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Erkennungsdienstliche Behandlung bei einer Schuldunfähigkeit: Was ist erlaubt?

Die erkennungsdienstliche Behandlung bei einer Schuldunfähigkeit forderte die Polizei von einer Frau, nachdem diese mehrere Taten ohne strafrechtliche Konsequenzen begangen hatte. Da sie für ihr Handeln niemals bestraft werden kann, bleibt die Zulässigkeit der Strafverfolgungsvorsorge durch die Erhebung biometrischer Daten höchst umstritten.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 E 783/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 20.01.2026
  • Aktenzeichen: 5 E 783/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Verwaltungsrecht

Die Polizei darf Fingerabdrücke von schuldunfähigen Personen zur Vorbeugung künftiger Straftaten nehmen.

  • Die Polizei darf Daten zur Vorbeugung speichern, auch ohne eine gerichtliche Verurteilung.
  • Fehlende Schuldfähigkeit schützt nicht vor polizeilichen Maßnahmen zur Vorbeugung von Straftaten.
  • Viele laufende Ermittlungsverfahren rechtfertigen die Sorge vor weiteren Taten der Person.
  • Das Gericht lehnt finanzielle Unterstützung ab, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.

Darf die Polizei Fingerabdrücke von schuldunfähigen Personen nehmen?

Eine behandschuhte Hand drückt eine Fingerkuppe kontrolliert auf das grün leuchtende Glas eines Fingerabdruck-Scanners.
Die Polizei darf Fingerabdrücke zur Vorbeugung von Straftaten auch bei schuldunfähigen Personen nehmen. Symbolfoto: KI

Wenn die Polizei Fotos und Fingerabdrücke einer Person speichern will, empfinden viele Betroffene dies als einen tiefen Eingriff in ihre Privatsphäre. Doch was gilt, wenn die betroffene Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer anderen Einschränkung als rechtlich schuldunfähig gilt? Schützt dieser Status vor der sogenannten erkennungsdienstlichen Behandlung? Mit dieser Frage musste sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen befassen. Im Zentrum des Streits stand eine Frau, die sich gegen die Maßnahmen wehrte und dafür finanzielle Unterstützung vom Staat verlangte.

Der Fall dreht sich um eine Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die örtliche Polizeibehörde. Die Behörde wollte präventiv erkennungsdienstliche Unterlagen erstellen, um für künftige Ermittlungsverfahren gewappnet zu sein. Die betroffene Frau, gegen die in der Vergangenheit mehrere Ermittlungsverfahren liefen, argumentierte jedoch, dass diese Maßnahmen unzulässig seien. Ihr Hauptargument: Sie sei als schuldunfähig anerkannt worden. Wer nicht schuldfähig ist, so ihre Logik, dürfe nicht auf der Basis der Strafprozessordnung behandelt werden.

Um ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen, beantragte die Frau Prozesskostenhilfe für die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Doch sowohl die erste Instanz als auch das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren lehnten dies ab. Die Richter sahen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache. Der Beschluss verdeutlicht, dass die Polizei auch bei schuldunfähigen Personen Daten erheben darf, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht.

Welche Rechtsgrundlagen regeln die erkennungsdienstliche Behandlung?

Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, ist ein Blick in die Strafprozessordnung (StPO) notwendig. Die zentrale Norm für Fotos, Fingerabdrücke und ähnliche Maßnahmen ist § 81b StPO. Diese Vorschrift unterscheidet zwei grundlegend verschiedene Situationen:

Die erste Alternative (§ 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO) dient der Aufklärung einer konkreten, aktuellen Straftat. Hier geht es darum, dem Täter eine Tat nachzuweisen. Die zweite Alternative (§ 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO) – und genau diese war im vorliegenden Fall relevant – blickt in die Zukunft. Sie dient der Zulässigkeit der Strafverfolgungsvorsorge. Das bedeutet: Die Polizei sammelt Daten, um spätere Straftaten schneller aufklären zu können.

Für diese vorsorgliche Maßnahme ist nicht entscheidend, ob die Person für eine vergangene Tat verurteilt wurde. Entscheidend ist die sogenannte Wiederholungsgefahr. Die Polizei muss eine Prognose erstellen: Ist zu erwarten, dass die Person künftig wieder strafrechtlich in Erscheinung tritt? Wenn ja, sind die Maßnahmen oft gerechtfertigt, um zukünftige Ermittlungen zu erleichtern.

Die Hürde der Prozesskostenhilfe

Da die Betroffene die Kosten für das Gerichtsverfahren nicht selbst tragen konnte, beantragte sie staatliche Unterstützung. Nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird diese Hilfe jedoch nur gewährt, wenn die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Staat finanziert keine Prozesse, die von vornherein aussichtslos erscheinen. Genau an diesem Punkt scheiterte die Antragstellerin.

Praxis-Hinweis: Prozesskostenhilfe als strategischer Kompass

Die Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist mehr als eine reine Geldfrage. Sie ist die erste, inoffizielle Einschätzung des Falls durch das Gericht. Lehnt ein Gericht die Hilfe wegen „fehlender hinreichender Erfolgsaussicht“ ab, sendet es ein klares Signal, dass es die juristische Argumentation für schwach hält. Den Klageweg dann auf eigenes Risiko weiterzugehen, bedeutet ein hohes Kostenrisiko. Im Falle einer Niederlage müssen nicht nur die eigenen Anwaltskosten, sondern auch die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten der Gegenseite getragen werden.

Warum wehrte sich die Betroffene gegen die Maßnahmen?

Die Argumentation der Frau stützte sich stark auf ihren persönlichen Status. Sie führte an, dass aufgrund ihrer festgestellten Schuldunfähigkeit eine Erkennungsdienstliche Behandlung bei einer Schuldunfähigkeit auf Basis des Strafprozessrechts fehlerhaft sei. Ihrer Ansicht nach hätte die Polizei, wenn überhaupt, auf das allgemeine Polizeirecht (§ 14 PolG NRW) zurückgreifen müssen, welches der Gefahrenabwehr dient, aber andere Voraussetzungen hat.

Zudem bestritt sie die Notwendigkeit der Maßnahmen vehement. Sie argumentierte:

  • Ihre Identität lasse sich auch ohne die Speicherung von Fingerabdrücken feststellen.
  • Es habe keine ordnungsgemäße Anhörung durch die Behörde gegeben.
  • Die vergangenen Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden, weshalb keine Wiederholungsgefahr bestehe.

Die Frau war der Meinung, dass mit der Einstellung von einem Ermittlungsverfahren auch der Verdacht entfallen müsse. Die Polizei hielt dagegen: Die Verfahren seien zwar eingestellt worden, aber die zugrundeliegenden Sachverhalte – unter anderem Störung des öffentlichen Friedens und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – zeigten ein klares Gefahrenpotenzial.

Wie begründete das Gericht die Entscheidung?

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte mit seinem Beschluss vom 20.01.2026 (Az.: 5 E 783/25) die ablehnende Haltung der Vorinstanz. Die Richter prüften die Argumente der Antragstellerin detailliert und kamen zu dem Schluss, dass eine Klage in der Hauptsache kaum Chancen auf einen Sieg hätte.

Gilt § 81b StPO auch für Schuldunfähige?

Die zentralste Rechtsfrage war, ob § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO auch auf Personen angewendet werden darf, die wegen einer psychischen Störung oder aus anderen Gründen schuldunfähig sind. Das Gericht bejahte dies eindeutig. Der Zweck der Vorschrift ist die Strafverfolgungsvorsorge. Künftige Taten sollen schnell aufgeklärt werden.

Das Gericht stellte klar, dass der Begriff des „Beschuldigten“ im strafprozessualen Sinne weit zu fassen ist. Es kommt nicht darauf an, ob am Ende eine Verurteilung steht. Auch eine schuldunfähige Person kann rechtswidrige Taten begehen, die polizeiliche Ermittlungen auslösen. Um solche Taten künftig schnell einem Täter zuordnen zu können, sind erkennungsdienstliche Unterlagen notwendig.

Diese Vorschrift zur Strafverfolgungsvorsorge ist nicht darauf beschränkt, nur gegenüber Personen mit strafgerichtlich festgestellter Schuld angewandt zu werden. Maßgeblich ist die Regelungsfunktion der Vorschrift zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch präventiv.

Die Richter betonten, dass die Unschuldsvermutung nicht gegen Maßnahmen der Gefahrenabwehr spricht, die auf einer reinen Prognose basieren. Dass die Frau strafrechtlich nicht bestraft werden kann, ändert nichts daran, dass von ihr Taten ausgehen können, die aufgeklärt werden müssen.

Bestand eine Wiederholungsgefahr?

Ein weiterer Streitpunkt war die Prognose der Polizei. Die Antragstellerin meinte, da die Verfahren eingestellt wurden, gäbe es kein Risiko. Das Gericht sah das anders. In der Akte fanden sich Hinweise auf diverse Vorfälle, darunter die Androhung von Straftaten und tätliche Angriffe auf Beamte. Für die Richter rechtfertigte dies die Annahme eines „verbleibenden Restverdachts“.

Die Tatsache, dass die Verfahren wegen Schuldunfähigkeit und nicht wegen erwiesener Unschuld eingestellt wurden, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Im Gegenteil: Ohne Behandlung oder Änderung der Umstände ist oft mit ähnlichen Verhaltensmustern zu rechnen. Die Polizei durfte daher annehmen, dass die Frau auch in Zukunft in ähnlicher Weise auffällig werden könnte.

Achtung Falle: Verfahrenseinstellung ist kein Freispruch

Viele Betroffene glauben, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei ein Beweis für ihre Unschuld. Das ist ein häufiges und riskantes Missverständnis. Eine Staatsanwaltschaft kann ein Verfahren aus verschiedensten Gründen einstellen. Eine Einstellung wegen nachgewiesener Unschuld ist selten. Weitaus häufiger sind Einstellungen, weil – wie hier – eine Schuldunfähigkeit vorliegt oder kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Für ein Gericht, das eine Zukunftsgefahr bewertet, kann die zugrundeliegende Tat trotzdem als existent angesehen und zur Rechtfertigung von Präventivmaßnahmen herangezogen werden.

Wurde das rechtliche Gehör verletzt?

Die Frau rügte zudem formelle Fehler. Sie behauptete, vor der Anordnung nicht angehört worden zu sein. Dieser Einwand ließ sich jedoch durch einen Blick in die Verwaltungsakten schnell entkräften. Dort war eine Anhörung, datiert auf den 19. Juni 2024, dokumentiert. Da die Antragstellerin nicht substantiiert darlegen konnte, warum dieses Dokument falsch sein sollte, ging das Gericht von einer ordnungsgemäßen Anhörung aus.

Keine Anwendung von Polizeirecht notwendig

Das Argument der Frau, die Polizei hätte statt des Strafprozessrechts (§ 81b StPO) das allgemeine Polizeirecht (§ 14 PolG NRW) anwenden müssen, wies der Senat ebenfalls zurück. Da § 81b StPO als Spezialvorschrift für die Strafverfolgungsvorsorge einschlägig war und dessen Voraussetzungen vorlagen, war ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht nicht erforderlich. Die Behörde hatte die richtige Rechtsgrundlage gewählt.

Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die angeführte Rechtsgrundlage in ihrem Fall rechtswidrig angewandt worden sei. § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO dient der Strafverfolgungsvorsorge.

Was bedeutet der Beschluss für die Praxis?

Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe endgültig. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das bedeutet für die Antragstellerin zweierlei: Erstens muss sie die Kosten für ihr rechtliches Vorgehen im Beschwerdeverfahren selbst tragen. Zweitens ist die gerichtliche Prognose ein deutliches Signal, dass auch die Hauptsacheklage gegen die erkennungsdienstliche Behandlung höchstwahrscheinlich scheitern würde.

Für die Rechtspraxis bestätigt dieser Beschluss eine wichtige Linie im Verwaltungsrecht: Der Status der Schuldunfähigkeit ist kein Freifahrtschein, der vor polizeilichen Vorsorgemaßnahmen schützt. Wer aufgrund einer psychischen Erkrankung Straftaten begeht, muss damit rechnen, dass die Polizei Maßnahmen zur vorsorglichen Strafverfolgung ergreift. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und das Interesse an einer effektiven Aufklärung künftiger Taten wiegen hier schwerer als das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, keine Fingerabdrücke abgeben zu wollen.

Außerdem zeigt der Fall, wie wichtig eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten ist, bevor man vor Gericht zieht. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist oft ein früher Indikator dafür, dass die rechtlichen Argumente nicht tragen. Das Gericht prüft bereits in diesem Stadium summarisch, ob die Position der Behörde rechtlich haltbar ist – was hier bezüglich der Anwendung des § 81b StPO eindeutig bejaht wurde.


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Die Speicherung von Fingerabdrücken und Fotos durch die Polizei ist ein erheblicher Eingriff in Ihre Privatsphäre, gegen den man sich innerhalb fester Fristen wehren kann. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anordnung und beurteilen die tatsächliche Wiederholungsgefahr in Ihrem Fall. Gemeinsam erarbeiten wir eine Strategie, um Ihre Daten zu schützen und unnötige Kostenrisiken bei einer Klage zu vermeiden.

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Experten Kommentar

Viele Mandanten unterliegen dem Irrtum, dass ohne strafrechtliche Schuld auch keine polizeilichen Konsequenzen drohen. Das Gegenteil ist der Fall: Gerade bei psychischen Auffälligkeiten speichert die Behörde Daten besonders akribisch, um bei künftigen Einsätzen gewarnt zu sein. Wer hier nicht frühzeitig gegen die Gefahrenprognose argumentiert, landet dauerhaft in den Fahndungssystemen.

Einmal erfasst, werden harmlose Verkehrskontrollen schnell zur Geduldsprobe, weil im Computer sofort Warnhinweise aufleuchten. Ich erlebe regelmäßig, wie mühsam und langwierig der spätere Kampf um die Löschung dieser Einträge ist. Der strategische Hebel liegt daher nicht in der Schuldfähigkeit, sondern im gezielten Angriff auf die Wiederholungsgefahr.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich zur erkennungsdienstlichen Behandlung, auch wenn mein Strafverfahren bereits eingestellt wurde?


JA, die erkennungsdienstliche Behandlung ist auch nach Verfahrenseinstellung zulässig, wenn die Polizei weiterhin eine konkrete Wiederholungsgefahr für künftige Straftaten prognostiziert. Die Rechtsgrundlage des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO dient der Strafverfolgungsvorsorge, weshalb die präventive Datenerhebung zur Aufklärung künftiger Taten weitgehend unabhängig vom formalen Ausgang früherer Ermittlungsverfahren bleibt.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei polizeilichen Befugnissen strikt zwischen Maßnahmen zur aktuellen Beweissicherung und Datenerhebungen, welche primär der langfristigen Vorsorge für künftige Ermittlungsverfahren dienen. Während die erste Alternative der Norm ein laufendes Verfahren voraussetzt, erlaubt die zweite Alternative die Anfertigung von Lichtbildern immer dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für weitere Taten vorliegen. Eine Einstellung des Verfahrens, beispielsweise wegen Schuldunfähigkeit oder mangelnden öffentlichen Interesses, beseitigt diesen notwendigen Verdacht für die Zukunft in der juristischen Praxis fast nie automatisch. Die Behörde prüft hierbei nicht Ihre individuelle Schuld an der bereits eingestellten Tat, sondern nutzt dokumentierte Vorfälle lediglich als belastbare Basis für eine negative Kriminalprognose. Solange ein relevanter Restverdacht besteht, stuft die Rechtsprechung das öffentliche Interesse an effektiver Strafverfolgung meist höher ein als Ihr individuelles Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Anordnung der Maßnahme wird jedoch dann rechtswidrig, wenn die Einstellung des Verfahrens ausdrücklich wegen nachgewiesener Unschuld erfolgte und keinerlei Anhaltspunkte für künftige Straftaten vorliegen. In diesem spezifischen Fall entfällt die notwendige Grundlage für eine rechtssichere Wiederholungsgefahr, da kein verwertbarer Restverdacht mehr gegen die betroffene Person in den polizeilichen Systemen für künftige Abgleiche verbleiben darf.

Unser Tipp: Fordern Sie umgehend die schriftliche Begründung der Polizei an, um die konkreten Anhaltspunkte für die behauptete Wiederholungsgefahr im Detail juristisch angreifen zu können. Vermeiden Sie es, der Ladung ohne vorherige Prüfung des Einstellungsbescheides Folge zu leisten, da insbesondere Einstellungen wegen Schuldunfähigkeit die Maßnahme oft rechtfertigen.


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Schützt mich meine gerichtlich festgestellte Schuldunfähigkeit vor der Speicherung meiner biometrischen Daten?


NEIN, eine gerichtlich festgestellte Schuldunfähigkeit bietet keinen Schutz vor der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizei. Die Speicherung biometrischer Daten dient nach der Strafprozessordnung auch der vorsorgenden Gefahrenabwehr, weshalb die individuelle Schuldfähigkeit des Betroffenen für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme keine Voraussetzung darstellt. Maßgeblich ist allein, ob die Polizei die Daten zur Aufklärung künftiger Straftaten benötigt.

Gemäß § 81b Abs. 1 Alternative 2 StPO dürfen Fotos und Fingerabdrücke erhoben werden, wenn dies für Zwecke des Erkennungsdienstes zur Vorbereitung künftiger Ermittlungen erforderlich ist. Da diese Form der Datenspeicherung keine strafrechtliche Sanktion darstellt, sondern der sogenannten Strafverfolgungsvorsorge dient, muss im Gegensatz zum Urteil keine strafrechtliche Schuld vorliegen. Auch wenn Sie aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer anderen Einschränkung nicht persönlich für eine Tat verantwortlich gemacht werden können, bleibt die begangene Handlung objektiv rechtswidrig. Die Behörden argumentieren hierbei, dass für die künftige Identifizierung bei ähnlichen Vorfällen ein berechtigtes staatliches Interesse an Ihren Daten besteht, solange die Gefahr weiterer rechtswidriger Taten fortbesteht.

Ein Eingriff in Ihre informationelle Selbstbestimmung ist nur dann unzulässig, wenn eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft im Einzelfall begründet ausgeschlossen werden kann. Falls Sie beispielsweise durch eine erfolgreiche Therapie oder eine dauerhafte Medikation nachweisen können, dass keine weiteren Vorfälle mehr zu erwarten sind, entfällt die notwendige Rechtsgrundlage für die Speicherung. In solchen speziellen Fällen müssen die bereits erhobenen Unterlagen gelöscht oder die Anordnung der Datenerhebung von vornherein durch die Behörde unterlassen werden.

Unser Tipp: Lassen Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen, ob die Polizei die Prognose zur Wiederholungsgefahr ausreichend begründet hat oder ob therapeutische Fortschritte eine Löschung rechtfertigen. Vermeiden Sie es, ohne rechtlichen Beistand pauschal auf Ihre Schuldunfähigkeit als vermeintliches Schutzargument gegenüber der Polizei zu vertrauen.


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Wie kann ich die Annahme einer Wiederholungsgefahr widerlegen, um die Datenspeicherung zu verhindern?


Widerlegen Sie die Wiederholungsgefahr durch substantiierte Beweise für eine grundlegende Änderung Ihrer persönlichen Lebensumstände, da bloße Behauptungen oder einfache Verfahrenseinstellungen gegenüber der Polizei meist nicht ausreichen. Da Behörden eine Prognoseentscheidung auf Basis dokumentierter Vorfälle treffen dürfen, müssen Betroffene aktiv Tatsachen vortragen, welche die Wahrscheinlichkeit künftiger Rechtsverstöße im Sinne polizeilicher Präventivmaßnahmen effektiv entkräften.

Die Polizei stützt ihre Gefahrenprognose zur Datenspeicherung gemäß den jeweiligen Landespolizeigesetzen auf objektive Anhaltspunkte wie frühere Ermittlungsverfahren oder dokumentierte polizeiliche Einsätze der Vergangenheit. Da Gerichte oft einen verbleibenden Restverdacht akzeptieren, genügt der bloße Hinweis auf die Einstellung eines Strafverfahrens mangels Tatverdacht oder wegen Schuldunfähigkeit meistens nicht für eine erfolgreiche Löschung. Sie müssen stattdessen substantiiert nachweisen, dass die spezifischen Ursachen für die damaligen Vorfälle durch eine stabile soziale Integration, ein festes Arbeitsverhältnis oder einen dauerhaften Wohnsitz entfallen sind. Besonders wirksam sind zudem ärztliche Atteste über erfolgreiche Therapieverläufe oder Bescheinigungen über eine konsequente Medikamenteneinnahme, die das Risiko eines Rückfalls in alte Verhaltensmuster medizinisch fundiert ausschließen.

Eine wichtige Ausnahme bei der Prognoseentscheidung besteht dann, wenn Sie zweifelsfrei belegen können, dass die früheren Vorfälle auf einer einmaligen Ausnahmesituation beruhten, die sich unter keinen Umständen wiederholen kann. Dies gilt etwa bei einer erfolgreich behandelten psychischen Erkrankung oder einer dauerhaften Medikamentenumstellung, wodurch die tatsächliche Grundlage für die polizeiliche Negativprognose rechtlich gesehen vollständig entfällt und die Speicherung damit unzulässig wird.

Unser Tipp: Erstellen Sie eine detaillierte Dokumentation aller positiven Veränderungen seit dem letzten Vorfall und lassen Sie diese durch einen spezialisierten Anwalt im Rahmen eines Löschungsantrags verwerten. Vermeiden Sie es, lediglich auf alte Verfahrenseinstellungen zu verweisen, ohne die aktuelle Verhaltensänderung durch konkrete Belege wie Therapiebescheinigungen glaubhaft zu machen.


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Soll ich die Klage fortsetzen, wenn das Gericht meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnte?


Die gerichtliche Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist ein deutliches Warnsignal für die fehlende Erfolgsaussicht Ihrer Klage und sollte keinesfalls ignoriert werden. Sie sollten das Verfahren nur fortsetzen, wenn Sie die Kosten im Verlustfall tragen können oder neue, bisher unberücksichtigte Argumente vorliegen. Ohne solche Aspekte führt die weitere Verfolgung des Rechtsstreits meist zu einer kostenpflichtigen Abweisung Ihrer Klage.

Die Ablehnung basiert auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO, wonach Prozesskostenhilfe nur gewährt wird, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht nimmt bereits in diesem Stadium eine summarische Prüfung (vorläufige rechtliche Bewertung) vor und signalisiert damit, dass es die behördliche Entscheidung im Ergebnis für rechtmäßig hält. Falls Sie das Verfahren nun auf eigenes Kostenrisiko weiterverfolgen und verlieren, müssen Sie nicht nur die eigenen Anwaltskosten, sondern auch die Gerichtsgebühren sowie die Kosten der Gegenseite begleichen. Diese finanzielle Belastung kann je nach Streitwert mehrere tausend Euro betragen und steht oft in keinem Verhältnis zum angestrebten Erfolg.

Eine Fortsetzung der Klage kann dennoch sinnvoll sein, falls das Gericht bei der Ablehnung wesentliche Fakten übersehen hat oder eine Rechtsschutzversicherung trotz der gerichtlichen Einschätzung Deckungszusage erteilt. Auch bei einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, bei der eine Klärung durch die nächsthöhere Instanz angestrebt wird, kann ein Verbleib im Verfahren trotz des hohen Kostenrisikos strategisch begründet sein.

Unser Tipp: Lassen Sie die Erfolgsaussichten und die konkreten Kostenrisiken nach einer PKH-Ablehnung umgehend durch einen spezialisierten Rechtsanwalt neu bewerten. Vermeiden Sie es, das Verfahren allein aus einem subjektiven Gerechtigkeitsgefühl heraus weiterzuführen, wenn keine neuen juristischen Angriffspunkte gegen die behördliche Maßnahme bestehen.


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Habe ich Anspruch auf Löschung der Daten, sobald die Gefahr künftiger Taten entfallen ist?


JA. Sie haben einen Anspruch auf Löschung der erkennungsdienstlichen Daten, sobald die begründete Gefahr künftiger Straftaten dauerhaft entfallen ist. Da die Speicherung gemäß § 81b StPO eine negative Prognose voraussetzt, muss die Behörde die Unterlagen entfernen, wenn die rechtliche Grundlage für diese präventive Maßnahme aufgrund veränderter Lebensumstände nicht mehr existiert.

Die Rechtmäßigkeit der Speicherung erkennungsdienstlicher Unterlagen hängt maßgeblich von der sogenannten Wiederholungsgefahr ab, die keine statische Größe, sondern eine dynamische Prognoseentscheidung der Polizei darstellt. Das aus dem Grundgesetz abgeleitete Übermaßverbot verlangt zwingend, dass belastende staatliche Maßnahmen unmittelbar beendet werden müssen, sobald der ursprüngliche Zweck der Datenspeicherung zur Gefahrenabwehr vollständig erreicht oder hinfällig geworden ist. Wenn Sie über einen längeren Zeitraum von mindestens zwei bis drei Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sind, verliert das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gegenüber Ihrem individuellen Persönlichkeitsrecht zunehmend an Gewicht. In solchen Fällen entfällt die notwendige Indizwirkung der früheren Tat, sodass die Aufrechterhaltung der Datenbestände unverhältnismäßig wird und Sie einen schriftlichen Antrag auf Löschung bei der zuständigen Polizeibehörde stellen können.

In Fällen besonders schwerer Delikte oder bei gefestigten kriminellen Verhaltensmustern über viele Jahre hinweg kann die Polizei jedoch auch nach längerer Zeit noch eine abstrakte Restgefahr für die öffentliche Sicherheit bejahen. In diesen komplexen Konstellationen reicht ein einfacher Zeitablauf oft nicht aus, weshalb eine detaillierte gerichtliche Überprüfung der polizeilichen Prognoseentscheidung notwendig wird, um die Löschung Ihrer sensiblen Daten erfolgreich gegen den behördlichen Widerstand durchzusetzen.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie proaktiv alle positiven Veränderungen in Ihrem Leben wie eine erfolgreiche Therapie oder feste Arbeitsverhältnisse und stellen Sie den Löschantrag erst nach einer stabilen Phase von drei Jahren. Vermeiden Sie verfrühte Anträge ohne neue Entlastungsbeweise, da eine behördliche Ablehnung Ihre Position in der polizeilichen Akte für zukünftige Verfahren unnötig verschlechtern könnte.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 5 E 783/25 – Beschluss vom 20.01.2026


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