandswerts beschwert sind. Auch Ihr Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht Beschwerde einlegen, wenn er durch die Festsetzung in seinen Gebührenansprüchen beeinträchtigt wird.

Erfolgsaussichten und Risiken

Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde hängen vom Einzelfall ab. Bedenken Sie, dass eine Erhöhung des Gegenstandswerts zu höheren Anwaltsgebühren führen kann, was für Sie als Mandant möglicherweise nachteilig ist. Andererseits kann eine Herabsetzung des Gegenstandswerts Ihre Kostenbelastung reduzieren.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Beschwerde in Ihrem Fall sinnvoll ist, sollten Sie die Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen. Beachten Sie dabei, dass die Einlegung einer Beschwerde selbst mit Kosten verbunden sein kann.


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Wer trägt die Anwaltskosten, wenn ich freigesprochen werde?

Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen, einschließlich der Anwaltskosten. Dies ist in § 467 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Umfang der Kostenübernahme

Die Staatskasse übernimmt in der Regel die gesetzlichen Gebühren Ihres Verteidigers nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wenn Sie mit Ihrem Anwalt eine höhere Vergütung vereinbart haben, müssen Sie den übersteigenden Betrag selbst tragen.

Ausnahmen von der Kostenübernahme

Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen Sie trotz Freispruchs die Anwaltskosten ganz oder teilweise selbst tragen müssen:

  1. Wenn Sie das Verfahren durch schuldhafte Säumnis verursacht haben, werden Ihnen diese Kosten auferlegt.
  2. Falls Sie die Erhebung der öffentlichen Klage durch eine falsche Selbstanzeige veranlasst haben, trägt die Staatskasse Ihre Auslagen nicht.
  3. Das Gericht kann die Übernahme Ihrer Auslagen ablehnen, wenn Sie sich selbst wahrheitswidrig belastet oder wichtige entlastende Umstände verschwiegen haben.
  4. Bei Einstellung des Verfahrens nach Ermessensvorschriften kann das Gericht von der Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse absehen.

Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltskosten

Die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten richtet sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens. Dieser wird vom Gericht festgesetzt und hängt von der Schwere des Tatvorwurfs ab. Je höher der Gegenstandswert, desto höher fallen die Anwaltsgebühren aus.

Wenn Sie freigesprochen werden, können Sie die Erstattung der notwendigen Auslagen bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Dabei müssen Sie die Kosten nachweisen, etwa durch Vorlage der Rechnung Ihres Verteidigers.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Gegenstandswert: Der Gegenstandswert, auch Streitwert genannt, ist der wirtschaftliche Wert eines Rechtsstreits oder eines bestimmten Antrags im Verfahren. Er dient als Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren und Gerichtskosten. Bei einem hohen Gegenstandswert fallen höhere Gebühren an, da die Bedeutung und der Umfang des Verfahrens meist komplexer und arbeitsaufwendiger sind. Beispiel: In einem Fall, in dem es um 4,48 Millionen Euro geht, ist der Gegenstandswert 4,48 Millionen Euro. Dieser Wert hilft bei der Festlegung, wie viel der Anwalt für seine Arbeit verlangen darf.
  • Verfahrensgebühr: Die Verfahrensgebühr ist eine Gebühr, die für die gesamte Führung eines Verfahrens anfällt. Sie deckt den Aufwand ab, den der Anwalt hat, um den Fall durch alle erforderlichen Rechtszüge bis zur Entscheidung zu begleiten. Diese Gebühr ist Teil der Anwaltskosten und wird auf der Basis des Gegenstandswerts berechnet. Beispiel: In einem Zivilprozess könnte eine Verfahrensgebühr für die Bearbeitung der Klage, das Stellen von Anträgen und das Führen von Verhandlungen anfallen.
  • Vermögensarrest: Ein Vermögensarrest ist eine vorläufige gerichtliche Maßnahme, um das Vermögen eines Schuldners zu sichern. Er wird oft im Straf- oder Zivilverfahren angewendet, um sicherzustellen, dass Gelder oder Vermögenswerte für zukünftige Ansprüche eingefroren werden. Beispiel: Wenn jemand beschuldigt wird, illegal erworbenes Geld zu besitzen, könnte das Gericht einen Vermögensarrest über dieses Geld verhängen, um sicherzustellen, dass es nicht verschwinden kann, bevor der Fall entschieden ist.
  • Einziehung von Vermögenswerten: Dies ist ein Verfahren, bei dem das Gericht entscheidet, dass bestimmte Vermögenswerte, die aus Straftaten stammen oder damit in Verbindung stehen, vom Staat eingezogen werden. Dies bedeutet, dass der Staat diese Vermögenswerte beschlagnahmt. Beispiel: Wenn jemand durch Betrug Gelder erlangt hat, kann das Gericht diese Gelder einziehen und dem Staat zusprechen.
  • Kostenerstattung: Kostenerstattung bedeutet, dass eine Partei im Rechtsstreit die Kosten, die ihr durch das Verfahren entstanden sind, von der gegnerischen Partei oder der Staatskasse zurückfordern kann. Dies kann Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und andere notwendige Ausgaben umfassen. Beispiel: Wenn jemand in einem Strafverfahren freigesprochen wird, hat er oft Anspruch auf Rückerstattung der angefallenen Verteidigungskosten von der Staatskasse.
  • Prozesskostenhilfe: Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Unterstützung für Personen, die sich die Kosten eines Rechtsstreits nicht leisten können. Sie wird gewährt, wenn die Person nachweist, dass sie bedürftig ist und der Rechtsstreit Aussichten auf Erfolg hat. Die Hilfe deckt meistens die Anwalts- und Gerichtskosten ab. Beispiel: Wenn jemand aufgrund niedrigen Einkommens und Vermögens eine Klage nicht selbst finanzieren kann, kann er Prozesskostenhilfe beantragen, um trotzdem seine Rechte vor Gericht wahrnehmen zu können.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)): Das RVG regelt die Vergütung von Rechtsanwälten für ihre Tätigkeit. Es bestimmt die Höhe der Gebühren, die ein Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann. Die Gebühren richten sich in der Regel nach dem Gegenstandswert des Rechtsstreits.
  • (Verordnung über die Vergütung der Rechtsanwälte – VV RVG)): Die VV RVG ist eine Verordnung, die die Gebühren des RVG detailliert festlegt. Sie enthält Verzeichnisse mit Tatbestandsnummern und den jeweils zugeordneten Gebührensätzen. Die konkreten Gebühren für bestimmte Tätigkeiten werden dann anhand dieser Verzeichnisse und anhand des Gegenstandswerts berechnet.
  • (Nr. 4142 VV RVG): Die Nr. 4142 VV RVG regelt die Gebühr für die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen dinglichen Arrest. Der dingliche Arrest ist eine Zwangsmaßnahme, mit der ein Gläubiger die Verwertung bestimmter Vermögenswerte eines Schuldners sicherstellen kann.
  • (§ 33 RVG): § 33 RVG regelt die Festsetzung des Gegenstandswerts, wenn dieser nicht im Gesetz oder in der VV RVG ausdrücklich genannt ist. Dieser Paragraph stellt verschiedene Möglichkeiten zur Festsetzung des Gegenstandswerts zur Verfügung, beispielsweise anhand des Streitwerts oder des Verkehrswerts.
  • (Zivilprozessordnung (ZPO)): Die ZPO regelt das Verfahren in Zivilstreitsachen. Sie bestimmt die verschiedenen Verfahrensphasen, die einzelnen Schritte und Zuständigkeiten. Die ZPO enthält auch Regelungen zur Kostenverteilung im Prozess und zu den Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit.

Das vorliegende Urteil

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 18 KLs 104 Js 10095/22 – Beschluss vom 20.06.2024


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