Das Formerfordernis der Revisionsbegründung zwang einen Angeklagten aus Ingolstadt nach einer Beleidigung dazu, innerhalb einer einmonatigen Frist mühsam einen spezialisierten Anwalt für seine Verteidigung zu finden. Ein fehlendes Kreuzchen auf dem polizeilichen Formular warf die entscheidende Frage auf, ob die Wirksamkeit von einem Strafantrag an einer einzigen Markierung scheitern kann.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Kann man eine Revision im Strafrecht ohne Anwalt begründen?
- Was war im Vorfeld vor dem Landgericht Ingolstadt geschehen?
- Welche strengen Formvorschriften gelten für die Revision?
- Ist das Formerfordernis überhaupt verfassungsgemäß?
- War der Strafantrag wegen des fehlenden Kreuzchens unwirksam?
- Wann hat ein Antrag auf Wiedereinsetzung Erfolg?
- Welche Rolle spielte die Rechtsantragstelle?
- Wie lautet das Fazit der Richter?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich die Revisionsbegründung auch bei einem anderen Amtsgericht als dem Tatgericht protokollieren lassen?
- Verliere ich meinen Anspruch auf Revision, wenn ich die Begründung ohne Anwalt selbst unterschreibe?
- Wie dokumentiere ich meine erfolglose Anwaltssuche für einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung?
- Was mache ich, wenn kein Anwalt bereit ist, meine Revisionsbegründung innerhalb der Monatsfrist zu erstellen?
- Ist mein Urteil hinfällig, wenn das Opfer das Kreuzchen im Strafantragsformular der Polizei vergessen hat?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 374/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
- Datum: 20.11.2025
- Aktenzeichen: 206 StRR 374/25
- Verfahren: Entscheidung des Revisionsgerichts
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht
- Relevant für: Angeklagte in Revisionsverfahren, Strafverteidiger, Justizbehörden
Angeklagte müssen ihre Revision durch Anwälte begründen oder persönlich bei Gericht zu Protokoll geben.
- Eigene Texte ohne Anwalt sind ungültig und führen zur sofortigen Ablehnung der Revision.
- Betroffene können ihre Begründung alternativ direkt beim Gericht durch einen Beamten diktieren.
- Ein Antrag auf Strafverfolgung bleibt trotz fehlendem Kreuz nach telefonischer Bestätigung wirksam.
- Wer keinen Anwalt findet, muss seine intensiven Bemühungen dem Gericht detailliert nachweisen.
- Die Pflicht zur anwaltlichen Begründung verstößt laut Gericht nicht gegen geltende Menschenrechte.
Kann man eine Revision im Strafrecht ohne Anwalt begründen?

Es ist ein klassischer Fall, der zeigt, wie unerbittlich das deutsche Strafprozessrecht sein kann, wenn es um Formvorschriften geht. Ein Angeklagter fühlte sich ungerecht behandelt, verfasste eine umfangreiche Verteidigungsschrift und schickte sie fristgerecht an das Gericht. Doch gelesen wurde sie inhaltlich nicht. Der Grund: Er hatte sie selbst unterschrieben. Was in vielen Lebensbereichen als Zeichen von Engagement gilt, ist im Revisionsrecht ein fataler Fehler.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) musste sich in seiner Entscheidung vom 20. November 2025 mit einem Fall befassen, der gleich zwei juristische Fallstricke beleuchtet: Zum einen das Formerfordernis der Revisionsbegründung, das Laien regelmäßig scheitern lässt, und zum anderen die Frage, wie bürokratisch ein Strafantrag sein muss, damit die Justiz eine Beleidigung verfolgen darf.
Im Zentrum steht ein Mann, der eine Bundestagsabgeordnete beleidigt hatte und sich gegen seine Verurteilung wehrte. Seine Geschichte ist eine Warnung an jeden, der glaubt, im „Kampf gegen die Justiz“ auf professionelle Hilfe verzichten zu können.
Was war im Vorfeld vor dem Landgericht Ingolstadt geschehen?
Die Vorgeschichte beginnt mit einem politischen Konflikt, der persönlich wurde. Am 2. Oktober 2024 beleidigte der spätere Angeklagte eine Bundestagsabgeordnete. Solche Delikte werden nur auf Antrag verfolgt. Die Politikerin handelte: Sie unterzeichnete am 10. Oktober 2024 ein Formular der Polizei mit der Überschrift „Erklärung zum Strafantrag“. Doch dabei passierte ein Fehler, der später noch wichtig werden sollte: Auf dem Formblatt vergaß sie, das entscheidende Kreuzchen bei „Strafantrag“ zu setzen. Das Dokument ging am 11. Oktober 2024 bei der Polizei ein.
Das Verfahren nahm seinen Lauf. Das Landgericht Ingolstadt verurteilte den Mann am 22. Mai 2025. Der Verurteilte wollte dieses Urteil nicht akzeptieren. Er legte am 27. Mai 2025 – also vollkommen fristgerecht – Revision ein. Bis zu diesem Punkt hatte er alles richtig gemacht. Die Revisionseinlegung selbst kann nämlich noch vom Angeklagten persönlich oder durch einen einfachen Schriftsatz erfolgen.
Die Uhr begann jedoch zu ticken, als ihm das schriftliche Urteil am 4. Juni 2025 zugestellt wurde. Ab diesem Moment lief die einmonatige Frist für die Begründung der Revision. Diese Frist endete am 4. Juli 2025. Am 3. Juli 2025, einen Tag vor Ablauf, reichte der Mann ein Schriftstück ein. Es war eine ausführliche Begründung, warum das Urteil falsch sei – verfasst und unterschrieben von ihm selbst.
Das Landgericht Ingolstadt reagierte prompt und formaljuristisch korrekt: Mit einem Beschluss vom 5. Juli 2025 verwarf es die Revision als unzulässig. Der Grund war nicht der Inhalt, sondern die Form. Der Angeklagte wollte das nicht hinnehmen und stellte einen Antrag auf eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zusätzlich beantragte er hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er angeblich keinen Anwalt finden konnte.
Welche strengen Formvorschriften gelten für die Revision?
Um zu verstehen, warum das Gericht so entschieden hat, muss man den Charakter der Revision verstehen. Anders als die Berufung ist die Revision keine zweite Tatsacheninstanz. Es werden keine Zeugen mehr vernommen, keine Beweise neu gewürdigt. Die Revision prüft das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler.
Viele Angeklagte verwechseln die Revision mit der Berufung. Ein häufiger Irrtum: Sie wollen dem Revisionsgericht „die Wahrheit“ erzählen oder Zeugenaussagen korrigieren. Das ist in dieser Instanz zwecklos. Das Revisionsgericht ist strikt an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Es prüft nur, ob das schriftliche Urteil juristische Fehler enthält. Wer versucht, den Sachverhalt neu zu diskutieren, scheitert fast immer.
Der Gesetzgeber hat hier eine hohe Hürde errichtet: § 345 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO). Diese Vorschrift besagt eindeutig, dass die Revisionsbegründung entweder in einer von einem Rechtsanwalt oder Verteidiger unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts angebracht werden muss. Ein selbst verfasster Brief des Angeklagten, so klug und richtig er auch sein mag, ist rechtlich wertloses Papier.
Warum reicht ein selbst geschriebener Brief nicht?
Der Sinn dieser Regelung ist der Schutz der Revisionsgerichte vor einer Überlastung. Die Justiz soll sich nicht mit unsortierten, rechtlich nicht fundierten Eingaben befassen müssen. Nur Fachleute – also Anwälte – oder die Rechtspfleger auf der Geschäftsstelle sollen sicherstellen, dass die Rügen hand und Fuß haben.
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte in seiner Entscheidung die Sichtweise der Vorinstanz vollumfänglich. Die Richter stellten fest, dass die Revisionsbegründung formgerecht einreichen zu lassen, eine zwingende Voraussetzung ist, die der Angeklagte nicht erfüllt hatte.
Die Revisionsanträge und ihre Begründung müssen spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, angebracht sein. […] Die Begründungsschrift entsprach jedoch nicht der Form des § 345 Abs. 2 StPO.
Das Gericht betonte, dass der Angeklagte zwar die Frist gewahrt, aber die Form verfehlt hatte. Da bis zum Ablauf des 4. Juli 2025 keine anwaltliche Schrift einging, war die Revision bereits zu diesem Zeitpunkt gescheitert.
Ist das Formerfordernis überhaupt verfassungsgemäß?
Der Angeklagte argumentierte, diese strikte Regelung benachteilige ihn unfair. Er sah sich in seinen Grundrechten verletzt und verwies auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Er war der Meinung, die verfassungsmäßige Form der Revision hindere ihn am effektiven Rechtsschutz.
Das BayObLG ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Es berief sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das höchste deutsche Gericht hat mehrfach entschieden, dass der Zwang zum Anwalt (oder zum Protokoll der Geschäftsstelle) verfassungskonform ist.
Das Bundesverfassungsgericht erachtet das Formerfordernis für verfassungsgemäß, weil es dem legitimen Zweck dient, die Revisionsgerichte vor unsachgemäßem Vorbringen Rechtsunkundiger zu schützen.
Auch aus der EMRK lässt sich kein Recht ableiten, dass ein Angeklagter seine Revision selbst schreiben darf. Der Staat darf Verfahrensregeln aufstellen, solange diese den Zugang zum Gericht nicht faktisch unmöglich machen. Da der Weg über die Rechtsantragstelle (zu Protokoll der Geschäftsstelle) jedem offensteht – auch ohne Geld für einen Anwalt –, ist der Zugang zum Recht gewahrt.
War der Strafantrag wegen des fehlenden Kreuzchens unwirksam?
Ein besonders interessanter Aspekt des Falles betraf die Frage, ob das Verfahren nicht sowieso hätte eingestellt werden müssen. Der Angeklagte hatte ein vermeintliches Verfahrenshindernis im Strafverfahren entdeckt. Bei einer Beleidigung (§ 185 StGB) handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt. Ohne wirksamen Strafantrag gemäß § 77b StGB darf der Staat nicht strafen.
Der Angeklagte wies darauf hin, dass die geschädigte Politikerin auf dem Formular das Feld „Strafantrag gestellt“ nicht angekreuzt hatte. Formal betrachtet fehlte also das schriftliche „Ja“ zur Strafverfolgung.
Gilt Formular-Formalismus oder der wirkliche Wille?
Das Gericht musste hier prüfen, was schwerer wiegt: Das unvollständig ausgefüllte Formular oder der erkennbare Wille des Opfers. Hier half ein Blick in die Akten der Polizei. Eine aufmerksame Beamtin, die im Urteil als „die polizeiliche Sachbearbeiterin“ bezeichnet wird, hatte den Fehler bemerkt. Sie rief die Geschädigte am 16. Oktober 2024 an.
In diesem Telefonat bestätigte die Politikerin ausdrücklich, dass sie die Bestrafung des Täters wünsche. Das BayObLG stellte klar, dass für die Wirksamkeit von einem Strafantrag keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2024 (§ 158 Abs. 2 StPO) ist dies noch deutlicher.
Für den Strafantrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es genügt, wenn der Wille des Geschädigten, die Strafverfolgung herbeizuführen, hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Entscheidend ist der Verfolgungswille bei einem Strafantrag. Dieser war durch das Telefonat und die Unterschrift unter das Formular (trotz fehlendem Kreuz) zweifelsfrei dokumentiert. Die Rüge des Angeklagten, es liege ein Verfahrenshindernis vor, lief somit ins Leere.
Wann hat ein Antrag auf Wiedereinsetzung Erfolg?
Nachdem die Revision als unzulässig verworfen war, blieb dem Angeklagten nur noch ein letzter Strohhalm: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO. Dieses Rechtsinstrument dient dazu, unverschuldete Fristversäumnisse zu heilen. Wer beispielsweise im Koma liegt, während eine Frist abläuft, soll dadurch keine Nachteile erleiden.
Der Angeklagte argumentierte, er habe unverschuldet keinen Anwalt gefunden. Er behauptete, „zahlreiche Anwälte“ kontaktiert zu haben, aber alle hätten abgelehnt. Deshalb habe er die Revision selbst schreiben müssen. Er wollte erreichen, dass das Gericht ihn so stellt, als hätte er die Frist nicht versäumt.
Warum scheiterte die Glaubhaftmachung der Anwaltssuche?
Das Gericht prüfte diesen Vortrag streng. Wer Wiedereinsetzung beantragt, muss sein fehlendes Verschulden „glaubhaft machen“. Das bedeutet, er muss Beweise oder eidesstattliche Versicherungen vorlegen, die das Gericht überzeugen. Bloße Behauptungen reichen nicht.
Der Angeklagte legte lediglich zwei Dokumente vor:
- Eine Kostenrechnung für eine Erstberatung vom 2. Juni 2025.
- Eine ablehnende E-Mail eines Rechtsanwalts vom 30. Juni 2025.
Für das Gericht war das viel zu wenig. In einer Großstadt wie München und der Region Ingolstadt gibt es Hunderte von Strafverteidigern. Zwei gescheiterte Kontakte belegen nicht, dass es unmöglich war, einen Anwalt zu finden. Die Dokumentation von den Bemühungen zur Anwaltssuche war lückenhaft.
Zudem offenbarte der Angeklagte in seinem eigenen Vortrag einen Widerspruch: Er gab an, sich erst „kurz vor der Abgabefrist“ dazu entschlossen zu haben, die Begründung selbst zu schreiben. Dies deutete darauf hin, dass er sich nicht rechtzeitig und intensiv genug um einen Verteidiger bemüht hatte. Wer bis kurz vor Fristablauf wartet, handelt fahrlässig – und Fahrlässigkeit schließt eine Wiedereinsetzung aus.
Der hier gescheiterte Antrag ist typisch für die extrem strengen Anforderungen an die „Wiedereinsetzung“. Gerichte verlangen bei der erfolglosen Anwaltssuche meist eine lückenlose Protokollierung. Ein allgemeiner Hinweis, man habe „nichts gefunden“, reicht nicht. In der Praxis müssen Betroffene oft Datum, Uhrzeit, Name der Kanzlei und den konkreten Absagegrund für eine Vielzahl von Versuchen auflisten, um ihre Bemühungen glaubhaft zu machen.
Welche Rolle spielte die Rechtsantragstelle?
Ein weiteres Argument brach der Verteidigungsstrategie des Mannes das Genick. Das Gericht wies darauf hin, dass er gar keinen Anwalt gebraucht hätte, um die Form zu wahren. Er hätte einfach zum Amtsgericht gehen und seine Begründung dort „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ geben können. Der dortige Rechtspfleger hätte das Schriftstück formal korrekt aufgenommen.
Der Angeklagte behauptete zwar, darüber nicht aufgeklärt worden zu sein, doch die Akten sprachen eine andere Sprache. Am Tag des Urteils, dem 22. Mai 2025, war ihm eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt worden. Darin stand explizit, dass man die Revision auch zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen kann. Mehr noch: Der Mann war kein Neuling vor Gericht. Er hatte in früheren Verfahrensstadien bereits Einsprüche eingelegt und kannte die Abläufe.
Das Gericht folgerte daraus, dass er die Möglichkeit der Protokollierung kannte oder hätte kennen müssen. Dass er sie nicht nutzte, war sein eigenes Verschulden.
Wie lautet das Fazit der Richter?
Das Bayerische Oberste Landesgericht machte kurzen Prozess. Alle Anträge des Angeklagten wurden verworfen.
- Die Verwerfung der Revision durch das Landgericht Ingolstadt war rechtmäßig (§ 346 StPO).
- Es lag kein Verfahrenshindernis wegen des Strafantrags vor.
- Der Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung war unzulässig, da kein unverschuldetes Hindernis glaubhaft gemacht wurde.
Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist damit rechtskräftig. Der Fall zeigt drastisch: Im Revisionsrecht gibt es keinen „Welpenschutz“ für Laien. Wer sich entscheidet, ohne Anwalt zu agieren, muss die Spielregeln der Strafprozessordnung exakt beherrschen. Der gut gemeinte, selbst geschriebene Brief an den Richter ist im deutschen Strafprozess oft der sicherste Weg, einen Prozess zu verlieren, noch bevor er inhaltlich geprüft wurde.
Für Betroffene in ähnlicher Lage ist die Lehre klar: Wer Revision wegen eines Formfehlers verworfen bekommt, hat kaum noch Chancen. Der sicherste Weg führt immer über die Revisionsbegründung formgerecht einreichen zu lassen – entweder durch einen Profi oder durch den Gang zur Rechtsantragstelle des nächstgelegenen Amtsgerichts.
Revision einlegen? Formfehler sicher vermeiden
Die Hürden für eine erfolgreiche Revision im Strafrecht sind extrem hoch, insbesondere bei den strengen Formvorschriften zur Begründung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Fristen einzuhalten und die notwendigen Revisionsrügen juristisch präzise zu formulieren. Überlassen Sie den Ausgang Ihres Verfahrens nicht dem Zufall und sichern Sie sich professionelle juristische Expertise für die nächste Instanz.
Experten Kommentar
Hier tappen viele in eine psychologische Falle: Sie wollen dem Gericht endlich „die Wahrheit“ erklären und übersehen dabei den strengen Charakter der Revision. Wer hier Tatsachen diskutiert, statt Verfahrensfehler zu rügen, hat schon verloren, bevor die Akte überhaupt aufgeschlagen wird. Die Revision ist reine Rechtsmathematik und keine zweite Chance für eine bessere Verteidigungsrede.
Auch der oft empfohlene Weg über die Rechtsantragstelle ist in der Praxis keine Garantie für Erfolg. Der Rechtspfleger protokolliert zwar die Form korrekt, darf aber juristisch unsinnige Begründungen des Angeklagten meist nicht korrigieren. Ohne spezialisierten Verteidiger ist das Aufspüren relevanter Verfahrensfehler für Laien praktisch unmöglich. Das strenge Gesetz schützt Beschuldigte hier faktisch vor nutzlosen eigenen Bemühungen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich die Revisionsbegründung auch bei einem anderen Amtsgericht als dem Tatgericht protokollieren lassen?
NEIN. Die Revisionsbegründung muss gemäß § 344 Abs. 1 StPO zwingend bei der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts zu Protokoll gegeben werden, welches das angefochtene Urteil in der jeweiligen Instanz erlassen hat. Ein anderes Amtsgericht ist für diese Rechtshandlung örtlich nicht zuständig, weshalb eine dortige Vorsprache rechtlich nicht zur Fristwahrung ausreicht und im schlimmsten Fall zur Unzulässigkeit des gesamten Rechtsmittels führt.
Das Gesetz schreibt vor, dass die Revisionsbegründung bei dem Gericht angebracht werden muss, dessen Urteil angefochten wird, um eine unmittelbare Zuordnung zur Verfahrensakte und eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten. Da die Revisionsbegründungsfrist eine strikte Ausschlussfrist von einem Monat darstellt, muss das entsprechende Protokoll innerhalb dieses Zeitraums bei der zuständigen Geschäftsstelle vorliegen. Eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung, die jedem Angeklagten zusammen mit dem Urteil ausgehändigt wird, benennt die zuständige Stelle in der Regel sehr präzise, sodass ein Ausweichen auf ein räumlich näher gelegenes Gericht als riskantes Eigenmächtigkeitsmanöver gewertet wird. Die Protokollierung durch einen Rechtspfleger (Beamter des gehobenen Justizdienstes) dient zwar dem Schutz des nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten, entbindet diesen jedoch keinesfalls von der Verpflichtung, den gesetzlich vorgeschriebenen Ort für seine Erklärung aufzusuchen.
Eine Ausnahme besteht lediglich in dem seltenen Fall, dass die unzuständige Geschäftsstelle das aufgenommene Protokoll noch am selben Tag per Post oder Fax an das eigentlich zuständige Tatgericht weiterleitet und es dort fristgerecht eingeht. Da es jedoch keinerlei Rechtsanspruch auf eine solche unverzügliche Weiterleitung durch ein fremdes Gericht gibt, trägt der Revisionsführer das volle Risiko für sämtliche Verzögerungen oder etwaige Übermittlungsfehler auf dem Postweg. Sollte das Dokument erst nach Ablauf der Monatsfrist beim zuständigen Gericht eintreffen, wird die Revision ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig verworfen, wobei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des Verschuldens des Erklärenden meist ausgeschlossen ist.
Unser Tipp: Suchen Sie für die Protokollierung ausschließlich die Geschäftsstelle des Gerichts auf, das in Ihrem Urteil namentlich genannt ist, und vereinbaren Sie dort für die Aufnahme vorab telefonisch einen festen Termin. Vermeiden Sie die Abgabe der Begründung bei einem anderen Amtsgericht nur aus Gründen der Bequemlichkeit, da die fehlende Zuständigkeit zum unwiderruflichen Verlust Ihres Revisionsrechts führen kann.
Verliere ich meinen Anspruch auf Revision, wenn ich die Begründung ohne Anwalt selbst unterschreibe?
JA. Sie verlieren Ihren Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung der Revision vollständig, wenn Sie die Begründung eigenhändig ohne anwaltliche Mitwirkung unterschreiben und beim zuständigen Gericht einreichen. Ohne die Einhaltung der gesetzlich normierten Formstrenge wird das Rechtsmittel bereits im Vorfeld als unzulässig verworfen, was die sofortige Rechtskraft des angefochtenen Urteils zur Folge hat.
Gemäß § 345 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) muss die Revisionsbegründung zwingend entweder in einer von einem Rechtsanwalt oder Verteidiger unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, eine qualifizierte rechtliche Prüfung sicherzustellen und die Gerichte vor laienhaften Ausführungen zu schützen, die den strengen Anforderungen an Revisionsrügen nicht genügen würden. Wenn Sie das Dokument jedoch selbst unterschreiben, fehlt es an dieser notwendigen Formwirksamkeit, sodass das Gericht gemäß § 346 StPO die Revision ohne jede inhaltliche Prüfung Ihrer Argumente als unzulässig verwerfen muss. In diesem Stadium des Verfahrens spielt es rechtlich keine Rolle mehr, wie überzeugend oder sachlich richtig Ihre vorgetragenen Beschwerdepunkte tatsächlich sind, da die formale Hürde den Zugang zur Sachprüfung dauerhaft versperrt.
Eine einzige gesetzliche Alternative zur anwaltlichen Unterschrift stellt die Abgabe der Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts dar, dessen Urteil angefochten wird. Hierbei diktieren Sie Ihre Einwendungen einem Rechtspfleger, der die Einhaltung der formalen Anforderungen überwacht und durch seine Mitwirkung die notwendige Formstrenge für das Verfahren für Sie wahrt. Sollte die einmonatige Begründungsfrist jedoch bereits ohne eine dieser beiden zulässigen Formen verstrichen sein, ist eine Heilung dieses schweren Formfehlers im weiteren Verlauf des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr möglich.
Unser Tipp: Beauftragen Sie unmittelbar nach der Urteilsverkündung einen spezialisierten Strafverteidiger, um die strikte einmonatige Begründungsfrist unter Einhaltung aller Formvorschriften sicher zu wahren. Vermeiden Sie es unbedingt, in Eigenregie Schriftsätze zur Begründung einzureichen, da selbst inhaltlich korrekte Ausführungen bei fehlender anwaltlicher Unterschrift zum endgültigen Rechtsverlust führen.
Wie dokumentiere ich meine erfolglose Anwaltssuche für einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung?
Sie dokumentieren Ihre erfolglose Anwaltssuche durch eine lückenlose, tabellarische Aufstellung sämtlicher Kontaktversuche inklusive Datum, Uhrzeit, Kanzleiname und dem spezifischen Grund der jeweiligen Ablehnung. Die lückenlose Dokumentation von mindestens zehn bis fünfzehn Kontaktversuchen ist zwingend erforderlich, um dem Gericht die Unmöglichkeit der Mandatierung rechtssicher glaubhaft zu machen. Ohne diese detaillierten Nachweise wird das Gericht regelmäßig davon ausgehen, dass Sie die Fristversäumung durch mangelnde Sorgfalt selbst verschuldet haben.
Gemäß § 44 StPO setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Betroffene die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat und diesen Umstand glaubhaft macht. In der juristischen Praxis bedeutet Glaubhaftmachung, dass Sie dem Gericht konkrete Belege wie E-Mail-Korrespondenzen, schriftliche Absagen oder detaillierte Telefonnotizen vorlegen müssen. Gerichte bewerten eine geringe Anzahl von lediglich zwei oder drei Anfragen in Ballungsräumen als unzureichend, da dort eine Vielzahl spezialisierter Strafverteidiger für eine Mandatierung zur Verfügung steht. Sie müssen daher nachweisen, dass Sie über den gesamten Zeitraum der Frist hinweg aktiv und intensiv nach rechtlichem Beistand gesucht haben. Jeder dokumentierte Versuch muss dabei den Namen der Kontaktperson sowie den Ablehnungsgrund enthalten, um als valider Beweis für Ihre Bemühungen anerkannt zu werden.
Eine Wiedereinsetzung scheitert trotz umfangreicher Dokumentation regelmäßig dann, wenn Sie erst kurz vor Ablauf der gesetzlichen Frist mit der Suche nach einem Anwalt begonnen haben. Wer die ersten Wochen ungenutzt verstreichen lässt und erst in der letzten Woche aktiv wird, handelt nach ständiger Rechtsprechung fahrlässig und verwirkt damit seinen rechtlichen Anspruch. Auch widersprüchliche Angaben im Antrag oder das Fehlen von schriftlichen Nachweisen für telefonische Absagen führen zur Ablehnung durch das zuständige Gericht.
Unser Tipp: Erstellen Sie sofort eine Excel-Tabelle mit allen Kontaktdaten und speichern Sie jede E-Mail-Antwort als PDF ab, um die Beweiskette lückenlos zu schließen. Vermeiden Sie es unbedingt, sich auf mündliche Zusagen oder allgemeine Behauptungen ohne konkrete Namensnennung der kontaktierten Kanzleien zu verlassen.
Was mache ich, wenn kein Anwalt bereit ist, meine Revisionsbegründung innerhalb der Monatsfrist zu erstellen?
Suchen Sie unverzüglich die Geschäftsstelle des Gerichts auf, das das Urteil gegen Sie erlassen hat, um dort Ihre Revisionsbegründung persönlich abzugeben. Diese Protokollierung durch die Geschäftsstelle ist gemäß § 345 Abs. 2 StPO rechtlich gleichwertig mit einer anwaltlichen Schriftsatzfertigung und wahrt damit zuverlässig die gesetzliche Form. Dies stellt die einzige rechtssichere Lösung dar, wenn Sie trotz intensiver Bemühungen keinen Verteidiger für die fristgerechte Begründung Ihres Rechtsmittels finden konnten.
Die Strafprozessordnung sieht in § 345 Abs. 2 StPO zwei Wege vor, die Revision entweder durch einen Anwalt oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen. Da hierfür ein strenger Formzwang herrscht, führt eine von Ihnen selbst verfasste Begründung zur Unzulässigkeit, da Sie als Laie diese gesetzlichen Vorgaben nicht wirksam erfüllen können. Wenn Sie die Geschäftsstelle aufsuchen, nimmt ein Rechtspfleger (ein spezialisierter Justizbeamter) Ihre mündlichen Ausführungen auf und bringt diese in eine formal korrekte, schriftliche Form. Diese Protokollierung dient als notwendiger Schutzmechanismus für Angeklagte ohne rechtlichen Beistand und verhindert den endgültigen Verlust Ihrer Verteidigungschancen durch formale Fehler. Wer die schriftliche Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, muss diese Alternative zwingend nutzen, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand andernfalls wegen schuldhaften Verhaltens regelmäßig ausgeschlossen ist.
Die Geschäftsstelle des Gerichts ist lediglich für die formale Aufnahme Ihrer Argumente zuständig und darf keine inhaltliche Rechtsberatung zu Ihren Erfolgsaussichten im Revisionsverfahren leisten. Warten Sie keinesfalls bis zum letzten Tag der laufenden Monatsfrist, da die personellen Kapazitäten vor Ort begrenzt sind und eine Bearbeitung ohne vorherige Terminvereinbarung nicht jederzeit garantiert werden kann.
Unser Tipp: Vereinbaren Sie sofort einen Termin bei der Geschäftsstelle des urteilenden Gerichts und bereiten Sie Ihre Argumente als schriftliche Gedankenstütze für das Protokoll vor. Vermeiden Sie es unbedingt, die Begründung ohne Anwalt selbst zu verfassen und einzusenden, da dies zur sofortigen Verwerfung Ihrer Revision führt.
Ist mein Urteil hinfällig, wenn das Opfer das Kreuzchen im Strafantragsformular der Polizei vergessen hat?
NEIN. Das Urteil bleibt trotz eines fehlenden Kreuzchens im Strafantragsformular gültig, sofern der Wille zur Strafverfolgung anderweitig durch das Opfer hinreichend dokumentiert wurde. Entscheidend ist nach der aktuellen Rechtslage nicht die bürokratische Perfektion eines behördlichen Vordrucks, sondern ob die geschädigte Person den Wunsch nach einer strafrechtlichen Bestrafung des Täters zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat.
Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 158 Abs. 2 StPO im Jahr 2024 klargestellt, dass für den Strafantrag keine bestimmte Form mehr zwingend vorgeschrieben ist. Ein fehlendes Kreuzchen auf einem Polizeiformular stellt daher lediglich einen unbedeutenden formalen Mangel dar, der die Wirksamkeit des Antrags nicht beseitigt, wenn die restlichen Begleitumstände eindeutig sind. In der gerichtlichen Praxis reicht es oft schon aus, wenn die betroffene Person das Formular mit der klaren Überschrift Erklärung zum Strafantrag eigenhändig unterzeichnet hat. Sollten zudem weitere Beweismittel wie zeitnahe Telefonvermerke oder E-Mails vorliegen, in denen das Opfer die Verfolgung ausdrücklich bejaht, sieht die Rechtsprechung den materiellen Verfolgungswillen als zweifelsfrei erwiesen an. Das Gericht prüft in solchen Fällen stets den tatsächlichen Willen der Beteiligten und lässt sich nicht von administrativen Fehlern bei der polizeilichen Sachbearbeitung von einer rechtmäßigen Verurteilung abbringen.
Problematisch wird es für die Staatsanwaltschaft nur dann, wenn überhaupt kein Dokument mit einer Unterschrift vorliegt und auch sonst keine belastbaren Anhaltspunkte für ein Verlangen nach Strafverfolgung existieren. In einem solchen seltenen Ausnahmefall könnte tatsächlich ein Prozesshindernis vorliegen, welches zwingend zur Einstellung des Verfahrens führt, da ein fehlender Strafantrag bei reinen Antragsdelikten die weitere Verfolgung rechtlich unmöglich macht. Sobald jedoch aus der Gesamtschau der Ermittlungsakte hervorgeht, dass das Opfer die Tat geahndet wissen wollte, heilt dieser dokumentierte Wille die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen polizeilichen Formulars.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Ermittlungsakte gründlich auf ergänzende Dokumente wie Vernehmungsprotokolle oder polizeiliche Aktenvermerke, die den Verfolgungswillen des Opfers über das Formular hinaus belegen könnten. Vermeiden Sie es, Ihre Verteidigungsstrategie allein auf formale Flüchtigkeitsfehler in polizeilichen Vordrucken zu stützen, da diese vor Gericht regelmäßig keinen Bestand haben.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 206 StRR 374/25 – Urteil vom 20.11.2025
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