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Fortdauer der Sicherungsverwahrung: Entlassung ohne Betreuungssystem abgelehnt

29 ½ Jahre Freiheitsentzug, davon 14 ½ Jahre Sicherungsverwahrung – und noch immer kein Entlassungstermin in Sicht. Der Verurteilte zeigt sich zu Weisungen bereit, ein Sachverständiger hält eine unmittelbare Entlassung dennoch für ungeeignet. Das OLG Hamm musste klären, was zwischen guter Absicht und tatsächlicher Freiheit noch fehlt.
Älterer Mann sitzt auf Bettkante in kargem Haftraum und blickt zum vergitterten Fenster
OLG Hamm bestätigt Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach fast dreißig Jahren ununterbrochener Unterbringung im Maßregelvollzug wegen fortbestehender hochgradiger Gefahr Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Ws 139/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 11.08.2026 stellte das OLG Hamm (3 Ws 139/26) klar: Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach der Haft durfte fortdauern, weil das Gericht weiterhin schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten befürchtete. Nach mehr als zehn Jahren ist das nur bei einer psychischen Störung und hoher Gefahr schwerster Taten erlaubt.


  • Gutachten und Verhalten: Der Gutachter stellte eine Persönlichkeitsstörung fest; frühere Taten, Regelverstöße und soziale Schwierigkeiten stützten die Gefahr.
  • Entlassung braucht Unterstützung: Ohne vorbereitete Wohnsituation und professionelle Betreuung reichten weder Auflagen noch eine elektronische Fußfessel.
  • Lockerungen als Vorbereitung: Der Senat verlangte schrittweise mehr Ausgänge, damit der Mann Kontakte zu späteren Betreuungsstellen knüpft.
  • Spätere Prüfung möglich: Bei guter Entwicklung kann eine spätere Prüfung eine Entlassung mit künftigem Startdatum ermöglichen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 11.08.2026
  • Aktenzeichen: 3 Ws 139/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Freiheitsentzug nach der Haft
  • Wichtig für: Menschen nach langer Haft und ihre Angehörigen

Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach fast 30 Jahren Unfreiheit bestätigt

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 11. August 2026 (Az. 3 Ws 139/26), dass ein Mann nach mehr als 29 Jahren in Unfreiheit weiter in der Sicherungsverwahrung bleibt. Es verwarf seine sofortige Beschwerde als unbegründet. Die Maßregel wurde weder für erledigt erklärt noch zur Bewährung ausgesetzt.

Das Landgericht Köln hatte den Mann am 24. April 1998 wegen Totschlags, Vergewaltigung, versuchter sexueller Nötigung und sexueller Nötigung in vier Fällen verurteilt. In einem Fall lag zusätzlich sexueller Missbrauch von Kindern in Tatmehrheit vor. Neben einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren ordnete es die Sicherungsverwahrung an, in Verbindung mit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1999.

Nachdem der Mann die Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hatte, wird die Sicherungsverwahrung seit dem 21. Januar 2012 vollstreckt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung dauerte dieser Vollzug 14 ½ Jahre. Insgesamt saß der Verurteilte etwas mehr als 29 ½ Jahre in Unfreiheit.

Die Strafvollstreckungskammer hatte die Fortdauer der Maßregel angeordnet. Dagegen legte der Verurteilte sofortige Beschwerde ein. Welchen Antrag er im Beschwerdeverfahren konkret stellte, ergibt sich aus dem Urteilstext nicht vollständig. Der Senat prüfte, ob die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären oder zur Bewährung auszusetzen war. Dazu holte er ein weiteres, mündliches Gutachten des Sachverständigen A. ein, der den Mann zuvor im Rahmen eines Lockerungsgutachtens für die JVA Werl untersucht hatte.

Die Beschwerde verwarf der Senat aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die das Beschwerdevorbringen nicht entkräftete. Die Kosten trägt der Verurteilte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB kann auch eine nach dem Klassifikationssystem ICD-11 diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit leichter Ausprägung eine psychische Störung darstellen, aus der sich eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten ableiten lässt.
  2. Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung scheidet aus, solange die zur Gefahrenabwehr unerlässlichen professionellen Betreuungs- und Schutzstrukturen außerhalb des Vollzugs nicht bereits tatsächlich eingerichtet sind; die bloße Bereitschaft zur Befolgung künftiger Weisungen genügt insoweit nicht.
  3. Bei Prognosebegutachtungen im Rahmen der Überprüfung der Sicherungsverwahrung sind psychologische Sachverständige psychiatrischen Sachverständigen grundsätzlich gleichwertig, sofern keine psychiatrische Erkrankung im eigentlichen Sinne in Rede steht.

Nach zehn Jahren Vollzug verlangt das Gesetz eine psychische Störung und hochgradige Gefahr

Beruht die Sicherungsverwahrung auf Taten, die bis zum 31. Januar 1998 begangen wurden, und wird sie seit mehr als zehn Jahren vollzogen, ist ihre Fortdauer nach Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Beim Betroffenen muss eine psychische Störung und hochgradige Gefahr festgestellt werden. Die Gefahr muss sich aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten ergeben. Sie muss darin bestehen, dass er infolge der Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begeht.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Maßregel nach Art. 316f Abs. 2 S. 4 EGStGB für erledigt zu erklären.

Verfassungsrechtlicher Rahmen für Altfälle

Der Senat stellte die Vorschrift in den Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326). Danach war § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB mit Art. 2 Abs. 2 S. 2 und Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar. Das galt, soweit die Regelung bei Anlasstaten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. Januar 1998 eine Fortdauer der erstmaligen Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus ermöglichte.

Für eine solche Fortdauer verlangte das Bundesverfassungsgericht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen. Hinzukommen musste eine psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG. Der Senat verwies dabei auch auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. e EMRK.

Was der Senat unter einer psychischen Störung versteht

Der Begriff der psychischen Störung in Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB ist nach den Gesetzesmaterialien wie der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG zu verstehen. Er ist an psychiatrische Diagnosemanuale angelehnt. Er kann abnorme Persönlichkeitszüge, abnorm aggressives und ernsthaft unverantwortliches Verhalten sowie Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz oder der Impuls- und Triebkontrolle umfassen.

Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB ist nicht erforderlich. Soziale Abweichungen oder Konflikte allein, ohne persönliche Beeinträchtigungen, genügen aber nicht. Der Senat verwies hierzu unter anderem auf BT-Drucks. 17/9874 S. 31 und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2011 (2 BvR 1516/11).

Nach der vom Senat dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss die Störung zuverlässig und auf Grundlage objektiver medizinischer Beweise nachgewiesen sein. Sie muss ihrer Art oder Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen. Außerdem muss die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen der Störung abhängen. Der Senat führte dazu unter anderem die Urteile vom 7. Januar 2016 (23279/14), 4. Dezember 2018 (10211/12) und 17. Januar 2012 (24580/06) an.

Ergänzend zog der Senat den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2025 heran (2 BvR 444/21, 2 BvR 533/23). „Psychische Störung“ sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht mit psychiatrischen Kategorien gleichzusetzen sei. Subjektiver Leidensdruck sei nicht erforderlich. Die rechtliche Bewertung obliege dem Gericht auf Grundlage der sachverständig ermittelten Tatsachen.

Verneinen Sachverständige mehrheitlich eine Persönlichkeitsstörung, schließt das eine psychische Störung nicht zwingend aus. Es erfordert aber eine besonders sorgfältige Begründung zu im Alltag bemerkbaren Auffälligkeiten. Bei dissozialen oder antisozialen Persönlichkeitsstörungen ist der Grad der objektiven Beeinträchtigung der sozialen und ethischen Lebensführung anhand des gesamten, auch strafrechtlich relevanten Verhaltens zu bestimmen.

Ob eine nach früherem Sprachgebrauch als Persönlichkeitsakzentuierung bezeichnete Disposition eine psychische Störung darstellen kann, sah der Senat als nicht abschließend geklärt an. Das OLG Frankfurt bejahte dies mit Beschluss vom 23. März 2023 (7 Ws 263/22 u. a.) und verneinte es mit Beschluss vom 24. April 2023 (3 Ws 128/23). Das OLG Hamm äußerte sich am 23. Mai 2023 zweifelnd (III-3 Ws 113/23).

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Bei einem Straftäter, dessen Anlasstaten vor dem 31. Januar 1998 liegen, besteht nach zehn Jahren Maßregelvollzug zwar weiterhin eine Neigung zu Konflikten. Eine medizinisch fundierte psychische Störung lässt sich aber nicht feststellen. Dann wären die Voraussetzungen der Fortdauer nicht erfüllt, und die Maßregel wäre nach Art. 316f Abs. 2 S. 4 EGStGB für erledigt zu erklären.

Warum der Senat trotz leichter Ausprägung eine psychische Störung bejahte

Der Sachverständige A. stellte nach dem Diagnosemanual ICD-11 eine Persönlichkeitsstörung mit leichter Ausprägung im Bereich der Dissozialität fest. Der Senat folgte dem. Auch eine leichte Ausprägung reichte nach den konkreten Umständen für die Annahme einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes aus.

Diagnose einer leichten Persönlichkeitsstörung nach ICD-11

Die früheren Einschätzungen waren uneinheitlich. Im Erkenntnisverfahren hatte der Sachverständige F. eine akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen und dissozialen Verhaltenstendenzen diagnostiziert. Die Sachverständigen N. (2010 und 2013), Z. (2014) und G. (2017) gingen später von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit entsprechendem Schweregrad aus.

Die Sachverständigen W. (Gutachten vom 27. März 2022) und D. diagnostizierten zuletzt eine Persönlichkeitsakzentuierung mit unterschiedlich stark ausgeprägten narzisstischen, dissozialen und histrionischen Anteilen. Sachverständiger N. stellte im Gutachten vom 24. März 2025 anhaltende ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitszüge fest. Den für eine Persönlichkeitsstörung erforderlichen Schweregrad konnte er mangels aktueller Exploration nicht feststellen.

Sachverständiger A. beurteilte die Beeinträchtigungen des Verurteilten im Bereich des Selbst und der zwischenmenschlichen Funktionen als leicht bis teilweise mittelgradig. Er stützte sich auf unrealistische Zielsetzungen, ein vulnerables Selbstwertgefühl und Schwierigkeiten, dauerhafte positive Bindungen aufzubauen. Hinzu kamen eine geringe emotionale Beteiligung bei der Auseinandersetzung mit den Taten, mangelnde Selbstkritik sowie rigide und impulsive Reaktionen. Er verwies auch auf sein Lockerungsgutachten vom 12. Oktober 2025 und die dort dokumentierten Reaktionen des Mannes bei der Exploration.

Ob nach ICD-10 eine Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung anzunehmen wäre, musste der Senat nicht entscheiden. Das gilt auch für die Frage, ob eine Persönlichkeitsakzentuierung für den gesetzlichen Begriff genügt hätte. Nach ICD-11 stellte er ja eine Persönlichkeitsstörung fest.

Auffälligkeiten und Regelverstöße im Anstaltsalltag

Der Senat hielt das Gutachten von A. für nachvollziehbar und schlüssig. Zusätzlich bezog er die Angaben des Anstaltspsychologen X. und der Sozialarbeiterin E., Stellungnahmen der JVA Werl und den eigenen Eindruck aus der Anhörung ein.

Berücksichtigt wurden unter anderem die rigide Haltung des Verurteilten zu den Begleitausgängen und wiederholte Regelverstöße im Zusammenhang mit Cannabiskonsum. Hinzu kamen frühere Folgen von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Probleme mit Drogenscreenings. Auch fiel dem Mann schwer, Konflikte auszuhalten und mit Personen ohne bereits bestehendes Vertrauensverhältnis in Austausch zu treten. Bei der Anhörung zeigte er zumindest Ansätze von Empathie. Der Senat sah dennoch weiterhin relevante Einschränkungen.

Warum der Senat weiter von einer hochgradigen Gefahr ausgeht

Der Senat leitete aus der Persönlichkeitsstörung eine hochgradige Gefahr ab, dass der Verurteilte außerhalb des Vollzugs schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen würde. Er stützte sich auf statistische Risikowerte, die bislang nicht ausreichende Behandlung und die leichte Wiederherstellbarkeit tatbegünstigender Situationen.

Statistische Prognoseverfahren weisen auf ein erhöhtes Risiko

Die statistischen Verfahren wiesen nach den Ausführungen des Sachverständigen auf ein durchschnittliches bis überdurchschnittliches Rückfallrisiko hin. Im Prognoseinstrument VRAG-R erreichte der Verurteilte 22 Punkte und damit die Risikokategorie 8. Das Gutachten bezifferte das Risiko für Gewaltdelikte auf 58 % innerhalb von fünf Jahren und auf 78 % innerhalb von zwölf Jahren. Die Basisraten liegen bei 32 % und 51 %.

Im Static-99 erzielte er vier Punkte, sein relatives Rückfallrisiko wurde mit einem RRR-Wert von 2,38 angegeben. Im LSI-R erreichte er 27 Rohpunkte, entsprechend einem Rückfallrisiko im oberen Durchschnittsbereich von 30 % bis 50 %.

Der Sachverständige betonte, die Verfahren beschrieben nur einen Risikoraum und erlaubten keine verlässliche numerische Bestimmung des individuellen Risikos. Für eine Entlassung ohne stützende Maßnahmen hielt er das Risiko dennoch für zu hoch.

Emotional nicht verankertes Problembewusstsein und alltägliche Konfliktlagen

Die Legalprognose beurteilte A. unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Verhaltens während der Unterbringung und des fehlenden geeigneten sozialen Empfangsraums als ungünstig. Aus seiner Sicht reichten die bisherigen Behandlungsmaßnahmen nicht aus, um die aus der Persönlichkeitsstruktur folgende Gefährdung so weit zu senken, dass eine Aussetzung der Maßregel möglich wäre. Das Problembewusstsein des Verurteilten sei zudem nicht ausreichend emotional verankert.

Der Senat stellte außerdem auf die Planungsanteile der Anlasstaten ab. Situationen, die mit Enttäuschung, Demütigung oder Überforderung verbunden sind, ließen sich leicht wiederherstellen. Er bezog auch die Einschätzung der Sachverständigen D. ein: Der Verurteilte könne derzeit nur innerhalb der Justizvollzugsanstalt als nicht gefährlich betrachtet werden.

Verhältnismäßigkeit trotz langer Dauer des Freiheitsentzugs

Den Freiheitsentzug von mehr als 29 ½ Jahren hielt der Senat für verhältnismäßig. Angesichts der weiterhin hochgradigen Gefahr schwerster Sexual- oder Gewaltdelikte überwögen die Gründe für die Fortdauer. Der Senat berücksichtigte dabei insbesondere die bei den Anlasstaten eingesetzte massive Gewalt und die schweren psychischen Folgen für die Opfer.

Warum eine Entlassung zur Bewährung derzeit ausscheidet

Eine Aussetzung nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB kam nicht in Betracht, weil der Senat derzeit nicht erwarten konnte, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begeht. Zudem fehlte ein professionelles Helfer- und Betreuungssystem, das nach Einschätzung des Sachverständigen für eine Entlassung vorbereitet sein muss.

Weder sofortige Entlassung noch Entlassung zu einem späteren Datum

Auch eine Aussetzung mit einem späteren Entlassungsdatum nach §§ 454a, 463 Abs. 1 StPO lehnte der Senat zum Entscheidungszeitpunkt ab. Dazu befasste er sich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2011 (2 BvR 1758/10). Die erforderliche Gefährlichkeitsminderung hänge nicht nur von einer Erprobung in Lockerungen ab. Die Lockerungsprogression sei vielmehr noch Teil der Behandlung.

Eine Entlassung setze nach dem Sachverständigen eine vorbereitete Lebenssituation und ein professionelles Helfer- und Betreuungssystem voraus. Eine elektronische Fußfessel oder lediglich niedrigschwellige und seltene Betreuung genügten nicht. Wann die erforderlichen Weisungen und Unterstützungsangebote eingerichtet sein würden, war noch ungewiss.

Stufenweise Erprobung im Vollzug

Der Senat hielt eine zügige Lockerungsprogression gleichwohl für erforderlich. Nach dem Sachverständigen sollen die Begleitausgänge höchstens noch etwa zwei Monate in der bisherigen Form fortgesetzt und bereits zum Knüpfen von Kontakten zu möglichen späteren Einrichtungen genutzt werden. Danach soll unbegleiteter Ausgang gewährt und in etwa sechs Monaten eine Langzeitbeurlaubung eingeleitet werden. Nach etwa zwölf Monaten soll sich zeigen, ob das vorgesehene Setting geeignet ist.

Bei entsprechender Mitarbeit und günstigem Verlauf hielt der Senat es nicht für ausgeschlossen, im nächsten Überprüfungsverfahren eine Bewährungsentscheidung mit zeitlich hinausgeschobenem Entlassdatum zu treffen.

Offen ließ der Senat, ob die Lockerungsmaßnahmen therapeutischen Charakter im Sinne der §§ 67d Abs. 2 S. 2, 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB haben. Im vergangenen Überprüfungszeitraum hatten keine Betreuungsdefizite vorgelegen, und die Lockerungsprogression hatte mit Begleitausgängen begonnen.

Weshalb die Einwände des Verurteilten gegen die Begutachtung erfolglos blieben

Der Senat wies alle Einwände zurück, die der Verteidiger im Schriftsatz vom 4. August 2026 erhob. Die Anwendung des ICD-11 hielt er für zulässig, und eine leichte Ausprägung schloss die Gefährlichkeit nach seiner Bewertung nicht aus. Auch die Qualifikation des psychologischen Sachverständigen stellte er nicht in Frage.

ICD-11 und Gefährlichkeit bei leichter Störung

Der Verteidiger hatte eingewandt, der ICD-11 sei auf Deutsch noch nicht für gesetzliche beziehungsweise amtliche Anwendungszwecke freigegeben, es gebe nur eine Testversion. Der Senat hielt dem entgegen, der ICD-11 sei seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2022 grundsätzlich einsetzbar. Außerdem sei der gesetzliche Begriff der psychischen Störung nicht mit den Kategorien eines bestimmten Diagnosemanuals identisch, sondern nur an sie angelehnt. Der Senat könne daher die nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltete Klassifikation heranziehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe auf die Veränderlichkeit des Begriffs im Zuge wissenschaftlicher Entwicklungen hingewiesen.

Weiter hatte der Verteidiger vorgetragen, der Sachverständige habe erklärt, bei leichter Ausprägung der Dissozialität bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung. Nach Ansicht des Senats hatte der Sachverständige lediglich bestätigt, dass die Beschreibung einer leichten Störung im ICD-11 keine solche Gefährdung vorsieht. Die vom Verurteilten ausgehende Gefahr erneuter, störungsbedingter Delinquenz habe er ausdrücklich bejaht. Der Einwand stelle allenfalls die Einstufung als leichtgradig infrage.

Nach der herangezogenen Literatur geht mit einer leichten Ausprägung üblicherweise keine Selbst- oder Fremdgefährdung einher. Eine Gefährdung schließt die Einordnung als leicht aber nicht zwingend aus. Ob die Störung eher mittelgradig einzustufen sei, musste der Senat nicht entscheiden, denn auch die leichte Ausprägung reichte aus.

Der Sachverständige hob hervor, dass es sich bei der Einteilung „leicht“ um eine fachliche Terminologie von Sachverständigen handele. „Leicht“ bedeute nicht automatisch „geringfügig“. – so das Oberlandesgericht Hamm

Ein dritter Einwand lautete, der Sachverständige halte eine impulsive Begehung von Sexualdelikten für unwahrscheinlich. Der Senat verstand diese Einschätzung so, dass die Anlasstaten nach Auffassung des Sachverständigen Planungscharakter hatten. Zugleich habe der Sachverständige erklärt, die tatbegünstigenden Umstände seien nicht außergewöhnlich und leicht wiederherstellbar. Das gilt für Enttäuschung, Demütigung, Überforderung, Ängste, Unterlegenheit, Hilflosigkeit und Ohnmacht. Die Gefahrenprognose widerlegte der Einwand damit nicht.

Tatsächliche Betreuung statt bloßer Weisungsbereitschaft

Der Verteidiger wies darauf hin, dass sich der Verurteilte mit möglichen Weisungen einverstanden erklärt habe. Der Senat hielt das für zutreffend, aber unzureichend. Die für eine Aussetzung erforderlichen Weisungen, insbesondere zur Wohnsitznahme und psychologischen Nachbetreuung, müssten zum Aussetzungszeitpunkt tatsächlich eingerichtet sein, um die notwendige Gefährlichkeitsminderung zu bewirken. Das war nicht der Fall, und auch der Zeitpunkt der Verfügbarkeit stand nicht fest. Der Sachverständige hielt zudem eine unmittelbare Entlassung, auch mit elektronischer Fußfessel, für ungeeignet. Erklärungsbereitschaft ersetzt keine Schutzmaßnahmen, sie ersetzte die fehlende Vorbereitung und fachkundige Betreuung nicht.

Die Sachverständige D. hatte in ihrem Gutachten vom 12. Februar 2026 eine deutliche Nachreifung beschrieben. Die heutige Persönlichkeit des Verurteilten habe mit seiner prädeliktischen Persönlichkeit nichts mehr gemein. Einen Widerspruch zu den Feststellungen von A. sah der Senat darin nicht. Die Bewertung von D. sei auf die Bedingungen innerhalb der Justizvollzugsanstalt beschränkt. Auch D. und die Vollzugsunterlagen hätten weiterhin auf rigide soziale Verhaltensmuster und mögliche Konflikte außerhalb der Anstalt hingewiesen. Die im Vollzug erreichte Abschwächung bewertete der Senat daher als auf den Anstaltsbereich begrenzt.

Psychologische Gutachter sind psychiatrischen gleichwertig

Der Senat sah keinen Anlass, zusätzlich zu der von der Strafvollstreckungskammer beauftragten Sachverständigen D. einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. Bei Begutachtungen der Schuldfähigkeit ohne psychiatrische Erkrankung im eigentlichen Sinne seien psychiatrische und psychologische Sachverständige als gleichwertig anerkannt. Er verwies auf BGH, NStZ 1985, 86 mit Anmerkung Meyer.

Warum bei einer Prognosebegutachtung im Vollstreckungsverfahren anderes gelten sollte, sei nicht ersichtlich. Den Sachverständigen A. hielt der Senat für erfahren und sachkundig. Dessen psychologisches Gutachten sei geeignet, die tatsächlichen Grundlagen der psychischen Störung und der daraus folgenden Gefährlichkeit festzustellen.

Unsere Einschätzung

Für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen nach über zehnjährigem Vollzug verschiebt diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm den Blick von der Schwere der Diagnose auf ihre Gefährlichkeit. Selbst eine nur als leicht eingestufte Persönlichkeitsstörung nach ICD-11 kann danach genügen, wenn sie nachvollziehbar mit der Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualtaten verknüpft wird. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob das Gutachten diese Verknüpfung aus Alltag, Vollzugsverhalten und Rückfallrisiko konkret belegt statt nur zu behaupten.

Ob schon eine bloße Persönlichkeitsakzentuierung ohne Störungsgrad ausreicht, musste der Senat ausdrücklich nicht entscheiden – dort verläuft eine wichtige Grenze. Aus unserer Sicht ist zudem konsequent, dass bloße Bereitschaft zu Weisungen keine eingerichtete Schutzstruktur ersetzt, weshalb Betroffene die Vorbereitung von Wohnen und Nachbetreuung nicht erst für die Zeit nach der Entscheidung denken sollten.

Erneute Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Jahren im Vollzug

Ausschlaggebend war, dass der im Beschwerdeverfahren mündlich angehörte Sachverständige beim Verurteilten eine – wenn auch nur leichte – Persönlichkeitsstörung nach ICD-11 feststellte und diese nachvollziehbar mit einer hochgradigen Gefahr künftiger Gewalt- oder Sexualstraftaten verknüpfte. Hätte der Gutachter dagegen keine über bloße Verhaltensauffälligkeiten hinausgehende Störung diagnostizieren können, wäre nach Art. 316f Abs. 2 S. 4 EGStGB die Erledigung der Maßregel die Folge gewesen.

Wie ein solches Überprüfungsverfahren ausgeht, hängt stark von der Qualität der Begutachtung und der Vorbereitung einer möglichen Entlassung ab. Fällt das Gutachten zur psychischen Störung anders aus oder wird die Gefahr nicht konkret an Verhalten im Alltag oder im Vollzug festgemacht, könnte das die Grundlage für eine Fortdauer schwächen. Ist umgekehrt ein Wohnsitz, eine psychologische Nachbetreuung oder ein vergleichbares Betreuungssystem bereits tatsächlich eingerichtet und nicht nur zugesagt, könnte das für eine Aussetzung sprechen – reicht aber nicht automatisch aus, wenn die Gefahrenprognose selbst ungünstig bleibt. Auch die Dauer des bisherigen Vollzugs und der Verlauf einer schon laufenden Lockerungsprogression können eine Rolle spielen, ohne dass daraus zwingend die eine oder andere Entscheidung folgt.

In einem Gutachten oder Beschluss zur eigenen Sicherungsverwahrung kann unter anderem sichtbar sein:

  • Diagnosebezeichnung nach ICD-10 oder ICD-11 und deren Schweregrad
  • Ergebnisse standardisierter Prognoseinstrumente wie VRAG-R oder Static-99
  • Ein konkreter Zeitplan für Lockerungen mit Zwischenschritten
  • Angaben zu Wohnsitz und Nachbetreuung außerhalb der Anstalt

Der Hebel liegt oft nicht in der Diagnosebezeichnung selbst, sondern darin, ob die Gefahrenprognose an konkretes Alltagsverhalten anknüpft – im vorliegenden Fall etwa an Regelverstöße bei Begleitausgängen und Schwierigkeiten mit Drogenscreenings. Ob das eigene Gutachten diese Verknüpfung in vergleichbarer Weise trägt, lässt sich aus einem Beschluss allein oft nicht zuverlässig beurteilen.

Gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist die sofortige Beschwerde nur innerhalb einer Woche nach Zustellung möglich; danach wird die Entscheidung bindend. Wer diese Frist nicht verstreichen lassen will, sollte uns zeitnah ansprechen.

Sie können uns die Einzelheiten Ihres Beschlusses schildern und dazu von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung anfragen.



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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ein Gericht ICD-11 nutzen, obwohl die deutsche Fassung noch nicht amtlich freigegeben ist?

Ein Gericht kann ICD-11 heranziehen, obwohl die deutsche Fassung noch nicht amtlich freigegeben ist; der Senat hielt das Klassifikationssystem seit dem 1. Januar 2022 grundsätzlich für einsetzbar. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm bei der Prüfung der Fortdauer einer Sicherungsverwahrung.

Der gesetzliche Begriff der psychischen Störung ist nicht mit den Kategorien eines bestimmten Diagnosemanuals gleichzusetzen. Er ist lediglich an solche Manuale angelehnt und kann deshalb neuere wissenschaftliche Klassifikationen berücksichtigen. Der Senat verwies außerdem darauf, dass sich das Verständnis psychischer Störungen mit wissenschaftlichen Erkenntnissen weiterentwickeln kann. Im entschiedenen Fall stützte er die Feststellung einer leichten Persönlichkeitsstörung im Bereich der Dissozialität auf ICD-11. Offen blieb, ob eine Persönlichkeitsakzentuierung nach ICD-10 für den gesetzlichen Begriff ausgereicht hätte.


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Muss die psychische Störung objektiv medizinisch belegt sein, auch ohne Leidensdruck?

Eine psychische Störung für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB muss zuverlässig durch objektive medizinische Beweise belegt sein; subjektiver Leidensdruck ist nicht erforderlich. Auch eine leichte Ausprägung kann genügen, wenn Art oder Schwere der Störung die Zwangsunterbringung rechtfertigen.

Der Senat stützte sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die Störung zuverlässig und medizinisch objektiv belegt sein muss. Der Begriff der psychischen Störung ist jedoch ein Rechtsbegriff und nicht vollständig an psychiatrische Diagnosekategorien gebunden. Das Gericht bewertet die sachverständig festgestellten Tatsachen; eine Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20 oder 21 StGB ist ebenfalls nicht erforderlich. Im entschiedenen Fall genügte eine vom Sachverständigen nach ICD-11 festgestellte leichte Persönlichkeitsstörung zusammen mit den Befunden und Auffälligkeiten im Vollzugsalltag. Soziale Konflikte oder Regelverstöße allein belegen dagegen keine psychische Störung.


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Kann eine spätere Entlassung trotz begonnener Lockerungen scheitern, wenn die Erprobung noch läuft?

Begonnene Begleitausgänge erzwingen keine Entlassung zur Bewährung, solange notwendige professionelle Betreuungs- und Schutzstrukturen zur Gefahrenabwehr nicht tatsächlich eingerichtet sind. Auch eine spätere Aussetzung kann ausscheiden, solange die Lockerungsprogression noch Teil der Behandlung ist und die erforderliche Lebenssituation nicht vorbereitet wurde.

Nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB setzt eine Aussetzung die günstige Prognose voraus, dass außerhalb des Vollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Erforderliche Weisungen, etwa zu Wohnsitz und psychologischer Nachbetreuung, müssen zum Aussetzungszeitpunkt tatsächlich bestehen; bloße Bereitschaft genügt nicht. Auch eine elektronische Fußfessel oder seltene, niedrigschwellige Betreuung ersetzt nach Einschätzung des Sachverständigen kein vorbereitetes professionelles Helfersystem. Eine spätere Aussetzung nach §§ 454a, 463 Abs. 1 StPO kann ebenfalls ausscheiden, wenn weitere Lockerungen zunächst der Behandlung und Erprobung dienen.

Im entschiedenen Fall liefen bereits Begleitausgänge; vorgesehen waren anschließend unbegleitete Ausgänge, später eine Langzeitbeurlaubung und die Prüfung des Betreuungskonzepts. Der Senat lehnte deshalb auch ein späteres Entlassungsdatum ab, weil Eignung und Verfügbarkeit des erforderlichen Betreuungssettings noch ungeklärt waren. Bei entsprechender Mitarbeit und günstigem Verlauf schloss er eine Bewährungsentscheidung im nächsten Prüfverfahren jedoch ausdrücklich nicht aus.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm · Az. 3 Ws 139/26 · Urteil vom 11.08.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Die sofortige Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe


Zusatz:

Die Vollstreckung der durch Urteil vom Landgericht Köln vom 24. April 1998 (i. V. m. dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1999) wegen Totschlags, Vergewaltigung, versuchter sexueller Nötigung und sexueller Nötigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, neben einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, welche nach vollständiger Verbüßung der Begleitstrafe seit dem 21. Januar 2012 vollstreckt wird, war weder für erledigt zu erklären noch zur Bewährung auszusetzen; vielmehr war ihre Fortdauer anzuordnen. Wie die Strafvollstreckungskammer ist auch der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Verurteilten auch weiterhin eine „psychische Störung“ im Sinne des Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB vorliegt und die hochgradige Gefahr besteht, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird.

Der Senat hat – um dem Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung Rechnung zu tragen und der Gefahr einer repetitiven Routinebegutachtung vorzubeugen – ein weiteres Sachverständigengutachten des A. eingeholt. Grund dafür war u.a., dass es in dem von der Strafvollstreckungskammer eingeholten forensischpsychiatrischen Gutachten der Sachverständigen D. eine Reihe von Punkten gab, die der Senat im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer psychischen Störung als nicht zielführend ansah, etwa, dass ihre Bewertungen auf die Bedingungen innerhalb des Sicherungsverwahrungsvollzugs eingeschränkt waren. Auch auffällig war ein starker Rückgang des PCL-R-Wertes zwischen der Begutachtung der Sachverständigen D. im März 2023 von 22 auf 15 in der Begutachtung im Dezember 2023, auf 13 im September 2024 (was auch von dem Prognosegutachter N. im März 2025 kritisch gesehen wurde) und auf 14 im aktuellen Überprüfungsverfahren (GA S. 86), was sie lediglich mit einer verbesserten Erkenntnisgrundlage begründet hat.

Angesichts der bereits mehrmaligen Befassung der psychiatrischen Sachverständigen D. mit dem Vollstreckungsfall in jüngerer Vergangenheit hat der Senat zur Verbreiterung seiner Erkenntnisgrundlagen den Sachverständigen A. beauftragt, der den Verurteilten anlässlich eines Lockerungsgutachtens für die JVA Werl exploriert und begutachtet hatte und der deswegen innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit bereit und in der Lage war ein (mündliches) Sachverständigengutachten zu den hier relevanten vollstreckungsrechtlichen Fragen zu erstatten.

Dies vorangestellt bemerkt der Senat ergänzend zu den Gründen des angefochtenen Beschlusses, insbesondere zum Vorliegen einer „psychischen Störung“ im Sinne des Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB:

1.

Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufgrund einer bis zum 31. Januar 1998 begangenen Tat seit mehr als zehn Jahren vollzogen, ist ihre Fortdaueranordnung gemäß Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB nur zulässig, wenn bei dem Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB nicht mehr vor, hat das Gericht die Maßregel für erledigt zu erklären, Art. 316f Abs. 2 S. 4 EGStGB.

Die gesetzliche Regelung setzt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um. Dieses hatte mit Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931 = NStZ 2011, 450) u. a. festgestellt, dass § 67d Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 6 StGB – soweit er zur Anordnung der Fortdauer der (erstmaligen) Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) begangen wurden – mit Art. 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar ist. In diesen Fällen durfte wegen des damit verbundenen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Vertrauen des Betroffenen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung i. S. v. § 1 Abs.1 Nr. 1 ThUG leidet (vgl. BVerfGE a. a. O.). Das Bundesverfassungsgericht nahm an, dass das Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange durch die Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verstärkt wird, mit der Folge, dass eine rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung nur noch dann als zulässig angesehen werden kann, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 EMRK erfüllt sind. Dabei kommt eine konventionsrechtliche Rechtfertigung der Freiheitsentziehung in den hier in Rede stehenden Fällen praktisch nur unter den Voraussetzungen einer psychischen Störung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. e EMRK in Betracht (vgl. BVerfGE a. a. O.).

Der Begriff der psychischen Störung gemäß Art. 316 f Abs. 2 S. 2 EGStGB ist genauso zu verstehen wie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG (BT-Drucks. 17/9874 S. 31). Er knüpft dem Gesetzgeber zufolge ebenfalls an Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. e) EMRK an und verweist darauf, dass unter diesen Begriff auch „abnorme Persönlichkeitszüge, die nicht einer Geisteskrankheit gleichkommen“ bzw. „abnorm aggressives und ernsthaft unverantwortliches Verhalten eines verurteilten Straftäters ausreichen“ können (BT-Drs. 17/3403 S. 53). Die Begriffswahl – so der Gesetzgeber – sei an die Diagnosemanuale wie ICD-10 etc. „angelehnt“. Es müsse sich danach ein klinisch erkennbarer Komplex von solchen Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten zeigen, die mit Belastungen und Beeinträchtigungen auf der individuellen und oft auch der kollektiven oder sozialen Ebene verbunden seien (BT-Drs. a. a. O.). Auch spezifische Störungen der Persönlichkeit des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle seien unter diesen Begriff zu fassen; gleiches gelte insbesondere auch für die dissoziale Persönlichkeitsstörung und verschiedene Störungen der Sexualpräferenz, etwa die Pädophilie oder den Sadomasochismus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011 – 2 BvR 1516/11 -, BeckRS 2011, 54839 Rn. 36 m.w.N.; BVerfG NStZ-RR 2025, 187, 190; BT-Drucks. 17/3403 S. 54). Eine psychische Störung im Sinne dieser Vorschrift setze nicht voraus, dass der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB erreicht werde (so auch die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, vgl. u. a. die Entscheidung vom 28. November 2013 – 7345/12 -, juris). „Soziale Abweichungen oder soziale Konflikte allein, ohne persönliche Beeinträchtigungen der betroffenen Person, würden […] nicht als eine psychische Störung bezeichnet“ (BT-Drs. 17/3403 S. 54).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich der Begriff des psychisch Kranken aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. e EMRK nicht genau bestimmen. Seine Bedeutung – so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – verändere sich mit fortschreitender Entwicklung der psychiatrischen Forschung (EGMR, Urteil vom 7. Januar 2016 – 23279/14 juris). In Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f EMRK sei jedoch eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung enthalten, sodass eine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein könne, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst werde. Nur eine enge Auslegung der erschöpfenden Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung entspreche dem Ziel von Art. 5 EMRK, nämlich sicherzustellen, dass niemandem willkürlich die Freiheit entzogen werde (EGMR, Entscheidung vom 28. November 2013 – 7345/12 -, juris). Einer Person könne wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit demnach nur entzogen werden, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen (EGMR a. a. O.): Erstens müsse die psychische Störung zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung müsse aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz, bzw. aufgrund „objektiver medizinischer Beweise“ (EGMR, Entscheidung vom 1. Juli 2014 – 77306/12), bzw. „überzeugend“ (EGMR NJW 1986, 765) vor einer zuständigen Behörde festgestellt werden. Zweitens müsse die psychische Störung ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen; sie müsse so geartet und von einem solchen Ausmaß sein, dass sie die Unterbringung des Betroffenen verlange, was dann der Fall sei, wenn zu seiner Heilung oder Besserung eine Therapie, Medikamente oder eine andere klinische Behandlung benötigt werde oder wenn es notwendig sei, den Betroffenen zu überwachen, um ihn zum Beispiel daran zu hindern, sich selbst oder anderen Schaden zuzufügen. Drittens hänge die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen Störung ab.

Im Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit entzogen werden sollte, besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die nationalen Behörden ein gewisser Ermessensspielraum, weil in erster Linie die nationalen Behörden dafür zuständig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall zu würdigen (EGMR, Urteil vom 4. Dezember 2018 – 10211/12 -, juris).

Hinsichtlich der Anforderungen, die an ein „objektives ärztliches Gutachten“ zu stellen sind, ist der Gerichtshof ebenfalls generell der Auffassung, dass die nationalen Behörden besser als er selbst in der Lage seien, die Qualifikationen des in Rede stehenden ärztlichen Sachverständigen zu bewerten. Nach Ansicht des Gerichtshofs muss die innerstaatliche Behörde das ihr vorliegende ärztliche Gutachten einer strengen Prüfung unterziehen und im Hinblick auf das ihr vorliegende Material zu einer eigenen Entscheidung darüber gelangen, ob die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet. (EGMR a. a. O.). Den nationalen Behörden steht aber ein Spielraum bei der Beurteilung des Wertes klinischer Diagnosen zu (EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 – 24580/06). Deswegen erscheint nicht in jedem Fall die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens erforderlich (vgl. Harrendorf/König/Vogt in: NK-EMRK, 5. Aufl., Art. 5 Rdn. 43).

Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person für die Erfordernisse des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. e EMRK zuverlässig nachgewiesen sein muss, ist der Tag des Erlasses der Maßnahme, mit welcher der Person aufgrund dieser Erkrankung die Freiheit entzogen wird. Jedoch besagt die dritte Mindestvoraussetzung für die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung wegen psychischer Krankheit, nämlich die, dass die Fortdauer der Unterbringung an das Fortbestehen der psychischen Störung geknüpft sein muss, dass etwaige, nach dem Erlass der Unterbringungsanordnung eintretende Veränderungen des psychischen Zustands der untergebrachten Person berücksichtigt werden müssen (EGMR, Urteil vom 4. Dezember 2018 – 10211/12 -, juris).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können beispielsweise eine Störung „psychopathischer Art“ (EGMR, Entscheidung vom 20. Februar 2003 – 50272/99 = BeckRS 2003, 158100 Rn. 53) oder ein sexueller Sadismus (EGMR, Entscheidung vom 7. Januar 2016 – 23279/14) die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. e EMRK erfüllen. Dass allein die dissoziale Persönlichkeit eines Beschwerdeführers, die von den innerstaatlichen Behörden nicht für pathologisch befunden werde, so schwerwiegend ist, dass sie im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. e EMRK als „tatsächliche“ psychische Störung klassifiziert werden könne, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 28. November 2013 – 7345/12 – bezweifelt, in Kombination mit einer ebenfalls diagnostizierten sexuellen Devianz (eine nicht pathologische Pädophilie) in dem genannten Fall aber für ausreichend befunden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei dem Begriff der psychischen Störung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2025 – 2 BvR 444/21, 2 BvR 533/23, NStZ-RR 2025, 187, 190). Ein subjektiver Leidensdruck des Betroffenen ist nicht erforderlich (BVerfG a. a. O.). Die rechtliche Bewertung, ob eine psychische Störung vorliegt, obliegt dem Gericht auf der Grundlage der von den Sachverständigen ermittelten medizinischen oder psychologischen Tatsachen (BVerfG a. a. O.). Aus dem Umstand, dass das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung von Seiten der Sachverständigen (mehrheitlich) verneint wird, folgt noch nicht zwangsläufig, dass eine psychische Störung nicht vorliegt (vgl. BVerfG a. a. O.). Es bedarf dann aber einer besonders sorgfältigen Begründung, insbesondere inwieweit im Alltag bemerkbare Auffälligkeiten (etwa: Beeinträchtigung der Impulskontrolle, o. ä.) gegeben sind. Entscheidend ist in den Fällen einer dissozialen oder antisozialen Persönlichkeitsstörung der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht. Dieser Grad ist anhand des gesamten – auch des strafrechtlich relevanten – Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011 – 2 BvR 1516/11 = BeckRS 2011, 54839).

Ob eine im bisherigen gutachterlichen Sprachgebrauch als „Persönlichkeitsakzentuierung“ bezeichnete Disposition die Voraussetzungen einer psychischen Störung in dem o. g. Sinne erfüllen kann, ist – soweit ersichtlich – obergerichtlich bzw. höchstrichterlich umstritten und noch nicht abschließend geklärt (bejahend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. März 2023 – 7 Ws 263/22 u. a. – juris; verneinend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. April 2023 – 3 Ws 128/23 – juris; zweifelnd: OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 2023 – III-3 Ws 113/23 – juris). Die Entscheidung des BVerfG vom 14. Februar 2025 (BVerfG NStZ-RR 2025, 187 Rn. 73) könnte hingegen dahin zu verstehen sein, dass aus der Verneinung des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung durch die herangezogenen Sachverständigen „noch nicht zwingend“ folgt, dass keine psychische Störung i. S. v. Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB vorliegt.

2.

Gemessen an den oben genannten rechtlichen Voraussetzungen, liegt bei dem Verurteilten auch weiterhin eine psychische Störung i. S. d. Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB vor.

Der Senat muss nicht entscheiden, ob bei dem Verurteilten nach dem bisherigen gutachterlichen Sprachgebrauch unter Anwendung des ICD-10 lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliegt oder eine Persönlichkeitsstörung und ob ggf. eine Persönlichkeitsakzentuierung für die Annahme einer psychischen Störung in dem o.g. Sinne ausreichen kann.

a)

In dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren waren die Aussagen der einzelnen Sachverständigen diesbezüglich durchaus unterschiedlich: Während der Sachverständige F. im Erkenntnisverfahren bei dem Verurteilten – mangels Schweregrad – eine akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen und dissozialen Verhaltenstendenzen bei einem gering ausgeprägten männlichen Selbstwertgefühl und einer verminderten Leistungs- und Durchsetzungsfähigkeit diagnostizierte, kamen die Sachverständigen N. (2010 und 2013), Z. (2014) und G. (2017) in den darauffolgenden Jahren in Anbetracht der Entwicklung und des Verhaltens des Verurteilten im Straf- und Maßregevollzug zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit entsprechendem Schweregrad vorhanden sei. Dies änderte sich jedoch wieder in den Folgejahren. So haben die zuletzt mit dem Verurteilten befassten Sachverständigen W. (Gutachten vom 27. März 2022) und D. übereinstimmend eine Persönlichkeitsakzentuierung mit zeitweise unterschiedlich stark ausgeprägten narzisstischen, dissozialen und histrionischen Anteilen bei dem Verurteilten diagnostiziert. Auch der im vorangegangenen Überprüfungsverfahren beauftragte Sachverständige N. kam in seinem Gutachten vom 24. März 2025 zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten weiterhin ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitszüge persistierten, die in den Jahren 2010/2013 noch die von ihm damals diagnostizierte Persönlichkeitsstörung begründet hätten, aber deren für eine Persönlichkeitsstörung erforderlicher Schweregrad mangels aktueller Exploration des Verurteilten nicht feststellbar gewesen sei.

b)

Indes geht der Senat auf der Grundlage der noch darzulegenden Ausführungen des im Beschwerdeverfahren beauftragten Sachverständigen A. davon aus, dass bei dem Verurteilten jedenfalls eine Persönlichkeitsstörung mit leichter Ausprägung im Bereich der Dissozialität nach ICD-11 vorliegt, die unter den dargelegten Begriff der psychischen Störung einzuordnen ist. Der Zugrundelegung des ICD-11 steht – anders als der Verurteilte in seinem Verteidigerschriftsatz vom 4. August 2026 meint – nicht entgegen, dass dieser in Deutsch „noch nicht für die gesetzlichen (amtlichen) Anwendungszwecke“ freigegeben ist, sondern insoweit (nur) eine Testversion existiert, denn er ist seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2022 grundsätzlich einsetzbar (vgl. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte; https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-11/uebersetzung/_node.html.). Zudem ist die gesetzliche Begrifflichkeit nicht identisch mit den Begrifflichkeiten bestimmter Diagnosemanuale, sondern nur an sie angelehnt (s. o.), sodass es nur folgerichtig ist, die insoweit „nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen“ gestalteten Manuale (vgl. Konrad/Huchzermeier R&P 2019, 84) heranzuziehen, gleich ob es eine „offizielle“ deutschsprachige Version gibt oder nicht. Auch der EGMR hat sich bzgl. des Begriffs der „psychischen Störung“ nicht festgelegt, sondern auf die Wandelbarkeit im Rahmen wissenschaftlicher Erkenntnisse verwiesen (s. o.), sodass es nur folgerichtig ist, sich nunmehr auch auf diese zu beziehen (was umgekehrt allerdings nicht bedeuten soll, dass eine Anwendung des ICD-10 – jedenfalls in klaren Fällen – nicht mehr angängig wäre). So wurde bzgl. der bisherigen Kategorisierung kritisiert, dass Festlegungen von Schwellen-Scores, die zwischen „normal und pathologisch“ bzw. zwischen „normal und gestört“ unterschieden, „arbiträr“ seien (Hauser/Herpertz/Habermeyer ForensPsychiatrPsycholKriminol 2021, 30, 31) und deswegen der ICD-11 nunmehr eine dimensionale Einteilung vornehme. Die Schwächen dieser Kategorisierung im ICD-10 zeigt sich auch im vorliegenden Fall, in dem die psychische Disposition des Verurteilten von einem Teil der Sachverständigen als Störung, von einem anderen Teil als Akzentuierung beurteilt wird, sie also offenbar einen Grenzfall darstellt, der einer dimensionalen Beurteilung eher gerecht wird.

Der Sachverständige A. hat sein Gutachten vor dem Senat im Rahmen des Anhörungstermins am 22. Juli 2026 mündlich erstattet. Der Sachverständige war bereits im Rahmen seines Lockerungsgutachten vom 12. Oktober 2025, erstattet für die JVA Werl, mit dem Verurteilten befasst und hat diesen exploriert. Während der Sachverständige in seinem Lockerungsgutachten unter Anwendung des ICD-10 zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Verurteilten zwar keine Persönlichkeitsstörung vorliege, aber weiterhin unverändert eine deutliche dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung zu diagnostizieren sei, nahm er nunmehr eine diagnostische Einordnung nach ICD-11 vor. Dabei kam er – unter inhaltlich sich deckender Ausführungen mit denen in seinem Lockerungsgutachten – zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit einer leichten Ausprägung im Bereich der Dissozialität, die bei dem Verurteilten bestehe. Gleichzeitig stellt er eine mittelgradige Ausprägung der Psychopathy fest.

aa)

Dazu zeigte der Sachverständige zunächst die allgemeinen Beurteilungsschritte nach dem ICD-11 verständlich, in Übereinstimmung mit Erkenntnissen, die der Senat aus der Literatur gewinnen konnte (vgl. etwa: Konrad/Huchzermeier R&P 2019, 84, 85; Hauser/Herpertz/Habermeyer ForensPsychiatrPsycholKriminol 2021, 30, 31), detailliert und nachvollziehbar, wie folgt, auf: Auch nach dem ICD-11 sei die Persönlichkeitsstörung noch immer durch Probleme im Bereich des Selbst (z. B. Identität, Selbstwert, Selbsteinschätzung) und im Bereich der zwischenmenschlichen Funktionen (z. B. enge Beziehungen aufrechterhalten, Sichtweise anderer verstehen und darauf eingehen) gekennzeichnet; diese Einschränkungen müssten über einen längeren Zeitraum bestehen. Zudem müsse die Persönlichkeitsstörung sichtbar werden. Das sei der Fall, wenn so genannte maladaptive, unflexible und rigide Muster des Denkens, Fühlens und des emotionalen Ausdrucks sowie des Verhaltens bestünden. Es dürfe nicht so sein, dass dies nur in spezifischen Situationen (z. B. kulturelle oder politische Hintergründe), der Fall sei, sondern es müsse in mehreren Situationen so sein. Es müssten Auswirkungen auf Funktionsbereiche (schulisch, beruflich, persönlich etc.) vorhanden sein. Während die Klassifikation nach ICD-10 kategorial sei, mithin ab einem bestimmten Cut-Off-Wert eine Störung und darunterliegend eine Akzentuierung anzunehmen sei, gebe es nach dem neuen ICD-11 nur noch eine Persönlichkeitsstörung mit Schweregradabstufungen. Statt der früheren Störungsbilder gehe man heute von prominenten Persönlichkeitsmerkmalen aus, so genannten „traits“; das seien wissenschaftlich gesehen überdauernde/konstante Eigenschaften, die niemals verschwänden, sondern nur milder/abgeschwächter sein könnten. Insgesamt existierten die folgenden fünf Persönlichkeitsmerkmale: negativer Affekt (früher: emotionalinstabile Persönlichkeitsstörung), soziale Distanziertheit (früher: schizoide Persönlichkeitsstörung), Dissozialität (früher: dissoziale Persönlichkeitsstörung), Enthemmung (früher: instabile Persönlichkeitsstörung) und Perfektionismus (früher: zwanghafte Persönlichkeitsstörung).

Nachdem im ersten Schritt eine Zuordnung der vorhandenen Persönlichkeitsauffälligkeiten zu diesen traits stattgefunden habe, sei im zweiten Schritt maßgeblich, wie groß dadurch die Beeinträchtigung im Bereich des Selbst und/oder im Bereich der Interfunktion sei. Die Beeinträchtigung werde in drei Schweregraden (leicht-, mittel- oder schwergradig) bemessen.

bb)

Dies zugrunde gelegt erläuterte der Sachverständige, dass bei dem Verurteilten unter Berücksichtigung seiner Biografie und seiner Taten – wie bereits in allen Vorbefunden und auch in seinem eigenen schriftlichen Lockerungsgutachten eingehend beschrieben – das Persönlichkeitsmerkmal (trait) der Dissozialität vorherrsche. Daraus resultierend bestünden sowohl Beeinträchtigungen im Bereich des Selbst des Verurteilten als auch Beeinträchtigungen im Bereich seiner zwischenmenschlichen Funktionen, die einem leichten bis teilweise mittelgradigen Schweregrad zuzuordnen seien.

Im Funktionsbereich seines Selbst fänden sich leichte Beeinträchtigungen der Selbststeuerung und der Zielausrichtung des Verurteilten. Der Verurteilte neige sowohl nach den Ausführungen von Frau D. (S. 141 und 173 ihres Gutachtens aus 2026) als auch nach seinen eigenen Erkenntnissen zu unrealistischen Maßstäben, durch die es zu Enttäuschungen komme. Er setze sich keine vernünftigen Ziele. Noch in der Anhörung vor dem Senat habe er gesagt, dass er keine Vorstellungen für den Fall der Entlassung habe. Zuvor habe er aber sowohl gegenüber Frau D. als auch ihm, dem Sachverständigen A., viele verschiedene Dinge als Ideen dargestellt; z. B. habe er angegeben, Lkw-Fahrer zu werden, einen Fahrradverleih zu eröffnen oder auf einem Campingplatz zu leben.

Hinsichtlich der Facette seiner Identität habe es Situationen gegeben, in denen das Selbstwertgefühl des Verurteilten vulnerabel gewesen sei. So habe der Verurteilte angegeben, die Chemie zwischen dem Verurteilten und ihm, dem Sachverständigen A., stimme nicht. Dabei habe der Sachverständige im Rahmen seiner damaligen Exploration zur Erstellung des Lockerungsgutachtens sehen können, dass das Selbstwertgefühl des Verurteilten sehr vulnerabel sei, was er auch in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt habe und worauf im Nachfolgenden noch näher eingegangen wird. Auch der Anstaltspsychologe X. habe unter dem 4. März 2026 aktenkundig gemacht, dass es weiterer Klärung selbstwertdienlicher und dominanzorientierter Muster sowie der weiteren Flexibilisierung rigider Muster des Verurteilten bedürfe, was – so der Sachverständige A.- ebenfalls eine leichte Beeinträchtigung im Sinne des Schweregrads nach ICD-11 begründe.

Außerdem gehe die Dissozialität des Verurteilten mit verschiedenen interpersonellen Beeinträchtigungen einher.

Das Eingehen des Verurteilten von positiven und dauerhaften zwischenmenschlichen Bindungen sei leicht bis mittelgradig beeinträchtigt. Der Verurteilte habe zum Thema Nähe selbst angegeben, dass es in seiner Biografie und der Familie keine richtigen Beziehungen gegeben habe; alles sei nur an der Oberfläche gewesen, es habe eine große Abhängigkeit zu den Eltern bestanden, dann zu seiner früheren Freundin („M.“). Wenn er heute Kontakt zu seiner Schwester habe, dann nur über Klatsch und Tratsch, er frage allenfalls mal nach den Hunden. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Mutter habe der Verurteilte von einer Episode erzählt, bei der die über 80-jährige Mutter ihm im Beisein einer Verkäuferin über den Mund gefahren sei, was ihn noch immer ärgere. Eine größere Beziehung zu seiner Familie bestehe – so der Sachverständige A.- also nicht. Auch im Rahmen des Gesprächs mit der Sozialarbeiterin Frau am 29. Januar 2026 habe der Verurteilte deutlich gemacht, dass er kein Interesse an Interaktionen habe und keinerlei zwischenmenschliche Bedürfnisse und Gefühle verspüre. Das habe sich letztlich auch anhand der von dem Sachverständigen im Rahmen der Lockerungsbegutachtung durchgeführten Testbefunde bestätigt. Diese zeigten, dass es für den Verurteilten auch weiterhin nicht einfach sei, Bindungen einzugehen, sondern seine Beziehungen eher konfliktbeladen seien. Er könne Leuten nur schwer vertrauen. Problematisch dabei sei, dass das mit einer geringen Selbstkritik einhergehe. Beziehungen seien – so der Sachverständige A.- an die Selbstwertregulation geknüpft. Das bedeute – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Anstaltspsychologen X. – dass selbstwertdienliche und selbstwertbedrohliche Situationen und Reize im partnerschaftlichen Kontext noch zu klären seien.

Auch wenn Herr X. dem Verurteilten keine Empathielosigkeit zuschreibe, sei in der Exploration durch den Sachverständigen A. im Rahmen der Lockerungsbegutachtung kaum etwas spürbar gewesen. Als es um die Taten gegangen sei, habe der Verurteilte keine Erschütterung gezeigt. Dabei sei es wichtig über die Delikte zu sprechen, denn je näher man an die Taten herankomme, je näher sei man dem Menschen. In Anbetracht des Nachtatverhaltens habe bei dem Verurteilten damals mit Sicherheit eine eingeschränkte Empathiefähigkeit bestanden. Im Rahmen der Exploration habe der Verurteilte jedoch nachdrücklich nichts sagen wollen, weil es aus seiner Sicht für die Lockerungsfrage unbedeutend gewesen sei. Er habe z. B. gesagt, dass er über die 6. Tat gar nichts sage und sich an den Biss in die Brust nicht erinnere. So hat der Sachverständige A. bereits in seinem schriftlichen Lockerungsgutachten, wie folgt, dazu ausgeführt:

Auf Fragen zu seiner biografischen und delinquenten Entwicklung habe der Verurteilte unwirsch und verärgert reagiert (S. 55 des Gutachtens); über seine Vorstrafen und die Anlassdelikte habe er nicht sprechen wollen (S. 63 des Gutachtens), wobei er theatralisch und zeitweise hysterisch gewirkt habe (S. 64 des Gutachtens). Im Vordergrund seiner affektiven Reaktionen hätten anstelle Opferempathie, seine Verärgerung und Gekränktheit darüber, dass man ihm erneut abverlange, sich zu seinen Anlassdelikten zu äußern, gestanden (S. 64 des Gutachtens). Seine Einlassungen hätten eine große Diskrepanz zwischen seiner auf kognitiver Ebene verbalisierten Einsichten und einer nicht spürbaren emotionalen Beteiligung aufgewiesen (S. 56 des Gutachtens). Der Verurteilte habe kaum Einblicke in seine innerpsychischen Prozesse gestattet; eine emotionale Beteiligung oder gar Erschütterung bei der nur oberflächlichen Schilderung der begangenen Taten werde nicht spürbar (S. 57 des Gutachtens). Er bedauere die Opfer seiner Taten auf kognitiver Ebene, aber dies wirke wenig authentisch und zeige keine gefühlsmäßige Beteiligung. Er imponiere vorrangig selbstbezogen und auf sein eigenes Leiden an der langen Unterbringungsdauer fixiert (S. 57 u. 58 des Gutachtens). Er habe kein Risikobewusstsein hinsichtlich der problematischen Facetten seiner Persönlichkeit, indem er überzeugt sei, dass er vor einem Rückfall geschützt sei (S. 58 des Gutachtens). Mit dem externen Therapeuten habe der Verurteilte seinen Angaben nach seine Taten – wenn auch eher oberflächlich – besprochen und er habe verstanden, dass die Taten ein Fehler gewesen seien (S. 65 des Gutachtens). Dies sei jedoch, so der Sachverständige A., eine eher dürftige Erkenntnis, die der Verurteilte als vorrangiges Resultat einer mehrjährigen Therapie benenne (S. 66 des Gutachtens).

Während der Verurteilte bei ihm, dem Sachverständigen A., darauf verweise, dass die Chemie nicht stimme, habe er bei der Sozialarbeiterin Frau E. am 29. Januar 2026 angegeben, dass die Taten ein generelles Rätsel für ihn seien und er es eigentlich nie nötig gehabt habe, Sex einzufordern. All das mache deutlich, dass der Verurteilte Defizite in diesem Bereich habe und es fraglich sei, ob er sich dem überhaupt nähern könne. So gehe auch aus dem Vollzugsplan vom 4. März 2026 hervor, dass der Verurteilte seine zutage getretene Schonhaltung abbauen und sich der näheren Bearbeitung der Tötungsmotivation stellen müsse.

Soweit der externe Therapeut Herr B. ausgeführt habe, dass es dem Verurteilten gelungen sei, nicht nur eine kognitive, sondern auch eine emotionale Auseinandersetzung mit seinen Straftaten zu leisten und die dadurch erhaltenen Erkenntnisse den Verurteilten zu einer glaubhaften Distanzierung und Verurteilung seiner Taten befähigen würden, sei dies – so der Sachverständige A. – keine große Erkenntnis für eine so lange Therapiezeit. Während seiner durchgeführten Exploration habe der Verurteilte dies auch nicht gezeigt; eine tiefe Verankerung und was sich verändert habe, habe der Sachverständige weder selbst wahrnehmen können noch an anderer Stelle so gelesen.

Letztlich – so der Sachverständige A. weiter – komme hinzu, dass die bei dem Verurteilten vorhandenen leichten Beeinträchtigungen seiner Selbststeuerung zu weiteren Beeinträchtigungen im zwischenmenschlichen Bereich führten. Dies habe sich ganz deutlich im Rahmen der Exploration zur Lockerungsbegutachtung gezeigt. Obwohl der Sachverständige für den Verurteilten eine fremde Person gewesen sei und es sich um eine besonders wichtige Begutachtung für den Verurteilten gehandelt habe, habe der Verurteilte von Beginn an ungesteuert und impulsiv reagiert. Dazu hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Lockerungsgutachten, wie folgt, ausgeführt:

Der Verurteilte habe von Beginn an erkennbar gereizt und angespannt imponiert, obwohl er selbst sich nach außen ruhig einschätzte (S. 55 des Gutachtens). Außerdem sei er von Beginn an abweisend, überheblich sowie besserwisserisch gewesen (S. 55 des Gutachtens) und habe den Blickkontakt vermieden sowie die Sinnhaftigkeit des Begutachtungsablaufs infrage gestellt; Testverfahren habe er als völligen Schwachsinn bezeichnet und dies bei der Testdurchführung durch verbal geäußertes Missfallen geäußert (S. 64 des Gutachtens).

Er, der Sachverständige A., übe seine gutachterliche Tätigkeit seit Ende der 90er Jahre aus und könne sich an lediglich zwei Probanden erinnern, die ähnlich reagiert hätten, wie der Verurteilte. Ein Verhalten in so dramatischer Form sei dem Sachverständigen aber bisher nicht untergekommen.

Dieses Verhalten liege schließlich auch auf der Linie mit übrigen Verhaltensmustern des Verurteilten, so z. B., wenn es seine Papageien (bzgl. deren Haltung es ein nach Beanstandung durch das Veterinäramt noch nicht abgeschlossenes Verfahren gibt) oder die nunmehr bewilligen Begleitausgänge betreffe. Es sei das Muster: Ich weiß das besser; ich weiß besser, wie man Lockerungen angeht, wie man Gutachten macht, wie man Papageien hält.

Der Verurteilte nehme schließlich Dinge in Kauf, auch wenn sie ihm schaden, was seine Defizite der Selbststeuerung aufzeige. Denn manchmal müsse man auch Dinge in Kauf nehmen, die für einen nicht „sinnführend“ oder „sinnlos“ seien, so wie der Verurteilte über die Begleitausgänge denke. Menschen, die keiner Störung unterlägen, würden dies tun. Auch wenn der Sachverständige den Verurteilten am Explorationstag vielleicht „auf dem falschen Fuß erwischt“ habe, würde ein entsprechendes Verhalten des Verurteilten in der Außenwelt zu Konflikten mit seinen Mitmenschen, z. B. einem potentiellen Arbeitgeber, führen. Die Reintegration des Verurteilten stelle sich insofern als sehr problematisch dar.

Das Gutachten von Frau D. sei letztlich nicht zielführend, denn Frau D. schränke ihr Gutachten deutlich auf den kustodialen Rahmen ein. Wenn es in ihrem Gutachten heiße, die Dissozialität des Verurteilten sei innerhalb der Justizvollzugsanstalt weitgehend in den Hintergrund getreten, sei das nicht die maßgebliche Frage. Es komme nicht darauf an, wie sich jemand, der sich „im Käfig“ befinde, verhalte, es sei denn er falle vollkommen negativ aus dem Rahmen, was bei dem Verurteilten aber nicht der Fall sei. Maßgeblich sei, was man aus dem Verhalten ableiten könne. Danach bestehe bei dem Verurteilten insgesamt, wie dargelegt, nach ICD-11 noch immer eine Persönlichkeitsstörung mit leichter Ausprägung im Bereich der Dissozialität.

Der Sachverständige hob hervor, dass es sich bei der Einteilung „leicht“ um eine fachliche Terminologie von Sachverständigen handele. „Leicht“ bedeute nicht automatisch „geringfügig“. Zur Erläuterung bezog er sich etwa auf die entsprechende Kategorisierung im Bereich der Intelligenz, wo eine leichte Intelligenzminderung durchaus mit erheblichen Einschränkungen verbunden sei. Auf die Nachfrage, ob denn eine „leichte“ Persönlichkeitsstörung überhaupt behandlungsbedürftig sei, stellte der Sachverständige klar, dass wenn eine Person mit dem Störungsbild des Verurteilten bisher vollkommen unauffällig gewesen wäre und noch nie Regeln überschritten hätte, die Umwelt damit leben müsse; eine Behandlungsbedürftigkeit einer solchen Person sei nicht gegeben. Dies stelle sich bei dem Verurteilten aber ganz anders dar. Denn aufgrund seiner Biografie und der Schwere der von ihm begangenen Delikte sei seine Persönlichkeitsstörung mit leichter Ausprägung im Bereich der Dissozialität durchaus behandlungsbedürftig („Den kann man nicht so einfach gehen lassen“). Auch diese Einschätzung lässt sich unschwer mit Erkenntnissen aus der Literatur in Einklang bringen, wonach auch eine Persönlichkeitsstörung mit leichtem Ausprägungsgrad zu erheblichen Beeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen führt (vgl. Hauser/Herpertz/Habermeyer a. a. O. S. 33).

c)

Der Senat folgt den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und schlüssigen, mithin überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A., dass bei dem Verurteilten eine mindestens leichtgradige Persönlichkeitsstörung im Bereich der Dissozialität nach wie vor vorliegt. Diese ist behandlungs- und überwachungsbedürftig, gegenwärtig, nach der Überzeugung des Senats, auch noch in einer geschlossenen Einrichtung. Denn die Störung ist – auch wenn sie im Sinne der Klassifikation als „leicht“ eingeordnet wird – noch so erheblich, dass sich der Verurteilte (im Sinne der o. g. Rechtsprechung des EGMR) durch sein Verhalten sowohl selbst schädigt als auch in ihn selbst erheblich beeinträchtigende soziale Konflikte mit Dritten gerät, bzw. die (fort-) bestehende leichte Persönlichkeitsstörung noch einen „abnormen“ Persönlichkeitszug darstellt und ein „abnorm aggressives und ernsthaft unverantwortliches Verhalten“ fördert, was außerhalb der geschlossenen Unterbringung eine hochgradige Gefahr der Begehung (jedenfalls) schwerster Gewalt- bzw. Sexualstraftaten begründet.

Zweifel an der Sachkunde des sehr erfahrenen Sachverständigen A. bestanden für den Senat nicht. Der Sachverständige hat die zutreffenden Anknüpfungstatschen in seine umfassenden Überlegungen zur diagnostischen Einordnung eingestellt. Dabei hat er die entscheidenden Bewertungskriterien in den Blick genommen, diese einzeln dargelegt und gewichtet, sodass er schließlich zu seiner überzeugenden Diagnosestellung gelangt ist. Der Senat hat auch keinen Zweifel an der Qualifikation des Sachverständigen A.. Insbesondere hat es nicht der Begutachtung durch einen (weiteren) psychiatrischen Sachverständigen, zusätzlich zu der von der Strafvollstreckungskammer beauftragten Sachverständigen D., bedurft. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Schuldfähigkeitsbegutachtung, bei der – wie hier – keine psychiatrischen Erkrankungen im eigentlichen Sinne im Raume stehen, ein psychiatrischer Sachverständiger und ein psychologischer Sachverständiger als gleichwertig anzusehen sind (vgl. BGH NStZ 1985, 86 m. Anm. Meyer). Warum anlässlich einer Prognosebegutachtung im Vollstreckungsverfahren anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Auch der vom Senat gehörte Sachverständige hat hierzu überzeugend erklärt, dass ein Psychiater nicht zu besseren Erkenntnissen gelangt wäre. Viele Psychologen seien außerdem noch vorsichtiger in der Auswertung, weil sie in der Auswertung der testpsychologischen Verfahren besser ausgebildet seien, als die Mediziner. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Bedenken, die Feststellung bezüglich des Vorliegens einer psychischen Störung auf der Basis eines psychologischen Gutachtens zu treffen. Dieses ist im vorliegenden Fall mindestens ebenso wie ein psychiatrisches Gutachten geeignet, die tatsächlichen Grundlagen für das Vorliegen einer psychischen Störung und der aus ihr resultierenden Gefährlichkeit festzustellen.

So hat der Sachverständige A., wie zuvor dargelegt, anschaulich anhand von verschiedenen Beispielen/Situationen aufgezeigt, dass der Verurteilte an leichten bis mittelgradigen Beeinträchtigungen im Bereich seines Selbst und im Bereich seiner zwischenmenschlichen Beziehungen leidet, die letztlich ein solches Ausmaß haben, dass sie behandlungs- bzw. überwachungsbedürftig sind. Die Ausführungen des Sachverständigen stimmen dabei auch mit den Angaben der ebenfalls im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Senat vernommenen Zeugen X. (Anstaltspsychologe) und Frau E. (Sozialarbeiterin in der JVA Werl), den Stellungnahmen der JVA Werl und mit dem eigenen Eindruck, den sich der Senat von dem Verurteilten in der Anhörung hat verschaffen können, überein.

So bestätigte der Zeuge X., die zurückgezogene Lebensweise des Verurteilten. Der Zeuge gab an, dass sich gerade die Dissozialität und der Narzissmus als komplett verändert gegenüber früher darstellten, was auch von dem Sachverständigen nicht in Frage gestellt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass es hier um die kustodialen Bedingungen des Sicherungsverwahrungsvollzugs geht. Hinsichtlich der Frage, ob der Verurteilte unfähig sei, aus Bestrafung zu lernen, gab er keine eindeutige Einschätzung ab, bestätigte aber einerseits, dass es immer wieder zu Regelverstößen gekommen sei, bekundete andererseits aber, dass der Verurteilte damit offen umgehe (was auch die Zeugin E. bestätigen konnte). Der offene Umgang spricht allerdings nach dem Dafürhalten des Senats nicht gegen das aus dem wiederholten Regelverstoß (wenn es in der jüngeren Vergangenheit auch nur eher Verstöße mit geringem Gewicht waren) ersichtliche Bild einer gewissen Unbelehrbarkeit.

Der Zeuge bekundete ebenfalls eine noch ausgeprägte Rigidität. Der Verurteilte sei sehr klar in seinen Aussagen und betreibe oftmals Prinzipienreiterei bzw. eine „Alles- odernichts-Logik“; er sei wenig kompromissbereit. Er baue auch Druck auf, indem er z. B. sage, er gebe sich selber noch drei bis fünf Jahre, dann werde er hier entlassen, sonst mache er nichts mehr. Der Verurteilte habe einen Fokus auf seine persönliche Autonomie als oberstes Ziel seiner Lebensführung und wolle sich auf niemanden verlassen.

Diese Rigidität kam auch in der Anhörung vor dem Senat mehrfach zum Ausdruck. Insbesondere zum Thema Begleitausgang beharrte der Verurteilte konsequent darauf, dass dieser in der jetzigen Ausgestaltung „nicht sinnführend bzw. sinnlos“ für ihn sei (Hintergrund ist u. a., dass dieser zeitlich kürzer als vorherige Ausführungen und ortsgebunden ist). Trotz mehrmaligen Hinweises des Vorsitzenden, den aktuellen Begleitausgang als notwendiges Zwischenziel zu betrachten (statt Gefahr zu laufen, die JVA gar nicht verlassen oder in einer Lockerungsprogression nicht weiter voran kommen zu können), war es dem Verurteilten nicht möglich, von seiner starren Meinung abzuweichen. Es wurde deutlich, dass sein Denken und Fühlen einem unflexiblen und rigiden Muster folgen, das sowohl ihn selbst schädigen kann, indem die von ihm eigentlich erwünschte und auch vom Fachpersonal befürwortete Lockerungsprogression stagniert, als auch zu Konflikten mit Dritten führen kann, wenn der Verurteilte nicht kompromissbereit ist.

Der Senat sieht bei dem Verurteilten bis in die jüngere Vergangenheit hinein noch Umstände gegeben, die zeigen, dass seine Fähigkeit, aus Bestrafung oder negativer Verstärkung zu lernen, schwach ausgeprägt ist. So gab es immer wieder Regelverstöße (zuletzt gegen die Hausordnung) im Hinblick auf Cannabiskonsum. Mit diesen geht der Verurteilte nach den Bekundungen des Zeugen X. und der Zeugin E. offen um. Trotzdem falle es – so der Zeuge X. – dem Verurteilten deutlich schwerer, Konflikte auszuhalten, als anderen. Er gehe in Auseinandersetzungen und sei deutlich unverträglicher als andere.

Entsprechende Regelverstöße führten aus Sicht des Senats jedenfalls bis in die jüngste Vergangenheit hinein dazu, dass die Lebensführung des Verurteilten bei objektiver Betrachtungsweise noch schwerwiegend beeinträchtigt war. So verbüßte der Verurteilte infolge der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz früher bereits mehrfache Haftstrafen und wurde von der sozialtherapeutischen Behandlungsabteilung abgelöst. Der Versuch der Manipulation der Drogenscreenings führte dazu, dass Ausführungen abgelehnt wurden. Seine Weigerung, Drogenscreenings durchzuführen, hatte zur Folge, dass er zwischenzeitlich beschäftigungslos war. Nachdem das Drogenscreening im März 2025 positiv war und er zuletzt im Mai 2025 das angeordnete Drogenscreening verweigert hatte, wurde ihm im Wege von Disziplinarverfahren jeweils ein Verweis ausgesprochen. Der Verurteilte verstieß demnach fortlaufend gegen das Gesetz bzw. gegen die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt, wodurch er sich aufgrund der damit einhergehenden (rechtlichen) Konsequenzen schließlich – objektiv betrachtet – selbst nicht unerheblich geschadet hat. Der von den Zeugen bekundete offene Umgang (und auch seine Äußerung anlässlich der Exploration durch den Sachverständigen A.: „Bis auf die Hausordnung in Sachen Drogenkonsum halte er alle Regeln ein.“, Lockerungsgutachten S. 66) ändert daran nichts. Dem Sachverständigen A. folgend hat der Senat in diesem Zusammenhang die kurze körperliche Auseinandersetzung mit einem anderen Sicherungsverwahrten in der Schreinerei im vergangenen Jahr bei seiner Betrachtung außen vorgelassen, zumal diese auch anstaltsintern offenbar nicht für sanktionierungswürdig erachtet wurde.

Dieses selbstschädigende und konflikthafte Verhalten wird insbesondere deutlich, wenn der Verurteilte mit Personen in Kontakt und in den näheren Austausch gerät, zu denen er kein von sich aus aufgebautes Vertrauensverhältnis hat. Er verfällt dann in jene Verhaltensmuster, die sowohl prädeliktisch als auch im Verlaufe seiner Haft- und Unterbringungszeit durchgehend persistierten und die Schwere des Ausmaßes seiner bei ihm früher diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung bzw. Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 und heute vorliegenden Persönlichkeitsstörung mit leichter Ausprägung im Bereich der Dissozialität nach ICD-11 begründen. So hat der Verurteilte in der für seinen weiteren Verlauf sehr wichtigen Begutachtungssituation (Lockerungsprogression) gegenüber A., wie oben beschrieben, vollkommen ablehnend und unangemessen reagiert, was – so der Sachverständige – nur sehr selten und in dieser Form ihm gegenüber noch nicht vorgekommen sei. Dies zeigt, dass das Defizit des Verurteilten mit erheblichen Einschränkungen verbunden ist. So, wie der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend anhand der Parallele zur leichten Intelligenzminderung ausgeführt hat, kann dementsprechend auch ein leichter Beeinträchtigungsgrad erhebliche Auswirkungen, wie hier dargetan, haben. Während der Verurteilte als Erklärung für sein Verhalten gegenüber dem Sachverständigen A. angab, die Chemie zwischen ihnen beiden stimme nicht, zieht er sich anderen Personen gegenüber auf mangelnde Erklärungen zurück (so gegenüber Frau E., s. o.) oder geht vollständig aus dem Kontrakt (so gegenüber früheren für ihn zuständigen Anstaltsmitarbeitern des psychologischen und sozialarbeiterischen Dienstes). Der Verurteilte wählt also selbst in dem geschützten Bereich des Maßregelvollzugs genauestens aus, mit welchen Personen und wie weit er mit diesen in Interaktion tritt, was letztlich seinem Fortkommen im Hinblick auf eine Entlassung nicht förderlich ist. Während er in der Zuständigkeitszeit des Anstaltspsychologen Herrn H. über mehrere Jahre jeglichen Kontakt zum psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt abgelehnt hatte, nahm er regelmäßige psychologische Gespräche erst wahr, nachdem die Zuständigkeit auf X. übergegangen war, mit dem er offenbar besser zurechtkommt. Gleiches gilt für gruppentherapeutische Maßnahmen (Sozialtherapie und BPS-Gruppe), die er infolge der Kritik Mitgefangener abbrach und durchgehend bis heute ablehnt, sodass er ausschließlich an der externen Einzeltherapie bei Herrn B. teilnahm, wobei der erreichte Behandlungserfolg nach den vorstehenden Ausführungen von A. in Anbetracht der Anzahl an Therapiestunden eher dürftig ist.

Der Eindruck eines nur begrenzten Lernerfolgs im Verlaufe von Strafhaft und Sicherungsverwahrungsvollzug hatte der Senat auch im Zusammenhang mit der Erörterung der Bewertung des Freiheitsentzuges durch den Verurteilten und was er gelernt habe. In diesem Zusammenhang äußerte er, dass er daran selbst die Schuld trage und die Erfahrungen ihn sehr geprägt hätten und er viel gelernt habe. Auf die Frage, was er gelernt habe, äußerte er an erster Stelle „dass man zu seinem Wort stehen muss“, was sich erkennbar auf den Umgang mit bzw. das Verhältnis zu Mitgefangenen bzw. Mitsicherungsverwahrten bezog und indifferent im Hinblick auf einen Lernerfolg aus der Sanktionierung seiner Straftaten ist.

Auch wenn der Sachverständige A. in seiner Exploration für das Lockerungsgutachten eine Empathiefähigkeit nicht zu erkennen vermochte, sieht der Senat diese – zumindest in Ansätzen – mit dem Zeugen X. und der Stellungnahme des externen Einzeltherapeuten als gegeben an. Er wirkte jedenfalls bei der entsprechenden Thematisierung seiner Taten und dem Leid, das er den Opfern wie ihren Angehörigen zugefügt habe, durchaus betroffen. Auf den Senat wirkte dies authentisch. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er eine entsprechende emotionale Beteiligung bei der entsprechenden Thematisierung im Rahmen der Exploration nicht zeigte und im Vordergrund seiner affektiven Reaktionen „Verärgerung und Gekränktheit, darüber, dass man ihm erneut abverlangt, sich zu seinen Anlasstaten zu äußern“ (Lockerungsgutachten S. 64) gestanden hätten, woraus sich trotz des Verhaltens im Anhörungstermin ableiten lässt, dass hier nach wie vor eine relevante Beeinträchtigung vorliegt.

Unter den kustodialen Bedingungen des Maßregevollzugs gelingt es dem Verurteilten inzwischen zumeist, seine Verhaltensweisen zu kontrollieren. Spätestens bei dem Aufeinandertreffen mit außenstehenden Dritten gerät er aber leicht in den Konflikt und kann seine Impulsivität und sein Selbst nicht mehr ausreichend steuern. Das spricht dafür, dass bei jetzigem Wegfall der Bedingungen des Sicherungsverwahrungsvollzugs erst recht solche Verhaltensweisen auftreten werden.

Wie bereits dargelegt, wurden diese Rückzugs- und Vermeidungstendenzen des Verurteilten letztlich auch im Rahmen der Anhörung vor dem Senat und ebenso eingehend von dem Sachverständigen A., der detailliert beschrieb, dass der Verurteilte im Bereich der zwischenmenschlichen Bindungen leicht bis sogar mittelgradig beeinträchtigt sei, als auch von X. und Frau E. bestätigt (s. o.).

Der Überzeugung des Senats steht nicht das Gutachten der von der Strafvollstreckungskammer beauftragten Sachverständigen D. vom 12. Februar 2026 entgegen. Soweit die Sachverständige darin zu dem Ergebnis kommt, dass bei dem Verurteilten prädeliktisch von Persönlichkeitsakzentuierungen mit dependenten, dissozialen, narzisstischen und histrionischen Anteilen und einer mit der Persönlichkeitsstruktur verankerten Neigung zu sexuellaggressiven Gewalttaten bestanden habe, es im Ergebnis jahrelanger therapeutischer Maßnahmen und einer Alterung um über 30 Jahre aber zu einer deutlichen Nachreifung gekommen sei, sodass seine prädeliktische Persönlichkeit mit seiner heutigen Persönlichkeit nichts mehr gemein habe, bezieht sich diese Bewertung allein auf die kustodialen Rahmenbedingungen einer Justizvollzugsanstalt und steht deswegen den Bewertungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen nicht entgegen. In Übereinstimmung mit den dargelegten überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A. und unter Berücksichtigung der dargestellten Schilderungen der Zeugen X. und Frau E. ist sich der Senat gewiss, dass sich diese Abschwächung allein auf den intramuralen Bereich beschränkt. Bereits im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige D. hat der Verurteilte angegeben, nicht mit jedem klar zu kommen und Rückzugsmöglichkeiten zu benötigen, wovon er in Bezug auf seine Mitgefangenen auch Gebrauch mache (S. 77 des Gutachtens). Ebenso äußerte sich der Verurteilte, froh darüber zu sein, dass die vorherige Sozialtherapeutin nun weg sei (S. 68 des Gutachtens). Dieses Einzelgängertum wird auch in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 25. Februar 2026 (Seite 5 des Vollzugsplans) als auch nach den Erläuterungen der Sachverständigen D. dahingehend konstatiert, dass der Verurteilte selbst innerhalb des Maßregelvollzugs noch ein unflexibles, rigides Muster sozialen Verhaltens im Sinne eines narzisstischen Verhaltens aufweise. Die jetzige Konfliktbewältigung des Verurteilten in Form von Rückzug, Vermeidung, Ironie und Sarkasmus zur Grenzsetzung möge zwar im Vollzug erfolgreich gewesen sein, so die Sachverständige D., aber außerhalb dürften sich daraus eher neue Konfliktfelder ergeben, denn das Setting bezüglich der Anforderungen und Konfliktfelder in der Justizvollzugsanstalt sei ein anderes als draußen (S. 126 des Gutachtens).

2.

Von dem Verurteilten geht infolge seiner psychischen Störung auch weiterhin eine hochgradige Gefahr für die Begehung von schwersten Gewalt- und Sexualstraftaten aus.

a)

Der Sachverständige A. kommt sowohl in seinem schriftlichen Lockerungsgutachten vom 12. Oktober 2025 als auch in seinem mündlich vor dem Senat am 22. Juli 2026 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass die legalprognostische Einschätzung nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seinem Verhalten während der Unterbringung und dem aktuellen (nicht zur Verfügung stehenden geeigneten) sozialen Empfangsraum ungünstig ausfalle.

So führte der Sachverständige A. bereits in seinem Lockerungsgutachten, auf das er sich in der mündlichen Anhörung bezogen hat, aus: In Übereinstimmung mit den prognostischen Einschätzungen der Vorgutachter sowie den Ergebnissen der aktuell durch ihn eingesetzten Prognoseverfahren bestehe die Gefahr, dass der Verurteilte unter Bedingungen geringer werdender externer Kontrolle Gefahr laufe, überfordert zu werden und, dass er in Ermangelung wirksamer Selbstkontrollstrategien auf vergleichbare Verhaltensmuster wie bei den Anlassdelikten zurückgreife. Der Verurteilte habe zwar die angebotenen Behandlungsmaßnahmen der Vollzugsbehörde angenommen. Jedoch sei es bislang noch nicht gelungen, seine Persönlichkeit so zu beeinflussen, dass die aus der Persönlichkeitsstruktur resultierende Gefährdung für eine Aussetzung der Maßregel ausreichend reduziert sei. Insbesondere sei sein Problembewusstsein hinsichtlich seiner dissozial, narzisstisch und histrionisch akzentuierten Struktur seiner Persönlichkeit nicht ausreichend emotional verankert. Der Verurteilte gehe davon aus, dass allein schon seine Überzeugung, zukünftig nicht mehr straffällig zu werden, für eine legalprognostisch günstige Einschätzung ausreiche. Mögliche Gefährdungs- und Risikosituationen und/oder problematische Entwicklungen habe er nicht benannt. Da die Taten des Verurteilten aus Sicht des Sachverständigen A., wie auch aus Sicht der psychiatrischen Sachverständigen D., Planungscharakter gehabt hätten, sei ein Vorrang situativer und damit prognostisch günstig zu wertender Auslöser seiner Anlasstaten nicht zu konstatieren. Es würde vielmehr die leichte Wiederherstellbarkeit von Situationen, die seinen Anlasstaten vergleichbar seien (der Verurteilte befinde sich in einer nicht zufriedenstellenden Lebenssituation und es komme zu einem zufälligen Treffen auf eine junge Frau, die allein unterwegs sei) eine langfristig günstige Kriminalprognose erheblich erschweren.

In der mündlichen Anhörung vor dem Senat bestätigte der Sachverständige A., dass nach seinem klinischen Eindruck bei dem Verurteilten eine eher geringe Bereitschaft bestehe, sich mit seiner Persönlichkeit auseinanderzusetzen, weshalb eine (Anmerkung des Senats: hohe) Gefährlichkeit, die unmittelbar mit der zuvor beschriebenen leichtgradigen Persönlichkeitsstörung zusammenhänge, begründet sei. Auch aus der aktuellen Gesprächsniederschrift des Psychologen und der Sozialarbeiterin in der Gefangenenpersonalakte gehe hervor, dass noch am Risikobewusstsein des Verurteilten zu arbeiten sei.

Dieser prognostischen Einschätzung würden auch die Ergebnisse der statistischaktuarischen Prognoseverfahren entsprechen. So heißt es im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen A., auf das sich der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung bezogen hat: Mit einem im VRAG-R erzielten Summenwert von 22 Punkten gehöre der Verurteilte zur Risikokategorie 8; das Rückfallrisiko für Gewaltdelikte betrage demnach 58% innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren und 78% in einem Katamnese-Zeitraum von 12 Jahren und liege somit deutlich über den Basisraten von 32% (fünf Jahre) bzw. 51% (12 Jahre). Dieses Ergebnis entspreche einem überdurchschnittlichen Rückfallrisiko für sexuelle Gewaltdelikte. Im Static-99 habe der Verurteilte einen Summenwert von 4 erzielt und weise demnach ein durchschnittliches bis hohes Rückfallrisiko auf. Sein relatives Rückfallrisiko sei mit einem RRR-Wert von 2,38 dabei mehr als zweimal so hoch wie bei einem durchschnittlichen Sexualstraftäter; nur 16,5% bis 29,3% der Sexualstraftäter hätten in der untersuchten Referenzstichprobe noch höhere Werte erreicht. In der Auswertung des LSI-R, der auch dynamische Variablen erfasse, habe der Verurteilte einen Wert von 27 Rohpunkten erreicht. Dies entspreche einem Rückfallrisiko im oberen Durchschnittsbereich (30% bis 50%) und gleichzeitig einem entsprechenden Behandlungs- und Kontrollbedarf. Verglichen mit einer Gruppe von 221 Tätern, die wegen Gewaltstraftaten Haftstrafen verbüßt hätten; seien von denjenigen, die nach den erhobenen Merkmalen mit dem Verurteilten vergleichbar seien, zehn Jahre später 59% in Haft gekommen, 77% seien rückfällig geworden und 28% hätten eine erneute Gewalttat verübt. Dieses Ergebnis spreche für ein weiterhin bestehendes erhöhtes Rückfallrisiko bei einer Aussetzung der Unterbringung. Die Befunde der standardisierten Prognoseverfahren wiesen damit insgesamt auf ein Rückfallrisiko des Verurteilten im durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Bereich für sexuelle Gewalttaten sowie einen entsprechenden Kontroll- und Behandlungsbedarf hin.

In der mündlichen Anhörung erläuterte der Sachverständige A., dass die Ergebnisse der standardisierten Verfahren immer „nur“ einen Risikoraum beschreiben, sodass man nicht davon ausgehen solle, man könne das Risiko numerisch bestimmen. Die konkreten Prozentzahlen seien somit letztlich nicht hilfreich. Wichtig sei, das Risiko zu kennen, mit dem die Gesellschaft umgehen müsse. Demzufolge stelle sich die Frage, welche Straftaten von dem Verurteilten zu erwarten seien. Der Verurteilte habe neben den Anlasstaten bisher eine breite Delinquenz gezeigt. Nach den Auswertungen wären im durchschnittlichen bis leicht überdurchschnittlichen Bereich Gewalt- und Sexualstraftaten zu erwarten. Dabei müsse beachtet werden, dass der Verurteilte erst 55 Jahre alt sei, also sexuell potent und nicht vorgealtert. Für die Aussetzung der Maßregel ohne stützendes Vorgehen wäre das Risiko folglich zu hoch, es würde im oberen bis überdurchschnittlichen Bereich liegen.

Das sehe auch die psychiatrische Sachverständige Frau D. so, indem sie auf S. 148 unter Punkt 8 ihres Gutachtens rückfallbegünstigende Risikofaktoren aufführe, wie etwa: „Nicht erprobter, mithin fehlender sozialer Empfangsraum, eine idealisierte Beziehung mit Unterordnung (Vernachlässigung eigener Bedürfnisse, Überforderungs-, Kränkungssituationen)“, „möglicherweise auch Einsamkeit und Langeweile“.

Ohne eine strukturierte, vorbereitete Lebenssituation würde es im Falle der Entlassung also zur Überforderung bei dem Verurteilten kommen. Aus Sicht des Sachverständigen A. laufe der Verurteilte somit Gefahr, überfordert zu werden, weil nicht klar sei, ob das, was der Verurteilte im Vollzug an Selbstregulation zeige, auch draußen halte, sodass die von ihm ausgehende Gefahr noch zu hoch sei. Klassische situative Aspekte des Tatgeschehens (Enttäuschung, Demütigung etc.), die auch im Anlassverfahren berücksichtigt worden seien, seien letztlich leicht replizierbar und nicht außergewöhnlich.

b)

Der Senat schließt sich den detaillierten, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen A. schließlich nach eigener rechtlicher Prüfung auch insoweit vollumfänglich an. Im Rahmen der anzustellenden Gefährlichkeitsprognose hat der Sachverständige die zutreffenden Anknüpfungstatschen in seine umfassenden Überlegungen eingestellt. Dabei hat er die entscheidenden Prognosefaktoren in den Blick genommen, diese einzeln bewertet und ist so schließlich im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zu seinen stichhaltigen Schlussfolgerungen gelangt. Es bestanden keine Zweifel an der Sachkunde bzw. der fachlichen Eignung des sehr erfahrenen Sachverständigen.

Die erkennbar von Fachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen sind auch in der Sache überzeugend und stehen letztlich mit den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen D. in ihrem Gutachten vom 12. Februar 2026 im Einklang. Dort heißt es insbesondere: Zwar seien dynamische Faktoren, insbesondere eine Nachreifung erfolgt, ein Deliktbewusstsein und ein mit der Persönlichkeitsstruktur stabil verankertes Risikomanagement unter deliktpräventiven Gesichtspunkten seien aufgebaut, insbesondere das Risikomanagement unter sukzessiven realen Bedingungen bedürfe aber noch einer Vertiefung. Es sei eher unwahrscheinlich, dass der Verurteilte aus dem Augenblick heraus, impulsiv, zu sexuellen wie nicht sexuellen Straftaten im Sinne der Anlasstaten handeln werde, denn seine Tatmuster wiesen auf eine Planung, was gegen eine Impulsivität spreche. Neben den persönlichkeitsspezifischen Anteilen blieben aber auch situative Faktoren, die mit Kränkung, Enttäuschung, Demütigung, Überforderung, Ängsten, Unterlegenheit, Hilflosigkeit, Ohnmacht einhergingen und tatauslösend zu berücksichtigen seien. Dass die spezifischen situativen und partnerschaftlichen Faktoren sich ähnlich wiederholen, sei grundsätzlich möglich, der Grad der Wahrscheinlichkeit hänge insofern von der Stabilität der Nachreifung des Verurteilten und dessen sozialen Empfangsraum, der bisher nicht gegeben sei, ab. Daher müsse unter zunehmenden Freiheitsgraden erst noch erprobt werden, ob die Persönlichkeitsnachreifung des Verurteilten stabil bleibe. Derzeit könne der Verurteilte somit nur innerhalb der Institution Justizvollzugsanstalt als nicht gefährlich betrachtet werden.

Nach alledem besteht bei dem Verurteilten auch weiterhin eine hochgradige Gefahr, dass er im Falle einer sofortigen, unvorbereiteten Entlassung in die Freiheit ohne unterstützende und kontrollierende Maßnahmen schwerste Gewalt- und/oder Sexualdelikte analog der Anlasstaten begehen wird. Bei diesen handelte es sich u. a. um Vergewaltigungstaten mit massiver Gewaltanwendung (Würgen bis zur Atemnot) und teils schwersten psychischen Folgen für die Opfer (etwa: Abmagerung eines Opfers auf 40 kg). In Abhängigkeit zu diesen schwersten drohenden Straftaten ist die gegebene Rückfallwahrscheinlichkeit auch als hochgradig einzustufen.

c)

Soweit der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 4. August 2026 einwendet, der Sachverständige habe ausgeführt, dass bei einem leichten Ausprägungsgrad der Dissozialität keine Selbst- und Fremdgefährdung bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige lediglich als richtig bestätigt hat, dass nach der Beschreibung einer leichten Störung im ICD-11 keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe. Er hat aber gerade die Fremdgefährdung (erneute Delinquenz), die von dem Verurteilten – und zwar störungsbedingt – ausgeht, ausdrücklich bejaht. Das stellt also allenfalls die Einordnung der Störung als nur leichtgradig in Frage, wobei allerdings die ICD-11-Kategorisierung in der Literatur so verstanden wird, dass mit einer leichten Ausprägung „üblicherweise“ keine Selbst- bzw. Fremdgefährdung einhergehe (Hauser/Herpertz/Habermeyer a. a. O. S. 33), also das Vorliegen einer Gefährdung die Einordnung als „leicht“ nicht zwangsläufig in Frage stellt. Da aber auch eine leichtgradige Störung mit den hier vorliegenden Ausprägungen ausreicht, um eine psychische Störung zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob dem Sachverständigen bei dieser (Gesamt-)Einordnung (in einem Teilbereich sah er bereits eine mittelgradige Ausprägung) uneingeschränkt zu folgen ist oder ob eher von einer mittelgradigen Ausprägung auszugehen ist.

Soweit der Verurteilte in dem o. g. Verteidigerschriftsatz darauf hinweist, dass der Sachverständige A. die impulsive Begehung von Sexualdelikten für unwahrscheinlich halte, so bezieht sich dies darauf, dass die Taten seines Erachtens Planungscharakter hatten. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die tatbegünstigenden bzw. tatauslösenden Faktoren wie „Enttäuschung, Demütigung etc.“ (hier sind die weiteren Faktoren Überforderung, Ängste, Unterlegenheit, Hilflosigkeit, Ohnmacht gemeint, vgl. S. 24 des Anhörungsprotokolls) keineswegs außergewöhnlich, sondern leicht replizierbar seien.

3.

Die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ist auch in Anbetracht des nunmehr 14 ½ Jahre andauernden Vollzugs und des Umstands, dass sich der Verurteilte insgesamt seit etwas mehr als 29 ½ Jahre in Unfreiheit befindet, unter Berücksichtigung der von ihm (jedenfalls) zu erwartenden schwersten Sexual- und/oder Gewaltdelikten verhältnismäßig. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss an.

4.

Eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB kam unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen im Ergebnis letztlich ebenfalls nicht in Betracht. Die Erwartung, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begeht, besteht nach dem oben Gesagten zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls (noch) nicht.

Der Senat hat erwogen, ob schon jetzt eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung mit einem späteren Entlassdatum entsprechend §§ 454a, 463 Abs. 1 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2011 – 2 BvR 1758/10 – juris) in Betracht kommt, weil die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten durch den Bewährungsdruck und das Instrumentarium der Führungsaufsicht zum Entlassungszeitpunkt auf ein aussetzungsfähiges Maß gesenkt werden könnte. Dies musste zum jetzigen Zeitpunkt noch verneint werden. Grundsätzlich kommt die unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine günstige Sozialprognose besteht (vgl. nur: Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, §§ 449-463e, 27. Auflage 2022, § 454a StPO, Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht hat die durch § 454a StPO eröffnete Möglichkeit ausgeweitet auf Fälle, in denen eine günstige Prognose letztlich nur noch von der Bewährung in Lockerungen abhängt und insoweit Defizite im bisherigen Vollzugsverlauf vorliegen (BVerfG a. a. O.). Das ist hier aber nicht der Fall.

Zwar gibt es, was die tatrelevanten Persönlichkeitszüge des Verurteilten angeht, therapeutisch keinen weiteren Behandlungsansatz bzw. -bedarf. So hat der Zeuge X. bekundet, dass sich Dissozialität und Narzissmus unter den Bedingungen des Vollzugs als völlig anders gegenüber früheren Zeiten darstellten und es jetzt „um die Umsetzung“ im Rahmen einer zügigen Lockerungsprogression gehe. Sowohl die Sachverständige D. (GA S. 148) als auch der Sachverständige A. halten insoweit eine weitere (einzel-) psychotherapeutische Behandlung des Verurteilten für erforderlich. Letzterer hat angegeben, dass im Rahmen einer zügigen Lockerungsprogression ein sozialer Empfangsraum mit einem Helfernetzwerk zu installieren sein werde. Das Helfernetzwerk müsse geschult sein, um einerseits den Verurteilten zu stärken und zu begleiten und andererseits um Gefahrenzeichen, die eine Rückfälligkeit begünstigen, zu erkennen. Er hat aber für den gegenwärtigen Zeitpunkt die Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung für eindeutig notwendig erklärt und sämtliche vom Senat angesprochenen Alternativmaßnahmen bis hin zur Entlassung bei Tragen einer sog. „elektronischen Fußfessel“ für nicht geeignet erachtet.

Angesichts der oben dargestellten Persönlichkeitsdisposition des Verurteilten und angesichts des fortbestehenden Behandlungsbedarfs hängt die Maßregelaussetzung zur Bewährung nicht noch lediglich von einer Erprobung (im Sinne einer günstigen Verbreiterung der Prognosegrundlage) in Lockerungen ab. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorgenannten, dass sich die Lockerungsprogression, unter entsprechender fachkundiger Begleitung, sei es im Rahmen einer Einzeltherapie, sei es durch den Anstaltspsychologen oder anderes geschultes Personal noch Teil einer stattzufindenden Behandlung zur Gefährlichkeitsminderung ist. Nach dem oben dargestellten Risikopotential geht es gerade darum, den Verurteilten in höheren Freiheitsgraden darin zu unterstützen und zu schulen, damit dieser etwa in Situationen der Enttäuschung oder Demütigung nicht in frühere, tatrelevante Verhaltensweisen zurückfällt.

Dazu sollten die aktuell eingesetzten Begleitausgänge nur noch höchstens etwa zwei weitere Monate in dieser Form erfolgen und währenddessen bereits dazu dienen, Kontakte zu Einrichtungen herzustellen, in die der Verurteilte später langzeitbeurlaubt werden könnte. Nach etwa zwei Monaten solle dem Verurteilten unbegleiteter Ausgang gewährt werden und in ca. sechs Monaten könnte die Langzeitbeurlaubung eingeleitet werden. Es dürften nicht wieder ein bis zwei Jahre ins Land ziehen. Der Verurteilte müsse zeitnah dahingehend erprobt werden, wie er sich in einem solchen Setting verhalten würde, ob er z. B. mit den übrigen dort wohnenden Personen zurechtkommen und sich an die dortigen Regeln halten würde. Nach einem Zeitrahmen von etwa 12 Monaten sollte im Laufe der Erprobungen feststehen, ob das in Aussicht genommene Setting ein passendes für den Verurteilten sei, wo er sich also wohlfühle und wo nicht, sodass der Verurteilte optimalerweise nach etwa einem Jahr entlassen werden könnte.

Eine solche Phase der Lockerungsprogression hält auch der Senat für erforderlich. Derzeit ist noch völlig offen, wie der Verurteilte mit in Freiheit vorkommenden rückfallbegünstigenden Umständen wie Enttäuschung, Demütigung etc. (Umstände, die anlasstatenrelevant waren und leicht replizierbar sind, s. o.) umgehen wird. So hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass es einer Heranführung des Verurteilten an das extramurale Leben bedürfe und niederschwellige/niederfrequente Betreuungsmaßnahmen nicht genügen würden. Ein betreutes Wohnen, bei dem alle 14 Tage nach dem Verurteilten gesehen werde, reiche z. B. nicht aus. Der Verurteilte bedürfe vielmehr der Begleitung und Unterstützung durch ein professionelles Helfer- und Betreuungssystem; die dort tätigen Personen müssten eine gewisse Fachkompetenz aufweisen, sie müssten ihre spezifische Klientel kennen und wissen, welche Taten und welche Persönlichkeitsproblematik bei dem hiesigen Verurteilten zugrunde liegen. Es handele sich dabei in der Regel um Sozialarbeiter oder ambulante Psychologen, die eine entsprechende Einrichtung, wie z. B. „M.“ in C. (mit-)betreuen. Aber auch die Betreuer aus dem Strafvollzug sollten den Übergang des Verurteilten begleite, so der Sachverständige. Das Tragen einer elektronischen Fußfessel würde diesen Anforderungen nicht entsprechen. Zwar könnte die elektronische Fußfessel eine abschreckende Wirkung insoweit haben, als dadurch bekannt sei, wo sich der Verurteilte aufhalte; wesentlich wichtiger jedoch sei, dass das Fachpersonal wach und aufmerksam sei, sodass es bemerken würde, wie sich der Verurteilte z. B. im Aufbau einer Beziehung entwickle, mithin Gefahrenzeichen zu interpretieren wisse. Auch wenn der Verurteilte nicht bis an sein Lebensende in einer solchen engmaschigen Einrichtung leben müsse, würde seine übergangslose Entlassung ohne Vorbereitung ein zu großes Risiko bergen, dass er in alte Verhaltensmuster zurückfallen würde. Dementsprechend ist eine annähernd gewisse Aussage über eine Bewährung außerhalb des Korsetts des Sicherungsverwahrungsvollzuges derzeit noch nicht möglich. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass angesichts der oben aufgezeigten Persönlichkeitsmerkmale eine reibungsfreie Mitarbeit des Verurteilten nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, auch wenn der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 4. August 2026 zutreffend darauf hinweist, dass sich der Verurteilte mit allen möglichen Weisungen einverstanden erklärt habe. Die entsprechenden Weisungen (insbesondere Wohnsitznahme, psychologische Nachbetreuung o. ä.) müssten zum Aussetzungszeitpunkt installiert sein, um die erforderliche Gefährlichkeitsminderung zu bewirken. Das ist derzeit nicht der Fall. Der Zeitpunkt, zu dem dies der Fall sein wird, ist im Moment noch ungewiss, sodass entweder die Gefahr besteht, dass der Senat den Entlassungszeitpunkt (unnötigerweise) zu weit in die Zukunft verlegt oder (die Weisungen leer laufen lassend) zu kurzfristig setzt.

Auch der Senat ist aber mit dem Sachverständigen A. und der Sachverständigen D. der Ansicht, dass die Lockerungsprogression – sofern entsprechende Mitarbeit des Verurteilten gegeben ist – dringend weiter voranschreiten muss, um die Grundlage für künftige Prognoseentscheidungen zu verbreitern und die Behandlung in dem o. g. Sinne abzuschließen und nicht einen bereits erreichten Behandlungsstand wieder zu zerstören. Bei entsprechender Mitarbeit des Verurteilten und weitergehenden Lockerungsmaßnahmen, die im günstigen Fall bereits in sechs Monaten in einer Langzeitbeurlaubung münden könnten, hält es der Senat nicht für ausgeschlossen, dass für den Verurteilten bei optimalem Verlauf bereits im Rahmen des nächsten Überprüfungsverfahrens eine Bewährungsentscheidung mit zeitlich hinausgeschobenem Entlassdatum (s. o.) getroffen werden kann.

Ob die entsprechenden Lockerungsmaßnahmen auch therapeutischen Charakter i.S.v. §§ 67d Abs. 2 S. 2, 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB haben, etwa, um die entsprechenden rückfallbegünstigenden Alltagssituationen zu durchleben und in der JVA besprechen zu können, wofür Vieles spricht, muss der Senat derzeit nicht entscheiden, da – wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt – Betreuungsdefizite im abgelaufenen Überprüfungszeitraum nicht vorliegen und mit der Lockerungsprogression durch die Begleitausgänge begonnen wurde.

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