Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Gerichtsurteil beleuchtet Legalen und Illegalen Cannabiskauf in Deutschland
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was sind die legalen Mengengrenzen für Cannabis-Besitz nach dem neuen Gesetz?
- Wie wirkt sich die Herkunft des Cannabis auf die Strafbarkeit aus?
- Welche Strafen drohen bei Überschreitung der erlaubten Mengen?
- Was bedeutet die neue Rechtslage für laufende Strafverfahren?
- Wie verhält es sich mit der Geldwäsche beim Cannabis-Erwerb?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Hamburg
- Datum: 12.12.2024
- Aktenzeichen: 5 ORs 21/24
- Verfahrensart: Revision im Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht
- Beteiligte Parteien:
- Staatsanwaltschaft – Trägt als Revisionsantragsteller vor, dass der Freispruch des Angeklagten B. durch das Landgericht unzutreffend sei.
- Angeklagter B. – Wurde im ersten Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt, legte Berufung ein und wurde danach vom Landgericht freigesprochen.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Angeklagte B. sowie sein Mitangeklagter S. wurden wegen gemeinschaftlichen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt und im Erstverfahren schuldig gesprochen. Auf Berufung hin hob das Landgericht das erstinstanzliche Urteil auf und sprach den Angeklagten B. frei.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Entscheidung des Landgerichts, den Angeklagten B. freizusprechen, aufrechterhalten werden muss oder ob die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg haben könnte.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
- Begründung: Die Revision wurde als unbegründet erachtet, sodass der Freispruch des Angeklagten B. bestätigt wird.
- Folgen: Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gerichtsurteil beleuchtet Legalen und Illegalen Cannabiskauf in Deutschland
Der Cannabiskonsum in Deutschland ist ein viel diskutiertes Thema, das sowohl den Freizeit-Cannabis als auch den medizinischen Cannabis Bereich betrifft. Die Cannabis Gesetzgebung hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Es stellt sich immer wieder die Frage, wo und wie Cannabis legal gekauft werden kann und wo die Grenzen zum illegalen Cannabiskauf verlaufen. Für Konsumenten stellt sich oft die Frage nach dem sicheren Cannabiskauf und der Qualität von Cannabis, besonders im Hinblick auf den THC Gehalt.
Der Cannabiserwerb für den Eigenverbrauch ist ein komplexes Feld, das viele rechtliche Fragen aufwirft. Dabei geht es nicht nur um die Unterscheidung zwischen legaler Quelle und illegaler Quelle, sondern auch um Aspekte wie den Cannabis-Anbau zur Selbstversorgung mit Cannabis. Der rechtliche Rahmen für den Markt für Cannabis ist ständig im Wandel, und es ist wichtig, die aktuellen Bestimmungen zu kennen. Dies gilt sowohl für den privaten Cannabis Konsum als auch für den potenziellen Cannabis Preisvergleich und die Drogenpolitik im Allgemeinen. Die Frage, ob der Cannabis Konsum aus legalen Cannabis Quellen oder aus illegalen Cannabis Quellen erfolgt, hat weitreichende Folgen. Der folgende Beitrag fasst ein Gerichtsurteil zusammen, das sich mit genau diesem Spannungsfeld zwischen legalen und illegalen Wegen des Cannabiserwerbs auseinandersetzt.
Der Fall vor Gericht
Freispruch für Cannabis-Besitz unter 30 Gramm durch OLG Hamburg

Das Oberlandesgericht Hamburg hat einen 35-jährigen Mann vom Vorwurf des unerlaubten Drogenbesitzes freigesprochen. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte in seiner Wohnung 29,15 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum aufbewahrt. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen ein früheres Urteil des Landgerichts Hamburg Revision eingelegt, die nun vom OLG zurückgewiesen wurde.
Neues Cannabis-Gesetz als rechtliche Grundlage
Das Gericht stützte seinen Freispruch auf das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG). Nach der neuen Rechtslage beginnt die Strafbarkeit des Cannabis-Besitzes erst ab einer Menge von mehr als 30 Gramm. Da der Angeklagte mit 29,15 Gramm unter dieser Grenze lag, war sein Verhalten nicht strafbar. Das Gericht wendete dabei den Grundsatz der mildesten Strafvorschrift an, wonach bei einer Gesetzesänderung das für den Angeklagten günstigere Gesetz anzuwenden ist.
Geldwäsche-Vorwurf ebenfalls verneint
Ein besonderer Aspekt des Urteils betrifft die Frage einer möglichen Geldwäsche. Das Gericht stellte klar, dass der Erwerb und Besitz von Cannabis unterhalb der gesetzlichen Grenzen auch dann nicht als Geldwäsche strafbar ist, wenn das Cannabis aus illegalen Quellen stammt. Die Richter begründeten dies damit, dass der Gesetzgeber mit dem neuen Cannabis-Gesetz bewusst eine Entkriminalisierung kleinerer Mengen zum Eigenkonsum beabsichtigt habe.
Bedeutung für Cannabis-Konsumenten
Das Urteil verdeutlicht wichtige Aspekte der neuen Rechtslage: Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis pro Tag ist grundsätzlich erlaubt. Pro Monat dürfen bis zu 50 Gramm erworben werden. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn das Cannabis nicht aus legalen Quellen stammt. Eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche scheidet in diesen Fällen ebenfalls aus.
Grenzen der Straffreiheit
Das Gericht betonte jedoch die klaren Grenzen dieser Regelung. Die Straffreiheit gilt nur für den persönlichen Konsum. Der Handel mit Cannabis bleibt weiterhin strafbar. Auch das Verschaffen von Cannabis durch Diebstahl, Betrug oder andere Straftaten ist nach wie vor strafbewehrt. Das Urteil zeigt damit die Balance zwischen Entkriminalisierung des Eigenkonsums und der weiterhin bestehenden Kontrolle des illegalen Drogenhandels.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bestätigt die Anwendung des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auch auf Altfälle, wenn dies für den Angeklagten günstiger ist. Nach dem seit 1. April 2024 geltenden KCanG ist der Besitz von Cannabis erst ab einer Menge von mehr als 30 Gramm strafbar. Dies gilt rückwirkend auch für Taten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden. Das Gericht wendet dabei den Grundsatz an, dass bei Gesetzesänderungen stets das mildere Gesetz anzuwenden ist.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie vor dem 1. April 2024 wegen Cannabis-Besitz angeklagt wurden und die Menge unter 30 Gramm lag, können Sie von einem Freispruch ausgehen. Das neue Gesetz gilt auch rückwirkend für noch nicht abgeschlossene Verfahren. Besitzen Sie aktuell Cannabis, ist dies bis zu einer Menge von 30 Gramm legal. Bei höheren Mengen drohen jedoch weiterhin strafrechtliche Konsequenzen. Für laufende Strafverfahren wegen Cannabis-Besitz sollten Sie prüfen lassen, ob das neue, mildere Recht auf Ihren Fall anwendbar ist.
Benötigen Sie Hilfe?
Ihre rechtlichen Perspektiven bei Cannabis-Besitz unter 30 Gramm?
Das Urteil zeigt klar, dass das Konsumcannabisgesetz auch rückwirkend Anwendung findet und im Falle einer Anklage wegen Besitzes von weniger als 30 Gramm zu einem Freispruch führen kann. Der Grundsatz, immer das mildere Recht anzuwenden, eröffnet neue Möglichkeiten, gerade in noch nicht abgeschlossenen Verfahren. Eine fundierte Analyse der individuellen Situation schafft die Grundlage, etwaige Unklarheiten zu beseitigen und Ihre Rechte gezielt zu wahren. Erfahren Sie, wie eine kompetente Beratung dazu beitragen kann, Ihren Fall unter die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu stellen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind die legalen Mengengrenzen für Cannabis-Besitz nach dem neuen Gesetz?
Besitzmengen in der Öffentlichkeit
In der Öffentlichkeit dürfen Sie als Erwachsener bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis straffrei bei sich tragen. Wenn Sie diese Menge überschreiten, wird dies bis 30 Gramm als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Besitzmengen im privaten Bereich
In Ihrer Wohnung oder in anderen privaten Räumen dürfen Sie maximal 50 Gramm getrocknetes Cannabis aufbewahren. Die Strafbarkeit beginnt hier erst ab einer Menge von 60 Gramm.
Eigenanbau
Wenn Sie Cannabis selbst anbauen möchten, gelten folgende Grenzen:
- Maximal drei weibliche Cannabispflanzen pro volljähriger Person sind erlaubt
- Die Pflanzen müssen vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche geschützt werden
- Der Anbau ist nur für den Eigenkonsum gestattet
Besondere Regelungen für Cannabis-Clubs
Wenn Sie Mitglied in einem Cannabis Social Club sind, gelten zusätzliche Mengenbegrenzungen:
- Tagesgrenze: 25 Gramm
- Monatsgrenze: 50 Gramm
- Für junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren gilt eine reduzierte Monatsgrenze von 30 Gramm
Die Weitergabe von Cannabis an andere Personen bleibt weiterhin verboten, auch wenn Sie die erlaubten Besitzmengen nicht überschreiten. Der Erwerb dieser Mengen ist nur über lizenzierte Cannabis Social Clubs legal.
Wie wirkt sich die Herkunft des Cannabis auf die Strafbarkeit aus?
Der Besitz von Cannabis ist für Erwachsene seit dem 1. April 2024 grundsätzlich straffrei, wenn bestimmte Mengengrenzen eingehalten werden und das Cannabis aus legalen Quellen stammt.
Legale Bezugsquellen
Folgende Bezugsquellen sind legal:
- Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen am Wohnsitz
- Cannabis aus zugelassenen Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs)
- Cannabissamen aus EU-Mitgliedstaaten für den privaten Eigenanbau
Illegale Bezugsquellen
Die Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland nach Deutschland bleibt weiterhin verboten. Wenn Sie Cannabis aus dem Schwarzmarkt oder anderen illegalen Quellen beziehen, machen Sie sich strafbar – auch wenn Sie die erlaubten Besitzmengen einhalten.
Besitzgrenzen und Strafbarkeit
Für den legalen Besitz gelten folgende Mengengrenzen:
- Im öffentlichen Raum: Bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis
- Am Wohnsitz: Bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis
- Lebende Pflanzen: Maximal drei Stück am Wohnsitz
Bei Überschreitung dieser Grenzen liegt eine Straftat vor, unabhängig von der Herkunft des Cannabis. Der Besitz von Mengen zwischen dem erlaubten und strafrechtlich verbotenen Bereich stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Besondere Regelungen für Anbauvereinigungen
Wenn Sie Mitglied einer Anbauvereinigung sind, dürfen Sie maximal 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Monat beziehen. Für Erwachsene unter 21 Jahren gelten strengere Regeln mit einer Begrenzung auf 30 Gramm pro Monat mit maximal 10 Prozent THC-Gehalt.
Welche Strafen drohen bei Überschreitung der erlaubten Mengen?
Ordnungswidrigkeiten bei geringfügigen Überschreitungen
Wenn Sie die erlaubten Mengen nur geringfügig überschreiten, wird dies als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Bei einer Überschreitung von bis zu 5 Gramm in der Öffentlichkeit (also zwischen 25 und 30 Gramm) oder 10 Gramm im privaten Bereich (also zwischen 50 und 60 Gramm) müssen Sie mit einem Bußgeld zwischen 250 und 1.000 Euro rechnen.
Strafbare Mengenüberschreitungen
Deutlichere Überschreitungen werden als Straftat verfolgt. Wenn Sie mehr als 30 Gramm in der Öffentlichkeit oder mehr als 60 Gramm im privaten Bereich besitzen, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.
Besonders schwere Fälle
Das Strafmaß erhöht sich erheblich bei besonders schweren Verstößen:
Verstoß | Strafmaß |
---|---|
Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen | 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe |
Handeltreiben mit nicht geringer Menge | 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe |
Bandenmäßiges Handeltreiben | 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe |
THC-Grenzwert und nicht geringe Menge
Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert für eine „nicht geringe Menge“ bei 7,5 Gramm THC festgelegt. Bei Cannabis mit einem THC-Gehalt von 15% erreichen Sie diese Grenze bereits bei etwa 50 Gramm getrockneten Blüten. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: THC-Menge = Cannabismenge × THC-Gehalt in Prozent.
Was bedeutet die neue Rechtslage für laufende Strafverfahren?
Das neue Cannabisgesetz (KCanG) hat weitreichende Auswirkungen auf alle noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren. Wenn Sie von einem laufenden Strafverfahren wegen Cannabis betroffen sind, greift das Prinzip der Anwendung des mildesten Gesetzes.
Einstellung laufender Verfahren
Alle Strafverfahren wegen Besitzes von bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit oder bis zu 50 Gramm im privaten Bereich werden eingestellt. Dies gilt rückwirkend für Taten, die vor dem 1. April 2024 begangen wurden.
Neubewertung bei höheren Mengen
Bei Besitzmengen über den Freigrenzen erfolgt eine Neubewertung nach dem milderen Strafrahmen des KCanG:
- Besitz von 25-30 Gramm in der Öffentlichkeit oder 50-60 Gramm zu Hause wird nur noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
- Strafbar bleibt der Besitz erst ab 30 Gramm in der Öffentlichkeit bzw. ab 60 Gramm im privaten Bereich.
Deutlich mildere Strafen
Der neue Strafrahmen sieht erheblich niedrigere Strafen vor:
- Statt bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe drohen maximal 3 Jahre
- Bei besonders schweren Fällen wurde die Höchststrafe von 15 auf 5 Jahre reduziert
Praktische Umsetzung
Die Staatsanwaltschaften überprüfen derzeit alle anhängigen Cannabis-Verfahren von Amts wegen. Besonders komplex ist die Bearbeitung von Fällen, in denen neben Cannabis-Delikten auch andere Straftaten verhandelt werden. In diesen Fällen muss eine vollständige Neuberechnung der Gesamtstrafe erfolgen.
Wie verhält es sich mit der Geldwäsche beim Cannabis-Erwerb?
Beim Erwerb von Cannabis auf dem Schwarzmarkt können Sie sich trotz der neuen liberalen Rechtslage wegen Geldwäsche strafbar machen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nur die erlaubte Menge von bis zu 25 Gramm erwerben.
Warum liegt Geldwäsche vor?
Der Grund liegt im Geldwäscheparagrafen § 261 StGB, der seit 2021 sehr weit gefasst ist. Wenn Sie Cannabis von einem Dealer kaufen, stammt dieses typischerweise aus einer Straftat – entweder aus illegalem Großanbau oder unerlaubtem Erwerb größerer Mengen. Das macht das erworbene Cannabis zu einem „geldwäscherechtlich kontaminierten“ Gegenstand.
Wann droht keine Geldwäsche?
Sie machen sich nicht wegen Geldwäsche strafbar, wenn Sie Cannabis von jemandem erwerben, der es legal angebaut hat, also:
- Aus eigenem erlaubten Anbau (maximal drei Pflanzen)
- Von einer lizenzierten Anbauvereinigung
Rechtliche Konsequenzen
Die Strafbarkeit wegen Geldwäsche kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden. Dies steht im Widerspruch zur eigentlichen Intention des Gesetzgebers, den Erwerb kleiner Mengen Cannabis zu entkriminalisieren.
Der Gesetzgeber hat bei der Cannabis-Teillegalisierung den Geldwäscheparagrafen übersehen. Diese Regelungslücke führt dazu, dass der Erwerb von Cannabis auf dem Schwarzmarkt trotz erlaubter Besitzmengen weiterhin strafbar bleibt. Dies gilt auch für die Zeit bis zum Start der Anbauvereinigungen am 1. Juli 2024.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Eigenkonsum
Der Eigenkonsum bezeichnet den persönlichen Gebrauch von Cannabis ausschließlich durch die besitzende Person selbst. Nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis pro Tag und bis zu 50 Gramm pro Monat zum Eigenkonsum grundsätzlich erlaubt. Wichtig ist, dass keine Weitergabe an andere Personen erfolgt.
Beispiel: Eine Person besitzt 20 Gramm Cannabis ausschließlich für den eigenen Gebrauch und gibt nichts davon an andere weiter.
Geldwäsche
Geldwäsche bezeichnet die Einschleusung illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf, geregelt im § 261 StGB. Im Cannabis-Kontext ist bedeutsam, dass der Erwerb kleiner Mengen zum Eigenkonsum auch aus illegalen Quellen nach dem neuen KCanG nicht als Geldwäsche gilt.
Beispiel: Der Kauf von 15 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum von einem nicht lizenzierten Händler stellt keine Geldwäsche dar, auch wenn die Quelle illegal ist.
Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Das seit 1. April 2024 geltende Konsumcannabisgesetz regelt den legalen Besitz und Konsum von Cannabis in Deutschland. Es legt Besitzgrenzen (25g täglich, 50g monatlich) fest und definiert die Rahmenbedingungen für legalen Eigenanbau und Cannabis-Social-Clubs. Das Gesetz markiert einen Paradigmenwechsel in der deutschen Drogenpolitik.
Cannabis Social Clubs
Cannabis Social Clubs sind nach dem KCanG zugelassene Vereinigungen zum gemeinschaftlichen Cannabisanbau. Diese Anbauvereinigungen dürfen unter strengen Auflagen Cannabis für ihre Mitglieder anbauen und an diese weitergeben. Die Mitgliedschaft ist auf Erwachsene beschränkt.
Beispiel: Ein eingetragener Verein baut legal Cannabis an und gibt es ausschließlich an seine volljährigen Mitglieder weiter.
THC-Gehalt
Der THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol) bezeichnet den Anteil des psychoaktiven Wirkstoffs in Cannabis. Er bestimmt die Wirkungsstärke und unterliegt gesetzlichen Grenzwerten. Nach dem KCanG muss der THC-Gehalt deklariert werden und darf bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.
Beispiel: Ein Cannabis-Social-Club muss den THC-Gehalt seiner Produkte analysieren und kennzeichnen.
Selbstversorgung
Selbstversorgung bezeichnet den legalen Eigenanbau von Cannabis für den persönlichen Bedarf. Das KCanG erlaubt den Anbau von bis zu drei weiblichen Cannabispflanzen pro erwachsener Person im eigenen Wohnbereich unter bestimmten Sicherheitsauflagen.
Beispiel: Eine Person kultiviert zwei Cannabispflanzen in ihrer Wohnung ausschließlich für den eigenen Konsum.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 3 StGB: Dieser Grundsatz besagt, dass bei einer Gesetzesänderung zwischen Beendigung der Tat und der Rechtskraft des Urteils das für den Angeklagten günstigere Gesetz angewendet wird. Ziel ist es, mildere Strafbestimmungen zu berücksichtigen und Gerechtigkeit zu fördern. Im vorliegenden Fall trat das Konsumcannabisgesetz in Kraft, nachdem die Tat begangen wurde, weshalb geprüft wird, welches Gesetz für den Angeklagten günstiger ist.
- Konsumcannabisgesetz (KCanG) § 1 Nr. 4: Definiert Marihuana als Bestandteil der Cannabispflanze und umfasst damit sämtliche Teile der Pflanze. Diese Definition ist entscheidend, um den Besitz und die Strafbarkeit von Marihuana eindeutig zu regeln. Im Fall des Angeklagten B. wurde Marihuana zum Eigenkonsum verwahrt, weshalb diese Definition maßgeblich für die Bewertung der Tat ist.
- Konsumcannabisgesetz (KCanG) § 34 Abs. 1 Nr. 1: Regelt die Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis und setzt eine Grenze von mehr als 30 Gramm fest, ab der der Besitz strafbar ist. Dieses Gesetz stellt ein milderes Strafmaß im Vergleich zum früheren Betäubungsmittelgesetz dar. Da der Angeklagte B. 29,15 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum besaß, liegt er unter der strafbaren Grenze, was zur Freisprechung führte.
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG) § 29 Abs. 1 Nr. 3: Vor der Einführung des KCanG regelte dieser Paragraph die Strafbarkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das BtMG stellte höhere Strafgrenzen fest, wodurch bei Besitzmengen über 1 Kilogramm strenge Strafen drohten. Im konkreten Fall wurde jedoch das KCanG als milderes Gesetz angewendet, da es nach § 2 Abs. 3 StGB günstiger für den Angeklagten ist.
- Recht der Europäischen Union: EU-Recht beeinflusst nationale Gesetzgebungen, insbesondere in Bezug auf die Harmonisierung von Drogengesetzen und die Anerkennung mildere nationale Regelungen. Das Konsumcannabisgesetz steht im Einklang mit den EU-Vorgaben, was die Entkriminalisierung des geringen Cannabiskonsums betrifft. Dadurch wurde sichergestellt, dass die nationale Gesetzesänderung mit den europäischen Rechtsstandards übereinstimmt.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamburg – Az.: 5 ORs 21/24 – Urteil vom 12.12.2024
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