
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 264/26
Das Wichtigste im Überblick
Am 01.10.2026 stellte das Bayerische Oberste Landesgericht (206 StRR 264/26) klar: Für den Schuldspruch wegen Cannabisbesitzes zählte die Gesamtmenge von mehr als 60 Gramm, auch bei Aufbewahrung an mehreren Wohnorten. Die ersten 60 Gramm blieben bei der Berechnung der strafbaren Menge außer Ansatz.
- Strafen falsch bemessen: Das Gericht wertete Methamphetamin trotz Eigenkonsums als harte Droge und Cannabis zusätzlich als erschwerend.
- Eigenkonsum begrenzt Gewicht: Bei ausschließlich eigenem Konsum durfte die Gefahr von Methamphetamin höchstens gering zählen.
- Neue Strafhöhe nötig: Das Gericht muss die Strafen für Cannabis- und Drogenbesitz wegen dieser Fehler neu bestimmen.
- Fahren blieb bestehen: Das Gericht ließ die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und die sechsmonatige Strafe bestehen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 01.10.2026
- Aktenzeichen: 206 StRR 264/26
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Cannabis, Drogen
- Wichtig für: Menschen, die Cannabis oder andere Drogen besitzen
BayObLG korrigiert Urteil zu Cannabisbesitz und Strafzumessung
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Entscheidung vom 1. Oktober 2026 (Az. 206 StRR 264/26) das Berufungsurteil des Landgerichts Passau vom 13. Mai 2026 teilweise aufgehoben. Der Senat änderte den Schuldspruch wegen Cannabisbesitzes selbst ab und hob die Einzelstrafen für zwei Betäubungsmitteltaten samt den zugehörigen Feststellungen auf. Die Revision hatte teilweise Erfolg, im Übrigen blieb sie ohne Wirkung.
Das Landgericht Passau hatte den Mann unter anderem in drei Punkten verurteilt. Erstens wegen Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge, der rechtlich mit dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zusammentraf (Ziff. III.2 des Berufungsurteils). Zweitens wegen eines weiteren Besitzes von Betäubungsmitteln (Ziff. III.1). Drittens wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln. Für diese dritte Tat hatte das Landgericht eine Einzelstrafe von sechs Monaten verhängt.
Der Verurteilte legte Revision ein und erhob die allgemeine Sachrüge. Konkrete weitere Revisionsargumente gibt der Beschluss nicht wieder.
Das Bayerische Oberste Landesgericht änderte den Schuldspruch zum Cannabis in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Die Strafen hob es nach § 353 Abs. 1 StPO auf, soweit sie die Taten III.2 und III.1 betrafen. Im Umfang der Aufhebung verwies es die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Passau. Das schließt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ein. Die weitergehende Revision verwarf der Senat als unbegründet.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei der Prüfung, ob eine strafbare nicht geringe Menge Cannabis vorliegt, ist die gesetzlich straffreie Besitzmenge abzuziehen; stehen verschiedene Cannabisprodukte in Rede, ist der Abzug rechnerisch bei dem Produkt mit dem höchsten Wirkstoffgehalt anzusetzen. Für die gesetzlichen Freigrenzen sind gleichzeitig an verschiedenen Wohnsitzen oder gewöhnlichen Aufenthaltsorten verwahrte Bestände zusammenzurechnen.
- Dient der Besitz eines Betäubungsmittels ausschließlich dem Eigenkonsum, darf dessen Einstufung als gefährliche oder „harte Droge“ im Rahmen der Strafzumessung und bei der Prüfung eines minder schweren Falls nicht strafschärfend herangezogen, sondern allenfalls gering gewichtet werden.
Wie das Gericht die straffreie Menge beim Cannabisbesitz abzog
Der Senat zog von den sichergestellten Cannabisprodukten die straffreie Besitzmenge von 60 Gramm ab und legte dabei zugunsten des Mannes den höchsten festgestellten Wirkstoffgehalt zugrunde. Danach blieb eine Restmenge, die die Grenze zur nicht geringen Menge nicht erreichte.
Der Senat stützte sich auf den Bundesgerichtshof (Urteil vom 29.10.2024, 1 StR 276/24, juris, Rdn. 28 m. w. N.). Bei der Frage, ob eine nicht geringe Menge Cannabis vorliegt, ist danach die straffreie Besitzmenge zu berücksichtigen. Für die Freigrenze nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG sind außerdem Mengen zusammenzurechnen, die gleichzeitig an verschiedenen Wohnsitzen und am gewöhnlichen Aufenthalt vorgehalten werden (BGH, a. a. O., Rdn. 27).
Der Abzug erfolgt beim wirkstoffstärksten Produkt
Das Landgericht Passau hatte bei Haschisch und Marihuana die straffreie Besitzmenge nicht berücksichtigt. Das war ein Rechtsfehler. Der Senat verwies darauf, dass die straffreien Besitzmengen des § 34 Abs. 1 KCanG das äußerste Maß darstellen, das angesichts der weiterhin gegebenen Gefährlichkeit von Cannabis mit Blick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung noch verantwortet werden kann.
Für die Rechnung nahm er den höchsten festgestellten Wirkstoffgehalt. Das war der des Haschischs mit 26,4 Prozent (UA S. 12).
Nach dem Abzug bleibt die Menge unter dem THC-Grenzwert
Nach Abzug von 60 Gramm erreichten die verbleibenden Cannabismengen die nicht geringe Menge von 7,5 Gramm THC ersichtlich nicht. Der Schuldspruch wegen Cannabisbesitzes in nicht geringer Menge hatte daher keinen Bestand.
Zusammenrechnung begründet den Besitz von mehr als 60 Gramm
Die an verschiedenen Wohnsitzen und am gewöhnlichen Aufenthalt vorgehaltenen Cannabismengen waren zusammenzurechnen. Die Gesamtmenge überstieg 60 Gramm und begründete die Strafbarkeit wegen Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis. Der Senat änderte den Schuldspruch deshalb in Besitz von mehr als insgesamt 60 Gramm Cannabis, rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Den zugleich verwirklichten Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beanstandete er nicht.
Einen vorherigen rechtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO hielt der Senat nicht für nötig. Der Mann durfte durch die Änderung des Schuldspruchs nicht überrascht werden. Weil er geständig war, hätte er sich nach Ansicht des Senats aber nicht wirksamer verteidigen können, als es geschehen war.
In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Wer an zwei Wohnsitzen verschiedene Cannabisprodukte vorhält, muss damit rechnen, dass die Bestände für die Prüfung addiert werden. Der Abzug der 60 Gramm würde dann rechnerisch beim Produkt mit dem höheren THC-Wert ansetzen.
Warum die harte Droge beim Eigenkonsum allenfalls gering zählt
Weil Metamphetamin hier ausschließlich dem Eigenkonsum des Mannes diente, durfte seine Gefährlichkeit nach der vom Senat angeführten Rechtsprechung allenfalls gering gewichtet werden. Das Landgericht Passau hatte die Einstufung als „harte Droge“ dagegen zulasten des Mannes herangezogen.
Der Senat verwies zur Bewertung von Metamphetamin auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.01.2024 (2 StR 443/23, juris, Rdn. 8 m. w. N.) und auf seinen eigenen Beschluss vom 20.02.2024 (206 StRR 49/24, BeckRS 2024, 2619, Rdn. 14). Die Einzelstrafe für die Cannabistat konnte schon wegen der Änderung des Schuldspruchs nicht bestehen bleiben. Zusätzlich war die Strafzumessung mehrfach fehlerhaft.
Minder schwerer Fall zu Unrecht abgelehnt
Beim Strafrahmen lag das Landgericht im Ergebnis richtig. Es ging vom Rahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aus, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG nicht bejaht werden konnten.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG zog das Landgericht jedoch die Eigenschaft von Metamphetamin als „harter Droge“ heran. Das war rechtsfehlerhaft, denn der Mann hatte diese Mengen nur zum Eigenkonsum besessen.
Strafschärfung durch eine nicht mehr bestehende nicht geringe Menge
Das Landgericht hatte außerdem strafschärfend berücksichtigt, dass der Mann gleichzeitig eine nicht geringe Menge Cannabis besessen hatte. Nach der Änderung des Schuldspruchs lag eine solche nicht geringe Menge nicht mehr vor. Auch dieser Gesichtspunkt trug die Strafe nicht.
Auch beim gesonderten Betäubungsmittelbesitz fehlerhaft geschärft
Auch die Einzelstrafe für den Besitz von Betäubungsmitteln (Ziff. III.1 des Berufungsurteils) hob der Senat auf. Das Landgericht hatte hier ebenfalls strafschärfend berücksichtigt, dass Metamphetamin eine „harte Droge“ sei (UA S. 29). Da das Mittel ausschließlich dem Eigenkonsum diente, war das fehlerhaft.
Der Schuldspruch blieb davon unberührt. Das Landgericht hatte seiner Verurteilung auch den Besitz einer nicht näher bezeichneten Tablette zugrunde gelegt (UA S. 11). Der Schuldspruch wurde aber bereits durch den Besitz der näher bezeichneten Menge Metamphetamin getragen, die das Landgericht bei der Strafzumessung allein herangezogen hatte. Der Senat konnte jedoch nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne den Fehler eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte.
Was bestehen bleibt und was das Landgericht Passau neu verhandeln muss
Bestehen bleiben der Schuld- und Strafausspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie das Absehen von einer Unterbringung nach § 64 StGB. Neu festgesetzt werden müssen die beiden Einzelstrafen für die Drogenfunde und die Gesamtstrafe.
Strafe für das Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verzicht auf Unterbringung bleiben
Beim Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln, stellte der Senat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Mannes fest. Das gilt auch für die dafür verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten.
Ebenso hielt das Absehen von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB der Prüfung stand. Insoweit verwies der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 21. August 2026. Deren Inhalt gibt der Beschluss nicht wieder. Die weitergehende Revision, auch der Angriff gegen den Schuldspruch insgesamt, verwarf der Senat als unbegründet.
Ohne die führenden Einzelstrafen entfällt die Gesamtstrafe
Mit den beiden höchsten Einzelstrafen fiel auch die Grundlage für den Gesamtstrafenausspruch weg. Der Senat hob deshalb den Rechtsfolgenausspruch samt den zugehörigen Feststellungen in diesem Umfang auf.
Zurückverweisung an eine andere Strafkammer
Die Sache geht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Passau. Diese setzt die betroffenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe neu fest und entscheidet auch über die Kosten des Revisionsverfahrens. Dabei hat sie den geänderten Schuldspruch zugrunde zu legen. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung als Orientierung dienen, etwa bei der Berechnung der Cannabismenge und bei der Gewichtung von Metamphetamin zum Eigenkonsum.
Unsere Einschätzung
Für vergleichbare Verfahren um Cannabisbesitz und Strafhöhe beim Eigenkonsum setzt das Bayerische Oberste Landesgericht am Rechenweg und an der Bewertung an. Weil die straffreie Menge beim Produkt mit dem meisten Wirkstoff abgezogen und Bestände mehrerer Wohnungen addiert werden, zählt die Aufteilung im Laborbericht, nicht das Gesamtgewicht. Nur an dieser Aufschlüsselung können Sie erkennen, ob die Rechnung zu Ihren Lasten oder Gunsten ausgeht.
Wir halten es für konsequent, dass reiner Eigenkonsum die Einstufung als harte Droge – also besonders gefährliches Mittel – weitgehend entwertet. Bei Handel oder Weitergabe liegt der Fall anders, weil dann der Schutz anderer wieder voll greift, was Ihnen die Akte zeigen muss.
Warum die Cannabismenge neu berechnet werden musste
Das Landgericht hatte bei zwei unterschiedlichen Cannabisprodukten die gesetzlich straffreie Menge gar nicht abgezogen und dabei auch nicht berücksichtigt, dass Bestände von zwei verschiedenen Orten zusammenzurechnen sind. Richtig gerechnet – Abzug beim Produkt mit dem höchsten Wirkstoffgehalt, Addition der Mengen – blieb am Ende so wenig THC übrig, dass die Schwelle zur nicht geringen Menge gar nicht erst erreicht wurde. Wäre der Abzug von Anfang an an der richtigen Stelle angesetzt worden, hätte sich dieser Teil des Vorwurfs gar nicht erst zu einer schwereren Tat verdichtet.
Bei einem ähnlich gelagerten Fall kann es davon abhängen, wie viele Aufenthaltsorte mit Cannabisfund betroffen sind und welches der sichergestellten Produkte den höchsten Wirkstoffgehalt aufweist – das entscheidet, an welcher Stelle der Abzug rechnerisch ansetzt. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob ein Betäubungsmittel nachweisbar ausschließlich dem Eigenkonsum diente oder ob Umstände auf Weitergabe hindeuten; nur im ersten Fall darf die Einstufung als besonders gefährliches Mittel bei der Strafzumessung kaum noch ins Gewicht fallen. Auch ein Geständnis kann sich auswirken, allerdings nicht automatisch zugunsten einer milderen Strafe, sondern vor allem darauf, ob eine Schuldspruchänderung ohne vorherigen Hinweis zulässig ist.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:
- Wirkstoffgehalt der einzelnen sichergestellten Produkte im Laborbericht
- Vermerke zu mehreren Wohnsitzen oder Aufenthaltsorten in der Ermittlungsakte
- Feststellungen zum ausschließlichen Eigenkonsum im Urteilstext
Oft wird zuerst auf das Gesamtgewicht geschaut, dabei liegt der Hebel in der Aufschlüsselung nach Produkt und Fundort. Wie diese Angaben im eigenen Fall zu bewerten sind, lässt sich aus den Unterlagen allein selten zuverlässig einschätzen.
Sie können Ihre Situation schildern und sich von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung erstellen lassen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann Besitz über 60 Gramm strafbar sein, obwohl die nicht geringe THC-Menge nicht erreicht wird?
Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis kann nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG strafbar sein, auch wenn die verbleibende Menge die Schwelle von 7,5 Gramm THC nicht erreicht. Die Grenze von 60 Gramm und die Schwelle für eine nicht geringe Menge betreffen unterschiedliche Prüfungen.
Für die 60-Gramm-Grenze werden Bestände zusammengerechnet, die gleichzeitig an verschiedenen Wohnsitzen oder am gewöhnlichen Aufenthalt verwahrt werden. Bei der gesonderten Prüfung einer nicht geringen Menge wird die straffreie Besitzmenge von 60 Gramm rechnerisch abgezogen. Bei mehreren Cannabisprodukten erfolgt dieser Abzug beim Produkt mit dem höchsten Wirkstoffgehalt. Anschließend wird geprüft, ob die verbleibende Menge mindestens 7,5 Gramm THC enthält. Daher können die Gesamtmenge über 60 Gramm und das Nichterreichen der THC-Schwelle nebeneinander vorliegen.
Im entschiedenen Fall überstieg die Summe der Bestände 60 Gramm. Nach Abzug der 60 Gramm beim wirkstoffstärksten Produkt, Haschisch mit 26,4 Prozent, blieb die THC-Menge jedoch unter 7,5 Gramm. Der Senat änderte den Schuldspruch deshalb in Besitz von mehr als insgesamt 60 Gramm Cannabis.
Gilt die geringe Gewichtung von Metamphetamin beim Eigenkonsum auch für den Schuldspruch?
Die allenfalls geringe Gewichtung von Metamphetamin bei ausschließlichem Eigenkonsum betrifft nach diesem Beschluss die Strafzumessung, nicht den bestehen gebliebenen Schuldspruch. Der Senat beanstandete die Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitzes nicht, weil sie bereits durch die festgestellte Menge Metamphetamin getragen wurde.
Bei der Strafzumessung darf die Einstufung als gefährliche oder „harte“ Droge bei ausschließlich eigenkonsumbezogenem Besitz nicht strafschärfend berücksichtigt werden; sie kann allenfalls geringes Gewicht haben. Das gilt auch für die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt. Das Landgericht hatte die Drogeneigenschaft dennoch strafschärfend herangezogen und dadurch die Einzelstrafen rechtsfehlerhaft bemessen. Der Senat hob deshalb die Einzelstrafen auf, ließ den Schuldspruch aber unberührt.
Warum hielt das Gericht trotz geändertem Cannabis-Schuldspruch keinen Hinweis nach § 265 StPO für nötig?
Der Senat hielt einen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nicht für nötig, weil der geständige Mann durch die geänderte rechtliche Einordnung nicht überrascht werden durfte. Wegen seines Geständnisses hätte er sich nach Ansicht des Senats zudem nicht wirksamer verteidigen können, als er es tatsächlich getan hatte.
Geändert wurde der Schuldspruch wegen Cannabisbesitzes in nicht geringer Menge zu Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis. Diese Einordnung ergab sich daraus, dass die an verschiedenen Wohnsitzen und am gewöhnlichen Aufenthaltsort verwahrten Mengen zusammengerechnet wurden. Ob ein Hinweis auch ohne Geständnis entbehrlich gewesen wäre, ließ das Gericht in diesem Beschluss offen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
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Bayerisches Oberstes Landesgericht
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 13. Mai 2026
1. im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von mehr als 60 g Cannabis, rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. III.2 des Berufungsurteils) in Tatmehrheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (Ziff. III.1 des Berufungsurteiles) in Tatmehrheit mit Fahren ohne Erlaubnis, rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt wird,
2. im Rechtsfolgenausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge, rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. III.2 des Berufungsurteils) und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (Ziff. III.1 des Berufungsurteiles) verurteilt wurde.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts Passau zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die zulässige Revision hat mit der allgemeinen Sachrüge teilweise Erfolg, nämlich soweit sie sich gegen die Rechtsfolgenentscheidung bezüglich der Verurteilungen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (Ziff. III.1 des Berufungsurteils) und wegen Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge, rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. III.2 des Berufungsurteils) richtet (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen (hinsichtlich des Schuldspruchs insgesamt, des Rechtsfolgenausspruchs bezüglich der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln (Ziff. III.3 des Berufungsurteiles) und des Absehens von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist sie als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln und der hierwegen verhängten Einzelstrafe von 6 Monaten (Ziff. III.3 des Berufungsurteiles; UA S. 30/31) zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch für das Absehen von der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB; auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwalt in ihrer Antragsschrift vom 21. August 2026 wird insoweit Bezug genommen.
2. Der Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge, rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. III.2 des Berufungsurteiles, UA S. 28) ist zwar rechtsfehlerhaft, kann jedoch durch den Senat selbst korrigiert werden (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).
Das Landgericht hat dabei übersehen, dass bei dem Besitz von Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana) die Bestimmung der nicht geringen Menge unter Berücksichtigung der straffreien Besitzmenge zu erfolgen hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.10.2024, 1 StR 276/24, zitiert nach juris, dort Rdn. 28 m. w. N.). Hierbei sind zugunsten des Angeklagten die Mengen mit dem höchsten Wirkstoffgehalt heranzuziehen, hier also des Haschisches mit einem Wirkstoffgehalt von 26,4 % (UA S. 12). Bringt man hiervon 60 g in Abzug, ist hinsichtlich der restlichen Mengen Cannabisprodukte die nicht geringe Menge (7,5 g THC) ersichtlich nicht erreicht. Vor dem Hintergrund, dass die in § 34 Abs. 1 KCanG straffreien Besitzmengen das äußerste Maß dessen darstellen, was mit Blick auf die auch aus der Sicht des Gesetzgebers grundsätzlich weiterhin gegebene Gefährlichkeit von Cannabis mit Blick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung noch verantwortet werden kann und konkurrenzrechtlich lediglich ein Fall des Besitzes anzunehmen ist, sind die an verschiedenen Wohnsitzen und dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichzeitig vorgehaltenen Cannabismengen zur Bestimmung der strafrechtlich relevanten Freigrenze nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG zusammenzurechnen (vgl. BGH aaO Rdn. 27) und begründen hier die Strafbarkeit des Angeklagten. Der tateinheitlich verwirklichte Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge weist keine Rechtsfehler auf. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat daher den Schuldspruch in Besitz von mehr als insgesamt 60 Gramm Cannabis rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ab. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3. Mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO) war allerdings der Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme desjenigen wegen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln verhängten Einzelstrafe (Ziff. III.3 des Berufungsurteiles , s. o.) und des Absehens von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
a) Hinsichtlich der wegen Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge, rechtlich zusammentreffend mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge festgesetzten Einzelstrafe folgt dies bereits aus der der vorgenommenen Schuldspruchänderung. Die Strafzumessung (UA S. 29/30) ist in mehrfacher Weise rechtsfehlerhaft. Da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG nicht bejaht werden können (s. o.), ist das Berufungsgericht zwar im Ergebnis zutreffend vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen. Bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG hat es aber rechtsfehlerhaft die Eigenschaft von Metamphetamin als „harte Droge“ herangezogen, obwohl der Angeklagte diese Mengen nur zum Eigenkonsum besessen hat (s. näher unten zu 3b). Zudem hat es den gleichzeitigen Besitz einer „nicht geringen Menge“ Cannabis strafschärfend berücksichtigt.
b) Auch die wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (Ziff. III.1 des Berufungsurteiles) verhängte Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben. Zwar werden Schuld- und Strafausspruch nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Landgericht seiner Verurteilung auch den Besitz einer nicht näher bezeichneten Tablette zugrunde gelegt hat (UA S. 11), denn der Schuldspruch wird bereits durch den Besitz der näher bezeichneten Menge Metamphetamin getragen, welche die Kammer auch bei der Strafzumessung allein herangezogen hat. Die Strafkammer hat jedoch strafschärfend berücksichtigt, „dass es sich bei Metamphetamin um eine harte Droge handelt“ (UA S. 29). Dies ist bereits für sich genommen nicht tragfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2024, 2 StR 443/23, zitiert nach juris, dort Rdn. 8 m. w. N.). Dient zudem das Betäubungsmittel – wie hierausschließlich dem Eigenkonsum des Angeklagten, darf die Gefährlichkeit der Droge ohnehin allenfalls gering gewichtet werden (vgl. Senat, Beschluss 20.02.2024, 206 StRR 49/24, BeckRS 2024, 2619, Rdn. 14). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Kammer bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer geringeren Einzelstrafe gelangt wäre.
c) Der Wegfall der beiden höchsten Einzelstrafen entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.
4. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Passau zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
