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Einspruchsbeschränkung gegen den Strafbefehl: Wann die Vollmacht nicht ausreicht

Ein Verteidiger in München erklärte eine Einspruchsbeschränkung gegen den Strafbefehl für seinen abwesenden Mandanten und nutzte dafür im Gerichtssaal lediglich eine jahrealte, allgemeine Prozessvollmacht. Ob dieses Standarddokument ohne ausdrückliche Ermächtigung für die Einspruchsrücknahme tatsächlich ausreicht, stellt die Wirksamkeit des gesamten bisherigen Verfahrens nun völlig unerwartet infrage.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 206 StRR 359/25

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 02.12.2025
  • Aktenzeichen: 206 StRR 359/25
  • Verfahren: Revision gegen Strafbefehl
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Strafrecht

Anwälte dürfen Einsprüche gegen Strafbefehle nur mit einer ausdrücklichen Erlaubnis des Mandanten einschränken.

  • Eine einfache Vertretungsvollmacht reicht für die Teil-Rücknahme eines Einspruchs nicht aus
  • Das Gericht hob beide vorherigen Urteile wegen eines Formfehlers bei der Vollmacht auf
  • Ohne spezielle Vollmacht müssen Richter den kompletten Fall erneut inhaltlich prüfen
  • Der Angeklagte behält sein Recht auf eine vollständige Verhandlung vor dem Amtsgericht

Ist die Einspruchsbeschränkung gegen den Strafbefehl durch den Anwalt ohne den Mandanten gültig?

Ein Strafbefehlsverfahren soll schnell und effizient sein. Doch wenn der Verteidiger ohne seinen Mandanten vor Gericht erscheint und weitreichende Entscheidungen trifft, kann dies den gesamten Prozess zum Einsturz bringen. Genau dies geschah in einem Fall aus München, der nun vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) landete.

Mann in dunkler Kleidung legt seine Hand auf die untere Hälfte eines besiegelten Dokuments neben einem leeren Holzstuhl.
Eine allgemeine Prozessvollmacht reicht für die wirksame Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl nicht aus. | Symbolbild: KI

Ein Mann wurde per Strafbefehl verurteilt. Sein Anwalt legte Einspruch ein, erschien allein vor Gericht und beschränkte den Einspruch auf die Höhe der Strafe. Damit schien die Schuldfrage geklärt. Zwei Instanzen später hob das BayObLG am 02.12.2025 (Az. 206 StRR 359/25) jedoch alles auf. Der Grund: Eine allgemeine Prozessvollmacht reicht für einen solchen Schritt nicht aus. Der Fall muss komplett neu aufgerollt werden – und zwar von ganz vorne.

Was passiert, wenn der Verteidiger den Einspruch ohne den Angeklagten beschränkt?

Die Geschichte beginnt im Sommer 2023. Ein Mann aus München erhielt Post vom Amtsgericht. Ihm wurden gleich mehrere Delikte vorgeworfen: Zwei Fälle der vorsätzlichen Körperverletzung, eine Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Das Amtsgericht München erließ am 16.08.2023 einen Strafbefehl. Die festgesetzte Sanktion belief sich auf eine Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 25,00 Euro.

Der Betroffene wollte dies nicht auf sich sitzen lassen. Über seinen damaligen Verteidiger legte er fristgerecht Einspruch ein. Damit war der Strafbefehl zunächst nicht rechtskräftig, und es musste eine Hauptverhandlung anberaumt werden.

Zu diesem Termin am 11.06.2024 vor dem Amtsgericht München erschien der Angeklagte jedoch nicht. Stattdessen trat sein Verteidiger alleine auf. Dieser Anwalt verfügte über eine Strafprozessvollmacht, die der Mandant bereits am 04.04.2022 unterschrieben hatte. In dieser Urkunde stand unter anderem, der Anwalt sei ermächtigt, „Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen und auf solche zu verzichten“.

In der Verhandlung erklärte der Jurist, er beschränke den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch. Das bedeutet juristisch: Der Schuldspruch (also die Verurteilung wegen Körperverletzung etc.) wird akzeptiert, es soll nur noch über die Höhe der Geldstrafe verhandelt werden. Die Staatsanwaltschaft stimmte zu. Das Amtsgericht verurteilte den Abwesenden daraufhin zu 170 Tagessätzen, reduzierte aber die Höhe auf 20,00 Euro.

Der Fall ging in die nächste Instanz. In der Berufung vor dem Landgericht München I am 28.05.2025 war der Verurteilte nun selbst anwesend, begleitet von einer neuen Verteidigerin. Auch das Landgericht ging davon aus, dass die Schuldfrage durch die Erklärung des ersten Anwalts bereits rechtskräftig geklärt sei. Es prüfte nur noch die Strafe und senkte diese auf 150 Tagessätze zu je 15,00 Euro.

Doch das Bayerische Oberste Landesgericht grätschte in der Revision dazwischen. Die Richter stellten fest: Die Beschränkung durch den ersten Anwalt war unwirksam. Der Mann wurde möglicherweise verurteilt, ohne dass dies verfahrensrechtlich zulässig war.

Welche rechtlichen Hürden gelten für die Rücknahme eines Einspruchs?

Um die Entscheidung des Senats zu verstehen, muss man die Mechanik des Einspruchsverfahrens betrachten. Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl ist ein Rechtsbehelf. Wird er eingelegt, wird aus dem schriftlichen Verfahren ein normales Strafverfahren mit mündlicher Verhandlung.

Nimmt man den Einspruch zurück, wird der ursprüngliche Strafbefehl sofort rechtskräftig. Beschränkt man den Einspruch auf die Rechtsfolgen (also die Strafe), wird der Schuldspruch rechtskräftig. Das kommt einer Teil-Rücknahme gleich.

Hier greift der § 302 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO). Dieser Paragraph ist eine Schutzvorschrift zugunsten des Beschuldigten. Er besagt:

„Ein Verteidiger bedarf zur Zurücknahme [eines Rechtsmittels] einer ausdrücklichen Ermächtigung.“

Das Gesetz will verhindern, dass ein Anwalt eigenmächtig die Chance seines Mandanten auf einen Freispruch zunichte macht. Eine Verurteilung hat weitreichende Folgen – von der Vorstrafe im Führungszeugnis bis zu möglichen berufsrechtlichen Konsequenzen. Daher muss absolut sicher sein, dass der Mandant diesen Schritt auch wirklich will.

Die zentrale Frage in diesem Verfahren war: Reicht eine Jahre zuvor unterschriebene Standardvollmacht aus, in der das Wort „zurücknehmen“ gedruckt steht, um diese strenge gesetzliche Anforderung zu erfüllen?

Reicht eine allgemeine Prozessvollmacht für die Teilrücknahme aus?

Das Bayerische Oberste Landesgericht musste prüfen, ob die Erklärung des ersten Verteidigers im Amtsgerichtstermin wirksam war. Der Senat verneinte dies deutlich und verwies auf eine jahrzehntelange Rechtsprechungstradition.

Eine allgemeine Prozessvollmacht, wie sie Anwälte zu Beginn eines Mandats standardmäßig unterzeichnen lassen, genügt den Anforderungen des § 302 Abs. 2 StPO nicht. Auch wenn in dem Formular steht, der Anwalt dürfe Rechtsmittel zurücknehmen, ist dies keine „ausdrückliche Ermächtigung“ für den konkreten Fall.

Das Gericht argumentierte:

„Nach ständiger Rechtsprechung [reicht] eine allgemeine Prozessvollmacht, die den Verteidiger zur Vertretung ‚in allen Instanzen‘ berechtigt, […] nicht aus.“

Der Begriff „ausdrücklich“ verlangt, dass der Mandant seinem Anwalt spezifisch für diese Situation – oder zumindest in Kenntnis der konkreten Lage – die Erlaubnis gibt, das Verfahren zu beenden oder zu beschränken. Eine formularmäßige Unterschrift zwei Jahre vor dem eigentlichen Strafbefehl kann diesen Willen nicht dokumentieren. Der Mandant wusste zum Zeitpunkt der Unterschrift (April 2022) noch gar nicht, welcher Strafbefehl im August 2023 gegen ihn ergehen würde. Er konnte also gar nicht wissen, worauf er verzichtet.

Der Senat fragte im Revisionsverfahren sogar explizit beim früheren Verteidiger nach. Dieser bestätigte mit einem Schriftsatz vom 06.11.2025: „Mir wurde über die erteilte Prozessvollmacht hinaus keine besondere Ermächtigung zur (Teil-)Rücknahme des Einspruchs erteilt.“

Damit stand fest: Der Anwalt handelte ohne die nötige rechtliche Rückendeckung. Seine Erklärung vor dem Amtsgericht war unwirksam.

Warum ist die Anwesenheit in der Hauptverhandlung entscheidend?

Ein häufiges Missverständnis in der Praxis betrifft den Unterschied zwischen schriftlichen Erklärungen und mündlichen Aussagen in der Verhandlung. Man könnte argumentieren: Wenn der Verteidiger direkt vor dem Richter steht, wiegt sein Wort schwerer.

Das BayObLG erteilte dieser Ansicht eine Absage. Es spielt keine Rolle, ob die Rücknahme schriftlich per Brief oder mündlich in der Hauptverhandlung erklärt wird. Die Schutzwirkung des § 302 Abs. 2 StPO gilt immer.

Wäre der Angeklagte selbst im Termin am 11.06.2024 anwesend gewesen und hätte er der Beschränkung schweigend zugestimmt oder genickt, wäre die Lage anders gewesen. Doch der Angeklagte fehlte. Der Anwalt war allein. In dieser Konstellation kann der Richter nicht wissen, ob der abwesende Mandant tatsächlich einverstanden ist, den Vorwurf der Körperverletzung auf sich sitzen zu lassen und nur noch über die Geldstrafe zu feilschen.

Das Gericht zitierte hierzu unter anderem den Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 20.09.1956, Az. 4 StR 287/56), der diesen Grundsatz bereits vor fast 70 Jahren aufstellte. Es ist erstaunlich, dass Amtsgerichte und Landgerichte diesen Kardinalfehler dennoch immer wieder übersehen.

Wie wirkt sich der Fehler auf die Zuständigkeit des Berufungsgerichts aus?

Die Unwirksamkeit der Einspruchsbeschränkung löste eine juristische Kettenreaktion aus. Da die Beschränkung null und nichtig war, galt der Einspruch nach wie vor unbeschränkt. Das heißt: Der gesamte Strafbefehl – sowohl die Schuldfrage als auch die Strafe – stand zur Überprüfung an.

Das Landgericht München I hätte also in der Berufungsverhandlung am 28.05.2025 prüfen müssen: Hat der Mann die Körperverletzung wirklich begangen? Hat er die Beamten beleidigt?

Stattdessen prüfte das Landgericht – im falschen Glauben an die Wirksamkeit der Beschränkung – nur die Tagessatzhöhe. Das nennt man einen Verstoß gegen die Kognitionspflicht.

Was bedeutet Kognitionspflicht? Dieser Begriff beschreibt die Pflicht des Gerichts, den gesamten Prozessstoff zu erfassen und zu beurteilen, der ihm durch die Anklage oder eben den Einspruch unterbreitet wird. Wenn ein Gericht fälschlicherweise glaubt, ein Teil sei schon erledigt, und diesen Teil ignoriert, begeht es einen massiven Verfahrensfehler.

Das Urteil des Landgerichts litt also an einem fundamentalen Mangel: Es entschied über eine Strafe für Taten, deren gerichtliche Feststellung (der Schuldspruch) verfahrensrechtlich noch gar nicht wirksam erfolgt war.

Darf das Oberlandesgericht von der Meinung anderer Gerichte abweichen?

In der juristischen Diskussion gab es durchaus Gegenstimmen. Der Senat setzte sich ausführlich mit einer Rechtsauffassung auseinander, die unter anderem vom Kammergericht in Berlin (KG) vertreten wurde.

Das Kammergericht hatte in einem Beschluss (vom 28.10.2022, Az. (4) 161 Ss 134/22) angedeutet, dass ein Verteidiger in der Hauptverhandlung durchaus eine wirksame Beschränkung erklären könne, auch ohne explizite Spezialvollmacht.

Das BayObLG wies diese Ansicht jedoch scharf zurück. Die Argumentation der Berliner Richter sei mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. Zudem widerspreche sie der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Da der BGH die Frage bereits mehrfach geklärt hat (zuletzt etwa im Beschluss vom 24.01.2023, Az. 3 StR 386/21), sah sich das BayObLG auch nicht gezwungen, den Fall dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Es blieb bei der strengen Linie: Ohne ausdrückliche Ermächtigung keine wirksame Rücknahme.

Was sind die Folgen für das Verfahren und die Beteiligten?

Das Ergebnis der Revision ist radikal. Der Senat hob nicht nur das Urteil des Landgerichts München I auf. Er griff „durch“ und kassierte auch das Urteil des Amtsgerichts München vom 11.06.2024.

Warum diese doppelte Aufhebung? Das Amtsgericht hatte aufgrund des Fehlers keine Beweisaufnahme zur Schuld durchgeführt. Es hatte keine Zeugen gehört, keine Videos gesichtet, sondern nur die Geldstrafe neu berechnet. Würde der Fall nun einfach an das Landgericht zurückgehen, hätte der Angeklagte eine Tatsacheninstanz verloren. Er hat aber das Recht, dass zunächst ein Amtsrichter die Schuldfrage vollumfänglich prüft.

Der Fall wurde daher an eine andere Abteilung des Amtsgerichts München zurückverwiesen.

Die Konsequenzen im Überblick:

  • Neustart: Das Verfahren beginnt wieder an dem Punkt, an dem der Einspruch beim Gericht einging (05.09.2023).
  • Volle Prüfung: Das neue Amtsgericht muss nun prüfen, ob die Vorwürfe (Körperverletzung, Beleidigung etc.) überhaupt zutreffen.
  • Kosten: Über die Kosten der bisherigen Verfahren (inklusive der Revision) wird erst im endgültigen Urteil entschieden.
  • Keine Bindung: Das neue Gericht ist nicht an die Feststellungen der vorherigen Richter gebunden. Es ist theoretisch sogar ein Freispruch möglich – oder eine höhere Strafe (wobei hier das Verschlechterungsverbot zu beachten wäre, sofern nur der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hat, was hier der Fall ist).

Wie können Anwälte und Mandanten diesen Fehler vermeiden?

Für die Praxis sendet das Urteil eine klare Warnung. Anwälte, die ihre Mandanten in Abwesenheit vertreten wollen (§ 411 Abs. 2 StPO), müssen extrem vorsichtig sein.

Will der Verteidiger den Einspruch beschränken, um beispielsweise eine milde Strafe durch einen „Deal“ zu sichern, benötigt er Sicherheit. Eine bloße Klausel im Anwaltsvertrag reicht nicht.

Erforderlich ist entweder:

  1. Eine schriftliche Spezialvollmacht, in der konkret steht: „Ich ermächtige Rechtsanwalt X, den Einspruch gegen den Strafbefehl vom 16.08.2023 auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken.“
  2. Oder die Anwesenheit des Mandanten im Termin, der die Erklärung genehmigt.

Fehlt beides, ist jede Absprache hinfällig. Für den Mandanten aus München bedeutet dies nun eine neue Chance – aber auch eine neue Belastung durch eine weitere Hauptverhandlung. Der vermeintlich schnelle Weg über den Anwalt entpuppte sich als mehrjähriger juristischer Irrweg.

Das Urteil stärkt die Rechte von Beschuldigten massiv: Niemand soll „aus Versehen“ oder durch die Hand eines übereifrigen Anwalts rechtskräftig zum Straftäter werden, ohne dass dies zweifelsfrei seinem Willen entspricht.

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Experten Kommentar

In der gerichtlichen Hektik verlassen sich viele Kollegen auf mündliche Absprachen oder alte Formulare, um das Verfahren schnell zum Abschluss zu bringen. Was oft übersehen wird: Ein vermeintlich effizienter Deal ohne schriftliche Absicherung wird zur gefährlichen Haftungsfalle, sobald der Mandant unzufrieden ist. Richter haken im Termin selten nach, ob die Spezialvollmacht wirklich vorliegt, weil alle Beteiligten an einer zügigen Erledigung interessiert sind.

Das böse Erwachen folgt meist erst beim Anwaltswechsel, wenn der neue Verteidiger das Verfahren akribisch nach Formfehlern durchleuchtet. Sobald das Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wird die fehlende Ermächtigung zum rettenden Strohhalm für eine Revision. Wer hier nicht für jede Teilrücknahme eine frische Unterschrift einholt, riskiert, dass jahrelange Arbeit durch einen simplen Klick auf die Standardvollmacht vernichtet wird.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Verteidiger den Einspruch ohne meine Zustimmung auf die Strafe begrenzen?

Nein. Ihr Verteidiger darf den Einspruch nicht eigenmächtig auf die Strafhöhe beschränken. Diese Entscheidung liegt allein in Ihrer Hoheit. Das Gesetz fordert für diesen Schritt eine ausdrückliche Ermächtigung. Ohne Ihre explizite Zustimmung vor Gericht oder eine schriftliche Vollmacht bleibt die Erklärung rechtlich unwirksam.

Die Beschränkung wirkt juristisch wie ein Teilverzicht auf Rechtsmittel. Nach § 302 Abs. 2 StPO ist hierfür eine ausdrückliche Ermächtigung zwingend erforderlich. Damit erkennen Sie den Tatvorwurf und Ihre Schuld faktisch an. Der Schuldspruch wird sofort rechtskräftig. Sie gelten dann offiziell als vorbestraft. Das Gericht darf die Erklärung nur bei zweifelsfreier Zustimmung akzeptieren. Fehlt die Legitimation, ist die Prozesserklärung unwirksam. Der Tatvorwurf muss dann vollständig geprüft werden. Das Gesetz schützt Sie vor dem Verlust der Chance auf einen Freispruch.

Unser Tipp: Legen Sie vor dem Termin schriftlich fest, ob Sie eine Beschränkung erlauben. So bewahren Sie die volle Kontrolle über Ihr Verfahren.


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Gilt die Einspruchsbeschränkung auch bei einer einfachen Standardvollmacht des Anwalts?

Nein, eine gewöhnliche Formularvollmacht legitimiert Ihren Anwalt nicht zur Beschränkung oder Rücknahme eines späteren Einspruchs. Solche Standarddokumente werden meist unmittelbar bei Mandatsbeginn unterzeichnet. Zu diesem frühen Zeitpunkt existiert der konkrete Strafbefehl oft noch gar nicht. Daher fehlt der notwendige Bezug zum konkreten Tatvorwurf.

Gerichte lehnen die Wirksamkeit solcher Klauseln ab, wenn zwischen Unterschrift und Strafbefehl lange Zeitspannen liegen. Unterschreiben Sie 2022 eine allgemeine Vollmacht, dokumentiert dies keinen Verzichtswillen für einen Strafbefehl aus 2023. Sie können nicht wirksam auf Rechte verzichten, deren konkrete Straffolgen Ihnen zum Unterschriftszeitpunkt unbekannt sind. Die Vollmacht deckt zwar die Verteidigung ab, legitimiert aber nicht die finale Rücknahme von Rechtsmitteln. Hierfür ist eine zeitnahe Ermächtigung zwingend erforderlich.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Datum Ihrer Vollmacht im Vergleich zum Ausstellungsdatum des Strafbefehls. Liegt die Unterschrift davor, reicht sie für eine wirksame Einspruchsbeschränkung meist nicht aus.


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Muss die Ermächtigung zur Einspruchsrücknahme für den konkreten Fall erfolgen?

Ja, die Ermächtigung zur Einspruchsbeschränkung oder Rücknahme muss zwingend für den Einzelfall erteilt werden. Es genügt nicht, wenn der Verteidiger lediglich eine allgemeine Prozessvollmacht besitzt. Sie müssen den konkreten Strafbefehl genau kennen. Nur so ist sichergestellt, dass Sie die Tragweite Ihrer Entscheidung erfassen.

Die ausdrückliche Ermächtigung nach § 302 StPO verlangt das Wissen um alle rechtlichen Konsequenzen. Sie akzeptieren damit verbindlich Ihre Verurteilung. Wir streiten vor Gericht dann nur noch über die Höhe der Geldstrafe. Eine bloße Pauschalerlaubnis bei Mandatsbeginn reicht dafür nicht aus. Die Genehmigung muss schriftlich vorliegen oder persönlich im Termin zu Protokoll gegeben werden. Ansonsten ist die Beschränkung unwirksam und das Urteil in der Revision angreifbar.

Unser Tipp: Verlangen Sie von Ihrem Verteidiger, jede Einspruchsbeschränkung vorab schriftlich zu fixieren. So vermeiden Sie Beweisprobleme bei rein mündlichen Absprachen am Telefon.


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Was tun wenn der Anwalt den Einspruch gegen meinen Willen beschränkt hat?

Legen Sie sofort Rechtsmittel in Form von Berufung oder Revision gegen das Urteil ein. Eine Beschränkung ohne ausdrückliche Spezialvollmacht ist rechtlich unwirksam. Das Gericht darf sein Urteil nicht auf diese Erklärung stützen. Damit ist die Entscheidung fehlerhaft. Da das Urteil bereits vorliegt, drängt die Zeit für Ihre Rettung massiv.

Ohne explizite Ermächtigung fehlt dem Verteidiger die Vertretungsmacht für diese Entscheidung. Juristisch gilt die Beschränkung dann als schwebend unwirksam. Das Amtsgericht hätte die Schuldfrage zwingend prüfen müssen. Da dies unterblieb, ist das rechtliche Gehör verletzt. Damit stand fest: Der Anwalt handelte ohne die nötige rechtliche Rückendeckung. Seine Erklärung war unwirksam. Obergerichte wie das BayObLG heben solche Urteile regelmäßig auf.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie binnen einer Woche nach der Urteilsverkündung einen neuen Anwalt. Nur so wahren Sie die Revisionsfrist und sichern die Korrektur des fehlerhaften Strafurteils.


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Wird das gesamte Strafverfahren bei einer unwirksamen Einspruchsbeschränkung neu aufgerollt?

Ja, das gesamte Verfahren wird vollständig auf den Stand vor dem Fehler zurückgesetzt. Da die Einspruchsbeschränkung unwirksam war, fehlt dem Urteil die notwendige Tatsachenbasis zur Schuldfrage. Das Gericht verletzte die Kognitionspflicht, indem es keine Beweise zur Tat erhob. Der Prozess muss am Amtsgericht neu beginnen.

Es liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor. Das Gericht hielt die Schuld fälschlicherweise für bereits festgestellt. Ohne ein wirksames Geständnis oder eine Beweisaufnahme darf keine Verurteilung erfolgen. Das Oberlandesgericht hebt solche Urteile auf. Zur Wahrung des Instanzenzuges geht die Sache zurück an die erste Instanz. Dort erfolgt eine vollständige Beweisaufnahme. Dies ermöglicht erneut einen Freispruch. Gleichzeitig steigen die Kosten durch die doppelte Verhandlung an.

Unser Tipp: Bereiten Sie sich frühzeitig auf eine umfassende Beweisaufnahme vor. Sichern Sie Zeugenaussagen und Beweismittel, da der schnelle Prozess gescheitert ist.


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Das vorliegende Urteil


BayObLG – Az.: 206 StRR 359/25 – Beschluss vom 02.12.2025


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