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Drei Gerichtsbeschlüsse im Wortlaut: Journalist erhält Verwarnung

Gerichtsbeschlüsse Wort für Wort ins Netz gestellt – mit Zustimmung der Beschuldigten und geschwärzten Namen. Das bleibt folgenlos, dachte der Journalist. Eine gefährliche Fehlannahme, denn das Gesetz schützt mehr als nur die Privatsphäre.
Monitor zeigt bayerischen Gerichtsbeschluss mit Wappen und Schwarzstrichen auf einem Redaktionsarbeitsplatz.
Konzentrierter Blick auf einen Gerichtsbeschluss am Arbeitsplatz. Eine Frau prüft aufmerksam ein offizielles Dokument auf ihrem Bildschirm. Wörtliche Online-Publikation wesentlicher Ermittlungsdokumente bleibt trotz Anonymisierung gemäß § 353d StGB strafbar. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 536 KLs 1/24

Das Wichtigste im Überblick

Gericht sprach ihn schuldig, verwarnte ihn und behielt 20 Tagessätze zu je 50 Euro vor.
  • Gericht sprach ihn schuldig, verwarnte ihn und behielt 20 Tagessätze zu je 50 Euro vor.
  • Das Gericht sah darin eine Gefahr für neutrale Bewertungen und die Wahrheitsfindung im Verfahren.
  • Journalisten dürfen laufende Verfahren kommentieren, aber amtliche Dokumente nicht wesentlich wörtlich veröffentlichen.
  • Anonymisierung, Zustimmung der Beschuldigten und fehlende konkrete Schäden änderten daran nichts.

  • Gericht: LG Berlin I 36
  • Datum: 18.10.2024
  • Aktenzeichen: 536 KLs 1/24
  • Verfahren: Strafverfahren wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Pressefreiheit, Meinungsfreiheit, Verfassungsrecht
  • Relevant für: Journalisten, Medien, Verfahrensbeteiligte

Wann gilt strafbare Veröffentlichung von Ermittlungsakten?

Nach § 353d Nr. 3 StGB ist die öffentliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts amtlicher Dokumente eines Strafverfahrens vor Abschluss des Verfahrens oder vor einer öffentlichen Erörterung strafbar. Amtliche Dokumente sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Unterlagen, die von einer amtlichen Stelle hergestellt wurden, einem Verfahren zugeordnet sind und dieses betreffen. Für die Auslegung des Merkmals der „wesentlichen Teile“ zieht die juristische Literatur den Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch heran.

Diese Voraussetzungen musste das Landgericht Berlin im Fall eines Chefredakteurs und Investigativjournalisten prüfen, der eine Internetplattform zur Förderung von Informationsfreiheit leitet. Der Angeklagte hatte am 22. August 2023 drei Beschlüsse des Amtsgerichts München veröffentlicht – einen Beschluss zur Überwachung eines Pressetelefons, einen Durchsuchungsbeschluss und einen Beschlagnahmebeschluss – die aus einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Klimaschutzgruppe Letzte Generation stammten. Die Dokumente entsprachen hinsichtlich Rubrum, Aktenzeichen und Wappen des Freistaates Bayern den Originalen und fassten den damaligen Ermittlungsstand zusammen. Rubrum meint dabei den Kopf des Beschlusses mit Gericht, Aktenzeichen und Verfahrensbeteiligten – also die formalen Angaben, an denen man ein echtes Gerichtsdokument sofort erkennt. Trotz vorgenommener Schwärzungen von Namen, Kontodaten und weiteren personenbezogenen Angaben waren die Beschlüsse nahezu vollständig im Wortlaut abrufbar – und das vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens, das zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch andauerte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die öffentliche wörtliche Wiedergabe wesentlicher Teile amtlicher Dokumente aus einem laufenden Ermittlungsverfahren erfüllt den Straftatbestand der verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen, auch wenn die Dokumente zuvor anonymisiert wurden und die betroffenen Beschuldigten der Veröffentlichung zugestimmt haben.
  2. Das Verbot der wortlautgetreuen Veröffentlichung schützt neben den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen auch die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege sowie die Unvoreingenommenheit von Verfahrensbeteiligten; für die Strafbarkeit genügt bereits die abstrakte Gefährdung dieser Güter ohne Nachweis einer konkreten Verfahrensbeeinflussung.
  3. Die verkürzte presserechtliche Verjährungsfrist von sechs Monaten findet auf Veröffentlichungen im Internet keine Anwendung, da die entsprechende Vorschrift zwingend die körperliche Zugänglichmachung eines Druckwerks voraussetzt.
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Warum ist § 353d StGB verfassungsgemäß?

Das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG verlangt, dass die Voraussetzungen einer Strafbarkeit so konkret umschrieben sind, dass ihre Tragweite erkennbar ist oder sich durch Auslegung ermitteln lässt. Das bedeutet konkret: Niemand darf für etwas bestraft werden, wenn aus dem Gesetzestext nicht hinreichend klar wird, welches Verhalten verboten ist. § 353d Nr. 3 StGB gilt als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG – also als eine Regelung, die nicht gezielt gegen bestimmte Meinungen gerichtet ist und deshalb die Presse- und Meinungsfreiheit unter den Voraussetzungen des Grundgesetzes einschränken darf. Seine legitimen Zwecke liegen unter anderem im Schutz der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege, der Erforschung der materiellen Wahrheit und dem Schutz der Privatsphäre Betroffener.

Der Angeklagte zweifelte im Prozess grundlegend an der Rechtmäßigkeit der angewendeten Norm. Er hielt die Begriffe „amtliche Dokumente“, „in wesentlichen Teilen“, „im Wortlaut“ und „bevor das Verfahren abgeschlossen ist“ für zu unbestimmt und damit für unvereinbar mit Art. 103 Abs. 2 GG.

Warum das Gericht die Norm für ausreichend bestimmt hielt

Die Kammer verwarf diesen Einwand. Die genannten Merkmale seien durch Wortlaut, höchstrichterliche Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof sowie durch zulässige richterliche Auslegung ausreichend konkretisiert. Ein Normadressat könne erkennen: Sinngemäße Inhalte amtlicher Dokumente dürfen veröffentlicht werden, die wörtliche Wiedergabe wesentlicher Teile dagegen nicht.

Gleichwohl kann der Normadressat vorhersehen, dass er sinngemäße Inhalte auch von behördlichen Dokumenten veröffentlichen darf und sich ansonsten auf lediglich unbedeutende Teile beschränken muss. – so das Landgericht Berlin
Praxis-Hinweis: Die entscheidende Grenze

Der Hebel für die Strafbarkeit liegt in der Art der Wiedergabe. Solange ein Verfahren läuft, dürfen Sie durchaus über den Inhalt von Beschlüssen berichten und diese sinngemäß zusammenfassen. Die rote Linie wird erst überschritten, wenn wesentliche Teile des Dokuments im Original-Wortlaut veröffentlicht werden. Wer sich auf eigene Formulierungen beschränkt und keine Original-Passagen kopiert, bleibt auf der sicheren Seite.

Der Angeklagte forderte darüber hinaus einen ausdrücklichen Abwägungstatbestand ähnlich § 193 StGB, um journalistische Veröffentlichungen von öffentlichem Interesse besser berücksichtigen zu können. § 193 StGB stellt bei Beleidigungsdelikten klar, dass sachliche Äußerungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unter Umständen straflos bleiben; genau eine solche ausdrücklich ins Gesetz geschriebene Interessenabwägung fehlte hier aus Sicht der Verteidigung. Das Gericht sah den Gesetzgeber hierzu nicht verpflichtet. Ein solcher Tatbestand könnte die Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit sogar weiter mindern. Eine Einzelfallgerechtigkeit sei ohnehin über die Rechtsfolgenseite – etwa durch §§ 153, 153a StPO oder § 59 StGB – sowie über eine Verfassungsbeschwerde erreichbar. Auf der Rechtsfolgenseite heißt das: Auch ohne eigenen Abwägungsparagrafen kann das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen oder später das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

Gilt die Pressefreiheit im Ermittlungsverfahren grenzenlos?

Ein Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK muss legitim, geeignet, erforderlich und angemessen sein. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt parallel zum Grundgesetz die freie Meinungsäußerung und Presseberichterstattung auf europäischer Ebene. Die Norm sichert nach Auffassung der Kammer zusätzlich das Unmittelbarkeitsprinzip aus § 261 StPO, das vorzeitige und einseitige Vorstellungen bei Laienrichtern und Zeugen verhindern soll. Das Unmittelbarkeitsprinzip besagt, dass das Gericht seine Überzeugung aus dem prägen soll, was in der Hauptverhandlung selbst erörtert wird – nicht aus mediengeschürten Vorab-Eindrücken. Neben der Pressefreiheit war auch die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als möglicher Maßstab zu prüfen.

Der Angeklagte machte geltend, § 353d Nr. 3 StGB verletze Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK, weil eine Veröffentlichung zulässig sein müsse, sobald sie staatliches Handeln transparent mache und zur Wahrheitsfindung beitrage. Die Kammer erkannte den Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit zwar an, hielt ihn aber für gerechtfertigt: Die Norm verhindere keine öffentliche Debatte, sie verbiete lediglich die vorzeitige wörtliche Veröffentlichung wesentlicher Teile amtlicher Dokumente.

Warum half die Wissenschaftsfreiheit dem Journalisten nicht?

Der Angeklagte berief sich zusätzlich auf die Wissenschaftsfreiheit, da die Publikation auch der verfassungsrechtlichen Diskussion über § 353d StGB dienen sollte. Das Gericht verwarf dieses Argument: Die Wissenschaftsfreiheit vermittle im konkreten Fall keine gewichtigeren Belange als die bereits geprüfte Pressefreiheit. Zudem milderten amtliche Veröffentlichungen von Gerichtsentscheidungen – etwa die Publikation eines Beschlusses des Landgerichts München – einen solchen Eingriff zusätzlich ab.

Der Angeklagte argumentierte weiter, er habe veröffentlichen dürfen, weil die Ermittlungsmaßnahmen gegen die Letzte Generation bereits Gegenstand einer bundesweiten öffentlichen Debatte waren. Die Kammer berücksichtigte den sachlichen, nicht irreführenden Beitrag und das erhebliche öffentliche Interesse zugunsten des Angeklagten. Trotzdem stellte sie fest: Eine bestehende öffentliche Debatte beseitigt das gesetzliche Veröffentlichungsverbot nicht. Der Schutz des laufenden Ermittlungsverfahrens, der Unvoreingenommenheit der Verfahrensbeteiligten und der Unschuldsvermutung überwog in der Abwägung.

Das bedeutet für Sie konkret: Auch wenn ein Ermittlungsverfahren in den Medien heiß diskutiert wird und die Öffentlichkeit bereits über Details informiert ist, dürfen Sie keine wesentlichen Teile amtlicher Dokumente im Wortlaut veröffentlichen. Das gesetzliche Verbot gilt unabhängig davon, wie bekannt die Inhalte bereits sind oder wie groß das öffentliche Interesse an Ihrer Berichterstattung ist.

Für die Strafbarkeit reicht abstrakte Gefahr

Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und die einzelfallbezogene Abwägung zog die Kammer den Maßstab des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Gefahr negativer Einflussnahme heran.

Der Angeklagte berief sich auf diese EGMR-Rechtsprechung und argumentierte, eine Veröffentlichung dürfe nur verboten werden, wenn sie das Verfahren konkret beeinträchtige – ein solcher Nachweis fehle in seinem Fall. Das Gericht verwarf diesen Einwand unter Verweis auf den EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte): Eine aus der ex-ante-Perspektive zu beurteilende Gefahr reiche aus, eine nachträglich nachgewiesene konkrete Beeinflussung sei nicht erforderlich. Ex ante bedeutet: Es zählt die Sicht im Zeitpunkt der Veröffentlichung, nicht das, was man hinterher im Rückblick weiß. Die Gefahr war nach Ansicht der Kammer beachtlich, weil die indikativischen Formulierungen der Beschlüsse bei Nichtjuristen den Eindruck erwecken konnten, die dargestellten Sachverhalte stünden bereits fest. Indikativisch heißt hier: Die Beschlüsse sprachen in feststellendem Ton („hat getan“, „ist geschehen“), nicht im Konjunktiv der bloßen Vermutung – und wirken auf Laien deshalb wie bereits bewiesene Tatsachen.

Von einer Regierung kann nicht erwartet werden, im Nachhinein zu beweisen, dass eine solche Veröffentlichung tatsächlich Einfluss auf das weitere Verfahren gehabt hat. Die Gefahr einer solchen Einflussnahme rechtfertigt bereits, dass die Behörden und Gerichte eines Konventionsstaats abschreckende Maßnahmen wie das Verbot der Verbreitung vertraulicher Informationen ergreifen. – so das Landgericht Berlin unter Berufung auf den EGMR

Der Angeklagte betonte zusätzlich, bis zur Urteilsverkündung sei keine konkrete Gefährdung des Ermittlungsverfahrens eingetreten. Die Kammer bestätigte dieses Fehlen einer konkreten Gefährdung zwar, hielt aber fest: Für die Strafbarkeit reicht die abstrakte, potenzielle Gefährdung der Wahrheitsfindung und der Unvoreingenommenheit von Zeugen aus.

Für Ihre Praxis heißt das: Sie können sich vor Gericht nicht damit verteidigen, dass Ihre Veröffentlichung das Verfahren tatsächlich nicht beeinflusst hat oder niemand zu Schaden gekommen ist. Das Gericht verurteilt bereits dann, wenn die Veröffentlichung das Verfahren potenziell hätte gefährden können – selbst wenn nachweisbar nichts passiert ist.

Schützen anonymisierte Beschlüsse im Wortlaut vor Strafe?

§ 353d Nr. 3 StGB schützt nicht nur die Interessen und Persönlichkeitsrechte einzelner Beschuldigter, sondern zugleich die Funktionsfähigkeit und Unvoreingenommenheit der Strafrechtspflege. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Norm wird auch ein möglicher zivilrechtlicher Schutz nach § 823 Abs. 2 BGB berücksichtigt. Das ist die zentrale Deliktsnorm des Zivilrechts: Wer gegen ein Schutzgesetz verstößt und einen anderen schädigt, kann auf Schadensersatz verklagt werden – allerdings erst nachträglich und nur auf Initiative der Betroffenen, nicht präventiv durch den Staat.

Vor Gericht versuchte der Angeklagte zu belegen, alle nötigen Vorkehrungen getroffen zu haben. Er führte an, die Beschuldigten hätten der Veröffentlichung zugestimmt, um sich mit authentischen Dokumenten gegen staatliche Vorwürfe verteidigen zu können.

Warum Zustimmung und Anonymisierung nicht ausreichten

Das Gericht hielt die Zustimmung für die Strafbarkeit unerheblich, weil Betroffene nicht über die gerichtliche Wahrheitsfindung oder die Unschuldsvermutung disponieren können. Disponieren heißt hier: Sie können nicht rechtswirksam „preisgeben“ oder freigeben, was dem Schutz des gesamten Verfahrens und der Justiz dient – das steht nicht zur privaten Verfügung. Der Angeklagte hielt zudem Anonymisierungen, eine journalistische Einordnung oder eine nachträgliche Belehrung der Richter für mildere, gleich geeignete Mittel. Die Kammer lehnte dies ab: Eine spätere Nennung von Klarnamen durch die taz habe gezeigt, dass Anonymisierungen eine Identifizierung nicht sicher verhindern. Eine nachträgliche Belehrung könne eine bereits entstandene Wahrnehmung ebenfalls nicht beseitigen.

Achtung Falle: Anonymisierung und Zustimmung

Viele Aktivisten und Blogger glauben, dass das Schwärzen von Namen oder das Einverständnis der Beschuldigten eine Veröffentlichung rechtfertigt. Das Urteil stellt jedoch klar: Die Norm schützt nicht nur Persönlichkeitsrechte, sondern die Unvoreingenommenheit der Justiz. Über diese können Betroffene nicht verfügen. Wer wesentliche Teile von Ermittlungsakten im Wortlaut online stellt, riskiert eine Strafe – unabhängig davon, wie gründlich die Dokumente zuvor anonymisiert wurden.

Schließlich argumentierte der Angeklagte, der zivilrechtliche Schutz vor falscher Berichterstattung sei ein milderes Mittel und mache die Strafnorm entbehrlich. Auch diesen Einwand verwarf das Gericht: Zivilrechtliche Ansprüche greifen erst nach der Veröffentlichung und sichern die Strafrechtspflege nicht gleich wirksam präventiv.

Warum gilt online nicht die sechsmonatige Presseverjährung?

Für eine Verjährung nach § 22 Abs. 1 PresseG BE gilt eine sechsmonatige Frist. Das Pressegesetz Berlin regelt besondere Fristen für Straftaten, die durch die Presse begangen werden, und verkürzt sie gegenüber dem normalen Strafrecht erheblich. Nach juristischer Kommentierung setzt diese Vorschrift jedoch ausdrücklich ein Druckwerk voraus.

Um der Bestrafung zu entgehen, brachte die Verteidigung einen formellen Einwand vor: Der Angeklagte vertrat die Auffassung, die Tat sei verjährt, weil seit der Internetveröffentlichung am 22. August 2023 mehr als sechs Monate vergangen waren. Die Kammer verwarf diesen Einwand vollständig. Eine Internetveröffentlichung sei keine körperliche Zugänglichmachung eines Druckwerks und unterliege deshalb nicht der presserechtlichen Verjährung.

Das hat direkte Konsequenzen für alle Online-Veröffentlichungen: Laden Sie Ermittlungsdokumente auf einer Website, einem Blog oder in sozialen Medien hoch, gilt die reguläre strafrechtliche Verjährungsfrist von drei Jahren – nicht die kurze sechsmonatige Frist des Presserechts. Wer heute etwas ins Netz stellt, muss also deutlich länger mit einer Strafverfolgung rechnen als jemand, der dieselben Dokumente in einer gedruckten Zeitung veröffentlicht hätte.

Warum erhielt der Journalist eine Verwarnung mit Strafvorbehalt?

§ 59 Abs. 1 StGB ermöglicht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, wenn keine weiteren Straftaten zu erwarten sind, besondere Umstände vorliegen und die Verteidigung der Rechtsordnung eine sofortige Strafe nicht erfordert. Das bedeutet konkret: Das Gericht stellt die Schuld fest, verhängt aber noch keine Strafe – die bleibt nur für den Fall vorbehalten, dass die verwarnte Person innerhalb einer Bewährungszeit erneut straffällig wird. Auch eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO ist ein rechtlich mögliches Instrument zur Einzelfallgerechtigkeit; dabei endet das Verfahren ohne Schuldspruch, oft gegen Auflagen oder bei sehr geringem Verschulden sogar ohne jede weitere Maßnahme.

Am Ende des Verfahrens stand die Frage, wie die Verurteilung des nicht vorbestraften Journalisten konkret ausfallen sollte. Die Kammer hatte ihm wegen geringer krimineller Energie zunächst eine Einstellung wegen Geringfügigkeit vorgeschlagen. Der Angeklagte lehnte dies ab, weil er gezielt eine Verfassungsbeschwerde gegen § 353d Nr. 3 StGB erreichen wollte.

Gleichwohl hält sich die gezeigte kriminelle Energie des Angeklagten gerade angesichts seiner durchgängigen Einhaltung journalistischer Standards sowie seines Beitrags zu einer bereits zuvor schwelenden Debatte von bundesweitem öffentlichen Interesse doch in engen Grenzen. – so das Landgericht Berlin

Zugunsten des Angeklagten wertete das Gericht sein Geständnis, seine Vorstrafenfreiheit, die vorgenommenen Anonymisierungen und das Fehlen von Sensationslust in seinem Beitrag. Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er die Dokumente als separate PDF-Dateien veröffentlichte, den Verstoß bewusst beging und die weitere Verbreitung dadurch nicht mehr kontrollieren konnte. Am Ende sprach die Kammer ihn schuldig, verhängte aber lediglich eine Verwarnung mit Strafvorbehalt und behielt eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 Euro vor. Tagessätze sind das deutsche System der Geldstrafe: Anzahl der Tagessätze spiegelt die Schuldschwere, die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem Einkommen – hier also 20 × 50 Euro = 1.000 Euro, die nur fällig würden, wenn er in der Bewährungszeit erneut straffällig würde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Was gilt nach dem Urteil für Ermittlungsakten online?

Das Landgericht Berlin hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil ist damit nicht bindend für andere Gerichte, zeigt aber, wie Strafkammern § 353d Nr. 3 StGB derzeit auslegen. Die Entscheidung ist grundsätzlich auf alle übertragbar, die amtliche Dokumente aus laufenden Strafverfahren online stellen, nicht nur auf Journalisten. Ob ein ähnlicher Fall vor einem anderen Landgericht genauso ausgeht, hängt vom Einzelfall ab, doch die Kernlinie des Gerichts ist eindeutig: Wörtliche Wiedergabe wesentlicher Teile ist strafbar, unabhängig von Anonymisierung, Zustimmung der Betroffenen oder öffentlichem Interesse.

Wer Ermittlungsakten veröffentlichen will, muss den Inhalt vollständig in eigene Worte fassen und auf jede Übernahme von Originalformulierungen verzichten. Wer bereits Dokumente im Wortlaut ins Netz gestellt hat, sollte diese entfernen – die dreijährige Verjährungsfrist für Online-Veröffentlichungen läuft ab dem Tag des Uploads und bietet keinen kurzfristigen Schutz wie das Presserecht für Printmedien.


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Die Veröffentlichung von Originaldokumenten aus laufenden Verfahren kann strafrechtliche Konsequenzen haben, auch wenn Sie Namen geschwärzt oder die Zustimmung der Betroffenen eingeholt haben. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Ihre Veröffentlichung die Grenze zur verbotenen wörtlichen Wiedergabe überschreitet. Wir bewerten die Eingriffsschwelle und zeigen Ihnen, welche Handlungsoptionen jetzt noch bestehen.

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Experten-Kommentar

Entscheidend ist aus meiner Sicht der Zeitpunkt der Veröffentlichung: Mit dem Upload kann die Tat bereits abgeschlossen sein. Ein späteres Löschen beseitigt diesen Umstand nicht, kann aber für die Bewertung des Verhaltens und die Rechtsfolgen durchaus Gewicht bekommen.

Ich würde deshalb nicht erst nach der Veröffentlichung über Schadensbegrenzung nachdenken. Betroffene können vorab einen klaren redaktionellen Freigabeweg festlegen und dokumentieren, wer den Inhalt geprüft hat; das schafft im Streitfall zumindest eine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich Originalpassagen veröffentlichen, wenn das Ermittlungsverfahren bereits öffentlich diskutiert wird?

NEIN. Eine öffentliche Debatte hebt das Veröffentlichungsverbot nach § 353d Nr. 3 StGB nicht auf. Das gilt auch, wenn Medien bereits ausführlich über das Ermittlungsverfahren und seine Inhalte berichten.

Die Vorschrift untersagt, wesentliche Teile amtlicher Dokumente eines laufenden Strafverfahrens wörtlich öffentlich wiederzugeben. Geschützt werden insbesondere die Unvoreingenommenheit der Verfahrensbeteiligten, die Unschuldsvermutung und die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege. Für die Strafbarkeit genügt grundsätzlich eine abstrakte Gefährdung; eine tatsächlich eingetretene Beeinflussung des Verfahrens muss nicht nachgewiesen werden. Sie dürfen den Inhalt eines Beschlusses grundsätzlich in eigenen Worten zusammenfassen, sollten dabei jedoch keine wesentlichen Originalpassagen übernehmen.


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Wie lange kann ich wegen eines online veröffentlichten Ermittlungsdokuments strafrechtlich verfolgt werden?

Online veröffentlichte Ermittlungsdokumente unterliegen grundsätzlich einer dreijährigen strafrechtlichen Verjährungsfrist ab dem Upload. Die sechsmonatige Presseverjährung gilt nach der Rechtsprechung nur für körperlich zugängliche Druckwerke, nicht für Websites, Blogs oder soziale Medien.

Die sechsmonatige Sonderfrist steht in § 22 Abs. 1 PresseG BE und setzt ein gedrucktes Medium voraus. Für § 353d Nr. 3 StGB gilt deshalb regelmäßig die allgemeine Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB. Diese beträgt drei Jahre, weil die Vorschrift höchstens eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Bei einem einmaligen Upload beginnt die Frist grundsätzlich mit dessen Abschluss nach § 78a StGB. Prüfen Sie deshalb das Upload-Datum jedes Dokuments und berechnen Sie daraus den Ablauf der dreijährigen Frist.

Die Frist kann sich jedoch verlängern, wenn eine gesetzliche Unterbrechung der Verjährung nach § 78c StGB eintritt, etwa durch bestimmte Vernehmungen oder gerichtliche Maßnahmen. Zusätzlich können gesetzliche Ruhensgründe nach § 78b StGB den Fristlauf vorübergehend anhalten. Verlassen Sie sich daher nicht allein auf den Zeitablauf, sondern prüfen Sie auch, ob zwischenzeitlich Strafverfolgungsmaßnahmen erfolgt sind.


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Was bewirkt das Löschen eines veröffentlichten Dokuments, wenn die Tat bereits abgeschlossen ist?

Das Löschen beseitigt die Strafbarkeit wegen des ursprünglichen Uploads nicht rückwirkend, kann aber bei der Strafzumessung zugunsten von Ihnen berücksichtigt werden. Entfernen Sie das Dokument deshalb unverzüglich von Ihrer Website oder Ihrem Social-Media-Kanal.

Mit dem Upload ist die Veröffentlichung grundsätzlich vollendet, weil das Dokument dadurch öffentlich zugänglich gemacht wurde. Bei einer Online-Veröffentlichung wird die Tat zugleich als Dauerdelikt eingeordnet, solange das Dokument weiterhin abrufbar bleibt. Jeder weitere Tag verlängert damit den Zeitraum, in dem das geschützte Verfahren gefährdet wird. Die Entfernung beendet diese fortgesetzte Rechtsgutsgefährdung, macht den ursprünglichen Verstoß jedoch nicht ungeschehen. Prüfen Sie deshalb zusätzlich, ob Suchmaschinen-Caches, Archive oder Drittanbieter weiterhin Kopien bereithalten.

Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB beginnt nach der hier maßgeblichen Einordnung mit dem ursprünglichen Upload und wird durch die spätere Löschung nicht neu gestartet. Sichern Sie daher den Nachweis der Entfernung, ohne das Dokument erneut öffentlich zugänglich zu machen.


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Kann ich wegen der Veröffentlichung bestraft werden, obwohl ich die Dokumente nicht selbst beschafft habe?

Ja. § 353d Nr. 3 StGB bestraft die öffentliche Mitteilung wesentlicher Teile amtlicher Dokumente, unabhängig davon, ob Sie diese selbst beschafft haben. Entscheidend ist also Ihre Veröffentlichung, nicht die Herkunft des Dokuments.

Strafbar kann daher auch sein, wenn Sie einen Beschluss per E-Mail, von einem Whistleblower oder über eine andere Plattform erhalten haben. Erfasst ist insbesondere das öffentliche Hochladen oder Weitergeben wesentlicher Dokumentteile im Wortlaut, solange das Strafverfahren noch läuft. Dass eine andere Person das Dokument beschafft oder zuerst veröffentlicht hat, ändert daran grundsätzlich nichts. Sie können über den Inhalt berichten, sollten ihn jedoch vollständig in eigenen Worten zusammenfassen und keine wesentlichen Originalpassagen übernehmen.


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Darf ich Ermittlungsakten nach Abschluss des Verfahrens noch im Original veröffentlichen?

Ja, nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens greift das besondere Veröffentlichungsverbot des § 353d Nr. 3 StGB nicht mehr. Ermittlungsakten dürfen dann grundsätzlich auch im Original veröffentlicht werden, sofern keine anderen Rechte entgegenstehen.

§ 353d Nr. 3 StGB erfasst nur die öffentliche Mitteilung wesentlicher Inhalte amtlicher Dokumente vor Abschluss des Verfahrens. Eine bloße Urteilsverkündung genügt deshalb nicht, solange noch Rechtsmittel eingelegt werden können. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Urteil rechtskräftig oder das Verfahren endgültig beendet ist. Bei einer Einstellung sollten Sie prüfen, ob diese nicht mehr angefochten oder unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden kann.

Nach dem Verfahrensende bleiben insbesondere Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und gesetzliche Geheimhaltungspflichten bestehen. Die Veröffentlichung kann deshalb trotz fehlender Strafbarkeit nach § 353d Nr. 3 StGB unzulässig sein, etwa bei unnötiger Offenlegung privater Daten oder geschützter Informationen. Prüfen Sie vor dem Upload den endgültigen Verfahrensabschluss und schwärzen Sie weiterhin nicht erforderliche personenbezogene Angaben.


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Das vorliegende Urteil


LG Berlin I 36 – Az.: 536 KLs 1/24 – Urteil vom 18.10.2024




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