1. Der Angeklagte ist der verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen schuldig.
Er wird verwarnt.
Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 Euro bleibt vorbehalten.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 353d Nr. 3, 52, 59 Abs. 1 StGB
Gründe
A. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
Der … Jahre alte Angeklagte E ist (Investigativ-)Journalist und Aktivist. Er hat sich der Förderung der Pressefreiheit, der Informationsfreiheit sowie der staatlichen Transparenz verschrieben. Als Chefredakteur leitet er die Internetplattform xy (im Weiteren nur „xy“). Xy ist ein Projekt in Trägerschaft der gemeinnützigen Organisation … zur Förderung der Informationsfreiheit, die Nutzern den Zugang zu amtlichen Informationen erleichtern will. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Fördergeldern und Spenden. Diese Plattform hat seit ihrer Gründung rund 280.000 Anträge bearbeitet, um den Antragstellern ihre aus verschiedenen Informationsfreiheitsgesetzen zustehenden Rechte durchzusetzen. Daneben initiiert xy auch thematisch ähnlich gelagerte Kampagnen und Recherchen und veröffentlicht eigene Beiträge auf der Internetseite etwa im Zusammenhang mit rechtsextremen Chatprotokollen der Frankfurter Polizei, der „Fördermittelaffäre“ um die Bildungsministerin Z sowie einer von den Erben M betriebenen Waldhütte, in welcher augenscheinlich Briefkastengesellschaften ansässig sind. Für seine Arbeit wurde der Angeklagte ausgezeichnet unter anderem mit dem Otto-Brenner-Preis für kritischen Journalismus und mit dem Grimme Online Award, den er zusammen mit anderen Journalisten für ihre Arbeit in Kooperation mit R erhielt.
Der Angeklagte verdient als Chefredakteur mindestens Euro netto im Monat.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
B. Feststellungen zur Tat
I. Objektive Tathandlung
Der Angeklagte veröffentlichte am 22. August 2023 auf der von ihm geleiteten Internetplattform xy zusammen mit einem von ihm verfassten Begleitartikel „Hier sind die Gerichtsbeschlüsse zur Letzten Generation“ drei Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München:
• TKÜ-Beschluss des Amtsgericht München vom 13. Oktober 2022 – …;
• Durchsuchungsbeschluss des Amtsgericht München vom 16. Mai 2023 – …;
• Beschlagnahmebeschluss des Amtsgericht München vom 23. Mai 2023 – ….
Die Generalstaatsanwaltschaft München hatte die Beschlüsse in dem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der „Letzten Generation“ wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung beantragt. Die „Letzte Generation“ ist ein Zusammenschluss von Klimaaktivisten in Deutschland. Sie verfolgt das Ziel, durch Mittel des zivilen Ungehorsams Maßnahmen der Regierungen gegen die Klimakrise zu erzwingen. Aufsehen erregt die Gruppe insbesondere, weil sich die Aktivisten bei vielen Aktionen auf Straßen festkleben, den Verkehr blockieren und weil sie Gebäude mit oranger Farbe besprühen.
Die veröffentlichten Beschlüsse fassten den Stand der Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft München zum Zeitpunkt der Antragstellung zusammen und entsprechen mit Rubrum, Aktenzeichen und Wappen des Freistaates Bayern den Originalbeschlüssen aus der Ermittlungsakte. Sie sind auch weiterhin auf der Internetseite xy unter … für jeden Internetnutzer als PDF-Dokumente frei abrufbar.
Der Angeklagte nahm dabei lediglich anonymisierende Schwärzungen zum Schutz der Handelnden vor. Er hatte zudem vorab das Einverständnis der Beschuldigten eingeholt. Die Beschlüsse hatte er zuvor entweder von den Beschuldigten selbst oder anderen Journalisten erhalten, denen der Inhalt der Ermittlungsakte durch die Beschuldigten zugänglich gemacht worden ist.
1. TKÜ-Beschluss des Amtsgerichts München vom 13. Oktober 2022 – …
Der vom Angeklagten veröffentlichte Beschluss des Amtsgerichts München vom 13. Oktober 2022 … – bezieht sich auf das Pressetelefon der „Letzten Generation“, mit dem nach der Darstellung auf der Internetseite Presseanfragen beantwortet worden sind, und weist folgenden Inhalt auf, wobei der Angeklagte alle Namen und Geburtsdaten natürlicher Personen sowie die Telefonnummer des Ermittlungsrichters im Rubrum des Beschlusses geschwärzt hat:
[…]
2. Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16. Mai 2023 – …
Der vom Angeklagten veröffentlichte Beschluss des Amtsgerichts München vom 16. Mai 2023 – … – weist folgenden Inhalt und Schwärzungen auf, wobei der Angeklagte alle Namen und Geburtsdaten natürlicher Personen, die Telefonnummer des Ermittlungsrichters, nähere Angaben zu den Spendenkonten der „Letzten Generation“, ihren Firmen und deren Abwicklungsmodalitäten, sonstige Kontoverbindungsdaten sowie Auszahlungsbeträge an Beschuldigte geschwärzt hat:
[…]
3. Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts München vom 23. Mai 2023 – …
Der vom Angeklagten veröffentlichte Beschluss des Amtsgerichts München vom 23. Mai 2023 – … – war auf die Beschlagnahme der Domain „x.de“ gerichtet und weist den folgenden Inhalt auf, wobei der Angeklagte alle Namen und Geburtsdaten natürlicher Personen, die Anschrift des Drittbetroffenen, die Telefonnummer des Ermittlungsrichters, nähere Angaben zu den Spendenkonten der „Letzten Generation“, ihren Firmen und deren Abwicklungsmodalitäten, sonstige Kontoverbindungsdaten, Auszahlungsbeträge an Beschuldigte sowie die Angabe, dass der Drittbetroffene als Betreiber der Domain anderweitig von der Staatsanwaltschaft Neuruppin wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung verfolgt wird, geschwärzt hat:
[…]
II. Überblick zum betroffenen Ermittlungsverfahren
Den von den drei Beschlüssen betroffenen Aktivisten der „Letzten Generation“ wirft die Generalstaatsanwaltschaft München im Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen … die Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB vor.
Am 27. Juni 2023 veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft München eine Presserklärung, in welcher sie ausführte, die mittels Beschlusses des Amtsgerichts München vom 13. Oktober 2022 – … – angeordnete Überwachung der Telekommunikation des Pressetelefons der „Letzten Generation“ sei nicht gegen Journalisten gerichtet gewesen, vor dessen Beantragung und während seiner Vollziehung sei zudem die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme laufend geprüft worden. Dementsprechend seien die Maßnahmen ab dem 26. April 2023 beendet worden, die Beantragung weiterer (Folge-) Beschlüsse vor diesem Hintergrund unterblieben.
Bei der Vollziehung des auf die Domain „x.de“ gerichteten Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts München vom 23. Mai 2023 – … – leitete das Bayerische Landeskriminalamt Nutzer auf ihre eigene Website weiter und warnte potentielle Spender vor dem Hintergrund des strafbaren Unterstützens einer kriminellen Vereinigung, da die „Letzte Generation“ eine kriminelle Vereinigung darstelle. Diese Warnung wurde kurz darauf wieder entfernt.
Eine gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 16. Mai 2023 – … gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht München durch den Beschluss vom 16. November 2023 – … – als unbegründet und bejahte den Anfangsverdacht, dass die „Letzten Generation“ eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB bilde, weil sich eine Beschränkung auf besonders schwere Straftaten aus der entsprechenden Norm des § 129 StGB nicht ableiten lasse und auch die vom Amtsgericht München angestellte Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rechtsfehler aufweise. Dieser Beschluss wurde durch die bayerische Justiz in anonymisierter Form etwa in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht (NStZ 2024, 295) veröffentlicht oder auf der Internetseite gesetze-bayern.de, auf der der Freistaat Bayern Gerichtsentscheidungen veröffentlicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat in dem Ermittlungsverfahren bis zum Tag der Urteilsverkündung noch keine Abschlussverfügung getroffen; die Ermittlungen dauern an.
III. Einbettung in mediale Berichterstattung
Am Tag der Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse am 24. Mai 2024 veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft München eine Pressemitteilung und legte offen, dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung und Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 StGB durch Mitglieder der „Letzten Generation“ geführt werde und 15 Objekte im gesamten Bundesgebiet durchsucht und daneben auch zwei Kontobeschlagnahmebeschlüsse sowie ein Vermögensarrestbeschluss vollzogen werden.
Bereits vor der überwiegend wortlautgetreuen Veröffentlichung der drei Beschlüsse durch den Angeklagten waren die Ermittlungsmaßnahmen der Generalstaatsanwaltschaft München und der Inhalt der Durchsuchungs- und Telefonüberwachungsbeschlüsse Gegenstand der bundesweiten medialen Berichterstattung und wurden in vielen Zeitungen und Online-Portalen überaus kontrovers diskutiert. Das Amtsgericht München hatte vor der verfahrensgegenständlichen Tathandlung in Abstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft München einen Durchsuchungsbeschluss aus dem Ermittlungsverfahren gegen die „Letzten Generation“ (…) sowie einen Durchsuchungsbeschluss gegen einen Drittbetroffenen in anonymisierter Form an neun Pressevertreter herausgegeben, an zwei Presservertreter wurden ferner zwei weitere Beschlüsse über TKÜ-Maßnahmen (… und …) ebenfalls in anonymisierter Form herausgegeben (wobei die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse jeweils nicht darunter waren). Der Journalist L veröffentlichte infolgedessen auf dem Onlineportal Legal Tribune Online („LTO“) am 25. Mai 2023 unter dem Titel „Wie das Gericht die ,kriminelle Vereinigung‘ begründet“ einen Artikel, welcher die Diskussion der für die Verwirklichung von § 129 StGB erforderlichen „Erheblichkeit“ von Straftaten beleuchtet, einzelne Formulierungen des Amtsgerichts München wie die „zielgerichtet[e]“ Begehung von Straftaten oder die „konspirative Absicherung“ auch im Wortlaut zitiert, die Stellungnahme der Berliner Justizsenatorin B und weitere Stimmen hierzu einführt, Verknüpfungen zum bayerischen Landtagswahlkampf herstellt und selbst auch auf das Verbot näherer Zitate aufgrund von
§ 353d StGB hinweist. Auch der Journalist C publizierte für die Tageszeitung („taz“) am 29. Mai 2023 einen Artikel, der den Inhalt des verfahrensgegenständlichen Durchsuchungsbeschlusses analysiert – ohne ihn im Wortlaut zu veröffentlichen – sowie deren Wertungen etwa hinsichtlich der „Linksradikalität“ der „Letzten Generation“ kritisiert, die Klarnamen der Beschuldigten teilweise benennt und ebenfalls auf das Verbot näherer Zitate aufgrund von § 353d StGB hinweist.
Zu den drei verfahrensgegenständlichen Beschlüssen veröffentliche der Angeklagte zeitgleich unter der gleichen URL folgenden Begleitartikel auf xy:
Amtsgericht München zu Durchsuchungen und Telefon-Überwachung
Hier sind die Gerichtsbeschlüsse zur „Letzten Generation
Dokumente aus laufenden Strafverfahren darf man in Deutschland eigentlich nicht veröffentlichen. Doch es gibt Dokumente, die gehören an die Öffentlichkeit.
Kaum eine aktivistische Initiative erhitzte in den vergangenen Jahrzehnten die deutschen Gemüter so sehr wie die „Letzte Generation“. Ihre Aktionen und Straßenblockaden sollen die Bundesregierung zum Kampf gegen die Klimakatastrophe animieren, riefen bundesweit aber vor allem zahlreiche Schmerzgriffe, Taliban-Vergleiche und allerlei Selbstjustiz hervor.
Im Mai ließ die Generalstaatsanwaltschaft München die Wohnungen und Aufenthaltsorte von sieben Menschen der „Letzen Generation“ durchsuchen. Polizist*innen trugen Computer und Telefone aus den Zimmern, beschlagnahmten Bankkonten und die Website. Auch die Telefonate der „Letzten Generation“ mit Journalist*innen ließ die Generalstaatsanwaltschaft München monatelang abhören.
Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft: „Die letzte Generation“ habe eine kriminelle Vereinigung gebildet, strafbar mit bis zu fünf Jahren Gefängnis.
Wie begründet ein Gericht diese Maßnahmen? Das ist eine wichtige Frage. Sie sollte öffentlich diskutiert und bewertet werden. Doch so einen Gerichtsbeschluss zu veröffentlichen, ist eigentlich gegen das Gesetz. Ich mache es trotzdem.
Hier veröffentliche ich erstmals die Beschlüsse des Münchner Amtsgerichts zu den Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und Abhörmaßnahmen gegen die „Letzte Generation“. In diesen Dokumenten sieht man: Grundrechte wie die Pressefreiheit hat das Gericht gar nicht geprüft, als es beschloss, dass die Aktivist*innen durchsucht und abgehört werden dürfen. Verbot ist verfassungswidrig
Eine Veröffentlichung von derartigen amtlichen Dokumenten aus Strafverfahren ist eigentlich nach § 353d Nr. 3 StGB verboten. Deswegen schreckten Medien in Deutschland bisher davor zurück, aus den Beschlüssen zu zitieren und diese im Detail zu besprechen.
Ein striktes Veröffentlichungsverbot für die Dokumente dürfte in Bezug auf die freie Berichterstattung der Presse jedoch verfassungswidrig sein und gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte kann eine Veröffentlichung von Dokumenten aus Strafverfahren nur dann verboten sein, wenn sie die Wahrheitsfindung der Gerichte oder die Unschuldsvermutung beeinträchtigt. Außerdem muss dies mit dem Informationsinteresse der Presse abgewogen werden. Nach dieser Rechtsprechung müsste die Veröffentlichung der Beschlüsse zur „Letzten Generation“ erlaubt sein. Das Strafgesetzbuch erwähnt diese Kriterien aber nicht.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Veröffentlichungsverbot in älteren Entscheidungen noch durchgewunken hat, wies der Bundesgerichtshof jüngst in seinem Urteil zu Tagebüchern im „Cum-Ex“-Skandal auf den Konflikt mit der Pressefreiheit hin. Der Straftatbestand muss daher dringend reformiert werden oder von den Gerichten verfassungskonform und im Einklang mit europäischen Menschenrechten ausgelegt werden. Kriminelle Vereinigung – oder nicht?
Über die Aktionsform und Forderungen der „Letzten Generation“ lässt sich freilich streiten. Selbst in der Klimabewegung stellen viele das Vorgehen der „Letzten Generation“ in Frage, darunter etwa Luisa Neubauer von „Fridays for Future“. Unabhängig von der Bewertung der einzelnen Aktionen kritisierten aber zahlreiche Stimmen in Politik und Zivilgesellschaft die Razzien und die Überwachung der Presse als unverhältnismäßig. Auch UN-Generalsekretär António Guterres betonte die Bedeutung von Klimaschützer*innen und deren Aktionen.
Kern des bayerischen Vorgehens gegen die „Letzte Generation“ sind drei Beschlüsse, die ich abgetippt habe und mit Schwärzungen zum Schutz personenbezogener Daten veröffentliche: Erstens ein Beschluss zur Razzia bei insgesamt 15 Objekten am 16. Mai 2023; zweitens ein Beschluss zur Beschlagnahmung der Website vom 23. Mai 2023; und drittens ein Beschluss zur Überwachung des LG-Pressetelefons vom 13. Oktober 2022.
Die Beschlüsse basieren allesamt auf dem Vorwurf, die „Letzte Generation“ haben eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB gebildet. Der Paragraf ist verfassungsrechtlich hoch umstritten. Er stellt die Mitgliedschaft in Vereinigungen unter Strafe, deren Zweck es ist, Straftaten zu begehen. Das führt dazu, dass man bereits weit im Vorfeld von Straftaten als kriminell eingestuft werden kann. Damit zielt der Straftatbestand eigentlich auf mafiöse Strukturen und organisierte Kriminalität. Er steht aber seit langem in der Kritik, als Schnüffelparagraf einschneidende Ermittlungsmaßnahmen gegen politisch unliebsame Aktivist*innen zu ermöglichen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für eine kriminelle Vereinigung, dass ihre Straftaten von „einigem Gewicht“ sind und eine „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ bedeuten. Außerdem dürfte nach dem Gesetz die Begehung von Straftaten keine „untergeordnete Bedeutung“ haben.
Die Berliner Staatsanwaltschaft kam kürzlich zum Schluss, dass die „Letzte Generation“ keine kriminelle Vereinigung sei. Das sah auch die bayerische Staatsanwaltschaft vor einem Jahr noch so, änderte dann aber offenbar ihre Meinung.
Vor diesem Hintergrund überrascht es, dass sich der Münchner Ermittlungsrichter bei der juristischen Argumentation in den Beschlüssen zur „Letzten Generation“ offenbar nur wenig Mühe gegeben hat und seine Einschätzungen kaum begründet. Das ist vor allem deswegen schwerwiegend, weil die Konsequenzen für die Beschuldigten und ihr Umfeld gravierend sind. Die Entscheidungen des Gerichts enthalten zwar Listen von Vorwürfen gegen die „Letzte Generation“, bei denen die strafrechtliche Relevanz oft nicht geklärt ist. Sie enthalten aber allesamt keine Abwägungen mit den Grundrechten der Betroffenen.
Wie das Gericht Grundrechte ausspart
Zum einen hat das Amtsgericht nicht geprüft, ob die Taten der „Letzten Generation“ – überwiegend Straßenblockaden – nicht eigentlich von der Versammlungsfreiheit gedeckt sind. Zum anderen hat es nicht geprüft, ob die von ihm erlaubten Maßnahmen, also die Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und Abhörmaßnahmen, verhältnismäßig sind. Sie greifen tief in die Grundrechte der davon Betroffenen ein, etwa die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Pressefreiheit. Die Grundrechte werden in den Beschlüssen aber nicht einmal erwähnt.
Am auffälligsten ist das bei einem Beschluss zur Überwachung des Pressetelefons der „Letzten Generation“: Er ist auf den 13. Oktober 2022 datiert und enthält wie auch der Durchsuchungsbeschluss eine Liste der angeblichen Straftaten und einige formelhafte Voraussetzungen für das Abhören des Telefons. Die „Letzte Generation“ verhalte sich „sehr konspirativ, es sollen die Strukturen erhellt werden.“ Der Beschluss aus dem Oktober wurde nicht vollzogen, ein inhaltsgleicher Beschluss mit neuen Daten dann aber am 3. November 2022 erlassen und ab 7. November vollzogen.
Dass es sich bei der abzuhörenden Telefonnummer, einer Festnetznummer, um das Pressetelefon der Initiative handelt, kommt im Beschluss nicht vor. Dementsprechend gibt es auch keine Abwägung der Abhörmaßnahme mit dem schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit der Journalist*innen, deren Gespräche mit Aktivist*innen über ein halbes Jahr abgehört wurden.
Journalist*innen wurden überwacht
Ursprünglich sollte die Abhörmaßnahme Ende Januar 2023 auslaufen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem Ermittlungsrichter klar gewesen sein, wie unverhältnismäßig die Überwachung ist. Denn die Kriminalpolizei schrieb in einem internen Vermerk am 9. Januar, der mir vorliegt, den ich aber aus Quellenschutzgründen nicht veröffentlichen kann: „Auf dem Anschluss gehen fast ausschließlich Anfragen von Medienvertretern, Studenten und Schülern ein, die um eine Presseauskunft oder ein Interview bitten.“ Weiter heißt es darin: „Durch die Telekommunikationsüberwachung zeigt sich jedoch auch, dass die tatsächlichen Anschlussnutzer für den örtlichen Raum Berlin Pressevertreter über Aktionen in Kenntnis setzen und auch durch Aktivisten über Aktionen informiert werden. Das Verhalten der tatsächlichen Anschlussnutzer zeigt, dass diese bereits vorab von anderen Personen in Kenntnis gesetzt werden und beweist somit den Organisationsgrad der Letzten Generation.“
Der zentrale Satz folgt darauf: „Erkenntnisse über bevorstehende Aktionen, welche nicht bereits durch Pressemitteilungen oder -Konferenzen veröffentlicht wurden, konnten ihm (sic!) Rahmen der Überwachung nicht festgestellt werden.“
Das bedeutet: Der Ermittlungsrichter wusste möglicherweise schon im Oktober 2022, aber allerspätestens im Januar 2023, dass Journalist*innen überwacht werden und dies noch nicht einmal einen Mehrwert für die Ermittlungen bedeutet. Trotzdem verlängerte das Gericht die Abhörmaßnahmen daraufhin um weitere Monate. Nähere Angaben dazu machte die Münchner Generalstaatsanwaltschaft auch auf Anfrage nicht. Sie verweist auf die laufenden Ermittlungen und ihre Pressemitteilung, nach der die Maßnahmen verhältnismäßig gewesen seien. Inzwischen wurde die Überwachung nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft eingestellt.
Die Journalisten N, I und Ö haben gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte und Reporter ohne Grenzen inzwischen beim Amtsgericht München einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Überwachung gestellt. N hatte zuvor bereits über die Abhörmaßnahmen berichtet. Auch der Bayerische Journalistenverband beschwerte sich gemeinsam mit betroffenen Journalist*innen.
Suche nach „links-radikalem Gedankengut“
Der bayerische Ermittlungseifer könnte vor allem politisch motiviert sein. Der Ermittlungsrichter schreibt in den Beschlüssen in Bezug auf eine Aktion, dass Politiker eine strafrechtliche Ahndung gefordert hätten. Offenbar vermutet das Münchner Amtsgericht hinter der „Letzten Generation“ linke Aktivist*innen. So steht im Durchsuchungsbeschluss, die Polizeibeamt*innen sollten u.a. nach Gegenständen, Unterlagen und Dateien suchen, „die Aufschluss über linksradikales verfassungswidriges Gedankengut“ der Beschuldigten geben.
Die Generalstaatsanwaltschaft erklärt dazu auf Anfrage, dass die „Letzte Generation“ zwar derzeit nicht als „links-extremistisch“ eingestuft werde. Die Frage, ob „links-radikales Gedankengut“ vorhanden sei, lasse grundsätzlich aber Rückschlüsse auf die Mitgliederstruktur zu, welche Teil der Ermittlungen ist.
Diffuse Liste von angeblichen Straftaten
Die Liste der vom Amtsgericht so benannten Straftaten der „Letzten Generation“, die in allen Beschlüssen angeführt wird, ist ein wilder Mix aus sehr unterschiedlichen Aktionen verschiedener (Lokal-)Gruppen im Jahr 2022: So finden sich darin Blockaden von Autobahnausfahrten und eine Störung von Schiffsverkehr und von Flughäfen genauso wie das anderthalbstündige Festkleben von Aktivist*innen an der N-Straße. Auch das Beschmieren des Bundeskanzleramts und das Festkleben an einem Gemälde in der Dresdner Gemäldegalerie listet das Amtsgericht unter den „strafbaren Aktionen“ der „Letzten Generation“.
Ob die Liste allerdings tatsächlich und ausschließlich Straftaten enthält, ist völlig offen. Bisher streiten Gerichte und Rechtswissenschaft darüber, ob etwa die Straßenblockaden der „Letzten Generation“ als ziviler Ungehorsam überhaupt strafrechtlich relevant sind. Aktenzeichen von abgeschlossenen Gerichtsverfahren enthält die Liste der Aktionen in den Beschlüssen nicht, konkrete Straftatbestände auch nicht. Daraus zu schließen, dass die „Letzte Generation“ künftig Straftaten von einigem Gewicht bezwecke, dürfte äußerst umstritten sein.
Opfer werden zu Täter*innen
Das Amtsgericht München wirft der „Letzten Generation“ im Durchsuchungsbeschluss sogar vor, dass sie selbst zum Opfer von Selbstjustiz werden, wenn „geschädigte Autofahrer Aktivisten der Letzten Generation körperlich oder sogar mit dem PKW angreifen“. Dies nähmen „die Mitglieder der Letzten Generation zumindest billigend in Kauf“, heißt es in den Beschlüssen. Die Straftaten gegen die „Letzte Generation“ werden den Opfern zugerechnet.
Zweien der sieben Beschuldigten wirft das Amtsgericht neben der Bildung einer kriminellen Vereinigung aber immerhin eine konkrete Straftat vor: Sie hätten im April 2022 versucht, die durch Bayern führende Transalpine Ölleitung abzudrehen. Das sei ihnen zwar nicht gelungen, aber dieser Versuch der Störung öffentlicher Betriebe ging laut Ermittlungsrichter einher mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Die Ölleitung wurde für 5 Stunden abgestellt. Durch die Beschädigung eines Sicherungszauns und eines Vorhängeschlosses sei ein Schaden von 2.870 Euro entstanden.
Wie die Justiz einschüchtert
Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft noch keine Anklage erhoben und es bleibt abzuwarten, ob sie dies tun wird. Einen deutlichen Effekt haben die Beschlüsse allerdings jetzt schon: Der Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung ermächtigt die Ermittler*innen zu weitläufigen Überwachungen im Umfeld der „Letzten Generation“. Und die Durchsuchungs- und Abhörmaßnahmen wirkten als klare Einschüchterung gegenüber den Aktivist*innen und ihren Unterstützer*innen.
Auf Anfrage erklärt die „Letzte Generation“: „Die Hausdurchsuchungen haben uns Angst gemacht und sicherlich auch eingeschüchtert“. Gleichzeitig werde „die absurde Reaktion der Regierungen innerhalb Deutschlands auf friedlichen Protest für unsere Verfassung und die Einhaltung völkerrechtlicher Verträge sowie des Grundgesetztes ersichtlich“.
Zur Abschreckung trug maßgeblich bei, dass die Polizei nach der Beschlagnahmung der „Letzte Generation“-Website dort meldete, die Initiative sei eine „kriminelle Vereinigung“ und Spenden an sie sei „mithin ein strafbares Unterstützen“. Das war offensichtlich rechtswidrig, die Polizei musste die Formulierung ändern.
Zudem dürfte es besonders einschüchtern, dass die Justiz nicht nur wegen der Bildung, sondern auch wegen der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ermittelt: Das ist zum einen gegen das Betreiben der Website gerichtet, zielt zum anderen aber vor allem auf das Geld der „Letzten Generation“ ab. Denn die Durchsuchung beim gemeinnützigen Verein, der das Spendenkonto für die Initiative führte, schüchtert bis heute offenbar institutionelle Geldgeber*innen der „Letzten Generation“ ein. Viele unterstützen die Ziele der Initiative, aber haben Angst vor dem harten Durchgreifen der Justiz.
Ob deren Maßnahmen verhältnismäßig waren oder eher ein politisches Manöver, kann nicht nur nach jahrelangen Verfahren von Gerichten entschieden werden, zumal die Verfahren nach § 129 StGB häufig besonders lange dauern. Es muss jetzt öffentlich diskutiert werden. Denn jetzt entfalten die Maßnahmen ihre durchgreifende Wirkung in Teilen der Bevölkerung. Deswegen sind die Beschlüsse der bayerischen Justiz jetzt hier transparent einsehbar.“
IV. Tatmotivation
Der Angeklagten kannte bei der Veröffentlichung der Beschlüsse die Strafbarkeit seines Handelns. Er selbst hält § 353d Nr. 3 StGB für verfassungswidrig, wobei er damit rechnete, dass nach der bisherigen Rechtsprechung sein Verhalten als strafbar bewertet werden würde, weil das Bundesverfassungsgericht die Norm in früheren Entscheidungen für verfassungsgemäß gehalten hat. Er strebte durch die verfahrensgegenständliche Veröffentlichung seine Verurteilung an, um Verfassungsbeschwerde einlegen zu können und so dem Bundesverfassungsgericht eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung der Strafnorm unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ermöglichen. Mit dem Verfahren will er Rechtsfortbildung betreiben.
C. Beweiswürdigung
Der Angeklagte hat sich zu seiner Person und zur Sache entsprechend den Feststellungen geständig eingelassen und auch seine Tatmotivation detailliert beschrieben. Ohne die Zitierung von Originalquellen bleibe aus seiner Sicht der öffentliche Diskurs ungenau, der Normgehalt sei insbesondere im Hinblick auf die „wesentlichen Teile“ von amtlichen Mitteilungen zu unbestimmt und das Veröffentlichungsverbot nötige Journalisten aus der Angst vor einer Strafverfolgung zu „absurden“ Verrenkungen oder einem gänzlichen Absehen von einer Berichterstattung („chilling-Effekt“).
Seine Einlassung ist glaubhaft und steht im Einklang mit dem Inhalt der von ihm veröffentlichten Beschlüssen, der damaligen Medienberichterstattung und den Presseerklärungen der Generalstaatsanwaltschaft München.
Stimmig ist auch sein Hinweis, er habe das Einverständnis der Beschuldigten in dem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft München eingeholt. Es gibt jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschuldigten im weiteren Verlauf gegen die Veröffentlichung vorgegangen sind. Der Angeklagte hat sich zwar nicht dazu äußern wollen, auf welchem Wege er die veröffentlichten Beschlüsse erhalten hat. Als naheliegende Quelle sieht die Kammer nur die Beschuldigten oder andere Journalisten. Verteidigern und anderen Rechtsanwälten war zuvor schon Teilakteneinsicht in die Ermittlungsakte gewährt worden. In zahlreichen Presseberichterstattungen war der Inhalt von Durchsuchungsbeschlüsse aus dem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft München zuvor schon zusammengefasst worden, beispielhaft nur in der taz, der Legal Tribune Online (LTO) oder in der Süddeutschen Zeitung. Es lag in der Natur des Ermittlungsverfahrens und der Aktionsformen der „Letzten Generation“, dass die dortigen Beschuldigten selbst die Öffentlichkeit suchten.
Zu der Höhe seines Einkommens hat der Angeklagte sich nicht verhalten. Die Kammer geht bei sehr vorsichtiger Schätzung davon aus, dass ihm im Monat mindestens … Euro netto zur Verfügung stehen. Dabei hat sie die führende Position des Angeklagten als Chefredakteur einerseits und die Gemeinnützigkeit seines Arbeitgebers andererseits bedacht.
D. Rechtliche Würdigung
I. Verstoß gegen § 353d Nr. 3 StGB
Der Angeklagte hat sich wie tenoriert strafbar gemacht.
Der Angeklagte E hat den Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB verwirklicht und es liegen weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe vor.
Die drei vom Angeklagten E veröffentlichten bzw. „öffentlich mitgeteilten“ Beschlüsse des Amtsgerichts München sind amtliche Dokumente im Sinne dieser Strafnorm. Unter den Begriff „amtliche Dokumente“ fallen nur solche, die von einer amtlichen Stelle hergestellt wurden und dem Verfahren zugeordnet sind und das Verfahren betreffen, nicht hingegen Dokumente privater Urheber (BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 – VI ZR 116/22 – NJW 2024, 51, 56 Rn. 28).
Diese Beschlüsse sind auch „in wesentlichen Teilen“ und „im Wortlaut“ veröffentlicht worden. Insoweit ist umstritten, woran die Wesentlichkeit einer Mitteilung konkret festzumachen ist; teilweise wird etwa auf die prozessuale Bedeutung oder auf die wertende und in Abwägung zu ermittelnde Relation eines Teilbereichs zum konkreten Gesamtdokument abgestellt (vgl. MüKoStGB/Puschke, 4. Aufl. 2022, StGB § 353d Rn. 68 m.w.N.). Vorliegend ist auch dieses Tatbestandsmerkmal angesichts der nahezu vollständigen und aufgrund der Anonymisierungen nur leicht abgeänderten, Veröffentlichung der drei verfahrensgegenständlichen Beschlüsse unproblematisch erfüllt.
Auch in zeitlicher Hinsicht sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt. Die Veröffentlichung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in welchem das Ermittlungsverfahren gegen die Aktivisten der „Letzten Generation“ weder abgeschlossen worden ist noch bevor die betroffenen Beschlüsse in einer öffentlichen Verhandlung hätten erörtert werden können.
II. Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit von § 353d Nr. 3 StGB mit Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 EMRK
Die Kammer setzt das Verfahren nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur Vorlage von § 353d Nr. 3 StGB an das Bundesverfassungsgericht aus, da sie § 353d Nr. 3 StGB für verfassungsmäßig hält. Die Strafnorm steht auch unter Berücksichtigung der Umstände des verfahrensgegenständlichen Einzelfalls insbesondere im Einklang mit der Meinungs- und Pressfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 EMRK.
1. Eingriff in den Schutzbereich
Eine Verurteilung auf Grundlage von § 353d Nr. 3 StGB greift in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 EMRK ein.
a) Sachlicher Schutzbereich
Ob der sachliche Schutzbereich der Pressefreiheit eröffnet ist, kann im Ergebnis dahinstehen, da die Kammer auch in diesem Falle nicht von einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG ausgeht.
Zunächst hat sich der Angeklagte Informationen beschafft und diese mitsamt einem seine Meinung widerspiegelnden Beitrag verbreitet, seine Handlung wäre demnach bei einem tatsächlichen Vorliegen eines Presseerzeugnisses geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1959 – 1 BvL 118/53 – NJW 1960, 29). Die tradierte Lesart versteht unter Presseerzeugnissen ein zur Verbreitung an einen unbestimmten Personenkreis geeignetes und bestimmtes Druckerzeugnis, welches Informationen enthält, die für die Allgemeinheit aufbereitet werden und an diese gerichtet sind (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 1 BvR 1183/90 – BVerfGE 95, 28, 35). Hierunter fallen Veröffentlichungen von Internetplattformen wie die verfahrensgegenständliche von xy mangels perpetuiertem Druckerzeugnis zunächst nicht.
Ob und in welchem Umfang derartige professionell betriebene, meinungsbildende Inhalte erstellende und an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Internetveröffentlichungen nicht dennoch am durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährtem Schutz partizipieren, ist höchstrichterlich bislang ungeklärt und in der Literatur umstritten. Teile der Literatur befürworten etwa eine Zuordnung zur Rundfunkfreiheit oder die Statuierung eines einheitlichen Mediengrundrechts (vgl. BeckOK GG/Schemmer, 59. Ed. 15.9.2024, GG Art. 5 Rn. 43f m.w.N. zur Lit.). Teilweise lehnen Teile der Rechtsprechung die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Internetplattform xy mangels Druckerzeugnisses in Gänze ab (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VG 27 L 68/22 -, AfP 22, 371, 373). Vorliegend kann eine Entscheidung der Kammer dahinstehen, da sie die Pressefreiheit letztlich ohnehin für nicht verletzt hält und eine fehlende Eröffnung des Schutzbereichs zu keinem anderen Ergebnis führt.
Der EGMR versteht unter Presse alle periodisch erscheinenden Druckschriften (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage 2021, § 23 Rn. 11; EGMR, Urteil vom 25. August 1993, „Nr. 13308/87 – Chorherr ./. AUT; Urteil vom 13. Juli 1995, Nr. 18139/91 – Tolstoy Miloslavsky ./. GBR; Urteil vom 19. Dezember 1994, Nr. 15153/89 – „Vereinigung demokratischer Soldaten Österreichs u. Gubi ./. AUT). Die Konsequenzen dieser Abgrenzung sind freilich gering: Der EGMR neigt dazu, bestimmte Fallkonstellationen der Meinungsfreiheit mit vergleichbaren Fällen der Pressefreiheit hinsichtlich der Rechtfertigung von Eingriffen gleich oder ähnlich zu behandeln (Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, 104. EL April 2024, GG Art. 5 Abs. 1 Rn. 246; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage 2021, § 23 Rn. 11). Er geht dabei von einheitlichen Schranken des Art. 10 Abs. 2 EMRK aus (Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, 104. EL April 2024, GG Art. 5 Abs. 1 Rn. 324).
b) Eingriff
In diesen Schutzbereich wird durch die in § 353d Nr. 3 StGB angelegte Strafandrohung und -verfolgung auch final, unmittelbar, rechtsförmig und imperativ eingegriffen.
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
Dieser Eingriff ist jedoch sowohl abstrakt hinsichtlich der aus § 353d Nr. 3 StGB folgenden Rechtsgrundlage als auch in Bezug auf den konkreten Einzelakt der verfahrensgegenständlichen Verurteilung verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
a) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
§ 353d Nr. 3 StGB ist formell und materiell verfassungsmäßig. Die Norm ist insbesondere hinreichend bestimmt und verletzt die in Art. 5 Abs. 1 GG auch unter Berücksichtigung des verfahrensgegenständlichen Einzelfalls und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 EMRK nicht.
aa) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt aus Art. 5 Abs. 2 GG
Die Meinungs- und Pressefreiheit ist vorliegend einschränkbar, da § 353d Nr. 3 StGB ein „allgemeines Gesetz“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG verkörpert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84 – Rn. 33, NJW 1986, 1239).
bb) Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot, Art. 103 Abs. 2 GG
§ 353d Nr. 3 StGB steht auch im Einklang mit dem aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Bestimmtheitsgebot.
Das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG verlangt, dass eine Strafnorm die Voraussetzungen einer Strafbarkeit so konkret umschreibt, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm erkannt werden oder sich durch Auslegung ermitteln lassen. Das Bestimmtheitsgebot ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Demokratieprinzips (Kment in Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 103 Rn. 63). Es soll einerseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber und nicht erst die Gerichte über die Strafbarkeit entscheiden, und andererseits sicherstellen, dass der Normadressat vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist. Daher schließt Art. 103 Abs. 2 GG jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08 u.a. – BVerfGE 126, 170, juris Rn. 68, 77; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1992 – 1 BvR 88/91, 576/91 – BVerfGE 87, 399, juris Rn. 58).
Entgegen der Auffassung des Angeklagten sind die von ihm angegriffenen Tatbestandsmerkmale „amtliche Dokumente“, „in wesentlichen Teilen“, „im Wortlaut“ und „bevor das Verfahren abgeschlossen ist“ hinreichend bestimmt. In der Leitentscheidung aus 1985 hat das Bundesverfassungsgericht die Bestimmtheit von § 353d Nr. 3 StGB gegenüber ihrer früheren Fassung bzw. auf Kosten eines geminderten Schutzes der insoweit betroffenen Rechtsgüter ausdrücklich hervorgehoben, ohne Anstoß an ihrer sonstigen Bestimmtheit nach Art. 103 Abs. 2 GG zu nehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84 – NJW 1986, 1239, 1240f). Auch in seiner weiteren Leitentscheidung aus 2014 hat das Bundesverfassungsgericht keine verfassungswidrige Unbestimmtheit von § 353d Nr. 3 StGB erkennen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12). Insoweit ist auch hervorzuheben, dass insbesondere Grundrechte oder Straftatbestände wie § 185 StGB erst durch ihre praktische Anwendung ihre richterrechtliche Konkretisierung erfahren. Letztlich obliegt die Vorhersehbarkeit schaffende Rechtsvereinheitlichung gerade der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Das Tatbestandsmerkmal „amtliche Dokumente“ hat durch das Urteil des VI. Zivilsenats bzw. mit der Beschränkung auf Dokumente amtlicher Stellen eine solche richterrechtliche Konkretisierung jüngst erfahren (BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 – VI ZR 116/22 – NJW 2024, 51, 55f). Eine solche höchstrichterliche Auslegung von „wesentlichen Teilen“ eines solchen amtlichen Dokuments steht noch aus. Gleichwohl kann der Normadressat vorhersehen, dass er sinngemäße Inhalte auch von behördlichen Dokumenten veröffentlichen darf und sich ansonsten auf lediglich unbedeutende Teile beschränken muss. Mit der Wortlautgrenze sind „amtliche Dokumente“ im Sinne von „behördlichen Dokumenten“ (wie vom VI. Zivilsenat in BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 – VI ZR 116/22 – NJW 2024, 51, 55f vertreten) jedenfalls ebenso vereinbar wie ein Abstellen auf die qualitative Wesentlichkeit eines solchen Dokuments.
In Bezug auf die Tatbestandsmerkmale „im Wortlaut“ oder „bevor das Verfahren abgeschlossen ist“ vermag die Kammer keine Umstände zu erkennen, die der Bestimmtheit der Norm abträglich wären. So dürfte es sich als eher schwierig erweisen, den Wortlaut eines Dokuments im Falle von nur äußerst geringfügigen Änderungen in anderen Bereichen nicht zumindest „in wesentlichen Teilen“ zu veröffentlichen. Hinsichtlich des Abschlusses des Verfahrens fehlt Normadressaten der Vorsatz, soweit sie von einer zwischenzeitlichen Wiederaufnahme des Verfahrens in Unkenntnis geblieben sind. Sonstige Bedenken gegen die Bestimmtheit wendet der Angeklagte insoweit nicht ein, sie sind auch nicht ersichtlich.
cc) Verhältnismäßigkeit
Der von § 353d Nr. 3 StGB als abstrakter Rechtsgrundlage ausgehende Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit ist auch verhältnismäßig.
(1) Legitimer Zweck
§ 353d Nr. 3 StGB verfolgt zwei legitime Zwecke. Legitim ist ein öffentliches Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist, was auch von dem jeweiligen Grundrecht abhängt (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 – BVerfGE 124, 300, 331).
Zum einen dient § 353d Nr. 3 StGB dem Schutz der Funktionsfähigkeit und Effektivität der Strafrechtspflege durch Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 – Rn. 26ff). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt an, dass legitime Interessen der Strafverfolgung Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 EMRK rechtfertigen können, soweit etwa die Meinungs- und Urteilsbildung des Gerichts geschützt oder der Gefahr der Kollusion, des Verlusts oder der Veränderung von Beweismitteln entgegengewirkt wird (EGMR, Urteil vom 29. März 2016, Nr. 56925/08 Rn. 68 – Bédat ./. Schweiz – NJW 2017, 3501).
Dieses übergeordnete Schutzgut erfährt seine konkretisierende Ausprägung insbesondere im Schutz der Neutralität des Strafverfahrens und der Unvoreingenommenheit der Verfahrensbeteiligten. Bereits die Gesetzesbegründung benannte 1962 als Schutzgut von § 353d Nr. 3 StGB namentlich den Schutz der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten und insbesondere der Laienrichter (BT.-Drs. IV/650 E 1962). Diesen Schutzzweck hat das Bundesverfassungsgericht 1985 als legitim gebilligt, da die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten zu den Voraussetzungen der Unvoreingenommenheit der Gerichte und damit auch des Vertrauens von Rechtsuchenden und Öffentlichkeit in deren Rechtsprechung gehört (BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84 – NJW 1986, 1239, 1240). Diese Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht 2014 weiter ergänzt: Der durch eine vorweggenommene öffentliche Diskussion amtlichen Prozessmaterials – oft verbunden mit einseitigen Stellungnahmen oder gar unmittelbar auf Einflussnahme angelegten Wertungen – drohenden Voreingenommenheit und den darin liegenden Gefahren für die Wahrheitsfindung und für ein gerechtes Urteil soll entgegengetreten werden. Damit dient die strafrechtliche Sanktionierung mittelbar einerseits der Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip, auf dem das gesamte Strafrecht beruht, nicht verwirklichen lässt. Andererseits gewährleistet das strafbewehrte Verbot der Veröffentlichung bestimmter amtlicher Schriftstücke die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand, die zentraler Bestandteil der rechtsstaatlichen Gesamtkonzeption des Grundgesetzes sind (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 – Rn. 26 m.w.N.). Dieser Schutz betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich Laienrichter und Zeugen. Auch andere Verfahrensbeteiligte wie Staatsanwälte und Berufsrichter sind von diesem Schutz in ihrer amtlichen Funktion zur Ermöglichung eines unbefangenen Verfahrens mitumfasst, obschon hierunter keineswegs ihr Ehrschutz oder gar Schutz vor öffentlichkeitswirksamer Kritik fällt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kommt nach Auslegung der aus Art. 10 Abs. 2 EMRK folgenden Schranke der „Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung“ zu ähnlichen Ergebnissen: Das Schutzziel der Wahrung der Autorität und Unparteilichkeit der Rechtsprechung übernimmt das im common-law-Rechtskreis anerkannte Institut des „contempt of court“ (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 23 Rn. 27; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, EMRK Art. 10 Rn. 43) und dient dem Schutz der Rechtsprechungsfunktion (BeckOK InfoMedienR/Cornils, 45. Ed. 1.8.2024, EMRK Art. 10 Rn. 53 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Nr. 28439/08 Rn. 30 – Pinto Coelho ./. Portugal) ebenso wie dem Schutz der Verfahrensbeteiligten (BeckOK InfoMedienR/Cornils, 45. Ed. 1.8.2024, EMRK Art. 10 Rn. 53 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 14. Februar 2008, Nr. 20893/03 Rn. 59 – July und SARL Libération ./. Frankreich – NJW 2009, 3145, 3146), wobei sich Richter etwa in Bezug auf Kritik an ihrer Tätigkeit in amtlicher Eigenschaft nur auf einen abgestuften Ehrenschutz berufen können. Geschützt werden soll hiervon sowohl die Interessen des Angeklagten etwa hinsichtlich der Unschuldsvermutung oder ihrer persönlichen Beziehungen als auch die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung innerhalb justizieller Prozesse (siehe etwa EGMR, Urteil vom 29. März 2016, Nr. 56925/08 Rn. 68 – Bédat ./. Schweiz). Die Rechtsprechung des EGMR fügt sich insoweit in die Rechtsprechung des BVerfG ein und ergänzt diese, ohne ihr zu widersprechen.
Zum anderen dient § 353d Nr. 3 StGB dem Schutz der Privatsphäre der Betroffenen auch zur Verhinderung von deren öffentlichen Bloßstellung, denn eine solche kann das in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen oder gefährden. Das gilt namentlich bei Berichten über Straftaten. Eine öffentliche Berichterstattung über eine Straftat, die unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters erfolgt, wird in der Regel dessen Persönlichkeitsbereich erheblich beeinträchtigen, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekanntmacht, seine Person in den Augen der Leser oder Hörer von vornherein negativ qualifiziert und damit eine Prangerwirkung entfaltet (BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84 – NJW 1986, 1239, 1240). Damit dient § 353d Nr. 3 StGB auch der Aufrechterhaltung der bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu seinen Gunsten bestehenden Unschuldsvermutung, die nicht durch Vorabveröffentlichungen amtlicher Schriftstücke gefährdet werden sollen (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 – Rn. 27 m.w.N. zur Rspr; Puschke, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, § 353d Rn. 5).
Auch in Art. 10 Abs. 2 EMRK ist normiert, dass die Meinungsfreiheit aus Art. 10 Abs. 1 EMRK Strafdrohungen unterworfen werden darf, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind zum Schutz des guten Rufes (gleichrangig neben dem Schutzzweck der „Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung“). Besonderes Gewicht hat in der Praxis dieser Beschränkungsgrund des Schutzes des guten Rufes erlangt; er unterfällt in Art. 8 EMRK einer selbständigen Gewährleistung, deckt den äußerungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz (BeckOK InfoMedienR/Cornils, 45. Ed. 1.8.2024, EMRK Art. 10 Rn. 53 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012, Nr. 39954/08 – Axel Springer AG ./. Deutschland, NJW 2012, 1058 Rn. 77) und spielt insbesondere in der Abwägung mit Eingriffen in die Pressefreiheit eine zentrale Rolle (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Nr. 28439/08 Rn. 41 – Pinto Coelho ./. Portugal).
(2) Geeignetheit
§ 353d Nr. 3 StGB ist zur Verfolgung dieser Zwecke auch geeignet.
Bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle der Zwecktauglichkeit von Gesetzen gebietet die Funktionenteilung zwischen gesetzgebender und rechtsprechender Gewalt eine Zurückhaltung der Judikativen. Es ist prinzipiell Aufgabe des Gesetzgebers, zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von einer Regelung verfolgte Zweck zu erreichen sei. Dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen und Wertungen können nicht beanstanden werden, solange nicht eindeutig erwiesen ist, dass sie von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen oder mit der Verfassung in Widerspruch stehen. Gesetze werden daher nur einer beschränkten Kontrolle unterzogen und lediglich darauf geprüft, ob das eingesetzte Mittel „objektiv“ oder „schlechthin“ ungeeignet ist. Dies gilt auch für materielle Strafgesetze (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 – Rn. 24 m.w.N. zur Rspr.).
Wie das Bundesverfassungsgericht belässt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nationalen Gerichten bei der Auslegung der „Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft“ im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK einen gewissen Beurteilungsspielraum (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Nr. 28439/08 Rn. 39 – Pinto Coelho ./. Portugal; Urteil vom 12. Juni 2014 – Nr. 40454/07 Rn. 47 – Couderc u.a. ./. Frankreich). Generell betrachtet er den Spielraum normalerweise als eingeschränkt, wenn es um Angelegenheiten von öffentlichem Interesse und die Presse geht – es sei denn, es stehen konkurrierende Rechte auf dem Spiel, die ausbalanciert werden müssen, wofür der Gerichtshof einen breiten Spielraum zugesteht (HK-EMRK/Daiber, 5. Aufl. 2023, EMRK Art. 10 Rn. 34 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 22. April 2013, Nr. 48876/08 Slg 13-II Rn. 102 – Animal Defenders Internation ./. Vereinigtes Königreich; Urteil vom 19. Juni 2012 – Nr. 27306/07 Rn. 49 – Krone Verlag GmbH ./. Österreich). Aufgrund ihres direkten und fortlaufenden Kontaktes mit den Lebensumständen des Landes seien die nationalen Gerichte in der besseren Position als ein internationales Gericht, um zu einem konkreten Zeitpunkt zu bestimmen, wie der richtige Ausgleich der Interessen getroffen werden kann. Aus diesem Grunde haben die Vertragsstaaten in Angelegenheiten mit Bezug auf Art. 10 der Konvention einen bestimmten Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung der Notwendigkeit und des Umfangs eines Eingriffs in die von diesem Artikel geschützte Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 29. März 2016, Nr. 56925/08 Rn. 54, 82 – Bédat ./. Schweiz). Derartige Abwägungen nimmt der EGMR allerdings nicht in Bezug auf ein abstraktes Gesetz, sondern im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung in Bezug auf den konkreten Einzelakt vor.
Da die beiden oben beschriebenen Schutzzwecke in einem Alternativverhältnis zueinanderstehen, bleibt ein etwaiges Einverständnis von Betroffenen vor einer Veröffentlichung amtlicher Dokumente unerheblich (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 – Rn. 25 m.w.N.). Ohnehin könnte auch ein Beschuldigter nicht über das strafprozessuale Institut der Unschuldsvermutung disponieren. Im Übrigen beschreibt der Einwand des Angeklagten, Betroffene wie hier die Beschuldigten der „Letzten Generation“ könnten nur durch die Veröffentlichung amtlicher Unterlagen einen authentischen Gegenbeweis schaffen und öffentlichkeitswirksam ihre Reputation zurückgewinnen, einen Ausnahmefall: In der Regel dürften Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren öffentliche Aufmerksamkeit meiden.
Jedenfalls zum Schutz der Funktionsfähigkeit und Effektivität der Strafrechtspflege durch Erforschung der materiellen Wahrheit ist § 353d Nr. 3 StGB stets geeignet (bzw. nicht schlechthin ungeeignet). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass Verfahrensbeteiligte wie Laienrichter, welche der Presse bereits vor Prozessbeginn den Inhalt von Teilen der Akten im Wortlaut haben entnehmen können, ihr Urteil nicht mehr allein auf der Grundlage der Hauptverhandlung bilden, wie die Strafprozessordnung das im Interesse eines rechtsstaatlichen Verfahrens voraussetzt. Ebenso kann die Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen unter vorzeitiger Unterrichtung leiden. Diese Gefahr besteht namentlich dann, wenn der öffentlichen Mitteilung das Gewicht amtlicher Authentizität zukommt. Veröffentlichungen im Wortlaut bilden eine deutlich größere Gefahr für die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten und die vom Verfahren Betroffenen als eine lediglich inhaltlich berichtende Veröffentlichung in nicht wörtlicher Rede. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt dem Zitat die besondere Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Nur eine wortgetreue Wiedergabe von Aktenteilen erweckt den Eindruck amtlicher Authentizität und bezweckt diesen regelmäßig auch. Sie wird deshalb in der Regel weitergehende Wirkung haben als die bloße Mitteilung eines Dritten, in der über den Inhalt amtlicher Akten berichtet wird (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 – Rn. 30f unter Bezugnahme auch auf BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84).
Die Geeignetheit wird konzeptionell auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 353d Nr. 3 StGB nur für amtliche Dokumente gilt, die den Strafprozess oder vergleichbare Verfahren betreffen. Zwar sehen auch andere Prozessordnungen die Beteiligung von Laienrichtern (vgl. etwa § 16, § 35 Abs. 2, § 41 Abs. 2 ArbGG, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 3, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1, § 40 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGG) und das Beweismittel des Zeugenbeweises vor. Allerdings sind gerade Straf- und Disziplinarverfahren in der Regel mit besonders tiefgreifenden Grundrechtseingriffen verbunden, so dass der Erforschung der materiellen Wahrheit eine überragende Bedeutung zukommt. Gerade der Strafprozess ist in der Praxis zudem in besonderem Maße auf den Zeugenbeweis angewiesen, so dass bei diesen Verfahren die Gefahr besonders groß ist, dass durch die nicht autorisierte Veröffentlichung amtlicher Dokumente die Zeugenaussagen in ihrer konkreten Ausgestaltung oder das Erinnerungsvermögen des Zeugen beeinträchtigt werden. Schließlich sichert § 353d Nr. 3 StGB flankierend das nur dem Strafprozess eigene Unmittelbarkeitsprinzip (vgl.
§ 261 StPO) ab, indem es verhindert, dass das Gericht – insbesondere die Laienrichter – seine Entscheidung auf Umstände stützt, die außerhalb der Hauptverhandlung, welche gerade der Erforschung der materiellen Wahrheit dient, bekannt geworden sind (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 – Rn. 32 m.w.N.).
Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vermögen auch nach einem Jahrzehnt zu überzeugen. Entgegen der Auffassung des Angeklagten wirkt eine wortlautgetreue Veröffentlichung amtlicher Dokumente nicht stets Ungenauigkeiten in der Berichterstattung oder sogar Desinformation entgegen, soweit diese etwa aus dem Zusammenhang gerissen werden. Wertende Einordnungen des amtlichen Dokuments durch die Veröffentlichung haben eine größere Überzeugungskraft, und die öffentliche Meinung kann hiervon stärker beeinflusst werden als durch die nichtwörtliche Zusammenfassung amtlicher Dokumente.
Anträge der Staatsanwaltschaft und Beschlüsse des Ermittlungsrichters im Ermittlungsverfahren sind nicht für die Öffentlichkeit formuliert. Ein zur besseren Lesbarkeit verwendeter Indikativ kann die Unvoreingenommenheit der Verfahrensbeteiligten oder die Unschuldsvermutung beeinträchtigen, weil Nichtjuristen der provisorische Charakter von Ermittlungsbeschlüssen wie den verfahrensgegenständlichen oder Anklagen eher unbekannt ist. Abweichungen zwischen Erkenntnissen im Ermittlungsverfahren und dem angeklagten Sachverhalt in Fällen einer intensiven öffentlichen Debatte auf Grundlage amtlicher Dokumente können leichter übersehen werden. Bei einer bloß sinngemäßen Zusammenfassung amtlicher Dokumente geht demgegenüber eindeutiger hervor, dass die Berichterstattung der Bewertung des jeweiligen Journalisten unterliegt. Im Falle einer zeitgleichen Veröffentlichung von amtlichen Dokumenten und journalistischer Bewertung kann die journalistische Meinung durch die Einbettung amtlicher Dokumente ein weitaus stärkeres Gewicht erlangen und dabei auch den Sinn eines etwa nur teilweise zitierten amtlichen Dokuments verfremden. Dies kann auch nachträglich durch andere und gegebenenfalls auch weniger seriöse Journalisten geschehen, soweit die Originaldokumente wie im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt separat und fast in Gänze veröffentlicht wurden. Durch die veränderte Medienlandschaft, die sozialen Medien und das Internet können sich Dokumente aus dem Strafverfahren rasend schnell verbreiten. Selbst wenn die Erstveröffentlichung das Dokument zutreffend einordnet, lässt sich die weitere Verbreitung nicht mehr kontrollieren. Hinzu kommt die bereits beschriebene Gefahr der Manipulation von Beweismitteln im Ermittlungsverfahren, was sich unmittelbar auf die Effektivität der Strafrechtspflege auswirkt.
(3) Erforderlichkeit
Der in Frage stehende Straftatbestand ist auch erforderlich zur Verfolgung der angestrebten Zwecke.
Ein Mittel ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber zur Erreichung des verfolgten Zweckes nicht ein milderes (das Grundrecht weniger stark einschränkendes), jedoch gleich geeignetes Mittel wählen könnte (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 u. a. – NJW 1994, 1577, 1579). Vorliegend hat das BVerfG diese Voraussetzung 1985 als erfüllt angesehen: Der Gesetzgeber hat sich auf ein befristetes Verbot öffentlicher Mitteilungen im Wortlaut beschränkt. Es ist nicht ersichtlich, welches mildere Mittel in gleicher Weise geeignet sein könnte, den Schutz der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten und den Schutz des Verfahrensbetroffenen vor Bloßstellung zu bewirken (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84 – NJW 1986, 1239. 1240).
Dieser Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Die Kammer stimmt dem Angeklagten nicht zu, soweit er davon ausgeht, der zivilrechtliche Schutz vor falscher oder ehrenrühriger medialer Berichterstattung lasse die Erforderlichkeit eines Strafgesetzes entfallen. Zwar mag ein allein zivilrechtlicher Schutz im Verhältnis zur Strafnorm milder sein, doch keineswegs erweist er sich als gleich geeignet. Dies erkennt der Angeklagte implizit auch selbst an, soweit er beklagt, gerade die Strafandrohung des § 353d Nr. 3 StGB schrecke Journalisten vor der Zitierung amtlicher Dokumente ab. Ferner erweist sich ein solcher Schutz als nachgelagert, die Meldung wurde bereits veröffentlicht, während die Strafandrohungen die Veröffentlichung präventiv zu unterbinden vermag. Gerade im Hinblick auf die Wahrung der Effektivität der Strafrechtspflege und der Beweismittelsicherung wirkt sich dieser Umstand besonders gravierend aus. Hierzu hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch keine implizite Aussage getroffen, da er lediglich über die Qualifizierung von § 353d Nr. 3 StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB als eines individuelle Schadensersatz- und Unterlassungsanspruchs im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystem zu befinden hatte (BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 – VI ZR 116/22 – NJW 2024, 51, 55).
Die Kammer stimmt ferner mit der Annahme des Angeklagten nicht überein, zwingende Anonymisierungen der veröffentlichten Dokumente oder eine qualifizierende Einordnung und Belehrung von Richtern gegenüber den Verfahrensbeteiligten seien gleich geeignet. Hinsichtlich des erstgenannten Vorschlags zeigt bereits das verfahrensgegenständliche Beispiel durch die Veröffentlichung der Klarnamen der Beschuldigten durch die taz, dass eine Identifikation auch nachträglich ermöglicht werden kann, wodurch ein unmittelbarer Rückschluss auf das veröffentliche Dokument hergestellt wird. In Bezug auf die zweite Erwägung ist eine nachträgliche Belehrung nicht in gleicher Weise zur Beseitigung einer im Wege Primäreffekts gewonnenen Ansicht geeignet wie die Unterbindung von derartigen, bereits im Vorfeld entstandenen Wahrnehmungen. Ferner schützt § 353d Nr. 3 StGB auch die Unvoreingenommenheit des Richters als Verfahrensbeteiligten.
(4) Angemessenheit
Die Strafnorm ist auch angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne. Das setzt voraus, dass die Grundrechtsbeschränkung in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts steht (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 – 1 BvR 1494/78 – NJW 1985, 121, 122). Maßgebend hierfür sind die Bedeutung der durch den Grundrechtseingriff zu schützenden und der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter, die Wirksamkeit des mit der zur Prüfung gestellten Vorschrift angestrebten Rechtsgüterschutzes und das Ausmaß der zu diesem Zweck normierten Grundrechtsbeschränkung (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84 – NJW 1986, 1239, 1240).
Einerseits misst das Bundesverfassungsgericht dem Schutzgut der Meinungs- und Pressefreiheit einen hohen Rang bei. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Bedeutung umfassender und wahrheitsgemäßer Information der Bürger, welche namentlich der Presse und dem Rundfunk obliegt und Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist. Information und Meinungsfreiheit gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, welche die Öffentlichkeit wesentlich berühren und nicht etwa bloß der Sensation wegen berichtet wird (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84 – NJW 1986, 1240f). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte teilt diese Wertung und erkennt in der Meinungs- und Pressefreiheit eine wesentliche Grundlage einer demokratischen Gesellschaft, welchen in dieser eine herausragende Rolle zukommt (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Nr. 28439/08 Rn. 38 – Pinto Coelho ./. Portugal). Die freie Presse betrachtet er als „öffentlichen Wachhund“, welcher die in einer Demokratie unerlässliche Pluralität, Toleranz und Aufgeschlossenheit verteidigt (EGMR, Urteil vom 29. März 2016, Nr. 56925/08 Rn. 48, 79 – Bédat ./. Schweiz). Im Bereich der Pressefreiheit gilt daher grundsätzlich ein besonders strenger Kontrollmaßstab, bestimmende Faktoren sind dabei die Bedeutung des betroffenen Grundrechts und die Intensität des konkreten Eingriffs, der Inhalt der Äußerung, das konkrete Eingriffsziel, das Vorliegen eines europäischen Konsenses und die Art der staatlichen Verpflichtung, die in Rede steht (Karpenstein/Mayer/Mensching, 3. Aufl. 2022, EMRK Art. 10 Rn. 56f unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 20. Mai 1999, Nr. 21980/93 Rn. 64 – Bladet Tromsø ./. Stensaas – NJW 2000, 1015; Urteil vom 1. März 2007, Nr. 510/04 Rn. 8 – Tønsbergs Blad“ – BeckRS 2013, 12700). Im Falle eines Mitteilungswunsches des Betroffenen selbst schränkt § 353d Nr. 3 StGB ferner die Meinungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von der Mitteilung Betroffenen ein. Soweit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen wird, ist jedoch zu berücksichtigen, dass die durch die Strafvorschrift verbotene Mitteilung bereits begrifflich kein Element des persönlichen Meinens und Dafürhaltens, sondern nur Tatsachenbehauptungen enthält, hinsichtlich derer ein gerechtfertigter Eingriff unter geringeren Voraussetzungen möglich ist (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 – Rn. 35).
Andererseits dient der bewirkte Schutz der Neutralität des Gerichts und der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit als Grundlage des den Strafprozess bestimmenden Schuldprinzips (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) ebenfalls der Wahrung von Rechtsgütern mit Verfassungsrang. Insbesondere in Bezug auf die Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten handelt es sich gleichfalls um ein wichtiges Rechtsgut; dies wird schon daran deutlich, dass das Grundgesetz selbst in Art. 97 GG und Art. 101 GG Grundvoraussetzungen unparteilicher und sachlicher Rechtsprechung gewährleistet (BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84 – NJW 1986, 1239, 1240). Bei einem fehlenden Mitteilungswunsch der betroffenen Mitangeklagten oder Nebenklägern sind zudem deren allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie die Unschuldsvermutung in die Abwägung miteinzubeziehen (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 – Rn. 36). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt an, dass die Auseinandersetzung nicht aus dem Gerichtssaal in die Medien verlagert werden darf und das Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren und ihre Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben müssen und insbesondere präjudizierende Darstellungen und bloßstellende (Bild-) Berichterstattungen zu vermeiden sind (Karpenstein/Mayer/Mensching, 3. Aufl. 2022, EMRK Art. 10 Rn. 103 unter Bezugnahme u.a. auf EGRM, Urteil vom 26. April 1979 – Nr. 6538/74 Rn. 65, EuGRZ 1979, 386, Sunday Times Nr. 1; Urteil vom 14. Februar 2008 – Nr. 20893/03 – NJW 2009, 3145, 3148 Rn. 76 – July und SARL Libération ./. Frankreich).
In der – hier in Bezug auf die Rechtsgrundlage abstrakten – Abwägung dieser jeweils hochrangigen Rechtsgüter führte das Bundesverfassungsgericht bereits 1985 überzeugend aus, dass der durch § 353d Nr. 3 StGB vermittelte Schutz aufgrund seiner zeitlichen und sachlichen Beschränkungen – strafbar ist lediglich die wörtliche Wiedergabe bis zur ersten öffentlichen Verhandlung oder bis zum Verfahrensabschluss – unvollkommen bleibt – wodurch indes die Meinungs- und Pressefreiheit in geringerem Ausmaß beschränkt und der Tatbestand auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG klarer abgegrenzt wird (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15/84 – NJW 1986, 1239, 1240). Für den Fall einer Veröffentlichung durch den Betroffenen selbst hat das Bundesverfassungsgericht 2014 ergänzt, dass § 353d Nr. 3 StGB für alle Verfahrensbeteiligten des Strafprozesses, einschließlich der Staatsanwaltschaft und Nebenklage, gilt. Auch diese sind gehindert, etwa die Anklageschrift vorzeitig zu veröffentlichen und hierdurch auf die öffentliche Meinung oder das Gericht einzuwirken. Daher ist auch aus Gründen der Waffengleichheit, die ihrerseits dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) entspringt, kein einseitiges Recht zur Veröffentlichung durch einen Angeklagten geboten. Im Gegenteil widerspräche eine derartige Berechtigung diesem Grundgedanken und könnte zu einer Verzerrung der Berichterstattung führen. Eine solche Auslegung würde daher die Gefahr einer weitgehenden Vorverlagerung der Meinungsbildung tragen und die Wahrheitsfindung als zentrales Element des Strafprozesses zugunsten einer außerprozessualen öffentlichen oder medialen Diskussion zurückdrängen (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12 – Rn. 38 m.w.N.).
Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an. Dem Gesetzgeber muss zugestanden bleiben, gerade zur Herstellung bestmöglicher Vorhersehbarkeit, Rechtsklarheit und Bestimmbarkeit abstrakte Gefährdungsdelikte für typische Gefährdungslagen zu schaffen, wie sie nicht mehr rückgängig zu machende Veröffentlichungen im nichtöffentlichen laufenden Ermittlungs- und Zwischenverfahren verkörpern. Letzteres kann je nach dem Einzelfall einen gravierenden Einfluss auf die Privatsphäre der Betroffenen, die Sicherung von Beweismitteln, den Ermittlungserfolg, die Unvoreingenommenheit der Verfahrensbeteiligten sowie die allgemeine Funktionsfähigkeit der Strafjustiz haben.
Nicht unterschätzt werden sollte schließlich auch die symbolische Wirkung, die von einem im besten Sinne geordneten Verfahren ausgeht. Die Publizierung amtlicher Dokumente rückt ein laufendes Verfahren immer in das Zwielicht der Justizwidrigkeit und das wenig vorteilhafte Bild einer zu effektiver Geheimhaltung anscheinend unfähigen Justiz wäre noch ihre geringste Folge: Kognitiv erschüttert wird nicht zuletzt der Exklusivitätsanspruch des formalisierten öffentlichen Strafverfahrens, der aus dem politischen Versprechen des Art. 6 EMRK notwendig folgt. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf öffentliches Verhandeln, der ihm jedenfalls durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK als Menschenrecht garantiert wird und ihn vor einem Verfahren schützen soll, dass einem kritischen Blick von außen gänzlich entzogen bleibt. Dem hierdurch flankierten Grund- und Menschenrecht des Beschuldigten auf ein geordnetes, faires und dem Prinzip nach auch ergebnisoffenes Verfahren korrespondiert wiederum das mit öffentlichem Strafrecht verbundene Versprechen einer gerade formalisierten sozialen Kontrolle. Dabei geht es nicht allein um verbindliche und klare Regeln und schützende Formen, sondern gerade auch um die Herausbildung eines prozessualen Raumes, der abgeschirmt ist gegenüber störenden äußeren Einflüssen und nicht zuletzt auch gegenüber dem Publikum. Die „ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung“ (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 – BVerfGE 103, 44-81, Rn. 62, 80; zuletzt: Beschluss vom 10. November 2023 – 1 BvR 2036/23 Rn. 22) ist auch verfassungsrechtlich ein hohes Gut. Es darf nicht der Eindruck entstehen, der Fall werde nicht in einem formalisierten Verfahren durch unvoreingenommene Richter, sondern durch die interessierte Öffentlichkeit entschieden. Eine öffentlich geführte kritische Auseinandersetzung mit dem dort verhandelten Fall (und selbstverständlich auch mit der Verfahrensweise der Justiz) wird durch einen solchen Anspruch nicht im mindesten in Frage gestellt und auch durch § 353d Nr. 3 StGB grundsätzlich nicht berührt. Gerade wortlautgetreue Mitteilungen aus der aktenmäßig verwalteten (und insoweit seit jeher nicht-öffentlichen) Innenwelt des Prozesses setzen jedoch auf lange Sicht sein Legitimationsverschaffungspotenzial aufs Spiel (vgl. zum Vorstehenden sehr überzeugend: Popp/Epple, JR 2018, 362, 364).
Bei der Schaffung des abstrakten Gefährdungsdelikts gemäß § 353d Nr. 3 StGB hat der Gesetzgeber die berechtigten Belange der Meinungs- und Pressefreiheit bereits sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtfolgenebene sorgsam abgewogen und insoweit sieben Beschränkungen vorgenommen: Strafbar ist nur eine öffentliche (1.) und wörtliche (2.) Mitteilung amtlicher Dokumente (3.) in zumindest wesentlichen Teilen (4.) im Straf-, Bußgeld oder Disziplinarverfahren (5.) bis zur ersten öffentlichen Verhandlung oder dem Verfahrensabschluss (6.), selbst in diesem Fall droht eine Strafe am unteren Rand (7. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; ähnliche Wertungen ziehend: Popp/Epple, JR 2018, 362, 370).
Selbst im Falle einer Verwirklichung des Straftatbestands hält das deutsche Strafrecht hinreichende Instrumente bereit, um die Strafbarkeit zwecks Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit entfallen zu lassen oder abzumildern. Als Rechtfertigungsgründe kommen etwa der auch die Ehre schützende Notstand gemäß § 34 StGB oder eine Pflichtenkollision im Fall von presserechtlichen Auskunftsansprüchen gegenüber veröffentlichenden amtlichen Stellen in Betracht. Auf der Rechtsfolgenseite gilt es zu berücksichtigen, dass schon das Schuldprinzip zur Ermittlung eines Strafmaßes eine einzelfallbezogene Betrachtung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Belange erfordert. Verbleibenden Härten kann durch Opportunitätsentscheidungen auf Grundlage von §§ 153, 153a StPO, einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (
§ 59 StGB) oder einem Absehen von Strafe (§ 60 StGB) begegnet werden.
Der Gesetzgeber ist auch nicht gehalten, § 353d Nr. 3 StGB mit einem § 193 StGB vergleichbaren Abwägungstatbestand zu versehen. Der die Bestimmtheit von § 353d Nr. 3 StGB bereits ohnehin beanstandende Angeklagte übersieht insoweit, dass Journalisten die Strafbarkeit ihres Verhaltens auf der Grundlage derartiger Abwägungstatbestände noch viel weniger vorauszusehen vermögen. Jedenfalls muss es der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers vorbehalten bleiben, die hier kollidierende Bestimmtheit eines Straftatbestands selbst in einen Ausgleich mit dem Grad der Erreichung der hiermit verfolgten Zwecke zu bringen.
Der Ansicht des Angeklagten, die starre Strafnorm nach § 353d Nr. 3 StGB lasse eine solche Abwägung überhaupt nicht zu, wird dabei entgegengetreten: Ebenso wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die spezifische Verletzung von grundrechtsähnlichen Konventionsrechten im Wege einer Abwägung ermittelt, verfährt das Bundesverfassungsgericht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Einzelakts. Derartige Abwägungsprozesse sind gerade generalklauselartigen Grundrechten immanent und daher steht es jedem nach § 353d Nr. 3 StGB Verurteilten frei, eine solche einzelfallbezogene Abwägung im Wege einer Verfassungsbeschwerde zu erzwingen.
b) Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
Nach Ansicht der Kammer steht auch die verfahrensgegenständliche Verurteilung des Angeklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Einklang mit dem Grundgesetz.
Sie ist materiell verfassungsmäßig, verhältnismäßig und insbesondere angemessen im oben genannten Sinn. Insoweit sind alle konkreten und einzelfallbezogenen Umstände einer erneuten Abwägung zu unterziehen. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen journalistische Tätigkeit in Abwägung mit staatlichen Sanktionen besonders schützenswert ist, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits einen gefestigten Prüfungsmaßstab entwickelt (vgl. EGMR, Urteil vom 29. März 2016, Nr. 56925/08 Rn. 56ff – Bédat ./. Schweiz). Dieser Maßstab fügt sich in die nach dem deutschen Verfassungsrecht anzustellende Angemessenheitsprüfung eines Einzelakts ein und kann im Wege der völkerrechtsfreundlichen Auslegung (siehe hierzu die ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt: Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Mai 2023 – 2 BvR 78/22 -, Rn. 28 m.w.N.) herangezogen werden.
aa) Wie der Betroffene die Information erlangt hat
Als entscheidend betrachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hierbei, ob der Betroffene den vertraulichen oder geheimen Charakter des veröffentlichten Dokuments gekannt und sich bewusst hierüber hinweggesetzt hat, auch Gesetzesverstöße sind dabei zu berücksichtigen (EGMR, Urteil vom 29. März 2016, Nr. 56925/08 Rn. 56f – Bédat ./. Schweiz).
Vorliegend hat der Angeklagte bei der Beschaffung der drei Beschlüsse zwar gegen keine Gesetze verstoßen, da sie ihm auf Initiative der Betroffenen ausgehändigt worden sind. Allerdings konnte er die Vertraulichkeit der Informationen, die er publiziert hat, ohne weiteres erkennen. Den Verstoß gegen § 353d Nr. 3 StGB beabsichtigte er gerade und hat hierauf im begleitenden Artikel gesondert hingewiesen. Allerdings hat er dabei auch seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Strafnorm kundgetan, wobei ihm klar war, dass die bisherige Rechtsprechung seine Einschätzung nicht teilt.
bb) Inhalt des beanstandeten Artikels
Hierunter versteht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte insbesondere, dass betroffene Journalisten in gutem Glauben und auf einer zutreffenden Sachverhaltsbasis handeln sowie „zuverlässige und präzise“ Informationen im Einklang mit der Ethik bereitstellen. Auch die Form der Berichterstattung zählt hierzu, wobei die journalistische Freiheit bis zu einem gewissen Grad auch den Rückgriff auf Übertreibungen oder Provokationen umfasst (EGMR, Urteil vom 29. März 2016, Nr. 56925/08 Rn. 58 – Bédat ./. Schweiz).
In der verfahrensgegenständlichen Konstellation sind die ausführlichen (anonymisierten) Gerichtsbeschlüsse im Original und mit einem Artikel veröffentlicht worden, der keine falschen, aus dem Zusammenhang gerissene oder irreführende Informationen enthält. Allerdings sind die Beschlüsse von dem Artikel gesondert als PDF-Dokumente abrufbar und können so ohne Schwierigkeiten losgelöst von dem Artikel weiterverbreitet werden. Der Angeklagte kommentiert die Beschlüsse in dem Begleitartikel ausführlich, kritisiert den Erlass der Ermittlungsmaßnahmen sowie die nach seiner Auffassung hiermit verbundene Pönalisierung von Klimaaktivisten, tut dies jedoch im sachlichen Rahmen und in einer angemessenen Form. Der Beitrag entspricht insgesamt journalistischen Standards und ist frei von Sensationslust.
cc) Beitrag des beanstandeten Artikels zu einer Debatte von öffentlichem Interesse
Durch dieses Kriterium soll das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an der Bereitstellung von Informationen und der Funktionsweise der Justiz Berücksichtigung finden (EGMR, Urteil vom 29. März 2016, Nr. 56925/08 Rn. 62f – Bédat ./. Schweiz).
Bereits vor der Veröffentlichung der gerichtlichen Beschlüsse durch den Angeklagten hatte sich eine öffentliche Debatte über die Einordnung der „Letzten Generation“ als kriminelle Vereinigung entlang des polarisierten Meinungsspektrums entbrannt. Auch die Berechtigung der bekannten Ermittlungsmaßnahmen auf Grundlage der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse ist in der medialen Berichterstattung breit diskutiert worden, auch die Berliner Senatsverwaltung für Justiz hat Kritik an den Maßnahmen gegen die Aktivisten geübt. Mit dem Inhalt der in Frage stehenden Beschlüsse hatten sich Zeitungen bereits auseinandergesetzt – ohne allerdings die Beschlüsse im Wortlaut zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse durch den Angeklagten hat einen Beitrag zu dieser Debatte geleistet, indem er den Diskussionsgegenstand konkretisiert und auch die Kritik der Berliner Senatsverwaltung für Justiz nachvollziehbarer gemacht hat.
dd) Einfluss des beanstandeten Artikels auf das Strafverfahren
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bekräftigt, dass die Gewährung eines besonderen Schutzes zur Geheimhaltung eines Strafverfahrens und der hierdurch verfolgten Zwecke sowohl für die Rechtspflege als auch für die Rechte der Betroffenen legitim ist. Dabei sollen sowohl die Risiken einer Manipulation oder Zerstörung von Beweismitteln als auch die Interessen der Angeklagten etwa hinsichtlich der Unschuldsvermutung oder ihren persönlichen Beziehungen geschützt werden. Dabei muss ein Konventionsstaat nicht ex post einen konkreten Einfluss nachweisen, sondern das Risiko einer negativen Einflussnahme rechtfertigen staatliche Abschreckungsmaßnahmen bereits. Von einer Regierung kann nicht erwartet werden, im Nachhinein zu beweisen, dass eine solche Veröffentlichung tatsächlich Einfluss auf das weitere Verfahren gehabt hat. Die Gefahr einer solchen Einflussnahme rechtfertigt bereits, dass die Behörden und Gerichte eines Konventionsstaats abschreckende Maßnahmen wie das Verbot der Verbreitung vertraulicher Informationen ergreifen. Die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen nach staatlichem Recht und ihre Vereinbarkeit mit der Konvention müssen dann überprüft werden können, wenn sie ergriffen werden, und nicht im Lichte späterer Umstände, welche die realen Auswirkungen der Veröffentlichung auf das Verfahren erkennen lassen, wie die Zusammensetzung des Gerichts. (EGMR, Urteil vom 29. März 2016, Nr. 56925/08 Rn. 68ff – Bédat ./. Schweiz – NJW 2017, 3501, 3505).
Der Einfluss der Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse auf das in Bezug genommene Strafverfahren ist demnach aus einer ex ante-Perspektive zu bewerten, unerheblich bleibt der letztlich nach wie vor ungewisse Ausgang des Ermittlungsverfahrens der Generalstaatsanwaltschaft München. Auf dieser Grundlage muss konstatiert werden, dass der potentielle Einfluss der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen auf die gerichtliche Wahrheitsfindung und insbesondere Unvoreingenommenheit von Verfahrensbeteiligten und von auch im Ermittlungsverfahren zu vernehmenden Zeugen durchaus beachtlich ist: Die Beschlüsse des Amtsgerichts München enthalten zunächst zwar die Klarstellung, dass gegen die Beschuldigten lediglich ein „Verdacht“ besteht. Sodann sind sie indes wegen der besseren Lesbarkeit durchgängig im Indikativ verfasst. Die Beschlüsse legen ausführlichen die Tatvorwürfe dar. Bei Nichtjuristen kann dies den Eindruck erwecken, der durch Juristen ausformulierte Sachverhalt stehe bereits fest. Hierdurch werden der Unmittelbarkeitsgrundsatz und auch die Unschuldsvermutung tangiert, welche der gerichtlich vorbehaltenen Wahrheitsfindung dient und über welche auch die Betroffenen nicht disponieren können.
Hinzu kommt, dass der Angeklagte die weitere Nutzung der verfahrensgegenständlichen Dokumente durch die separate Veröffentlichung der nahezu vollständigen Beschlüsse aus der Hand gegeben hat. Er kann nunmehr nicht dafür Sorge tragen, dass diese in einer akzeptablen Form und in einer journalistischen Standards entsprechenden Intention weiterverbreitet werden.
Gleichwohl bleib zu konstatieren, dass eine konkrete Gefährdung des Ermittlungsverfahrens der Generalstaatsanwaltschaft München bislang nicht ersichtlich ist. Allerdings geht der Angeklagte selbst zu Recht davon aus, dass Ermittlungsverfahren wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung häufig besonders lange dauern.
ee) Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen
Der weite Begriff der Privatsphäre beinhaltet personenbezogene Daten, von welchen die Betroffenen berechtigterweise erwarten dürfen, dass sie nicht ohne ihre Zustimmung veröffentlicht werden. Dabei haben Konventionsstaaten auch das durch Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Privatleben mit der aus Art. 10 EMRK folgenden Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen (EGMR, Urteil vom 29. März 2016, Nr. 56925/08 Rn. 79 – Bédat ./. Schweiz). Vorliegend erfolgte die Veröffentlichung der Beschlüsse anonymisiert und mit dem Einverständnis der Beschuldigten, was hier zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist. Allerdings kann der Angeklagte auch den diesbezüglichen Fortgang des Gesamtgeschehens nicht beeinflussen, was durch die Veröffentlichung der Klarnamen einiger Beschuldigten durch die taz verdeutlicht wird. Auf dieser Grundlage hat auch der Angeklagte einen Beitrag zu einer latenten Gefährdung der Beschuldigten geleistet, da er in einem ohnehin aufgeheizten Diskurs gegenüber der „Letzten Generation“ aversiven Personen einen Überblick über den konkreten Inhalt diverser amtlich festgestellter Tatvorwürfe ermöglicht hat.
ff) Gesamtabwägung und Verhältnismäßigkeit der verhängenden Strafe
Schließlich berücksichtigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch die Art und die Schwere der Strafe. Von Sanktionen soll insbesondere keine faktische Zensurwirkung ausgehen, welche die in einer Demokratie unerlässliche Arbeit der freien Presse unterbinden könnte (EGMR, Urteil vom 29. März 2016, Nr. 56925/08 Rn. 72ff – Bédat ./. Schweiz). In diesem Zusammenhang hat er bereits ein Bußgeld von 1.500,00 Euro als unverhältnismäßig erachtet (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 28439/08 Rn. 53 – Pinto Coelho ./. Portugal).
Insgesamt sprechen gewichtige Gesichtspunkte für den Angeklagten, vor allem seine positive Kenntnis über die Vertraulichkeit der veröffentlichten Beschlüsse sowie die potentiell beachtliche Einwirkung seiner verfahrensgegenständlichen Veröffentlichung auf das weitere Ermittlungsverfahren für die Berechtigung einer Verurteilung auf Grundlage von § 353d Nr. 3 StGB.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in erster Linie die Verfassungsmäßigkeit einer Strafnorm überprüfen lassen will. Zwar hätte er hierfür nicht zwingend gegen § 353d Nr. 3 StGB verstoßen müssen und eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde in Erwägung ziehen können: Grundsätzlich unzumutbar ist es, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen zu müssen und sich dem Risiko einer Ahndung auszusetzen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 161/21 – Rn. 4). Gleichwohl hält sich die gezeigte kriminelle Energie des Angeklagten gerade angesichts seiner durchgängigen Einhaltung journalistischer Standards sowie seines Beitrags zu einer bereits zuvor schwelenden Debatte von bundesweitem öffentlichen Interesse doch in engen Grenzen. Weitere Rechtsverstöße durch den Angeklagten erwartet die Kammer nach der verfassungsrechtlichen Überprüfung von § 353d Nr. 3 StGB nicht.
Aus diesem Grund hat die Kammer dem Angeklagten in der Hauptverhandlung eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit vorgeschlagen. Da dieser gerade die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Strafnorm überprüfen lassen möchte, hat er diesem Vorschlag nicht zugestimmt. Aufgrund der oben genannten Erwägungen hat sich die Kammer letztlich dazu entschieden, den Angeklagten bei einer vorbehaltenen – moderaten – Geldstrafe lediglich zu verwarnen.
III. Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit von § 353d Nr. 3 StGB mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
§ 353d Nr. 3 StGB ist auch mit der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, vereinbar.
Ein Eingriff in den Schutzbereich ist jedenfalls gerechtfertigt, insoweit wird auf die vorangegangenen Erwägungen zur Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit verwiesen. Im Hinblick auf die Abwägung zur Beurteilung der Angemessenheit statuieren die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keine gewichtigeren Belange im Verhältnis zur Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Insoweit sind auch die Veröffentlichungen amtlicher Dokumente durch amtliche Stellen zu berücksichtigen, wie das etwa in Bezug auf den veröffentlichten Beschluss des Landgerichts München vom 16. November 2023 – … – durch die bayerische Justiz der Fall war und welche etwaige Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit weiter abmildern.
IV. Keine Verjährung nach § 22 Abs. 1 PresseG BE
Die verfahrensgegenständliche Tat des Angeklagten ist nicht verjährt.
Die durch § 22 Abs. 1 PresseG BE vorgesehene sechsmonatige Verjährungsfrist für Vergehen wie Verstöße gegen § 353d Nr. 3 StGB ist nicht einschlägig, da der Wortlaut der Norm ausdrücklich ein „Druckwerk“ voraussetzt. Maßgebliches Element der Veröffentlichung und Verbreitung von Druckwerken ist seit jeher die körperliche Zugänglichmachung eines Gedankeninhalts. Internetveröffentlichungen – wie hier – sind daher nicht Gegenstand der Presseverjährung (vgl. Greger/Weingarten in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Auflage 2024,
§ 78 StGB, Rn. 14f m.w.N.).
E. Strafzumessung
Das Strafmaß der vorbehaltenen Geldstrafe hat die Kammer dem Strafrahmen des § 353d Nr. 3 StGB entnommen.
Strafmildernd wirkt sich aus, dass der Angeklagte unvorbestraft ist und die fortdauernde Veröffentlichung von immerhin drei Beschlüssen eingestanden hat. Eine konkrete Gefährdung der Effektivität und der Wahrheitsfindung im Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft München ist bislang nicht ersichtlich geworden, der Angeklagte will zudem als seriöser Journalist die Verfassungsmäßigkeit einer ihn bei seiner Arbeit behindernden Norm überprüfen lassen. Vor diesem Hintergrund weist er eine geringe kriminelle Energie auf, eine weitere Delinquenz ist nach der verfassungsrechtlichen Überprüfung von § 353d Nr. 3 StGB nicht zu erwarten.
Nachdem eine Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen an der fehlenden Zustimmung des Angeklagten gescheitert ist, erachtet die Kammer unter Berücksichtigung aller aufgeführten Umstände eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 EUR für tat- und schuldangemessen.
Die Geldstrafe kann nach einer Verwarnung gemäß § 59 Abs. 1 StGB vorbehalten bleiben, da hiernach weitere durch den Angeklagten begangene Straftaten nicht zu erwarten sind, nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. Insoweit wird auf die vorangegangenen Erwägungen auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung in Teil D.I.2.b. angestellten Abwägung verwiesen.
F. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 2 StPO.